{"id":"bgbl1-2007-5-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":5,"date":"2007-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-02-18T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nGesetz\nzur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Februar 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                  Artikel 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                               Änderung\ndes Telekommunikationsgesetzes\n(900-15)\nArtikel 1\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 273\nÄnderung                             der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\ndes Artikel 10-Gesetzes                      wird wie folgt geändert:\n(190-4)                             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe „§ 9a\n§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001                  Neue Märkte“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 10\nAbs. 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)           b) Nach der Angabe „Teil 3 Kundenschutz“ wird die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Angabe „§ 43a Verträge“ eingefügt.\nc) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe\n1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „bei Maßnah-               „§ 44a Haftung“ eingefügt.\nmen zur“ gestrichen und jeweils vor dem Text der             d) In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Kunden-\nBuchstaben a und b eingefügt.                                   schutzverordnung“ durch die Wörter „Berück-\nsichtigung der Interessen behinderter Men-\n2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 110                    schen“ ersetzt.\nAbs. 9“ die Wörter „des Telekommunikationsgeset-             e) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-\nzes“ eingefügt.                                                 gaben eingefügt:\n„§ 45a Nutzung von Grundstücken\n3. Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 ein-\ngefügt:                                                         § 45b Entstörungsdienst\n§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung\n„Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b ge-            § 45d Netzzugang\nnannten Rechtsverordnung bemisst sich die Ent-                  § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnach-\nschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur                             weis\nÜberwachung der Telekommunikation nach § 23\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-                 § 45f   Vorausbezahlte Leistung\nzes.“                                                           § 45g Verbindungspreisberechnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              107\n§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen                               im Sinne des Teledienstegesetzes oder\n§ 45i    Beanstandungen                                            Mediendienste im Sinne des Medien-\ndienste-Staatsvertrags sind;\n§ 45j    Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung\ndes Verbindungsaufkommens                           11b. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merk-\nmale eines Premium-Dienstes haben, je-\n§ 45k Sperre\ndoch eine spezielle Nummernart mit kur-\n§ 45l    (unbesetzt)                                               zen Nummern nutzen;\n§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerver-                 11c. „Kurzwahl-Sprachdienste“           Kurzwahl-\nzeichnisse                                                dienste, bei denen die Kommunikation\n§ 45n Veröffentlichungspflichten                                   sprachgestützt erfolgt;\n§ 45o Rufnummernmissbrauch                                   11d. „Massenverkehrs-Dienste“ Dienste, ins-\n§ 45p Auskunftsanspruch         über   zusätzliche                 besondere      des Rufnummernbereichs\nLeistungen“.                                              (0)137, die charakterisiert sind durch ein\nhohes Verkehrsaufkommen in einem oder\nf) Nach der Angabe zu § 47 werden folgende An-                        mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer\ngaben eingefügt:                                                   Belegungsdauer zu einem Ziel mit be-\n„§ 47a Schlichtung                                                 grenzter Abfragekapazität;“.\n§ 47b Abweichende Vereinbarungen“.                        e) In Nummer 12 werden die Wörter „auch nach\ng) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:                  Rückführung der sektorspezifischen Regulierung\nfortbesteht“ durch die Wörter „ohne sektorspezi-\n„§ 116 Aufgaben und Befugnisse“.\nfische Regulierung besteht“ ersetzt.\nh) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:\nf) Nach der Nummer 12 werden die folgenden\n„§ 118 (weggefallen)“.                                       Nummern 12a und 12b eingefügt:\ni) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                  „12a. „Neuartige Dienste“ Dienste, insbeson-\n„§ 119 (weggefallen)“.                                             dere des Rufnummernbereichs (0)12, bei\nj) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139,                     denen Nummern für einen Zweck verwen-\n147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regu-                     det werden, für den kein anderer Rufnum-\nlierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetz-                       mernraum zur Verfügung steht;\nagentur“ ersetzt.                                            12b. „neuer Markt“ ein Markt für Dienste und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          Produkte, die sich von den bislang vor-\nhandenen Diensten und Produkten hin-\na) Nach der Nummer 2 wird die folgende Num-\nsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichwei-\nmer 2a eingefügt:\nte, Verfügbarkeit für größere Benutzer-\n„2a. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit                       kreise (Massenmarktfähigkeit), des Prei-\ntelefonisch erreichbare Dienste, insbeson-                   ses oder der Qualität aus Sicht eines ver-\ndere des Rufnummernbereichs 118, die                         ständigen Nachfragers nicht nur unerheb-\nausschließlich der neutralen Weitergabe                      lich unterscheiden und diese nicht ledig-\nvon Rufnummer, Name, Anschrift sowie                         lich ersetzen;“.\nzusätzlichen Angaben von Telekommuni-\ng) Nach der Nummer 13 werden die folgenden\nkationsnutzern dienen. Die Weitervermitt-\nNummern 13a bis 13d eingefügt:\nlung zu einer erfragten Rufnummer kann\nBestandteil des Auskunftsdienstes sein;“.              „13a. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Num-\nb) Nach der Nummer 8 wird die folgende Num-                           mern eines Nummernraums für einen be-\nmer 8a eingefügt:                                                  stimmten Dienst oder eine bestimmte\ntechnische Adressierung;\n„8a. „entgeltfreie Telefondienste“ Dienste, ins-\nbesondere       des    Rufnummernbereichs              13b. „Nummernbereich“ eine für eine Num-\n(0)800, bei deren Inanspruchnahme der                        mernart bereitgestellte Teilmenge des\nAnrufende kein Entgelt zu entrichten hat;“.                  Nummernraums;\nc) Nach der Nummer 10 wird die folgende Num-                    13c. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller\nmer 10a eingefügt:                                                 Nummern, die für eine bestimmte Art der\nAdressierung verwendet werden;\n„10a. „Geteilte-Kosten-Dienste“ Dienste, insbe-\nsondere des Rufnummernbereichs (0)180,                13d. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge ei-\nbei deren Inanspruchnahme das für die                       nes Nummernbereichs;“.\nVerbindung zu entrichtende Entgelt aufge-          h) Nach der Nummer 17 wird die folgende Num-\nteilt vom Anrufenden und vom Angerufe-                mer 17a eingefügt:\nnen gezahlt wird;“.\n„17a. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere\nd) Nach der Nummer 11 werden die folgenden                            der Rufnummernbereiche (0)190 und\nNummern 11a bis 11d eingefügt:                                     (0)900, bei denen über die Telekommuni-\n„11a. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldiens-                       kationsdienstleistung hinaus eine weitere\nte, die der Übermittlung von nichtsprach-                   Dienstleistung erbracht wird, die gegen-\ngestützten Inhalten mittels Telekommuni-                    über dem Anrufer gemeinsam mit der Tele-\nkation dienen und die keine Teledienste                     kommunikationsdienstleistung abgerech-","108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nnet wird und die nicht einer anderen Num-          über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die\nmernart zuzurechnen ist;“.                         die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht\ni) Nach der Nummer 18 wird die folgende Num-                  nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung\nmer 18a eingefügt:                                        des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Errei-\nchung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 für\n„18a. „Rufnummernbereich“ eine für eine Num-              nicht angemessen hält, unterliegen der nachträgli-\nmernart bereitgestellte Teilmenge des              chen Regulierung nach § 38.“\nNummernraums für das öffentliche Tele-\nfonnetz;“.                                      7. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 30\nAbs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1“\n3. Dem § 9 wird folgender § 9a angefügt:                         eingefügt.\n„§ 9a                             8. In § 35 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender neuer\nNeue Märkte                             Satz 4 angefügt:\n(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes               „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nunterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der               nung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-\nRegulierung nach Teil 2.                                      ordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten\n(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,              nach Klageerhebung gestellt und begründet wer-\ndass bei fehlender Regulierung die Entwicklung                den.“\neines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes           9. In § 42 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender neuer\nim Bereich der Telekommunikationsdienste oder                 Satz 3 eingefügt:\n-netze langfristig behindert wird, kann die Bundes-           „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tat-\nnetzagentur einen neuen Markt abweichend von                  sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nAbsatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10,                  dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stel-\n11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen.            lung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszu-\nBei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und             nutzen droht.“\nder Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die\nBundesnetzagentur insbesondere das Ziel der För-          10. In Teil 3 „Kundenschutz“ wird vor § 44 folgender\nderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen             § 43a eingefügt:\nund die Unterstützung von Innovationen.“                                               „§ 43a\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                                         Verträge\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 oder 41                Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten\nAbs. 1“ durch die Angabe „40, 41 Abs. 1 oder              für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Ver-\n§ 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.                              