{"id":"bgbl1-2007-53-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=27","order":6,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)","law_date":"2007-10-23T00:00:00Z","page":2495,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007           2495\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(15. RSA-ÄndV)\nVom 23. Oktober 2007\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6                      bbb) Nach der Angabe „§ 39a“ wird die An-\nund 11 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 des Fünf-                         gabe „Abs. 1“ eingefügt.\nten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-                   ee) In Nummer 10 werden die Wörter „ , Leistun-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-                    gen zur medizinischen Rehabilitation nach\nber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die zuletzt durch Arti-                § 40 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozi-\nkel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                        algesetzbuch“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden sind,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nArtikel 1                                      „Mehrleistungen bei“ die Wörter „primärer\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-                    Prävention durch Schutzimpfungen nach\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Arti-                  § 20d Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\nkel 38 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),                  gesetzbuch und bei“ eingefügt, die Wörter\nwird wie folgt geändert:                                                 „und Leistungen zur ambulanten Rehabilita-\ntion nach § 40 Abs. 1 des Fünften Buches\n1. In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch                  Sozialgesetzbuch, soweit diese Aufwendun-\ndie Angabe „Satz 9“ ersetzt.                                         gen nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Satz 3 entstehen“ gestrichen und wird die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2“ durch die An-\ngabe „§ 37 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. Leistungen zur betrieblichen Gesund-\nheitsförderung, zur Prävention arbeitsbe-                „2. Leistungen bei Behandlung im Ausland\ndingter Gesundheitsgefahren, zur Förde-                      nach § 13 Abs. 4 Satz 6, § 18 Abs. 1\nrung der Selbsthilfe und zur primären                        und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nPrävention durch Schutzimpfungen nach                        buch, bei Prävention und Selbsthilfe\nden §§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3 des                          nach § 20 des Fünften Buches Sozialge-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, Leis-                       setzbuch, bei häuslicher Krankenpflege\ntungen zur Verhütung von Zahnerkran-                         nach § 37 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Bu-\nkungen nach den §§ 21 und 22 des Fünf-                       ches Sozialgesetzbuch sowie für nicht\nten Buches Sozialgesetzbuch, medizini-                       für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3\nsche Vorsorgeleistungen und medizini-                        erbrachte ambulante Vorsorgeleistungen\nsche Vorsorgeleistungen für Mütter und                       nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-\nVäter nach den §§ 23 Abs. 1 und 24                           ches Sozialgesetzbuch, stationäre Vor-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,                         sorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 des\nGesundheits- und Kinderuntersuchun-                          Fünften Buches Sozialgesetzbuch und\ngen nach den §§ 25 und 26 des Fünften                        ergänzende Leistungen zur Rehabilita-\nBuches Sozialgesetzbuch und Leistun-                         tion nach § 43 des Fünften Buches So-\ngen nach § 22 des Neunten Buches So-                         zialgesetzbuch,“.\nzialgesetzbuch,“.                                    cc) In Nummer 3 werden das Wort „sowie“\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „37 Abs. 1                        durch ein Komma ersetzt und nach der An-\nSatz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1“ durch die                    gabe „§ 65a des Fünften Buches Sozialge-\nAngabe „37 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2                    setzbuch“ die Wörter „sowie Prämienzahlun-\nSatz 1 bis 3“ ersetzt.                                       gen und Zuzahlungsermäßigungen nach\n§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „bei einer\neingefügt.\nstationären Anschlussrehabilitation (§ 40\nAbs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-         3. § 8 wird wie folgt geändert:\nsetzbuch)“ durch die Wörter „zur medizi-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnischen Rehabilitation und medizinischen\nRehabilitation für Mütter und Väter nach                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in dem\nden §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozi-                    Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Bei-\nalgesetzbuch“ ersetzt.                                       