{"id":"bgbl1-2007-55-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":55,"date":"2007-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_55.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung","law_date":"2007-10-29T00:00:00Z","page":2529,"pdf_page":5,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007                   2529\nVerordnung\nzum Erlass und zur Änderung\nvon Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung\nVom 29. Oktober 2007\nAuf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit                                       Teil 3\nSatz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in               Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                                     Abschnitt 1\n(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:                     Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen\n§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich\nArtikel 1                              § 23 Investitionsbudgets\nVer o rd n u n g\nüber die Anreizregulierung                                                        Abschnitt 2\nder Energieversorgungsnetze                                      Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber\n(Anreizregulierungsverordnung –                             § 24 Vereinfachtes Verfahren\nARegV)\nAbschnitt 3\nInhaltsübersicht\nPauschalierter Investitionszuschlag\nTeil 1                            § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                      Abschnitt 4\n§ 2 Beginn des Verfahrens                                                            Übergang von Netzen,\nNetzzusammenschlüsse und -aufspaltungen\nTeil 2\n§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -auf-\nAllgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung                  spaltungen\nAbschnitt 1\nRegulierungsperioden                                                   Teil 4\n§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden                                      Sonstige Bestimmungen\n§ 27  Datenerhebung\nAbschnitt 2                           § 28  Mitteilungspflichten\nAllgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen        § 29  Übermittlung von Daten\n§  4  Erlösobergrenzen                                          § 30  Fehlende oder unzureichende Daten\n§  5  Regulierungskonto                                         § 31  Veröffentlichung von Daten\n§  6  Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze        § 32  Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbe-\n§  7  Regulierungsformel                                              hörde\n§  8  Allgemeine Geldwertentwicklung                            § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur\n§  9  Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor\n§ 10  Erweiterungsfaktor                                                                     Teil 5\n§ 11  Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile                           Schlussvorschriften\n§ 12  Effizienzvergleich                                        § 34 Übergangsregelungen\n§ 13  Parameter für den Effizienzvergleich\n§ 14  Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienz-     Anlage 1 (zu § 7)\nvergleichs                                                Anlage 2 (zu § 10)\n§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen                               Anlage 3 (zu § 12)\n§ 16 Effizienzvorgaben\nTeil 1\nAbschnitt 3\nErmittlung der Netzentgelte                                     Allgemeine Vorschriften\n§ 17 Netzentgelte\n§1\nAbschnitt 4                                               Anwendungsbereich\nQualitätsvorgaben\nDiese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der\n§ 18  Qualitätsvorgaben                                         Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungs-\n§ 19  Qualitätselement in der Regulierungsformel                netzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte\n§ 20  Bestimmung des Qualitätselements                          werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizre-\n§ 21  Bericht zum Investitionsverhalten                         gulierung bestimmt.","2530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\n§2                                 (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements\nBeginn des Verfahrens                      nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbe-\nhörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entspre-\nDas Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergren-            chend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt\nzen wird von Amts wegen eingeleitet.                          höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden\nKalenderjahres.\nTeil 2\nAllgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung                                          §5\nRegulierungskonto\nAbschnitt 1\n(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen\nRegulierungsperioden                            Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichti-\ngung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren\n§3                             Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto ver-\nBeginn und Dauer der Regulierungsperioden                bucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für\ndas Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten\n(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Ja-\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und den in der Erlösober-\nnuar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden\ngrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Das Regu-\nbeginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalen-\nlierungskonto wird von der Regulierungsbehörde ge-\nderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode fol-\nführt.\ngenden Kalenderjahres.\n(2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in\n(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.\nHöhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich\ngebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich\nAbschnitt 2\ngebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von\nA l l g e m e i n e Vo r g a b e n z u r          Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung\nBestimmung der Erlösobergrenzen                          nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn\nabgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-\n§4                             schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffent-\nErlösobergrenzen                        lichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere in-\nländischer Emittenten.\n(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse ei-\nnes Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösober-              (3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die\ngrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19,              nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlosse-\n22, 24 und 25 bestimmt.                                       nen Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent bei Gasver-\nsorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Strom-\n(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der\nversorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber verpflich-\ngesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine An-\ntet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzu-\npassung der Erlösobergrenze während der laufenden\npassen.\nRegulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Ab-\nsätze 3 bis 5.                                                    (4) Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des\nRegulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungs-\n(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je-\nperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre.\nweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Än-\nDer Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto\nderung\nerfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulie-\n1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder            rungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Die Zu-\n2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11         und Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen.\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2        Eine Anpassung der Erlösobergrenzen innerhalb der\nund 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im           Regulierungsperiode auf Grund der Änderung der jähr-\nvorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei          lich verbuchten Differenzen nach Absatz 1 findet nicht\nKostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist          statt.\nauf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös-\nobergrenze Anwendung finden soll.                                                     §6\nEiner erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf                               Bestimmung des\nes in diesen Fällen nicht.                                             Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze\n(4) Auf Antrag des Netzbetreibers                              (1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Aus-\n1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach            gangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen\nMaßgabe des § 10;                                         durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des\nTeils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und\n2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen,          des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverord-\nwenn auf Grund des Eintritts eines unvorherseh-           nung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die\nbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Er-       §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3\nlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den          Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der\nNetzbetreiber entstehen würde.                            Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die\nDer Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann ein-          Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor\nmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt         Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage\nwerden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-          der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-\ngenden Kalenderjahres.                                        res. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007               2531\nzugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basis-          (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der\njahr im Sinne dieser Verordnung.                             Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netz-\n(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungs-        kunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung\nperiode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten       mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung un-\nGenehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Ener-            mittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der\ngiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulie-         Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt\nrung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres         vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter\n2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, he-        1. Fläche des versorgten Gebietes,\nranzuziehen.