trag folgende Informationen zur Verfügung stellen:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21,              1. seinen Namen und seine ladungsfähige An-\n24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1“ durch die Angabe                schrift, ist der Anbieter eine juristische Person\n„§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1                  auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zu-\noder § 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.                              ständige Registergericht,\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                   2. die Art und die wichtigsten technischen Leis-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch                 tungsdaten der angebotenen Telekommunikati-\ndas Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „und ei-                onsdienste,\nner Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt“              3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel-\ngestrichen.                                                    lung eines Anschlusses,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kein“               4. die angebotenen Wartungs- und Entstördiens-\ndie Wörter „oder ein nach Absatz 1 unzureichen-                te,\ndes“ eingefügt.                                             5. Einzelheiten zu seinen Preisen,\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen,\n„Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist              vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses\nvon vier Monaten unter Berücksichtigung der                    des Anbieters von Telekommunikationsdiensten\nStellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleis-                  für die Öffentlichkeit,\ntungen festlegen, die der Betreiber mit beträcht-           7. die Vertragslaufzeit,\nlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten\nmuss.“                                                      8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und\nBeendigung des Bezuges einzelner Dienste und\n6. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                des gesamten Vertragsverhältnisses,\n„(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen            9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsrege-\nTelekommunikationsnetzes, der über beträchtliche                   lungen für den Fall, dass er die wichtigsten\nMarktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die                     technischen Leistungsdaten der zu erbringen-\nnicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen                 den Dienste nicht eingehalten hat, und\nder nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit\ndie Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise               10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einlei-\nzur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2                      tung eines außergerichtlichen Streitbeilegungs-\nAbs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maß-                     verfahrens nach § 47a.\ngabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers           Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbrau-\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der              cher sind und mit denen der Anbieter von Telekom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               109\nmunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Indi-            (2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein\nvidualvereinbarung getroffen hat.“                            früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden,\ndarf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung ei-\n11. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:\nner Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekom-\n„§ 44a                                 munikationsdiensten für die Öffentlichkeit den An-\nHaftung                                 trag des Eigentümers auf Abschluss eines Nut-\nzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb\nSoweit eine Verpflichtung des Anbieters von Te-            eines Monats durch Übersendung des von ihm un-\nlekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit               terschriebenen Vertrags annimmt.\nzum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber\n(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nut-\neinem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz be-\nzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenut-\nruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je\nzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen\nEndnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatz-\ndes Anbieters von Telekommunikationsdiensten für\npflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein\ndie Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter\neinheitliches Schaden verursachendes Ereignis ge-\nnicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflich-\ngenüber mehreren Endnutzern und beruht dies\ntungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt,\nnicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht\nhat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte An-\nunbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der\nbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die\nSumme auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt.\nMitbenutzung der auf dem Grundstück und in den\nÜbersteigen die Entschädigungen, die mehreren\ndarauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen\nGeschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu\nund angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu\nleisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Scha-\ngewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung\ndenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die\nein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der\nSumme aller Schadenersatzansprüche zur Höchst-\neffizienten Leistungsbereitstellung orientiert.\ngrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den\nSätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz               (4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf ei-\ndes Schadens, der durch den Verzug der Zahlung                nen Dritten über, gilt § 566 des Bürgerlichen Ge-\nvon Schadenersatz entsteht. Abweichend von den                setzbuchs entsprechend.\nSätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegen-\nüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch                                     § 45b\neinzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.“                                Entstörungsdienst\n12. § 45 wird wie folgt gefasst:                                     Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines\n„§ 45                                 öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen,\ndass dieser einer Störung unverzüglich, auch\nBerücksichtigung der                          nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht,\nInteressen behinderter Menschen                     wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiens-\nDie Interessen behinderter Menschen sind bei               ten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Markt-\nder Planung und Erbringung von Telekommunika-                 macht verfügt.\ntionsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu\nberücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungs-                                    § 45c\ndienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen                     Normgerechte technische Dienstleistung\nunter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürf-\n(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiens-\nnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt\nten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilneh-\nden allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und\nmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der\nVersorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parla-\nBeteiligung der betroffenen Verbände und der Un-\nments und des Rates vom 7. März 2002 über einen\nternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermitt-\ngemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische\nlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt,\nKommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtli-\nden Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.“\nnie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden\n13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p                 Normen und technischen Anforderungen für die Be-\neingefügt:                                                    reitstellung von Telekommunikation für Endnutzer\neinzuhalten.\n„§ 45a\n(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindli-\nNutzung von Grundstücken\nchen Normen und technischen Anforderungen in\n(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiens-              Veröffentlichungen hinweisen.\nten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu ei-\nnem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet,                                      § 45d\ndarf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhal-                                    Netzzugang\ntung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf\nVerlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Mo-                (1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikati-\nnats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Ab-             onsnetzen an festen Standorten ist an einer mit\nschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des                   dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten\nGrundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz                  Stelle zu installieren.\n(Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berech-              (2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von\ntigte den Nutzungsvertrag kündigt.                            öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem","110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nfesten Standort und von dem Anbieter des An-                  3. die übertragene Datenmenge bei volumenab-\nschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem                 hängig tarifierten Verbindungen von Telekommu-\nfesten Standort verlangen, dass die Nutzung seines                nikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach ei-\nNetzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche                      nem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu\nim Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig                 ermitteln und\ngesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.\n4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrich-\nDie Freischaltung der gesperrten Rufnummernbe-\ntungen, mit denen auf der Grundlage der ermit-\nreiche kann kostenpflichtig sein.\ntelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen\n(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Ver-                 berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle\ntragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekom-                  auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstim-\nmunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch ei-              mung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten\nnen anderen Anbieter übermitteln lassen.                          zu unterziehen.