{"id":"bgbl1-2007-49-15","kind":"bgbl1","year":2007,"number":49,"date":"2007-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-49-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_49.pdf#page=2","order":15,"title":"Anlageband:Anlage zur Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) vom 9. Oktober 2007","pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nVom 20. September 2007\nAuf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 13. Dezember\n1989 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist und der zuletzt durch Artikel 2\nNr. 4 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung zur\nDurchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nIn der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II\nS. 127) geändert worden ist, wird nach der Zeile „– in Brasilien: Advogado“\ndie Zeile\n„– in der VR China: Lü shi“\neingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. September 2007\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007               2303\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 – AELV 2008)\nVom 24. September 2007\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-            c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nsicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I                 niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nS. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des            wird.\nGesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert\nDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit\nden.\nund Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-             (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\nschutz:                                                        Wirtschaftswert von mehr als 80 000 Deutsche Mark\nergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\n§1                                 Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nnehmens\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen\nfür das Jahr 2008 maßgebende Arbeitseinkommen aus              1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von               Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                           der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-                 der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der               tigt wird,\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftli-            2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6\nchen Testbetriebe und                                          Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen               der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-\nGemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG                  tigt wird.\nNr. L 359 S. 1)                                            Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nergeben.                                                       schaftswert über 80 000 Deutsche Mark und unter\n500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\nAnlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5\neinkommen ermittelt, indem\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-              a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nmens                                                               wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\nder Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung             dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\nder Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus                nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\ndiert wird,\nder Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-\ntigt wird,                                                 b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6                Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung             nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nder Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus                spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nder Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-             kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\ntigt wird.                                                     wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu               c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-              einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für             schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und            Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu          wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\nermitteln, indem                                               einkommen das 0,1347fache des Wirtschaftswerts. Für\na) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage           über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                       kommen das 0,1103fache des Wirtschaftswerts.\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem               (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und             Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der\ndem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-            Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkom-\nvielfältigt wird und                                       men ermittelt, indem","2304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-              c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung           beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)                 vervielfältigt wird und\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-           d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,                              gen wird.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außer-                  (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\nbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkom-            wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nmen des Unternehmers und einem Sechstel der Be-\nzugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu                                      §2\nermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nses Jahres dividiert wird,                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. September 2007\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007         2305\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                Wirtschaftswert            Beziehungswert\nin DM                                                      in DM\nbis 25 000                   0,8691                        65 000                     0,5581\n26 000                       0,8587                        66 000                     0,5532\n27 000                       0,8482                        67 000                     0,5483\n28 000                       0,8376                        68 000                     0,5436\n29 000                       0,8272                        69 000                     0,5389\n30 000                       0,8168                        70 000                     0,5344\n31 000                       0,8066                        71 000                     0,5299\n32 000                       0,7965                        72 000                     0,5255\n33 000                       0,7865                        73 000                     0,5211\n34 000                       0,7768                        74 000                     0,5169\n35 000                       0,7672                        75 000                     0,5127\n36 000                       0,7578                        76 000                     0,5086\n37 000                       0,7486                        77 000                     0,5046\n38 000                       0,7396                        78 000                     0,5007\n39 000                       0,7307                        79 000                     0,4968\n40 000                       0,7221                        