{"id":"bgbl1-2007-48-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":48,"date":"2007-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/48#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_48.pdf#page=26","order":6,"title":"Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung","law_date":"2007-09-12T00:00:00Z","page":2294,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung\nVom 12. September 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sicher-\nheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12. September 2007 (BGBl. I\nS. 2292) wird nachstehend der Wortlaut der Sicherheitsüberprüfungsfeststel-\nlungsverordnung in der ab dem 21. September 2007 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 9. August 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Juli 2003\n(BGBl. I S. 1553),\n2. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n19. November 2004 (BGBl. I S. 2902),\n3. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1818),\n4. die am 22. Oktober 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober\n2005 (BGBl. I S. 2984),\n5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 343 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n6. den am 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),\n7. die am 21. September 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund\nzu 1., 4. und 7. des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April\n1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes\nvom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist,\nzu 5.            des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) sowie des Kabinett-\nbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeich-\nnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993\n(GMBl S. 46).\nBerlin, den 12. September 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007           2295\nVerordnung\nzur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben\nvon vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste\ndes Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der\nnichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen\n(Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV)\nErster Teil                                                Zweiter Teil\nFeststellung der Behörden                                         Feststellung der\ndes Bundes mit Aufgaben von                                   lebens- oder verteidigungs-\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit                      wichtigen Einrichtungen im Sinne des\nwie die der Nachrichtendienste des Bundes                § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\n§1                                                 Erster Abschnitt\nAufgaben mit                            Feststellung des öffentlichen Bereichs\nvergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit\n§2\nFolgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben\nDeutscher Bundestag\nvon vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die\nder Nachrichtendienste des Bundes wahr:                        Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivoll-\nzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die techni-\n1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10        schen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages,\ndes Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994           deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages\n(BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funk-         unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.\ntechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das\nBundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,                                          §3\nBundesrat\n2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche\nLebenswichtige Einrichtungen sind die technischen\nAufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der\nArbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tä-\nSpionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung\ntigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beein-\nsowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsfor-\nträchtigen würde.\nmen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei\nderen Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit\n§4\nmit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,\nBundesverfassungsgericht\n3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fern-               Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein-\nmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt           heiten der Informationstechnik des Bundesverfas-\nund dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den         sungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundes-\nNachrichtendiensten des Bundes erfolgt,                  verfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchti-\ngen würde.\n4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe\nder Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlun-                                    §5\ngen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsge-\nsetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der                         Deutsche Bundesbank\nStrafverfolgung solcher Erscheinungsformen der or-          Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein-\nganisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklä-   heiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bun-\nrung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den              desbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr\nNachrichtendiensten des Bundes erfolgt.                  und der zentralen Bargeldversorgung dienen.","2296         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007\n§ 5a                                                            §9\nOberste Bundesbehörden                                              Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Ernährung,\nLebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bun-                   Landwirtschaft und Verbraucherschutz\ndesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb           Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-\nder Informations- und Kommunikationstechnik sicher-          reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten         schaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissen-\nBundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen         schaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang\nwürde.                                                       mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikro-\norganismen arbeiten.\n§ 5b\nZweiter Abschnitt\nGeschäftsbereiche\nder obersten Bundesbehörden                                          Feststellung des\nnichtöffentlichen Bereichs\nLebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbe-\nreichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeits-                                     § 9a\neinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kom-\nBundesministerium des Innern\nmunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die\nTätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von de-              Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\nren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beein-          keitsbereich des Bundesministeriums des Innern die\nträchtigen würde.                                            Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Be-\ntrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen\nmit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren\n§6\nAusfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der\nBundesministerium des Innern                     Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\nunmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.\nLebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich\nfür den Zivil- und Katastrophenschutz.                                                    § 10\nBundesministerium\n§ 6a                                             für Wirtschaft und Technologie\nGeschäftsbereich                              (1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\ndes Bundesministeriums des Innern                   keitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft\nund Technologie\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-\nreich des Bundesministeriums des Innern                      1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, de-\nren Ausfall\n1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-\na) das Erbringen von öffentlich zugänglichem Tele-\nstrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches\nfondienst, Datenübermittlungsdienst oder elekt-\nHilfswerk;\nronischer Post oder\n2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden             b) den Betrieb von Übertragungswegen zur Über-\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.                        mittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Infor-\nmation der Bevölkerung über aktuelle Lagen im\n§7                                        Rahmen der Notfallbewältigung erheblich beein-\nträchtigen kann;\nGeschäftsbereich\n2. die der Produktion und der Lagerung dienenden\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nTeile von Unternehmen, die zivile oder militärische\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-              explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des\nreich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales              Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und             machung vom 10. September 2002 (BGBl. I\nder Informationstechnik, die die Gewährung von unter-             S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Ab-\nhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur                schnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des\nfür Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge               Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nbei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversiche-           S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung her-\nrungsträger sicherstellen.                                        stellen;\n3. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich\n§8                                    in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der\nStörfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I\nGeschäftsbereich                               S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder\ndes Bundesministeriums für Gesundheit                      die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen\nLebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich             Betriebsbereichen gleichgestellt sind und\ndes Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit       4. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das\nder Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der                Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Aus-\nBekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesund-                 fall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheb-\nheitsgefahren in der Bevölkerung.                                 lich beeinträchtigen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007           2297\n(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zu-           Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II\nständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirt-             S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung\nschaft und Technologie die Teile von Unternehmen,                für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-\ndie unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Repa-              licher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über\nratur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechni-                den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom\nschem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit si-            9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls\ncherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen               vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach\nnicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das               Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie un-             Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom\nterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Ver-             21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der\nteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für\nrium des Innern dem Bundesministeriums für Wirtschaft            deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu\nund Technologie mitgeteilt.                                      den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.\n§ 11                                                 Dritter Abschnitt\nBundesministerium für                                          Zuständigkeits-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung                               und Schlussvorschriften\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\nkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau                                      § 12\nund Stadtentwicklung\nZuständigkeit\n1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisen-\nbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder              Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüber-\nGüter befördern;                                         prüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Technologie.\n2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungs-\npläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A\n§ 13\ndes Europäischen Übereinkommens über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}