{"id":"bgbl1-2007-50-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":50,"date":"2007-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen","law_date":"2007-10-10T00:00:00Z","page":2329,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007             2329\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –\nVerbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen\nvon jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen\nVom 10. Oktober 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 dert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizie-\nsen:                                                               rung dient der Vermittlung und Vertiefung von\nGrundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-\nArtikel 1                               lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-\nÄnderung                                qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                       nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt\nwird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                gesetzes.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2                (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I                         Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-\nS. 2326), wird wie folgt geändert:                                 fördert werden, wenn sie\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des\n§ 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Aus-\na) Nach der Angabe zu § 235a wird folgende An-\nzubildenden durchgeführt wird,\ngabe eingefügt:\n„§ 235b Einstiegsqualifizierung“.                        2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im\nSinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsge-\nb) Nach der Angabe zu § 241 wird folgende An-                    setzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksord-\ngabe eingefügt:                                              nung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet\n„§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und                    und\norganisatorische Unterstützung bei            3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener\nbetrieblicher Berufsausbildung und                Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-\nBerufsausbildungsvorbereitung“.                   gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-\nc) Nach der Angabe zu § 421n werden folgende                     den durchgeführt wird.\nAngaben eingefügt:\n(3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach\n„§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere              dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle an-\nArbeitnehmer                                  zuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertig-\n§ 421p     Eingliederungszuschuss für jüngere            keiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die\nArbeitnehmer                                  zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durch-\ngeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein\n§ 421q     Erweiterte Berufsorientierung“.\nZertifikat aus.\n2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n(4) Förderungsfähig sind\n„4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegs-\nqualifizierung,“.                                       1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-\ndungsbewerber mit aus individuellen Gründen\n3. In § 14 werden nach den Wörtern „berufsvorberei-                 eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die\ntenden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie                      auch nach den bundesweiten Nachvermitt-\nTeilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung“ einge-              lungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,\nfügt.\n2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße\n4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „421k und\nüber die erforderliche Ausbildungsbefähigung\n421m“ durch die Angabe „421k, 421m, 421n,\nverfügen und\n421o und 421p“ ersetzt.\n3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte\n5. Nach § 235a wird folgender neuer § 235b einge-\nAuszubildende.\nfügt:\n„§ 235b                                (5) Die Förderung eines Auszubildenden, der\nbereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung\nEinstiegsqualifizierung                     bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem\n(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs-         anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen\nqualifizierung durchführen, können durch Zu-                 hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder\nschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von                  eines verbundenen Unternehmens in den letzten\n192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier-              drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung\nten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-              versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausge-\nversicherungsbeitrag des Auszubildenden geför-               schlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsquali-","2330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nfizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner             1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens\noder Eltern durchgeführt wird.                                    sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,\n(6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch              2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen,                    3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert\nArt, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-                    werden.\nstimmen.“\n(2) Die Förderdauer richtet sich nach den jewei-\n6. § 240 wird wie folgt geändert:                                ligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf\na) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wör-               Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe be-\nter „von Maßnahmen der beruflichen Ausbil-               trägt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-\ndung“ gestrichen.                                        beitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Pro-\nzentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort                  mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizie-\n„oder“ ersetzt.                                          rung des Arbeitnehmers geleistet.\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-                      (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt\ngefügt:                                                  und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen\n„3. mit sozialpädagogischer Begleitung wäh-              sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte\nrend einer Berufsausbildungsvorbereitung             Arbeitsentgelt 1 000 Euro überschreitet, bleibt der\nnach dem Berufsbildungsgesetz oder einer             1 000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung\nEinstiegsqualifizierung und mit administrati-        des Zuschusses unberücksichtigt.\nven und organisatorischen Hilfen Betriebe               (4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3\nbei der Berufsausbildung, der Berufsausbil-          soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeits-\ndungsvorbereitung und bei der Einstiegs-             marktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und\nqualifizierung förderungsbedürftiger Auszu-          Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Ar-\nbildender unterstützen.“                             beitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen\n7. In § 241 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „drei“ durch             Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber\ndas Wort „vier“ ersetzt.                                      hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und\nFähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung\n8. Nach § 241 wird folgender neuer § 241a einge-\nkann auch durch einen Träger durchgeführt wer-\nfügt:\nden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht\n„§ 241a                              möglich ist.\nSozialpädagogische Begleitung                        (5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen\nund organisatorische Unterstützung                  beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor\nbei betrieblicher Berufsausbildung und                dieser Leistung.\nBerufsausbildungsvorbereitung                       (6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnah-               1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-\nmen zur sozialpädagogischen Begleitung lern-                      endigung eines Beschäftigungsverhältnisses\nbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszu-                veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-\nbildender während einer Berufsausbildungsvorbe-                   schuss zu erhalten,\nreitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer\nEinstiegsqualifizierung.                                      2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber\nerfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der\n(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Un-                    letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr\nterstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei                   als drei Monate versicherungspflichtig beschäf-\nadministrativen und organisatorischen Aufgaben                    tigt war oder\nim Zusammenhang mit der betrieblichen Berufs-\nausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung                 3. es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung\nnach dem Berufsbildungsgesetz und der Ein-                        handelt.\nstiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial              (7) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise\nbenachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist             zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-\nausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen                  nis während des Beschäftigungszeitraums been-\nnach einem Bundes- oder Landesprogramm er-                    det wird. Dies gilt nicht, wenn\nbracht werden.“                                               1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-\n9. In § 246 Nr. 3 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch                  hältnis aus Gründen, die in der Person oder\ndas Wort „vier“ ersetzt.                                          dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu\nkündigen,\n10. Nach § 421n werden folgende §§ 421o bis 421q\neingefügt:                                                    2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen\nErfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung\n„§ 421o\nim Betrieb entgegenstehen, berechtigt war\nQualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer                  oder\n(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von              3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf\njüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der                      das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,\nBeschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht voll-                 ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür\nendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese                       zu vertreten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007              2331\nDie Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde-                      (3) Die Regelungen des § 421o zum berück-\nrungsbetrages begrenzt.                                        sichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung\n(8) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertig-            des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und\nkeiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht be-                 zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Be-\nscheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teil-               fristung der Leistung gelten entsprechend.\nweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf\nein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.                                          § 421q\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen,                         Erweiterte Berufsorientierung\ndie bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.\nAbweichend von § 33 Satz 4 können bis zum\n(10) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch               31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnah-\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen,                     men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus\nArt, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu                und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-\nbestimmen.                                                     führt werden.“\n§ 421p\nArtikel 2\nEingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer\nFolgeänderung\n(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von\njüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die             In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-\nbei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebens-           setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-\njahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum           kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I\nArbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme         S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nder Beschäftigung mindestens sechs Monate ar-            vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) geändert wor-\nbeitslos (§ 119) waren.                                  den ist, wird die Angabe „421m und 421n“ durch die\n(2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich           Angabe „421m, 421n, 421o, 421p und 421q“ ersetzt.\nnach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.\nDie Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichti-                                  Artikel 3\ngungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten\nInkrafttreten\nund 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förder-\ndauer beträgt längstens zwölf Monate.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}