{"id":"bgbl1-2007-53-8","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=31","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung","law_date":"2007-10-24T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007                2499\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung\nVom 24. Oktober 2007\nAuf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapier-              1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31\nhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Geset-              Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3,\nzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst              § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung              Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                      Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Un-\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                tersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1\ndienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002                       des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler\n(BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für                 im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                   2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhal-\ntensregeln nach § 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1\nArtikel 1                                 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5\nDie Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung                 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2\nvom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), geändert                   des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7\ndurch die Verordnung vom 12. Januar 2007 (BGBl. I                   und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn\nS. 45), wird wie folgt geändert:                                    insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäfts-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              vorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand\nvorgenommenen Stichprobe mindestens einen\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                              Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder\n„2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit ei-\n3. in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn\nner Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11,\ninsgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäfts-\n§ 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3,\nvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand\n§ 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4,\nvorgenommenen Stichprobe mindestens einen\n§ 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpa-\nFehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder\npierhandelsgesetzes, sowie der in der Verord-\nder Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzli-\nnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission\nchen Tatbestand Fehler feststellt, die einem sol-\nvom 10. August 2006 zur Durchführung der\nchen Stichprobenergebnis nach seinem pflicht-\nRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-\ngemäßen Ermessen gleichwertig sind.“\nlaments und des Rates betreffend die Auf-\nzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die      3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nMeldung von Geschäften, die Markttranspa-             a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nrenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten               fügt:\nzum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne\ndieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) gere-         „Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen\ngelten Pflichten (Verhaltensregeln)“.                    Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung un-\nterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                     Darlegung der Gründe und der Dauer der Unter-\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                 brechung hinzuweisen.“\n„Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der          b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort „Prüfbericht“\nnach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-               durch das Wort „Prüfungsbericht“ ersetzt.\ngesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b\ndes Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienst-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nleistungen erbringen.“                                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   „Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Mel-\n„(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt                  depflichten und der Verhaltensregeln in allen\nvor                                                                  Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen","2500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nund Wertpapiernebendienstleistungen; sie                 ten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser\nmuss den gesamten Berichtszeitraum erfas-                Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung\nsen und in einem angemessenen Verhältnis                 auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung einge-\nzum Umfang der jeweiligen Geschäfte und                  tretenen Veränderungen beschränken.“\nAufgaben stehen.“                                  5. § 5 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Sofern das Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der                    „Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum\nPrüfer auch die Einhaltung der Vorschriften                   und Prüfungszeitraum nennen und so über-\ndes Depotgesetzes sowie der §§ 128                            sichtlich und vollständig sein, dass aus ihm\nund 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen                      klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapier-\n(Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine              dienstleistungsunternehmen den Melde-\nZweigniederlassung eines Kreditinstituts als                  pflichten, den Verhaltensregeln und den An-\nDepotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder                        forderungen an das Depotgeschäft entspro-\nAbs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich                 chen hat.“\ndie Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nund inwieweit das Kreditinstitut oder die                     „Hierbei unterliegt der Umfang der Berichter-\nZweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29                    stattung, vorbehaltlich der nachfolgenden\ndes Investmentgesetzes genannten Pflichten                    Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermes-\nals Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.“                     sen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeu-\ncc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden aufge-                     tung der behandelten Vorgänge zu entspre-\nhoben.                                                        chen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            aa) In Satz 2 werden die Wörter „Eingangs-, Re-\n„Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der                   gel- oder“ gestrichen.\nBundesanstalt getroffenen Bestimmungen                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nüber den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3                  „Art und Weise der Ermittlung von Stichpro-\nSatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   ben, der Stichprobenanzahl sowie deren Er-\nnach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prü-                     gebnis sind wiederzugeben.