{"id":"bgbl1-2007-51-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":51,"date":"2007-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Absatzfondsgesetzes","law_date":"2007-10-04T00:00:00Z","page":2342,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Absatzfondsgesetzes\nVom 4. Oktober 2007\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgeset-\nzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) wird\nnachstehend der Wortlaut des Absatzfondsgesetzes in der seit dem 30. Juni\n2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998),\n2. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom\n8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Au-\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018),\n4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),\n5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 177 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n6. das nach seinem Artikel 2 teils am 1. Januar 2003, teils am 1. Februar 2004\nund teils am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 8. August 2002\n(BGBl. I S. 3114, 2004 I S. 217),\n7. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 144 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n8. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 185 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\n9. den am 30. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. Oktober 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007              2343\nGesetz\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz)\n§1                                   (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzel-\nRechtsform                             nen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind,\ndie Satzung des Absatzfonds.\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen\nLand- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) als An-            (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und\nstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.    diesen besondere Aufgaben übertragen.\n§2                                                           §4\nAufgaben                                                     Vorstand\n(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwer-           (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und\ntung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Er-            zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Ver-\nnährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von         hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den\nMärkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und          Absatzfonds gerichtlich und außergerichtlich.\nMethoden unter Berücksichtigung der Belange des Ver-            (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ver-\nbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern.      waltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und\nEr soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität         vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die\nund Sicherheit sowie der Marktorientierung von Er-           Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesminis-\nzeugnissen hinwirken.                                        teriums.\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich            (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann\nder Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5,          mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen\neiner zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Ab-      werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln\nsatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deut-           seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.\nschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat             (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-\nund kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warenge-            fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-\nschäft betreiben darf.                                       schlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die\n(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die      Zuständigkeit des Vorstandes im Einzelnen.\nMarktberichterstattung betreffen, bedient sich der Ab-\nsatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der                                    §5\nWirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern,                           Verwaltungsrat\nwobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu\ndienen hat.                                                     (1) Das Bundesministerium beruft in den Verwal-\ntungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern be-\n(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach         steht, auf die Dauer von fünf Jahren\nden Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf-\ngaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die            5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertrete-\nGesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre              nen Parteien,\nÄnderungen bedürfen der Genehmigung des Bundes-              12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-              Deutschen Landwirtschaft,\nbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen            1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                   Deutschen Ernährungsindustrie,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie.\n1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische\n(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des              Lebensmittelwirtschaft,\nAbsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Renten-\nbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse              1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des\ndes Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.             Deutschen Handwerks,\n(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirt-          1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des\nschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge er-            Deutschen Groß- und Außenhandels,\nhoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3              1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des\ngenannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung                Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,\ndes Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1             1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der\ngegen Erstattung der Kosten durchführen.                         Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –\nVerbraucherzentrale Bundesverband,\n§3\n1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,\nOrgane\n1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutz-\n(1) Organe des Absatzfonds sind                               ringes.\n1. der Vorstand,                                                (2) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung für den\n2. der Verwaltungsrat.                                       Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\ndesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            desministeriums seine Aufgaben selbst durchführen\nnisterium der Finanzen und dem Bundesministerium für         oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsun-\nWirtschaft und Technologie.                                  ternehmen durchführen lassen.\n(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-\nnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesmi-                                          §8\nnisteriums.                                                                           Haushalt\n(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-        (1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Ka-\nner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden         lenderjahr.\nVorsitzenden.\n(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-\n(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand.        gaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein\nEr beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle             Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfas-\ngrundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des          sung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium\nAbsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien      zur Genehmigung vorzulegen ist.\nfür die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses\n(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf\nGesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wett-\ndes Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-\nbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten\ntungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien\nMittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der\ndes Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen\nGenehmigung des Bundesministeriums im Einverneh-\nTätigkeitsbericht vorzulegen.\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\n§9\ngie.\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht                                Prüfung\nMonaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlas-             Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den\ntung des Vorstandes.                                         Bundesrechnungshof.\n(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge\nmit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstver-                                    § 10\nträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-                                   Finanzierung\nriums.                                                          (1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-\nner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen\n§6                                zu.\nMitglieder der Organe                          (2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land-\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-         und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3\ntungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wähl-          bis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im\nbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.                    Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr     Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachge-\nAmt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen          wiesen wird.\nden Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.                          (3) Der Beitrag beträgt für\n1. Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1 000 Kilogramm auf-\n§7\ngenommene Zuckerrüben,\nAufsicht\n2. Mühlenbetriebe 0,48 Euro je 1 000 Kilogramm in\n(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des                der Handelsmüllerei vermahlenes Brotgetreide,\nBundesministeriums. Maßnahmen des Absatzfonds\n3. Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1 000 Kilogramm ver-\nsind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuhe-\nwendetes Malz,\nben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Sat-\nzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.            4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die\n(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-              und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst,\nministerium und seinem Beauftragten jederzeit Aus-                Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsen-\nkunft über seine Tätigkeit zu erteilen.                           