{"id":"bgbl1-2007-53-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin","law_date":"2007-10-18T00:00:00Z","page":2485,"pdf_page":17,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007               2485\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nVom 18. Oktober 2007\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                      §2\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                          Zulassungsvoraussetzungen\nS. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buch-\nstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I               (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer\nS. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                     anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesins-                   Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Aus-\ntituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-               bildungszeit von drei Jahren und danach eine min-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:                      destens dreijährige kaufmännische Berufspraxis\noder\n§1                                2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaft-\nZiel der Prüfung                             liches Studium an einer Hochschule oder einen be-\nund Bezeichnung des Abschlusses                         triebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Ab-\nschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-              Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebs-\ndungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur                   wirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufs-\nGeprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie              akademie und danach eine mindestens zweijährige\nzu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durch-              Berufspraxis oder\nführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-\nkeit nachzuweisen ist.                                             (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der be-\nruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwen-           zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmänni-\ndigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigen-            schen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei über-\nständig und verantwortlich wahrnehmen zu können.                wiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswe-\nDazu zählen:                                                    sen erworben worden sein.\n1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des               (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-\nbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,                raussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen wer-\nden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\n2. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen\ndere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten,\nund des Lageberichts nach nationalem Recht,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\n3. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen             higkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nStandards,                                                rechtfertigen.\n4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren               (4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer\ndes Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollent-           nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prü-\nscheidungen,                                              fungsteil A bestanden zu haben. Zum Prüfungsteil C\nist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen\n5. Umsetzen des Steuerrechts und der betrieblichen            nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.\nSteuerlehre,\n6. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und                                      §3\nzielorientierte Anwendung,                                                        Gliederung\nund Durchführung der Prüfung\n7. Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vor-\ngänge,                                                       (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Ge-\nprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“\n8. unternehmensrelevante Aufgaben unter Beachtung             gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungs-\nvolkswirtschaftlicher Zusammenhänge wahrneh-              bereiche:\nmen,\nPrüfungsteil A:\n9. Durchführen von Rechtsvorgängen im Mahn- und               Handlungsbereiche:\nKlageverfahren und der Zwangsvollstreckung,\n1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und\n10. Organisations- und Führungsaufgaben überneh-                    zielorientierte Anwendung,\nmen; unternehmerische Kompetenzen einsetzen,\n2. Finanzwirtschaftliches Management;\ndie die Befähigung zur Gründung oder Übernahme\neines Unternehmens beinhalten können.                     Prüfungsteil B:\nHandlungsbereiche:\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge-             1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und\nprüfte Bilanzbuchhalterin“.                                         des Lageberichts nach nationalem Recht,","2486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen                                         §4\nStandards,                                                                    Inhalt der Prüfung\n3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,                     (1) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten-\nund Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung“\n4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des        soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buch-\nZahlenwerkes für Managemententscheidungen;                führung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuord-\nnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungs-\nPrüfungsteil C:\nerstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachge-\nPräsentation und Fachgespräch.                                wiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu\nDarüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den                beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und\n§§ 8 und 9 zulässig.                                          Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstru-\nmente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten\n(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Ab-         zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können.\nsatz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist            In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden,\nschriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbe-     insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buch-\nzogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungs-             führung, der Kalkulation und dem Controlling zu verste-\ndauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem         hen und die Kostenrechnung entsprechend unter-\nHandlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jah-            schiedlicher Problemstellungen anwenden zu können.\nresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem           In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nRecht“ soll in der Regel 240 Minuten, in dem Hand-            halte geprüft werden:\nlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuer-            1. grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfas-\nlehre“ in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbe-              sung von Kosten und Leistungen anwenden,\nreich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung\nund zielorientierte Anwendung“ in der Regel 120 Minu-         2. Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrech-\nten, in dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Aus-             nung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche\nwerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage-            (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leis-\nmententscheidungen“ in der Regel 90 Minuten und in                tungseinheiten,\ndem Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Ma-              3. Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgs-\nnagement“ in der Regel 120 Minuten betragen.                      rechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen,\n(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen         4. Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen\nnach internationalen Standards“ beträgt die Prüfungs-             und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen\ndauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis               anwenden,\nzum 31. Dezember 2010 kann auf Antrag des Prüfungs-           5. Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kos-\nteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung             tenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren,\nin diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil\nnach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In die-        6. Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrol-\nsem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und              lings und des Kostenmanagements.\nhöchstens 90 Minuten.                                            (2) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches\nManagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B         die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu be-\njeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung er-          herrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungs-\nbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprü-       rechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitions-\nfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügen-           planung erstellen und einsetzen zu können. In diesem\nden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Er-       Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\ngänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchge-               werden:\nführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel\nnicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen           1. die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zah-\nder schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen             lungsverkehrs anwenden,\nErgänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-              2. den Investitionsbedarf feststellen; die optimale In-\ngefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen               vestition mit den Methoden der Investitionsrechnung\nPrüfung doppelt gewichtet.                                        ermitteln,\n(5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsenta-     3. Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der\ntion und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der               Unternehmen und die Finanzierungsarten auf inter-\nPrüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin                  nationalen Märkten auch bezüglich des Außenhan-\nwählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus,               dels,\ndie einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1         4. Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die an-\nNr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauen-           schließende Finanzkontrolle durchführen,\nde Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche\n5. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbe-\nEinbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und\nziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger\nTilgungsfähigkeitsberechnung darstellen,\nals 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel\nnicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteil-         6. Ziele und Instrumente des Finanzmanagements ein-\nnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbe-              schließlich der Absicherungsmöglichkeiten be-\nreitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen.             schreiben und auswählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007             2487\n(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen-           5. Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und\nund Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach na-              Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und\ntionalem Recht“ sollen die Fähigkeiten zur Errichtung,           dem Umsatzkostenverfahren,\nÜberwachung und laufenden Bearbeitung einer kom-              6. Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesent-\npletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange             lichen Angaben,\ndes Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszu-\nbauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der Vorga-          7. Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalver-\nben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und               änderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung\ndes Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresab-                   nach der direkten und der indirekten Methode erken-\nschluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachge-              nen und ihren Informationsgehalt beurteilen,\nwiesen werden. In diesem Rahmen können folgende               8. Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung,\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                         9. Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und\n1. Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Be-               Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungs-\nwertung beherrschen,                                         arten.\nHauptteil:\n2. Organisation der Buchführung gestalten,\nEs soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf\n3. Kontenpläne aufbauen, einrichten und pflegen,              der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil\n4. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und            sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen\nAussagen von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung          des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach\n(GuV) und Anhang beherrschen und Lagebericht er-          den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderli-\nstellen,                                                  chen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils\ngültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu\n5. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Wahl-            sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Me-\nrechte sowie ihre Ergebnisauswirkungen beherr-            thoden zu analysieren:\nschen,                                                     1. Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstan-\n6. Bilanzierung durchführen und den Jahresabschluss                dards nach den International Financial Reporting\nunter Berücksichtigung der entsprechenden steuer-              Standards (IFRS) und International Accounting\nlichen Erfordernisse erstellen,                                Standards (IAS),\n2. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden be-\n7. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts\nherrschen und sie auf die Posten der Vermögens-\nund des Handels- und Gesellschaftsrechts.