{"id":"bgbl1-2007-51-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":51,"date":"2007-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_51.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)","law_date":"2007-10-18T00:00:00Z","page":2348,"pdf_page":8,"num_pages":31,"content":["2348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest\n(Geflügelpest-Verordnung)*)\nVom 18. Oktober 2007\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                                     Unterabschnitt 3\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3                      Schutzmaßregeln bei Geflügelpest\nund 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung\nmit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des                                             Teil 1\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3                                 Vor amtlicher Feststellung\nbis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20             § 15     Verdachtsbestand\nAbs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1                § 16     Anordnung für weitere Bestände\nbis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch             § 17     Überwachungszone\nin Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-\nbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils                                                 Teil 2\nauch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes                                    Nach amtlicher Feststellung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n§ 18     Öffentliche Bekanntmachung\n(BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3\n§ 19     Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294)\n§ 20     Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n§ 21     Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:\n§ 22     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene\nInhaltsübersicht                                       Vögel\n§ 23     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier\nAbschnitt 1                                       und Konsumeier\n§ 24     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von\nAllgemeine Bestimmungen                                   Geflügel und Federwild\n§ 25     Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische\n§1        Begriffsbestimmungen                                                Nebenprodukte\n§ 26     Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen\nAbschnitt 2                              § 27     Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet\n§ 28     Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung\nSchutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln                   § 29     Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsrege-\nlung\nUnterabschnitt 1                              § 30     Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone\n§ 31     Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\nAllgemeine Schutzmaßregeln                            § 32     Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung\n§    2    Anzeige, Register und Aufzeichnungen                       § 33     Risikobewertung\n§    3    Fütterung und Tränkung                                     § 34     Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\n§    4    Früherkennung                                              § 35     Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand\n§    5    Schutzkleidung                                             § 36     Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission\n§    6    Weitere allgemeine Schutzmaßregeln                         § 37     Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets\n§    7    Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte                   § 38     Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet\n§    8    Schutzimpfungen und Heilversuche                           § 39     Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-\ngebiets\n§    9    Durchführung der Schutzimpfung\n§ 40     Untersuchungen im Falle der Notimpfung\n§  10     Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung\n§ 41     Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei\n§  11     Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel                        notgeimpften Vögeln\n§  12     Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder nied-     § 42     Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge\nrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 2\nSchutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nAufstallung                               a u f d e m Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n\n§ 43     Schutzmaßregeln\n§ 13      Aufstallung\n§ 14      Weitere Untersuchungen\nUnterabschnitt 5\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG                  Aufhebung, Wiederbelegung\ndes Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen        § 44     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nzur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).                    § 45     Wiederbelegung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007              2349\nUnterabschnitt 6                              (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem\nSchutzmaßregeln                               gehaltenen Vogel oder, im Falle des Buchstaben a,\nbei niedrigpathogener aviärer Influenza                        bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;\n§ 46    Schutzmaßregeln für den Bestand                         2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn\n§ 47    Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen\na) das Ergebnis der virologischen, serologischen,\n§ 48    Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet\npathologisch-anatomischen oder klinischen Un-\n§ 49    Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung\ntersuchung unter Berücksichtigung der epidemi-\n§ 50    Schutzmaßregeln für weitere Bestände\nologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflü-\n§ 51    Notimpfung                                                     gelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten\n§ 52    Aufhebung der Schutzmaßregeln                                  lässt oder\n§ 53    Wiederbelegung\nb) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder\nAbschnitt 3                                 H7 durch virologische Untersuchung bei einem\nSchutzmaßregeln bei Wildvögeln                          Wildvogel nachgewiesen worden ist;\nUnterabschnitt 1                          3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro-\nAllgemeine Schutzmaßregeln                              logische Untersuchung\n§ 54    Früherkennung                                               a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder\nH7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex\nUnterabschnitt 2                                 von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hüh-\nBesondere Schutzmaßregeln                                 nern oder\nTeil 1                                b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple\nVor amtlicher Feststellung                         basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hä-\n§ 55    Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest\nmagglutininmoleküls kodiert,\n(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem\nTeil 2                                gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.\nNach amtlicher Feststellung                     (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\n§ 56    Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das     1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft\nBeobachtungsgebiet\ngehaltene Vögel anderer Arten;\n§ 57    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene\nVögel und Bruteier                                       2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-\n§ 58    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch           ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und\n§ 59    Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische         Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder ge-\nNebenprodukte                                                halten werden;\n§ 60    Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung\n3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:\n§ 61    Risikobewertung\nandere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-\n§ 62    Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat\nnannte Geflügel;\n§ 63    Aufhebung der Schutzmaßregeln\n4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den\nAbschnitt 4                               menschlichen Verzehr gejagt werden;\nSchlussvorschriften\n5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-\n§ 64    Ordnungswidrigkeiten                                         stimmt sind;\n§ 65    Weitergehende Maßnahmen\n6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch\n§ 66    Übergangsvorschriften\nnicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden\n§ 67    Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften\nalte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre\n§ 68    Inkrafttreten\nKreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;\n7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen\nAbschnitt 1                                  Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Re-\nAllgemeine Bestimmungen                                    genpfeiferartige oder Schreitvögel sowie ein zu wis-\nsenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser\nOrdnungen;\n§1\n8. Impfung:\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                        Schutzimpfung oder Notimpfung;\n1. Geflügelpest, wenn                                            9. Schutzimpfung:\na) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der                  eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur\nSubtypen H5 oder H7, das für multiple basische                Verminderung klinischer Erscheinungen oder der\nAminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin-                Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung\nmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Ge-             mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-\nnomnachweis (virologische Untersuchung) oder                  genen aviären Influenzavirus;\nb) andere als in Buchstabe a genannte Influenzavi-          10. Notimpfung:\nren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex                 eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch\nvon mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern                der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-\ndurch virologische Untersuchung                               pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus","2350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nin einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung         ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu-\noder innerhalb eines bestimmten Gebiets.                 ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nAbschnitt 2                                                          §3\nSchutzmaßregeln                                               Fütterung und Tränkung\nbei gehaltenen Vögeln                               Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat\nsicherzustellen, dass\nUnterabschnitt 1                          1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für\nAllgemeine Schutzmaßregeln                           Wildvögel nicht zugänglich sind,\n2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild-\n§2                                    vögel Zugang haben, getränkt werden und\nAnzeige, Register und Aufzeichnungen                  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-\nnen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wild-\n(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be-          vögel unzugänglich aufbewahrt werden.\nhörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1\nSatz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er\n§4\ndas Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1\nSatz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.                                Früherkennung\n(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu        (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflü-\nführen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:        gelbestand Verluste von\n1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-             1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von\nschrift des Transportunternehmens und des bisheri-            bis zu 100 Tieren oder\ngen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des          2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei\nGeflügels,                                                    einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren\n2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-             auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung\nschrift des Transportunternehmens und des künfti-         der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat\ngen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des          der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-\nGeflügels,                                                lich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion\nmit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen\n3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge-\nhalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten       aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen\nTiere,                                                    ausschließen zu lassen.\n(2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem aus-\n4. für den Fall, dass mehr als 1000 Stück Geflügel ge-\nschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über ei-\nhalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl\nnen Zeitraum von mehr als vier Tagen\nder gelegten Eier jedes Bestandes,\n1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-\n5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel-\nlichkeit der Tiere des Bestandes oder\nausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art\nzusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.        2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder\nLegeleistung von mehr als 5 vom Hundert\nWerden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Ar-\nten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1            ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-\nund 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet           arzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpatho-\nkeine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der           genen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus\nPsittakose-Verordnung Buch führt.                             durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu las-\nsen.\n(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der\nEin- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den            (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nNamen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in          Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, so-\ndem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den        weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\nZeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf        forderlich ist.\ndie sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die\nAufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,                                         §5\nchronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten-                               Schutzkleidung\nzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener            Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,\nForm auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich-          die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von\nnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf-         Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermei-\nzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise          dung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest\nvorzunehmen.                                                  oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gerei-\n(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-        nigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegklei-\nbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab-           dung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstal-\nsatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des        lung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,\nRegisters oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver-           dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch\npflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist       abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von\nbeginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah-           Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt\nres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden          wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007               2351\n§6                                Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veran-\nWeitere allgemeine Schutzmaßregeln                   staltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel\nvor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden\nWerden in einem Geflügelbestand mehr als 1000                sind, die\nStück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzu-\nstellen, dass                                                   1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge-\nlegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder\n1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sons-\ntigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zu-          2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1\ntritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,                  genannten Kreis angrenzt.\n2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-              (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt\ngels von betriebsfremden Personen nur mit betriebs-         oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt\neigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betre-           werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veran-\nten werden und dass diese Personen die Schutz-              staltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands\noder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles              in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un-\noder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüg-            tersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Er-\nlich ablegen,                                               gebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus un-\ntersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachen-\n3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-\ntupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weni-\nnigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Ge-\nger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils\nbrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,\nvorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Unter-\n4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel         suchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und\ndie dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verla-          Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, so-\ndeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass          weit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschlep-\nnach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe           pung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Be-\neinschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen           stand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in\nund Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,          der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hüh-\n5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17                 nern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tier-\nAbs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach          halter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück\nAbschluss eines Geflügeltransports auf einem be-            Geflügel in einer von der zuständigen Behörde be-\nfestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,          stimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf\n6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,             hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch un-\ndie in der Geflügelhaltung eingesetzt und von meh-          tersuchen zu lassen.\nreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils              (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-\nim abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt              halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-\nund desinfiziert werden,                                    tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten\n7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung                     unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat\ndurchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen ge-           dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-\nmacht werden,                                               zustellen.\n8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-              (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1\ntungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei            Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch\nBedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gerei-           die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die viro-\nnigt und desinfiziert werden,                               logische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem\nVeranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Un-\n9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der             tersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung\nHände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der           nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhal-\nSchuhe vorgehalten wird.                                    ter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3\nSatz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersu-\n§7                                chungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständi-\nGeflügelausstellungen und Geflügelmärkte                 gen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe\n(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Ver-          der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2\nanstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt wer-         der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.\nden, soweit                                                        (5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelaus-\n1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstal-           stellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Ab-\ntungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass               satz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anord-\nnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-\na) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten\nfung erforderlich ist.\ngehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch\ntierärztlich untersucht worden sind und                    (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.\nb) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen\ndurchgeführt wird, und                                                               §8\n2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen                      Schutzimpfungen und Heilversuche\nähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Ver-        (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die\nanstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel         niedrigpathogene aviäre Influenza sind, vorbehaltlich\nlängstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Be-            der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind ver-\nstand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.         boten.","2352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n(2) Die zuständige Behörde kann                                 g) Zeitplan für die Schutzimpfung,\n1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche                    h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung\nZwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseu-                    der Schutzimpfung,\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\ni) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen\n2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die                    sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vö-\nniedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit                geln nach der Durchführung der Schutzimpfung,\ndies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\nj) Gründe für die Schutzimpfung.\nforderlich ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer                                    §9\nzustimmenden Entscheidung der Kommission der Eu-\nropäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Be-                         Durchführung der Schutzimpfung\nachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-             (1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass\nInstituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln ge-\ngen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre          1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig-\nInfluenza genehmigen, die                                          pathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird\nund,\n1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen\nEinrichtung, der oder die in einem genehmigten Pro-        2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweili-\ngramm nach Anhang III Teil II der Entscheidung                 gen Haltung geimpft werden.\n2007/598/EG der Kommission vom 28. August                  Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durch-\n2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbrei-             geführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infi-\ntung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in           zierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln\nZoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institu-         zu unterscheiden.\nten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich\nVögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils gelten-\nnach Durchführung der Schutzimpfung\nden Fassung aufgeführt ist, oder\n2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen         1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu\nnach Anlage 1                                                  kennzeichnen und\ngehalten werden.                                               2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma-\nchen.\n(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung\nnach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde               Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft            fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen\nund Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum                  Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt\nZwecke der Weiterleitung an die Kommission einen               mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats,\nImpfplan, der folgende Angaben enthalten muss:                 in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.\n1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1\n§ 10\na) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der\nViehverkehrsverordnung und Standort des zoolo-                Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung\ngischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung,            (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3\nin dem oder in der die Schutzimpfung durchge-           Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmi-\nführt werden soll,                                      gung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde\nb) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,                  hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde\nzu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt\nc) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als              hat.\ngeimpft ausweisen,\n(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3\nd) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,\nNr. 2 hat\ne) Zeitplan für die Schutzimpfung,\n1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens\nf) Gründe für die Schutzimpfung;                               10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-\n2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2                  stands serologisch auf Antikörper des hochpathoge-\nnen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus\na) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp-\nuntersuchen zu lassen,\nfung durchgeführt werden soll,\n2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimp-\nb) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch-\nfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Unter-\nstabe a,\nsuchung durchführen zu lassen und, im Falle des\nc) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der            Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese un-\nViehverkehrsverordnung und Standort der Be-                 verzüglich virologisch untersuchen zu lassen,\nstände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt\nwerden soll,                                            3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni-\ngen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden\nd) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,                      sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.\ne) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als                 (3) Die zuständige Behörde kann weitere serologi-\ngeimpft ausweisen,                                      sche oder virologische Untersuchungen zum Nachweis\nf) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,             des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007            2353\nInfluenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vö-                                    § 12\ngel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen                   Maßregeln bei Feststellung von\nnach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies                   Geflügelpest oder niedrigpathogener\nzur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                           aviärer Influenza bei geimpften Vögeln\n(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die                Wird nach einer virologischen Untersuchung nach\ndurchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver-            § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpf-\nzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun-            ten Vogel\ngen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf-          1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\ngen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des          2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub-\nletzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-              typen H5 oder H7\ngebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor-       amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die\nden sind.                                                     Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im\nFalle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46\nbis 51 Anwendung.\n§ 11\nMaßregeln für                                               Unterabschnitt 2\ndas Verbringen geimpfter Vögel\nAufstallung\n(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur\nBeendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1                                           § 13\nSatz 1 oder Abs. 2 Nr. 3                                                              Aufstallung\n1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoo-           (1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel\nlogischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung         1. in geschlossenen Ställen oder\ndie Maßgaben der Genehmigung,                             2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Ein-\n2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung          träge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer\nseltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,                gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten\nnicht aus dem Bestand verbracht werden.                       Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)\nzu halten.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\nNr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in ei-            (2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das\nnen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei          nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21\nTage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Er-         Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als\ngebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes              Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone\naviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10           festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\ninsbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu\n(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflü-        befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine\ngelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art         Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbeson-\noder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung             dere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der\nähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann       Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wild-\nnach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung          lebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbeson-\nder Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen           dere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder\nvon Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass        einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel\nrasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen\n1. das geimpfte Geflügel                                      und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen\nsind.\na) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virolo-\ngisch,                                                    (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nBehörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch au-\nb) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich            ßerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen\ngehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für\nmit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder\nsämtliche Bestände in diesem Gebiet die Vorausset-\nniedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht\nzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1\nworden ist,\nvorliegen.\n2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch-              (4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-\ngeführt wird und                                          hörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Auf-\nstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse\n3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem         nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kon-\nGeflügel gehalten wird.                                   takt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbun-\nDie virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buch-         den wird.\nstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die            (5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von\nVorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen.               sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmi-\nDer Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde           gung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist\nauf Verlangen vorzulegen.                                     oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 fest-","2354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\ngelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden.           2. in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Geflügel auf das\nDer Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen               hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch un-\nsicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch       tersuchen lassen muss,\nauf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht          3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das\nwerden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann               hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influ-\nder Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern               enzavirus untersuchen lassen muss und das Ergeb-\noder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu              nis der Untersuchung der zuständigen Behörde mit-\ndienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Ge-              zuteilen hat,\nflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die-\nsem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorge-          4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu unter-\nsehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten wer-                suchen hat,\nden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3     soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-\nschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathoge-\n1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-\nnen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer\nständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-\nAnordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen\nrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres\njeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzu-\nInfluenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,\nführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die\n2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und           jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.\n§ 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßre-           (2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde\ngeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestan-         unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen\ndes durchzuführen.                                        oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzutei-\n(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind           len. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen\njeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von       nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren\nder zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-             und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-\neinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Ra-        gen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages\nchentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden            des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der\nweniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die je-         Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.\nweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.\nUnterabschnitt 3\n(7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das\nErgebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder                     Schutzmaßregeln bei Geflügelpest\nSatz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das\nErgebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang                                         Te i l 1\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des                      Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\nKalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Unter-\nsuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.\n§ 15\n(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gän-                             Verdachtsbestand\nsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.                                  (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei ei-\nnem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder\n(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder       einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ord-\neinem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeit-       net die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffe-\npunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Aus-           nen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des\nnahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in ei-             Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung\nnem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbe-               2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006\nstand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefun-        über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose\ndenen Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis            der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG\ndie im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten                 des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-\nSchutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben                den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-\nsind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach            suchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des An-\nSatz 1 öffentlich bekannt.                                    hangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte\n(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-           für einen Ausbruch der Geflügelpest, so\ngliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der          1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-\nGeflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger               schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des\nals 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich                Verdachtsbestands an und\nfestgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend.                     2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.\nDiese Nachforschungen erstrecken sich auf\n§ 14\n1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-\nWeitere Untersuchungen                           fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein             gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt\nGeflügelhalter                                                    worden ist,\n1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13           2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,\nAbs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand              3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehalt-\ndurchführen lassen muss,                                      ene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2355\nVerdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor-                Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und\nden sind,                                                        desinfiziert wird,\n4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben-           c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere we-\nprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen-                 der in den noch aus dem Bestand verbracht wer-\nstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influ-                den,\nenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand            8. sicherzustellen, dass\nverschleppt worden sein kann.\na) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,\nDie zuständige Behörde kann von der Anordnung nach\nb) Futtermittel, Einstreu und Dung,\nSatz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ord-              c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hoch-\nnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachts-                 pathogene aviäre Influenzavirus übertragen kön-\nbestands an.                                                         nen,\n(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-                 nicht aus dem Bestand verbracht werden.\nsatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands        Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zu-\nim Falle des Verdachts auf Geflügelpest                       ständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken\n1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge-          oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.\nhaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass        (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-\nmehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten         satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2\nwerden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art          sowie zusätzlich, dass\nund Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der           1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen\nZählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu ma-                  Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren\nchen,                                                         werden dürfen,\n2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abwei-             2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des\nchend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2                  Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen\noder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3                 Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.