{"id":"bgbl1-2007-50-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":50,"date":"2007-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive","law_date":"2007-10-10T00:00:00Z","page":2326,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nPerspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen\nVermittlungshemmnissen – JobPerspektive\nVom 10. Oktober 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   rücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Wäh-\nsen:                                                                 rend der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 ent-\nsprechend.“\nArtikel 1\n3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nÄnderung\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                                                „§ 16a\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                         Leistungen zur Beschäftigungsförderung\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom               (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von er-\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-           werbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungs-\nändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Au-           hemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungs-\ngust 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:            zuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minder-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 leistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss\nzu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist,\na) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe\ndass\neingefügt:\n„§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung“.            1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Le-\nbensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im\nb) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe                   Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in\neingefügt:                                                     seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens\n„§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten                  zwei weitere in seiner Person liegende Vermitt-\nBuches Sozialgesetzbuch – Perspektiven                  lungshemmnisse besonders schwer beeinträch-\nfür Langzeitarbeitslose mit besonderen Ver-             tigt ist,\nmittlungshemmnissen – JobPerspektive“.\n2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grund-\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                     lage einer Eingliederungsvereinbarung für einen\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut\nwurde und Eingliederungsleistungen unter Einbe-\naa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein                       ziehung der übrigen Leistungen nach diesem\nKomma ersetzt.                                            Buch erhalten hat,\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Num-\n3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-\nmer 7 angefügt:\nbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten\n„7. Leistungen zur Beschäftigungsförderung                24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht\nnach § 16a“.                                          möglich ist und\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an-            4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähi-\ngefügt:                                                        gen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in\n„(5) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des                der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung\nDritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1                 des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine ta-\nbis 5 können auch für die Dauer einer Förderung                rifliche Regelung keine Anwendung findet, des für\ndes Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine                 vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeits-\nGeldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder               entgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeits-\n§ 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftig-                zeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht un-\nkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu be-                   terschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007             2327\n(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses                   2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die\nrichtet sich nach der Leistungsfähigkeit des er-                   Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgeho-\nwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu                      ben wird.\n75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeits-                  (9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu\nentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind                 vermuten ist, dass der Arbeitgeber\n1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder,             1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-\nwenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung                  verhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäfti-\nfindet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübli-            gungszuschuss zu erhalten oder\nche zu zahlende Arbeitsentgelt und\n2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-\n2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Ge-\nbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht\nsamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des\nmehr in Anspruch nimmt.\nBeitrags zur Arbeitsförderung.\n(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nWird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichs-\nles untersucht die Auswirkungen auf die erwerbs-\nsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum\nfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermitt-\nder Erstattung der Beschäftigungszuschuss ent-\nlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffent-\nsprechend zu mindern.\nlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und\n(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann er-               berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis\nbracht werden                                                  zum 31. Dezember 2011.“\n1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung           4. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nin pauschalierter Form bis zu einer Höhe von\na) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die\n200 Euro monatlich sowie\nAngabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.\n2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig\nfür weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers             b) Folgender Satz wird angefügt:\nfür besonderen Aufwand beim Aufbau von Be-                     „Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die\nschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von                   nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzu-\nInvestitionskosten ist ausgeschlossen.                         runden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“\n(4) Die Förderdauer beträgt                              5. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach\n1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Mo-                dem Wort „Arbeitsgelegenheit,“ die Wörter „eine mit\nnate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschlie-            einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geför-\nßend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet              derte Arbeit,“ eingefügt.\nerbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf         6. In § 46 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förde-               gefügt:\nrung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich inner-           „Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen\nhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,             nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Be-\n2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis            zieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-\nzu zwölf Monate je Arbeitnehmer.                           suchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und\n(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Ab-            das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde ge-\nsatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszu-                 legt.“\nschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um               7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:\nbis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit\n„§ 71\ndie     Leistungsfähigkeit     des     erwerbsfähigen\nHilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Ver-                                  Zweites Gesetz\nmittlungshemmnisse verringert haben.                           zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nPerspektiven für\n(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die\nLangzeitarbeitslose mit besonderen\nDauer der Erbringung des Beschäftigungszuschus-\nVermittlungshemmnissen – JobPerspektive\nses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der\ndie Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.             (1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger\n(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht,\nim Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbei-\ndass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare\nten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten\nArbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1\nBuches gefördert werden können.\nvermittelt werden kann. Die Förderung ist auch\naufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der                   (2) § 16a Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass\nFörderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine              der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. Sep-\nzumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1             tember 2007 liegt. In besonders begründeten Einzel-\nSatz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für              fällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch\ndie Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses               vor dem 1. Oktober 2007 liegen.“\nmöglich.\n(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung                                    Artikel 2\neiner Frist gekündigt werden                                                    Folgeänderungen\n1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit             § 27 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen              – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nkann,                                                   24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch","2328          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007\nArtikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007                                    Artikel 3\n(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                           Inkrafttreten\n1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma er-\nsetzt.                                                       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft,\n2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:            soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n„6. Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungs-\nzuschuss nach § 16a des Zweiten Buches geför-            (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007\ndert wird.“                                           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Oktober 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}