80 000                     0,4929\n41 000                       0,7137\n42 000                       0,7054\n43 000                       0,6974\n44 000                       0,6894\n45 000                       0,6817\n46 000                       0,6742\n47 000                       0,6668\n48 000                       0,6596\n49 000                       0,6525\n50 000                       0,6456\n51 000                       0,6389\n52 000                       0,6323\n53 000                       0,6258\n54 000                       0,6195\n55 000                       0,6133\n56 000                       0,6073\n57 000                       0,6013\n58 000                       0,5956\n59 000                       0,5898\n60 000                       0,5843\n61 000                       0,5788\n62 000                       0,5735\n63 000                       0,5682\n64 000                       0,5631","2306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                Wirtschaftswert           Beziehungswert\nin DM                                                      in DM\nbis 25 000                   0,3637                        65 000                     0,3660\n26 000                       0,3729                        66 000                     0,3640\n27 000                       0,3806                        67 000                     0,3620\n28 000                       0,3870                        68 000                     0,3601\n29 000                       0,3923                        69 000                     0,3581\n30 000                       0,3966                        70 000                     0,3562\n31 000                       0,4000                        71 000                     0,3542\n32 000                       0,4028                        72 000                     0,3523\n33 000                       0,4049                        73 000                     0,3503\n34 000                       0,4065                        74 000                     0,3484\n35 000                       0,4077                        75 000                     0,3466\n36 000                       0,4084                        76 000                     0,3447\n37 000                       0,4087                        77 000                     0,3428\n38 000                       0,4088                        78 000                     0,3410\n39 000                       0,4085                        79 000                     0,3391\n40 000                       0,4081                        80 000                     0,3373\n41 000                       0,4073\n42 000                       0,4065\n43 000                       0,4055\n44 000                       0,4043\n45 000                       0,4030\n46 000                       0,4016\n47 000                       0,4001\n48 000                       0,3985\n49 000                       0,3968\n50 000                       0,3951\n51 000                       0,3933\n52 000                       0,3915\n53 000                       0,3897\n54 000                       0,3878\n55 000                       0,3858\n56 000                       0,3839\n57 000                       0,3819\n58 000                       0,3799\n59 000                       0,3780\n60 000                       0,3760\n61 000                       0,3740\n62 000                       0,3720\n63 000                       0,3700\n64 000                       0,3680","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007       2307\nAnlage 3                                                    Anlage 4\n(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)                                (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)\nWirtschaftswert              Beziehungswert                Wirtschaftswert           Beziehungswert\nin DM                                                      in DM\n80 000                      0,4929                         80 000                    0,3373\n100 000                      0,4284                        100 000                    0,3042\n150 000                      0,3267                        150 000                    0,2443\n200 000                      0,2669                        200 000                    0,2054\n250 000                      0,2271                        250 000                    0,1780\n300 000                      0,1985                        300 000                    0,1577\n350 000                      0,1769                        350 000                    0,1420\n400 000                      0,1598                        400 000                    0,1294\n450 000                      0,1461                        450 000                    0,1190\n500 000                      0,1347                        500 000                    0,1103","2308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nVerordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung\nVom 27. September 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                     „§ 38    Hersteller- und Abfüllerangaben; Anga-\n– des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1                       ben zum Betrieb und zur Abfüllung“.\nund 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17             g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nAbs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3            fasst:\nund 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3             „§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Un-\nNr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2,                        verträglichkeitsreaktionen auslösen kön-\ndabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1,                          nen“.\n§ 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54\nAbs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53               h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der             2. § 1 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001                   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\n(BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13              fügt:\nAbs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18\nAbs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27               „4. Niederlausitz,“.\nAbs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Ge-              b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neu-\nsetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert                en Nummern 5 bis 7.\nworden sind,                                                  c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt\n– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Le-                  gefasst:\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                  „a) Moseltal,“.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006              3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nfügt:\nArtikel 1                                   „4. Brandenburger Landwein,“.\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die\nÄnderung\nneuen Nummern 5 bis 21.\nder Sechzehnten Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung                        c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„17. Saarländischer Landwein,“.\nArtikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Än-\nderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I          4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,\nS. 494) wird aufgehoben.                                          § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2\nund § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Quali-\nArtikel 2                                tätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-\nwein“ ersetzt.