\na) in geschlossenen Ställen oder                             (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\nb) unter einer Schutzvorrichtung                          Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nanordnen, dass im Verdachtsbestand\nzu halten,\n1. eine Reinigung und Desinfektion\n3. täglich Aufzeichnungen über\na) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vö-\na) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-                gel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren\ngabe des Namens, der Anschrift und des Be-                    Umgebung,\nsuchsdatums,\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\nb) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-              die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-\ndächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und               men sein können,\nRasse,\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-\nzu machen,                                                       dete Vögel transportiert worden sind,\n4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzu-              nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/\nbewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus-            94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Ge-\ngesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ih-            meinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviä-\nnen in Berührung kommen können,                               ren Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/\n5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal-            40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16),\ntener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der           2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nzuständigen Behörde einzuholen,                               und ihrer unmittelbaren Umgebung\n6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonsti-          durchgeführt wird. Im Falle der Freilandhaltung hat der\ngen Standorten Matten oder sonstige saugfähige            Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer\nBodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk-          Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.\nsamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu\n(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\nhalten,\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\n7. sicherzustellen, dass                                      auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-\na) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von     bewertung Ausnahmen\nihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und       1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit\nBeaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten             Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der beste-\noder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit             henden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, ge-\nSchutzkleidung betreten wird und diese unver-              nehmigen,\nzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen       2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch\nStandorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert             in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es\noder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich            sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangen-\nnach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,                  schaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel\nb) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver-               zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen\nlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines             nach Anlage 1 gehalten werden,","2356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Ver-         Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist,\nbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene            gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend.\nSäugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,            (2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann\ndass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen        zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn\nVögeln in Kontakt gekommen sind,\n1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem\n4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit               Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gele-\nAbsatz 3, genehmigen.                                          gen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilo-\nFür die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2               meter und ohne den betroffenen Bestand, mindes-\nSatz 2 entsprechend.                                               tens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem\nGebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um die-\n(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-\nsen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf\nbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von\nden Quadratkilometer und ohne den betroffenen Be-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung\nstand, mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden,\nmit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen\n2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfäl-\n1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eipro-\nlen oder unzulängliche Informationen über die mög-\ndukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver-\nlichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra-\nordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parla-\ngungswege des hochpathogenen aviären Influenza-\nments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-\nvirus vorliegen.\nfischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tie-\nrischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226\nS. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die                                   Te i l 2\nEier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI                     Nach amtlicher Feststellung\nder Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über                                       § 18\nLebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226                    Öffentliche Bekanntmachung\nS. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt\nwerden,                                                       Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nGeflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen\n2. zur unschädlichen Beseitigung.                              Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand\nEine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Be-          oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbe-\nrücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der           stand) öffentlich bekannt.\nRichtlinie 2005/94/EG erteilt werden.\n§ 19\n§ 16                                      Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand\nAnordnung für weitere Bestände                       (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\nDie zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-            lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für            Bezug auf den Seuchenbestand an\nweitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, ins-            1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\nbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres                    der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ge-\nStandorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur              töteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vö-\neine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist                 gel,\noder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbe-\n2. die unschädliche Beseitigung von\nstand eingestellt worden sind.\na) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Er-\n§ 17                                       zeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-\nschleppung der Seuche in den Bestand bis zu\nÜberwachungszone\nihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden\n(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung                       sind,\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich,            b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futter-\nsoweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-                    mitteln und Einstreu,\nforderlich ist, für längstens 72 Stunden\n3. die Reinigung und Desinfektion\n1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone\nfestlegen und für innerhalb der Überwachungszone               a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vö-\ngelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs. 2                       gel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren\nSatz 1 und Abs. 4 anordnen,                                        Umgebung,\n2. anordnen, dass                                                  b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,\ndie mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-\na) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene                 men sein können,\naviäre Influenzavirus verschleppen können, aus\nder Überwachungszone nicht verbracht werden                c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-\ndürfen,                                                        dete Vögel befördert worden sind,\nb) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs-                 nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/\nzone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von            94/EG,\ndiesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen         4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte\nNebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.               sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007              2357\n5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine,               1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeug-\naus dem Bestand zu verbringen,                                 nisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-\npung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ih-\n6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbe-\nrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,\nstand auch Schweine gehalten werden, die Maßnah-\nmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buch-            2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in\nstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/               der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der\n437/EG.                                                        Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtli-\nchen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver-\nSchweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver-                    bracht worden sind.\nbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1\nNr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen          Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,\nanderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine ge-             Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den\nhalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbe-              Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.\nstand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den           Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach\nMaßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach                Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen\nMaßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster            Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach\nUnterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/             dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis\nEG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser             auf Geflügelpest untersucht worden sind.\nUntersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde\ndas Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei ei-                                     § 20\nnem Schwein durch virologische Untersuchung nach                                   Schutzmaßregeln\nSatz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influ-                       in besonderen Einrichtungen\nenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus\n(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des\ndem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmi-\nAbsatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen\ngung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeich-\nGarten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,\nnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sicherge-\neinem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefan-\nstellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus\ngenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur\nnicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die\nArterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach\nTötung und unschädliche Beseitigung der Schweine\nAnlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-\ndes Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Grün-\nzwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftli-\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15\nchen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entspre-\nNr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1\nchend.\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Ein-\n(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1             richtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und\nSatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl           ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich\ndie Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 ein-          der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollstän-\nzuhalten als auch                                              dig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass\n1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands                 eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influen-\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift       zavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im\n„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut           Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend\nsichtbar anzubringen und,                                  mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Aus-\nnahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen kann.\n2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen,\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt\ndass diese nicht frei umherlaufen.\nwerden, soweit sichergestellt ist, dass\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange             1. die gehaltenen Vögel\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\nauf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-             a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz-\nbewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-                   vorrichtung gehalten werden,\nstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sicherge-              b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur\nstellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unter-             Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine\nworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes                   mindestens wöchentliche klinische tierärztliche\ngewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die              Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflü-\nzuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Ab-                      gelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen\nsatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet                  nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.4 des An-\nist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehalt-                 hangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-\nenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.                                 führt und die dort vorgeschriebenen virologischen\n(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen                    Untersuchungen in einer von der zuständigen Be-\nnach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs                      hörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung\nder Entscheidung 2006/437/EG durch über den Ver-                      vorgenommen werden,\nbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaß-        2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei-\nlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbe-                  produkte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der\nstand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern            Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und\ngeschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht                    die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI\nworden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Un-               der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-\ntersuchungen durch über den Verbleib von                           den.","2358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen     ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-\nanderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den        bezirks absehen, soweit\nBestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen\n1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem\nzugestimmt hat.\nzoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-\n(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er-           tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine\nkennung der Einschleppung oder Verschleppung des                  Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel\nhochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist,           anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-\nanordnen, dass                                                    tung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu\n1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper ge-            anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,\ngen das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu un-            oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich\ntersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung              festgestellt worden ist und\nder zuständigen Behörde mitzuteilen ist,                  2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-\n2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.              genstehen.\nIm Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die           § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nUntersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je                (4) Die zuständige Behörde\nBestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel\n1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-\ngehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter-\nzirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nsuchen.\nschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,\n(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen\n2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in\nder zuständigen Behörde die Voraussetzungen und\ndenen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,\nVorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung\nnach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate                 a) Untersuchungen über den Verbleib von gehal-\nnach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen                   tenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tie-\nder Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu-                    rischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie\nständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein-              b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen                  Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/\nals Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3                    437/EG\nSatz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung\nvom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert                durch,\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006          3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände se-\n(BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser            rologische oder virologische Untersuchungen anord-\nVerordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt ha-               nen,\nben, gilt Satz 2 entsprechend.\n4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der\n(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission                Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche\nteilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium                Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anord-\neine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.              nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-\nkämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseiti-\n§ 21                                 gung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.\nSchutzmaßregeln                          Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20\nin Bezug auf den Sperrbezirk                     entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kom-\n(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-       mission teilt die zuständige Behörde dem Bundesmi-\nlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge-     nisterium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen\nbiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von               mit.\nmindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei             (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-\nder Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen       bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-\ndes Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürli-         verzüglich die Anzahl\nche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-\nsche Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten so-             1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs-\nwie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar-              art und ihres Standorts und\nbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2          2. der verendeten gehaltenen Vögel\nnach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nsowie jede Änderung anzuzeigen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für            (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für\nden menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-           den Sperrbezirk Folgendes:\nprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils gelten-      1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel\nden Fassung.                                                      und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder-\n(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Aus-            wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische\nnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13                  Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus ei-\nAbs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr ge-                 nem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem\nmacht werden.                                                     