\n(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2\n§ 45e\nund 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgelt-\nAnspruch auf Einzelverbindungsnachweis                 richtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen\n(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von               nach Absatz 1 Nr. 4 sind durch ein Qualitätssiche-\nTelekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit             rungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich\njederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Ein-          durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-\nzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Ein-               ständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu\nzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest              lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Be-\ndie Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der             stimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbe-\nTeilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt         scheinigung einer akkreditierten Zertifizierungs-\nnicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung            stelle für Qualitätssicherungssysteme oder das\nvon Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen                Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und verei-\noder wegen der Art der Leistung eine Rechnung                 digten Sachverständigen vorzulegen.\ngrundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschrif-           (3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen\nten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben                mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\nunberührt.                                                    onstechnik Anforderungen an die Systeme und Ver-\n(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in            fahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhän-\nder Regel mindestens für einen Einzelverbindungs-             gig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3\nnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in             und 4 nach Anhörung der betroffenen Unterneh-\nwelcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu              men, Fachkreise und Verbraucherverbände durch\nerteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch               Verfügung im Amtsblatt fest.\nVerfügung im Amtsblatt festlegen. Der Teilnehmer\nkann einen auf diese Festlegungen beschränkten                                         § 45h\nEinzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein\nEntgelt erhoben werden darf.                                              Rechnungsinhalt, Teilzahlungen\n(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikati-\n§ 45f                                onsdiensten für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer\nVorausbezahlte Leistung                        eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Tele-\nkommunikationsdienste, Leistungen nach § 78\nDer Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf\nAbs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte\nVorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Te-               Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den\nlefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche             Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genom-\nTelefondienste in Anspruch nehmen zu können.\nmen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters\nDie Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch             die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kos-\nVerfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall,               tenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzel-\ndass eine entsprechende Leistung nicht angeboten\nnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumin-\nwird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung             dest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Ent-\naus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5              gelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt\nentsprechend.\nder Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an\nden rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn\n§ 45g                                diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch\nVerbindungspreisberechnung                       gegenüber den anderen auf der Rechnung aufge-\n(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Tele-          führten Anbietern.\nkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ver-               (2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung\npflichtet,                                                    nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des\n1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tari-             Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter\nfierter Verbindungen von Telekommunikations-              auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderun-\ndiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger        gen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der\nAbgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu             Rechnung zu verrechnen.\nermitteln,                                                   (3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss\n2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszo-          den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf\nnen zu ermitteln,                                         hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007              111\nEinwendungen gegen einzelne in der Rechnung ge-              gel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten\nstellte Forderungen zu erheben.                              Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt ha-\nben können, oder wird die technische Prüfung spä-\n(4) Leistungen anderer Verbindungsnetzbetrei-\nter als zwei Monate nach der Beanstandung durch\nber oder Diensteanbieter, die über den Anschluss\nden Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich\neines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endnut-\nvermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbin-\nzer in Anspruch genommen werden, gelten für Zwe-\ndungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Te-\ncke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-\nlekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit un-\ntreiber in eigenem Namen und für Rechnung des\nrichtig ermittelt ist.\nVerbindungsnetzbetreibers oder Diensteanbieters\nan den Endnutzer erbracht; dies gilt entsprechend               (4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm\nfür Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber              die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbie-\noder Diensteanbieter gegenüber einem Verbin-                 ters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbie-\ndungsnetzbetreiber, der über diese Leistungen in             ter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilneh-\neigenem Namen und für fremde Rechnung gegen-                 mer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen\nüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem wei-             die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbe-\nteren Verbindungsnetzbetreiber abrechnet.                    fugte Veränderungen an öffentlichen Telekommuni-\nkationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbin-\n§ 45i                               dungsentgelt beeinflusst haben.\nBeanstandungen                                                      § 45j\n(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem An-                           Entgeltpflicht bei unrichtiger\nbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Ab-                 Ermittlung des Verbindungsaufkommens\nrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht\n(1) Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tat-\nWochen nach Zugang der Rechnung beanstanden.\nsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt\nIm Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in\nwerden, hat der Anbieter von Telekommunikations-\nRechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter\ndiensten für die Öffentlichkeit gegen den Teilneh-\nWahrung der datenschutzrechtlichen Belange et-\nmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer\nwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Ent-\nin den vorangegangenen sechs Abrechnungszeit-\ngeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsda-\nräumen durchschnittlich als Entgelt für einen ent-\nten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung\nsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt\ndurchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist\nnicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in\nnachweislich nicht auf einen technischen Mangel\ndem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht\nzurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der\noder in geringerem Umfang als nach der Durch-\nBeanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Ent-\nschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2\ngeltnachweis und die Ergebnisse der technischen\ngelten entsprechend, wenn nach den Umständen\nPrüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3\nerhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die\nverlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach\nInanspruchnahme von Leistungen des Anbieters\neiner Beanstandung, erlöschen bis dahin entstan-\nzugerechnet werden kann.\ndene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrech-\nnung geltend gemachte Forderung wird mit der                    (2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen\nnach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundes-           Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs Abrech-\nnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur             nungszeiträume unbeanstandet geblieben sind,\nDurchführung der technischen Prüfung geeignet                wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1\nsind.                                                        auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume ge-\nstützt. Bestand in den entsprechenden Abrech-\n(2) Soweit aus technischen Gründen keine Ver-\nnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichba-\nkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass\nren Umständen durchschnittlich eine niedrigere\nkeine Beanstandungen erhoben wurden, gespei-\nEntgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle\ncherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1\ndes nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbe-\nSatz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbar-\ntrags.\nten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen\ngelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine            (3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der\nNachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleis-          Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt\ntungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für           das von dem Teilnehmer auf die beanstandete For-\ndie Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend,            derung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei\nsoweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkenn-            Monate nach der Beanstandung als fällig.\nbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt\nhat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht ge-                                       § 45k\nspeichert werden.                                                                     