{"id":"bgbl1-2007-5-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":5,"date":"2007-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_5.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PSTRG)","law_date":"2007-02-19T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":18,"num_pages":27,"content":["122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nGesetz\nzur Reform des Personenstandsrechts\n(Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)\nVom 19. Februar 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                        Kapitel 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                       Führung der Personenstandsregister\n§  3 Personenstandsregister\nInhaltsübersicht                      §  4 Sicherungsregister\n§  5 Fortführung der Personenstandsregister\nArtikel 1    Personenstandsgesetz (PStG)\n§  6 Aktenführung\nArtikel 2    Änderung von Bundesgesetzen\n§  7 Aufbewahrung\n(1) Staatsangehörigkeitsgesetz\n§  8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers\n(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vor-\n§  9 Beurkundungsgrundlagen\nnamen\n§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht\n(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz\n(4) Melderechtsrahmengesetz\nKapitel 3\n(5) Transsexuellengesetz\nEheschließung\n(6) Bundesvertriebenengesetz\n(7) Konsulargesetz                                                                     Abschnitt 1\n(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und          Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung\ndie Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\n§ 11 Zuständigkeit\n(9) Rechtspflegergesetz\n§ 12 Anmeldung der Eheschließung\n(10) Beurkundungsgesetz\n§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen\n(11) Strafvollzugsgesetz\n§ 14 Eheschließung\n(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz\n§ 15 Eintragung in das Eheregister\n(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit\nAbschnitt 2\n(14) Kostenordnung\n(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche                             Fortführung des Eheregisters\n(16) Bürgerliches Gesetzbuch                                    § 16 Fortführung\n(17) Familienrechtsänderungsgesetz\n(18) Lebenspartnerschaftsgesetz                                                           Kapitel 4\n(19) Verschollenheitsgesetz                                               Begründung der Lebenspartnerschaft\n(20) Adoptionswirkungsgesetz                                    § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft\n(21) Strafgesetzbuch\n(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch                                                       Kapitel 5\n(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch                                                          Geburt\nArtikel 3    Änderung von Rechtsverordnungen\nArtikel 4    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                  Abschnitt 1\nArtikel 5    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                     Anzeige und Beurkundung\n§ 18 Anzeige\nArtikel 1                           § 19 Anzeige durch Personen\n§ 20 Anzeige durch Einrichtungen\nPersonenstandsgesetz (PStG)                              § 21 Eintragung in das Geburtenregister\nInhaltsübersicht                                                  Abschnitt 2\nKapitel 1                                                Besonderheiten\n§ 22 Fehlende Vornamen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten\n§ 1     Personenstand, Aufgaben des Standesamts                 § 24 Findelkind\n§ 2     Standesbeamte                                           § 25 Person mit ungewissem Personenstand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                      123\n§ 26  Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes                                        Kapitel 9\nBeweiskraft und\nAbschnitt 3                                    Benutzung der Personenstandsregister\nFortführung des Geburtenregisters                                          Abschnitt 1\n§ 27  Feststellung und Änderung des Personenstandes, sons-                 Beweiskraft; Personenstandsurkunden\ntige Fortführung\n§ 54   Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden\n§ 55   Personenstandsurkunden\nKapitel 6\n§ 56   Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personen-\nSterbefall                                standsurkunden\n§ 57   Eheurkunde\nAbschnitt 1\n§ 58   Lebenspartnerschaftsurkunde\nAnzeige und Beurkundung                     § 59   Geburtsurkunde\n§ 28  Anzeige                                                 § 60   Sterbeurkunde\n§ 29  Anzeige durch Personen\n§ 30  Anzeige durch Einrichtungen und Behörden                                           Abschnitt 2\n§ 31  Eintragung in das Sterberegister                                     Benutzung der Personenstandsregister\n§ 61   Allgemeine Vorschriften für die Benutzung\nAbschnitt 2                         § 62   Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht\nFortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen        § 63   Benutzung in besonderen Fällen\n§ 32  Fortführung                                             § 64   Sperrvermerke\n§ 33  Todeserklärungen                                        § 65   Benutzung durch Behörden und Gerichte\n§ 66   Benutzung für wissenschaftliche Zwecke\nKapitel 7                          § 67   Einrichtung zentraler Register\n§ 68   Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen\nBesondere Beurkundungen\nAbschnitt 1                                                    Kapitel 10\nBeurkundungen mit                                           Zwangsmittel, Bußgeld-\nAuslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle                       vorschriften, Besonderheiten, Gebühren\n§ 69   Erzwingung von Anzeigen\n§ 34  Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Per-\nsonen im Inland                                         § 70   Bußgeldvorschriften\n§ 35  Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland         § 71   Personenstandsbücher aus Grenzgebieten\n§ 36  Geburten und Sterbefälle im Ausland                     § 72   Erhebung von Gebühren und Auslagen\n§ 37  Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen\n§ 38  Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern                                     Kapitel 11\n§ 39  Ehefähigkeitszeugnis                                                     Verordnungsermächtigungen\n§ 40  Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung     § 73   Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 74   Rechtsverordnungen der Landesregierungen\nAbschnitt 2\nFamilienrechtliche Beurkundungen                                           Kapitel 12\n§ 41  Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten                                 Übergangsvorschriften\n§ 42  Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern        § 75   Übergangsbeurkundung\n§ 43  Erklärungen zur Namensangleichung                       § 76   Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,\n§ 44  Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der            Geburten- und Sterbebücher\nMutterschaft                                            § 77   Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher\n§ 45  Erklärungen zur Namensführung des Kindes                § 78   Heiratsbuch\nKapitel 8                                                     Kapitel 1\nBerichtigungen und gerichtliches Verfahren                            Allgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 1\n§1\nBerichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts\nPersonenstand, Aufgaben des Standesamts\n§ 46  Änderung einer Anzeige\n§ 47  Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung                (1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die\nsich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende\nAbschnitt 2\nStellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung ein-\nschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst\nGerichtliches Verfahren                   Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer\n§ 48  Berichtigung auf Anordnung des Gerichts                 Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-\n§ 49  Anweisung durch das Gericht                             dung stehende familien- und namensrechtliche Tatsa-\n§ 50  Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte       chen.\n§ 51  Gerichtliches Verfahren                                    (2) Die nach Landesrecht für das Personenstands-\n§ 52  Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung             wesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkun-\n§ 53  Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen            den den Personenstand nach Maßgabe dieses Geset-","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der               (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personen-\nBegründung von Lebenspartnerschaften mit.                      standsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es\n(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die         ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu\nihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewie-              aktualisieren.\nsen werden.\n§5\n§2                                       Fortführung der Personenstandsregister\nStandesbeamte                               (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hin-\n(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke             weise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).\ndes Personenstandswesens werden im Standesamt nur\nvon hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeam-               (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Be-\nten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von        urkundungsinhalt verändern.\nPersonenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen                 (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen\nUrkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Ur-            verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Per-\nkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche           son, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kin-\nBeurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.             der betreffen.\n(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Ur-                 (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des\nkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Wei-            Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Stan-\nsungen gebunden.                                               desamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt\nAnlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem\n(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung            Hinweis führen, mitzuteilen.\nund Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte\nbestellt werden.                                                  (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister\nund der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:\n(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird\nin weiblicher oder männlicher Form geführt.                    1. Eheregister     und     Lebenspartnerschaftsregister\n80 Jahre;\nKapitel 2                             2. Geburtenregister 110 Jahre;\n3. Sterberegister 30 Jahre.\nFührung der Personenstandsregister\n§6\n§3\nAktenführung\nPersonenstandsregister\nDokumente, die einzelne Beurkundungen in den Per-\n(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeits-         sonenstandsregistern betreffen, werden in besonderen\nbereich                                                        Akten (Sammelakten) aufbewahrt.\n1. ein Eheregister (§ 15),\n§7\n2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies\nnach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einge-                               Aufbewahrung\nrichtet ist,                                                  (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungs-\n3. ein Geburtenregister (§ 21),                                register sind dauernd und räumlich voneinander ge-\ntrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzu-\n4. ein Sterberegister (§ 31).                                  bewahren.\nDie Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen              (2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbe-\nTeil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem           wahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige\nHinweisteil.                                                   Register genannten Frist.\n(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch             (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen\ngeführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsre-            sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregis-\ngistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit       ter und die Sammelakten nach den jeweiligen archiv-\nder Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtig-           rechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen\nten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der            Archiven zur Übernahme anzubieten.\nPerson, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit\nerkennbar sein. Das Programm muss eine automati-                                          §8\nsierte Suche anhand der in die Personenstandsregister                             Neubeurkundung\naufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müs-                           nach Verlust eines Registers\nsen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet wer-\nden können.                                                       (1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Gebur-\nten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust,\nso ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederher-\n§4\nzustellen.\nSicherungsregister                            (2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch\n(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsre-            das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide\ngister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem         Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen wer-\nweiteren elektronischen Register (Sicherungsregister)          den nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorge-\nzu speichern.                                                  nommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              125\n(3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebens-                                        § 12\npartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinrei-\nAnmeldung der Eheschließung\nchender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkun-\ndung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren           (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte\nEintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden         Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem\nkann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begrün-           Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer\ndung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des To-        der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen ge-\ndes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach           wöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der\ndem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.                   Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe\n(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die\ngeschlossen werden soll, für die Entgegennahme der\nErneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung,\nAnmeldung zuständig.\nin der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorge-\nnommen werden.                                                  (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung\nder Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzu-\n§9                              weisen\nBeurkundungsgrundlagen                        1. ihren Personenstand,\n(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern           2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,\nwerden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklä-           3. ihre Staatsangehörigkeit,\nrungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des\nStandesamts sowie von Einträgen in anderen Perso-            4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebens-\nnenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder                  partnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschlie-\nsonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.                     ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft so-\nwie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartner-\n(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Ver-               schaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft\npflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht          nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen\noder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unver-             worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer\nhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch                Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen,\nandere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.                wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von\nSind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die            einem deutschen Standesamt bei einer früheren\nerforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die             Eheschließung oder Begründung einer Lebenspart-\nfür die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Be-                nerschaft durchgeführt worden ist.\nhauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche\nnoch durch andere Urkunden nachgewiesen werden,                 (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung\nso kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tat-           von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses auf-\nsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen         zunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür\noder anderer Personen verlangen und abnehmen.                haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu er-\nbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe\n§ 10                             nach anzuwendendem ausländischen Recht erforder-\nlich sind. § 9 gilt entsprechend.\nAuskunfts- und Nachweispflicht\n(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichte-                                   § 13\nten haben die für die Beurkundung des Personen-\nPrüfung der Ehevoraussetzungen\nstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit\ndiese nicht Registern entnommen werden können, zu               (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung an-\ndenen das Standesamt einen Zugang hat.                       gemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein\n(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen          Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2\ndes Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben            vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Ehe-\nzu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen            schließenden weitere Urkunden oder sonstige Nach-\nin den Personenstandsregistern benötigt werden.              