Bestand verbracht werden;\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige            2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands\nBehörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-              oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007              2359\n3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel               c) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-\naus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder               schlachtet wird und die zur Schlachtung benutz-\neinem Kühlhaus ist verboten;                                      ten Gegenstände anschließend unverzüglich ge-\n4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe-                   reinigt und desinfiziert werden,\nstands dürfen nicht frei gelassen werden;                      d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und\n5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,                 Fleischuntersuchung durchführt,\nausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge-                e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-\nhaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel              keitskennzeichen nach Anhang II der Richtli-\nnicht befördert werden;                                           nie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-\n6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-                 ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtli-\ngelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist                 chen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbei-\nverboten;                                                         tung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmit-\nteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18\n7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-                  S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen\ntene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische              wird und das frische Fleisch nicht innergemein-\nNebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons-                schaftlich oder in Drittländer verbracht wird und\ntige Materialien, die Träger des hochpathogenen\naviären Influenzavirus sein können, befördert wor-             f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,\nden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand                  das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer\nmit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind un-               bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert\nverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer An-                und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-\nweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und                   tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-\nzu desinfizieren.                                                 staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei\ndenn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit                                       des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behan-\n1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des                     delt.\nSperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch                 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Unter-\nvon Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden               suchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflü-\nist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder           gels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buch-\n2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der            stabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/\nmutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen                  EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen\naviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge-               der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\nwonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert             (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nund befördert worden ist, das nach diesem Zeit-            von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Ver-\npunkt gewonnen worden ist.                                 bringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,\nFerner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im          von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zustän-\nDurchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schie-            digen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbe-\nnenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält              zirk, soweit sichergestellt ist, dass\nund Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht          1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach\nentladen wird.                                                     außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,\n2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\n§ 22\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\nAusnahmen von der                               des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nSperrbezirksregelung für gehaltene Vögel                    und die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                   dige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige\n§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen             Behörde unverzüglich über die durchgeführte\nvon Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar                Schlachtung unterrichtet,\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde            3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Ge-\nbezeichnete Schlachtstätte, soweit                                 flügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk\n1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden                 gehalten und geschlachtet wird,\nvor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Un-         4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch\ntersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis                von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gela-\nauf Geflügelpest durchgeführt hat und                          gert und befördert wird und\n2. sichergestellt ist, dass                                    5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige           geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand              beseitigt werden.\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird          (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-         § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Lege-\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu-       hennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Be-\nständige Behörde unverzüglich über die durchge-        stand im Inland genehmigen, soweit\nführte Schlachtung unterrichtet,                       1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen\nb) das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-            Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflü-\nzeug befördert wird,                                       gelpest untersucht worden sind,","2360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV                      b) sichergestellt ist, dass\nNr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/                    aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der\nEG durchgeführt worden sind und                                       Beförderung desinfiziert werden,\n3. sichergestellt ist, dass                                           bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-\na) die Legehennen in einem von der zuständigen                        leistet ist,\nBehörde verplombten Transportfahrzeug beför-                   cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-\ndert werden,                                                       hörde verplombten Transportfahrzeug beför-\nb) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird                      dert werden und\nund                                                            dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.\nc) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-              (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder           § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Kon-\nBeobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens            sumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass\n21 Tage in diesem Bestand verbleiben.                  die Konsumeier\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete\n§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Ein-               Packstelle befördert und dort in Einwegverpackun-\ntagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen                gen verpackt werden,\nBestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt\nist, dass                                                     2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung\n1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Be-               (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach\nhörde verplombten Transportfahrzeug befördert wer-             Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung\nden,                                                           (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder\n2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird              3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für\nund                                                            Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der\n3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim-                 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Be-\nobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage                                      § 24\nin diesem Bestand verbleiben.\nAusnahmen von\n(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                          der Sperrbezirksregelung für\nvon § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von                      Fleisch von Geflügel und Federwild\nEintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks\n§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von frischem\nstammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicherge-\nFleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus die-\nstellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von au-\nsem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatoren-\nßerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Brut-\nfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen\neiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kon-\ngenehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das\ntakt gekommen sind.\nSeparatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die\n(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen           Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeits-\nvon § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von in        kennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-\nGefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder           linie 2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung\nSäugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass       (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember\ndiese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand ge-          2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die\nhaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.                   Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004,\n(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europä-\n§ 23                              ischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung\nAusnahmen von                            der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/\nder Sperrbezirksregelung                      2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden\nfür Bruteier und Konsumeier                     Fassung versehen worden ist oder sind.\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                  (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\n§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Brut-         von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Ver-\neiern genehmigen                                              bringen von\n1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zustän-        1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des\ndigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wis-              Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach\nsenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im             Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-\nSperrbezirk,                                                   nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-\ngabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Ver-\n2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der                ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-\nzuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In-                ments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson-\nland, soweit                                                   deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-\na) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam-            wachung von zum menschlichen Verzehr bestimm-\nmen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-                   ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU\ntels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung               Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils\n2006/437/EG durchgeführt worden sind und                    geltenden Fassung untersucht worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2361\n2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des           dern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eige-\nSperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach               nen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord-            werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu\nnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-            nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.\ngabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver-\nordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,                                        § 26\n3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und                                  Reinigung und\nFederwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe                     Desinfektion von Transportfahrzeugen\ndes Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der            Transportfahrzeuge, mit denen\nRichtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,\n1. gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\n4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun-             stabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1\ngen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter                 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nNummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten               Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,\nund im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III\nAbschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/            2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus\n2004 erzeugt worden ist oder sind.                              diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separa-\ntorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-\n§ 25                                   erzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch\nnach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte\nAusnahmen von                                nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,\nder Sperrbezirksregelung\nfür tierische Nebenprodukte                     sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder\nAbweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen              zu desinfizieren.\n1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des\nAnhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A,                                      § 27\nKapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapi-                     Schutzmaßregeln in Bezug\ntel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka-                    auf das Beobachtungsgebiet\npitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka-\npitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II          (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\nAbschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Ver-    lich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung er-          den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be-\nfüllen,                                                     obachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nchend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungs-\n2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan-              gebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.\ndelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen\ndes Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buch-          (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das            fahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit\nInverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,             der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –\nBeobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.\n3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und\nFederteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt                 (3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und\noder nach einem anderen, die Abtötung des hoch-             Abs. 5 gilt entsprechend.\npathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden             (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für\nVerfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr-            das Beobachtungsgebiet Folgendes:\nbezirk,                                                     1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und\n4. tierische Nebenprodukte                                         Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild\na) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für           stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische\nMaterial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13             Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder                      noch aus einem Bestand verbracht werden;\nb) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen        2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe\nNebenprodukte im Rahmen der Schlachtung                     eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung\nnach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,                    Anwendung;\n5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-          3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe-\noder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Ver-              stands dürfen nicht frei gelassen werden;\nordnung (EG) Nr. 1774/2002                                  4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-\nverbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1               gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist\nNr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müs-            verboten;\nsen beim Verbringen von einem Handelspapier nach               5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-\nAnhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/                  tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische\n2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn                Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder\noder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1             sonstige Materialien, die Träger des hochpathoge-\nhervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausge-                  nen aviären Influenzavirus sein können, befördert\nsetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt                  worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be-\nworden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern               stand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist,\ngewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfe-            sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach nä-","2362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reini-         4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,\ngen und zu desinfizieren.                                     soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit\nim Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom-\n§ 28                                  men sind.\nAusnahmen\n§ 29\nvon der Beobachtungsgebietsregelung\nWeitere Ausnahmen\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                      von der Beobachtungsgebietsregelung\n§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\nGeflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets un-               (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen         § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\nBehörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungs-           1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier\ngebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Be-\na) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtli-\nobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus\ncher Überwachung und in eine von der zuständi-\ndem Beobachtungsgebiet verbracht wird.\ngen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland ver-\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                  bracht werden,\nvon § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen\nb) vor dem Verbringen desinfiziert werden und\nvon\nc) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet\n1. Geflügel, soweit                                                  ist,\na) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem          2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die\nVersand zur Schlachtung von der zuständigen                Konsumeier\nBehörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-\nflügelpest untersucht worden ist,                          a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete\nPackstelle befördert und dort in Einwegverpa-\nb) sichergestellt ist, dass                                      ckungen verpackt werden,\naa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem             b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\nBeobachtungsgebiet oder in eine von der zu-               Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung\nständigen Behörde bezeichnete Schlacht-                   (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort\nstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets                  nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Ver-\nverbracht wird und                                        ordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden\nbb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-            oder\ndige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem             c) unschädlich beseitigt werden.\nVersand des Geflügels über den Versand un-            (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nterrichtet wird und die für die bezeichnete        von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern\nSchlachtstätte zuständige Behörde die für          in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Ein-\ndie Geflügelhaltung zuständige Behörde un-         richtung genehmigen.