{"id":"bgbl1-2007-53-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=24","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung","law_date":"2007-10-21T00:00:00Z","page":2492,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["2492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nVerordnung\nzur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003\nund der Postleistungsentgeltverordnung\nVom 21. Oktober 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Postper-                                  Artikel 2\nsonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\nWeitere Änderungen der\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch-\nPost-Arbeitszeitverordnung 2003\nstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I\nS. 2746) geändert worden ist, sowie des § 10 Abs. 2              Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-\ndes Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September              ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Arti-\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2     kel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\nNr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I            1. § 2 wird aufgehoben.\nS. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem              2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach                                        „§ 3\nAnhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:\nDienst an Heiligabend und Silvester\nArtikel 1                                    Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die be-\ntrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung\nÄnderung der                                erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Grün-\nPost-Arbeitszeitverordnung 2003                       den nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen\nDie Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-             und Beamten für die geleistete Arbeitszeit ent-\nber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die           sprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die\nVerordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird             regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend\nwie folgt geändert:                                              und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.“\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                                         Artikel 3\n„§ 2                                                    Änderung der\nPostleistungsentgeltverordnung\nRegelmäßige Arbeitszeit\n§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. De-\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch-       zember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:\nschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst\nnicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche       1. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nArbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der             fügt:\nSonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vor-             „Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG\nstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn                im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundes-\ndie dienstlichen Verhältnisse es erfordern.                   sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden,\n(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für        erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie min-\njeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfal-             destens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post\nlende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im              AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das\nWechseldienst in demselben Umfang wie für die Be-             Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe\namtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne            von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2.“\nRücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen           2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nTagen tatsächlich Dienst leisten müssen.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“\n2. § 3 wird aufgehoben.                                              durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007                 2493\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach\nAbsatz 2.“\n„Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1\nSatz 1 nicht gezahlt.“\nArtikel 4\n3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                   Inkrafttreten\n„(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Bud-            (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ngets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe         bis 4 am 1. April 2008 in Kraft.\nvon 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes              (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nder jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-          2006 in Kraft.\ndungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der\njeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol-                 (3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des             nuar 2007 in Kraft.\nRichtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1              (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.\nBerlin, den 21. Oktober 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}