weise vorzulegen.\n(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen         (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die\nentsprechend.                                                zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Ehe-\nschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang ein-\nKapitel 3                           zeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der\nEheschließung                          Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nach-\nweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur\nAbschnitt 1                            Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine\nVersicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt\nZuständigkeit,\nwerden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von\nAnmeldung und Eheschließung\nAufhebungsgründen von Bedeutung sind.\n§ 11                                (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-\nkung eines Eheschließenden ohne abschließende Prü-\nZuständigkeit                          fung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss\nZuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche        durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nach-\nStandesamt.                                                  gewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufge-","126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft                                Abschnitt 2\ngemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.                       Fortführung des Eheregisters\n(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein\nEhehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt                                § 16\nden Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vor-                                Fortführung\ngenommen werden kann; die Mitteilung ist für das\n(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen\nStandesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbind-\naufgenommen über\nlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderun-\ngen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tat-        1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die\nsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die            gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Auf-\nMitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert                hebung solcher Beschlüsse,\noder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Ehe-        2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,\nschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne\n3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,\ndass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Ehe-\nschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der          4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,\nVoraussetzungen für die Eheschließung.                       5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, so-\nweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die\n§ 14                                  Änderung oder die Löschung der eingetragenen Re-\nligionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte\nEheschließung                               dies wünscht,\n(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden        6. Berichtigungen.\nzu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Ehe-           Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer\nschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzun-          Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.\ngen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben\n(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn\nhaben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.\ndas Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist.\n(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung         Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder gehei-\nder Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Stan-          ratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,\ndesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner               werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind\nAmtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.                 Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheira-\ntung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zu-\n(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe          rückwirken.\nmiteinander eingehen zu wollen, sind von dem Stan-\ndesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in ei-                                  Kapitel 4\nner Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift\nmuss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben                     Begründung der Lebenspartnerschaft\nenthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und\ndem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Nieder-                                       § 17\nschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags ge-                              Begründung und\nnommen.                                                               Beurkundung der Lebenspartnerschaft\nFür die Begründung einer Lebenspartnerschaft gel-\n§ 15                              ten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13\nbis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschafts-\nEintragung in das Eheregister\ngesetzes bleibt unberührt.\n(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Ehe-\nschließung beurkundet                                                                Kapitel 5\n1. Tag und Ort der Eheschließung,                                                      Geburt\n2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-                                 Abschnitt 1\nten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch ei-\nAnzeige und Beurkundung\nnes Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu ei-\nner Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öf-\nfentlichen Rechts ist,                                                              § 18\nAnzeige\n3. die nach der Eheschließung geführten Familienna-\nmen der Ehegatten.                                          Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in\ndessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,\n(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen                       1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen münd-\n1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,                 lich oder\n2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtun-\n2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie           gen schriftlich\nnicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-\nangehörigkeit nachgewiesen ist,                          binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot\ngeboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten\n3. auf die Bestimmung eines Ehenamens.                       auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              127\n§ 19                               4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\ndes Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörig-\nAnzeige durch Personen\nkeitsgesetzes.\nZur Anzeige sind verpflichtet\n1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt                             Abschnitt 2\nist,                                                                         Besonderheiten\n2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war\noder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrich-                                    § 22\ntet ist.                                                                     Fehlende Vornamen\nEine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn              (1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes\ndie sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert         nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats\nsind.                                                         mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden\nalsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.\n§ 20                                  (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich\nauch bei einem anderen Standesamt als dem, das die\nAnzeige durch Einrichtungen\nGeburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.\nBei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Ein-\nrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der                                § 23\nTräger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das                       Zwillings- oder Mehrgeburten\nGleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Un-\nterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen           Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt ge-\nder Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen       sondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erken-\neine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine frei-        nen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren\nheitsentziehende Maßregel der Besserung und Siche-            sind.\nrung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in\n§ 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu                                     § 24\nAngaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Ver-                                  Findelkind\npflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unbe-              (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies\nrührt.                                                        spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde\nanzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen\n§ 21                               an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die\nEintragung in das Geburtenregister                 zuständige Verwaltungsbehörde.\n(1) Im Geburtenregister werden beurkundet                     (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach\nAnhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort\n1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,              und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen\n2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,               und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftli-\nche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregis-\n3. das Geschlecht des Kindes,                                 ter des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen\n4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern so-          Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Aus-\nwie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zu-     land, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind\ngehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Kör-      aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zustän-\nperschaft des öffentlichen Rechts ist.                    dig.\n(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Ab-\n§ 25\nsatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem\nZusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.                    Person mit ungewissem Personenstand\nAuf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des                Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Per-\nKindes die Personensorge zugestanden hätte, sind              sonenstand nicht festgestellt werden kann, so be-\nauch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte           stimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher\ndie Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes bei-            Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie\nden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen ge-        bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.\nmeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname             Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem\nfür das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die El-        Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort\ntern auf den Namen eines Elternteils einigen.                 zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Ge-\n(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen                    burtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen\nBezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beur-\n1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie           kundung zuständig.\nnicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-\nangehörigkeit nachgewiesen ist,                                                      § 26\n2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheira-           Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes\ntet sind, auf deren Eheschließung,\nWird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personen-\n3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander ver-       stand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftli-\nheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der         che Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-\nMutter und des Vaters,                                    lasst hat.","128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nAbschnitt 3                             2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen\nFortführung des Geburtenregisters                             schriftlich\nspätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag\n§ 27                               angezeigt werden.\nFeststellung und Änderung\ndes Personenstandes, sonstige Fortführung                                          § 29\n(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der                           Anzeige durch Personen\nGeburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festge-\nstellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden.           (1) Zur Anzeige sind verpflichtet\nÜber den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genann-\n1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher\nten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner\nGemeinschaft gelebt hat,\nGeburt wird hingewiesen.\n(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem              2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall er-\nKinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag               eignet hat,\nder Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beur-          3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war\nkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter                oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unter-\noder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder                  richtet ist.\nrechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind\nnach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staats-            Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Rei-\nangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses El-          henfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder\nternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.         an der Anzeige gehindert ist.\n(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Ge-                  (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskam-\nburtseintrag aufzunehmen über                                 mer oder Industrie- und Handelskammer registriertes\n1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des             Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die An-\nKindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1       zeige auch schriftlich erstattet werden.\nNr. 4 entsprechend,\n2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder                                        § 30\neines Elternteils, wenn auch das Kind den geänder-              Anzeige durch Einrichtungen und Behörden\nten Namen führt,\n(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und\n3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allge-\nPflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20\nmein verbindlicher Wirkung,\nentsprechend.\n4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,\n(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist\n5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Re-       sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den\nligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentli-       Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von\nchen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht,            dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.\n6. die Berichtigung des Eintrags.\n(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche\n(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den          Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche\nAbsätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21            Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.\nAbs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen\n1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kin-                                     § 31\ndes und deren Auflösung,\nEintragung in das Sterberegister\n2. auf die Geburt eines Kindes,\n(1) Im Sterberegister werden beurkundet\n3. auf den Tod des Kindes,\n4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenom-            1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-\nmene Mitteilung.                                              nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch\ndes Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des\nKapitel 6                                Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ist,\nSterbefall\n2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-\nAbschnitt 1                                 storbenen,\nAnzeige und Beurkundung                            3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.\n(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen\n§ 28\n1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,\nAnzeige\nDer Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in             2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die\ndessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,                    Eheschließung,\n1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen           3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führ-\nmündlich oder                                                 ten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                 129\nAbschnitt 2                                                         § 35\nFortführung des                                                   Begründung von\nS t e r b e r e g i s t e r s ; To d e s e r k l ä r u n g e n           Lebenspartnerschaften im Ausland\n(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-\n§ 32                             nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nbegründet, so kann die Begründung der Lebenspart-\nFortführung\nnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister\nZum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen                     beurkundet werden; für den Besitz der deutschen\nüber Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeser-                  Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-\nklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit            lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten\nwird hingewiesen.                                                  entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staaten-\nlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flücht-\n§ 33                             linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung\nder Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.\nTodeserklärungen                           Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren\nEltern und Kinder.\nAusfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärun-\ngen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit wer-                (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-\nden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung               amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-\ndauernd aufbewahrt.                                                rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-\ndigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die\nKapitel 7\nBegründung der Lebenspartnerschaft.\nBesondere Beurkundungen                               (3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis\nder nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von\nAbschnitt 1                              Lebenspartnerschaften.\nBeurkundungen                                    (4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt\nmit Auslandsbezug;                               unberührt.\nbesondere Beurkundungsfälle\n§ 36\n§ 34                                      Geburten und Sterbefälle im Ausland\nEheschließungen im Ausland oder                           (1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder ge-\nvor ermächtigten Personen im Inland                      storben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im\n(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlos-              Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet\nsen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Ehere-                werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörig-\ngister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen             keit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.\nStaatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-              Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entspre-\nlung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten            chend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Aus-\nentsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose            länder und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Ab-\nAusländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des                kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit\nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge                  gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt\nvom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhn-               sind\nlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die            1. bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das\nEhegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und                 Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,\nKinder.\n2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der\n(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Ab-                      Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.\nsatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwi-\nschen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher                     (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-\nist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer            amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland\nder Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß er-                    geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-\nmächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staa-               chen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letz-\ntes vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.                  ten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,\nso beurkundet das für diesen Ort zuständige Standes-\n(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-              amt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständig-\namt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-                keit, so beurkundet das Standesamt den Personen-\nrechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-               standsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die an-\nchen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-              tragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-\ndigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die              wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine\nEheschließung.                                                     Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Ber-\nlin den Personenstandsfall.\n(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis\nder nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Ehe-                       (3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse\nschließungen.                                                      der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.","130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n§ 37                                  (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt\nGeburten und Sterbefälle auf Seeschiffen               werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein\nEhehindernis nach deutschem Recht nicht entgegen-\n(1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen wäh-            steht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibrin-\nrend der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundes-           gung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen\nflagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beur-       Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähig-\nkundet. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall wäh-         keitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.\nrend der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch\n(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-\nnicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet\nchend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-\nhat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die\nses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer\nBundesflagge führt, aufgenommen wurde.\noder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkom-\n(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach              mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit ge-\n§ 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unver-        wöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im\nzüglich mündlich angezeigt werden.                            Ausland bedarf.\n(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt\noder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die                                       § 40\nvon ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben                               Zweifel über örtliche\nist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzu-                     Zuständigkeit für Beurkundung\nnehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten-                 (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit meh-\noder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffs-          rerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Auf-\nführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Nie-      sichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundes-\nderschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem              ministerium des Innern.\nes zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet\ndie Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Ab-            (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personen-\nschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.                standsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat,\nso entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob\n(4) Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes          und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall\neines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bun-           zu beurkunden ist.\ndesflagge führt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Ver-\nstorbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem                (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,\nsolchen Seeschiff aufgenommen wurde.                          so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bun-\ndesministerium des Innern, so teilt es seine Entschei-\ndung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die\n§ 38\nEintragung an.\nSterbefälle in\nehemaligen Konzentrationslagern                                         Abschnitt 2\n(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlin-           Familienrechtliche Beurkundungen\ngen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist\nim Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen aus-                                       § 41\nschließlich zuständig.\nErklärungen zur\n(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf                         Namensführung von Ehegatten\nschriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Son-            (1) Die Erklärung, durch die\nderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen\nDienststelle für die Benachrichtigung der nächsten An-        1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen\ngehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen                 bestimmen,\nWehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person             2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit\nerstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder               der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens\nvon dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.           geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.              anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,\n(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbe-        3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur\nfall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet              Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wie-\nworden ist.                                                       der annimmt,\n4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß\n§ 39                                   Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsge-\nEhefähigkeitszeugnis                            setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,\n(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,         kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder\ndessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland             beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,\nbedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zu-           durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensän-\nständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohn-           derung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen er-\nsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der         strecken.\nEheschließende im Inland weder Wohnsitz noch ge-                 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das\nwöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten ge-         Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem\nwöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich nie-            die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Ehe-\nmals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten,            schließung nicht in einem deutschen Eheregister beur-\nso ist das Standesamt I in Berlin zuständig.                  kundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                 131\nZuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen                                       § 44\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-                      Erklärungen zur Anerkennung\ngibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Stan-                 der Vaterschaft und der Mutterschaft\ndesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin\nführt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 ent-           (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu\ngegengenommenen Erklärungen.                                  einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungser-\nklärung der Mutter können auch von den Standesbe-\namten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa\n§ 42                               erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen\nErklärungen zur                          Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer sol-\nNamensführung von Lebenspartnern                     chen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerken-\nnung.\n(1) Die Erklärung, durch die                                  (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu\neinem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche\n1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebens-\nZustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der\npartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen be-\nMutter können auch von den Standesbeamten beur-\nstimmen,\nkundet werden.\n2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den                (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des\nzur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-        Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklä-\nbenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem              rungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht\nLebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt         im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift\noder durch die er diese Erklärung widerruft,              dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.\n3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den\n§ 45\nbis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna-\nmens geführten Namen wieder annimmt,                           Erklärungen zur Namensführung des Kindes\n(1) Die Erklärung, durch die\n4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen\ngemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungs-          1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,             2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsna-\nmens durch die Eltern anschließt,\nkann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder\nbeurkundet werden.                                            3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit\nseiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das                  zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes\nStandesamt zuständig, das das Lebenspartnerschafts-               führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass\nregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet               er nicht der Vater des Kindes ist,\nist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem\n4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn\ndeutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet,\ndas Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet\nso ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-\nhat,\nkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz\noder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich          5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der\ndanach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I               Eltern oder eines Elternteils anschließt,\nin Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt         6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder\nein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegen-             gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und\ngenommenen Erklärungen.                                           sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist,\noder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen\n(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt\noder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder\nunberührt.\ndiesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklä-\nrung geführten Namen voranstellen oder anfügen,\n§ 43\n7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht,\nErklärungen zur Namensangleichung                        dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,\nsowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Ein-\n(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Fami-         willigungen eines Elternteils oder des Kindes können\nliennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einfüh-            auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder               kundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche\nnach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können               Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in\nauch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-             Satz 1 genannten Erklärung.\nkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht\nerhoben.                                                         (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das\nStandesamt zuständig, das das Geburtenregister, in\n(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das              dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist\nStandesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-             die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Gebur-\nreich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen ge-          tenregister beurkundet, so ist das Standesamt zustän-\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine           dig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende\nZuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zustän-      seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\ndig.                                                          hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nStandesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in                                Abschnitt 2\nBerlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3                  G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h re n\nentgegengenommenen Erklärungen.\n§ 48\n(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt\nunberührt.                                                          Berichtigung auf Anordnung des Gerichts\n(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registerein-\nKapitel 8                            trag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.\nDie Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.\nBerichtigungen und gerichtliches Verfahren                  (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung kön-\nnen alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichts-\nbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hö-\nAbschnitt 1\nren.\nBerichtigungen\nohne Mitwirkung des Gerichts                                                          § 49\nAnweisung durch das Gericht\n§ 46                                  (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amts-\nhandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder\nÄnderung einer Anzeige                       der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewie-\nsen werden.