früchten oder Kartoffeln Großhandel treiben,\n0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern\n(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium               oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung\nder Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft                abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz\nund Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie              ein Erzeugerzusammenschluss oder ein Großhan-\nsind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen.            delsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeu-\nIhnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.                            gerzusammenschluss oder Großhandelsbetrieb\n(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden                  beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor-\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung            den ist,\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-             5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten\ntragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-            Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder ledig-\nführen.                                                           lich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder\n(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3             gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Hül-\nden ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Ab-               senfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu\nsatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkom-              Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter über-\nmen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung des Bun-                 wiegend von diesen Waren bestimmt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007            2345\n0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenom-             nicht wächst und unter künstlichen Klimabedingun-\nmene Waren dieser Art,                                      gen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.\n6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-              (5a) (weggefallen)\nnen 1,22 Euro je 1 000 Kilogramm angelieferte              (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nMilch,                                                  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n7. Eierpackstellen 0,30 Euro je 1 000 verpackte Eier,       desrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung\n8. Geflügelschlachtereien,       deren        monatliche    des nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 für die Beitragshöhe\nSchlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt,         maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen, ins-\n0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des            besondere die Zugehörigkeit von öffentlichen Abgaben\ngeschlachteten, zur Vermarktung bestimmten              und von Kosten der Beförderung und Verpackung zum\nMastgeflügels,                                          Warenwert zu regeln.\n9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachte-           (7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine\ntes Vieh der Fleischbeschau zuführen,                   Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem Lie-\nferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Verein-\n– 2,04 Euro je Rind,                                   barung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung\n– 0,51 Euro je Schwein,                                über einen oder mehrere Händler erfolgt.\n– 0,30 Euro je Schaf,                                     (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nes sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der\nund mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-\nfleischhygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,\nkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitrei-\n10. Ölmühlenbetriebe                                         bung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsver-\n– 0,71 Euro je 1 000 Kilogramm geschlagener            ordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestim-\nRaps- und Rübsensamen,                               men, dass für die Erhebung der Beiträge die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.\n– 0,81 Euro je 1 000 Kilogramm geschlagene Son-\nDie landwirtschaftlichen Alterskassen sind berechtigt\nnenblumenkerne.\nund verpflichtet, die für die Beitragspflicht nach Ab-\n(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen,         satz 4 in Betracht kommenden Betriebe der für die Bei-\nZierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen-          tragserhebung zuständigen Behörde mitzuteilen.\nund Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer\n(9) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Erträgnis-\nMindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den\nsen des Absatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres\nGehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinhei-\nnicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,\nten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut er-\nverbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.\nzeugen oder kultivieren, jährlich 0,06 Euro je genutzte\nFlächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten\n§ 11\n1. bei Blumen und Zierpflanzen:\nAuskunftspflicht\n5,0 Quadratmeter Freiland,\n(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenverei-\n1,0 Quadratmeter Frühbeet,                               nigungen haben dem Bundesministerium und den nach\n0,5 Quadratmeter Gewächshaus;                            Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden\nauf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen,\n2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und\ndie zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder\nLandschaftsbau:\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben er-\n10,0 Quadratmeter Freiland.                              forderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustim-\nWerden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen          mung des Bundesrates sowie die Landesregierungen\nmiteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt ange-        können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass diese\nbaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze        Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.\nderjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden              (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\ndie in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit ande-       holung von Auskünften beauftragten Personen sind\nren Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der      befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Aus-\nWeise angebaut, dass mehr als die Hälfte des Kalen-          kunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Be-\nderjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflan-        sichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen\nzen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte       Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu neh-\nder nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden             men. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen\nQuadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.                 Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Sat-\n(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen          zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufe-\nnen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und\n1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 für Ware, für die ein    Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\nanderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstel-     kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nlung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein           Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\noder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen         Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nVerzehr bestimmt ist,                                    hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\n3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung          eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nnach im Inland unter natürlichen Klimabedingungen        rigkeiten aussetzen würde.","2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007\n§ 12                               für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten.\nOrdnungswidrigkeiten                        Die Berechnung der Personal- und Sachkosten nach\nSatz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                            geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung\n1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8              von Personal- und Sachkosten des Bundes.\nSatz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich           (2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1\nder Beitragsbemessungsgrundlagen oder der Bei-            Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungs-\ntragsschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-         jahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese         rung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert\nBußgeldvorschrift verweist,                               des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vo-\n2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,          rausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder     zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Voraus-\nzahlung beträgt im Jahre 2007 1 747 000 Euro und ist\n3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung\nin zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halb-\noder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen\njahres zu leisten.\nnicht duldet.\n(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndie nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen wer-\ngeahndet werden.\nden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung festgesetzt.\n§ 13\n(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche\nSteuerfreiheit                          nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden\nDer Absatzfonds ist von den Steuern vom Einkom-            Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskos-\nmen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe-              tengesetzes entsprechende Anwendung.\nsteuer befreit.\n§ 13b\n§ 13a                                                Übergangsregelungen\nKostenerstattung                             (1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Auf-\n(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach           sichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist\n§ 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bun-          bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Er-       2007 geltenden Fassung anzuwenden.\nheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig              (2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungs-\nist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Land-          rates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am\nwirtschaft und Ernährung                                      29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.\n1. die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehen-           (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni\nden tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie          2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalen-\n2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung            derjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.\nder Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an\ndem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten                                     § 14\nBeträge                                                                         (Inkrafttreten)"]}