\nÄnderung der Weinverordnung                       5. § 18 wird wie folgt geändert:\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-               a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-\nb) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-\nändert durch die Verordnung vom 22. August 2007\nwein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-\n(BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:\nwein“ ersetzt.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:           6. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.              a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die\nWörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das\nb) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nWort „Prädikatswein“ ersetzt.\n„§ 31 Weine für religiöse Zwecke“.                        b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:     7. § 20a wird aufgehoben.\n„§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock“.                        8. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden\nd) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende\nZeile eingefügt:                                             aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch\ndas Wort „und“ ersetzt,\n„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen“.\nbb) am Ende der Nummer 2 das Wort „und“\ne) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.                      durch einen Punkt ersetzt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007            2309\ncc) die Nummer 3 aufgehoben.                                 für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungs-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein                 schema angewendet werden, wenn dieses zuge-\nmit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-             lassen worden ist durch\nsetzt.                                                       1. das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 wirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein\nWettbewerb der Deutschen Landwirtschafts-\n„(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4\ngesellschaft e. V. betroffen ist,\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\nmit Eichenholzstücken behandelt worden ist,                  2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregie-\ndarf eine Prüfungsnummer für einen Prädikats-                    rung, soweit ein anderer Träger von Wein-\nwein nicht zugeteilt werden.“                                    wettbewerben betroffen ist.“\nd) Absatz 3a wird aufgehoben.                                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit             „Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-\ndem Prädikat“ durch die Wörter „Prädikatswein mit               nen Partie vergeben werden, der aus demselben\ndem Prädikat“ ersetzt.                                          Behältnis stammt und mindestens folgende\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                   Mengen umfasst:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               1. Qualitätswein 1 000 Liter,\n„Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1                  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trocken-\ndes Weingesetzes dürfen die beantragte Prü-                      beerenauslese oder Eiswein jeweils mindes-\nfungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-                       tens 100 Liter,\nwein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Ver-\n3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein,\nbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff,\nder als „Selection“ bezeichnet wird, sowie\nQualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.,\nPrädikatswein und Qualitätswein, der eine\nQualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom\nAngabe nach Anhang X in Verbindung mit Ar-\nAntragsteller schon vor der Zuteilung einer Prü-\ntikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/\nfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten\n2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,\nErzeugnisses und bei Preisangeboten angege-\nben werden.“                                                 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese so-\nwie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochge-\nb) In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit\nwächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens\nPrädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-\n400 Liter.“\nsetzt.\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „(3) Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung bestimmen, dass Auszeich-\n„(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten\nnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 ab-\nWettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Arti-\nweichenden Mindestmengen vergeben werden\nkels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei\ndürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie\nQualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur\nmehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter\nzulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis\numfasst und die Voraussetzungen des Absat-\nauf\nzes 2 Satz 2 vorliegen.“\n1. Auszeichnungen\nd) In Absatz 4 wird\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft\ne. V. oder                                            aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort\n„Landwirtschaftsgesellschaft“ die Angabe\nb) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von                    „e. V.“ eingefügt,\neiner Landesregierung erlaubt worden ist,\nund                                                   bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:\nder Wein bei einer in entsprechender Anwen-                    „2. Gütezeichen, die von der Landesregie-\ndung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-                        rung eines Weinbau treibenden Landes\nten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-                        zugelassen sind, wenn der Qualitäts-\nzahl 3,50 erhalten hat,                                            schaumwein b.A. bei einer in entspre-\n2. folgende Gütezeichen                                               chender Anwendung der Anlage 9 Ab-\nschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung\na) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen                            mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhal-\nLandwirtschaftsgesellschaft e. V. oder                         ten hat.“\nb) ein von der Landesregierung eines Wein-                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nbau treibenden Landes zugelassenes Gü-\ntezeichen, und                                             „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nder Wein bei einer in entsprechender Anwen-            e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\ndung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-                  „(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A.\nten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-               gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Ver-\nzahl 2,50 erhalten hat.                                   bindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der\nAnstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Ab-                   Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 ent-\nschnitt II kann ein an internationalen Verfahren             sprechend.“","2310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\n12. § 32 wird wie folgt geändert:                             17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden              „Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den be-\njeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“            stimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen\ndurch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.                    darf das aus dem Namen des bestimmten Anbau-\nb) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden                gebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-\nAbsatz 8 ersetzt:                                          dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff\nverwendet werden.