{"id":"bgbl1-2007-52-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":52,"date":"2007-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_52.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften","law_date":"2007-10-19T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":6,"num_pages":75,"content":["2386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVerordnung\nzur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften\nVom 19. Oktober 2007\nDas Bundesministerium des Innern verordnet                                             Kapitel 4\n– auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom                                          Gebühren\n19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1        § 15   Gebühren\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I                     § 16   Erstattung von Auslagen\nS. 1566, 2317) geändert worden ist,                         § 17   Ermäßigung und Befreiung von Gebühren\n– auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes\nvom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Arti-                                   Kapitel 5\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I                                      Schlussvorschrift\nS. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen             § 18   Übergangsregelung\nmit dem Auswärtigen Amt,\nAnlage 1\n– auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes\nvom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Arti-        Anlage 1a\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I               Anlage 2\nS. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen             Anlage 3\nmit dem Auswärtigen Amt,                                    Anlage 4\n– auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes            Anlage 5\nvom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit       Anlage 6\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes              Anlage 7\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nAnlage 8\n– auf Grund des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über            Anlage 9\nPersonalausweise in der Fassung der Bekanntma-              Anlage 10\nchung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),\n– auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20\nAbs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-                                    Kapitel 1\nsung der Bekanntmachung vom 19. April 2002\nPassmuster\n(BGBl. I S. 1342):\n§1\nArtikel 1\nMuster für den Reisepass\nVerordnung\nDer Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist\nzur Durchführung des Passgesetzes\nnach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten\n(Passverordnung – PassV)                       Muster auszustellen.\nInhaltsübersicht\n§2\nKapitel 1\nMuster für den Kinderreisepass\nPassmuster\nDer Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutsch-\n§   1  Muster für  den  Reisepass\nland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster\n§   2  Muster für  den  Kinderreisepass\nauszustellen.\n§   3  Muster für  den  vorläufigen Reisepass\n§   4  Muster für  den  amtlichen Pass                                                      §3\n§   5  Lichtbild                                                        Muster für den vorläufigen Reisepass\nKapitel 2                            Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik\nDeutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-\nBefreiung von der\nPasspflicht und Passersatzpapiere               ten Muster auszustellen.\n§   6  Befreiung von der Passpflicht                                                        §4\n§   7  Passersatz\n§   8  Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz\nMuster für den amtlichen Pass\n§   9  Lichtbilder für den Passersatz                             (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland\n§ 10   Gültigkeitsdauer des Passersatzes                       ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus-\n§ 11   Andere Regelungen für einen Passersatz                  zustellen.\n(2) Der     Diplomatenpass        der  Bundesrepublik\nKapitel 3                         Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruck-\nAmtliche Pässe                       ten Muster auszustellen.\n§ 12   Ausstellung                                                (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik\n§ 13   Gültigkeitsdauer                                        Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruck-\n§ 14   Rückgabe                                                ten Muster auszustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007              2387\n(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesre-                 Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europä-\npublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abge-              ischen Gemeinschaften;\ndruckten Muster auszustellen.                                  6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein-\nbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;\n§5\n7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen\nLichtbild\nausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle\nBei der Beantragung eines Passes ist vom Passbe-                des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;\nwerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Mil-\n8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bun-\nlimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand\ndesrepublik Deutschland berechtigen;\nvorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer\nFrontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Be-               9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von\ndeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Licht-               Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Ge-\nbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die               biet der Europäischen Union von einer Auslandsver-\nPassbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbe-                   tretung eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\ndeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von                   ischen Union ausgestellt werden, wenn keine deut-\nden übrigen Anforderungen aus medizinischen Grün-                  sche Auslandsvertretung vor Ort existiert.\nden, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnah-              (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt\nmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei               für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus\nLichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.                      Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Ver-\neinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbe-\nKapitel 2                             reichs ergibt.\nBefreiung von                               (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen\nder Passpflicht und Passersatzpapiere                         Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn\n§6                                einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen\nBefreiung von der Passpflicht                    und sich damit auszuweisen.\nVon der Passpflicht sind befreit:                              (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet\n1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende              der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abge-\nauf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf           schoben, zurückgewiesen oder übernommen werden,\nFischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen,           gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischen-\nwenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen              staatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen\nnoch auf andere Weise Landverbindung mit dem               hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigun-\nAusland aufgenommen wird;                                  gen als Passersatz.