Sperre\n(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiens-                (1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-\nten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass        dienste darf an festen Standorten zu erbringende\ner den Telekommunikationsdienst oder den Zugang              Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet ande-\nzum Telekommunikationsnetz bis zu dem Überga-                rer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der\nbepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang                Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder\nbereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat.      teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt\nErgibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Män-             unberührt.","112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter                                        § 45n\neine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach                           Veröffentlichungspflichten\nAbzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver-\npflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist                (1) Jeder Anbieter von Telekommunikations-\nund der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wo-               diensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,\nchen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die            1. seinen Namen und seine ladungsfähige An-\nMöglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den                 schrift, bei juristischen Personen auch seine\nGerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Be-                 Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Re-\nrechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 blei-                   gistergericht,\nben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer\nBetracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht           2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und\nund schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt                Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefon-\nnicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur                 dienst sowie Wartungsdienste einschließlich der\nvorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags                    Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber\nnach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen                 den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzel-\nnicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.                             nen zusammen mit anderen Diensten berechnet\nwerden,\n(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen,          3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen\nsobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses                    Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste\nwirksam wird.                                                     einschließlich etwaiger besonderer Preise für be-\nstimmte Endnutzergruppen,\n(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen,\nwenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegan-              4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Er-\ngenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen                      stattungsregelungen und deren Handhabung,\nSteigerung des Verbindungsaufkommens auch die                 5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und\nHöhe der Entgeltforderung des Anbieters in beson-                 die von ihm angebotenen Mindestvertragslauf-\nderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme                     zeiten,\nrechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltfor-\nderung beanstanden wird.                                      6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen\nüber Verfahren zur Streitbeilegung und\n(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und          7. Informationen über grundlegende Rechte der\ndem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistun-                  Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,\ngen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten                 insbesondere\nwerden, solange der Grund für die Sperre fortbe-\nsteht. Eine auch ankommende Telekommunikati-                      a) zu Einzelverbindungsnachweisen,\nonsverbindung erfassende Vollsperrung des Netz-                   b) zu beschränkten und für den Endnutzer kos-\nzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung                     tenlosen Sperren abgehender Verbindungen,\nabgehender Telekommunikationsverbindungen er-                     c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen\nfolgen.                                                              Vorauszahlung,\nd) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-\n§ 45m                                       schluss auf einen längeren Zeitraum,\nAufnahme                                   e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-\nin öffentliche Teilnehmerverzeichnisse                       liche Sperren und\nf) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und\n(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter ei-\nMehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der\nnes öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlan-\nRufnummer des Anrufers\ngen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem\nVornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zu-            zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung\ngängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teil-             nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,\nnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu                hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort\nwerden oder seinen Eintrag wieder löschen zu las-             der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Bundesnetz-\nsen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu            agentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach\nberichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit          Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen\nverlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit                selbst veröffentlicht.\nNamen und Vornamen eingetragen werden, soweit                    (2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter ver-\nRechtsvorschriften zum Schutz personenbezoge-                 pflichten, Informationen über technische Merkmale\nner Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag            ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffent-\ndarf ein Entgelt erhoben werden.                              lichen. Die Bundesnetzagentur kann im Falle von\nSatz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren\n(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch               für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten\nWiederverkäufern von Sprachkommunikations-                    anzuwenden sind.\ndienstleistungen für deren Endnutzer zu.\n(3) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amts-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für           blatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information\ndie Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdiens-             veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben\nte.                                                           kann. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                113\nSchutz personenbezogener Daten und zum Presse-                                          § 47b\nrecht, bleiben unberührt.                                                  Abweichende Vereinbarungen\nVon den Vorschriften dieses Teils darf, soweit\n§ 45o                                nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil\ndes Teilnehmers abgewichen werden.“\nRufnummernmissbrauch\n15. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „wird“ das\nWer Rufnummern in seinem Telekommunikati-                Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nonsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer                  Halbsatz angefügt:\nschriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersen-\n„für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung\ndung und Übermittlung von Informationen, Sachen\nmittels eines Digital Rights Management (DRM)\noder sonstige Leistungen unter bestimmten Um-\nSystems realisiert wird, kann die Bundesnetzagen-\nständen gesetzlich verboten ist. Hat er gesicherte\ntur abweichende Anordnungen und andere geeig-\nKenntnis davon, dass eine in seinem Telekommuni-\nnete Maßnahmen zur Sicherstellung der Interopera-\nkationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß\nbilität für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen,“.\ngegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unver-\nzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,        16. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten             „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\noder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzli-                Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für\nche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Ab-             die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung\nmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die           der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang\nRufnummer zu sperren.                                         und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern\nfestzulegen. Dies schließt auch die Umsetzung da-\n§ 45p                                rauf bezogener internationaler Empfehlungen und\nVerpflichtungen in nationales Recht ein.“\nAuskunftsanspruch                       17. § 67 wird wie folgt geändert:\nüber zusätzliche Leistungen\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden\nDer verantwortliche Anbieter einer neben der                   neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:\nVerbindung erbrachten Leistung muss auf Verlan-                   „Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von\ngen des Teilnehmers diesen über den Grund und                     öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die\nGegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht aus-                   Anbieter von Telekommunikationsdiensten für\nschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleis-                  die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu per-\ntung ist, insbesondere über die Art der erbrachten                sonenbezogenen Daten wie Name und ladungs-\nLeistung, unterrichten.“                                          fähige Anschrift von Nummerninhabern und\nNummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug\n14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b\ndieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes er-\neingefügt:\ngangener Verordnungen sowie der erteilten Be-\n„§ 47a                                    dingungen erforderlich sind, soweit die Daten\nden Unternehmen bekannt sind; die Bundes-\nSchlichtung                                 netzagentur kann insbesondere Auskünfte zu\npersonenbezogenen Daten verlangen, die erfor-\n(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem An-\nderlich sind für die einzelfallbezogene Überprü-\nbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öf-\nfung von Verpflichtungen, wenn der Bundes-\nfentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den\nnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie\n§§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene\naus anderen Gründen eine Verletzung von Pflich-\nVerpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der\nten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen\nBundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlich-\ndurchführt. Andere Regelungen bleiben von der\ntungsverfahren einleiten.\nAuskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.