\nverzüglich über die durchgeführte Schlach-\ntung unterrichtet.                                    (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-\nflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch her-\n2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Le-        gestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleisch-\ngehennen in einen Bestand im Inland verbracht wer-        zubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für\nden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und       das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25\na) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird          entsprechend.\nund\n§ 30\nb) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder                               Schutzmaßregeln\ndes Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-                         in Bezug auf die Kontrollzone\ntens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,                (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-\n3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Ein-     lich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätz-\ntagsküken                                                 lich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet\neine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem\na) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in ei-         Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festle-\nnen Bestand im Inland verbracht werden, der Be-        gen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforder-\nstimmungsbestand amtlich überwacht wird und            lich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abwei-\ndie Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim-        chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter\nmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder           Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf\ndes Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes-           bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilo-\ntens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder         metern ausdehnen, soweit dies\nb) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb       1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder\ndes Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets\nstammen, und die Eintagsküken oder Bruteier            2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-\nnicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem              ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseu-\nSperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Be-             chenbekämpfung\nrührung gekommen sind,                                 erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2363\n(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone              3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur\n1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzu-                   Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde\nfahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der               bezeichnete Schlachtstätte,\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –        4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-\nKontrollzone“ gut sichtbar an,                                 lung in einen Geflügelbestand.\n2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll-\nzone gehaltenen Vögel                                         (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2\na) serologische oder virologische Untersuchungen           Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken\noder                                                   aus einer Brüterei\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der\nRichtlinie 2005/94/EG die Tötung                       1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten\nBestand im Inland,\nanordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\nchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen            2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass\nBeseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.          die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die\nin einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-\n(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen\nlogische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels\nfür die Dauer von\ndurchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein-\n1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, aus-              lichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme-\ngenommen Eintagsküken,                                         nen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be-\n2. 30 Tagen nach der Festlegung                                    fallene Tiere zu erkennen,\na) Eintagsküken und Bruteier,                              3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass\nb) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten             die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des\nund                                                        Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam-\nc) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so-             men und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen\nwie tierische Nebenprodukte von Geflügel                   befördert worden sind,\naus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon-          4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-\ntrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach            lung in einen Geflügelbestand.\nderen Festlegung\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss\n1. gehaltene Vögel und Bruteier und                            die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des\n2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie           Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom\ntierische Nebenprodukte                                    15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Be-\nin einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogel-             dingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit\nGeflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittlän-\nhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für\nBruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild         dern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden\noder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines              Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Ver-\nbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden\nSperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsge-\nbiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach            Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebe-\nAbsatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder             stimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kom-\nsind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete           mission.“\nbefunden hat oder haben.\n§ 32\n(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-\ntung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in                              Weitere Ausnahmen\neinem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in                           von der Kontrollzonenregelung\neiner Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem\nSperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach                    (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 55 Abs. 1, sind die jeweils strengeren Schutzregeln          § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für\nanzuwenden.                                                    das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der\nKontrollzone in eine Brüterei\n§ 31                               1. im Inland oder\nAusnahmen von der Kontrollzonenregelung\n2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen              a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder\nfür das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenom-                    des Drittlandes zugestimmt hat, oder\nmen Eintagsküken,\nb) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden\n1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar                   sind, in dem serologische Stichprobenunter-\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-                    suchungen des Geflügels durchgeführt worden\nhörde bezeichnete Schlachtstätte,                                  sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von\n2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be-                  95 vom Hundert und einer angenommenen Rate\nstand im Inland, der amtlich überwacht wird, und                   von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene\nsoweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel               Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit\nmindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,                   der Bruteier sichergestellt ist.","2364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Ge-         3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4\nsundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des An-                   entsprechend.\nhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen\nvon Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa-                                      § 36\nten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sen-                                Notimpfungen\ndung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entschei-                       nach Entscheidung der Kommission\ndung 2006/415/EG der Kommission.“\n(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung\n(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-         einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts\nflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von         für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-\ntierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.                   rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-\nnen, soweit\n§ 33\n1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission\nRisikobewertung                               zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und\nEine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29,            2. bei gehaltenen Vögeln\n§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicherge-\na) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und\nstellt ist, dass\ndie Geflügelpest sich auszubreiten droht,\n1. die Gesundheit von Vögeln und\nb) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat\n2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die                  oder einem Drittland eine Einschleppung der Ge-\nvon Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inver-                     flügelpest in das Inland befürchten lässt.\nkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbrin-\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge-\ngen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,\nnehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium\nnicht beeinträchtigt werden.                                   zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission ei-\nnen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2\n§ 34                               enthält.\nSeuchenausbruch                              (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                  der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi-\nWird auf einem Gebiet eines benachbarten Mit-               gung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1\ngliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügel-       1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln\npest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von              nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,\nweniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze             2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten\namtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet            worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder\nim Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis\ngebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27             3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfge-\neinen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.                 biet gelegenen Bestand\nFerner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine              verbracht werden.\nKontrollzone festlegen.                                           (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9\nentsprechend.\n§ 35\nSchutzmaßregeln für den Kontaktbestand                                              § 37\n(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen                                  Ausnahmen für\nnach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass die               das Verbringen innerhalb des Impfgebiets\nGeflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder               Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36\neiner sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder be-            Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb\nreits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogel-          des Impfgebiets von\nhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ord-\n1. gehaltenen Vögeln, soweit\nnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder\nsonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die be-                 a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden\nhördliche Beobachtung an.                                             sind,\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-            b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24\nten Kontaktbestände                                                   Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung\n2006/437/EG untersucht worden sind und\n1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-\nsuchung an,                                                    c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall\noder sonstigen Standort verbracht werden, in\n2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün-                 dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,                   geimpftes Geflügel gehalten wird,\na) eine virologische und serologische Untersu-             2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der\nchung,                                                     zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,\nb) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der                   soweit sichergestellt ist, dass\nRichtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädli-            a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\nche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Be-                  Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\nstands                                                        des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nanordnen,                                                         und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007              2365\nständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu-              ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu-\nständige Behörde unverzüglich über die durchge-               ständige Behörde unverzüglich über die durchge-\nführte Schlachtung unterrichtet und                           führte Schlachtung unterrichtet und\nb) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1               b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nBuchstabe a untersucht worden ist,                            Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-\n3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft                  dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.\nsind,                                                         (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\na) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,             § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\nEintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Be-\nb) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal-            stand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, so-\ntene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV                weit die Eintagsküken\nNr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind, und           1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,\nc) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der          2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen\nzuständigen Behörde desinfiziert und in eine von           nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und\nder zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei           3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht wer-\nbefördert worden sind,                                     den, in dem kein Geflügel gehalten wird.\n4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 er-             (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nfüllen,                                                    § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\n5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen,                 Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in\ndessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV             einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im\nNr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-             Falle von\ndung 2006/437/EG untersucht worden sind und die            1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37\nunmittelbar                                                    Satz 1 Nr. 3,\na) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete         2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1\nPackstelle verbracht und dort in Einwegpackun-             Nr. 5\ngen verpackt werden oder\nerfüllt werden.\nb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\n(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung\nvon § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen\n(EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maß-\nvon Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflü-\ngabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung\ngel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewin-\n(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.\nnung von Fleisch von\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sicherge-\n1. geimpftem Geflügel\nstellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder\nsonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Ge-               a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden\nflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel                 sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte\ngehalten wird.                                                        Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln\nzu unterscheiden,\n§ 38                                    b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nAusnahmen                                      Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-\nfür das Verbringen aus dem Impfgebiet                        dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                   c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-\n§ 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen ge-                   gen von der zuständigen Behörde klinisch mit ne-\nhaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Be-                  gativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht\nstand                                                                 worden sind und\n1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit              d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der\ndie gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest                     zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte\ngeimpft worden sind und sichergestellt ist, dass                  verbracht werden, oder\na) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver-         2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach\nbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten               Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des\nwird und                                                   Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-\nb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV                  führt worden sind.\nNr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,                                         § 39\n2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,                                   Ausnahmen\nsoweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine                            für das Verbringen\nvon der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-                       von außerhalb des Impfgebiets\nstätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass            Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36\na) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige       Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von\nBehörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand          1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in\ndes Geflügels über den Versand unterrichtet wird           einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen\nund die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-             Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein","2366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nGeflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird         1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mittei-\nund die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen,             lung an die Kommission über die vorgesehene Not-\ngegen Geflügelpest geimpft werden,                             impfung unterrichtet hat und\n2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar         2. die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.\nzur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-\nhörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene                  Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37\nSchlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die        bis 41 entsprechend.