{"id":"bgbl1-2007-54-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":54,"date":"2007-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/54#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_54.pdf#page=15","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen","law_date":"2007-10-26T00:00:00Z","page":2523,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007                 2523\nGesetz\nzur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 26. Oktober 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. § 310 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                    aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                  bb) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-                         mern 3 und 4 eingefügt:\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-                     „3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder\ngust 2007 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert:                      4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6“.\n1. § 309 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach der Angabe „Nummer 2“ werden die\nAbsatz 6 wird wie folgt gefasst:                                        Wörter „und der Nummer 3“ eingefügt.\n„(6) Wer in der Absicht,                                        dd) Nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren“ wer-\n1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be-                        den ein Komma und die Wörter „in den Fällen\ndeutendem Wert zu beeinträchtigen,                                  der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei\n2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden                     Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt.\nnachteilig zu verändern oder                               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be-                    „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist\ndeutendem Wert zu schädigen, die Sache, das                    der Versuch strafbar.“\nGewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder\nPflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt,                                   Artikel 2\ndie geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Ver-\nänderungen oder Schäden hervorzurufen, wird                                     Inkrafttreten\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}