“\n„(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A.\nund Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen           18. § 35 wird aufgehoben.\ngegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die        19. § 48 wird aufgehoben.\nVerwendung einer Angabe nach Anhang X in\nVerbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1           20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der             a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig,\nwenn                                                       b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\n1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder                  aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1\nder zu seiner Herstellung verwendeten Er-                      oder 4“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1\nzeugnisse in dem Holzbehältnis der angege-                     oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder“ ersetzt.\nbenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift                 bb) In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7,\nworden sind,                                                   8 oder 9“ durch die Angabe „Abs. 7 oder 8“\n2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der                      und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“\nReifung in dem Holzbehältnis                                   durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5“\naa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,                       ersetzt.\nbb) mindestens vier Monate bei anderem als         21. § 54 wird wie folgt geändert:\nRotwein                                            a) In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von\nbetragen hat und                                          § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen\nQualitätswein mit Prädikat“ durch die Wörter\n3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im\n„abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prü-\nBarrique ausgebaut“ oder „im Barrique\nfungsnummer für einen Prädikatswein“ ersetzt.\ngereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass\nein Fassungsvermögen von nicht mehr als                b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:\n350 Litern hat.                                              „(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prä-\nEine Kennzeichnung mit mehreren Angaben                       dikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder\nnach Anhang X der genannten Verordnung ist                    früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe\nnicht zulässig.“                                              „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis\n13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mo-                zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften\nsel-Saar-Ruwer“ durch das Wort „Mosel“ ersetzt.                  verwendet werden.\n14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils                (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober\ndie Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das               2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften\nWort „Prädikatsweine“ ersetzt.                                   gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum\nAufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-\n15. § 33 wird wie folgt geändert:\nbracht werden.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;“\ngestrichen.                                            22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die\nWörter „Mosel-Saar-Ruwer:“ durch das Wort „Mo-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  sel:“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Ab-\n23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nsätzen 1 und 2 genannten Weinen“ durch die\nWörter „dem in Absatz 1 genannten Wein“ er-                a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt ge-\nsetzt.                                                        fasst:\n16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                        „63a. Imazamox\n„§ 33a                                    63b. Imazosulfuron\nVerwendung bestimmter Behältnisformen                      63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium\nDie Landesregierungen von Baden-Württemberg                   63d. Indoxacarb\nund Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte\nQualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocks-              63e. Ioxynil“.\nbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i              b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch fol-\nder Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet wer-                 gende Nummern 78a bis 78d ersetzt:\nden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,\ndass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte An-                  „78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)\nforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen              78b. Molinat\nQualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl\n78c. Monolinuron\nerreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden\ndürfen.“                                                         78d. Myclobutanil“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007                        2311\n24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:                     1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Be-                     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzeichnung „im Barrique gereift“,“ gestrichen.\nb) In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitäts-                         „Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten\nwein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-                         Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.“\nwein“ ersetzt.                                                     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\nArtikel 3\n„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur\nÄnderung der\nso hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cuma-\nWein-Überwachungsverordnung\nrin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmit-\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung                            tel\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I\nS. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-                       1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des\nnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird                               Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung\nwie folgt geändert:                                                              anderer aromatisierender Zutaten, die diese\nStoffe von Natur aus enthalten, beruht und\n1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit\nPrädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.                         2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen\n2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden                                                   nicht überschreitet.“\na) die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder“                    2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\ndurch die Wörter „Prädikatsweine oder“ und\n„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2\nb) die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat“ durch                   Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\ndie Wörter „und Prädikatswein“                                      mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nersetzt.                                                               fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel\nherstellt.