{"id":"bgbl1-2007-53-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":53,"date":"2007-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren","law_date":"2007-10-23T00:00:00Z","page":2470,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2470          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nGesetz\nzur Reduzierung und Beschleunigung\nvon immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren\nVom 23. Oktober 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    sonen, die Einwendungen erhoben haben, erör-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 tert werden;“.\n3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\nÄnderung des                                  „(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                        Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das\nVorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An-\n§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der               tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September                     ben haben, erörtern.“\n2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ge-\nArtikel 2\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                 Änderung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n„Einwendungen, die auf besonderen privatrechtli-\nchen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor              Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nden ordentlichen Gerichten zu verweisen.“                 lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt\n2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                    durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006\n„3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf         (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt\nhinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermes-           geändert:\nsensentscheidung der Genehmigungsbehörde\n0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens“\nnach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann\ndurch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.\ndie formgerecht erhobenen Einwendungen auch\nbei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per-       1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:\n„7.1       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1      60 000 oder mehr Plätzen,                                                             X\n7.1.2      40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                        A\n7.1.3      15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                        S\n7.2        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nJunghennen mit\n7.2.1      85 000 oder mehr Plätzen,                                                             X\n7.2.2      40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                        A\n7.2.3      30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                        S\n7.3        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nMastgeflügel mit\n7.3.1      85 000 oder mehr Plätzen,                                                             X\n7.3.2      40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                        A\n7.3.3      30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                        S\n7.4        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nTruthühnern mit\n7.4.1      60 000 oder mehr Plätzen,                                                             X\n7.4.2      40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                        A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007    2471\n7.4.3   15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                  S\n7.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nRindern mit\n7.5.1   800 oder mehr Plätzen,                                                                  A\n7.5.2   600 bis weniger als 800 Plätzen;                                                        S\n7.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nKälbern mit\n7.6.1   1 000 oder mehr Plätzen,                                                                A\n7.6.2   500 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                      S\n7.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nMastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1   3 000 oder mehr Plätzen,                                                              X\n7.7.2   2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen;                                                    A\n7.7.3   1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;                                                    S\n7.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen\neinschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-\ngewicht) mit\n7.8.1   900 oder mehr Plätzen,                                                                X\n7.8.2   750 bis weniger als 900 Plätzen;                                                        A\n7.8.3   560 bis weniger als 750 Plätzen;                                                        S\n7.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln\n(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1   9 000 oder mehr Plätzen,                                                              X\n7.9.2   6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen;                                                    A\n7.9.3   4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;                                                    S\n7.10    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von\nPelztieren mit\n7.10.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                A\n7.10.2  750 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                      S\n7.11    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren\nin gemischten Beständen, wenn\n7.11.1  die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1         X\ngenannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100\nerreicht oder überschreitet,\n7.11.2  die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,   A\n7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-\nHundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den\nWert 100 erreicht oder überschreitet,\n7.11.3  die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und       S\n7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der\nVom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber\nden Wert 100 erreicht oder überschreitet;\n7.12    aufgehoben“.","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\n2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:\n„8.1       Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern\ngefasster gasförmiger\n8.1.1      gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch               X\nthermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,\nVergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren\n8.1.2      nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen               X\ndurch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,\nPyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit\neinem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an\nDeponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde\n8.1.3      nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen                        A\ndurch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,\nPyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit\neinem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an\nDeponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde\n8.1.4      Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,                         S\nausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb\nerforderlich sind\n8.1.5      Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas                            S“.