{"id":"bgbl1-2007-54-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":54,"date":"2007-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_54.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft","law_date":"2007-10-26T00:00:00Z","page":2513,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007           2513\nZweites Gesetz\nzur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft\nVom 26. Oktober 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der\nsen:                                                              Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber un-\nentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jeder-\nArtikel 1                                mann einräumt. Der Urheber kann diese Rechts-\nÄnderung                                  einräumung oder die Verpflichtung hierzu widerru-\ndes Urheberrechtsgesetzes                          fen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von\ndrei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                  über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz              der Werknutzung an den Urheber unter der ihm\nvom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie                 zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.\nfolgt geändert:\n1.    Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage er-\n(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die\nsichtliche Fassung.\nParteien nach Bekanntwerden der neuen Nut-\n2.    In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort                 zungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1\n„Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma             geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch,\nersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarun-             wenn die Parteien die Vergütung nach einer ge-\ngen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungs-                meinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es\nregeln“ eingefügt.                                          erlischt mit dem Tod des Urhebers.\n3.    § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.\n4.    Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:                   (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu\n„§ 31a                               einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in\nder neuen Nutzungsart in angemessener Weise\nVerträge                              nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder\nüber unbekannte Nutzungsarten                     Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-\n(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte            ber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glau-\nfür unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich             ben ausüben.","2514         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\n(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3             2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung\nkann im Voraus nicht verzichtet werden.“                        in einem selbständigen Sprachwerk angeführt\n5.  Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  werden,\n„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfa-             3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der\nches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“                    Musik in einem selbständigen Werk der Musik\nangeführt werden.“\n6.  Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:\n„§ 32c                          11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:\nVergütung für                                                    „§ 52b\nspäter bekannte Nutzungsarten                                          Wiedergabe\n(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-                          von Werken an elektronischen\nderte angemessene Vergütung, wenn der Ver-                                 Leseplätzen in öffentlichen\ntragspartner eine neue Art der Werknutzung nach                      Bibliotheken, Museen und Archiven\n§ 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertrags-                 Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Be-\nschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.              stand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu-\n§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ver-               seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder\ntragspartner hat den Urheber über die Aufnahme              mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck ver-\nder neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu               folgen, ausschließlich in den Räumen der jeweili-\nunterrichten.                                               gen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten\n(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht            elektronischen Leseplätzen zur Forschung und\neinem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der         für private Studien zugänglich zu machen, soweit\nAufnahme der neuen Art der Werknutzung für die              dem keine vertraglichen Regelungen entgegen-\nVergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Ver-               stehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr\ntragspartners entfällt.                                     Exemplare eines Werkes an den eingerichteten\n(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2             elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugäng-\nkann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urhe-           lich gemacht werden, als der Bestand der Einrich-\nber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nut-              tung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine\nzungsrecht für jedermann einräumen.“                        angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch\nkann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-\n7.  In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz             tend gemacht werden.“\neingefügt:\n12. § 53 wird wie folgt geändert:\n„§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „her-\n8.  In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\ngestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugäng-\neingefügt:\nlich gemachte“ eingefügt.\n„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den\nUnterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Wer-              b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wör-\nkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten             tern „soweit die Vervielfältigung zu diesem\nzulässig.“                                                      Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen\ngewerblichen Zwecken dient“ eingefügt.\n9.  § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\n„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung\n„Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse\neinzelner Rundfunkkommentare und einzelner Ar-\ntätig ist und“ eingefügt.\ntikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffent-\nlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen               d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlediglich Tagesinteressen dienenden Informations-               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im\nblättern in anderen Zeitungen und Informations-                       Schulunterricht“ durch die Wörter „zur\nblättern dieser Art sowie die öffentliche Wieder-                     Veranschaulichung des Unterrichts in\ngabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildun-                        Schulen“ und die Wörter „eine Schul-\ngen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder reli-                  klasse“ durch die Wörter „die Unterrichts-\ngiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem                       teilnehmer“ ersetzt.\nVorbehalt der Rechte versehen sind.“\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\n10. § 51 wird wie folgt gefasst:\n„§ 51                                        „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für\nden Unterrichtsgebrauch an Schulen be-\nZitate                                        stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung\nZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung                     des Berechtigten zulässig.“\nund öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten           e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den\nWerkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung                 Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe\nin ihrem Umfang durch den besonderen Zweck                      „Satz 1“ eingefügt.\ngerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,\nwenn                                                        f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein\nselbständiges wissenschaftliches Werk zur Er-           g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe\nläuterung des Inhalts aufgenommen werden,                   „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007           2515\n13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:                Geräte und Speichermedien, insbesondere die\n„§ 53a                              Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Spei-\ncherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von\nKopienversand auf Bestellung                     Speichermedien, zu berücksichtigen.\n(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Verviel-          (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten\nfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen           und Speichermedien nicht unzumutbar beein-\nund Zeitschriften erschienener Beiträge sowie               trächtigen; sie muss in einem wirtschaftlich ange-\nkleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege             messenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts\ndes Post- oder Faxversands durch öffentliche Bib-           oder des Speichermediums stehen.\nliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller\nnach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und\n§ 54b\nÜbermittlung in sonstiger elektronischer Form ist\nausschließlich als grafische Datei und zur Veran-                             Vergütungspflicht\nschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der                        des Händlers oder Importeurs\nwissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit                  (1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamt-\ndies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke               schuldner, wer die Geräte oder Speichermedien\ngerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Über-          in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerb-\nmittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner        lich einführt oder wiedereinführt oder wer mit\nnur dann zulässig, wenn der Zugang zu den                   ihnen handelt.\nBeiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den\n(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher-\nMitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich\nmedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nvon Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer\nverbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr\nvertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Be-\nein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,\ndingungen ermöglicht wird.\nso ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses\n(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist        Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich\ndem Urheber eine angemessene Vergütung zu                   als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-\nzahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer-            lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig\ntungsgesellschaft geltend gemacht werden.“                  wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus\n14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst:                 Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager\nnach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/\n„§ 54\n92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-\nVergütungspflicht                         gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.\n(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,           EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt,\ndass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird,         ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen-\nso hat der Urheber des Werkes gegen den                     stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn\nHersteller von Geräten und von Speichermedien,              sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt\nderen Typ allein oder in Verbindung mit anderen             werden.\nGeräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vor-                  (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,\nnahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,\n1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflich-\nAnspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver-\nteter, von dem der Händler die Geräte oder die\ngütung.\nSpeichermedien bezieht, an einen Gesamtver-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit              trag über die Vergütung gebunden ist oder\nnach den Umständen erwartet werden kann, dass\n2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezo-\ndie Geräte oder Speichermedien im Geltungsbe-\ngenen Geräte und Speichermedien und seine\nreich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen\nBezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeich-\nbenutzt werden.\nneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar\nund 10. Juli für das vorangegangene Kalender-\n§ 54a\nhalbjahr schriftlich mitteilt.