“\nArtikel 4\nÄnderung                                                                  Artikel 5\nder Aromenverordnung\nInkrafttreten\nDie Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfolgt geändert:                                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann","2312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nVerordnung\nüber die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur\nÄnderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 9. Oktober 2007\nDie Bundesregierung verordnet                                                              §2\nErfassung von Lichtbild und\n– auf Grund des § 6a Abs. 3 des Passgesetzes vom\nFingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung\n19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566)              Die Passbehörde hat durch geeignete technische\neingefügt worden ist,                                     und organisatorische Maßnahmen die erforderliche\nQualität der Erfassung des Lichtbildes und der Finger-\n– auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3        abdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen\ndes Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der          an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I                verbundenen technischen und organisatorischen Maß-\nS. 1342):                                                 nahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten\nSysteme und Bestandteile bestimmen sich nach den\nKapiteln 2 und 3 der Anlage*).\nArtikel 1\nVerordnung                                                               §3\nzur Erfassung und Qualitätssicherung                      Übermittlung der Daten an den Passhersteller\ndes Lichtbildes und der Fingerabdrücke                    (1) Nach der Erfassung werden sämtliche Passan-\nin den Passbehörden und der Übermittlung                 tragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Da-\nder Passantragsdaten an den Passhersteller               tensatz zusammengeführt und an den Passhersteller\n(Passdatenerfassungs-                        übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die\nund Übermittlungsverordnung – PassDEÜV)                  Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken\nund – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die\nBehördenkennzahl, die Versionsnummern der QS-Soft-\n§1                                 ware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passan-\ntrags sowie die Speichergröße der kodierten biometri-\nAnwendungsbereich                          schen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch\nDatenübertragung über verwaltungseigene Kommuni-\n(1) Diese Verordnung regelt die technischen Anfor-\nkationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmit-\nderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung\ntelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder\ndes Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermitt-\nüber Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten\nlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbe-\nsind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.\nhörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in\nder Passbehörde und beim Passhersteller sowie das                (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der gemäß Ab-\nVerfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderun-         satz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate\ngen dieser Verordnung.                                       gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten\n(2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den\nPasshersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von      *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-\ntechnischen Systemen und Bestandteilen, die zum Ein-            setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-\nbände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser             übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nRechtsverordnung geregelt sind.                                 Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007               2313\nSicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der    der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf\nVerwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite        Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbe-\ndes BSI veröffentlicht und können dort auf Anfrage be-        scheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach\nzogen werden. Der Passhersteller hat geeignete tech-          der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-\nnische und organisatorische Regelungen zu treffen, die        desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\neine Weiterverarbeitung von ungültig signierten An-           vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung rich-\ntragsdaten ausschließen.                                      ten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle\n(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 er-          erhoben werden, trägt der Antragsteller.\nfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaus-\ntauschformats (XPass) gemäß Kapitel 4 der Anlage und                                     §5\nauf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-                               Qualitätsstatistik\nTransport in der im Bundesanzeiger sowie im elektro-\nnischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils                 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie\ngültigen Fassung. Das Auswärtige Amt kann für die Da-         enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern\ntenübertragung an den Passhersteller als Übermitt-            und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde\nlungsprotokoll auch WSDL/SOAP gemäß Kapitel 5                 als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Pass-\nund 6 der Anlage verwenden. Die Datenübertragung              hersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt\nzwischen den Stellen, die gemäß § 19 Abs. 2 des               die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in\nPassgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zu-           der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem\nständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsicht-          Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfü-\nlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforde-         gung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikda-\nrungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufwei-           ten bestimmen sich nach den Vorgaben des Kapitels 10\nsen.                                                          der Anlage.\n(4) XPass ist ein auf XML basierendes Datenaus-\ntauschformat für Dokumentdaten und dokumentenab-                                         §6\nhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen               Behebung technischer Fehler und Inkonsistenzen\nden Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-\nTransport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperations-              (1) Soweit bei der Durchführung der in den §§ 2 bis 6\nausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich he-              geregelten Verfahren geringfügige technische Fehler\nrausgegebene Standard für ein Datenübermittlungspro-          oder Inkonsistenzen offenbar werden, die das Daten-\ntokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt        austauschformat XPass betreffen, kann das BSI nach\n§ 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 der Ersten Bundesmeldedaten-          Anhörung der Verfahrenshersteller, des Deutschen\nübermittlungsverordnung entsprechend.                         Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeinde-\nbundes, des Deutschen Landkreistages und des Pass-\n(5) Die einzelnen Anforderungen an die mit der             herstellers Empfehlungen zur Behebung dieser Fehler\nDatenübermittlung verbundenen technischen und orga-           und Inkonsistenzen aussprechen. Die Empfehlungen\nnisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Ver-           sind auf der Internetseite des BSI zu veröffentlichen.\nfahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestim-\nmen sich nach den Vorgaben der Kapitel 4 bis 7 und 9             (2) Die nach den Vorschriften dieser Rechtsverord-\nder Anlage.                                                   nung Verpflichteten können in dem vom BSI gemäß Ab-\nsatz 1 empfohlenen Umfang von den in Kapitel 4 der\n(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungs-\nAnlage enthaltenen technischen Vorgaben abweichen.\nstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Daten-\nübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passher-\nsteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen                                     §7\nPassbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich                           Übergangsregelungen\nDatensicherheit und Datenschutz ein den Anforderun-\ngen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.              (1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\nDie Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Lan-        tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-\ndesrecht.                                                     tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem\nvon den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden\nDatenaustauschformat beruht, können dieses Verfah-\n§4\nren bis zum 31. Oktober 2008 weiterführen.\nNachweis der Erfüllung der Anforderungen\n(2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-\n(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord-        tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-\nnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und              tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem\nBestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Her-       von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden\nsteller und Lieferanten von technischen Systemen und          Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfah-\nBestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2            ren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen.\nund 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können\nbeim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1                 (3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausge-\nbeantragen.                                                   stellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeits-\ndauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis\n(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine\nzum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Soft-\nbeim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach die-\nwareschlüssel und Zertifikate aus.\nser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den\nVorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verord-             (4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis\nnung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis         zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile","2314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nzur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung        Angabe „ , einer Änderung des Ordensnamens/Künst-\neingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbe-            lernamens“ gestrichen und die Nummer 5 aufgehoben.\nscheid erteilt wurde.\nArtikel 3\nArtikel 2\nInkrafttreten\nÄnderung der Zweiten\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                        (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in\nKraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abwei-\nIn § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\nchendes bestimmt ist.\nlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),\ndie zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August            (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am\n2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die            1. Mai 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Oktober 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nvon Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern\nVom 23. September 2007\nNach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:\nIn Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von\nBestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bun-\ndesministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511) werden nach\ndem Wort „Polizeivollzugsbeamten“ die Wörter „in der Bundespolizei und“ ein-\ngefügt.\nBerlin, den 23. September 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2315\nOrganisationserlass\nder Bundeskanzlerin\nVom 19. September 2007\nGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-\ntiger Wirkung an:\nAus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit geht un-\nter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom\n22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) die Zuständigkeit für das Berufsrecht der\nVeterinäre und sonstigen veterinärmedizinischen Berufe in den Geschäftsbe-\nreich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz über.\nDie Zuständigkeit für die Zulassung von Tierarzneimitteln bleibt im Ge-\nschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.\nEinzelheiten des Übergangs werden gegebenenfalls zwischen den beteiligten\nBundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes ge-\nregelt.\nBerlin, den 19. September 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007\n– 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – wird folgende Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nDie Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Arti-\nkel 6 Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtli-\ncher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem\nGrundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-\ngesetzes unvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 27. September 2007\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung\nVom 27. September 2007\nDas Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ist wie folgt zu berichtigen:\nDer Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird folgende weitere Fußnote an-\ngefügt:\n„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und\ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“\nBonn, den 27. September 2007\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. P e t e r s e n\nBerichtigung\nder Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung\nVom 27. September 2007\nDie Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) ist wie folgt zu berichtigen:\nDer Fußnote zur Überschrift der Verordnung wird folgende weitere Fußnote\nangefügt:\n„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und\ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“\nBonn, den 27. September 2007\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. P e t e r s e n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007          2317\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften\nVom 9. Oktober 2007\nDas Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der Satz „Die Sätze 3\nund 4 werden durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:“ durch den Satz „Die Sätze 3\nund 4 werden wie folgt gefasst:“ zu ersetzen.\nBerlin, den 9. Oktober 2007\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nReisen\nHinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger\nGemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260, 3588) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger\n(www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nTag des\nDatum                         Bezeichnung der Verordnung                      Fundstelle       Inkrafttretens\n14. 9. 