{"id":"bgbl1-2007-49-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":49,"date":"2007-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_49.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung","law_date":"2007-09-27T00:00:00Z","page":2308,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nVerordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung\nVom 27. September 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                     „§ 38    Hersteller- und Abfüllerangaben; Anga-\n– des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1                       ben zum Betrieb und zur Abfüllung“.\nund 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17             g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nAbs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3            fasst:\nund 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3             „§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Un-\nNr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2,                        verträglichkeitsreaktionen auslösen kön-\ndabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1,                          nen“.\n§ 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54\nAbs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53               h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der             2. § 1 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001                   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\n(BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13              fügt:\nAbs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18\nAbs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27               „4. Niederlausitz,“.\nAbs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Ge-              b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neu-\nsetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert                en Nummern 5 bis 7.\nworden sind,                                                  c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt\n– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Le-                  gefasst:\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                  „a) Moseltal,“.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006              3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nfügt:\nArtikel 1                                   „4. Brandenburger Landwein,“.\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die\nÄnderung\nneuen Nummern 5 bis 21.\nder Sechzehnten Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung                        c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„17. Saarländischer Landwein,“.\nArtikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Än-\nderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I          4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,\nS. 494) wird aufgehoben.                                          § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2\nund § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Quali-\nArtikel 2                                tätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-\nwein“ ersetzt.\nÄnderung der Weinverordnung                       5. § 18 wird wie folgt geändert:\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-               a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-\nb) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-\nändert durch die Verordnung vom 22. August 2007\nwein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-\n(BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:\nwein“ ersetzt.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:           6. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.              a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die\nWörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das\nb) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nWort „Prädikatswein“ ersetzt.\n„§ 31 Weine für religiöse Zwecke“.                        b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:     7. § 20a wird aufgehoben.\n„§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock“.                        8. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden\nd) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende\nZeile eingefügt:                                             aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch\ndas Wort „und“ ersetzt,\n„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen“.\nbb) am Ende der Nummer 2 das Wort „und“\ne) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.                      durch einen Punkt ersetzt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007            2309\ncc) die Nummer 3 aufgehoben.                                 für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungs-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein                 schema angewendet werden, wenn dieses zuge-\nmit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-             lassen worden ist durch\nsetzt.                                                       1. das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 wirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein\nWettbewerb der Deutschen Landwirtschafts-\n„(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4\ngesellschaft e. V. betroffen ist,\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\nmit Eichenholzstücken behandelt worden ist,                  2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregie-\ndarf eine Prüfungsnummer für einen Prädikats-                    rung, soweit ein anderer Träger von Wein-\nwein nicht zugeteilt werden.“                                    wettbewerben betroffen ist.“\nd) Absatz 3a wird aufgehoben.                                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit             „Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-\ndem Prädikat“ durch die Wörter „Prädikatswein mit               nen Partie vergeben werden, der aus demselben\ndem Prädikat“ ersetzt.                                          Behältnis stammt und mindestens folgende\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                   Mengen umfasst:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               1. Qualitätswein 1 000 Liter,\n„Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1                  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trocken-\ndes Weingesetzes dürfen die beantragte Prü-                      beerenauslese oder Eiswein jeweils mindes-\nfungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-                       tens 100 Liter,\nwein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Ver-\n3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein,\nbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff,\nder als „Selection“ bezeichnet wird, sowie\nQualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.,\nPrädikatswein und Qualitätswein, der eine\nQualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom\nAngabe nach Anhang X in Verbindung mit Ar-\nAntragsteller schon vor der Zuteilung einer Prü-\ntikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/\nfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten\n2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,\nErzeugnisses und bei Preisangeboten angege-\nben werden.“                                                 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese so-\nwie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochge-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit\nwächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens\nPrädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-\n400 Liter.“\nsetzt.\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „(3) Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung bestimmen, dass Auszeich-\n„(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten\nnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 ab-\nWettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Arti-\nweichenden Mindestmengen vergeben werden\nkels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei\ndürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie\nQualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur\nmehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter\nzulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis\numfasst und die Voraussetzungen des Absat-\nauf\nzes 2 Satz 2 vorliegen.“\n1. Auszeichnungen\nd) In Absatz 4 wird\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft\ne. V. oder                                            aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort\n„Landwirtschaftsgesellschaft“ die Angabe\nb) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von                    „e. V.“ eingefügt,\neiner Landesregierung erlaubt worden ist,\nund                                                   bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:\nder Wein bei einer in entsprechender Anwen-                    „2. Gütezeichen, die von der Landesregie-\ndung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-                        rung eines Weinbau treibenden Landes\nten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-                        zugelassen sind, wenn der Qualitäts-\nzahl 3,50 erhalten hat,                                            schaumwein b.A. bei einer in entspre-\n2. folgende Gütezeichen                                               chender Anwendung der Anlage 9 Ab-\nschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung\na) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen                            mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhal-\nLandwirtschaftsgesellschaft e. V. oder                         ten hat.