{"id":"bgbl1-2007-54-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":54,"date":"2007-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport","law_date":"2007-10-24T00:00:00Z","page":2510,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\nGesetz\nzur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport*)\nVom 24. Oktober 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und\nsen:                                                                       in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist fol-\ngender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwen-\nArtikel 1                                   dung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arznei-\nÄnderung des Bundeskriminalamtgesetzes                              mittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu\npositiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997                           Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwe-\n(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des                    cken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies\nGesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409),                          zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwen-\nwird wie folgt geändert:                                                   dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopa-\nIn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder“                      thischen Verfahrenstechnik hergestellt worden\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betäu-                          sind.“\nbungsmitteln“ die Wörter „oder Arzneimitteln“ einge-                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt.                                                                      fügt:\nArtikel 2                                      „(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im An-\nhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes\noder enthalten, in nicht geringer Menge zu Do-\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-                     pingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),                           Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundes-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                          ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:                  Bundesministerium des Innern nach Anhörung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           von Sachverständigen durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die nicht ge-\na) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe\nringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe.\neingefügt:\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n„§ 98a Erweiterter Verfall“.                                      vernehmen mit dem Bundesministerium des In-\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                     nern nach Anhörung von Sachverständigen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n„Fünfzehnter Unterabschnitt                         rates\n§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des\n1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes\nGesetzes zur Verbesserung der Bekämp-\naufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport\nfung des Dopings im Sport\ngeeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang\nAnhang“.                                                             angewendet werden und deren Anwendung\n2. In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:                         bei nicht therapeutischer Bestimmung gefähr-\nlich ist, und\n„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Do-\npingzwecken im Sport hergestellt worden sind.“                        2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu be-\nstimmen.\n3. § 6a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können\nArzneimittel aus dem Anhang dieses Gesetzes\n„(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arz-                    gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen\nneimittel, die Stoffe der im Anhang des Überein-                  des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.“\nkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März\n1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November                  4. § 95 wird wie folgt geändert:\n1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufge-                a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-\nführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder                   mer 2b eingefügt:\nStoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort\naufgeführten verbotenen Methoden bestimmt                         „2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht\nsind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt                            geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport\nbesitzt,“.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften           „(3) In besonders schweren Fällen ist die\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998             Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                        Regel vor, wenn der Täter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007             2511\n1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-          nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bun-\nlungen                                                 desgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden.\na) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-           Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwen-\nschen gefährdet,                                    dung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.\nb) einen anderen der Gefahr des Todes oder                (3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unter-\neiner schweren Schädigung an Körper oder            nehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht\nGesundheit aussetzt oder                            worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern\nweiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorge-\nc) aus grobem Eigennutz für sich oder einen\nschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den\nanderen Vermögensvorteile großen Ausma-             Verkehr gebracht werden.\nßes erlangt oder\n(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a\nentsprechend für die Anpassung des Wortlauts der\na) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an           Fachinformation.“\nPersonen unter 18 Jahren abgibt oder bei\n7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:\ndiesen Personen anwendet oder\nb) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer                „Anhang\nBande handelt, die sich zur fortgesetzten           (zu § 6a Abs. 2a)\nBegehung solcher Taten verbunden hat,                      Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:\noder                                                I. Anabole Wirkstoffe\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte             1. Anabol-androgene Steroide\nArzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt\nund dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-                  a) Exogene anabol-androgene Steroide\nner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten                    1-Androstendiol\nBegehung solcher Taten verbunden hat.“                           1-Androstendion\n5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:                                Bolandiol\nBolasteron\n„§ 98a\nBoldenon\nErweiterter Verfall                                  Boldion\nIn den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der                       Calusteron\nHerstellung und des Inverkehrbringens gefälschter                       Clostebol\nArzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung                      Danazol\nmit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbu-                      Dehydrochlormethyltestosteron\nches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig                            Desoxymethyltestosteron\noder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-                     Drostanolon\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,                           Ethylestrenol\nhandelt.“                                                               Fluoxymesteron\nFormebolon\n6. Nach § 142 wird folgende Zwischenüberschrift und\nFurazabol\nfolgender § 143 angefügt:\nGestrinon\n„Fünfzehnter Unterabschnitt                                4-Hydroxytestosteron\nÜbergangsvorschriften                                   Mestanolon\naus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung                           Mesterolon\nder Bekämpfung des Dopings im Sport                             Metandienon\n§ 143                                          Metenolon\nMethandriol\n(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November                      Methasteron\n2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zu-                          Methyldienolon\ngelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a                      Methyl-1-testosteron\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die                   Methylnortestosteron\nin § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hin-                       Methyltrienolon\nweise in der Packungsbeilage von pharmazeuti-                           Methyltestosteron\nschen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung                        Miboleron\nder Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum                          Nandrolon\n31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.                      19-Norandrostendion\n(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in                   Norboleton\nden Anhang des Übereinkommens vom 16. Novem-                            Norclostebol\nber 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) auf-                       Norethandrolon\ngenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt                        Oxabolon\nder Bekanntmachung des geänderten Anhangs im                            Oxandrolon\nBundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen                         Oxymesteron\ndieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2                   Oxymetholon\nSatz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der                           Prostanozol\nPackungsbeilage von pharmazeutischen Unterneh-                          Quinbolon\nmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung,                       Stanozolol\njedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres                     Stenbolon","2512          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007\n1-Testosteron                                               Aminoglutethimid\nTetrahydrogestrinon                                         Exemestan\nTrenbolon                                                   Formestan\nb) Endogene anabol-androgene Steroide                          Testolacton\nAndrostendiol                                           2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren\nAndrostendion                                               (SERMs)\nAndrostanolon, synonym Dihydro-                             Raloxifen\ntestosteron                                                 Tamoxifen\nPrasteron, synonym Dehydroepi-                              Toremifen\nandrosteron, DHEA\nTestosteron                                             3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen\n2. Andere anabole Wirkstoffe                                      Clomifen\nClenbuterol                                                    Cyclofenil\nTibolon                                                        Fulvestrant.\nZeranol                                                 Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze,\nZilpaterol                                              Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,\nII. Hormone und verwandte Verbindungen                          Komplexe oder Derivate mit ein.“\n1. Erythropoietin und Analoga\n2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche                                          Artikel 3\nWachstumsfaktoren, synonym Insulin-like                                      Evaluierung\nGroth Factors, IGF-1\nDie Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten\n3. Gonadotropine                                       Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaft-\nChoriongonadotropin und Luteinisierendes            lichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem\nHormon                                              Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Okto-\n4. Insulin                                             ber 2012 zu evaluieren.\n5. Kortikotropine\nIII. Substanzen mit antiestrogener Wirkung                                            Artikel 4\n1. Aromatasehemmer                                                             Inkrafttreten\nAnastrozol                                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nLetrozol                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}