“\n(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nBundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbie-                   fügt:\nter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen                 „(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenver-\ndem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.                        kehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder\n(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der                  Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbie-\nSchlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn                      ter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereit-\nder Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und                 stellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für\ndies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn                 Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt\nsie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit                die Bundesnetzagentur nach Anhörung der be-\nerledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur                     troffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-\ndem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mit-                  braucherverbände zum Zwecke der Preisangabe\nteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren                und Preisansage nach den §§ 66a und 66b je-\nnicht erreicht werden konnte.                                     weils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche\noder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe\n(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren                  aus den Festnetzen fest. Im Übrigen hat sie si-\nEinzelheiten über das Schlichtungsverfahren in ei-                cherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare\nner Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.                  Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche","114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nverbleiben. Die festzulegenden Preise haben                     ordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von\nsich an den im Markt angebotenen Preisen für                    Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, und\nAnrufe aus den Festnetzen zu orientieren und                 2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes\nsind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.                   erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-\nDie festzulegenden Preise sind von der Bundes-                  dung ausgeht,\nnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmun-\ngen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.“                     unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufab-\nfragestelle übermittelt werden.“\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 3 und 4.                                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n18. § 93 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von den\nDem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“                         Netzbetreibern“ gestrichen.\nvorangestellt und nach Satz 3 wird folgender Ab-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Netzbetrei-\nsatz 2 angefügt:                                                    ber“ gestrichen.\n„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diens-        23. § 110 wird wie folgt geändert:\nteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRisiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht,\ndie Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das                 aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a\nRisiko außerhalb des Anwendungsbereichs der                         eingefügt:\nvom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt,                   „1a. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit\nüber mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie                       nur durch das Zusammenwirken von\nvoraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrich-                       zwei oder mehreren Telekommunikati-\nten.“                                                                    onsanlagen sichergestellt werden kann,\n19. § 96 wird wie folgt geändert:                                            die dazu erforderlichen automatischen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-                          Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung\nnannten“ die Wörter „oder für die durch andere                        und Ausleitung der zu überwachenden\ngesetzliche Vorschriften begründeten“ einge-                          Telekommunikation in seiner Telekom-\nfügt.                                                                 munikationsanlage bereitzustellen so-\nwie eine derartige Steuerung zu ermög-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     lichen,“.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „dem in Satz 1               bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“\ngenannten Zweck“ durch die Wörter „den in                   die Angabe „und 1a“ und nach dem Wort\nSatz 1 genannten Zwecken“ ersetzt.                          „gestalten“ folgender Halbsatz eingefügt:\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Angerufenen“ durch\n„ , die entsprechende Festlegungen im Be-\ndas Wort „Anrufenden“ ersetzt.\nnehmen mit den berechtigten Stellen trifft.“\n20. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach\n„Die Technische Richtlinie ist von der Bundes-\nden Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereit-\nnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentli-\nstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderli-\nchen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetz-\nche Maß sowie auf Personen beschränkt werden,\nagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.“\ndie im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Tele-\nkommunikationsnetzes oder öffentlich zugängli-               c) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 39\nchen Telekommunikationsdienstes oder des Drit-                  des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-\nten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, han-             gabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“\ndeln.“                                                          ersetzt.\n21. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende         24. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Seenotrufnum-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz           mer“ durch das Wort „Rufnummer“ ersetzt.\nangefügt:                                                25. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 17a\n„auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal               Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung\nabgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden.“                von Zeugen und Sachverständigen“ durch die An-\n22. § 108 wird wie folgt geändert:                               gabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-\ngungsgesetzes“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n26. In § 116 werden die Wörter „ist Regulierungsbe-\n„Wer öffentlich zugängliche Telefondienste er-\nhörde im Sinne dieses Gesetzes und“ gestrichen.\nbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermög-\nlicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die      27. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfür öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt         „Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in\nwerden, hat sicherzustellen oder im notwendi-             die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten ein-\ngen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe                schließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\neinschließlich                                            se, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ih-\n1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem                 rer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen\ndie Notrufverbindung ausgeht, oder in Fällen,         Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs. 3 des Geset-\nin denen die Rufnummer nicht verfügbar ist,           zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspre-\nder Daten, die nach Maßgabe der Rechtsver-            chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               115\n28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10,           35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139,\n11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3“ durch die An-           147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2,\ngabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2               § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5, § 9\nNr. 3“ ersetzt.                                              Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1\n29. § 132 wird wie folgt geändert:                               Satz 1 und 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3\nund Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 Satz 1, Nr. 3\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116                 Satz 1, 2 und 4 und Nr. 4 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Ge-              Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2,\nsetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizi-          den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-              und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1\nbahnen“ ersetzt.                                          Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19,            Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1\n20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1“ durch die          Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,\nAngabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41             Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6\nAbs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.                  Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2\n30. § 145 wird wie folgt geändert:                               Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“             und 3 und Abs. 8 Satz 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 2\ndurch die Angabe „§ 47a“ ersetzt.                         Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2             Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1\nund 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.            und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6,\n31. In § 146 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2          § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3\nund 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.               Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3\nund 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34\n32. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1\na) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67             und 2, Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 3 und Abs. 6,\nAbs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1              § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 3\nSatz 1, 2, 6 oder 7“ ersetzt.                             Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5                  und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4, § 39 Abs. 1\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1“             Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4\nersetzt.                                                  Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2,\n§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1,\nc) In Nummer 22 wird nach der Angabe „Satz 1\n2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 3 Nr. 4,\nNr. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.\nAbs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3, § 51\n33. § 150 wird wie folgt geändert:                               Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 52 Abs. 2,\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1,\nfügt:                                                     Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2,\nAbs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3, § 56 Abs. 1\n„(4a) Soweit nach den Bestimmungen in den\nSatz 1 und 2 und Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4\nAbsätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen\nund 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 1 und 2,\nwirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese\n§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5\nals Rechte und Verpflichtungen nach diesem\nSatz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1\nGesetz im Sinne der §§ 126 und 133.“\nSatz 1, § 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5\nb) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-             Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2\nfügt:                                                     und Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2\n„(9a) Wer Teilnehmern technisch neue öffent-           Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 67 Abs. 1\nlich zugängliche Telefondienste anbietet oder             Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2 Satz 2,\nden Zugang zu solchen Diensten ermöglicht,                3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 Nr. 2\nmuss die Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst           und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1,\nab dem 1. Januar 2009 erfüllen.“                          Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1\nc) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben.                  und Abs. 5, § 82 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1\nund 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 1 Satz 1,\nd) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein-             Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 3\ngefügt:                                                   Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 90\n„(12a) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsver-            Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 99 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 100\nordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst sich die Ent-           Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 101 Abs. 5,\nschädigung für die in § 110 Abs. 9 bezeichneten           § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 und 3,\nLeistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und            § 109 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 und 6, § 110 Abs. 1 Satz 1\n-entschädigungsgesetzes.“                                 Nr. 2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 Buch-\n34. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum            stabe b, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 4,\nErlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4               Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8\ndieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum In-               Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2,\nkrafttreten der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur          3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 4,\nÄnderung telekommunikationsrechtlicher Vorschrif-            § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,\nten vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genann-            Abs. 3 und 4 Satz 2, § 117 Satz 2, § 120 Nr. 2, 3,\nten Regelungen der §§ 66a bis 66l“ ersetzt.                  4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122","116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2          verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben\nund 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1              ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro über-\nSatz 1 und Abs. 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2               schreitenden Betrag nicht verlangen.\nSatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 1                 (2) Der Teilnehmer kann ein Dauerschuldverhält-\nSatz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 9, § 128          nis für Kurzwahldienste zum Ende eines Abre-\nAbs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 129 Abs. 1             chungszeitraumes mit einer Frist von einer Woche\nSatz 1 und Abs. 2, den §§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3          gegenüber dem Anbieter kündigen. Der Abrech-\nund 4 und Abs. 3, § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4             nungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht\nSatz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2              überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann der Teil-\nNr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2,              nehmer ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahl-\nAbs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2,         dienste, das ereignisbasiert ist, jederzeit und ohne\n§ 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1               Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kün-\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 6, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2          digen.\nund Abs. 4 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\nSatz 3, § 146 Satz 3, § 147 Satz 1, § 149 Abs. 1                (3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhält-\nNr. 31 und Abs. 3 und § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9            nissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Ent-\nund 12 Satz 3 wird jeweils das Wort „Regulierungs-           geltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang\nbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ er-              elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maß-\nsetzt.                                                       geblich ist, hat der Anbieter dem Teilnehmer eine\ndeutliche Information über die wesentlichen Ver-\nArtikel 3                               tragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen\nVertragsbestandteilen gehören insbesondere der zu\nWeitere Änderung\nzahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben\ndes Telekommunikationsgesetzes\nje eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungs-\n(900-15)                                zeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurz-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                wahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 die-         diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind,\nses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                           das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwen-\ndigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht\na) Die Angabe zu § 45l wird wie folgt gefasst:                nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der Informa-\n„§ 45l Dauerschuldverhältnisse    bei   Kurzwahl-         tionen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleis-\ndiensten“.                                         tete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter\nsind zurückzuzahlen.“\nb) Nach der Angabe zu § 66 werden folgende Anga-\nben eingefügt:                                         3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l ein-\n„§ 66a Preisangabe                                        gefügt:\n§ 66b Preisansage                                                                 „§ 66a\n§ 66c Preisanzeige                                                             Preisangabe\n§ 66d Preishöchstgrenzen                                     Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste,\nAuskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-\n§ 66e Verbindungstrennung\nKosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahl-\n§ 66f   Anwählprogramme (Dialer)                          dienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für\n§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs                        die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden\nPreis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je\n§ 66h Auskunftsanspruch,        Datenbank       für\nInanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer\n(0)900er Rufnummern\nund sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei An-\n§ 66i   R-Gespräche                                       gabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich\n§ 66j   Rufnummernübermittlung                            sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit\n§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst         der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Ruf-\nnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer\n§ 66l   Umgehungsverbot“.                                 als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Ab-\n2. Nach § 45k wird folgender § 45l eingefügt:                    schluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzu-\n„§ 45l                               weisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines\nDienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunk-\nDauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten               netzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe\n(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter einer             aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis\nDienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommu-            mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender\nnikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird,         Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzuge-\neinen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald des-              ben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der\nsen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen             zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Daten-\nfür Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat               diensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang\neine Summe von 20 Euro überschreiten. Der Anbie-              der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei\nter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hin-             denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat\nweises verpflichtet. Für Kalendermonate, vor deren            keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den\nBeginn der Teilnehmer einen Hinweis nach Satz 1               Endnutzer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007               117\n§ 66b                                                        § 66c\nPreisanzeige\nPreisansage\n(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle\n(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat der-          des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zah-\njenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis              lenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Diens-\nfür die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,             tes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den\nvor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer             für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlen-\nden für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu                den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sons-\nzahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitun-           tiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro\nabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inan-                 pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut les-\nspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und               bar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt\nsonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisan-           der Information bestätigen zu lassen. Satz 1 gilt\nsage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der              auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab\nEntgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt          einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.