\n2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-\nnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-\n§7\ngungsnetzen,\nRegulierungsformel\n3. Jahreshöchstlast oder\nDie Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netz-\nbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel        4. sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32\nin Anlage 1.                                                     Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter\ndauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von ei-\n§8                               ner Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in\nAllgemeine Geldwertentwicklung                    der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamt-\nkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft\nDer Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung er-       nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens\ngibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt           0,5 Prozent erhöhen.\nveröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die\nBestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird             (3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen\nder Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalen-        insbesondere der Berücksichtigung des unterschied-\nderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt,    lichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gas-\nverwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Ver-       versorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aus-\nbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.                  sagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3\n§9                               entsprechend anzuwenden.\nGenereller sektoraler Produktivitätsfaktor                (4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von\nÜbertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-\n(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird     dung.\nermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen\nProduktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen\n§ 11\nProduktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen\nEinstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen                            Beeinflussbare\nEinstandspreisentwicklung.                                           und nicht beeinflussbare Kostenanteile\n(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der ge-        (1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten\nnerelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und          dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorü-\nStromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten     bergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.\nRegulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.\n(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile\n(3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird     gelten Kosten oder Erlöse aus\nab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn\n1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,\nder Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungs-\nperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand               2. Konzessionsabgaben,\nder Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung        3. Betriebssteuern,\nerfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-\nbern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeit-             4. erforderlicher   Inanspruchnahme       vorgelagerter\nraum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein              Netzebenen,\nWert für Stromversorgungsnetze und für Gasversor-              5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen so-\ngungsnetze ermittelt werden.                                      wie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs. 4,\n(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der           6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit\nBestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bun-                sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt\ndesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen               wurden sowie in der Regulierungsperiode kosten-\nsektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.                         wirksam sind und die Genehmigung nicht aufgeho-\nben worden ist,\n§ 10\n7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die\nErweiterungsfaktor                             Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des\n(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die            Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln\nVersorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig,                 nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des\nwird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze                  Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in\ndurch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Er-            Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und\nmittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der For-            soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb ent-\nmel in Anlage 2.                                                  stehen,","2532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\n8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach             nigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach\n§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung,                     Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-\n9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen       teile. In diesen sind die auf nicht zurechenbaren struk-\nzu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit         turellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beru-\ndiese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abge-        henden Kostenanteile enthalten.\nschlossen worden sind,                                      (4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kos-\n10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs-            tenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend\nund Personalratstätigkeit,                               nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.\n11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unter-\nnehmen und von Betriebskindertagesstätten für                                        § 12\nKinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebs-                             Effizienzvergleich\nangehörigen,                                                (1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Re-\n12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maß-            gulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten\ngabe des § 25 und                                        Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 ge-\n13. der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9             nannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der         bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten\nStromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1         Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizätsvertei-\nNr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgelt-       lernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch,\nverordnung.                                              die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln.\nBei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Me-\nAls dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten\nthoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der\nbei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder\nbetroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher\nErlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers er-\nrechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechts-\ngeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach\nkräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche\nder Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung\nÄnderungen in dem nach § 6 ermittelten Ausgangsni-\n(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und\nveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nach-\ndes Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-\nträglichen Änderungen unberührt.\ndingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel\n(ABl. EU Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den              (2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten\nBeschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom 9. No-            nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kos-\nvember 2006 zur Änderung des Anhangs der Verord-               tenanteile in Prozent auszuweisen.\nnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedin-                (3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach\ngungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel               Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienz-\n(ABl. EU Nr. L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere           werte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der\n1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Aus-                   höhere Effizienzwert zu verwenden.\ngleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung             (4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber\n(EG) Nr. 1228/2003,                                       einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben,\n2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6             so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen.\nder Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15          Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine\nder Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese ent-         Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ih-\ngeltmindernd nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der        ren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht\nVerordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3            nachgekommen sind.\nSatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend\n(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchge-\ngemacht werden, und\nführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13\n3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbrin-          Abs. 1 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandspara-\ngung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der         meter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der\nKosten für die lastseitige Beschaffung.                   Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,\nBei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht            Abs. 2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermit-\nbeeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse,          telten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht\ndie sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben,             der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1\ndie einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der             ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils be-\nGasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG)              trachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu\nNr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des              verwenden.