tragssatz nach § 241 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch“ durch die Wörter „die\ndd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                             Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr gel-\naaa) Vor dem Wort „stationäre“ werden die                    tenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241\nWörter „spezialisierte ambulante Pallia-               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und\ntivversorgung nach § 37b des Fünften                   dem zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a\nBuches Sozialgesetzbuch und“ einge-                    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nfügt.                                                  setzt.","2496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wurde der Bei-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntragssatz“ durch die Wörter „Hat sich die                aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nSumme der Beitragssätze“ und die Wörter\n„jeweils ein Beitragssatz“ durch die Wörter              bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe\n„die jeweilige Summe der Beitragssätze“ er-                   „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nsetzt.                                                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3“\n„Für Beitragsnachberechnungen ist die zum                     durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.\nZeitpunkt der Sollstellung geltende Summe                bb) In Satz 2 wird vor der Angabe „§ 19“ die An-\nder Beitragssätze zugrunde zu legen.“                         gabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1 und“ eingefügt und\nb) In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch die Wörter                     das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ er-\n„für das“ ersetzt.                                                 setzt.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      cc) Die Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.                               „Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht\n4. § 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                    eines Korrekturbetrages die zugrunde lie-\ngende Datenmeldung im Rahmen einer Voll-\n„Das Bundesversicherungsamt stellt die Bekannt-\nerhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung\nmachung in geeigneter elektronischer Form öffent-\ndurchgeführt wird, ist dem Bundesversiche-\nlich zugänglich zur Verfügung.“\nrungsamt von der Krankenkasse innerhalb\n5. § 15a wird wie folgt geändert:                                         von drei Monaten nach Zugang des Be-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    scheides nach Satz 1 mitzuteilen. Teilt die\nKrankenkasse mit, dass keine Vollerhebung\n„(1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünf-\ndurchgeführt werden wird, oder verstreicht\nten Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen\ndie in Satz 4 genannte Frist ohne Mitteilung\nhaben jährlich im Wechsel die Meldung aller Ver-\nder Krankenkasse, setzt das Bundesversi-\nsicherungszeiten nach § 3 sowie die nach § 28a\ncherungsamt den Korrekturbetrag endgültig\nAbs. 3 gemeldeten Fälle für eines der letzten bei-\nfest und der Korrekturbetrag wird im nächs-\nden Ausgleichsjahre bei den Krankenkassen in\nten Jahresausgleich berücksichtigt. Ande-\nihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Im Rah-\nrenfalls beträgt die Frist zur Durchführung\nmen der Prüfung der Versicherungszeiten nach\nder Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des\n§ 3 ist bei Versicherten, die in ein nach § 137g\nBescheides nach Satz 1.“\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-\nsenes strukturiertes Behandlungsprogramm ein-                 dd) Folgende Sätze werden angefügt:\ngeschrieben sind, auch das Vorliegen der Vo-                       „Stellt das Bundesversicherungsamt die ord-\nraussetzungen für die Zugehörigkeit dieser Ver-                    nungsgemäße Korrektur der Datenmeldung\nsicherten zu den Versichertengruppen nach § 2                      fest, erhält die Krankenkasse den geleisteten\nAbs. 1 Satz 3 zu prüfen; die nach § 28a Abs. 3                     Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls setzt\ngemeldeten Fälle sind insbesondere in Bezug                        das Bundesversicherungsamt den Korrektur-\nauf die Richtigkeit der gemeldeten Leistungs-                      betrag endgültig fest und der Korrekturbe-\nausgaben, die Personenidentität und das Be-                        trag wird im nächsten Jahresausgleich be-\nzugsjahr zu prüfen. Das Bundesversicherungs-                       rücksichtigt. Die Datenmeldung gilt als ord-\namt kann nach Anhörung der mit der Prüfung                         nungsgemäß korrigiert, wenn die für die Prü-\nnach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetz-                        fung der Krankenkasse nach § 274 des Fünf-\nbuch befassten Stellen und der Spitzenverbände                     ten Buches Sozialgesetzbuch zuständige\nder Krankenkassen bestimmen, dass die Kran-                        Stelle dies dem Bundesversicherungsamt\nkenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch                      auf Grund einer innerhalb von zehn Monaten\nzur Verfügung zu stellen haben, und dazu Nähe-                     nach der Vollerhebung neu gezogenen\nres bestimmen. Für die Prüfungen nach Satz 1                       Stichprobe nach Absatz 1 bestätigt. Absatz 1\nlegt das Bundesversicherungsamt nach Anhö-                         Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 gelten entspre-\nrung der Spitzenverbände der Krankenkassen                         chend. Zinserträge und Säumniszuschläge\nund der mit der Prüfung nach § 274 des Fünften                     werden im nächsten Jahresausgleich be-\nBuches Sozialgesetzbuch befassten Stellen für                      rücksichtigt.