\nVergütungshöhe\n(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in                                      § 54c\nwelchem Maß die Geräte und Speichermedien                                     Vergütungspflicht\nals Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach                  des Betreibers von Ablichtungsgeräten\n§ 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu\nberücksichtigen, inwieweit technische Schutz-                  (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten\nmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden                   Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem\nWerke angewendet werden.                                    Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen,\nin Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der\n(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten,        Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Wei-\ndass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht           terbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-\nfür in diesen Geräten enthaltene Speichermedien             einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in\noder andere, mit diesen funktionell zusammenwir-            Einrichtungen betrieben, die Geräte für die ent-\nkende Geräte oder Speichermedien insgesamt an-              geltliche Herstellung von Ablichtungen bereithal-\ngemessen ist.                                               ten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber\n(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe                des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer an-\nsind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der               gemessenen Vergütung.","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\n(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt               wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt wer-\ngeschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art              den, dass vermeidbare Betriebsstörungen unter-\nund dem Umfang der Nutzung des Geräts, die                    bleiben.\nnach den Umständen, insbesondere nach dem\nStandort und der üblichen Verwendung, wahr-                                           § 54h\nscheinlich ist.\nVerwertungsgesellschaften;\nHandhabung der Mitteilungen\n§ 54d\n(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e\nHinweispflicht\nAbs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Ver-\nSoweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des            wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\nUmsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Er-\nteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen                (2) Jedem Berechtigten steht ein angemesse-\nüber die Veräußerung oder ein sonstiges Inver-                ner Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahl-\nkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte               ten Vergütungen zu. Soweit Werke mit techni-\noder Speichermedien auf die auf das Gerät oder                schen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind,\nSpeichermedium entfallende Urhebervergütung                   werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht\nhinzuweisen.                                                  berücksichtigt.\n(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und\n§ 54e                                 § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem\nMeldepflicht                             Deutschen Patent- und Markenamt eine gemein-\nsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deut-\n(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den                  sche Patent- und Markenamt gibt diese im Bun-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-               desanzeiger bekannt.\nführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-\nüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführ-              (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann\nten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeich-                Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3\nneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten                Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im\nTag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich              elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.\nmitzuteilen.                                                  Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu\nverwenden.\n(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Melde-\npflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrich-              (5) Die Verwertungsgesellschaften und die\ntig nach, kann der doppelte Vergütungssatz ver-               Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3\nlangt werden.                                                 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben\nnur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Ab-\n§ 54f                                 satz 1 verwenden.“\nAuskunftspflicht                      15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder                a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50,\n§ 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten                    51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis\nAuskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs-                  48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3\nbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in                       Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt.\nVerkehr gebrachten Geräte und Speichermedien                  b) Satz 2 wird gestrichen.\nverlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers er-\nstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugs-          16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3            „Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-\nNr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.                         gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung\n(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines               des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten wer-\nGeräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c                den, wenn dieser sie durch eine Verwertungsge-\nAbs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erfor-             sellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Ver-\nderliche Auskunft verlangen.                                  legern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“\n(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Ver-          16a. § 71 wird wie folgt geändert:\npflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvoll-         a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“\nständig oder sonst unrichtig nach, so kann der                    durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.\ndoppelte Vergütungssatz verlangt werden.