\nArtikel 3                                 bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum\nHerstellen von Zementklinker oder Zementen\nÄnderung der Verordnung                                 mit einer Produktionsleistung von weniger\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen                            als 500 Tonnen je Tag“ eingefügt.\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-            f)  Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März\n1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6        g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316),            die Wörter „mit einer Produktionskapazität von\nwird wie folgt geändert:                                           über 75 Tonnen pro Tag oder“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9,“ gestri-         h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:\nchen.\naa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von\n2. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                 Mineralfasern“ die Wörter „mit einer Produk-\ntion von 20 Tonnen oder mehr je Tag“ einge-\na) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:                              fügt.\naa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.                   bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum\nSchmelzen mineralischer Stoffe einschließ-\nbb) In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger                  lich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa-\nals 1 Megawatt“ durch die Wörter „bis weni-                 sern mit einer Produktion von weniger als\nger als 50 Megawatt“ ersetzt.                               20 Tonnen je Tag“ eingefügt.\nb) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende                 i)  Nummer 2.13 wird gestrichen.\nWörter angefügt:\nj)  In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „ei-\n„die eine Gasmenge mit einem Energieäquiva-                 ner Tonne“ durch die Wörter „10 Tonnen“ er-\nlent von 1 MW oder mehr erzeugen können“.                   setzt.\nc) Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen.             k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wör-                  aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.\ntern „für Sand oder Kies“ die Wörter „und aus-\ngenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn                   bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:\nTage im Kalenderjahr betrieben werden“ einge-\nfügt.                                                           aaa) Nach dem Wort „Mineralstoffen“ wer-\nden die Wörter „ , ausgenommen Anla-\ne) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:                                    gen, die Mischungen in Kaltbauweise\nherstellen,“ eingefügt.\naa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Ze-\nmentklinker oder Zementen“ die Wörter „mit                  bbb) Die Wörter „ , mit einer Produktions-\neiner Produktionsleistung von 500 Tonnen                          leistung von weniger als 200 Tonnen je\noder mehr je Tag“ eingefügt.                                      Stunde“ werden gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007             2473\nl) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:                             ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „350“\ndurch die Angabe „—“ ersetzt.\naa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von\nStahl“ die Wörter „mit einer Leistung von                   ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „1 000“\n20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde“ einge-                         durch die Angabe „—“ ersetzt.\nfügt.\nbb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) Der Buchstabe „a“ wird gestrichen, die\n„a) Umformung von Stahl                                            Doppelbuchstaben „aa“ bis „jj“ werden\naa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl                           durch die Buchstaben „a“ bis „j“ ersetzt\nmit einer Leistung von weniger als                         und am Ende des Textes werden das\n20 Tonnen Stahl je Stunde                                  Semikolon und das Wort „oder“ gestri-\nchen.\nbb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl\nmit einer Bandbreite ab 650 Millime-                bbb) Im neuen Buchstaben a wird die An-\nter                                                        gabe „20 000“ durch die Angabe\n„40 000“ ersetzt.\nb) Umformung von Nichteisenmetallen\naa) Anlagen zum Walzen von Schwerme-                    ccc) Im neuen Buchstaben d wird die An-\ntallen mit einer Leistung von 1 Tonne                      gabe „20 000“ durch die Angabe\noder mehr je Stunde                                        „40 000“ ersetzt.\nbb) Anlagen zum Walzen von Leichtme-                    ddd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt\ntallen mit einer Leistung von 0,5 Ton-                     gefasst:\nnen oder mehr je Stunde“.                                  „e) 600 oder mehr Rinderplätzen (aus-\nm) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die                             genommen Plätze für Mutterkuh-\nZahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt.                                     haltung mit mehr als sechs Mona-\nten Weidehaltung je Kalenderjahr),“.\nn) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:\neee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt ge-\naa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.\nfasst:\nbb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur\nSprengverformung oder zum Plattieren mit                           „f) 500 oder mehr Kälberplätzen,“.\nSprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Ki-                  fff)   Der bisherige Buchstabe b wird aufge-\nlogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss“                           hoben.\neingefügt.\ns) Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.\no) Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.\nt)  Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:\np) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr“\nfolgende Wörter angefügt:                                   „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-\n„ausgenommen Anlagen, soweit die Far-                       ner Produktionsleistung von 75 Tonnen Fer-\nben oder Lacke ausschließlich hochsie-                      tigerzeugnissen oder mehr je Tag“.\ndende Öle (mit einem Dampfdruck von weni-               bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\nger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von\n293,15 K) als organische Lösemittel enthal-                 „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-\nten“.                                                       ner Produktionsleistung von weniger als\n75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie\nbb) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c ein-                 Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Le-\ngefügt:                                                     derleim oder Knochenleim“.\n„c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter         u) Nummer 7.10 wird gestrichen.