{"id":"bgbl1-2007-53-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin","law_date":"2007-10-18T00:00:00Z","page":2476,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["2476           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nVom 18. Oktober 2007\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         2. die Schnittstellenfunktion zwischen den techni-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                      schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\n(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232               Anforderungen wahrzunehmen,\nNr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober              3. ökonomische, ökologische und sozialverträgliche\n2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden            Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,\nist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses                  4. sich auf wandelnde Arbeitsmethoden, Anforderun-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen             gen und Techniken in den unterschiedlichen Arbeits-\nmit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    gebieten einzustellen,\nStadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirt-          5. die technische und ökologische Weiterentwicklung\nschaft und Technologie:                                           im Wasserbau und in der Wasserwirtschaft mitzuge-\nstalten,\n§1                                 6. Entwicklungen in der Aufbau- und Arbeitsorganisa-\ntion zu berücksichtigen und umzusetzen,\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                    7. Maßnahmen zur Personalentwicklung zu fördern so-\nwie die Mitarbeiter zu führen,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\n8. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen im\ndungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur\nRahmen der Berufsausbildung anzuwenden.\nGeprüften Wasserbaumeisterin nach den §§ 2 bis 9\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-             (3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-            Handlungsbereichen „Planung und Bau“, „Betrieb und\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                              Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“ fest-\nzustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökono-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-       mischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden            nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die fol-\nsind, um die Aufgaben der Planung und des Baus so-            genden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Was-\nwie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und         serbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahr-\nnicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz,       nehmen zu können:\nan Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie\nim Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwort-              1. Überwachen, Prüfen und Dokumentieren des Zu-\nlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis                standes der Gewässer und wasserbaulichen Anla-\nder Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur                gen sowie Erkennen von Störungen und Schäden\nGeprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähi-                  an diesen und Einleiten von Maßnahmen zu deren\ngung:                                                               Beseitigung,\n2. Durchführen und Überwachen von Verkehrssiche-\n1. in Verwaltungen, Verbänden und Unternehmen un-                   rungsmaßnahmen,\nterschiedlicher Branchenzugehörigkeit mit wasser-\nbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Aufgaben-            3. Erstellen und Umsetzen von Programmplanungen\nstellungen komplexe Sach-, Organisations- und                   und Unterhaltungsplänen,\nFührungsaufgaben unter Anwendung von Rechts-               4. Berücksichtigen und Umsetzen von Gewässerent-\nvorschriften verantwortungsvoll wahrzunehmen,                   wicklungskonzepten und Maßnahmeplänen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007               2477\n5. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen-                 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\ntieren von Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsät-         sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes\nzen sowie Gewährleisten von Einsatz- und Be-              nachweist:\ntriebsbereitschaft,\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-\n6. Planen, Vorbereiten, Ausschreiben und Vergeben                 lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-\nvon Aufträgen an Dritte,                                      liegt, und\n7. Überwachen, Dokumentieren und Abnehmen von                 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Praxiszei-\nLeistungen Dritter,                                           ten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.\n8. Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Qua-                 (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nlitätssicherung und Qualitätsverbesserung,                wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\n9. Anwenden von Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits-               Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeiste-\nschutz- und Ergonomievorschriften,                        rin nach § 1 Abs. 3 haben.\n10. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.                  (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-         genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prü-\nerkannten Abschluss „Geprüfter Wasserbaumeister/                fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nGeprüfte Wasserbaumeisterin“.                                   Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\ndass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-\n§2                                  liche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die\neine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nUmfang der Meisterqualifikation\nund Gliederung der Prüfung\n§4\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeis-\nter/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:                                 Grundlegende Qualifikationen\n1. Grundlegende Qualifikationen,                                   (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen,\n3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.             1. Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und\ntechnischen Grundlagen des Wasserbaus,\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsver-           2. Rechtsbewusstes Handeln,\nordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf                  3. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nGrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung,\nwenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforde-                 4. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nrungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverord-                nikation und Planung.\nnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nach-                (2) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung der natur-\nweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-         wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des\nbringen.                                                        Wasserbaus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/             naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-\nzur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die           keiten sowie die anerkannten Regeln der Technik bei\nPrüfungsteile:                                                  der Lösung wasserbaulicher Aufgaben in der betriebli-\nchen Praxis anwenden und berücksichtigen zu können.