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 54g                                     „Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“\nKontrollbesuch                        17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSoweit dies für die Bemessung der vom Betrei-              „Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind ent-\nber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforder-               sprechend anzuwenden.“\nlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das\n17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“\nBetreten der Betriebs- und Geschäftsräume des\ngestrichen.\nBetreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstel-\nlung von Ablichtungen bereithält, während der            17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet               und 5“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007            2517\n18. § 87 wird wie folgt geändert:                                 ber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3          Glauben ausüben.\nund 5“ gestrichen.                                           (5) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                derte angemessene Vergütung, wenn der andere\neine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 auf-\n„Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder                nimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\ndes Sendeunternehmens ist der Vertrag ge-                noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt ent-\nmeinsam mit den in Bezug auf die Kabel-                  sprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Ver-\nweitersendung anspruchsberechtigten Verwer-              wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\ntungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht           Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem\nein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver-                 Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Auf-\ntragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund           nahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver-\nbesteht.“                                                gütung. Die Haftung des anderen entfällt.“\n19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-             22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.\nstrichen und folgender Satz angefügt:\n„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet                               Artikel 2\nkeine Anwendung.“\nÄnderung des\n20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge-                     Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes\nstrichen und folgender Satz angefügt:\nDas      Urheberrechtswahrnehmungsgesetz        vom\n„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet      9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert\nkeine Anwendung.“                                       durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober\n20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3     2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nund 5“ gestrichen.                                      1.  § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.\n21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt:          2.  Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n„§ 137l                                                        „§ 13a\nÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten\nTarife für Geräte\n(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar                          und Speichermedien; Transparenz\n1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle\n(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Spei-\nwesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich so-\nchermedien bestimmt sich nach § 54a des Urhe-\nwie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,\nberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für\ngelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nGeräte und Speichermedien hat die Verwertungs-\nunbekannten Nutzungsrechte als dem anderen\ngesellschaft mit den Verbänden der betroffenen\nebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht\nHersteller über die angemessene Vergütungshöhe\ndem anderen gegenüber der Nutzung wider-\nund den Abschluss eines Gesamtvertrages zu ver-\nspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten,\nhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlun-\ndie am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur\ngen, so können Verwertungsgesellschaften in Ab-\ninnerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen er-\nweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach\nlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von\n§ 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorlie-\ndrei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung\ngen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14\nüber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art\nAbs. 5a aufstellen.\nder Werknutzung an den Urheber unter der ihm\nzuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die                (2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich be-         Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen\nkannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe-               aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung\nber bereits einem Dritten eingeräumt hat.                   nach Empfängergruppen.“\n(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich        3.  Der bisherige § 13a wird § 13b.\neingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten über-         3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ge-\ntragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entspre-           ändert:\nchend. Erklärt der Urheber den Widerspruch ge-\ngenüber seinem ursprünglichen Vertragspartner,              In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1\nhat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen             oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die\nAuskünfte über den Dritten zu erteilen.                     Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94\nAbs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.\n(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1\nund 2 entfällt, wenn die Parteien über eine             4.  § 14 wird wie folgt geändert:\nzwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\neine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“\nhaben.\ndas Wort „oder“ gestrichen.\n(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu\neiner Gesamtheit zusammengefasst, die sich in                   bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-\nder neuen Nutzungsart in angemessener Weise                          stabe b eingefügt:\nnur unter Verwendung sämtlicher Werke oder                           „b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder\nWerkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-                          § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.","2518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\ncc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-               7. § 16 wird wie folgt geändert:\nstabe c.                                            