\nVerwendung von phenol- oder kresolhal-\ntigen Drahtlacken mit einem Verbrauch           v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:\nan organischen Lösungsmitteln von we-\naa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.\nniger als 150 Kilogramm je Stunde oder\nvon weniger als 200 Tonnen je Jahr“.                bb) In Spalte 2 werden die Wörter\nq) Nummer 5.5 wird gestrichen.                                     „Anlagen zum Lagern unbehandelter Kno-\nr) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:                             chen, ausgenommen Anlagen für selbst ge-\nwonnene Knochen in\naa) Spalte 1 wird wie folgt geändert:\n– Fleischereien, in denen je Woche weniger\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe                             als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet\n„20 000“ durch die Angabe „40 000“                        werden, und\nersetzt.\n– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 er-\nbbb) In Buchstabe d wird die Angabe\nfasst werden“\n„20 000“ durch die Angabe „40 000“\nersetzt.                                              eingefügt.","2474        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007\nw) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:                              c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein-\nsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer\naa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.\nFeuerungswärmeleistung von weniger\nbb) In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsan-                       als 50 Megawatt“.\nlagen“ eingefügt.\nz1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird\nx) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestri-               die Angabe „Nummer 8.13“ durch die Angabe\nchen.                                                        „Nummer 8.14“ ersetzt.\ny) Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35               z2) In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden\nSpalte 2 eingefügt:                                          die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Ton-\n„7.35 Offene oder unvollständig geschlossene                 nen oder mehr je Tag oder“ gestrichen.\nAnlagen zur Erfassung von Getreide,               z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende\nÖlsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit                  Wörter angefügt:\n400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt wer-\nden können und 25 000 Tonnen oder                     „sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-\nmehr je Kalenderjahr umgeschlagen wer-                saaten oder Hülsenfrüchten gemäß Num-\nden“.                                                 mer 7.35“.\nz) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:                      z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6\nwerden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:                         Angabe „2 500“ durch die Angabe „6 500“ er-\n„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-                 setzt.\ntung fester, flüssiger oder in Behältern         z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\ngefasster gasförmiger, gefährlicher Ab-\nfälle oder Deponiegas mit brennbaren                 „Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vor-\nBestandteilen durch thermische Verfah-               richtungen oder sonstigen metallischen Gegen-\nren, insbesondere Entgasung, Plasma-                 ständen durch thermische Verfahren, soweit der\nverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-             Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr\nnung oder eine Kombination dieser Ver-               beträgt“.\nfahren;\nArtikel 4\nb) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-\ntung fester, flüssiger oder in Behältern                     Änderung der Verordnung\ngefasster gasförmiger, nicht gefährlicher                über das Genehmigungsverfahren\nAbfälle oder Deponiegas mit brennbaren           Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nBestandteilen durch thermische Verfah-        der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\nren, insbesondere Entgasung, Plasma-          (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-      Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird\nnung oder eine Kombination dieser Ver-        wie folgt geändert:\nfahren mit einem Abfalleinsatz von über\n3 Tonnen pro Stunde oder einem Ver-           1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nbrauch an Deponiegas von mehr als                „Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die\n1 000 Kubikmetern pro Stunde;                    Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von\nc) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein-             § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörte-\nsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer         rungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissi-\nFeuerungswärmeleistung von 50 Mega-              onsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entschei-\nwatt oder mehr“.                                 dung ist öffentlich bekannt zu machen.“\nbb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:                  2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-             a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\ntung fester, flüssiger oder in Behältern            Komma ersetzt.\ngefasster gasförmiger, nicht gefährlicher\nb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das\nAbfälle oder Deponiegas mit brennbaren\nWort „oder“ ersetzt.\nBestandteilen durch thermische Verfah-\nren, insbesondere Entgasung, Plasma-             c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-\n„4. die erhobenen Einwendungen nach der Ein-\nnung oder eine Kombination dieser Ver-\nschätzung der Behörde keiner Erörterung be-\nfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu\ndürfen.“\n3 Tonnen pro Stunde oder einem\nVerbrauch an Deponiegas von bis zu            3. § 20 wird wie folgt geändert:\n1 000 Kubikmetern pro Stunde;\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nach dem\nb) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas                 Erörterungstermin“ durch die Wörter „Nach dem\noder anderen gasförmigen Stoffen, aus-              Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Er-\ngenommen Notfackeln, die für den nicht              örterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-\nbestimmungsgemäßen Betrieb erforder-                Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden\nlich sind;                                          ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007           2475\nb) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach Be-                                Artikel 6\nendigung“ durch die Wörter „nach Ablauf der Ein-                    Bekanntmachungserlaubnis\nwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin\nnach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutz-             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt.            und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-\nkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nArtikel 5                             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 7\nDie auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf                                    Inkrafttreten\nGrund der einschlägigen Ermächtigungen durch                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nRechtsverordnung geändert werden.                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}