\n1. Grundlegende Qualifikationen und\nIn diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                        und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich     und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung\nin Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun-                folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ngen nach § 4 zu prüfen.                                         1. Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen Ge-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich         setzmäßigkeiten und materialspezifischen Eigen-\nund mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf-                 schaften bei der Auswahl, Lagerung, Verarbeitung\ngabenstellungen nach § 5 zu prüfen.                                 und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,\n2. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der äuße-\n§3                                      ren Belastungen bei Baumaßnahmen an wasserbau-\nZulassungsvoraussetzungen                           lichen Anlagen,\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-          3. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der hyd-\nlifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:              raulischen und dynamischen Beanspruchungen im\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im                    und am Gewässer,\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasser-             4. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der Aus-\nbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens                 wirkungen von Baumaßnahmen an Gewässern so-\neinjährige Berufspraxis oder                                   wie im Küsten- und Inselschutz,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem          5. Verstehen und Durchführen von einfachen stati-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                 schen, hydraulischen und grundbaulichen Berech-\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder             nungen sowie Bemessung von Bauteilen und Objek-\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                        ten,","2478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n6. Erkennen, Unterscheiden und Beurteilen der ma-             liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten\nschinen- und elektrotechnischen Antriebs- und             planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-\nSteuertechniken an wasserbaulichen Anlagen,               sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\n7. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen von nau-          prüft werden:\ntischen und schiffstechnischen Anforderungen an           1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprin-\nWasserstraßen und Schifffahrtswegen,                          zipien von Unternehmen und Verwaltungen unter\n8. Unterscheiden, Beurteilen und Berücksichtigen der              Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge\nWirkungs- und Funktionsweisen von Maschinen                   und sozialer Wirkungen,\nund Geräten für wasserbauliche Aufgaben,                  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\n9. Erkennen, Beurteilen und Durchführen von Maßnah-               bau- und Ablauforganisation,\nmen zur Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege              3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nund -entwicklung sowie zur Gewässerbewirtschaf-               lung,\ntung einschließlich Hochwasserschutz und Eisab-           4. Beachten von Methoden der Entgeltfindung und der\nwehr.                                                         kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,\n(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“           5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen                 Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-\nanwendungsbezogener          Handlungen      einschlägige         fahren.\nRechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\n(5) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nMitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Arbeits-\ngestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die\nabläufe analysieren, planen und transparent machen zu\nArbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um-\nkönnen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit\nUnterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-\nmit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.\nken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\nniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können\nhalte geprüft werden:\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\nProdukt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\nund Bewerten visualisierter Daten,\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-       2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse-\nrifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,           methoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Personalver-          3. Planen und Vorbereiten von Präsentationen,\ntretungsrechts und des Betriebsverfassungsgeset-          4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nzes,                                                          Statistiken, Tabellen und Diagrammen,\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-         5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,\nlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nsowie der Arbeitsförderung,\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-              entsprechender Informations- und Kommunikations-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in             mittel.\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-             (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nchen Institutionen,                                       gaben beträgt im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1\n5. Berücksichtigen einschlägiger Rechts- und Verwal-          120 Minuten und in den Prüfungsbereichen nach Ab-\ntungsvorschriften des Wasserwegerechts, insbeson-         satz 1 Nr. 2 bis 4 jeweils 60 Minuten.\ndere des Bundeswasserstraßengesetzes und der                 (7) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen\nSchifffahrtspolizeiverordnungen,                          Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen er-\n6. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,         bracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche\ninsbesondere hinsichtlich des Naturschutz- und            Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\nWasserrechts, des Wasserverbandsrechts, des Bo-           ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-\ndenschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der     steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nLuftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen-         soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.\nschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,       Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und\n7. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften        die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei-\nund Bestimmungen sowie des Datenschutzes.                 ner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n(4) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im                                       §5\nRahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-\nwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und                     Handlungsspezifische Qualifikationen\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu                 (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nkönnen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt              kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Planung\nund beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähig-        und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung\nkeit nachgewiesen werden, Arbeitsabläufe und betrieb-         und Organisation“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007             2479\n(2) Im Handlungsbereich „Planung und Bau“ soll die         Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nFähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der            werden:\nrechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln              1. Überwachen und Dokumentieren des Zustandes\nder Technik an der Planung von wasserbaulichen Anla-                von Gewässern und Wasserstraßen,\ngen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen\nzur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung           2. Planen, Durchführen und Dokumentieren der Bau-\nvon Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplä-                    werksüberwachung,\nnen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können.               