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeit-\nraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abge-\n„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz                  schlossen wurde“ eingefügt.\nfür einen bestimmten Zeitraum, der mindestens\nein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zu-         b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlässig.“                                                      „Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung\neines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach\nfügt:\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet aus-\n„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere                 schließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zu-\nKammern gebildet werden. Die Besetzung der                    ständige Oberlandesgericht im ersten Rechts-\nKammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2                    zug.“\nbis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den            8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nKammern wird durch den Präsidenten des Deut-\nschen Patent- und Markenamts geregelt.“                                            „§ 17a\nFreiwillige Schlichtung\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-\nsätze 4 bis 8.                                               (1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht\nnach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf\ne) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Ab-               Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der\nsätze 5a und 5b eingefügt:                                Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.\n„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-             (2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium\nstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a              der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einver-\nAbs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche              nehmlich vorschlagen oder um die Benennung ei-\nNutzung durch empirische Untersuchungen zu                nes Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch\nermitteln.                                                und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten\n(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht       tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eige-\nnach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten              nen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei\nbundesweite Dachorganisationen der mit öffent-            denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird\nlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände            eine andere Regelung getroffen.\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.“                (3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Ab-\n5.  § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         stimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem\nErmessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten\n„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten inner-         den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine ein-\nhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungs-             vernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der\nvorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeit-                Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Betei-\nraums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle               ligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.\nmit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein\n(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jeder-\nhalbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvor-\nzeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle\nschlag ist zu begründen und von sämtlichen für\nanrufen.\nden Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds-\nstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des               (5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung\nWiderspruchs und auf die Folgen bei Versäumung               zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese\nder Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvor-               schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu\nschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist               unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Ab-\nden Parteien zuzustellen.“                                   schluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten er-\nhalten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor\n5a. § 14c wird wie folgt geändert:                               dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung fin-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“                 det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivil-\ndurch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.                   prozessordnung gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“      9. § 27 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.                                            „§ 27\n6.  Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:                                  Übergangsregelung zum\nZweiten Gesetz zur Regelung des\n„§ 14e                                Urheberrechts in der Informationsgesellschaft\nAussetzung                               Für das Zweite Gesetz zur Regelung des\nDie Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14                Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis               26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:\nsie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1              (1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen\nNr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag ge-               vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden\nmacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist              sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Ver-\nzur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach            gütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis\n§ 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.“                zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007              2519\nTarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem                                   Artikel 3\n31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt ent-\nsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d                           Bekanntmachungserlaubnis\nAbs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimm-                  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet             des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nwurden.                                                    dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\n(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008       setzblatt bekannt machen.\nbei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach                                      Artikel 4\n§ 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten\nGesetzes beginnt.                                                                Inkrafttreten\n(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am\n1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nsind, nicht anzuwenden.“                                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","2520            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 1)\nInhaltsübersicht                                                Abschnitt 5\nTeil 1                                   Rechtsverkehr im Urheberrecht\nUrheberrecht                                                Unterabschnitt 1\nAbschnitt 1                                      Rechtsnachfolge in das Urheberrecht\nAllgemeines                           § 28   Vererbung des Urheberrechts\n§ 29   Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht\n§   1    Allgemeines\n§ 30   Rechtsnachfolger des Urhebers\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 2\nD a s We r k\nNutzungsrechte\n§   2    Geschützte Werke\n§ 31   Einräumung von Nutzungsrechten\n§   3    Bearbeitungen\n§ 31a  Verträge über unbekannte Nutzungsarten\n§   4    Sammelwerke und Datenbankwerke\n§ 32   Angemessene Vergütung\n§   5    Amtliche Werke\n§ 32a  Weitere Beteiligung des Urhebers\n§   6    Veröffentlichte und erschienene Werke\n§ 32b  Zwingende Anwendung\n§ 32c  Vergütung für später bekannte Nutzungsarten\nAbschnitt 3\n§ 33   Weiterwirkung von Nutzungsrechten\nDer Urheber                           § 34   Übertragung von Nutzungsrechten\n§ 7      Urheber                                               § 35   Einräumung weiterer Nutzungsrechte\n§ 8      Miturheber                                            § 36   Gemeinsame Vergütungsregeln\n§ 9      Urheber verbundener Werke                             § 36a  Schlichtungsstelle\n§ 10     Vermutung der Urheberschaft                           § 37   Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten\n§ 38   Beiträge zu Sammlungen\nAbschnitt 4                           § 39   Änderungen des Werkes\nInhalt des Urheberrechts                        § 40   Verträge über künftige Werke\n§ 41   Rückrufsrecht wegen Nichtausübung\nUnterabschnitt 1                      § 42   Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung\nAllgemeines                         § 42a  Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern\n§ 11     Allgemeines                                           § 43   Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen\n§ 44   Veräußerung des Originals des Werkes\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 6\nUrheberpersönlichkeitsrecht\nSchranken des Urheberrechts\n§ 12     Veröffentlichungsrecht\n§ 13     Anerkennung der Urheberschaft                         § 44a  Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen\n§ 14     Entstellung des Werkes                                § 45   Rechtspflege und öffentliche Sicherheit\n§ 45a  Behinderte Menschen\nUnterabschnitt 3                      § 46   Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsge-\nbrauch\nVerwertungsrechte                      § 47   Schulfunksendungen\n§  15    Allgemeines                                           § 48   Öffentliche Reden\n§  16    Vervielfältigungsrecht                                § 49   Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare\n§  17    Verbreitungsrecht                                     § 50   Berichterstattung über Tagesereignisse\n§  18    Ausstellungsrecht                                     § 51   Zitate\n§  19    Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht          § 52   Öffentliche Wiedergabe\n§  19a   Recht der öffentlichen Zugänglichmachung              § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-\n§  20    Senderecht                                                   schung\n§  20a   Europäische Satellitensendung                         § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen\n§  20b   Kabelweitersendung                                           in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven\n§  21    Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger       § 53   Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen\nGebrauch\n§  22    Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von\nöffentlicher Zugänglichmachung                        § 53a Kopienversand auf Bestellung\n§ 23     Bearbeitungen und Umgestaltungen                      § 54   Vergütungspflicht\n§ 24     Freie Benutzung                                       § 54a Vergütungshöhe\n§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs\nUnterabschnitt 4                      § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgerä-\nten\nSonstige Rechte des Urhebers                  § 54d Hinweispflicht\n§ 25     Zugang zu Werkstücken                                 § 54e Meldepflicht\n§ 26     Folgerecht                                            § 54f Auskunftspflicht\n§ 27     Vergütung für Vermietung und Verleihen                § 54g Kontrollbesuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007                                2521\n§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun-                            Abschnitt 4\ngen                                                         S c h u t z d e s H e r s t e l l e r s v o n To n t r ä g e r n\n§ 55  Vervielfältigung durch Sendeunternehmen\n§ 85      Verwertungsrechte\n§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes\n§ 86      Anspruch auf Beteiligung\n§ 56  Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-\nschäftsbetrieben\nAbschnitt 5\n§ 57  Unwesentliches Beiwerk\n§ 58  Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öf-             Schutz des Sendeunternehmens\nfentlich zugänglichen Einrichtungen                   § 87      Sendeunternehmen\n§ 59  Werke an öffentlichen Plätzen\n§ 60  Bildnisse                                                                       Abschnitt 6\n§ 61  (weggefallen)                                                   Schutz des Datenbankherstellers\n§ 62  Änderungsverbot\n§  87a    Begriffsbestimmungen\n§ 63  Quellenangabe\n§  87b    Rechte des Datenbankherstellers\n§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche\n§  87c    Schranken des Rechts des Datenbankherstellers\n§  87d    Dauer der Rechte\nAbschnitt 7\n§  87e    Verträge über die Benutzung einer Datenbank\nDauer des Urheberrechts\n§ 64  Allgemeines                                                                             Teil 3\n§ 65  Miturheber, Filmwerke                                               Besondere Bestimmungen für Filme\n§ 66  Anonyme und pseudonyme Werke\nAbschnitt 1\n§ 67  Lieferungswerke\n§ 68  (weggefallen)                                                                    Filmwerke\n§ 69  Berechnung der Fristen                                §  88     Recht zur Verfilmung\n§  89     