2007   Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz\nvor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit                   eBAnz AT34 2007 V1   15. 9. 2007\nFNA: 7831-1-53-3\n20. 9. 2007   Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz\nvor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit                   eBAnz AT35 2007 V1   22. 9. 2007\nFNA: 7831-1-53-3\n28. 9. 2007   Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum\nSchutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit            eBAnz AT37 2007 V1   29. 9. 2007\nFNA: 7831-1-53-3","2318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-\nverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom) Inkrafttretens\n10. 9. 2007 Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung –                  7503    (173 14. 9. 2007)  15. 9. 2007\n7400-1-6\n30. 8. 2007 Dreiundvierzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen München)                                    7541    (175 18. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-114\n3. 9. 2007 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Zweihunderteinunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Memmingen/Allgäu)                                   7544    (175 18. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-231\n5. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Barth)                                                  7561    (176 19. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-167\n30. 8. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland)                          7569    (177 20. 9. 2007)  21. 9. 2007\n96-1-2-221\n10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Tegel)                                       7572    (177 20. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-207\n10. 9. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Berlin-Tempelhof)                                       7572    (177 20. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-208\n10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Schönefeld)                                  7572    (177 20. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-209\n10. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Bayreuth)                                          7613    (180 25. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-161","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007            2319\nBundesanzeiger         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom) Inkrafttretens\n10. 9. 2007 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrslandeplatz Hof-Plauen)                                   7613    (180 25. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-162\n10. 9. 2007 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Westerland/Sylt)                               7613    (180 25. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-174\n3. 9. 2007 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland)                          7625    (181 26. 9. 2007)  27. 9. 2007\n96-1-2-221\n17. 9. 2007 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren\nfür An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Saarbrücken)                                    7637    (182 27. 9. 2007)  28. 9. 2007\n96-1-2-159","2320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 27, ausgegeben am 14. September 2007\nTag                                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n1. 8. 2007    Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                       1378\n1. 8. 2007    Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                       1379\n1. 8. 2007    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „DPRA, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-33-03) . . . . . . . . . . . . . .                                                          1381\n1. 8. 2007    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-01)                                                                        1383\n1. 8. 2007    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-\nAS-24-16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1385\n1. 8. 2007    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-libanesischen Abkommens über die Förde-\nrung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1387\n1. 8. 2007    Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-polnischen Vereinbarung vom 11. April 2006\nüber die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1387\n2. 8. 2007    Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach\nzwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)\nund des deutsch-schweizerischen Abkommens über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwi-\nschen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1388\n2. 8. 2007    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr\ngewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1388\n2. 8. 2007    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßen-\nfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1389\n2. 8. 2007    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr\nvon Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1389\n3. 8. 2007    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über\ndie Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1390\n3. 8. 2007    Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis\nzu ehemaligen abhängigen Gebieten des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-\nirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391\n8. 8. 2007    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,\ndie Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umwelt-\nangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1392\n8. 8. 2007    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-\nwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1398\n28. 8. 2007     Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1399\n28. 8. 2007     Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1400\nDie Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationa-\nle Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 28. August 2007 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007                                                                         2321\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 28, ausgegeben am 18. September 2007\nTag                                                                          Inhalt                                                                                 Seite\n11. 9. 2007 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,\nErbschaften und Schenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1402\nGESTA: XD012\n3. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zum deutsch-französischen\nRahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich . . . . .                                                                  1416\n3. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                    1416\n7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches\nRecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1418\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope\nStoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem König-\nreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Repu-\nblik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich\nüber die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung\ndes Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration . . . . . . . . . . . . .                                                1420\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den\nunerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten\nNationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . .                                                     1423\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen\nden unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1425\n8. 8. 2007 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher\nVerurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1427\n5. 9. 