\n2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsen-\n§8\ngesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch\namtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigen-             Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz\nschaft als Seelotse ausweisen;                                (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche\n3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein-         Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zustän-\nbarungen von der Passpflicht befreit sind;                 digen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7\n4. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen-              Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruck-\nfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;       ten Muster auszustellen.\n5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von               (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in\nRettungsflügen gehören.                                    die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1\nNr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten\n§7                                Muster auszustellen.\nPassersatz\n§9\n(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:\nLichtbilder für den Passersatz\n1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise;\nSofern auf einem Passersatz die Anbringung eines\n2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienan-           Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.\ngehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;\n3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und                                         § 10\nCharterflugpersonal;\nGültigkeitsdauer des Passersatzes\n4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Überein-\nDie Gültigkeitsdauer\nkommens über die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom           1. eines Ausweises, der von den für die polizeiliche\n13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fas-           Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000                   ständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt\n(BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechti-           wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder\ngen;                                                       2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in\n5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen                  die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7\nVersammlung des Europarates und Ausweise für                   Abs. 1 Nr. 8),","2388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemes-                                   Kapitel 4\nsen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als                                    Gebühren\ndrei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger\nals einen Monat gültig sein.                                                                 § 15\n§ 11                                                        Gebühren\nAndere Regelungen für einen Passersatz                     (1) An Gebühren sind zu erheben\nDie in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischen-         1. für die Ausstellung\nstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amt-                a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an\nlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffe-                Personen, die das 24. Lebensjahr\nnen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer                   vollendet haben,                            59 Euro,\nbleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.                     b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an\nPersonen, die das 24. Lebensjahr\nKapitel 3                                       noch nicht vollendet haben,              37,50 Euro,\nAmtliche Pässe                                  c) eines Reisepasses mit 48 Seiten\nnach Anlage 1a zusätzlich zu der in\n§ 12                                      Nummer 1a und 1b bestimmten Ge-\nAusstellung                                     bühr                                        22 Euro,\n(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur             d) eines Reisepasses nach Nummer 1a\nWahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen                   bis 1c im Expressverfahren zusätz-\nlich zu den dort bestimmten Gebüh-\ndes § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein An-\nren                                         32 Euro,\nspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht\nnicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine               e) eines vorläufigen Reisepasses                26 Euro,\nandere Behörde ist nicht zulässig.                                 f) eines Kinderreisepasses                      13 Euro,\n(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Er-                 g) eines Ausweises für Binnenschiffer\nscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem                       und deren Familienangehörige für\nVerlangen kann Abstand genommen werden, wenn die                       die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7\nBehörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe                      Abs. 1 Nr. 2)                               16 Euro,\nwahrgenommen wird, die für die Passausstellung erfor-\nh) eines Ausweises, der von den Behör-\nderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und\nden und Dienststellen ausgestellt\nder Fingerabdrücke übermittelt.                                        wird, die für die polizeiliche Kontrolle\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs\n§ 13                                      zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)            8 Euro,\nGültigkeitsdauer                               i) eines Ausweises, der ausschließlich\n(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist                 zur Einreise in die Bundesrepublik\nnach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amt-                  Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1\nlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passge-                    Nr. 8)                                       8 Euro,\nsetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer           2. für die Änderung eines Reisepasses\nvon zehn Jahren nicht überschritten werden.                        oder vorläufigen Reisepasses und für\ndie Verlängerung oder Änderung eines\n(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger\nKinderreisepasses oder eines anderen\nDiplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis\nunter Nummer 1 genannten Ausweises               6 Euro.\nzu einem Jahr ausgestellt.\n(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln\n(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht\nzulässig.                                                      1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und\nNr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Ver-\n§ 14                                  anlassung des Antragstellers außerhalb der behörd-\nlichen Dienstzeit vorgenommen werden;\nRückgabe\n2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f\n(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt un-\nund Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf\nverzüglich zurückzugeben, wenn\nVeranlassung des Antragstellers von einer nicht zu-\n1. der Pass ungültig ist,                                          ständigen Behörde vorgenommen werden.\n2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag,             (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die\nfür die er ausgestellt ist, erledigt ist,                  Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomati-\n3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder             schen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im\nAusland vorgenommen wird.\n4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auf-\ntrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird,               (4) Gebühren sind nicht zu erheben\nden Passinhaber dazu auffordert.                           