“\nb) ein von der Landesregierung eines Wein-                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nbau treibenden Landes zugelassenes Gü-\ntezeichen, und                                             „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nder Wein bei einer in entsprechender Anwen-            e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\ndung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-                  „(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A.\nten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-               gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Ver-\nzahl 2,50 erhalten hat.                                   bindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der\nAnstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Ab-                   Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 ent-\nschnitt II kann ein an internationalen Verfahren             sprechend.“","2310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\n12. § 32 wird wie folgt geändert:                             17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden              „Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den be-\njeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“            stimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen\ndurch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.                    darf das aus dem Namen des bestimmten Anbau-\nb) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden                gebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-\nAbsatz 8 ersetzt:                                          dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff\nverwendet werden.“\n„(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A.\nund Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen           18. § 35 wird aufgehoben.\ngegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die        19. § 48 wird aufgehoben.\nVerwendung einer Angabe nach Anhang X in\nVerbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1           20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der             a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig,\nwenn                                                       b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\n1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder                  aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1\nder zu seiner Herstellung verwendeten Er-                      oder 4“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1\nzeugnisse in dem Holzbehältnis der angege-                     oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder“ ersetzt.\nbenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift                 bb) In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7,\nworden sind,                                                   8 oder 9“ durch die Angabe „Abs. 7 oder 8“\n2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der                      und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“\nReifung in dem Holzbehältnis                                   durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5“\naa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,                       ersetzt.\nbb) mindestens vier Monate bei anderem als         21. § 54 wird wie folgt geändert:\nRotwein                                            a) In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von\nbetragen hat und                                          § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen\nQualitätswein mit Prädikat“ durch die Wörter\n3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im\n„abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prü-\nBarrique ausgebaut“ oder „im Barrique\nfungsnummer für einen Prädikatswein“ ersetzt.\ngereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass\nein Fassungsvermögen von nicht mehr als                b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:\n350 Litern hat.                                              „(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prä-\nEine Kennzeichnung mit mehreren Angaben                       dikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder\nnach Anhang X der genannten Verordnung ist                    früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe\nnicht zulässig.“                                              „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis\n13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mo-                zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften\nsel-Saar-Ruwer“ durch das Wort „Mosel“ ersetzt.                  verwendet werden.\n14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils                (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober\ndie Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das               2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften\nWort „Prädikatsweine“ ersetzt.                                   gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum\nAufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-\n15. § 33 wird wie folgt geändert:\nbracht werden.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;“\ngestrichen.                                            22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die\nWörter „Mosel-Saar-Ruwer:“ durch das Wort „Mo-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  sel:“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Ab-\n23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nsätzen 1 und 2 genannten Weinen“ durch die\nWörter „dem in Absatz 1 genannten Wein“ er-                a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt ge-\nsetzt.                                                        fasst:\n16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                        „63a. Imazamox\n„§ 33a                                    63b. Imazosulfuron\nVerwendung bestimmter Behältnisformen                      63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium\nDie Landesregierungen von Baden-Württemberg                   63d. Indoxacarb\nund Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte\nQualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocks-              63e. Ioxynil“.\nbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i              b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch fol-\nder Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet wer-                 gende Nummern 78a bis 78d ersetzt:\nden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,\ndass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte An-                  „78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)\nforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen              78b. Molinat\nQualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl\n78c. Monolinuron\nerreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden\ndürfen.“                                                         78d. Myclobutanil“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007                        2311\n24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:                     1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Be-                     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzeichnung „im Barrique gereift“,“ gestrichen.\nb) In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitäts-                         „Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten\nwein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-                         Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.“\nwein“ ersetzt.                                                     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\nArtikel 3\n„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur\nÄnderung der\nso hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cuma-\nWein-Überwachungsverordnung\nrin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmit-\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung                            tel\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I\nS. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-                       1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des\nnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird                               Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung\nwie folgt geändert:                                                              anderer aromatisierender Zutaten, die diese\nStoffe von Natur aus enthalten, beruht und\n1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit\nPrädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.                         2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen\n2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden                                                   nicht überschreitet.“\na) die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder“                    2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ndurch die Wörter „Prädikatsweine oder“ und\n„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2\nb) die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat“ durch                   Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\ndie Wörter „und Prädikatswein“                                      mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nersetzt.                                                               fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel\nherstellt.“\nArtikel 4\nÄnderung                                                                  Artikel 5\nder Aromenverordnung\nInkrafttreten\nDie Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfolgt geändert:                                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann"]}