\ndes Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich\ndieser Preis während der Inanspruchnahme des                     (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann\nDienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifab-                abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentli-\nschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis              chen Interesse erbracht wird oder sich der End-\nentsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der              kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung ge-\nMaßgabe, dass die Ansage auch während der Inan-               genüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein\nspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die                   geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten re-\nSätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Aus-            gelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.\nkunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab\neinem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inan-                                      § 66d\nspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die\nSätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neu-                             Preishöchstgrenzen\nartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute              (1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern\noder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Ta-             für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen\nrifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes           darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit\nbestimmt ist.                                                 nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben\nwerden können. Dies gilt auch im Falle der Weiter-\n(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für                vermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Ab-\nsprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der                rechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt er-\nDiensteanbieter dem Endnutzer den für die Inan-               folgen.\nspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis\nfür Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der                 (2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnum-\nUmsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile un-              mern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleis-\nmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme                 tungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung be-\ndes Dienstes anzusagen.                                       tragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden\nPreise erhoben werden können. Wird der Preis von\nDienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunab-\n(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen\nhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen\nsprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preis-\ndiese Preisanteile entweder im Einzelverbindungs-\nansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde\nnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausge-\nGespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die An-\nwiesen werden oder Verfahren nach Absatz 3 Satz 3\nsage kann während der Inanspruchnahme des\nzur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 2 darf\nsprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist je-\nhöchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit\ndoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Ab-\nnach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben\nsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Diese Ansage um-\nwerden können.\nfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeit-\nabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvo-               (3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2\nlumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließ-              hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,\nlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand-             wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der\nteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abwei-          Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter\nchender Preise aus dem Mobilfunk.                             durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Ein-\nzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann\n(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten              durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zuläs-\nkann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der                  sigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den\nFachkreise und Verbraucherverbände Anforderun-                Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Ab-\ngen für eine Preisansage festlegen, die von denen             satz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann\ndes Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische            die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren\nEntwicklungen, die diesen Nummernbereich betref-              nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abwei-\nfen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die           chende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die\nFestlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu                allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes\nveröffentlichen.                                              dies erforderlich macht.","118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\n§ 66e                                    § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inan-\nVerbindungstrennung                              spruchnahme des Dienstes über den erhobenen\nPreis informiert wurde,\n(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer\nfür Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste               2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der\neingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete              Inanspruchnahme über den erhobenen Preis in-\nVerbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen.                  formiert wurde und keine Bestätigung des End-\nDies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Pre-                  nutzers erfolgt,\nmium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste wei-             3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen\ntervermittelt wurde.                                              nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfah-\n(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann ab-               ren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2\ngewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der                  und 3 verstoßen wurde,\nInanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber                  4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Ober-\ndem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren                grenze nicht eingehalten wurde,\nlegitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetz-          5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wur-\nagentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten                den,\nder zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung\nfestlegen.                                                    6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Ge-\nsprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer an-\n§ 66f                                    geboten werden oder\nAnwählprogramme (Dialer)                        7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Ein-\ntrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum ge-\n(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer                 sperrten Anschluss erfolgt.\nNummer herstellen, bei denen neben der Telekom-\nmunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet wer-                                     § 66h\nden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie\nvor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur re-                                Auskunftsanspruch,\ngistriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvo-                        Datenbank für (0)900er Rufnummern\nraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich             (1) Jedermann kann in Schriftform von der Bun-\nversichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung             desnetzagentur Auskunft über den Namen und die\nausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnum-            ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der\nmern aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu               über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen an-\nzur Verfügung gestellten Nummernbereich angebo-               bietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werkta-\nten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten           gen erteilt werden. Die Bundesnetzagentur kann von\nDialers neben einem registrierten Dialer unter einer          ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in\nNummer ist unzulässig.                                        dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist\n(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Bun-         oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten An-\ndesnetzagentur jeweils nur einen Dialer. Änderungen           gaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb\ndes Dialers führen zu einer neuen Registrierungs-             von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der\npflicht. Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelhei-          Bundesnetzagentur erteilt werden. Die Verpflichteten\nten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der           nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls\nabzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann             bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.\nEinzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunab-          Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer\nhängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur                weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft ge-\nRegistrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, so-          genüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der\nweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind,         Bundesnetzagentur verpflichtet.\ndie Belange des Verbraucherschutzes zu gewähr-                   (2) Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden\nleisten, und durch Verfügung veröffentlichen.                 