1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen\n(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Ab-                  Passes;\nsatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes In-             2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepas-\nteresse der Bundesrepublik Deutschland an der Belas-               ses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines ande-\nsung des amtlichen Passes vorliegt.                                ren in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007              2389\nAusstellung von Amts wegen erfolgt oder die Ände-         entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiter-\nrung von Amts wegen eingetragen wird;                     verwendet werden.\n3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reise-\npass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass                                 Artikel 2\noder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten                                 Änderung\nAusweis.                                                             der Verordnung zur Bestimmung\nder Muster der Personalausweise\n§ 16\nder Bundesrepublik Deutschland\nErstattung von Auslagen\nDie Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung\nAls Auslagen erhebt die Passbehörde von der die            der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik\nGebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1                Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, 1987 I\nNr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten              S. 1160), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\nAufwendungen.                                                 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) geändert worden\nist, erhält die aus Anlage 1 zu Artikel 2 dieser Verord-\n§ 17                                nung ersichtliche Fassung.\nErmäßigung und Befreiung von Gebühren\nDie Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung                                    Artikel 3\nkann abgesehen werden, wenn die Person, die die Ge-                             Änderung der Ersten\nbühren schuldet, bedürftig ist.                                   Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nIn § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt-\nKapitel 5\nlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),\nSchlussvorschrift                             die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die\n§ 18                                Nummer 5 aufgehoben.\nÜbergangsregelung\n(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderaus-\nArtikel 4\nweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausge-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeits-          Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.\nzeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe,       Gleichzeitig treten die Passmusterverordnung vom\ndie maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild         8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), zuletzt geändert\nversehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung         durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005\nausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültig-       (BGBl. I S. 2980), die Verordnung zur Durchführung des\nkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des        Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zu-\n§ 1 des Passgesetzes.                                         letzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Ok-        8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), die Verordnung über\ntober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung              amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom\ndes Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Ok-          21. August 2003 (BGBl. I S. 1730, 1971), geändert\ntober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vor-           durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005\ndrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch            (BGBl. I S. 2306), und die Passgebührenverordnung\nnach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert          vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275), zuletzt\nwerden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum               geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Okto-\n31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung               ber 2005 (BGBl. I S. 2980), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Oktober 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2390                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAnlage 1\n(zu Artikel 1)\nDecke\nReisepass (32 Seiten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2391\nVorsatz und Passkartenrückseite\nReisepass (32 Seiten)","2392\nReisepass (32 Seiten)\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2393\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nReisepass (32 Seiten)","2394                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nReisepass (32 Seiten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007                                   2395\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nSeiten 6 bis 31 gleichlautend\nReisepass (32 Seiten)","2396                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseite 32 und Vorsatz\nReisepass (32 Seiten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2397\nAnlage 1a\n(zu Artikel 1)\nDecke\nReisepass (48 Seiten)","2398                                                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passkartenrückseite\nReisepass (48 Seiten)","Reisepass (48 Seiten)\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.\n2399","2400                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nReisepass (48 Seiten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2401\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nReisepass (48 Seiten)","2402                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nSeiten 6 bis 47 gleichlautend\nReisepass (48 Seiten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2403\nPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz\nReisepass (48 Seiten)","2404                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAnlage 2\n(zu Artikel 1)\nDecke\nKinderreisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2405\nVorsatz und Passbuchinnenseite 1\nKinderreisepass","2406\nKinderreisepass\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2407\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nKinderreisepass","2408                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nKinderreisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007                                   2409\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 8 bis 15 gleichlautend\nKinderreisepass","2410                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz\nKinderreisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2411\nAufkleber Personaldaten\nKinderreisepass","2412                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAufkleber Verlängerung/Änderung\nKinderreisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2413\nAnlage 3\n(zu Artikel 1)\nDecke\nVorläufiger Reisepass","2414                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passbuchinnenseite 1\nVorläufiger Reisepass","Vorläufiger Reisepass\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.\n2415","2416                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nVorläufiger Reisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2417\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Reisepass","2418                                                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 8 bis 15 gleichlautend\nVorläufiger Reisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2419\nPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz\nVorläufiger Reisepass","2420                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAufkleber Personaldaten\nVorläufiger Reisepass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2421\nAnlage 4\n(zu Artikel 1)\nDecke\nDienstpass","2422                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passkartenrückseite\nDienstpass","Dienstpass\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.