\nRates vom 28. September 2005 über die Bedingungen                 (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli\nfür den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl.           des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperi-\nEU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfah-          ode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach\nrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor,          den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die\nsoweit eine umfassende Regulierung des betreffenden            nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die\nBereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regu-           Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbe-\nlierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen        treiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den\nder Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbe-          §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die je-\nhörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat.              weiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen\n(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-         Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetrei-\nanteile gelten die mit dem nach § 15 ermittelten berei-        ber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007             2533\nenzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bun-        schließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungs-\ndesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden           netzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind\nbegründet mit.                                               Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Ver-\n(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Be-         braucher rechtzeitig zu hören.\nstimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich           (4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode\nnach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die        hat die Regulierungsbehörde die Vergleichsparameter\nErgebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetz-           1.   Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-\nagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbar-              netzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-\nkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch             gungsnetzen,\nNetzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach\n§ 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in        2.   Fläche des versorgten Gebietes,\nden Effizienzvergleich einzubeziehen.                        2a. Leitungslänge (Systemlänge) und\n3.   zeitgleiche Jahreshöchstlast\n§ 13\nzu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parame-\nParameter für den Effizienzvergleich                ter nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden.\n(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzver-\ngleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter                                       § 14\nzu berücksichtigen.\nBestimmung der Kosten\n(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermit-              zur Durchführung des Effizienzvergleichs\ntelten Kosten anzusetzen.\n(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Auf-\n(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestim-        wandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach\nmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigen-            folgenden Maßgaben ermittelt:\nschaften, insbesondere die geografischen, geologi-\n1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach\nschen oder topografischen Merkmale und strukturel-\nMaßgabe der zur Bestimmung des Ausgangs-\nlen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund\nniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 er-\ndemografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die\nmittelt.\nParameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des\nEffizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere        2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach\ndann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmä-                 § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten-\nßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbe-            anteile abzuziehen.\ntreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz          3. Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzver-\noder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht             gleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Ver-\nbereits durch andere Parameter abgebildet werden.                gleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzer-\nVergleichsparameter können insbesondere sein                     rungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere\n1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversor-                durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen,\ngungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasver-               Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entste-\nsorgungsnetzen,                                              hen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrech-\nnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten\n2. die Fläche des versorgten Gebietes,\nnach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei\n3. die Leitungslänge,                                            umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen\n4. die Jahresarbeit,                                             nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Strom-\nnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den\n5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder                         §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.\n6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversor-            (2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1\ngungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung        Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des\nvon Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind-            Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermitt-\nund solarer Strahlungsenergie.                           lung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anla-\nBei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung           gengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhn-\ngeografischer, geologischer oder topografischer Merk-        lichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzent-\nmale und struktureller Besonderheiten der Versor-            geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-\ngungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels                ordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz\ndes versorgten Gebietes können flächenbezogene               bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenka-\nDurchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichspa-        pitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Ei-\nrameter können bezogen auf die verschiedenen Netz-           genkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapi-\nebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen ver-              talzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den\nwendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen fin-       60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen\ndet nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter         25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es\nhat mit qualitativen, analytischen oder statistischen        sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung\nMethoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft         und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für\nentsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparame-         Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzuset-\nter soll die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weit-   zen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die\ngehend gewährleistet sein. Dabei sind die Unterschiede       Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlos-\nzwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu be-              senen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von\nrücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Er-         der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emit-     lich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berück-\ntenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapi-         sichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt aus-\ntalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abge-           schließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.\nschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt\nder Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen                                 Abschnitt 3\nBundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtin-                   Ermittlung der Netzentgelte\ndex zu ermäßigen.\n§ 17\n§ 15\nNetzentgelte\nErmittlung der Ineffizienzen\n(1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlös-\n(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-       obergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu\nten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizi-       den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt\nenzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach            entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2\n§ 13 Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wur-      und 3 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2\nden, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittel-     Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung.\nten Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat die        Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung\nRegulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach             sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltver-\n§§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzuset-      ordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgelt-\nzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach  verordnung und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung\n§ 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die      bleiben unberührt.\nerforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Be-\n(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer An-\nsonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätz-\npassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5\nlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.\ndie Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach\n(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Er-         Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im\nmittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1        Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösober-\ndie von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizi-        grenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netz-\nenzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effi-         entgelte berechtigt.