\nSind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder\n(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von\neines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig\nsich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbei-\nund ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch\nführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für\nöffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlun-\ndas weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amts-\ngen des Standesamts festgestellt, so sind die entspre-\nhandlung.\nchenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu\nändern.\n§ 50\nSachliche und\n§ 47                                         örtliche Zuständigkeit der Gerichte\nBerichtigung nach                            (1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ent-\nAbschluss der Beurkundung                       scheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zu-\nständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts ha-\n(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind          ben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.\noffenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund\n(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz\nöffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des\ndes Standesamts bestimmt, das die Sache dem Ge-\nStandesamts sind außerdem zu berichtigen\nricht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die\n1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personen-             Amtshandlung vornehmen oder dessen Personen-\nstandsregistern,                                          standsregister berichtigt werden soll.\n2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der                                            § 51\nEintragung zugrunde gelegen haben.                                         Gerichtliches Verfahren\nFerner können sonstige unrichtige oder unvollständige            (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif-\nEintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder        ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-\nvollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkun-           ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und\nden festgestellt wird.                                        Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.\n(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die\n(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilun-          Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem\ngen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen         beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einle-\ngung eines Rechtsmittels erklären.\n1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und\nOrt der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,\n§ 52\nwenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,\nÖffentliche Bekanntmachung der Entscheidung\n2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und              (1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntma-\nOrt des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich ange-      chung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel\nzeigt worden ist,                                         hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An\nBeteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine be-\n3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über\nsondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,\ndie rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge-\ndem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde\nmeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Ent-\nmuss die Entscheidung stets besonders bekannt ge-\nscheidungen.\nmacht werden.\n(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der           (2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Aus-\nÄnderung zu hören.                                            nahme der Beteiligten, denen die Entscheidung beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               133\nders bekannt gemacht worden ist oder bekannt ge-             1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Re-\nmacht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öf-             gisterausdrucke,\nfentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen            2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der\nsind.                                                            Beurkundung der Eheschließung im Eheregister kön-\n(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be-               nen Eheurkunden auch aus der Niederschrift über\nstimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Aus-           die Eheschließung ausgestellt werden,\nfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ent-         3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspart-\nscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichts-              nerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt\ntafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn               entsprechend,\ndurch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist\nin Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der        4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),\nTafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentli-   5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),\nchen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das           6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglau-\nSchriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der            bigte Abschriften.\nZeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Ab-\nnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.                   (2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde\nist das Standesamt zuständig, bei dem der entspre-\n§ 53                               chende Registereintrag geführt wird. Die Personen-\nstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standes-\nBeschwerde                              amt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erfor-\ngegen gerichtliche Entscheidungen                  derlichen Daten elektronisch übermittelt werden kön-\n(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standes-          nen. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung\namt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder          ist, dass das empfangende Standesamt und das den\ndurch die eine Berichtigung eines Personenstandsre-          betreffenden Registereintrag führende Standesamt\ngisters angeordnet wird, findet die sofortige Be-            über technische Einrichtungen zur Versendung und\nschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechts-      zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hier-\nkraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfa-       für einen Zugang eröffnet haben.\nche Beschwerde zulässig.                                        (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen\n(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht        für die Führung der Personenstandsregister werden\nin jedem Fall zu.                                            keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für\ndie Erteilung von Nachweisen aus diesen Personen-\nKapitel 9                             standsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften\nmaßgebend.\nBeweiskraft und\nBenutzung der Personenstandsregister                                             § 56\nAllgemeine Vorschriften für die\nAbschnitt 1                                    Ausstellung von Personenstandsurkunden\nBeweiskraft;                                 (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Ge-\nPersonenstandsurkunden                            burts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt,\nbei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist,\n§ 54                               und der Jahrgang sowie die Nummer des Registerein-\nBeweiskraft der                          trags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde\nPersonenstandsregister und -urkunden                  aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der\nLebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift\n(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregis-\nüber die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an\ntern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebens-\nStelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis\npartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber ge-\nauf die Niederschrift aufzunehmen.\nmachten näheren Angaben sowie die sonstigen Anga-\nben über den Personenstand der Personen, auf die sich           (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundun-\nder Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft        gen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten\nnicht.                                                       Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenom-\nmen.\n(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben\ndieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den               (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden wer-\nPersonenstandsregistern.                                     den der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der\nFamilienname des ausstellenden Standesbeamten an-\n(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten\ngegeben. Die Personenstandsurkunden werden von\nTatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit\ndem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Ab-\neiner Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage\ndruck des Dienstsiegels versehen.\neiner beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden\nPersonenstandsregister geführt werden.                          (4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem an-\nderen als dem für die Ausstellung zuständigen Stan-\n§ 55                               desamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt\nder das Register führende Standesbeamte die für den\nPersonenstandsurkunden                        Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und ver-\n(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstands-        sieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifi-\nurkunden aus:                                                zierten elektronischen Signatur. Der empfangende","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nStandesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf             2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-\nGrund der übermittelten Daten aus und beglaubigt,                  storbenen,\ndass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermit-           3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.\ntelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsver-\nmerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von                                   Abschnitt 2\nihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des\nDienstsiegels zu versehen.                                                        Benutzung der\nPersonenstandsregister\n§ 57\n§ 61\nEheurkunde\nAllgemeine Vorschriften für die Benutzung\nIn die Eheurkunde werden aufgenommen\n(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei\n1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-              den Standesämtern geführten Personenstandsregister\nten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche         und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 fest-\nZugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsge-        gelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Per-\nmeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem          sonenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die\nRegistereintrag ergibt,                                    Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Register-\n2. Ort und Tag der Eheschließung.                              eintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge;\nhierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung\nIst die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheur-\nder Sammelakten.\nkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.\n(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen\n§ 58                               für die Führung der Personenstandsregister und Sam-\nmelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die\nLebenspartnerschaftsurkunde                       Benutzung maßgebend.\nIn die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge-\nnommen                                                                                   § 62\n1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebens-                       Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht\npartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtli-          (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den\nche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer            Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag\nReligionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörig-          bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vor-\nkeit aus dem Registereintrag ergibt,                       fahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein\n2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-               Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden,\nschaft.                                                    wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen;\nIst die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am            beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die\nSchluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und             Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus,\nZeitpunkt der Auflösung angegeben.                             wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes\noder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind\nüber 16 Jahre alte Personen.\n§ 59\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus ei-\nGeburtsurkunde\nnem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Aus-\n(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen                kunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.\n1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,                   (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personen-\n2. das Geschlecht des Kindes,                                  standsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung\nnach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftma-\n3. Ort und Tag der Geburt,                                     chung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn\n4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des           seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten\nKindes,                                                    30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Gebur-\ntenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister\n5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner\ndie Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister\nEltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich\ndie Lebenspartner.\ndie Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.\n(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde An-                                    § 63\ngaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenom-\nBenutzung in besonderen Fällen\nmen.\n(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend\n§ 60                               von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem\nGeburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern,\nSterbeurkunde                            dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über\nIn die Sterbeurkunde werden aufgenommen                     16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Be-\n1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-            schränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758\nnen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine recht-          des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.\nliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,           (2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des\nsofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registerein-         Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980\ntrag ergibt,                                               (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007             135\ndass diese Person als dem anderen Geschlecht zuge-              (2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körper-\nhörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur         schaften des öffentlichen Rechts sind, können unter\nder betroffenen Person selbst eine Personenstandsur-         den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstands-\nkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese           urkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsre-\nBeschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person;          gister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder\n§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1      ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine\ndes Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.                Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein\nEhegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ngehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt ha-\nAuskunft aus einem und Einsicht in einen Registerein-\nben.\ntrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sam-\nmelakten.                                                       (3) Ausländischen diplomatischen oder konsulari-\nschen Vertretungen im Inland können unter den Voraus-\n§ 64                              setzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden\nund Auskünfte aus einem Personenstandsregister er-\nSperrvermerke                            teilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von\n(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die            ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbe-\ndie Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch           amten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Per-\ndie Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder             son um einen heimatlosen Ausländer oder ausländi-\ndurch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Per-         schen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die\nsonenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit,        Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Be-\npersönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Be-         nutzung der Register zu versagen.\nlange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu die-\nsem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrver-                                § 66\nmerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den                   Benutzung für wissenschaftliche Zwecke\nVoraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung\n(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-\nerlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrver-\nsenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen\nmerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Be-\nStellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein\ntroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstands-\nPersonenstandsregister sowie Durchsicht von Perso-\nurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Ein-\nnenstandsregistern gewährt werden, wenn\nsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden,\nwenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot             1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-\noder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines              licher Forschungsvorhaben erforderlich ist,\nDritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50        2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem\nbis 53 gelten entsprechend.                                      Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit\n(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugen-              einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist\nschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-             und\nHarmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001                3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des\n(BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer               Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange\nzu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem be-             des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung\ntreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk                erheblich überwiegt.\neingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkun-\nGleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die\nden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnah-\nSammelakten.\nmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle\nzulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeu-              (2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach\ngenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt        Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle\ndie Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit,             technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die\ndass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht           nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vor-\nmehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu strei-     schriften zum Schutz der Daten erforderlich und ange-\nchen.                                                        messen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung\nder zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für           hörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zu-\nAuskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie           stimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung\nAuskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.            der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen\nund das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem\n§ 65                              zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.\nBenutzung durch Behörden und Gerichte                    (3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bun-\n(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Per-         des- oder Landesbehörde oder der von dieser be-\nsonenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus           stimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten\neinem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewäh-       Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere\nren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit    Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt\nliegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für       werden.\nAuskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.               (4) Wenn und sobald der Forschungszweck es er-\nDie Behörden und die Gerichte haben den Zweck an-            laubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten\nzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässig-      Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung\nkeit der Übermittlung.                                       sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen","136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nEinzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-                               Kapitel 10\nnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu-\ngeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelan-                         Zwangsmittel, Bußgeld-\ngaben nur zusammengeführt werden, soweit der For-                   vorschriften, Besonderheiten, Gebühren\nschungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu lö-\nschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.\n§ 69\n(5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1\nErzwingung von Anzeigen\nund 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn\nWer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu\n1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegat-\nsonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von\nten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder\ndem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgel-\n2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen        des angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den\nüber Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist;     Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht über-\nin diesem Fall bedarf die Veröffentlichung der Zu-       schreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzu-\nstimmung der obersten Bundes- oder Landesbehör-          drohen.\nde, die der Benutzung nach Absatz 2 zugestimmt\nhat.                                                                                § 70\nBußgeldvorschriften\n§ 67\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nEinrichtung zentraler Register\n(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu     1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18\ndem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen              Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,\nStandesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach             2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entge-\nAbsatz 3 zu ermöglichen.                                         gen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,\n(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte        3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,\nRegistereinträge an das zentrale Register übermitteln.\nDie Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig-       4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ent-\nkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zen-          gegen § 28 Nr. 1 oder\ntrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der\nÜbermittlung nach Absatz 3.                                  5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2\n(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Re-\ngister Registereinträge erheben, wenn die Angaben be-        eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nnötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkun-         in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht          erstattet.\nin die Personenstandsregister und Durchsicht dieser\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nRegister nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung\ngeahndet werden.\nder Personenstandsregister kann von allen an das zen-\ntrale Register angeschlossenen Standesämtern ge-\nwährt werden.                                                                           § 71\n(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der           Personenstandsbücher aus Grenzgebieten\nGrundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung\nder Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor          Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.                  vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353)\nund auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-\ngleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458,\n§ 68                               1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Per-\nsonenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich.\nMitteilungen an\nSoweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben\nBehörden und Gerichte von Amts wegen\nworden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Per-\n(1) Das Standesamt, das in einem Personenstands-          sonenstandsregister gleich.\nregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermit-\ntelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen                                      § 72\nBehörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungs-\npflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.                           Erhebung von Gebühren und Auslagen\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-          Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\nfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Da-          den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften\nten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf er-       werden von demjenigen, der die Amtshandlung veran-\nmöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes-        lasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von\noder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfän-           demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen\nger, der Art der zu übermittelnden Daten und des             wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Lan-\nZwecks der Übermittlung bestimmt wird.                       desrecht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               137\nKapitel 11                            12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie\neiner Bescheinigung über die Entgegennahme einer\nVerordnungsermächtigungen                             namensrechtlichen Erklärung,\n13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei\n§ 73\ndenen besondere Umstände zu berücksichtigen\nErmächtigungen zum                              sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen,\nErlass von Rechtsverordnungen                          in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet ha-\nDas Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,                ben oder einzelne Angaben für die Beurkundung\nim Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz                   fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,\nund mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-              14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls\nrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen                eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder\nüber                                                               sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche\n1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-                 Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,\nwahrung der von deutschen Standesbeamten er-              15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen\nrichteten Personenstandsregister, Personenstands-              der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das\nbücher und Standesregister sowie die Führung und               Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehe-\nFortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher                maligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),\nund standesamtlichen Nebenregister,                       16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbe-\n2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-                 nen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im\nwahrung der von deutschen Konsularbeamten er-                  Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der\nrichteten Personenstandseinträge,                              Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3),\n3. die Anforderungen an elektronische Verfahren              17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Per-\nsonenstandsregister,\na) zur Führung der Personenstandsregister und Si-\ncherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser        18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder\nRegister einschließlich der Anforderungen an               und Fehlgeburten,\nAnlagen und Programme sowie deren Sicherung           19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familien-\n(§§ 3, 4),                                                 namen nicht geführt werden,\nb) mittels derer die Identität der Person, die die Ein-   20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öf-\ntragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3                fentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschrif-\nAbs. 2 Satz 3),                                            ten dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortfüh-\nrung der Personenstandsregister zu machen ha-\n4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen\nben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,\nRegister am Bildschirm und die Formulare für die\nPersonenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),                  21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Per-\nsonenstandsbücher und beglaubigten Abschriften,\n5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden\ndie darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhan-\ndurch ein anderes als das registerführende Stan-\nden sind oder Einträge von den im inländischen\ndesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),\nRecht vorgesehenen Einträgen abweichen,\n6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung              22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen,\nnach Verlust eines Registers (§ 8),                            die damit zusammenhängenden Mitteilungspflich-\n7. die Führung der Sammelakten (§ 6),                             ten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),\n8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffent-         23. die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Füh-\nliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, ins-           rung von Personenstandsregistern in der Über-\nbesondere die Bezeichnung der empfangenden                     gangszeit (§ 75),\nStelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden An-       24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis\ngaben und das Verfahren der Übermittlung,                      zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstands-\n9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das                bücher (§ 76),\nStandesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben,          25. die Abgabe und die Anforderung der Familien-\ndass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Ge-                 bücher an die und durch die zuständigen Standes-\nsetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen                 ämter (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2),\noder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ei-\n26. die Fortführung des Familienbuchs als Eheeintrag\nnem Personenstandsregister zu beurkunden wären,\n(§ 77 Abs. 2 Satz 3).\nsowie die Organisation und Nutzung der nach die-\nsem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führen-\n§ 74\nden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der\nZusammenarbeit mit den Standesämtern,                          Rechtsverordnungen der Landesregierungen\n10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmel-               (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die          Rechtsverordnung\nEheschließung und die Begründung der Lebens-              1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachli-\npartnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheini-            chen Anforderungen an diese Personen zu regeln,\ngung hierüber,\n2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungs-\n11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,              register zu regeln,","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister        Zeitpunkt an geführten Standesregister und standes-\neinzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen            amtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen\nFührung zu treffen,                                       öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entspre-\nchend.\n4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,\n(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch\n5. die elektronische Erfassung und Fortführung der            erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten\nPersonenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,             die §§ 3 bis 5 entsprechend.\n6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im\nFalle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts meh-                                  § 77\nrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,                                           Fortführung und\nAufbewahrung der Familienbücher\n7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund\ndes § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen An-         (1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs\ngaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer     zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar\nAufgaben benötigen.                                       2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag\nfür die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standes-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          beamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung\nordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4,         oder der Beantragung der Benutzung des Familien-\n5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.                buchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deut-\nschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbe-\nKapitel 12                            amte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familien-\nbuch führt.\nÜbergangsvorschriften\n(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. De-\nzember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bishe-\n§ 75                               rigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden\nnicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Fa-\nÜbergangsbeurkundung\nmilienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember\nStandesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht             2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag\nüber eine Ausstattung zur elektronischen Führung der          im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in\nPersonenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkun-        einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt\nden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die       das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für\nspätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Pa-           die Führung zuständigen Standesamt.\npierregister. Die Registereintragungen und die Folgebe-          (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag\nurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unter-             fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden\nschreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach             (§ 57) ausgestellt.\nder entsprechenden Ausstattung des Standesamts in\nelektronische Register übernommen werden; in diesem              (4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs\nFall gilt § 3 entsprechend.                                   sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und\nBeurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.