{"id":"bgbl1-2007-48-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":48,"date":"2007-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/48#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_48.pdf#page=24","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung","law_date":"2007-09-12T00:00:00Z","page":2292,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["2292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung\nVom 12. September 2007\nAuf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsge-          5. § 8 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch            Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt\nArtikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I         und die Wörter „sowie Arbeitseinheiten der Informa-\nS. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundes-               tionsverarbeitung und der Informationstechnik, die\nregierung:                                                       die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge\nbei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversi-\nArtikel 1                               cherungsträger sicherstellen“ werden gestrichen.\nDie Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung         6. Vor § 10 wird folgender § 9a eingefügt:\nvom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert\n„§ 9a\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007\n(BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:                                       Bundesministerium des Innern\n1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:                         Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-\nkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die\n„§ 5b                                Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder\nGeschäftsbereiche                          Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organi-\nder obersten Bundesbehörden                      sationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind\nund deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digi-\nLebenswichtige Einrichtungen in den Geschäfts-\ntalfunks der Behörden und Organisationen mit Si-\nbereichen der obersten Bundesbehörden sind die\ncherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträch-\nArbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations-\ntigen würde.“\nund Kommunikationstechnik sicherstellen und deren\nAusfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden          7. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar er-            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nheblich beeinträchtigen würde.“\n„1. die Teile von Telekommunikationsunterneh-\n2. In § 6 werden in der Überschrift die Wörter „Ge-                      men, deren Ausfall\nschäftsbereich des Bundesministeriums“ durch das\na) das Erbringen von öffentlich zugänglichem\nWort „Bundesministerium“ ersetzt und es werden in\nTelefondienst, Datenübermittlungsdienst\nSatz 1 die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-\noder elektronischer Post oder\ndesministeriums des Innern“ sowie Satz 2 gestri-\nchen.                                                                 b) den Betrieb von Übertragungswegen zur\nÜbermittlung von Ton- und Fernsehsigna-\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                   len zur Information der Bevölkerung über\n„§ 6a                                            aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbe-\nGeschäftsbereich des                                     wältigung erheblich beeinträchtigen kann;“.\nBundesministeriums des Innern                     b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nLebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäfts-            c) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden zu\nbereich des Bundesministeriums des Innern                         Nummern 2, 3 und 4.\n1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und                   d) In Nummer 4 werden das Semikolon und die Wör-\nKatastrophenhilfe und die Bundesanstalt Techni-                ter „die Unternehmen teilen die sicherheitsemp-\nsches Hilfswerk;                                               findlichen Stellen dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie mit“ gestrichen.\n2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behör-\nden und Organisationen mit Sicherheitsauf-              8. § 11 wird wie folgt geändert:\ngaben.“                                                    a) In der Überschrift und im Wortlaut werden jeweils\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                      die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“\ndurch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-\nIn der Überschrift und im Wortlaut werden die Wörter              wicklung“ ersetzt.\n„Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die Wör-\nter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und im Wortlaut             b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nwerden nach den Wörtern „Bundesagentur für Ar-                    Die Wörter „Stellen im“ werden durch die Wörter\nbeit“ die Wörter „sowie von Leistungen zur Daseins-               „Teile von“ und die Wörter „die über die Siche-\nvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für                  rung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9\nSozialversicherungsträger“ eingefügt.                             der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007           2293\nvom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) be-             9. § 12 wird wie folgt gefasst:\nzeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden,\n„§ 12\ndie in der vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt be-                                    Zuständigkeit\nkannt gemachten Liste genannt werden“ werden\nZuständig für die Durchführung der Sicherheits-\ndurch die Wörter „in denen Sicherungspläne nach\nüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bun-\nUnterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Euro-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie.“\npäischen Übereinkommens über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II                                    Artikel 2\nS. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ord-                      Bekanntmachungserlaubnis\nnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkom-               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nmen über den internationalen Eisenbahnverkehr           laut der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-\n(COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Än-          nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-\nderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002          tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nII S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der        chen.\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994                                       Artikel 3\n(BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden\nInkrafttreten\nFassung erstellt werden, die für deren Erstellung\nverantwortlich sind oder die zu den vollständigen          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSicherungsplänen Zugang haben“ ersetzt.                 in Kraft.\nBerlin, den 12. September 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}