\nwerte sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der\n(4) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen              Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden,\nnach internationalen Standards“ soll die Fähigkeit             3. aktive und passive latente Steuern ermitteln und im\nnachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und                  Abschluss ausweisen,\ndes Beherrschens der Vorschriften der internationalen\nRechnungslegung einen Abschluss nach den Internati-            4. Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den Inter-\nonal Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu             national Financial Reporting Standards (IFRS) unter\nkönnen. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen wer-               Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und\nden, anhand des Abschlusses nach den International                 Bewertungswahlrechte,\nFinancial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche       5. die Gewinn- und Verlustrechnung nach den ver-\nSituation des Unternehmens beurteilen zu können.                   schiedenen Verfahren aufstellen und das Jahreser-\nGrundlagenteil:                                                    gebnis bezüglich der Ertragskraft des Unterneh-\nmens beurteilen,\nEs ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grund-\nzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle            6. die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,\nnotwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an             7. die Kapitalflussrechnung nach der direkten und in-\nden IFRS bestehen:                                                 direkten Methode erstellen können und die Ent-\nwicklung der Liquidität des Unternehmens beurtei-\n1. Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationa-\nlen,\nlen Rechnungslegung,\n8. die Auswahl der Segmente treffen und den Seg-\n2. Abschlüsse nach    internationalen Standards beurtei-           mentbericht erstellen,\nlen können und      die Unterschiede zu Jahresab-\n9. die im Rahmen der Konzernrechnungslegung not-\nschlüssen nach     deutschem Handelsrecht (HGB/\nwendigen Konsolidierungen durchführen und einen\nDRS – Deutsche     Rechnungslegungsstandards) er-\nKonzernabschluss nach den International Financial\nkennen,\nReporting Standards (IFRS) erstellen,\n3. Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Ab-        10. die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungs-\nschlusses und die Gliederung der Bilanz nach den               legung zwischen den International Financial Repor-\nInternational Financial Reporting Standards (IFRS),            ting Standards (IFRS) und den United States Gene-\n4. Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmetho-                rally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)\nden sowie deren Auswirkungen auf die verschie-                 kennen und auf den Abschluss anwenden,\ndenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den         11. eine Analyse internationaler Abschlüsse durchfüh-\nInternational Financial Reporting Standards (IFRS)             ren sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hin-\nim Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/                  blick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nDRS),                                                          des Unternehmens interpretieren.","2488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n(5) Im Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebli-        1. die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von\nche Steuerlehre“ soll die Fähigkeit, die einschlägigen             Kennzahlen erstellen und diese interpretieren,\nSteuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richt-            2. Jahresabschlüsse vergleichend analysieren,\nlinien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht\nunter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen            3. Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien\nund auf die Problemstellungen übertragen zu können,                für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüg-\nnachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss              lich des Ratings für Unternehmen auswerten und\nder Besteuerung auf unternehmerische Entscheidun-                  darstellen,\ngen eingeschätzt und dargestellt werden können. In             4. im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zu-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte                sammenhänge handeln und sich der Wirkungen be-\ngeprüft werden:                                                    wusst sein.\n1. die umsatzsteuerlichen Vorschriften hinsichtlich Prü-                                  §5\nfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuer-\npflicht und des Vorsteuerabzugs beherrschen und                                 Anrechnung\ndiese entsprechend in die Umsatzsteuervoran-                            anderer Prüfungsleistungen\nmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung einar-             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nbeiten,                                                   rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-\nlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den\n2. die Berechnung der Gewinneinkünfte des Steuer-\nletzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer\npflichtigen und die dazu einkommensteuerlich rele-\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nvanten Sachverhalte der Einkommensteuererklärung\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\nbeherrschen; darüber hinaus ist der Prüfungsteilneh-\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-\nmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage, zu\nderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach\nFragen der Besteuerung Stellung zu nehmen,\ndieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von\n3. die Zusammenhänge zwischen Handelsrecht, Kör-               der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 ist nicht zu-\nperschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht             lässig.\nbeschreiben und die entsprechenden Vorschriften\nbei der Berechnung des zu versteuernden Einkom-                                      §6\nmens, der festzusetzenden Körperschaftsteuer und                     Bewerten der Prüfungsleistungen\nder Körperschaftsteuerabschlusszahlung und -er-                           und Bestehen der Prüfung\nstattung anwenden,\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-\n4. die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht ausle-           fungsleistungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens\ngen und auf entsprechende verfahrensrechtliche            ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nProblemstellungen anwenden sowie notwendige An-              (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils ge-\nträge stellen,                                            sondert zu bewerten.\n5. die Vorschriften zur Berechnung der gewerbesteuer-             (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nlichen Bemessungsgrundlage, der sich hieraus er-          nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im\ngebenden Gewerbesteuer sowie der Abschlusszah-            Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der\nlung und Erstattung beherrschen und die gewonne-          anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nnen Erkenntnisse in die Gewerbesteuererklärung            des Prüfungsgremiums anzugeben.\neinarbeiten,\n§7\n6. die grundlegenden Verfahren zur Vermeidung einer\nDoppelbesteuerung beschreiben und anwenden,                                Wiederholen der Prüfung\ndie einerseits zu Staaten ohne Doppelbesteuerungs-           (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann\nabkommen und andererseits zu Staaten mit Doppel-          zweimal wiederholt werden.