\nzienzwerte zugrunde legen.\n(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2\n(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittel-       erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgela-\nten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert         gerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten An-\nwerden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen er-    passung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbe-\ngeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkos-         treibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mit-\nten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren           zuteilen.\nKostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten\nEffizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug                             Abschnitt 4\nder dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.\nQualitätsvorgaben\n§ 16\n§ 18\nEffizienzvorgaben\nQualitätsvorgaben\n(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die\nQualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines lang-\nRegulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach\nfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen\nden §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwen-      Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen\ndung eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb\nQualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Be-\neiner oder mehrerer Regulierungsperioden gleichmäßig\nrichtspflichten nach § 21.\nabgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe). Für die\nerste Regulierungsperiode wird die individuelle Effizi-                                 § 19\nenzvorgabe dahingehend bestimmt, dass der Abbau\nder ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungspe-            Qualitätselement in der Regulierungsformel\nrioden abgeschlossen ist. Für die folgenden Regulie-             (1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Ab-\nrungsperioden wird die individuelle Effizienzvorgabe         schläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber\nso bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizien-      hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleis-\nzen jeweils zum Ende der Regulierungsperiode abge-           tungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen\nschlossen ist.                                               (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach\n(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die       Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von\nfür ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter      Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu er-\nNutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnah-           mitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei\nmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Re-        ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernet-\ngulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend            zen zu unterscheiden.\nvon Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der                 (2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitäts-\nZumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effi-     elements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten\nzienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzu-       Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die\nmutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass            Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe\ndie wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach         der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der\ndem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üb-         Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007                 2535\nhen vorliegen. Abweichend von Satz 1 soll der Beginn                                     § 21\nder Anwendung des Qualitätselements bei Gasversor-                       Bericht zum Investitionsverhalten\ngungsnetzen zur oder im Laufe der zweiten Regulie-\nrungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbe-                Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung\nhörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.          der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Inves-\ntitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbe-\n(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit     hörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere\ndes Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst un-          dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick\nterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqua-        auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-\nlität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit be-      ten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das\nschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes,         Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem\ndie Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befrie-        Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen In-\ndigen.                                                       vestitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen\nVerhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren\n§ 20                               jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsquali-\ntät stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzun-\nBestimmung des Qualitätselements\ngen und Erläuterungen des Berichts verlangen.\n(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der\nNetzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die                                     Teil 3\nDauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die\nHäufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung,              Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung\ndie Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe\nder nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Ge-                                  Abschnitt 1\nwichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausge-                 Betreiber von Übertragungs-\nwählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzel-                        und Fernleitungsnetzen\nnen Netzbetreiber zu ermitteln.\n§ 22\n(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind\nKennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnitts-                  Sondervorschriften für den Effizienzvergleich\nwerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlen-           (1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor\nvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu be-        Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der\nrücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfol-         Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung\ngen.                                                         von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der\n(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der           Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich)\nKennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichun-           durchzuführen. Der internationale Effizienzvergleich er-\ngen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf         folgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Ste-\ndie Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) kön-        hen für die Durchführung einer stochastischen Effi-\nnen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine       zienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichen-\nÄnderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder hö-         den Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet\nhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen            ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-\nwerden, analytische Methoden, insbesondere analyti-          dung. Bei der Durchführung des internationalen Effizi-\nsche Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft           enzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der\nentsprechen müssen, oder eine Kombination von bei-           zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzu-\nden Methoden verwendet werden.                               stellen, insbesondere auch durch Berücksichtigung na-\ntionaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer\n(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der        und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im\nBestimmung von Qualitätselementen die von der Bun-           Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3\ndesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren         Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.\nKombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung\n(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz-\nverwenden.\nvergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betrei-\n(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähig-       ber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, so ist\nkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies             stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber\ngilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinrei-     eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die\nchend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen           dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative\nnach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und           Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum inter-\nDauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Eng-             nationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um\npässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisema-         die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Re-\nnagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz               ferenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Er-\nsein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entspre-     mittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagen-\nchende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Ab-             mengengerüsten, die unter den bestehenden Randbe-\nsatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznut-        dingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Be-\nzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bun-       triebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales\ndesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33              Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistun-\nAbs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kenn-        gen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenz-\nzahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter       netzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer\n§ 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke          Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsäch-\ndient.                                                       