{"id":"bgbl1-2007-5-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":5,"date":"2007-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/5#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_5.pdf#page=46","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding- Gruppen bei Verwendung von Konzernabschlüssen und Zwischenabschlüssen auf Konzernebene(Konzernabschlussüberleitungsverordnung - KonÜV)","law_date":"2007-02-12T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Eigenmittelausstattung\nvon Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bei Verwendung\nvon Konzernabschlüssen und Zwischenabschlüssen auf Konzernebene\n(Konzernabschlussüberleitungsverordnung – KonÜV)\nVom 12. Februar 2007\nAuf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kre-          winn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt wer-\nditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Ge-         den.\nsetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu              (2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium          von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermö-\nder Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-           genswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortge-\nbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:        führten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt\nerfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag\n§1                                der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den\nAnwendungsbereich                          fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren\nbeizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf überge-         Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengeset-\nordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Insti-           zes abzuziehen.\ntutsgruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\n(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam\ndes Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-\nverbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite und sons-\nGruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Abs. 3 Satz 1\ntige Forderungen dieser Kategorie bleiben bei der Er-\ndes Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach\nmittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Abs. 7\n§ 10a Abs. 14 des Kreditwesengesetzes, die bei der\nin Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesen-\nErmittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemäß\ngesetzes unberücksichtigt.\n§ 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einen Konzern-\nabschluss oder gemäß § 10a Abs. 10 des Kreditwesen-\ngesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene                                      §3\n(Abschluss) zugrunde legen und diese Abschlüsse nach                            Behandlung selbst\nMaßgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verord-                 genutzter und als Finanzinvestitionen\nnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments                  gehaltener Grundstücke und Gebäude\nund des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die An-              (1) Die Neubewertungsrücklage aus einem selbst\nwendung internationaler Rechnungslegungsstandards            genutzten Grundstück oder Gebäude nach IAS 16.39\n(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) übernommenen internationalen        in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG)\nRechnungslegungsstandards, namentlich der Interna-           Nr. 1725/2003 und ein erfolgswirksam berücksichtigter\ntional Accounting Standards (IAS) und der International      Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts\nFinancial Reporting Standards (IFRS) im Sinne von Ar-        eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücks\ntikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt       oder Gebäudes nach IAS 40.35 in der jeweils geltenden\nwurden.                                                      Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei\n(2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss            der Bestimmung der bankaufsichtlichen Eigenmittel\nnicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen         gleich zu behandeln.\nRechnungslegungsstandards aufgestellt wurde.                    (2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells\nnach IAS 16.31 in der jeweils geltenden Fassung der\n§2                                Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewer-\ntungsrücklage nach IAS 16.39 vor latenten Steuern\nBehandlung von\nmit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergän-\nZeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und\nzungskapital berücksichtigt werden. Im Falle von als Fi-\nFremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung\nnanzinvestition gehaltenen Grundstücken und Gebäu-\nverfügbaren finanziellen Vermögenswerten\nden ist das Kernkapital um den erfolgswirksam berück-\n(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß         sichtigten Gewinn aus der Änderung des beizulegen-\nIAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der Ver-       den Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern\nordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom                zu vermindern und darf der Gewinn vor latenten Steu-\n29. September 2003 betreffend die Übernahme be-              ern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Er-\nstimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr.              gänzungskapital berücksichtigt werden. Unterschreiten\nL 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten     die beizulegenden Zeitwerte per Saldo die ursprüngli-\nGewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Ver-       chen Anschaffungskosten der Grundstücke oder Ge-\näußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten            bäude, so ist der Absolutbetrag der Differenz zwischen\nkönnen höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbe-          den ursprünglichen Anschaffungskosten und den nied-\ntrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese          rigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Höhe nach\nübersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertge-         latenten Steuern vom Kernkapital abzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                151\n(3) Unabhängig davon, ob für die Zurechnung von                                       §7\nGewinnen als nicht realisierte Reserven zum aufsicht-\nlichen Ergänzungskapital das Anschaffungskostenmo-                          Behandlung der nach der\ndell nach IAS 16.30 oder IAS 40.56 in der jeweils gel-                   Äquivalenzmethode bewerteten\ntenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003                 Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens\noder das Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder                  nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes\nIAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der Verord-          (1) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß\nnung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die An-         IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verord-\nrechnungsmechanismen nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6          nung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an\nin Verbindung mit § 10 Abs. 4b des Kreditwesengeset-         Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Ne-\nzes anzuwenden.                                              bendienstleistungen können, vorbehaltlich der Anwen-\ndung des § 10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des\n§4                               Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen\nBehandlung von bis zur                       Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach\nEndfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen            Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung\nBei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitio-    nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einbezo-\nnen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der      gen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermit-\njeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr.            telte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist mit Aus-\n1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo          nahme eines Firmenwerts, der unter entsprechender\nausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe           Berücksichtigung des § 10a Abs. 7 in Verbindung mit\nvon 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen              § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes\ndem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Er-           direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils hälftig\ngänzungskapital berücksichtigt werden.                       vom Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 10 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes abzuziehen.\n§5                                  (2) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß\nBehandlung der Eigenkapitaleffekte                  IAS 28.13 in dem Abschluss berücksichtigten Beteili-\naus der Absicherung von Zahlungsströmen                gungen an Unternehmen, die nicht nach § 10 Abs. 6\n(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absi-     des Kreditwesengesetzes zu behandeln sind, sind je-\ncherung von Zahlungsströmen nach IAS 39.95(a) in der         weils mit ihrem fortgeführten Buchwert als Risikoposi-\njeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr.            tion zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen\n1725/2003 sind, vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Er-     dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung und den\nmittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach              ursprünglichen Anschaffungskosten, der differenziert\n§ 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.          nach Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilan-\nzielle Eigenkapital des Instituts gefunden hat, bleibt un-\n(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschäft nach Ab-          berücksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwi-\nsatz 1 ein Grundgeschäft des Bestands zur Veräuße-           schen den Anschaffungskosten der Beteiligung und\nrung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte abgesi-         dem höheren Wert aus dem fortgeführten Buchwert\nchert wird, sind die sich ausgleichenden Eigenkapital-       der Beteiligung oder einem höheren Beteiligungszeit-\neffekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft, bezogen           wert als nicht realisierte Reserve mit 45 Prozent ent-\nauf das abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Er-        sprechend der Verfahrensweise nach § 10 Abs. 2b\ngänzungskapital zu verrechnen.                               Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes im Ergänzungs-\nkapital berücksichtigt werden, wobei die auf den Diffe-\n§6                               renzbetrag gebildete passive latente Steuer angerech-\nBehandlung der Eigenkapitaleffekte                  net werden darf.\naus einer Veränderung des eigenen Kreditrisikos\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verwendung ei-\nNach IAS 39.47 in der jeweils geltenden Fassung der\nnes Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in § 1\nVerordnung (EG) Nr. 1725/2003 erfolgswirksam ver-\nAbs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungs-\nbuchte Gewinne und Verluste aus der Bewertung finan-\nstandards aufgestellt wurde, entsprechend.\nzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert,\ndie auf die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zu-\nrückgehen und nach IFRS 7.10 in der jeweils geltenden                                    §8\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 offenzu-                                 Inkrafttreten\nlegen sind, sind nicht in die Ermittlung der zusammen-\ngefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwe-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsengesetzes einzubeziehen.                                   2007 in Kraft.\nBerlin, den 12. Februar 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}