in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur er-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung           fasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens\nvon Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme              und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbie-\nrechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erfor-        ters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann\nderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbeson-          von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der\ndere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend           Datenbank gespeicherten Daten verlangen.\ngegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen                 (3) Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf\noder wiederholt eine Registrierung durch falsche An-          schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Ruf-\ngaben erwirkt hat. Im Falle von Satz 1 teilt die Bun-         nummern für Massenverkehrsdienste, Auskunfts-\ndesnetzagentur ihre Erkenntnisse den für den Voll-            dienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet\nzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.               sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat un-\nverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in\n§ 66g                                wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Je-\nWegfall des Entgeltanspruchs                     der, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann\nvon demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer\nDer Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht         für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste\nverpflichtet, wenn und soweit                                 oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgelt-\n1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn             lich Auskunft über den Namen und die ladungsfä-\nder Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des                 hige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                119\ndieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die                                      § 66k\nAuskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werk-                 Internationaler entgeltfreier Telefondienst\ntagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt\nwerden. Die Auskunftsverpflichteten haben die An-               Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den\ngaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erhe-          Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Ent-\nben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes       gelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes\nInteresse hat, kann von demjenigen, dem eine Ruf-            bleibt unbenommen.\nnummer für Neuartige Dienste von der Bundesnetz-\nagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft                                   § 66l\nüber den Namen und die ladungsfähige Anschrift                                  Umgehungsverbot\ndesjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnum-\nDie Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch\nmern Dienstleistungen anbietet.\nAnwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-\ntungen umgangen werden.“\n§ 66i                             4. § 149 wird wie folgt geändert:\nR-Gespräche                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor der An-\n(1) Auf Grund von Telefonverbindungen, bei de-\ngabe „§ 67 Abs. 1 Satz 4“ die Angabe\nnen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in\n„§ 66h Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt.\nRechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine\nZahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot                  bb) Nach Nummer 13 werden die folgenden\nvon R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den                    neuen Nummern 13a bis 13j eingefügt:\nAnrufer nach Satz 1 ist unzulässig.                                 „13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8\neine Preisangabe nicht, nicht richtig,\n(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für\nmacht,\neingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkun-\nden können ihren Anbieter von Telekommunikations-                   13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe\ndiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern                           zeitlich kürzer anzeigt,\nin die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine               13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis\nLöschung von der Liste kann kostenpflichtig sein.                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nDer Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch so-                           oder nicht rechtzeitig gibt,\nwie etwaig erforderliche Streichungen wegen Weg-\n13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in\nfalls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetz-\nVerbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5\nagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Ge-\noder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3,\nsprächsdiensten zum Abruf bereit.\nauch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4\noder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2\n§ 66j                                              einen dort genannten Preis nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht\nRufnummernübermittlung                                       rechtzeitig ansagt,\n(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten,                     13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in\ndie Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Ver-                             Verbindung mit Satz 2, den dort ge-\nbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass                          nannten Preis nicht, nicht richtig, nicht\nbeim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anru-                             vollständig oder nicht rechtzeitig an-\nfers eine vollständige national signifikante Rufnum-                       zeigt,\nmer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird.                 13f.   entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort\nDie Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst                           genannte Preishöchstgrenze nicht ein-\nzugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung                            hält,\naufgebaut wird. Deutsche Rufnummern für Aus-\nkunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige                     13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in\nDienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für                             Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung\nKurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnum-                            nicht oder nicht rechtzeitig trennt,\nmer des Anrufers übermittelt werden. Andere an                      13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dia-\nder Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermit-                         ler einsetzt,\ntelte Rufnummern nicht verändern.                                   13i.   entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Ge-\n(2) Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur                            sprächsdienste anbietet,\naufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz über-                  13j.   entgegen § 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3\nmitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entspre-                        eine Rufnummer oder Nummer für\nchenden Rufnummer haben. Deutsche Rufnummern                               Kurzwahl-Sprachdienste       übermittelt,\nfür Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neu-                          entgegen § 66j Abs. 1 Satz 4 eine über-\nartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Num-                             mittelte Rufnummer verändert oder\nmern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teil-                           entgegen § 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2\nnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufge-                             eine Rufnummer oder Nummer für\nsetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt                       Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und\nwerden.                                                                    übermittelt,“.","120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 12, 13,                                     Artikel 5\n15, 19, 21 und 30“ durch die Angabe „Nr. 12, 13                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ ersetzt.\n1. Mit Ausnahme von Artikel 3 tritt dieses Gesetz am\nTag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\nArtikel 4\ndie Telekommunikations-Kundenschutzverordnung\nNeubekanntmachung                                   vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-               geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. De-\ngie kann den Wortlaut des durch die Artikel 2 und 3                 zember 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.\ngeänderten Telekommunikationsgesetzes in der ab                  2. Artikel 3 tritt am ersten Tag des siebten auf die Ver-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung                 kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Februar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007                                                                                 121\nAnlage\n(zu § 45a)\nNutzungsvertrag\ndes/der\n...................................................................................\n(Eigentümer/Eigentümerin)\nmit\nder\n...................................................................................\n(Netzbetreiber)\nDer Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetrei-\nber auf seinem/ihrem Grundstück\n................................................................................\nStraße (Platz) Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen an-\nbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommuni-\nkationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in\nden darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu hal-\nten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die\nInanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer not-\nwendigen und zumutbaren Belastung führen.\nDer Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder\nvertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen,\nsoweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Ein-\nrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentli-\nchen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten\nGrundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inan-\nspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen\nder technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen\nwird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbe-\ntreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie\nnicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen,\nwenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr\nVerbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die\nEntfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtun-\ngen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Än-\nderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.\nDer Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von\nihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit\ndies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigen-\ntümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich\nentfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDer Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs\nWochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}