\nbesteuerungsabkommen vorgesehen sind; darüber\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nhinaus kennt der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nfungsteilnehmerin den Hintergrund des Außensteu-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\nergesetzes und kann die wesentlichen Verfahren\ndie dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nzur Verhinderung der Steuerflucht beschreiben,\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\n7. andere Unternehmenssteuern.                                 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\n(6) Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Aus-           bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nwerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage-         angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen kön-\nmententscheidungen“ soll nachgewiesen werden, die              nen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem\nbilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen              Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nbei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll\nzudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vor-                                     §8\nschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahres-\nabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanfor-                           Zusatzqualifikation\nderungen, analysieren und steuernd auf einen optima-              Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanz-\nlen Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewie-            buchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständi-\nsen werden. In diesem Rahmen können folgende Qua-              gen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten\nlifikationsinhalte geprüft werden:                             Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007               2489\nbuchhalterin oder einen wirtschaftswissenschaftlichen         6. Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee ent-\nAbschluss einer Hochschule erworben hat, kann die                 wickeln; einen Geschäftsplan erstellen,\nPrüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüs-          7. entscheidungsrelevante Informationen für eine Un-\nsen nach internationalen Standards“ nach § 3 Abs. 3               ternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und\nSatz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall            analysieren.\nist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Be-\nscheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.          (3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen\nSituationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer\nbeträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.\n§9\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens\nOptionale Qualifikation                      ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das\n(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bi-            Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die\nlanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dieser        nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt\nVerordnung oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhal-        werden.\nter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer\nzuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die                                     § 10\nPrüfung im Handlungsbereich „Organisations- und                                Übergangsvorschriften\nFührungsaufgaben“ abzulegen.\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften\n(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Füh-           Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin kön-\nrungsaufgaben“ sollen unternehmerische Kompeten-              nen bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vor-\nzen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme            schriften zu Ende geführt werden.\neines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisati-\n(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der\nons- und Führungsaufgaben übernehmen zu können,\nPrüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die\nnachgewiesen werden. In diesem Rahmen können fol-\nWiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndurchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine\n1. Managementmodelle und Managementinstrumente                Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010\neinsetzen,                                                die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt\n2. Organisationsentwicklung und Personalentwicklung           werden.\nverstehen und gestalten,\n§ 11\n3. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanage-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nment beherrschen,\nDiese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.\n4. Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementme-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nthoden,                                                   anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge-\n5. Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle         prüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 (BGBl. I\nvon Projekten,                                            S. 707) außer Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 2007\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-\nbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007                                                                                                    2491\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am             . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-\nbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                      Note\n1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung                                                                                          ............                     .............\n2. Finanzwirtschaftliches Management                                                                                                                                    ............                     .............\n3. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach\nnationalem Recht                                                                                                                                                   ............                     .............\n4. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagen- und\nHauptteil)                                                                                                                                                         ............                     .............\n(Im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 nur bis zum 31. Dezember 2010:\nErstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagenteil))                                                                                         ............                     .............\n5. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre                                                                                                                             ............                     .............\n6. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage-\nmententscheidungen                                                                                                                                                 ............                     .............\n7. Präsentation und Fachgespräch                                                                                                                                        ............                     .............\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}