\n§ 76\n§ 78\nFortführung,\nHeiratsbuch\nBenutzung und Aufbewahrung\nder Heirats-, Geburten- und Sterbebücher                   Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortfüh-\nrung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei\n(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis        dem für die Fortführung zuständigen Standesamt auf-\nzum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebens-            bewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbe-\npartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten            wahrenden Standesamt anzufordern.\ndie §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Fol-\ngebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu\nunterschreiben.                                                                      Artikel 2\n(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in                               Änderung\neinen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für                           von Bundesgesetzen\ndie Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten                (1) Staatsangehörigkeitsgesetz\ndie §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung ei-\nnes Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fort-        § 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in\nführung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4           durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005\nAbs. 2 Satz 2 entsprechend.                                   (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:\n(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Per-\nsonenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammel-            „Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in\nakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivil-       dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes\nstandsregister (Standesbücher) und der von diesem             beurkundet ist, eingetragen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               139\n(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen              2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister“.\nund Vornamen                                                      (6) Bundesvertriebenengesetz\n§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Fami-            In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenenge-\nliennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt             setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni\nTeil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be-        1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-        Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert\nsetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert          worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standes-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                            beamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.\n„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folge-              (7) Konsulargesetz\nbeurkundung über die Namensänderung oder die Na-\nmensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregis-          Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I\nter oder Lebenspartnerschaftsregister.“                        S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-\nzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie\n(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz                      folgt geändert:\nDas Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli            1. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3\n§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),                                     „§ 8\nwird wie folgt geändert:                                                          Antrag auf Beurkundung\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  der Geburt oder des Todes eines Deutschen\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeam-                  Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf\nten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.            Beurkundung der Geburt oder des Todes eines\nDeutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Per-\nb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nsonenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag\n„Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die             ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36\nErklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-             Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen\nenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklä-          Standesamt zu übersenden.“\nrung zuständig. Die Landesregierungen werden\n2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-\nWörter „eidesstattliche Versicherungen“ durch die\ndigkeit einem anderen Standesamt zu übertra-\nWörter „Versicherungen an Eides statt“ ersetzt.\ngen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist\ndas Standesamt I in Berlin zuständig.“                 3. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34“ durch\ndie Angabe „§§ 34, 34a“ und die Wörter „§ 2258a\n2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter\n„Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich                „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nauf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsna-                  der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nmen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich\n4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende\nder Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung\nNummern 2 und 3 ersetzt:\ngegenüber dem Standesamt der Namensänderung\nanschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt            „2. Auflassungen entgegennehmen und\nentsprechend.“                                                 3. Versicherungen an Eides statt abnehmen.“\n(4) Melderechtsrahmengesetz                                    (8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-             gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),             § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom             bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt            standes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngeändert:                                                      14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Arti-\n1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    kel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Per-\nsonenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des        1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPersonenstandsgesetzes nicht gestattet werden             „Die Zählkarten werden von den Standesämtern und\ndarf,“.                                                   in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstands-\n2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                       gesetzes von den dort genannten Stellen ausge-\n„1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregis-            füllt.“\nter nach den §§ 63 und 64 des Personenstands-         2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstands-\ngesetzes nicht gestattet werden darf,“.                   bücher“ durch das Wort „Personenstandsregister“\n(5) Transsexuellengesetz                                        ersetzt.\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellenge-               (9) Rechtspflegergesetz\nsetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das           Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998          (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n(BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie\nfasst:                                                         folgt geändert:\n„1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten-        1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der\nregister,                                                     amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbver-","140             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nträgen“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“              1. § 48 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.                                                   „§ 48\n2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a“ durch die              Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die\nAngabe „§§ 2259“ ersetzt.                                    ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die\nGeburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder\n3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b\ndie Auffindung eines Minderjährigen, dessen Famili-\nund 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die\nenstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das\nWörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die An-\nStandesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\nteilen.“\nsetzt.\n2. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:\n(10) Beurkundungsgesetz\n„§ 64c\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I                 Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-\nS. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes          berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen\nvom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-           binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes\nändert:                                                          der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt wor-\n1. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                           den, so teilt das Standesamt dies dem für den\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes\n2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                     zuständigen Familiengericht mit.“\n„§ 34a                           3. Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nfügt:\nMitteilungs- und Ablieferungspflichten\n„(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von\n(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des           Testamenten ist zuständig:\nNotars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach\n1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,\nderen Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbeson-\ndas Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen\ndere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfech-\nAmtssitz hat;\ntungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und\nLebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen              2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer\nAuswirkungen, so hat der Notar das zuständige                    Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen\nStandesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in                    Bezirk die Gemeinde gehört;\nBerlin schriftlich zu benachrichtigen.                       3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerli-\n(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den              chen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsge-\nErbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in                richt.\ndessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sons-              (5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung\ntige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erb-         bei einem anderen Amtsgericht verlangen.“\nfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklä-      4. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b einge-\nrungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des             fügt:\nErbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“\n„§ 82a\n3. In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Be-                (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Her-\nkanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-               ausgabe des Testaments ist von dem Richter anzu-\nblatt I S. 1125)“ gestrichen.                                ordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der\n(11) Strafvollzugsgesetz                                      Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.\n(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftli-\nIn § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976\nchem Verschluss des Richters und des Urkundsbe-\n(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch\namten der Geschäftsstelle.\nArtikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-              (3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung\nter „an den Standesbeamten“ durch die Wörter „an das             genommene Testament ein Hinterlegungsschein er-\nStandesamt“ ersetzt.                                             teilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem\nRichter und dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\n(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz                       stelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel\nIn § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisie-                zu versehen.\nrungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I                        (4) Über jedes in Verwahrung genommene Testa-\nS. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher“ durch              ment ist das für den Geburtsort des Erblassers zu-\ndas Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.                       ständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat\nder Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die\n(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nMitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin\nGerichtsbarkeit\nzu richten. Bei den Standesämtern und beim Amts-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen             gericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testa-\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten            mente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes           führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers,\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie                so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem\nfolgt geändert:                                                  die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              141\npflichten der Standesämter bestimmen sich nach               (15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\ndem Personenstandsgesetz.                                 buche\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemein-         Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nschaftliches Testament, das nicht in besondere amt-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-\nliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es             ber 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-\nnach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden         ändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. De-\nist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält,         zember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:\ndie sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehe-        a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden\ngatten eingetretenen Erbfall beziehen.                        jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die\nWörter „dem Standesamt“ ersetzt.\n(6) Die Landesregierungen haben durch Rechts-\nverordnung Vorschriften über Art und Umfang der           b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:\nMitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie                                      „Drittes Kapitel\n§ 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt\nder Testamentsverzeichnisse sowie über die Lö-                                     Angleichung\nschung der in den Testamentsverzeichnissen ge-\nspeicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und                                     Artikel 47\nVerwendung personenbezogener Daten ist auf das                               Vor- und Familiennamen\nfür das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung\n(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren\nUnerlässliche zu beschränken. Der das Testaments-\nausländischen Recht einen Namen erworben und\nverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifi-\nrichtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht,\nzierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilli-\nso kann sie durch Erklärung gegenüber dem Stan-\ngen Verfügung sowie das Datum der Inverwahr-\ndesamt\nnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Lö-\nschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren             1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestim-\nseit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist              men,\nder Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt         2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen\ngerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spä-                solchen Namen wählen,\ntestens nach 30 Jahren zu löschen.\n3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deut-\n(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5                 sche Recht nicht vorsieht,\nsowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können                   4. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-\nelektronisch erfolgen. Die Landesregierungen be-                  schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis ab-\nstimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,                     gewandelten Namens annehmen,\nvon dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektro-\nnisch erteilt und eingereicht werden können, sowie            5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres\ndie für die Bearbeitung der Dokumente geeignete                   Familiennamens annehmen; gibt es eine solche\nForm.                                                             Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vor-\nnamen annehmen.\n(8) Die Landesregierungen können Ermächtigun-\nIst der Name Ehename, so kann die Erklärung wäh-\ngen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch\nrend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegat-\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nten abgegeben werden.\nübertragen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung ei-\nnes Namens nach deutschem Recht, wenn dieser\n§ 82b\nvon einem Namen abgeleitet werden soll, der nach\n(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entspre-          einem anwendbaren ausländischen Recht erworben\nchend für die amtliche Verwahrung von Erbverträ-              worden ist.\ngen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Ver-                 (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\ntragsschließenden ausgehändigt werden.                        entsprechend.\n(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtli-            (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2\nche Verwahrung genommen worden sind, sowie für                müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-\ngerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen,          den.“\nnach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist,          (16) Bürgerliches Gesetzbuch\ngilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen ob-\nliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklä-   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nrungen beurkundet hat.