2007 Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur 13. RID-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1428","2322        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 29, ausgegeben am 24. September 2007\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n17. 9. 2007 Verordnung über das Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1434\n4. 7. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1449\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-\nsprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1452\n7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen\nRechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1453\n7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle\ndes Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1454\n10. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der\nVerkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1456\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 30, ausgegeben am 1. Oktober 2007\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n7. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                 1458\n9. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                              1459\n13. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461\n22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                 1463\n22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                1465\n29. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des\nAbkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Ara-\nbischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1467\n29. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1467\n30. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an die Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-39-07, DOCPER-AS-27-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1468\n14. 9. 2007 Bekanntmachung der deutsch-französisch-luxemburgischen Ausführungsvereinbarung zum deutsch-\nfranzösisch-luxemburgischen Übereinkommen vom 1. Oktober 1987 über das Hochwassermelde-\nwesen im Moseleinzugsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1471","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007                     2323\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                              – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n30. 8. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1017/2007 der Kommission zur Eintragung einer\nBezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-\ngen und geschützten geografischen Angaben (Arancia del Gargano\n(g.g.A.))                                                                    L 227/27          31. 8. 2007\n30. 8. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1018/2007 der Kommission zur Eintragung einer\nBezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-\ngen und der geschützten geografischen Angaben (Lomnické suchary\n(g.g.A.))                                                                    L 227/29          31. 8. 2007\n30. 8. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1019/2007 der Kommission über ein Fangverbot für\nLumb in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebietes IV durch\nSchiffe unter der Flagge Deutschlands                                        L 227/31          31. 8. 2007\n–         Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom\n17. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des\nRates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maß-\nnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur\nin Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht\nverstoßen. (ABl. Nr. L 215 vom 18. 8. 2007)                                  L 227/53          31. 8. 2007\n31. 8. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 der Kommission zur Eröffnung des Ver-\nfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse\nnach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter\nGATT-Kontingente für das Jahr 2008 sowie zur Abweichung von der\nVerordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvor-\nschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf\ndie Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und\nMilcherzeugnisse                                                             L 230/6            1. 9. 2007\n3. 9. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1024/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 409/2007 zur Ersetzung der Anhänge I und II der\nVerordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher\nZölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinig-\nten Staaten von Amerika                                                      L 231/3            4. 9. 2007\n3. 9. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1025/2007 der Kommission zur fünfundachtzigsten\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-\ndung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte\nPersonen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-\nNetzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der\nVerordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates                                       L 231/4            4. 9. 2007\n–         Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. Sep-\ntember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die\nEinfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung\nin der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfah-\nrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunst-\nstoffen mit Ursprung in Malaysia (ABl. Nr. L 270 vom 29. 9. 2006)            L 233/7            5. 9. 2007\n5. 9. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 der Kommission zur Einleitung einer\nUntersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaß-\nnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus\nLeder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren\nbestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter\nSchuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Son-\nderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamt-\nlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren                                L 234/3            6. 9. 2007\n4. 9. 2007   Verordnung (EG) Nr. 1029/2007 der Kommission über ein Fangverbot für\nBlauleng in den ICES-Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und\nGewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittlän-\ndern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens                                L 234/9            6. 9. 2007","2324                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. 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EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite                 vom\n5. 9. 2007            Verordnung (EG) Nr. 1030/2007 der Kommission über ein Fangverbot für\nGabeldorsch in den ICES-Gebieten V, VI und VII (Gemeinschaftsgewäs-\nser und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von\nDrittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens                                 L 234/11                  6. 9. 2007\n6. 9. 2007            Verordnung (EG) Nr. 1032/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1669/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur\nöffentlichen Intervention im Rindfleischsektor                                        L 235/3                   7. 9. 2007\n7. 9. 2007            Verordnung (EG) Nr. 1034/2007 der Kommission über ein Fangverbot für\nKabeljau im ICES-Gebiet VI, in den EG-Gewässern des ICES-Gebie-\ntes Vb sowie in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der\nGebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs                        L 236/3                   8. 9. 2007\n7. 9. 2007            Verordnung (EG) Nr. 1035/2007 der Kommission über ein Fangverbot für\nLumb in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-\nGebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten\nKönigreichs                                                                           L 236/5                   8. 9. 2007"]}