{"id":"bgbl1-2007-50-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":50,"date":"2007-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_50.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements","law_date":"2007-10-10T00:00:00Z","page":2332,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nGesetz\nzur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements\nVom 10. Oktober 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-              3. § 10b wird wie folgt geändert:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht                               „(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes\nträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke\nim Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung\nArtikel 2    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung                                                 an eine inländische juristische Person des öffent-\nArtikel 3    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                 lichen Rechts oder an eine inländische öffentliche\nArtikel 4    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                      Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9\nArtikel 5    Änderung der Abgabenordnung                             des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite\nArtikel 6    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nordnung                                                 gensmasse können insgesamt bis zu\nArtikel 7    Änderung des Umsatzsteuergesetzes                       1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte\nArtikel 8    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                oder\nsteuergesetzes\nArtikel 8a   Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007\n2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze\nArtikel 9    Inkrafttreten\nund der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne\nund Gehälter\nArtikel 1                                als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht\nÄnderung des                                abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-\nEinkommensteuergesetzes                              ten, die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                  1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenord-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                      nung),\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-             2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der\nsetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie                   Freizeitgestaltung dienen,\nfolgt geändert:\n3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie                   Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder\nfolgt gefasst:\n4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der\n„§ 51 Ermächtigungen“.                                               Abgabenordnung\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die\na) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „1 848                    Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder\nEuro“ durch die Angabe „2 100 Euro“ ersetzt.                 im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht\nb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a ein-                  berücksichtigt werden können, sind im Rahmen\ngefügt:                                                      der Höchstbeträge in den folgenden Veranla-\ngungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie-\n„26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkei-\nhen. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“\nten im Dienst oder Auftrag einer inländi-\nschen juristischen Person des öffentlichen         b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nRechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9                 „(1a) Spenden in den Vermögensstock einer\ndes Körperschaftsteuergesetzes fallenden              Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach\nEinrichtung zur Förderung gemeinnütziger,             § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\nmildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52             steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts kön-\nbis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe               nen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranla-\nvon insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steu-             gungszeitraum der Zuwendung und in den fol-\nerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für              genden neun Veranlagungszeiträumen bis zu ei-\ndie Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz                nem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich\noder teilweise – eine Steuerbefreiung nach            zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 ab-\n§ 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Über-                gezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag\nschreiten die Einnahmen für die in Satz 1             nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-\nbezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien             jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb\nBetrag, dürfen die mit den nebenberufli-              dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genom-\nchen Tätigkeiten in unmittelbarem wirt-               men werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“\nschaftlichen Zusammenhang stehenden\nAusgaben abweichend von § 3c nur inso-             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nweit als Betriebsausgaben oder Werbungs-                 „(3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift\nkosten abgezogen werden, als sie den Be-              gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern\ntrag der steuerfreien Einnahmen überstei-             mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.\ngen;“.                                                Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007               2333\nwendung einem Betriebsvermögen entnommen                                         Artikel 3\nworden, so darf bei der Ermittlung der Zuwen-\nÄnderung des\ndungshöhe der bei der Entnahme angesetzte\nKörperschaftsteuergesetzes\nWert nicht überschritten werden. In allen übrigen\nFällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung               Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nnach dem gemeinen Wert des zugewendeten                Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nWirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer          S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nKörperschaft, die zum Empfang steuerlich ab-           vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt\nziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können           geändert:\nnur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf            1. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag\noder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung            a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nverzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht un-           „2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen\nter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wor-                   (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förde-\nden sein.“                                                        rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne\nd) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die                    der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine\nZahl „30“ ersetzt.                                                inländische juristische Person des öffentli-\nchen Rechts oder an eine inländische öffent-\n4. § 51 wird wie folgt geändert:                                         liche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-                      Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personen-\nfasst:                                                            vereinigung oder Vermögensmasse insge-\nsamt bis zu\n„§ 51\n1. 20 Prozent des Einkommens oder\nErmächtigungen“.\nb) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                 2. 4 Promille der Summe der gesamten Um-\nsätze und der im Kalenderjahr aufgewen-\n„c) über den Nachweis von Zuwendungen im                              deten Löhne und Gehälter.\nSinne des § 10b;“.\nNicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an\n5. Dem § 52 Abs. 24b werden folgende Sätze angefügt:                     Körperschaften, die\n„§ 10b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1                    1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abga-\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I                                benordnung),\nS. 2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.                          2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie\nFür Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum                              der Freizeitgestaltung dienen,\n2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuer-                    3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52\npflichtigen § 10b Abs. 1 in der am 26. Juli 2000 gel-                     Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder\ntenden Fassung.“\n4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23\nder Abgabenordnung\nArtikel 2\nfördern.\nÄnderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                              Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe-\nträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rah-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nmen der Höchstbeträge in den folgenden Ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nanlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird\nentsprechend.“\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die jeweiligen Anga-\nben zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammenge-                       „(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift\nfasst:                                                           gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1\n„§§ 48 und 49 (weggefallen)“.                                    Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem\nVerlustabzug nach § 10d des Einkommensteuer-\n2. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             gesetzes. Als Zuwendung im Sinne dieser Vor-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zur Linderung              schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschafts-\nder Not“ durch die Wörter „zur Hilfe“ ersetzt.               gütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leis-\ntungen. Der Wert der Zuwendung ist nach § 6\nb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 Euro“ durch              Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuer-\ndie Angabe „200 Euro“ ersetzt.                               gesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich\nabziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind\n„In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der\nnur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstat-\nZuwendende zusätzlich den vom Zuwendungs-\ntung der Aufwendungen durch Vertrag oder Sat-\nempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.“\nzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet\n3. Die §§ 48 und 49 und die Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2)               worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Be-\nwerden aufgehoben.                                               dingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“","2334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die                 anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an\nZahl „30“ ersetzt.                                              Körperschaften geleistet werden, die\n2. Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge-                   1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgaben-\nfügt:                                                                  ordnung),\n2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der\n„(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung                    Freizeitgestaltung dienen,\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007\n3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52\n(BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die\nAbs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder\nim Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf\nAntrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen,                  4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der\ndie im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden,                     Abgabenordnung\n§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006                  fördern. § 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d\ngeltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3                    Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9\nin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                     Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Kör-\n10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für               perschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.\nZuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007                      Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-\ngeleistet werden.“                                                 tige Bestätigung über Spenden und Mitglieds-\nbeiträge ausstellt oder wer veranlasst, dass ent-\nArtikel 4                                    sprechende Zuwendungen nicht zu den in der\nBestätigung angegebenen steuerbegünstigten\nÄnderung des                                     Zwecken verwendet werden, haftet für die ent-\nGewerbesteuergesetzes                                 gangene Gewerbesteuer. Der Haftungsbetrag\nist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                     und fließt der für den Spendenempfänger zu-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                            ständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße\nS. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes               Anwendung des § 20 der Abgabenordnung be-\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt                 stimmt wird. Der Haftungsbetrag wird durch Haf-\ngeändert:                                                             tungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die\nBefugnis der Gemeinde zur Erhebung der ent-\n1. § 9 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\ngangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.\n„5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-                § 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinnge-\nteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-                   mäß.“\nträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke         2. Nach § 36 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nim Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung              fügt:\nan eine inländische juristische Person des öf-               „(8a) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des\nfentlichen Rechts oder an eine inländische öf-            Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)\nfentliche Dienststelle oder an eine nach § 5              gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungs-\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes               zeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des\nsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-             Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhe-\ngung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von                 bungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in\ninsgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnun-             der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung\ngen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Ge-               anzuwenden.“\nwerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe\nder gesamten Umsätze und der im Wirtschafts-\nArtikel 5\njahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Über-\nschreiten die geleisteten Zuwendungen die                                     Änderung der\nHöchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im                                Abgabenordnung\nRahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den fol-            Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\ngenden Erhebungszeiträumen vorgenommen                 machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003\nwerden. Einzelunternehmen und Personenge-              I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nsellschaften können auf Antrag neben der Kür-          vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt\nzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhe-          geändert:\nbungszeitraum in den Vermögensstock einer\n1. § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nStiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes              „(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nsteuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts ge-          sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:\nleisteten Spenden in diesem und in den folgen-              1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;\nden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem\nBetrag von 1 Million Euro vornehmen. Der be-                2. die Förderung der Religion;\nsondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der                 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswe-\nHöhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums                    sens und der öffentlichen Gesundheitspflege,\nnur einmal in Anspruch genommen werden. Eine                   insbesondere die Verhütung und Bekämpfung\nKürzung nach den Sätzen 1 bis 4 ist ausge-                     von übertragbaren Krankheiten, auch durch\nschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendun-                Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tier-\ngen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes                  seuchen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007             2335\n4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;                 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engage-\n5. die Förderung von Kunst und Kultur;                           ments zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger\nund kirchlicher Zwecke.\n6. die Förderung des Denkmalschutzes und der\nDenkmalpflege;                                            Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck\n7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-           nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf\nbildung einschließlich der Studentenhilfe;                materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-\nsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser\n8. die Förderung des Naturschutzes und der Land-             Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten\nschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-             Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Fi-\ngesetzes und der Naturschutzgesetze der Län-              nanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgeset-\nder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes               zes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach\nund des Hochwasserschutzes;                               Satz 2 zuständig ist.