“                                   kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27\n(14) Kostenordnung                                         des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3416), wird wie folgt geändert:\nIn § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-           a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst:\nkel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des                   „§ 1312 Trauung“.\nStandesbeamten“ durch die Wörter „des Standesamts“                 b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b wer-\nersetzt.                                                               den gestrichen.","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nc) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst:           13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.\n„§ 2277 (weggefallen)“.                                14. § 2300 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtli-                                          „§ 2300\nchen oder notariellen Verwahrung“.                               Eröffnung; Rücknahme aus\n2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der                        der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.\nStandesbeamte“ durch die Wörter „das Standes-                  b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Ver-\namt“ ersetzt.                                                      wahrung und“ gestrichen und die Angabe\n3. § 1310 wird wie folgt geändert:                                    „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch“ durch             (17) Familienrechtsänderungsgesetz\ndas Wort „Eheregister“ ersetzt.                        In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsände-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „in das Hei-         derungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten\nratsbuch oder in das Familienbuch“ durch          Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes\ndie Wörter „in das Eheregister“ ersetzt.          vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden\nist, werden nach dem Wort „geschlossen“ die Wörter\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch“           „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ und nach\ndurch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt.        dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder die Be-\n4. § 1312 wird wie folgt geändert:                           gründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden das Komma sowie das             (18) Lebenspartnerschaftsgesetz\nWort „Eintragung“ gestrichen.                          Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                              Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird\nwie folgt geändert:\n5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern\n„frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nLebenspartnerschaft“ eingefügt.                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2                 „(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die\nund Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1,                 gegenüber dem Standesbeamten persönlich und\n§ 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und                  bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinan-\n§ 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem                      der eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu\nStandesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes-                    wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner),\namt“ ersetzt.                                                     begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä-\n7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      rungen können nicht unter einer Bedingung oder\nZeitbestimmung abgegeben werden.“\n„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-\nßung angemeldet worden ist, teilt dem Vormund-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nschaftsgericht die Anmeldung mit.“                                   „(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspart-\n8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-                   ner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-\nbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ er-                 schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspart-\nsetzt.                                                            ner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte\nerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr\n9. § 1617 wird wie folgt geändert:                                   begründet ist. Die Begründung der Lebenspart-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem                      nerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeu-\nStandesbeamten“ durch die Wörter „dem Stan-                    gen erfolgen.“\ndesamt“ ersetzt.                                           c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-                     und 4.\nbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“          2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsa-\n10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  men Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestim-\n„(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-                men. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können\nßung angemeldet worden ist, teilt dem Familienge-             die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem\nricht die Anmeldung mit.“                                     Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit\n11. In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch             der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspart-\ndie Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die An-              nerschaftsnamens geführten Namen eines der Le-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-           benspartner bestimmen. Die Erklärung über die Be-\nsetzt.                                                        stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei\nder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.\n12. § 2249 wird wie folgt geändert:                               Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öf-\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  fentlich beglaubigt werden.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Guts-                 (2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Le-\nvorstehers“ gestrichen.                                    benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               143\ngegenüber dem Standesamt dem Lebenspartner-                                         „Abschnitt 6\nschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur\nLänderöffnungsklausel\nZeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-\nbenspartnerschaftsnamens geführten Namen voran-\nstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Le-                                     § 23\nbenspartnerschaftsname aus mehreren Namen be-                                       Abweichende\nsteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus                          landesrechtliche Zuständigkeiten\nmehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen\n(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am\nhinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber\n1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den\ndem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall\nVorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die\nist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.\njeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Stan-\nDie Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich\ndesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Ur-\nbeglaubigt werden.\nkundsperson oder einer anderen Behörde abzuge-\n(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-            ben sind, und bestehende Regelungen für die Beur-\nschaftsnamen auch nach der Beendigung der Le-                 kundung und Dokumentation solcher Erklärungen\nbenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegen-             bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet\nüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder                  insoweit keine Anwendung. Durch die landesrecht-\nden Namen wieder annehmen, den er bis zur Be-                 liche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkun-\nstimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt               dungen fortlaufend dokumentiert werden und Mittei-\nhat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen                lungspflichten, die das Personenstandsgesetz vor-\nGeburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des                  aussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen\nLebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-               nach Maßgabe von § 22 entfällt.\nanstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.              (2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezem-\nber 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1,\n(4) Geburtsname ist der Name, der in die Ge-\n3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen\nburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt\nnicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-\nder Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutra-\ngenüber einer anderen Urkundsperson oder einer\ngen ist.“\nanderen Behörde abzugeben sind. Das Personen-\n3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklä-          standsgesetz findet nach Inkrafttreten der landes-\nrung gegenüber der zuständigen Behörde“ durch die             rechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung\nWörter „durch Erklärung gegenüber dem Standes-                mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist je-\namt“ ersetzt.                                                 doch sicherzustellen, dass ein Lebenspartner-\nschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den\n4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:                       §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen\nist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die\n„§ 22                                Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe\nvon Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der\nAbgabe von Vorgängen                           landesrechtlichen Regelung angefallen sind.\nDie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach                (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen\nLandesrecht für die Begründung der Lebenspartner-             Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten\nschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen ent-           von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes,\nstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartner-                 der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn\nschaft an das Standesamt abzugeben, das nach                  die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Be-\n§ 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegen-             richtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen\nnahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig             dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich\ngewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter                ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsge-\nzuständig, so sind die Unterlagen an das Standes-             setz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Rege-\namt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren               lung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,            das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im\nabzugeben; haben die Lebenspartner keinen ge-                 Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\nmeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,              und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nso ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk             verordnung das Weitere zu regeln.“\neiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder sei-            (19) Verschollenheitsgesetz\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch\ndanach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die ab-       Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-\ngebende Behörde bei der Wahl unter den zuständi-          blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten\ngen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des da-         bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15\nnach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in           des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-\nVerbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstands-          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf           1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird\ndie Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft be-              jeweils das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Ster-\ngründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspart-            beregister“ ersetzt.\nnerschaftsregister einzutragen.“\n2. In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche“ durch\n5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:                         das Wort „Sterberegister“ ersetzt.","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n(20) Adoptionswirkungsgesetz                               ändert durch die Verordnung vom 2. November 2005\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adop-           (BGBl. I S. 3126), wird wie folgt geändert:\ntionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I           1. § 4 wird wie folgt geändert:\nS. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Geset-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Übersen-\nzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert                 dung einer Durchschrift der Eintragung in das\nworden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d                   Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeur-\nersetzt:                                                             kunde“ durch die Wörter „Übersendung der Ster-\n„c) ein bisheriger Elternteil oder                                   beurkunde“ ersetzt.\nd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Perso-                b) In Absatz 2 wird das Wort „Sterbebuch“ durch\nnenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkun-              das Wort „Sterberegister“ ersetzt.\ndung der Geburt des Kindes im Geburtenregister               c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 6 wird jeweils\noder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die               das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterbe-\nBeurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;“.              register“ ersetzt.\n(21) Strafgesetzbuch                                       2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnum-\nIn § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung              mer“ durch die Wörter „Nummer des Sterberegis-\nder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I                 ters“ ersetzt.\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom       3. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden\nist, wird das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das              „Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bun-\nWort „Personenstandsregistern“ ersetzt.                           des haben dem Bundesministerium der Finanzen\nanzuzeigen:\n(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch\n1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von\n§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozial-                Deutschen ihres Amtsbezirks,\ngesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002                   2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2            ausländischer Erblasser oder Schenker an Perso-\nnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ge-\nAbs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                wöhnlichen Aufenthalt haben.“\n4. Die Muster 1 bis 5 (§§ 1, 3, 4 und 7 ErbStDV) werden\n„3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Stan-\nwie folgt geändert:\ndesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus\nder sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes         a) In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) wird jeweils das Wort\nausweisendes Personenstandsregister nicht führt                 „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterberegister“\nund nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in                und jeweils das Wort „Sterbebuchs“ durch das\nBerlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt                Wort „Sterberegisters“ ersetzt.\nihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-        b) In Muster 4 (§ 4 ErbStDV) wird das Wort „Sterbe-\nliegt.“                                                         buch“ durch das Wort „Sterberegister“ ersetzt.\n(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch                              c) In den Mustern 1, 2 und 5 (§§ 1, 3 und 7 ErbStDV)\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-                    wird jeweils die Angabe „Sterbebuch-Nr.“ durch\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                    die Angabe „Sterberegister-Nr.“ ersetzt.\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt ge-           (3) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni\nändert:                                                       2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71\n1. Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:                des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\nwie folgt geändert:\n„(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes,\ndessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, un-     1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.“                         a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b               „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch\ndes Personenstandsgesetzes)“ durch die Angabe                         die Eheurkunde,“.\n„(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                    „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch\ndie Eheurkunde,“.\nÄnderung\nvon Rechtsverordnungen                            2. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) § 7 Abs. 2 Nr. 2 der AZRG-Durchführungsverord-             „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die\nnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt                   Eheurkunde,“.\ndurch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember             (4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im\n2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,\nfolgt gefasst:                                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n„2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des        durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005\nPersonenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen          (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:\nmöglich ist,“.                                           