lichen Anlagenmengen entsprechenden Kosten von","2536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nden Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbe-            der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen,\ntreiber mit den geringsten Abweichungen vom Refe-                 die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach\nrenznetz bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung           § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfor-\nder Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetrei-          derlich werden oder deren Notwendigkeit von der\nbers beträgt 100 Prozent.                                         nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt\n(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden               wird, oder\ndie Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzver-     8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings\ngleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermit-             und von Hochtemperatur-Leiterseilen.\ntelt. Stehen für die Durchführung einer stochastischen\n(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Arti-\nEffizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinrei-\nkel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15\nchenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, fin-\nder Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für\ndet ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-\nMaßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Arti-\ndung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14\nkel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/\nfinden entsprechend Anwendung. Stehen für die\n2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangs-\nDurchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach\nverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung\nSatz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von\nder Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen.\nNetzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen ein inter-\nSatz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpass-\nnationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzufüh-\nmanagement nach Artikel 5 der Verordnung (EG)\nren.\nNr. 1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Besei-\n(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz-   tigung von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung\nvergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle        (EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.\nBetreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet,\n(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-\nso ist stattdessen für den oder die betreffenden Netz-\nbudgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des\nbetreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Ab-\nKalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teil-\nsatz 2 durchzuführen. Die relative Referenznetzanalyse\nweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetz-\nkann auch ergänzend zum internationalen Effizienzver-\nagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des\ngleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um\nnach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten.\ndie Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.\nDiese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben\nder Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands-\n§ 23\nund Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Ener-\nInvestitionsbudgets                        giewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernlei-\n(1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetz-         tungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende An-\nagentur für Kapitalkosten, die zur Durchführung von Er-       gaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten,\nweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die         ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die\nÜbertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind,        Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sol-\nzu genehmigen, soweit diese Investitionen zur Stabilität      len. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich\ndes Gesamtsystems oder für die Einbindung in das na-          hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer\ntionale oder internationale Verbundnetz sowie für einen       der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebs-\nbedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnet-            gewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagen-\nzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwen-          gruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzent-\ndig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die        geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-\nvorgesehen sind für                                           ordnung. Der Antrag kann für mehrere Regulierungspe-\n1. Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von                 rioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen\nStromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des               einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne\nEnergiewirtschaftsgesetzes dienen,                        weitere Informationen das Vorliegen der Genehmi-\ngungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung\n2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-          treffen zu können.\nEnergien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetz unterfallen,                                          (4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten\n3. den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Arti-\nsollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3\nkel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nangewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft\nNr. 1228/2003,\nentsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt\n4. den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen            auf der Grundlage der bestehenden Netze.\nMarktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte\n(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbe-\nEngpässe vorliegen und diese nicht durch andere,\nhalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht\nwirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt wer-\nder Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie\nden können,\nkann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen wer-\n5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen           den. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen\nnach § 17 Abs. 2a des Energiewirtschaftsgesetzes,         finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmig-\n6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs. 4 Satz 3          ten Investitionsbudgets festgesetzt werden.\nzweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes,             (6) Im Einzelfall können auch Betreibern von Vertei-\n7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene            lernetzen Investitionsbudgets durch die Regulierungs-\nUmstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind,        behörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturie-\num die technischen Standards zur Gewährleistung           rungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007             2537\ntegration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener-             gen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde\ngien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,            genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren\nzur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absat-           innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollstän-\nzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnah-         digen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absat-\nmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen            zes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte\nnach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die-         Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode ge-\nnen, notwendig werden und die nicht durch den Erwei-         bunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den\nterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investi-      von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienz-\ntionsbudgets nach Satz 1 sind nur für solche Maßnah-         wert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Re-\nmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten ver-           gulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die\nbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist          Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über\nin der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnah-         den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu\nmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug           unterrichten.\nder dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um\nmindestens 0,5 Prozent erhöhen. Die Absätze 3 bis 5                                Abschnitt 3\ngelten entsprechend.                                            Pauschalierter Investitionszuschlag\nAbschnitt 2                                                        § 25\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n                    Pauschalierter Investitionszuschlag\nfür kleine Netzbetreiber\n(1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regu-\nlierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs. 1\n§ 24\nNr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalier-\nVereinfachtes Verfahren                      ter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2\n(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger     bis 5 einzubeziehen.\nals 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteiler-          (2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro\nnetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mit-         Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in\ntelbar angeschlossen sind, können bezüglich des je-          Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht\nweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermitt-    überschreiten.\nlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teil-         (3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich er-\nnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe            folgten Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7\ndes Absatzes 2 wählen.                                       zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1\n(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren        Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungspe-\nbeträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungspe-      riode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach\nriode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperi-         Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperi-\node wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnitt-     ode ein Ausgleich der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4\nlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich     und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die Kapi-\nnach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regu-           talkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2,\nlierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 berei-      findet kein Ausgleich statt.\nnigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebil-         (4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetrei-\ndet. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der        ber zum 31. März des der Regulierungsperiode voran-\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als          gehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde\ndauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach            geltend zu machen.\n§ 11 Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten blei-\nben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem               (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die            Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-\nBundesnetzagentur übermittelt den Landesregulie-             dung.\nrungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten\nWerte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen                              Abschnitt 4\ngemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2,                        Übergang von Netzen,\nsoweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermit-                     Netzzusammenschlüsse\ntelten Werte verwenden.                                                      und -aufspaltungen\n(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1                                 § 26\nNr. 4, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23                            Übergang von Netzen,\nAbs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwen-              Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen\ndung.                                                            (1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden\n(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfah-      mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die je-\nren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulie-           weils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32\nrungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten         Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem\nder Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjah-           Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertra-\nres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag         gen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlös-\nfür die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember           obergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netz-\n2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die not-        betreiber über. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammen-\nwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzun-             schlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\n(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energiever-       3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 not-\nsorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und               wendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht\nbei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf              nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gas-\nAntrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1            netzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit\nNr. 1 neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu            § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthal-\nbegründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und              tenen Daten,\ndem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die              4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von ge-\nSumme beider Erlösanteile darf die für dieses Netz ins-          änderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich\ngesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschrei-             zum 1. Januar,\nten.\n5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach\nden §§ 19 und 20,\nTeil 4\n6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets\nSonstige Bestimmungen                            nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsäch-\nlich durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-\n§ 27                                den sind sowie die entsprechende Anpassung der\nDatenerhebung                              Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich\n(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Be-             zum 1. Januar,\nstimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 not-         7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine\nwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netz-              für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare\nbetreibern die notwendigen Daten                                 Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Aus-\n1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,                  schöpfung des beantragten pauschalierten Investiti-\nonszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und\n2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivi-\nihrer Kostenwirksamkeit und\ntätsfortschritts nach § 9,\n8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse\n3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12\nund -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den\nbis 14,\nÜbergang oder die Addition von Erlösobergrenzen\n4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19                nach § 26 Abs. 1.\nund\n5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relati-                                 § 29\nven Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertra-                      Übermittlung von Daten\ngungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;\n(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-\ndie Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich-      rungsbehörden übermitteln einander die zur Durchfüh-\ntet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforder-     rung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Ver-\nlichen Tatsachen                                             ordnung notwendigen Daten. Insbesondere übermitteln\n1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,        die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagen-\ntur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6\n2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach\nermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bun-\n§ 10,\ndesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum\n3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach        31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden\n§ 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach        Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht\n§ 16,                                                    rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den\n4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und        bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den\n5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach              vorhandenen Daten durch.\n§ 23.                                                       (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr\n(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die         nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach\nzur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur        Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Lan-\nErstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten          desregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung\nerheben.                                                     von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetz-\nagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2\n§ 28                            erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Lan-\ndesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine\nMitteilungspflichten                     bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbe-\nDie Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit      hörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff\n1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4             beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfül-\nAbs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegen-        lung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.\nden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kosten-\nanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum                                  § 30\n1. Januar des Kalenderjahres;                                      Fehlende oder unzureichende Daten\n2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5              Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze\nnotwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zu-         nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der\nlässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des ab-    Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des\ngelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des      Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen\ndarauf folgenden Kalenderjahres,                         Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht recht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007             2539\nzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfüg-         Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum\nbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine                  Verfahren der Referenznetzanalyse,\noder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann\n9. zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach\ndie Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch\n§ 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des An-\nSchätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter\ntrags nach § 24 Abs. 4,\nVerwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhan-\ndenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12               10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des An-\nAbs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben                trags nach § 26 Abs. 2 und\nunberührt.\n11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27\nund 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten,\n§ 31                                   insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und\nVeröffentlichung von Daten                         Übertragungswegen.\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach          (2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegun-\nden §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetrei-      gen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung\nberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem             und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der\nAmtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht    relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Über-\nweiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektora-       tragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.\nlen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 er-\nmittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichun-\n§ 33\ngen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den\nnach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.                                  