\nfür die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be-\nhörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des\nGeflügels über den Versand unterrichtet wird und die                          Unterabschnitt 4\nfür die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be-\nhörde die für die Geflügelhaltung zuständige Be-                    Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,\nhörde unverzüglich über die durchgeführte Schlach-            auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen\ntung unterrichtet,\n3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in ei-                                     § 43\nnen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen\nStandort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes                             Schutzmaßregeln\nGeflügel gehalten wird,\n(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer\n4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt           Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz-\nworden sind, in eine von der zuständigen Behörde           kontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klini-\nbezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, so-          sche, virologische und serologische Untersuchung der\nweit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleis-       seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische\ntet ist,                                                   Nachforschungen an. Ferner kann sie\n5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er-\nzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass         1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung\ndie Eier                                                       der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder\nder Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,\na) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne-\nten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein-         2. die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenpro-\nwegpackungen verpackt werden oder                           dukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,\nb) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs-         3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,\nbetrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des           Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels\nAnhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung           oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An-\n(EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des An-             hangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,\nhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/\n2004 behandelt werden.                                  4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte\noder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be-\n§ 40                                    obachtung\nUntersuchungen                            anordnen.\nim Falle der Notimpfung\nSoweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeord-              (2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-\nnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet ge-        stätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll-\nhaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 unter-            stelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so\nsuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den             ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2\nZeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach              vorgesehenen Maßregeln an.\nSatz 1 öffentlich bekannt.\n(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-\nnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung\n§ 41                                mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte,\nSchutzmaßregeln bei Feststellung                  das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle ver-\nder Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln                bracht werden.\nWird nach einer virologischen Untersuchung nach               (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische\n§ 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden         Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs-\ndie Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen-             verdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu besei-\ndung.                                                         tigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit\nder Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung\n§ 42                                entsteht.\nNotimpfungen\n(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige\nbei Gefahr im Verzuge\nVogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel\nAbweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zustän-          in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die\ndige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung            Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln\nanordnen, soweit                                              nach § 15 an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2367\nUnterabschnitt 5                          Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gel-\nten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufge-\nAufhebung, Wiederbelegung\nhoben.\n§ 44                                 (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vö-\ngeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund\nAufhebung der Schutzmaßregeln\neiner virologischen Untersuchung nicht bestätigt wer-\n(1) Die zuständige Behörde        hebt  angeordnete        den konnte.\nSchutzmaßregeln auf, soweit\n1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist                                  § 45\noder                                                                           Wiederbelegung\n2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen\n(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen,\nVögeln als unbegründet erwiesen hat.\nin denen auf Anordnung der zuständigen Behörde ge-\n(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als        haltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden\nerloschen, soweit                                             sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln\n1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands veren-            erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach\ndet oder getötet und unschädlich beseitigt worden         § 44 Abs. 2 erloschen ist.\nsind,                                                        (2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der\n2. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehal-        Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach\ntenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen           Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d\njeweils eine virologische Untersuchung an Proben          des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzu-\nvon jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der         führen oder durchführen zu lassen.\nzuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungs-              (3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der\neinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavi-       Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von\nrus durchgeführt worden ist,                              gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1\n3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu-            kann die zuständige Behörde das Verbringen von ge-\nchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2            haltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier-\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine          seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nFeinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maß-\ngabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richt-                               Unterabschnitt 6\nlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständi-\ngen Behörde abgenommen worden sind,                                           Schutzmaßregeln\n4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-\nbei niedrigpathogener aviärer Influenza\nckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-\nhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/                                   § 46\nEG oder nach näherer Anweisung der zuständigen                       Schutzmaßregeln für den Bestand\nBehörde durchgeführt und von ihr abgenommen\n(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\nworden ist,\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem\n5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-          Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich\ntion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im          festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug\nSeuchenbestand in Berührung gekommen sind,                auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\n1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der ge-\ndurchgeführt und von ihr abgenommen worden sind\nhaltenen Vögel,\nund,\n6. im Falle der Nummer 1,                                     2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut-\neier und tierischen Nebenprodukte\na) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme\nder Grobreinigung und Vordesinfektion nach            an und führt epidemiologische Nachforschungen nach\nNummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des               § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.\nKapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entschei-           (2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage\ndung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,            einer Risikobewertung und nach Maßgabe des An-\nb) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach          hangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflü-\nAbnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion         gel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1\nnach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer            das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlach-\nAnweisung der zuständigen Behörde mit negati-         tung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anord-\nvem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influ-        nen, soweit sichergestellt ist, dass\nenzavirus untersucht worden sind.                     1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV\nDie Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachen-             Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/\ntupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden                EG durchgeführt worden sind,\nweniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vor-      2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige\nhandenen Vögel zu untersuchen.                                Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand\n(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des               des Geflügels über den Versand unterrichtet wird\nSperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27            und die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-\nAbs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der               dige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige","2368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nBehörde unverzüglich über          die  durchgeführte              cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-\nSchlachtung unterrichtet,                                              endete Vögel transportiert worden sind,\n3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr-                    nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie\nzeug befördert wird,                                               2005/94/EG durchgeführt werden,\n4. das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-                       d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-\nschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten                  orte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer\nGegenstände anschließend unverzüglich gereinigt                    unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und\nund desinfiziert werden,\ne) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-\n5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4                      ckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-\ngeschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich                  hangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/\nbeseitigt werden,                                                  94/EG oder nach näherer Anweisung der zustän-\n6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so-                   digen Behörde durchgeführt wird.\nwie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor-         Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1\ntiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der           Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt\nRichtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert wer-       ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in\nden                                                         der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon-\nund Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-              takt gekommen sind.\ngenstehen.\n(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-                                          § 47\nsatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                            Schutzmaßregeln\nbis 7 Buchstabe a und b entsprechend.                                         in besonderen Einrichtungen\n(4) Die zuständige Behörde                                      (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des\n1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von             Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpa-\nthogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in\na) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen\neinem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein-\nEinschleppung der Seuche in den Bestand oder\nrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer\ndie sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen\nHaltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an-\nFeststellung aus dem Bestand oder der sonstigen\nderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung\nVogelhaltung verbracht worden sind,\nseltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen\nb) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der          als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer\nmutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den            wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46\nBestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu           Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1\nihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge-          Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ih-\nschlüpft und aus dem Bestand oder der sonsti-           rer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug\ngen Vogelhaltung verbracht worden ist,                  auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung\n2. ordnet an, dass                                              und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen\ngehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des nied-\na) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen\nrigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen\nVogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Be-\nwerden kann.\nstand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht\nwerden,                                                    (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt\nb) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Ein-        werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen\nschleppung der Seuche in den Bestand oder die           Vögel\nsonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Fest-      1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvor-\nstellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhal-            richtung gehalten und die Maßnahmen nach Maß-\ntung erzeugt worden sind,                                   gabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Ent-\naa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich-            scheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder\nneten Packstelle befördert und dort in Ein-        2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte\nwegpackungen verpackt werden oder\na) im Inland verbracht werden und\nbb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\nnach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver-           aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle ei-\nordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort                  ner Schlachtung, die für die Schlachtstätte\nnach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der                    zuständige Behörde spätestens 24 Stunden\nVerordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-                   vor dem Versand der gehaltenen Vögel über\nden,                                                          den Versand unterrichtet wird und, im Falle\neiner Schlachtung, die für die Schlachtstätte\nc) eine Reinigung und Desinfektion                                     zuständige Behörde die für die Geflügelhal-\naa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen                   tung zuständige Behörde unverzüglich über\nVögel gehalten worden sind, und ihrer unmit-                  die durchgeführte Schlachtung unterrichtet\ntelbaren Umgebung,                                            und\nbb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät-                     bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-\nschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh-                 tels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entschei-\nrung gekommen sein können,                                    dung 2006/437/EG durchgeführt werden oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007                2369\nb) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden         6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe-\nund die für den Bestimmungsort zuständige Be-              stands dürfen nicht frei gelassen werden;\nhörde dem Verbringen zugestimmt hat.                   7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug                gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit\nauf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An-               gehaltenen Vögeln ist verboten;\nhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange           8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                    tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische\n(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                        Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder\nsonstige Materialien, die Träger des niedrigpathoge-\n§ 48                                    nen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7\nsein können, befördert worden sind, sowie Fahr-\nSchutzmaßregeln\nzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln\nin Bezug auf das Sperrgebiet\nbefahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder\n(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-              Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet                                      § 49\num den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit ei-\nAusnahmen von der Sperrgebietsregelung\nnem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr-\ngebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nBehörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ-           1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sons-\nten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-               tigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt ge-\ngebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influ-             kommen sind,\nenza der Subtypen H5 oder H7                                   2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar\n1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen                zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-\nGarten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zir-            hörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicherge-\nkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in           stellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte\nGefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhal-            zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem\ntung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach An-               Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet\nlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwe-                wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-\ncken gehalten werden, oder einer wissenschaftli-               ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-\nchen Einrichtung oder                                          dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte\nSchlachtung unterrichtet,\n2. in einer Brüterei\n3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher-\namtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-\ngestellt ist, dass\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die Ri-\nsikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.                a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht\nwird,\n(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in\nGeflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die                  b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be-\nMaßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19                        stand verbleibt und\ndes Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.                    c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten\n(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,               wird,\nFolgendes:                                                     4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit si-\n1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere              chergestellt ist, dass\nsowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus               a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden\neinem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung                  oder\nnicht verbracht werden;                                        b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,\n2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd-                  die aus Geflügelbeständen von außerhalb des\nlich zu beseitigen;                                                Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in\n3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur                 der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagskü-\nvon dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be-              ken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen\ntreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen,                    sind,\nTierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und          5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde\nnur mit Schutzkleidung betreten werden;                        bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, so-\n4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des              weit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Ver-\nStalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini-           bringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbar-\ngen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg-            keit der Bruteier gewährleistet ist,\nkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich           6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-\nzu beseitigen;                                                 hörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in\n5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver-                Einwegverpackungen verpackt werden,\nlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines             7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde be-\nStalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu             zeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach\ndesinfizieren;                                                 Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)","2370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nNr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des          3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof-\nAnhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/            fenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vo-\n2004 behandelt werden,                                        gelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2\n8. Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der           Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine\nzuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungs-               Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maß-\nbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-        gabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richt-\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.                     linie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständi-\ngen Behörde abgenommen worden sind,\nAbweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige\n4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-\nBehörde die unschädliche Beseitigung der Eier anord-\nckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-\nnen.\nhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/\n(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zu-              EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen\nständige Behörde die Durchführung von Geflügelaus-                Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen\nstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähn-             worden ist,\nlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseu-\n5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\ntion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des\n(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den               betroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-\nAbsätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.                          gen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\n§ 50                                  durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind\nund,\nSchutzmaßregeln für weitere Bestände\n6. im Falle der Nummer 1,\nFühren die epidemiologischen Nachforschungen\nnach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpatho-              a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Ab-\ngene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus                     nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion\neinem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen                    nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe\nVogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Ge-                 des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des\nflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiter-                   Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch-\nverschleppt worden sein kann, so ordnet die zustän-                   geführt worden sind und\ndige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonsti-              b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer\ngen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an.                    von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem\nFerner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2                  Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des\nanordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-                    niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der\nbekämpfung erforderlich ist.                                          Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.\nDie Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer\n§ 51                              oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als\nNotimpfung                             60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel\nzu untersuchen.\nDie zuständige Behörde kann unter Beachtung einer\nRisikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die\n§ 53\nDurchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36\nbis 42 gelten entsprechend.                                                        Wiederbelegung\n§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat\n§ 52                              der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                      men nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchsta-\nbe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete                437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.\nSchutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre\nInfluenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vö-                               Abschnitt 3\ngeln erloschen ist.\nSchutzmaßregeln bei Wildvögeln\n(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen\nH5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,\nUnterabschnitt 1\nsoweit\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder\nder betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet\n§ 54\noder getötet und unschädlich beseitigt worden sind\noder,                                                                          Früherkennung\n2. in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen             (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln\nVögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils         haben Jagdausübungsberechtigte\neine virologische Untersuchung an Proben von je-          1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän-           Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-\ndigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich-              schen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres\ntung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes             Influenzavirus zu entnehmen und der von der zu-\naviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7                ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-\ndurchgeführt worden ist,                                      richtung zuzuleiten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2371\n2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten             1. § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21\nkranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe                Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1\ndes Fundorts unverzüglich anzuzeigen.                         Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder\nDie zuständige Behörde kann die Untersuchung ande-            2. § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets\nrer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der               nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungs-\nTierseuchenbekämpfung erforderlich ist.                           gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,\n(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen-              anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entspre-\npfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvö-       chend.\ngel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann\n(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage\nabweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der ge-\neiner von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das\nnannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wild-\nVorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der be-\nvögel\nfallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gege-\n1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1               benheiten berücksichtigt,\nSatz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder\n1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Ab-\n2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung               satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsge-\n2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober                       biets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder\n2005 zur Genehmigung der Programme zur Durch-\nb) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet\nführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über\num den Fundort des erlegten oder tot aufgefun-\nGeflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügel-\ndenen Wildvogels\nbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von\nVorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse                 aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilo-\nund die Kostenerstattung im Rahmen der finanziel-                    meter oder\nlen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der               bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilome-\nDurchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274                     ter und einer Länge von mindestens drei Kilo-\nS. 95) für die Bundesrepublik Deutschland geneh-                     metern entlang einer Küste oder eines Ufers\nmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils gelten-\nals Sperrgebiet festlegen,\nden Fassung\nanzulocken.                                                       soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch\nGeflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt\nworden ist und keine Gefahr der Verschleppung des\nUnterabschnitt 2\nhochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,\nBesondere Schutzmaßregeln                        2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als\nSperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, so-\nTe i l 1                             weit\nVo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g\na) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbs-\nzwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet\n§ 55\naa) klinisch und,\nVerdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\n(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-\ndies erfordern, virologisch mit negativem Er-\npest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt\ngebnis auf hochpathogenes aviäres Influen-\ndie zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3,\nzavirus untersucht hat,\ndas Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-\ngefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindes-                b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Be-\ntens                                                                 obachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 aufgehoben\nwird und dieser Sperrbezirk oder dieses Be-\n1. drei Kilometern als Sperrbezirk und\nobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil\n2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet                            eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1\nfest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksich-               Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.\ntigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach            In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a unter-\n§ 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27              sucht die zuständige Behörde die mögliche Einschlep-\nAbs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die          pung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären\nStrukturen des Handels und der örtlichen Gegebenhei-          Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder an-\nten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkennt-            dere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu-\nnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungs-               gehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b\nmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlacht-           legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fund-\nstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Ka-       ort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvo-\ntegorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG)           gels\nNr. 1774/2002.\n1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius\n(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-           von mindestens drei Kilometern,\npest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1\nfestgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1          2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe\nfestgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt              von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste\nworden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maß-              oder eines Ufers\nnahmen nach                                                   als Beobachtungsgebiet fest.","2372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3               2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln              biets\nnach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7             a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des\nanzuwenden.                                                            Wildvogelbestands freigelassen werden,\nTe i l 2                                b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-\nordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.\nNach amtlicher Feststellung\nDie zuständige Behörde kann die Maßregeln nach\n§ 56                               Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des\nBeobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der\nSchutzmaßregeln                           Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den\nin Bezug auf den Sperrbezirk                     Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die\nund das Beobachtungsgebiet                       Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des\n(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des          Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.\nSperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                        (3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicher-\n1. hat die zuständige Behörde                                  zustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobach-\na) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene          tungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Be-\nGeflügel                                                hörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen\ngenehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\naa) regelmäßig klinisch und,\nfung nicht entgegenstehen.\nbb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\n(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall\ndies erfordern, virologisch\noder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten wer-\nzu untersuchen,                                         den, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten\nb) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere          werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonsti-\nvon Wasservögeln und von kranken oder veren-            gen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige\ndet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpa-           Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämp-\nthogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,            fung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.\n2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be-           Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen,\nstand nicht verbracht werden,                              soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen.\n3. dürfen\n(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\na) frisches Fleisch,                                       fahrtswegen\nb) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,                    1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und\nc) Fleischerzeugnisse,                                         haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperr-\nd) Fleischzubereitungen,                                       bezirk“ und\ndas oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder-         2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deut-\nwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder              lichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel-\nsind, nicht verbracht werden,                                  pest-Beobachtungsgebiet“\n4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vö-           gut sichtbar an.\ngeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,\n§ 57\n5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-\nund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,                                Ausnahmen\nin denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-                       von der Sperrbezirksregelung\ntige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden                         für gehaltene Vögel und Bruteier\nund diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel             (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ngetränkt und stets damit feucht gehalten werden,           § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen\n6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des            von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in\nWildvogelbestands freigelassen werden,                     einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im\nsonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Ver-\n7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-\nbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im\nordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,\nsonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmi-\n8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto-            gung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder              die Junghennen oder Truthühner für mindestens\nSchienenverbindungen befördert werden und nur,             21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.\nsoweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht\nentladen wird.                                                (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen\nvon § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Ver-\nNach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die         bringen von\nAnforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 entsprechend.                                     1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine\nSchlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach-\n(2) Für die Dauer von                                           tungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder\n1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge-                    im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin-\nbiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobach-                  det, in eine von der zuständigen Behörde bezeich-\ntungsgebiet nicht verbracht werden,                            nete Schlachtstätte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007               2373\n2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher                schnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nÜberwachung in einen im Inland gelegenen amtlich               erzeugt worden ist oder sind,\nüberwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass       3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie\ndie Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem              Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse\nBestand verbleiben.                                            und Fleischzubereitungen, das oder die solches fri-\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                sches Fleisch enthält oder enthalten, soweit\nvon § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von                a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-\nBruteiern genehmigen                                                   keitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie\n1. in eine                                                             2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4\na) von ihr bestimmte Brüterei oder                                 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist\nund\nb) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-\ntung,                                                       b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch\n2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit                aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-\nbereitet, gelagert und transportiert wird, das\na) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei                         für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt-\ndem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und                     land bestimmt ist, und\nin dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt\nworden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von                bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleisch-\n95 vom Hundert und einer angenommenen Rate                          zubereitungen verwendet wird, die für einen\nvon 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen                       anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland be-\nund                                                                 stimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch\nist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1\nb) sichergestellt ist, dass                                            Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/\naa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der                     EG behandelt worden,\nBeförderung desinfiziert werden,                   4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatoren-\nbb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-             fleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt\nleistet ist,                                           und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird,\ncc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-           sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,\nhörde verplombten Transportfahrzeug beför-             die solches Fleisch enthalten,\ndert werden und                                    5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,\ndd) die Brüterei amtlich überwacht wird,                    Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das\noder die im Einzelhandel an Endverbraucher im\n3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach               Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)\nAnhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung               Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\n(EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach               des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\nMaßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung               allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\n(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,                            Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\n4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate-            Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\ngorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG)             legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\nNr. 1774/2002.                                                 