“\n9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson-\ndere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver-          2. § 58 wird wie folgt geändert:\nbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um-           a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Un-\nterverbände und ihrer angeschlossenen Einrich-               „3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen\ntungen und Anstalten;                                            Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder\n10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch                  einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\noder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertrie-               für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung\nbene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,                   stellt,“.\nKriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und               b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nKriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin-\nderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; För-             „4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer\nderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und                   anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Kör-\nKatastrophenopfer; Förderung des Suchdiens-                      perschaft oder einer Körperschaft des öffent-\ntes für Vermisste;                                               lichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegüns-\ntigten Zwecken überlässt,“.\n11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;\n12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastro-         3. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.\nphen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhü-\n4. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch\ntung;\ndie Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.\n13. die Förderung internationaler Gesinnung, der To-\nleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ-     5. In § 67a Abs. 1 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch\nkerverständigungsgedankens;                               die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.\n14. die Förderung des Tierschutzes;\nArtikel 6\n15. die Förderung der Entwicklungszusammenar-\nbeit;                                                                       Änderung des\n16. die Förderung von Verbraucherberatung und                   Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nVerbraucherschutz;                                       Artikel 97 § 1d des Einführungsgesetzes zur Abga-\n17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene         benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,\nund ehemalige Strafgefangene;                         1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n18. die Förderung der Gleichberechtigung von              vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert wor-\nFrauen und Männern;                                   den ist, wird wie folgt gefasst:\n19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Fami-\nlie;                                                                             „§ 1d\n20. die Förderung der Kriminalprävention;                                  Steuerbegünstigte Zwecke\n21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);        Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung\n22. die Förderung der Heimatpflege und Heimat-            in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Ok-\nkunde;                                                tober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007\n23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,       anzuwenden.“\nder Kleingärtnerei, des traditionellen Brauch-\ntums einschließlich des Karnevals, der Fast-                                   Artikel 7\nnacht und des Faschings, der Soldaten- und Re-\nservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des                                 Änderung des\nModellflugs und des Hundesports;                                         Umsatzsteuergesetzes\n24. die allgemeine Förderung des demokratischen              In § 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der\nStaatswesens im Geltungsbereich dieses Geset-         Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\nzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur       (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 2\nbestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher         des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I\nArt verfolgen oder die auf den kommunalpoliti-        S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe\nschen Bereich beschränkt sind;                        „30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.","2336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nArtikel 8                              (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember\nÄnderung des                              2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85), Anwendung.\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                     (3) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2, die\nIn § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schen-          vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen\nkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                 des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen,\nchung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu-             beträgt die Investitionszulage\nletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember             1. 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es\n2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die                 sich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-\nAngabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung“ durch                  günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des\ndie Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung“                   Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffs-\nersetzt.                                                             definition für mittlere Unternehmen im Sinne der\nEmpfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 er-\nArtikel 8a                                 füllt,\nÄnderung des                              2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich\nInvestitionszulagengesetzes 2007                         um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstig-\nNach § 5 des Investitionszulagengesetzes 2007 in                  ten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar                       des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition\n2007 (BGBl. I S. 282), das durch Artikel 13 des Geset-               für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung\nzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert                   der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.\nworden ist, wird folgender § 5a eingefügt:                       Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen han-\ndelt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören,\n„§ 5a                                dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Mil-\nBegünstigte                             lionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitio-\nInvestitionen, Investitionszeitraum                 nen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Ver-\nund Höhe der Investitionszulage                    marktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des\nin dem nicht zum Fördergebiet im Sinne                  Anhangs I des EG-Vertrages handelt.\ndes § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin                 (4) Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-            nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in              sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1\nden in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Tei-           des EG-Vertrages oder mit anderen Gemeinschaftsmit-\nlen des Landes Berlin begünstigte Investitionen im               teln gefördert werden.\nSinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der                     (5) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14\nfolgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszu-              gelten sinngemäß.“\nlage. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2                                       Artikel 9\nAbs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach                                          Inkrafttreten\ndem 16. Oktober 2007 und vor dem 1. Januar 2009                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nbegonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 70/2001             Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nder Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwen-\ndung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche                (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nBeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG               (3) Artikel 8a tritt am Tag nach der Verkündung in\nNr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}