{"id":"bgbl1-2007-52-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":52,"date":"2007-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2007-10-12T00:00:00Z","page":2382,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\nElfte Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 12. Oktober 2007\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11\nSatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) ver-\nordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:\n1.     In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol“ die folgende Angabe ange-\nfügt:\n„Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.\n1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter „dem\nGefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und“ gestrichen.\n2.     Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des\nChemikaliengesetzes zugelassen worden sind und“ eingefügt.\n3.     Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte“ die Wörter „und mit\nKupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft\ngenutzte,“ eingefügt.\n4.     Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:\nSpalte 1                                      Spalte 2                                     Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        CAS-Nummer                         Verbote                                   Ausnahmen\n„Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)\nPerfluoroctan-                                 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-                Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3\nsulfonate (PFOS)                                   bereitungen, die Stoffe nach               gelten nicht für:\nC8F17SO2X                                          Spalte 1 mit einem Massenge-               1. Fotoresistlacke und Antireflex-\n[Säure (X = OH),                                   halt von 0,005 % oder mehr\nMetallsalze (X =                                                                                 beschichtungen für fotolithogra-\nenthalten,                                    fische Prozesse,\nOM), Halogenide,\nAmide und andere                               2. neue Erzeugnisse oder Teile                 2. fotografische Beschichtungen\nDerivate einschließ-                               davon, die Stoffe nach Spalte 1               von Filmen, Papieren und\nlich Polymere]                                     mit einem Massengehalt von                    Druckplatten,\n0,1 % oder mehr enthalten, be-\nrechnet im Verhältnis zur Masse            3. Antischleiermittel   für nicht-\nder strukturell oder mikrostruk-              dekoratives    Hartverchromen\nturell verschiedenartigen Be-                 (Chrom   VI) und  Netzmittel   für\nstandteile, die PFOS enthalten,               überwachte     Galvanotechniksys-\noder                                          teme,  bei  denen   die  PFOS-\nEmissionen in die Umwelt durch\n3. neue Textilien oder andere                     Einsatz der besten verfügbaren\nneue beschichtete Werkstoffe,                 Technologien gemäß der Richt-\ndie Stoffe nach Spalte 1 mit ei-              linie 96/61/EG   des   Rates  vom\nnem Gehalt von 1 µg/m2 oder                   24. September 1996 über die\nmehr des beschichteten Mate-                  integrierte Vermeidung und Ver-\nrials enthalten,                              minderung der Umweltver-\ndürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht                 schmutzung (ABl. EG Nr. L 257\nin den Verkehr gebracht werden.                   S. 26), zuletzt geändert durch die\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie\n76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung\nihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-\nreitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU Nr. L 372 S. 32) in deutsches Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007               2383\nSpalte 1                             Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen    CAS-Nummer                  Verbote                                Ausnahmen\nVerordnung (EG) Nr. 166/2006\ndes Europäischen Parlaments\nund des Rates (ABl. EU Nr. L 33\nS. 1), auf ein Mindestmaß redu-\nziert wird,\n4. Hydraulikflüssigkeiten für die\nLuft- und Raumfahrt\nund die für deren Herstellung\nerforderlichen Stoffe und Zuberei-\ntungen.“\nArtikel 2                                   und die Informationen zu Stoffen oder Zuberei-\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                            tungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu\nerstellen ist.“\nDie Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4          b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter\nder Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird                „ , insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG\nwie folgt geändert:                                                   und die Richtlinie 1999/45/EG,“ gestrichen.\n1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:          4.   In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 5“\na) Nach der Angabe „§ 25 Chemikaliengesetz –                  durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.\nTätigkeiten“ wird folgende Angabe eingefügt:\n5.   § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 25a Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“.\nb) Unter Anhang IV wird nach der Angabe „Nr. 31               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKorrosionsschutzmittel“ folgende Angabe an-                   aa) In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort\ngefügt:                                                            „hat“ durch ein Semikolon ersetzt.\n„Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2.   § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   „Die Betriebsanweisung muss bei jeder\nmaßgeblichen Veränderung der Arbeitsbe-\n„(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneu-                  dingungen aktualisiert werden.“\ntem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicher-\nheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von                    cc) Im neuen Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt\nStoffen oder Zubereitungen zu beachtenden                          gefasst:\nAnforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in\nVerbindung mit Anhang II der Verordnung (EG)                       „1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments                              (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu al-\nund des Rates (REACH) vom 18. Dezember                                 len dort genannten Informationen zu\n2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Über-                         den Stoffen und Zubereitungen, mit de-\nmittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht er-                        nen sie Tätigkeiten durchführen, ins-\nforderlich ist, ergeben sich die Informations-                         besondere zu Sicherheitsdatenblättern,\npflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG)                           und“.\nNr. 1907/2006.“                                            b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n6.   (weggefallen)\n„(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16\ndes Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/          7.   § 23 wird wie folgt gefasst:\n2006 zu machenden Angaben gehören insbe-\nsondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten,                                          „§ 23\ndie in einer Bekanntmachung des Bundesminis-                                Chemikaliengesetz –\nteriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4                     Kennzeichnung und Verpackung\nals krebserzeugend, erbgutverändernd oder\nfortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.“                  Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5\nBuchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                    in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort ge-\n3.   § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“\n„Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm ge-         7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 5.3\nmäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006             Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1\nzur Verfügung gestellten Informationen zu be-              oder Abs. 2“ durch die Angabe „oder Nr. 5.3.2\nachten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter               Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4“ ersetzt.","2384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007\n8.  Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                 11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe\n„§ 25a                                „§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.\nChemikaliengesetz – EG-Rechtsakte                11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt\ngeändert:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11\nSatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer ge-                a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\ngen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-                   „oder“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom 18. De-                  b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.\nzember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-\nc) Nummer 3 wird gestrichen.\nlassung und Beschränkung chemischer Stoffe\n(REACH), zur Schaffung einer Europäischen                 12. Anhang IV wird wie folgt geändert:\nAgentur für chemische Stoffe, zur Änderung der                 a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Num-\nRichtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver-                  mer 31 folgende Nummer 32 angefügt:\nordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord-\nnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der                         „Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.\nRichtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt-               b) In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 3“\nlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und                       durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt und nach\n2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396                      dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des\nS. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig              Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind\n1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in                  und“ angefügt.\nVerbindung mit Abs. 5, 6 oder 8, ein Sicher-               c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32\nheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-             angefügt:\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n„Anhang IV Nr. 32\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nPerfluoroctansulfonate (PFOS)\n2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür\nsorgt, dass die Informationen im Sicherheits-                 (1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluor-\ndatenblatt mit den Angaben in der Sicherheits-                octansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide,\nbeurteilung übereinstimmen,                                   -amide und andere Derivate einschließlich Poly-\nmere) und Zubereitungen mit einem Massenge-\n3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionssze-\nhalt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab\nnario zu einer identifizierten Verwendung nicht,\ndem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für\ndig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht,             folgende Stoffe und Zubereitungen und für\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-            Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung\nzeitig weitergibt,                                            dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet\nwerden:\n4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheits-\ndatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig            1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtun-\noder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den frü-                 gen für fotolithografische Prozesse,\nheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig                  2. fotografische Beschichtungen von Filmen,\nzur Verfügung stellt oder                                         Papieren und Druckplatten,\n5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Informa-                3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hart-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht               verchromen (Chrom VI) und Netzmittel für\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht                          überwachte Galvanotechniksysteme, bei de-\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht                nen die Menge der PFOS-Emissionen in die\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht                          Umwelt durch vollständigen Einsatz der bes-\nrechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig,                ten verfügbaren Technologien gemäß der\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali-                 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-\nsiert.“                                                           tember 1996 über die integrierte Vermeidung\n9.  § 26 wird wie folgt geändert:                                         und Verminderung der Umweltverschmut-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 30 Satz 1                         zung auf ein Mindestmaß reduziert wird,\noder Nr. 31 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe                   4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und\n„Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2                  Raumfahrt.\noder Nr. 32 Abs. 1“ ersetzt.                                  (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuer-\nb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch das                     löschschäume, die vor dem 27. Dezember\nWort „oder“ ersetzt.                                          2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum\nc) In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III                       27. Juni 2011 verwendet werden.\nNr. 5.2 Abs. 2“ durch die Angabe „Anhang III                  (4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikalien-\nNr. 5.2 Abs. 1“ ersetzt.                                      gesetz und der zuständigen Landesbehörde\n10. Anhang I wird wie folgt geändert:                                 sind in elektronischer Form unter Verwendung\ndes auf der Internetseite der Anmeldestelle be-\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                      reitgestellten elektronischen Formulars von den\nb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu                       Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008\nden Nummern 4 und 5.                                          anzuzeigen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007           2385\na) die vorhandenen Bestände von PFOS ent-            2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Zu-\nhaltenden Feuerlöschschäumen,                        lassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämp-\nb) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen             fung“ gestrichen.\nnach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben         3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälte-\nzu den dabei verwendeten und freigesetzten           anlagenbauer/in,“ die Wörter „Mechatroniker/in für\nMengen an PFOS.“                                     Kältetechnik,“ eingefügt.\nArtikel 3                             4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch\nÄnderung der                                die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.\nChemikalien-Ozonschichtverordnung\nDie Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. No-                                Artikel 4\nvember 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.                                     Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}