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2            sung abgegeben wird oder werden.\nmuss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Mus-\nter 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die                                         § 59\nSendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere                                     Ausnahmen von\nMitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:                          der Sperrbezirksregelung\n„Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingun-                            für tierische Nebenprodukte\ngen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“                 (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen\nverbracht werden\n§ 58\n1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die\nAusnahmen von                              einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem\nder Sperrbezirksregelung für Fleisch                     anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären\nAbweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder               Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behan-\ndürfen verbracht werden                                            delt worden sind,\n1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das            2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel,\nnach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II               die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII\nund III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen              Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nund gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An-                  Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und\nhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der      von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbe-\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,             zirks gehalten worden ist,\n2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse         3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des\nund Fleischzubereitungen, das oder die frisches                Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A,\nFleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und               Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapi-\ndas oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab-                  tel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka-","2374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\npitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka-                                 § 61\npitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II                          Risikobewertung\nAbschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung er-            Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57\nfüllen,                                                    bis 60 gilt § 33 entsprechend.\n4. tierische Nebenprodukte                                                                 § 62\na) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für                          Seuchenausbruch\nMaterial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13                  in einem benachbarten Mitgliedstaat\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,                        Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest\nb) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen       oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer\nNebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder             Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen\nErzeugung nach § 58 angefallen sind, oder              Grenze amtlich festgestellt und der für das angren-\nzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich\nc) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der\nzur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend\nBehandlung nach Nummer 3,\n§ 55 Abs. 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobach-\n5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand-              tungsgebiet fest.\nlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002,                                                         § 63\nAufhebung der Schutzmaßregeln\n6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gel-\ntendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tier-             Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach\nseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und           § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn\ndie nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen             hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachge-\nGründen vom Verbringen ausgeschlossen oder an-             wiesen worden ist.\nderweitig beschränkt sind, einschließlich der Er-\nzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Ab-                             Abschnitt 4\nschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nSchlussvorschriften\nNr. 1774/2002.\n(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müs-                                     § 64\nsen beim Verbringen von einem Handelspapier nach                                 Ordnungswidrigkeiten\nAnhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/\n2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervor-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\ngeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampf-             Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfah-            vorsätzlich oder fahrlässig\nren behandelt worden sind, das die Abtötung des hoch-          1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\npathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1            oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,\ngilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn,           § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1,\ndie von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persön-                  auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder\nlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behan-                  Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1\ndelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen              Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5,\nZwecken zugesandt werden.                                          § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch\nin Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2,\n§ 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1,\n§ 60\n§ 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3,\nAusnahmen von                                 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,\nder Beobachtungsgebietsregelung                        § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-\nbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1,\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                   oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen\n§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehal-             vollziehbaren Auflage oder\ntenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im           2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8\nInland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen-                 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1\nbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2 Nr. 1                 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder\ngilt entsprechend.                                                 Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2,\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen                § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4,\nvon § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von                § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2,\nEintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-                     jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36\nschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsge-               Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51\nbiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit si-              Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1\nchergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken              Nr. 2, § 51 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder\nvon außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüte-                Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nrei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Be-              § 62,\nobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.                     zuwiderhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007             2375\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2               Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Rei-\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              nigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,\nfahrlässig                                                     15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Ver-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1              anstaltung durchführt,\nSatz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13            16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5\nAbs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mittei-            Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       durchführen lässt,\nrechtzeitig macht,\n17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit             in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1\nSatz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht          Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig führt,                                            vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,       18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heil-\nauch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4               versuch vornimmt,\nSatz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch\nin Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeich-       19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem ge-\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       schlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvor-\nrechtzeitig vornimmt,                                         richtung hält,\n4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit         20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine\n§ 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-           Gans hält,\nbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder          21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\n§ 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung            eine Ente oder eine Gans untersucht wird,\noder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht         22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-\nvollständig oder nicht für die vorgeschriebene                dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten\nDauer aufbewahrt,                                             Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter\n5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort           einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,\ngenanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle         23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-\ngefüttert wird,                                               dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder\n6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort           getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise\ngenanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflä-              aufbewahrt,\nchenwasser getränkt wird,                                 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbin-\n7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort ge-           dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Boden-\nnanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegen-            auflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genann-\nstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,             ten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,\n8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion          25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a,\nnicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,              auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht si-\ncherstellt, dass\n9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine\ndort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg-              a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den\nkleidung anlegt oder trägt,                                      dort genannten Personen oder nur mit Schutz-\nkleidung betreten wird oder\n10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutz-\nkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder\nnicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig,             Einwegkleidung in der dort genannten Weise be-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert            seitigt wird,\noder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht voll-     26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,\nständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,                     auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht si-\n11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13                cherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfi-\nAbs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2,            ziert wird,\nnicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder          27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder\nsonstige Standorte gesichert sind,                            Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht\n12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21                sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht             genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis\nsicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur         oder ein dort genannter Gegenstand nicht ver-\nmit der dort genannten Kleidung betreten werden               bracht wird,\noder dass dort genannte Personen diese Kleidung           28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nnach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-              § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,\norts ablegen,                                             29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit\n13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21                § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht             nicht reinigt oder nicht desinfiziert,\nsicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und des-      30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6\ninfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,                 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1\n14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Ver-            oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1\nbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21                Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Er-","2376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Neben-                                              § 66\nprodukt verbringt,                                                                   Übergangsvorschriften\n31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht an-                        (1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der\nbringt,                                                            zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 die\nForm der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.\n32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1                     (2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat ab-\nnicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze                  weichend von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur Desinfek-\nnicht frei umherläuft,                                             tion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.\n33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein\nEi oder einen Tierkörper befördert,                                                               § 67\nAufheben bundesrechtlicher Vorschriften\n34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Neben-\n(1) Es werden aufgehoben:\nprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig,             1. die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen                     kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I\nlässt,                                                                  S. 3538),\n2. die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. Septem-\n35. entgegen § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53                       ber 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch\nSatz 1, einen Bestand wiederbelegt,                                     Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1                      (BGBl. I S. 2407),\neinen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,                 3. die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai\n2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch\n37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten                        die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz.\nVogel benutzt,                                                          S. 2063),\n38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,              4. die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom\ndass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit                        10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert\neinem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt                       durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November\noder in der dort genannten Weise feucht gehalten                        2006 (BGBl. I S. 2663),\nwird.                                                              5. die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom\n8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert\n§ 65                                            durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November\n2006 (BGBl. I S. 2663).\nWeitergehende Maßnahmen                                      (2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-\nlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-                 Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviä-                 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der\nren Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem                    Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.\nWildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4\nin Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den                                                 § 68\n§§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, so-\nweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich                                               Inkrafttreten\nsind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nten nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007         2377\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)\nListe der gehaltenen Vögel seltener Rassen\n1. Große Hühner\nAltenglische Kämpfer                 Dorking                                 Plymouth Rocks\nAndalusier                           Empordanesa                             Prat\nAnnaberger Haubenstrupphühner        Eulenbarthühner                         Ramelsloher\nAppenzeller Barthühner               Hamburger                               Redcaps\nAugsburger                           Holländer Haubenhühner                  Rheinländer\nBergische Kräher                     Houdan                                  Sachsenhühner\nBergische Schlotterkämme             Kaulhühner                              Satsumadori\nBrabanter Bauernhühner               Koeyoshi                                Spanier\nBrakel                               Krüper                                  Sudanesische Kämpfer\nBreda                                La Fleche                               Sultanhühner\nBrügger Kämpfer                      Lakenfelder                             Sumatra\nCemani                               Lütticher Kämpfer                       Sundheimer\nCreve Coeur                          Mechelner                               Thüringer Barthühner\nCroad Langschan                      Minorka                                 Tomaru\nCubalaya                             Norwegische Jaerhühner                  Totenko\nDenizli-Kräher                       Onagadori                               Tuzo\nDeutsche Lachshühner                 Orloff                                  Vogtländer\nDeutsche Langschan                   Ostfriesische Möwen                     Vorwerkhühner\nDeutsche Reichshühner                Paduaner                                Westfälische Totleger\nDeutsche Sperber                     Penedesenca\nDominikaner                          Pfälzer Kampfhühner\n2. Puten\nCröllwitzer Puten                    Puten,  gelb                            Puten, schwarz\nPuten, blau                          Puten,  kupfer                          Puten, Schwarzflügel\nPuten, Bourbon                       Puten,  rot                             Puten, weiß\nPuten, bronze                        Puten,  Rotflügel\n3. Gänse\nAfrikanische Höckergänse             Emporda Gänse                           Pilgrim Gänse\nCeller Gänse                         Fränkische Landgänse                    Pommerngänse\nDeutsche Legegänse                   Leine Gänse                             Russische Gänse\nDiepholzer Gänse                     Lippegänse                              Toulouser Gänse\nEmdener Gänse                        Lockengänse\n4. Enten\nAltrheiner Elsterenten               Gimbsheimer Enten                       Pommernenten\nAmerikanische Pekingenten            Krummschnabelenten                      Rouen Clair-Enten\nAylesburyenten                       Landenten                               Rouenenten\nCampbellenten, weiß                  Orpingtonenten                          Smaragdenten\nDeutsche Pekingenten                 Overberger Enten\n5. Zwerghühner\nBergische Zwerg-Kräher               Zwerg-Brakel                            Zwerg-Nackthalshühner\nRuhlaer Zwerg Kaulhühner             Zwerg-Holländer Haubenhühner            Zwerg-Orloff\nThüringer Zwerg-Barthühner           Zwerg-Kaulhühner                        Zwerg-Paduaner\nZwerg-Andalusier                     Zwerg-Minorka                           Zwerg-Yokohama","2378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)\nAnzahl der gehaltenen Enten oder Gänse\nAnzahl der zu haltenden Hühner oder Puten\nje Bestand\n1                                         2\nmindestens 1, höchstens jedoch dieselbe\nweniger als 10\nAnzahl wie gehaltene Enten und Gänse\n11 – 100                                   10 – 50\n101 – 1 000                                  20 – 60\nmehr als 1 000                                30 – 70"]}