\n2423","2424                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nDienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2425\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nDienstpass","2426                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nDienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007                                   2427\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 9 bis 47 gleichlautend\nDienstpass","2428                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz\nDienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2429\nAnlage 5\n(zu Artikel 1)\nDecke\nDiplomatenpass","2430                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passkartenrückseite\nDiplomatenpass","Diplomatenpass\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.\n2431","2432                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nDiplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2433\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nDiplomatenpass","2434                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nDiplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007                                   2435\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 9 bis 47 gleichlautend\nDiplomatenpass","2436                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz\nDiplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2437\nAnlage 6\n(zu Artikel 1)\nDecke\nVorläufiger Dienstpass","2438                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passbuchinnenseite 1\nVorläufiger Dienstpass","Vorläufiger Dienstpass\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.\n2439","2440                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nVorläufiger Dienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2441\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Dienstpass","2442                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 8 bis 15 gleichlautend\nVorläufiger Dienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2443\nPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz\nVorläufiger Dienstpass","2444                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAufkleber Personaldaten\nVorläufiger Dienstpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007          2445\nAnlage 7\n(zu Artikel 1)\nDecke\nVorläufiger Diplomatenpass","2446                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nVorsatz und Passbuchinnenseite 1\nVorläufiger Diplomatenpass","Vorläufiger Diplomatenpass\nPassbuchinnenseiten 2 und 3\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nDie Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.\n2447","2448                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 4 und 5\nVorläufiger Diplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2449\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Diplomatenpass","2450                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nPassbuchinnenseiten 8 und 9\nSeiten 8 bis 15 gleichlautend\nVorläufiger Diplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2451\nPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz\nVorläufiger Diplomatenpass","2452                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAufkleber Personaldaten\nVorläufiger Diplomatenpass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007         2453\nAnlage 8\n(zu Artikel 1)\nMusterfoto\nQualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-\ngabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie\nin Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen,\ndie die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis-\nten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be-\nachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein-\nwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der\nPassbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe-\nhörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö-\nsen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die\nnicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind\nkeine Uniformteile abzubilden.\nFormat\nDas Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen\nKopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-\nsichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe\nvon 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das\nobere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des\nhäufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je-\ndoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder\n40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden,\ndass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber\ndie Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto\nplatziert sein.\nSchärfe und Kontrast\nDas Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar\nsein.\nAusleuchtung\nDas Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-\nten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nHintergrund\nDer Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen\nKontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet\nsich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-\ngrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra-\nfierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf\ndem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.\nFotoqualität\nDas Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf\nhochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorlie-\ngen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.\nDas Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in\nSchwarzweiß oder Farbe vorliegen.\nKopfposition und Gesichtsausdruck\nEine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-\nprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und\ngeschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.\nAugen und Blickrichtung\nDie Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen\ngeöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-\ngestelle verdeckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2455\nBrillenträger\nDie Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-\ngläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der\nGläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.\nKopfbedeckung\nKopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-\ndere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von\nder unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf\ndem Gesicht entstehen.\nKinder\nBei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen\nbei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin-\ndern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 -\n36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf-\nende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht\neindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann\nabzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über-\nschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend\nbeschriebenen Abweichungen.\nSäuglinge und Kleinkinder\nBei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-\nlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichun-\ngen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,\nhinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem\nFoto zulässig.","2456                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAnlage 9\n(zu Artikel 1)\nAußenseiten\nReiseausweis als Passersatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2457\nInnenseiten\nReiseausweis als Passersatz","2458                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAnlage 10\n(zu Artikel 1)\nAußenseiten\nReiseausweis als Passersatz\nzur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007   2459\nInnenseiten\nReiseausweis als Passersatz\nzur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland","2460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nAnlage 1\n(zu Artikel 2)\nPersonalausweis\nVorderseite\nRückseite"]}