Evaluierung und\n(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht                    Berichte der Bundesnetzagentur\nanonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effi-             (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-\nzienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internet-        rium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar\nseite.                                                       2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlä-\n(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Ge-           gen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung\nschäftsgeheimnissen erfolgt nicht.                           vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere\nVorschläge machen\n§ 32                              1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufge-\nFestlegungen oder                             führten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachge-\nGenehmigungen der Regulierungsbehörde                     rechten Kombination,\n(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs      2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der\nund der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes             Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effi-\ngenannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Ent-               zienzvergleich,\nscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigun-\ngen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes          3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und\ntreffen                                                      4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für\n1. zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere              eine Anreizregulierung.\nzur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2,             (2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Ab-\nzur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und In-        satz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft\nhalt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4,             und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie\n2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungs-        internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssyste-\nkontos nach § 5,                                        men berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirt-\n3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung         schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und ver-\ndes Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2         öffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.\nNr. 4,                                                     (3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungs-\n4. zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4     periode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu\neiner wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen;      Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang\ndie Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten       eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach\nRegulierungsperiode,                                    § 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten\nRegulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berück-\n5. zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung\nsichtigung von Kennzahlen nach § 20 Abs. 5 sowie von\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 3,\nKennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine\n6. über den Beginn der Anwendung, die nähere Aus-          langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des\ngestaltung und das Verfahren der Bestimmung des         Qualitätselements vor. Sie hat zur Erstellung dieser Be-\nQualitätselements nach den §§ 19 und 20,                richte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu\n7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Be-    hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksich-\nrichts zum Investitionsverhalten nach § 21,             tigen.\n8. zu Investitionsbudgets nach § 23, einschließlich der       (4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013\nformellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des An-       einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhal-\ntrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23          tens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer\nAbs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung           Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnis-\nvon Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur            sen vor.","2540         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nTeil 5                              schaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für\ndie Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflations-\nSchlussvorschriften\nfaktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde die\nletzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jah-\n§ 34\nres 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen\nÜbergangsregelungen                         Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr\n(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetz-       2006.\nentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltver-\n(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hin-\nordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als\nsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im ver-\nKosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der\neinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1\nAusgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt ent-\nNr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht be-\nsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und\neinflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwäl-\n§ 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste\nzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.\nRegulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser\nMehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10               (4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzu-\nder Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetz-        wenden.\nentgeltverordnung.\n(1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer             (5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fern-\nder ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die      leitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundes-\nNetzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter antei-       netzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-\nliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die        netzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden\nerste Regulierungsperiode bestimmt.                         müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur\ndann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich      2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetz-\ndes Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Re-        agentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegen-\ngulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten      über ergangen ist. Im Falle einer späteren Anordnung\nRegulierungsperiode.                                        werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar\n(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teil-      2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger\nnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen,          Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste\nvor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung,         Regulierungsperiode bestimmt. § 23a Abs. 5 des Ener-\nsoweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung          giewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-\nder Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der         gabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach\nNetzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006         den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung\nbeantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Aus-        auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbe-\ngangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen         treiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erfor-\naus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmi-          derlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundes-\ngung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirt-           netzagentur gesetzten Frist vorlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007             2541\nAnlage 1\n(zu § 7)\nDie Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt nach der\nfolgenden Formel:\nEO t = KA dnb,t + (KA vnb,0 + (1 – V t ) · KA b,0 ) · ( VPI t\n––––– - PF t\nVPI 0        ) · EF t + Q t\nDabei ist:\nEOt        Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu-\nlierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.\nKAdnb,t    Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für\ndas Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung\nder Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.\nKAvnb,0    Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im\nBasisjahr.\nVt         Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der\njeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung\nfindet.\nKAb,0      Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent-\nspricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.\nVPIt       Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für\ndas Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.\nVPI0       Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis-\ngesamtindex für das Basisjahr.\nPFt        Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der\ndie kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitäts-\nfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis\nzum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.\nEFt        Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei-\nligen Regulierungsperiode.\nQt         Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19\nim Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.\nDas Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.","2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nAnlage 2\n(zu § 10)\nDie Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden\nFormel:\nFür die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspan-\nnung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig\nvon Druckstufen (Gas) ist:\n1\nEFt, Ebene i = 1 + – · max\n2       (    F t,i – F 0,i\n–––––––––––; 0\nF 0,i      )   1\n+ – · max\n2       (  AP t,i – AP 0,i\n––––––––––––––; 0\nAP 0,i        )\nFür die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/\nNiederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen un-\nabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:\nEFt, Ebene i = 1 + max  (  L t,i – L 0,i\n–––––––––––; 0\nL 0,i          )\nDabei ist:\nEFt,  Ebene i   Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie-\nrungsperiode.\nFt,i            Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen\nRegulierungsperiode.\nF0,i            Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.\nAPt,i           Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen\nRegulierungsperiode.\nAP0,i           Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.\nLt,i            Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-\nperiode.