3. Betreiben und Unterhalten von wasserbaulichen\nDazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten,                     Anlagen, Erkennen und Dokumentieren von Störun-\ndurchführen, überwachen und abnehmen zu können.                     gen und Schäden sowie Festlegen und Einleiten\nEs soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kal-              von Maßnahmen zur Sanierung und Schadensver-\nkulationen durchzuführen und organisatorische Maß-                  meidung,\nnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren\nzu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rah-            4. Überwachen und Unterhalten des Zustandes von\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-              Gewässern sowie Einleiten von notwendigen\nden:                                                                Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Be-\nrücksichtigung von Naturschutz und Landschafts-\n1. Durchführen der Bestandsaufnahme und Ermitteln                 pflege,\nder Planungsvoraussetzungen,\n5. Überwachen und Unterhalten von Gewässern und\n2. Zusammenstellen der für die Planung notwendigen                Veranlassen von Maßnahmen zur Erhaltung eines\nUnterlagen und Daten,                                          ordnungsgemäßen Abflusses,\n3. Erarbeiten, Bewerten und Festlegen von Lösungs-            6. Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Be-\nmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Nachhal-              triebszuständen, insbesondere bei Hochwasser\ntigkeit,                                                       und Eis,\n4. Durchführen von Kalkulationen,                             7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen zur\n5. Abstimmen mit Dritten, zuständigen Einrichtungen               Verkehrssicherung,\nund Behörden, Einholen von Genehmigungen,                  8. Wahrnehmen von strom- und schifffahrtspolizeili-\n6. Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Material-               chen Überwachungsaufgaben,\nlisten, Skizzen und Bauzeichnungen sowie von               9. Bezeichnen und Sichern der Fahrrinne und des\nAusschreibungsunterlagen und Durchführen der                   Fahrwassers,\nAuftragsvergabe,\n10. Anwenden der Kosten-Leistungs-Rechnung, Über-\n7. Erstellen von Bauzeitenplänen,                                 wachen und Einhalten des vorgegebenen Kosten-\n8. Auswählen von Bauverfahren und Materialien unter               rahmens,\nBerücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gelten-     11. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen-\nden Normen und Vorschriften,                                   tieren des Fahrzeug- und Geräteeinsatzes,\n9. Veranlassen der geplanten Baumaßnahme sowie              12. Vergeben und Abrechnen von Aufträgen über Liefe-\nKoordinieren und Kontrollieren der Baustellenein-              rungen und Leistungen unter Beachtung der ver-\nrichtung unter Berücksichtigung der Arbeitssicher-             tragsrechtlichen und der haushaltsrechtlichen Vor-\nheit und der Verkehrssicherungspflicht,                        schriften sowie des betrieblichen Rechnungswe-\n10. Koordinieren, Kontrollieren und Dokumentieren von               sens,\nBaumaßnahmen,                                            13. Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicher-\n11. Prüfen des Aufmaßes und Abnehmen von Lieferun-                  heits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestim-\ngen und Leistungen Dritter einschließlich Durch-               mungen.\nführen der Funktionsprüfungen,                               (4) Im Handlungsbereich „Führung und Organisa-\n12. Erstellen der Baudokumentation, Einmessen und             tion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organi-\nAktualisieren der Bestandspläne und Kartenwerke.         sieren und führen zu können. Dies beinhaltet die Fähig-\nkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielge-\n(3) Im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“         richteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit          neter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-\nden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche          ren und auf der Grundlage einer qualitativen und quan-\nAnlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu              titativen Personalplanung zu einer systematischen Per-\nkönnen, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und               sonalentwicklung beizutragen. Dazu gehört die Leis-\nStandsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit         tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\ndes Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus          zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grund-        lösen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen\nlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rah-               werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und\nmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern            kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurtei-\ndurchführen und für die Erhaltung eines ordnungsge-           len zu können. In diesem Rahmen können folgende\nmäßen Abflusses sorgen zu können. Weiterhin soll die          Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-\nche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle                  1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nMaßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto-                  quantitativen Personalbedarfs,\nren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem             2. Einsetzen von Fremdpersonal,","2480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n3. Mitwirken beim Erstellen von Anforderungsprofilen        bracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche\nund Funktionsbeschreibungen,                             Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\n4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-          ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-\nnen Verantwortung,                                       steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nsoll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.\n5. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-            Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und\nbereitschaft,                                            die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei-\n6. Anwenden von Führungsmethoden,                           ner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n7. Beraten, Fördern und Beurteilen von Mitarbeitern\nund Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\n§6\nEntwicklung,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n8. Anwenden von Methoden der Gesprächsführung\nzur Lösung betrieblicher und sozialer Konflikte,            Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen\n9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an\nschriftlichen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den\nVerbesserungsprozessen,\nletzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zustän-\n10. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-             digen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nrung und Qualitätsverbesserung,                          ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\n11. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitar-           Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt\nbeiter und Mitarbeiterinnen,                             wurde, die den Anforderungen der entsprechenden\nPrüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.\n12. Darstellen von Arbeitsergebnissen mittels Präsen-         Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-\ntationstechniken,                                        nen Fachgespräch nach § 5 Abs. 8 ist nicht zulässig.\n13. Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Ar-\nbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und                                       §7\nUmweltschutzes.                                                        Bewerten der Prüfungsteile\n(5) Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in                         und Bestehen der Prüfung\nzwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben            (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“\nund in einem situationsbezogenen Fachgespräch ge-             und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-\nprüft. Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte      sondert zu bewerten.\ndieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-\n(6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-          nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nreich „Planung und Bau“ bilden dessen Qualifikations-         Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen\ninhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte       Prüfungsbereichen zu bilden.\naus dem Handlungsbereich „Führung und Organisa-\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntion“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und\nQualifikationen“ mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer\ndas situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine\nbeträgt acht Stunden.\nNote aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen\n(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-          zu bilden. Aus diesen Punktebewertungen ist die Note\nreich „Betrieb und Unterhaltung“ bilden dessen Qualifi-       für diesen Prüfungsteil zu bilden.\nkationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikati-\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-\nonsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und\nfungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben\nOrganisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundle-\nund im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils min-\ngenden Qualifikationen“ mitberücksichtigt. Die Prü-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nfungsdauer beträgt acht Stunden.\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\n(8) In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der An-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Auf-\nlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6\ngabenstellungen analysieren, strukturieren und einer\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-\nbegründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört,\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-\nLösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentati-\nben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und\nonstechniken erläutern und erörtern zu können. Gegen-\narbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist\nstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs\nim Zeugnis einzutragen.\nsind die Inhalte des Handlungsbereichs „Führung und\nOrganisation“ unter Einbeziehung der Handlungsberei-\n§8\nche „Planung und Bau“ sowie „Betrieb und Unterhal-\ntung“. Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsin-                       Wiederholung der Prüfung\nhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situations-        (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\naufgaben waren, berücksichtigt werden. Das Fachge-            mal wiederholt werden.\nspräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilneh-          (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt\nmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minu-            und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von         Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-\n15 Minuten zu gewähren.                                       teils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist\n(9) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa-     auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsberei-\ntionsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er-            chen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007             2481\nsituationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn           prüfungen zum Wasserbaumeister können zu Ende ge-\ndie dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten         führt werden.\nLeistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich\nauch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen              (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\nzu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung        holungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-\nerneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen     führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\nzu berücksichtigen.                                          dung.\n§9                                                         § 10\nÜbergangsvorschriften\nInkrafttreten\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Prü-\nfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs-             Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 2007\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","2482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-\nbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007                                                                                                        2483\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-\nbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\nI. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“                                                                                                                                                             ................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                                                                  Punkte1)\nBerücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen\ndes Wasserbaus                                                                                                                                                             .................\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                    .................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                           .................\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                           .................\nII. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“                                                                                                                                                     ................\nPunkte1)                 Note2)\n1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich Planung und Bau                                                                                                                   ................. ................\n2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich\nBetrieb und Unterhaltung                                                                                                                                               ................. ................\n3. Situationsbezogenes Fachgespräch                                                                                                                                        ................. ................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n2\n) Für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungs-\nleistungen zu bilden.","2484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der\nberufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}