{"id":"bgbl1-2007-55-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":55,"date":"2007-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_55.pdf#page=3","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes","law_date":"2007-10-31T00:00:00Z","page":2527,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007              2527\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nVom 31. Oktober 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-            5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:\n„1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 ge-\nArtikel 1                                   nehmigten Etikettierungssystem angehören, und\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar          2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben\n1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202           sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                        in der von der Kommission der Europäischen\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                  Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Lebensmittel-               Lebensmittelunternehmen im Sinne des Arti-\nrechts, des Fleischhygienerechts“ durch die Wörter               kels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)\n„des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ ersetzt.              Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 29. April 2004 über amtliche\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des\na) In Absatz 1 werden                                            Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der\naa) in der Nummer 2 die Wörter „einer Genehmi-                Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-\ngung oder“ durch die Wörter „der Genehmi-                schutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils\ngung eines Etikettierungssystems oder der“               geltenden Fassung für die Bundesrepublik\nersetzt und                                              Deutschland aufgeführt sind.“\n6. § 4a wird wie folgt geändert:\nbb) die Wörter „ ; die Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung kann zusätzliche Be-            a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nstimmungen für die Aufrechterhaltung einer                  „(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4\nGenehmigung oder einer Anerkennung sowie                Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundes-\ndie Aussetzung einer Genehmigung oder ei-               anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die\nner Anerkennung einer privaten Kontrollstelle           zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch,\nanordnen“ gestrichen.                                   genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zuberei-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                tungen von Fleisch oder Zubereitungen von ge-\nfügt:                                                        nießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den\nVerkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen\n„(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungs-\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeit\nsystems kann mit Auflagen oder Bedingungen\nund die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle            1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufs-\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden,                      einrichtungen und Transportmittel betreten\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung                       und dort Besichtigungen vornehmen,\nder Bestimmungen über die Rindfleischetikettie-              2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der\nrung erforderlich ist. Unter denselben Vorausset-                Untersuchung gegen Empfangsbescheinigun-\nzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder                  gen fordern oder entnehmen,\nÄnderung von Auflagen zulässig.“\n3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden\n3. § 3 wird aufgehoben.                                                Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und\n4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge,\nAusdrucke oder Kopien angefertigt und über-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher im                    lassen werden oder\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter                   4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\n„Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne                  Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Be-\ndes § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-            triebe, die Fleisch, genießbare Schlachtneben-\ngesetzbuches“ ersetzt.                                       erzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder\nZubereitungen von genießbaren Schlachtneben-\nb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere\n„sowie“ ersetzt.\nauf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie-\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                    hen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Über-\nd) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4.               wachung des genehmigten Etikettierungssys-\ntems oder der nach § 2 anerkannten privaten\ne) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sowie“                  Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich\ngestrichen.                                                  diese Befugnisse auch auf Angehörige des ge-\nf) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.                      nehmigten Etikettierungssystems oder diesem","2528         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nals Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe.                         oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtne-\nFür die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und                           benerzeugnissen einführen.“\nAbs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nb) In Absatz 6 werden\ngesetzbuches entsprechend.\naa) nach dem Wort „Überwachung“ die Wörter\n(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Ab-\n„privater Kontrollstellen und“ eingefügt und\nsatz 2 und der privaten Kontrollstellen sind ver-\npflichtet,                                                               bb) die Wörter „von etikettiertem Rindfleisch oder\n1. das Betreten der Geschäftsräume und Grund-                                etikettierten Rindfleischerzeugnissen“ durch\nstücke, Verkaufseinrichtungen und Transport-                             die Wörter „von Fleisch, genießbaren\nmittel sowie die dort vorzunehmenden Besich-                             Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen\ntigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Ent-                            von Fleisch oder Zubereitungen von genieß-\nnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2                              baren Schlachtnebenerzeugnissen“ ersetzt.\nund die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach                  7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,                                  oder § 4a Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3\n2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere                       oder § 4a Abs. 6“ ersetzt.\nauf Verlangen das zu besichtigende Fleisch,                   8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie zu besichtigenden genießbaren Schlacht-\nnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zu-                       a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4a Abs. 3, auch\nbereitungen von Fleisch oder die zu besichti-                        in Verbindung mit Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a\ngenden Zubereitungen von genießbaren                                 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung\nSchlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch                          mit Abs. 4“ ersetzt,\nandere so vorzulegen, dass die Besichtigung                       b) in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3,“\nordnungsgemäß vorgenommen werden kann,                               durch die Angabe „§ 3a Abs. 3,“ ersetzt.\n3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden\nGeschäftsunterlagen vorzulegen und auf Ver-                                               Artikel 2\nlangen der zuständigen Behörde Abschriften,                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAuszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene                     schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nKosten anzufertigen und zu überlassen,                        Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-\n4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und                     ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\n5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                      gesetzblatt bekannt machen.\n(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so\nArtikel 3\ngelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für\nMarktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlacht-                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}