\nL0,i            Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.\nDer Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über\nalle Netzebenen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007  2543\nAnlage 3\n(zu § 12)\n1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs\nnach § 12 sind die\na) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und\nb) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis –\nSFA).\nDEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in\nder die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem line-\naren Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestim-\nmung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich ein-\nzubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der\neinzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.\nDie SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammen-\nhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt.\nIm Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen\nund den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch\nverteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die\nRestkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schie-\nfen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.\n2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis\nzwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet.\nFür Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden,\ngilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber\nein entsprechend niedrigerer Wert.\n3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbezie-\nhung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teil-\neffizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.\n4. Bei der Durchführung einer DEA sind nicht-fallende Skalenerträge zu unter-\nstellen.\n5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die\nnicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effi-\nzienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entspre-\nchen müssen. Ermittelte Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders\nhohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent\nfestgesetzt. Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders niedrige Effizi-\nenz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach § 12 Abs. 4 Satz 1.\nBei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn\ner für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten\nwürde. Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen.\nDabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der poten-\nziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen,\ndie sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei\nfestgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von min-\ndestens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Aus-\nreißer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Ergänzend ist eine Analyse der\nSupereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem\nDatensatz zu entfernen, deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um\nmehr als den 1,5fachen Quartilsabstand übersteigen. Der Quartilsabstand\nist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Daten-\nsatzes.\nBei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die\nLage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beein-\nflusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests\ndurchzuführen, mit denen ein numerischer Wert für den Einfluss zu ermitteln\nist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kriti-\nschen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden,\ndie zur Anwendung kommen können, sind insbesondere Cooks-Distance,\nDFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.","2544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nArtikel 2                                zeitig gestellt haben und die für das letzte der An-\nreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Er-\nÄnderung der\nhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ih-\nStromnetzentgeltverordnung                                rem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreiz-\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005              regulierung vorangehende Kalenderjahr keine zu-\n(BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des          sätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten\nGesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550),                 geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.“\nwird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Änderung der\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              Gasnetzentgeltverordnung\naaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der          Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nEigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“ wer-      (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:\nden gestrichen.                              1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort                    a) In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils\n„Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach                 in Abständen von zwei Jahren“ gestrichen.\n§ 6 Abs. 2“ eingefügt.                           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei-                   „Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei\ngenkapitalquote“ die Angabe „nach § 6                Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode\nAbs. 2“ eingefügt.                                   nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,\nddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu-                   erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungs-\nanlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor                 periode bei der Regulierungsbehörde einzurei-\ndem Wort „Finanzanlagen“ und vor                     chen.“\ndem Wort „Umlaufvermögens“ das Wort          2. § 7 wird wie folgt geändert:\n„betriebsnotwendigen“ eingefügt.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-                    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der\n„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten                              Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“\nanzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus                        werden gestrichen.\nJahresanfangs- und Jahresendbestand anzu-\nsetzen.“                                                       bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort\n„Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                        § 6 Abs. 2“ eingefügt.\n„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs-                   ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei-\nnotwendige Eigenkapital einen Anteil von                             genkapitalquote“ die Angabe „nach § 6\n40 Prozent des sich aus der Summe der                                Abs. 2“ eingefügt.\nWerte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden be-\nddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu-\ntriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist\nder übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals                        anlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor\nnominal wie Fremdkapital zu verzinsen.“                              dem Wort „Finanzanlagen“ und vor\ndem Wort „Umlaufvermögens“ das\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                         Wort „betriebsnotwendigen“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\naaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals,                    fügt:\nsobald die Netzentgelte im Wege der                      „Grundstücke sind zu Anschaffungskosten\nAnreizregulierung nach § 21a des Ener-                   anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus\ngiewirtschaftsgesetzes bestimmt wer-                     Jahresanfangs- und Jahresendbestand an-\nden,“ werden durch die Wörter „vor Be-                   zusetzen.“\nginn einer Regulierungsperiode nach § 3\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Anreizregulierungsverordnung, erst-\nmals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt.                       „Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs-\nnotwendige Eigenkapital einen Anteil von\nbbb) Die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach\n40 Prozent des sich aus der Summe der\nErtragssteuern festzulegen ist“ werden\nWerte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden\ngestrichen.\nbetriebsnotwendigen Vermögens übersteigt,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      ist der übersteigende Anteil dieses Eigen-\n„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils                    kapitals nominal wie Fremdkapital zu ver-\nfür die Dauer einer Regulierungsperiode nach                   zinsen.“\n§ 3 der Anreizregulierungsverordnung.“                 b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren                  aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals,\nnach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilneh-                          sobald die Netzentgelte im Wege der\nmen können, den hierzu erforderlichen Antrag recht-                          Anreizregulierung nach § 21a des Ener-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007                  2545\ngiewirtschaftsgesetzes bestimmt wer-              5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nden,“ werden durch die Wörter „vor Be-                a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\nginn einer Regulierungsperiode nach                      Komma ersetzt.\n§ 3 der Anreizregulierungsverordnung,\nerstmals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt.                b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.\nbbb) In Satz 1 werden die Wörter „wobei                    c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an-\ndieser Zinssatz nach Ertragssteuern                      gefügt:\nfestzulegen ist“ gestrichen.                             „10. einer sachgerechten Durchführung        der\nKosten- oder Entgeltwälzung.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              6. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Geneh-\n„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils\nmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung\nfür die Dauer einer Regulierungsperiode\nvorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder\nnach § 3 der Anreizregulierungsverordnung.“\nneue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften\nAntrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am ver-\n3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro\neinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulie-\nZeiteinheit“ die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeitein-\nrungsverordnung teilnehmen können, den hierzu er-\nheit“ eingefügt.\nforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und\nfür das letzte der Anreizregulierung vorangehende\n3a. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                      Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte be-\n„unabhängig von“ die Wörter „der Druckstufe und                    gehren.“\nvon“ eingefügt.\nArtikel 4\n4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-\ntens jährlich“ gestrichen.                                                           Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. Oktober 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}