“\nden jeweiligen Prüfzyklus die Stichproben- und\nHochrechnungsmethodik, insbesondere das je-                d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nweilige Verfahren zur Bestimmung eines ange-                  fügt:\nmessenen Stichprobenumfangs, fest und be-                        „(4) Für die Prüfung der Ausgleichsjahre bis\nstimmt das Nähere über die Anforderungen an                   einschließlich des Ausgleichsjahres 2004 sowie\ndie Erhebung der Stichproben sowie über die                   aller für diese Jahre im Jahresausgleich 2005 er-\nMitteilung der Prüfergebnisse nach Satz 5. Die                folgten Korrekturen gelten die Absätze 1 bis 3 in\nmit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches                 der bis zum 29. Oktober 2007 geltenden Fas-\nSozialgesetzbuch befassten Stellen teilen dem                 sung.“\nBundesversicherungsamt, der Krankenkasse\nund dem Spitzenverband der betroffenen Kran-            6. § 17 wird wie folgt geändert:\nkenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfun-             a) In Absatz 5a Satz 1 werden jeweils die Wörter\ngen nach Satz 1 mit.“                                         „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007              2497\ndurch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-                                   des Fünften Buches Sozialgesetz-\nrung Bund“ ersetzt.                                                           buch verausgabten Mittel sowie\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-                                   Rabatte, die in Verträgen zur inte-\nfügt:                                                                         grierten Versorgung nach § 140b\ndes Fünften Buches Sozialgesetz-\n„(9) Das Bundesversicherungsamt übermittelt                                buch vereinbart werden,\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen die\nvon den Krankenkassen übermittelten Daten                                 6. ab dem Berichtsjahr 2007 pau-\nzur Durchführung des monatlichen Ausgleichs-                                  schale Rabatte und Rückzahlungen\nverfahrens sowie die Daten und Ergebnisse nach                                von Krankenhäusern auf Grund von\nden Absätzen 2, 3 und 3a für die einzelnen Kran-                              Vereinbarungen, die personenüber-\nkenkassen ihrer Kassenart.“                                                   greifend und pauschal gewährt\noder geleistet werden.“\n7. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Das Bundesversicherungsamt übermittelt\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen die Da-                         „Die pauschal zu berücksichtigenden Be-\nten und Ergebnisse nach den Absätzen 1 und 2 für                       träge sind dem nach der Allgemeinen Ver-\ndie einzelnen Krankenkassen ihrer Kassenart.“                          waltungsvorschrift über das Rechnungs-\nwesen in der Sozialversicherung und den\n8. § 28a wird wie folgt geändert:\neinschlägigen Bestimmungen des Konten-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                      rahmens maßgebenden Berichtsjahr zuzu-\naa) Die Angabe „§ 126 Abs. 5“ wird durch die                        ordnen.“\nAngabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt.                      9. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach den Wörtern „Fünften Buches Sozial-                 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngesetzbuch“ werden die Wörter „ ; dies gilt\n„Die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nentsprechend für nichtärztliche Leistungen\nbis 6 werden beginnend mit dem Berichts-\nder ambulanten Apherese“ eingefügt.\njahr 2006 bis zum 15. August des zweiten auf\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               das Berichtsjahr folgenden Jahres durch eine\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die beiden Vor-                neue Meldung korrigiert.“\njahre“ durch die Wörter „das Vorjahr“ ersetzt.          b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die             c) Folgender Satz wird angefügt:\nAngabe „Satz 9“ ersetzt.\n„Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                               berechtigt, die Daten nach Satz 1 zur Erfüllung\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, insbe-\naaa) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt                     sondere nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und\ndurch ein Komma ersetzt.                             § 31 Abs. 4 Satz 1, für 32 Monate zu speichern.“\nbbb) Folgende Nummern 5 und 6 werden              10. Die Zwischenüberschrift „Achter Abschnitt Schluss-\nangefügt:                                         vorschriften“ wird aufgehoben.\n„5. ab dem Berichtsjahr 2004 pau-                                      Artikel 2\nschale Vergütungen der integrierten\nVersorgung nach den §§ 140a                 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nbis 140d des Fünften Buches Sozi-       dung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes\nalgesetzbuch, die aus der Anschub-      bestimmt ist.\nfinanzierung für integrierte Versor-        (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\ngung nach § 140d Abs. 1 Satz 1          tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 2007\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}