“\nfung Schwerpunkte bilden und sich auf Sys-\ntemprüfungen mit Funktionstests und Stich-            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nproben beschränken, sofern nicht in Einzelfäl-           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Melde-\nlen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist.“                pflichten“ das Komma durch das Wort „und“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     ersetzt und die Wörter „und Informations-\npflichten“ gestrichen.\n„Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung be-\nsteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teil-            bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nbereichen im Rahmen eines mehrjährigen                        „Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich\nPrüfungsplans.“                                               sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Die“ das\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit                    Wort „wesentlichen“ eingefügt.\nZweigstellen“ die Wörter „oder Zweignieder-        6. § 6 wird wie folgt geändert:\nlassungen“ und nach den Wörtern „die                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nZweigstellen“ die Wörter „und Zweignieder-\nlassungen“ eingefügt.                                       „(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, so-\nfern nach der Art der erbrachten Wertpapier-\nbb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils nach                 dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-\ndem Wort „Zweigstellen“ die Wörter „und                  leistungen einschlägig, darzustellen:\nZweigniederlassungen“ eingefügt.\n1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum aus-\ncc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Wertpapier-                    geführten Wertpapierdienstleistungen und\ndienstleistungen“ das Komma durch das Wort                    Wertpapiernebendienstleistungen, insbeson-\n„und“ ersetzt und die Wörter „oder Analysen                   dere Depotvolumina, Transaktionsvolumina,\nvon Finanzinstrumenten“ gestrichen.                           Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der ver-\ndd) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zweig-                         triebenen Finanzinstrumente; dabei können\nstelle“ die Wörter „und Zweigniederlassung“                   plausible Angaben des Wertpapierdienstleis-\neingefügt.                                                    tungsunternehmens herangezogen werden,\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                      insbesondere die Angaben des letzten Jah-\nfügt:                                                              res- oder Monatsabschlusses;\n„(3a) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung                 2. die Erfüllung der Meldepflichten;\nnach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes                  3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensre-\ndurchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergeb-                    geln nach § 31 des Wertpapierhandelsgeset-\nnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwer-                   zes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007            2501\n4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2                 b) ob die verwahrenden Institute die Voraus-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbei-                       setzungen des § 34a des Wertpapierhan-\ntung von Kundenaufträgen;                                        delsgesetzes erfüllen;\n5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder                  15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren\nGewährung von Zuwendungen und die Ein-                        zur Einhaltung der Anforderungen bei der\nhaltung der Offenlegungspflichten nach                        Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von\n§ 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;                          Finanzanalysen oder anderen Informationen\nüber Finanzinstrumente oder deren Emitten-\n6. die Einhaltung der Anforderungen nach den\nten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung\n§§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgeset-\nfür eine bestimmte Anlageentscheidung ent-\nzes beim Betrieb eines multilateralen Han-\nhalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wert-\ndelssystems;\npapierhandelsgesetzes sowie deren prüfe-\n7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten                 rische Beurteilung;\nnach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes\nbei Abschluss von Geschäften außerhalb ei-               16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungs-\nnes organisierten Marktes oder eines multila-                 handlungen in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in\nteralen Handelssystems;                                       die Prüfung einbezogene Zweigstellen und\nZweigniederlassungen.\n8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a\nbis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes                    Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrach-\ndurch systematische Internalisierer im Sinne             ten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-\ndes § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;                  nebendienstleistungen einschlägig, über die Er-\nfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die\n9. die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie                 sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31\n§ 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erfor-                Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3,\nderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so-                 § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a\nwie die Organisation des Wertpapierdienst-               Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandels-\nleistungsunternehmens, insbesondere im                   gesetzes sowie aus der Verordnung (EG)\nHinblick auf die Kundeneinstufung und die                Nr. 1287/2006 ergeben.“\nBearbeitung von Kundenaufträgen, und deren\nprüferische Beurteilung; der Aufbau und die           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAblauforganisation des Wertpapierdienstleis-                „(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbe-\ntungsunternehmens sowie Geschäftsberei-                  richt zudem Angaben zu enthalten:\nche mit besonderen Anforderungen an den\nAufbau sind gesondert darzustellen;                      1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und\nVerwaltung von Wertpapieren für andere, des\n10. die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen                    Verwahrungsbuches, der Verfügungen über\nund Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit                    Kundenwertpapiere und Ermächtigungen so-\nWertpapierdienstleistungen und -neben-                       wie\ndienstleistungen sowie Anzahl und Art und\nWeise der Behandlung von Kundenbeschwer-                 2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktien-\nden und die damit zusammenhängenden per-                     gesetzes.\nsonellen und organisatorischen Konsequen-\nIst ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlas-\nzen;\nsung eines Kreditinstituts als Depotbank nach\n11. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausfüh-               § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investment-\nrung von Kundenaufträgen nach § 33a des                  gesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ord-\nWertpapierhandelsgesetzes und deren prüfe-               nungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29\nrische Beurteilung;                                      des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu\nerstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene\n12. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der\nOrganisation ist in Grundzügen zu beschreiben\nVerpflichtungen nach § 33b des Wertpapier-\nund auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die\nhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbei-\nbeauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und\ntergeschäfte und deren prüferische Beurtei-\nInvestmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl\nlung;\nder für diese verwalteten inländischen Invest-\n13. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Auf-               mentvermögen und das Netto-Fondsvermögen\nbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpa-                sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,\npierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7              insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme\nund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;                 von Anteilen eines Investmentvermögens, bei\naufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des\n14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des\n§ 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der\nWertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch\nKontrollfunktionen nach § 27 des Investment-\nanzugeben,\ngesetzes und der Belastung der Investmentver-\na) inwieweit die Übereinstimmung der den                 mögen mit Vergütungen und dem Aufwendungs-\nKunden ausgewiesenen Gelder oder Wert-               ersatz nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu\npapiere mit den Salden der Treuhandkon-              berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der\nten oder Depots bei den verwahrenden In-             Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber\nstituten geprüft wurde,                              einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach","2502         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n§ 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht                                  Artikel 2\nwurden, ist auch hierüber zu berichten.“                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n7. § 6a wird aufgehoben.                                    zes 2 am 1. November 2007 in Kraft.\n8. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage         (2) In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a tritt § 6 Abs. 1\nim Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.                  Satz 1 Nr. 13 am 1. Januar 2008 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 24. Oktober 2007\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007                    2503\nA n h a n g ( z u A r t i k e l 1 N r. 8 )\n„Anlage\n(zu § 5 Abs. 6)\nFragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV\nWertpapierdienstleistungsunternehmen:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsfeststellungen:\n0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.\n1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes\nabgestellt.\n2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes\nnicht abgestellt.\nPrüfungs-\nNr.              Vorschrift                              Prüfungsgebiet                                         Fundstelle\nfeststellung\nVerhaltensregeln\n1    § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-\nfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse\n2    § 31 Abs. 2 WpHG           Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information\n§ 4 WpDVerOV               und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privat-\nkunden; mißbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte\ntelefonische Kontaktaufnahme (cold calling)\n3                               Angemessene Kundeninformation\n§ 31 Abs. 3 WpHG\n§ 5 WpDVerOV\n§ 36b WpHG\n4                               Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen\n§ 31d Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 WpHG\n§ 31d Abs. 3 WpHG\n5                               Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und\nEignungsprüfung\n§ 31 Abs. 4 und 5\nWpHG\n§ 6 WpDVerOV\n§ 31 Abs. 7 WpHG\n6    § 31a WpHG                 Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-\n§ 2 WpDVerOV               stufung\n7    § 34b Abs. 1 Satz 1        Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzana-\nWpHG                       lysen\n8                               Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen\n§ 34b Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 WpHG\n§ 34b Abs. 2 WpHG\nOrganisationspflichten\n9    § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur\nWpHG                       Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach\n§ 12 Abs. 1 und 2          dem WpHG\nWpDVerOV","2504       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nPrüfungs-\nNr.         Vorschrift                             Prüfungsgebiet                                    Fundstelle\nfeststellung\n10  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einrichtung, Ausstattung        und   Organisation     der\nWpHG                     Compliance-Stelle\n§ 12 Abs. 3 und 4\nWpDVerOV\n11  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen\nund 3 WpHG               zur Vermeidung und Darlegung von unvermeidbaren In-\n§ 13 WpDVerOV            teressenkonflikten)\n12  § 31c Abs. 1 Nr. 1       Auftragsausführung\nWpHG\n13  § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Behandlung von Kundenbeschwerden\nWpHG\n14                           Angemessene Vorkehrungen und Festlegung von\nGrundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kun-\ndenaufträgen (best execution)\n§ 33a WpHG\n§ 11 WpDVerOV\n§ 33a Abs. 5 Satz 2\nWpHG\n15  § 33b Abs. 3 und 4       Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung\nWpHG                     von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nWpHG\n16  § 33b Abs. 3 und 5       Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung\nWpHG                     von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nWpHG im Zusammenhang mit Finanzanalysen\n17                           Getrennte Vermögensverwahrung\n§ 34a Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 4\nSatz 1 WpHG\n§ 14a WpDVerOV\n§ 34aWpHG\n§ 14a WpDVerOV\n18  § 34b Abs. 5 WpHG        Angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Ge-\nringhaltung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen\nBerichts- und Aufzeichnungspflichten\n19  § 31 Abs. 8 WpHG         Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen\n§§ 8 und 9 WpDVerOV sowie die Finanzportfolioverwaltung\n20  § 34 WpHG                Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\n§ 14 WpDVerOV            pflichten\nArt. 7 und 8 VO (EG)\nNr. 1287/2006\nDepotgeschäft\n21  DepotG; §§ 128 und       Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung\n135 AktG                 der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-\ndeutung sind\nSonstiges\n22  § 36 Abs. 3 WpHG         Prüfungsschwerpunkte\nErläuterungen:\n23                           Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Be- ja / nein\nreichen\nErläuterungen:\n24                           Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- ja / nein\nurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-\npapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung\nsind\nErläuterungen:“"]}