1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung                   „(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsur-\nvom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt ge-              kunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewese-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              145\nnen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizu-          „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nfügen.“                                                        glaubigter Abschrift,“.\n2. § 59 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                     (11) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\n„2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirate-       verordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-\nten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsur-         nen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom\n23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch\nkunde und die Eheurkunde,“.\nArtikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I\n(5) Die Approbationsordnung für Apotheker vom              S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch\n„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I\nglaubigter Abschrift,“.\nS. 1645), wird wie folgt geändert:\n(12) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-\n1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ndungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999\n„1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die        (BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 5 Nr. 13 des Geset-\nEheurkunde,“.                                         zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert wor-\n2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                  den ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die        „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nEheurkunde,“.                                              glaubigter Abschrift,“.\n(6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für               (13) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nPsychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember             ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I\n1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5      S. 1892), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom\nNr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),       21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                      wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                   „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nglaubigter Abschrift,“.\n„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine\n(14) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nspätere Namensänderung ausweisen,“.\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                  10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5\n„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine        Nr. 19 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)\nspätere Namensänderung ausweisen,“.                   geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(7) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für            „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom                      glaubigter Abschrift,“.\n18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert            (15) § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\ndurch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005         verordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungs-\n(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:                    assistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966),\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                   die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,\n„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine        wird wie folgt gefasst:\nspätere Namensänderung ausweisen,“.\n„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                       glaubigter Abschrift,“.\n„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine           (16) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nspätere Namensänderung ausweisen,“.                   verordnung für technische Assistenten in der Medizin\n(8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-        vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die durch Artikel 5\nverordnung für Podologinnen und Podologen vom                 Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)\n18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die durch Ar-         geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ntikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I        „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nS. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               glaubigter Abschrift,“.\n„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-            (17) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nglaubigter Abschrift,“.                                  verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten\n(9) § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Altenpflege-Ausbildungs-          vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die durch Arti-\nund Prüfungsverordnung vom 26. November 2002                  kel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 4418, 4429), die durch Artikel 5 Nr. 10 des       S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert          „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                glaubigter Abschrift,“.\n„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-            (18) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nglaubigter Abschrift,“.                                  verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-\n(10) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-       ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die durch\nverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in             Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987              (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des      fasst:\nGesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert          „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                glaubigter Abschrift,“.","146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n(19) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-         (29) In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-\nverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember             bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-\n1994 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 5 Nr. 17 des       schen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August\nGesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert         2004 (BGBl. I S. 2230) wird das Wort „Heiratsurkunde“\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                          durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\n„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-           (30) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nglaubigter Abschrift,“.                                 bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\n(20) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi-          2001 (BGBl. I S. 1693), die durch die Verordnung vom\nnaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I          19. September 2005 (BGBl. I S. 2893) geändert worden\nS. 2342), die durch die Verordnung vom 26. September         ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort\n2005 (BGBl. I S. 2898) geändert worden ist, wird das         „Eheurkunde“ ersetzt.\nWort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“               (31) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nersetzt.                                                     bahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zoll-\n(21) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682),\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kri-          die durch die Verordnung vom 19. September 2005\nminaldienst des Bundes vom 7. September 2005                 (BGBl. I S. 2890) geändert worden ist, wird das Wort\n(BGBl. I S. 2758) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch       „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\ndas Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\n(32) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\n(22) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen               an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom\nDienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-           25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779) wird das Wort „Hei-\ntober 2001 (BGBl. I S. 2640), die durch die Verordnung       ratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\nvom 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) geändert\nworden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das            (33) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nWort „Eheurkunde“ ersetzt.                                   bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Ar-\nchivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I\n(23) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    S. 3187) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst        Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\nim Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2652), die durch die Verordnung vom            (34) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\n24. November 2006 (BGBl. I S. 2676) geändert worden          bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort           Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002\n„Eheurkunde“ ersetzt.                                        (BGBl. I S. 4558), die durch Artikel 4 Abs. 5 des Geset-\nzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geän-\n(24) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    dert worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswär-         das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\ntigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088) wird\ndas Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-             (35) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nde“ ersetzt.                                                 bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-\ndienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I\n(25) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nS. 4555), die durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Aus-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden\nwärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591) wird\nist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort\ndas Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-\n„Eheurkunde“ ersetzt.\nde“ ersetzt.\n(26) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-       (36) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Aus-          bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nwärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),         nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-\ndie durch die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I          cherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die\nS. 1571) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-        zuletzt durch Artikel 347 der Verordnung vom 31. Okto-\nurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.                ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird\ndas Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-\n(27) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    de“ ersetzt.\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren          (37) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die\nVerwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I             Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\nS. 1578), die durch die Verordnung vom 28. April 2003        technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\n(BGBl. I S. 592) geändert worden ist, wird das Wort          vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069) werden das Wort\n„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.        „Familienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-\nstandsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch\n(28) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\ndas Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-\ntechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-          (38) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die\nwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I              Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nS. 2612), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2003          technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom\n(BGBl. I S. 762) geändert worden ist, wird das Wort          12. März 2002 (BGBl. I S. 1066) werden das Wort „Fa-\n„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.        milienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                     147\nstandsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch          schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-\ndas Wort „Eheurkunde“ ersetzt.                               tung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051),\n(39) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-    die durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2003\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen               (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort\ntechnischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom            „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\n21. November 2002 (BGBl. I S. 4438) wird das Wort               (50) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\n„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.        bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\n(40) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst        – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des             (BGBl. I S. 1097), die durch Artikel 4 der Verordnung\nBundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935) wird            vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist,\ndas Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-          wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-\nde“ ersetzt.                                                 kunde“ ersetzt.\n(41) In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-       (51) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen               bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren tech-\nnichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit      nischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fach-\nvom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222) wird das Wort           richtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I\n„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.        S. 1444), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli\n2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das\n(42) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nWort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nersetzt.\nDienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 2767) wird das Wort „Heiratsurkunde“           (52) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\ndurch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.                         bahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der\nBundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I\n(43) In § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nS. 1073) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst\nWort „Eheurkunde“ ersetzt.\nim Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\nS. 1303) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das               (53) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nWort „Eheurkunde“ ersetzt.                                   bahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-\nwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom\n(44) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\n13. März 2002 (BGBl. I S. 1077) wird das Wort „Heirats-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\nnichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-\nwehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779)               (54) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-\nwird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-        bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-\nkunde“ ersetzt.                                              technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Ja-\nnuar 2004 (BGBl. I S. 105) wird das Wort „Heiratsurkun-\n(45) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-             (55) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-\nwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die         bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I     technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und\nS. 1274) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-        Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003\nurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.                (BGBl. I S. 750) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch\ndas Wort „Eheurkunde“ ersetzt.\n(46) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen                                          Artikel 4\nWetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-                                     Rückkehr zum\ndienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I                e i n h e i t l i c h e n Ve ro rd n u n g s r a n g\nS. 983) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort           Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-\n„Eheurkunde“ ersetzt.                                        ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\n(47) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter-       geändert werden.\ndienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr                                         Artikel 5\nvom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595) wird das Wort                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.           (1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1\n(48) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuer-        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom                    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009\n6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die durch Artikel 6 der      in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz\nVerordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nworden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das         mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nWort „Eheurkunde“ ersetzt.                                   letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n(49) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-    21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-         Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.","148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Februar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}