Rechte am Filmwerk\nAbschnitt 8                           §  90     Einschränkung der Rechte\nBesondere                            §  91     (weggefallen)\nBestimmungen für Computerprogramme                       §  92     Ausübende Künstler\n§  93     Schutz gegen Entstellung; Namensnennung\n§ 69a Gegenstand des Schutzes\n§  94     Schutz des Filmherstellers\n§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen\n§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen\nAbschnitt 2\n§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-\nlungen                                                                           Laufbilder\n§ 69e Dekompilierung                                        § 95      Laufbilder\n§ 69f Rechtsverletzungen\n§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht                                   Teil 4\nGemeinsame Bestimmungen für\nTeil 2                                    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte\nVerwandte Schutzrechte                                               Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                    Ergänzende Schutzbestimmungen\nSchutz bestimmter Ausgaben                         § 95a Schutz technischer Maßnahmen\n§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen\n§ 70  Wissenschaftliche Ausgaben\n§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen In-\n§ 71  Nachgelassene Werke\nformationen\n§ 95d Kennzeichnungspflichten\nAbschnitt 2\n§ 96      Verwertungsverbot\nSchutz der Lichtbilder\n§ 72  Lichtbilder                                                                     Abschnitt 2\nRechtsverletzungen\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 1\nSchutz des ausübenden Künstlers\nBürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg\n§ 73  Ausübender Künstler                                   § 97      Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz\n§ 74  Anerkennung als ausübender Künstler\n§ 98      Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-\n§ 75  Beeinträchtigungen der Darbietung                               vielfältigungsstücke\n§ 76  Dauer der Persönlichkeitsrechte                       § 99      Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-\n§ 77  Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung                      richtungen\n§ 78  Öffentliche Wiedergabe                                § 100     Haftung des Inhabers eines Unternehmens\n§ 79  Nutzungsrechte                                        § 101     Ausnahmen\n§ 80  Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler    § 101a    Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter\n§ 81  Schutz des Veranstalters                              § 102     Verjährung\n§ 82  Dauer der Verwertungsrechte                           § 103     Bekanntmachung des Urteils\n§ 83  Schranken der Verwertungsrechte                       § 104     Rechtsweg\n§ 84  (weggefallen)                                         § 105     Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen","2522          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\nUnterabschnitt 2                      § 121  Ausländische Staatsangehörige\nStraf- und Bußgeldvorschriften                § 122  Staatenlose\n§ 106   Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter   § 123  Ausländische Flüchtlinge\nWerke\n§ 107   Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung\n§ 108   Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte                              Unterabschnitt 2\n§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung\nVerwandte Schutzrechte\n§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen\nund zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-  § 124  Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder\nnen\n§ 125  Schutz des ausübenden Künstlers\n§ 109   Strafantrag\n§ 126  Schutz des Herstellers von Tonträgern\n§ 110   Einziehung\n§ 127  Schutz des Sendeunternehmens\n§ 111   Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 127a Schutz des Datenbankherstellers\n§ 111a Bußgeldvorschriften\n§ 128  Schutz des Filmherstellers\nUnterabschnitt 3\nVorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde\nAbschnitt 2\n§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden\nÜbergangsbestimmungen\nAbschnitt 3\n§ 129  Werke\nZwangsvollstreckung\n§ 130  Übersetzungen\nUnterabschnitt 1                      § 131  Vertonte Sprachwerke\nAllgemeines                         § 132  Verträge\n§ 112   Allgemeines                                          § 133  (weggefallen)\n§ 134  Urheber\nUnterabschnitt 2                      § 135  Inhaber verwandter Schutzrechte\nZwangsvollstreckung wegen                   § 135a Berechnung der Schutzfrist\nGeldforderungen gegen den Urheber                § 136  Vervielfältigung und Verbreitung\n§ 113   Urheberrecht                                         § 137  Übertragung von Rechten\n§ 114   Originale von Werken                                 § 137a Lichtbildwerke\n§ 137b Bestimmte Ausgaben\nUnterabschnitt 3                      § 137c Ausübende Künstler\nZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen             § 137d Computerprogramme\ngegen den Rechtsnachfolger des Urhebers             § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/\n§ 115   Urheberrecht                                                100/EWG\n§ 116   Originale von Werken                                 § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/\nEWG\n§ 117   Testamentsvollstrecker\n§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/\nEG\nUnterabschnitt 4\n§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/\nZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen                    EWG\ngegen den Verfasser wissenschaftlicher            § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des\nAusgaben und gegen den Lichtbildner                     Schuldrechts\n§ 118   Entsprechende Anwendung                              § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der\nRichtlinie 2001/29/EG\nUnterabschnitt 5                      § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-\nZwangsvollstreckung wegen                          chung für Unterricht und Forschung\nGeldforderungen in bestimmte Vorrichtungen           § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten\n§ 119   Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen\nTeil 5                                                 Abschnitt 3\nAnwendungsbereich,\nSchlussbestimmungen\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nAbschnitt 1                           § 138  Register anonymer und pseudonymer Werke\n§ 139  Änderung der Strafprozessordnung\nAnwendungsbereich des Gesetzes\n§ 140  Änderung des Gesetzes über das am 6. September\nUnterabschnitt 1                             1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen\nUrheberrecht                         § 141  Aufgehobene Vorschriften\n§ 120   Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige an-   § 142  (weggefallen)\nderer EU-Staaten und EWR-Staaten                     § 143  Inkrafttreten"]}