{"id":"bgbl1-2007-47-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":47,"date":"2007-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft","law_date":"2007-09-07T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["2246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nZweites Gesetz\nzum Abbau bürokratischer Hemmnisse\ninsbesondere in der mittelständischen Wirtschaft*)\nVom 7. September 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 „Datenverarbeitung und Datenbanken“ sowie „Erbrin-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               gung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“\nnach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Ab-\nArtikel 1                            schnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifika-\ntion nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90\nGesetz\ndes Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statisti-\nüber konjunkturstatistische Erhebungen                     sche Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäi-\nin bestimmten Dienstleistungsbereichen                     schen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der je-\n(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz –                  weils geltenden Fassung.\nDLKonjStatG)\n§3\n§1\nErhebungseinheiten und Erhebungsarten\nZwecke der Statistik,\nAnordnung als Bundesstatistik                         (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Ein-\nrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit\nZur statistischen Darstellung der konjunkturellen              nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\nEntwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen               gesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungs-\nsowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem                 bereichen tätig sind.\nRecht der Europäischen Gemeinschaften wird eine\nBundesstatistik durchgeführt.                                         (2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs\n„Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“\n§2                               nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweig-\nklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG)\nErhebungsbereiche\nNr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens\nDie Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleis-             250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der\ntungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“,               übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn\nsie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Ar-\n*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der  beit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika- oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben.\ntionen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).                               Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007            2247\nbungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistik-        Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung\nregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregisterge-      von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften er-\nsetzes gespeicherten Daten.                                   forderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu\n(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungsein-          Befragenden einzuschränken.\nheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die\nden statistischen Ämtern des Bundes und der Länder                                    Artikel 2\nnach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz über-                                       Gesetz\nmittelt werden.\nüber das Verbot der\n§4\nVerwendung von Preisklauseln\nbei der Bestimmung von Geldschulden\nPeriodizität, Erhebungsmerkmale,\n(Preisklauselgesetz)\nBerichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\nBeginnend mit der Erhebung für das zweite Kalen-                                       §1\ndervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das\nvierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vier-                          Preisklauselverbot\nteljährlich folgende Merkmale erhoben:                           (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittel-\n1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus          bar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von an-\nselbstständiger Arbeit,                                   deren Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die\nmit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht ver-\n2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres,          gleichbar sind.\nbei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in\nmehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Län-          (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,\ndern,                                                     1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des ge-\n3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier-                schuldeten Betrages einen Ermessensspielraum las-\nteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche             sen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geld-\nTätigkeit.                                                    schuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen\n(Leistungsvorbehaltsklauseln),\n§5                                2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten\nHilfsmerkmale                               Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig\noder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklau-\nHilfsmerkmale der Erhebungen sind:\nseln),\n1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der\n3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der\nEinrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig-\nEntwicklung der Preise oder Werte für Güter oder\nkeit,\nLeistungen abhängig gemacht wird, als diese die\n2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnum-                     Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung\nmern und Adresse für elektronische Post der für               der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kosten-\nRückfragen zur Verfügung stehenden Person.                    elementeklauseln),\n§6                                4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld\nführen können.\nAuskunftspflicht\n(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b\n(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.          des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässig-\nDie Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.                   keit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen\n(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der     nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen\nUnternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung ei-            für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.\nner freiberuflichen Tätigkeit.\n§2\n§7\nAusnahmen vom Verbot\nÜbermittlung von Einzelangaben\n(1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen\nDas Statistische Bundesamt und die statistischen           sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preis-\nÄmter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und           klauseln. Satz 1 gilt im Fall\nLandesbehörden für die Verwendung gegenüber den\n1. der in § 3 genannten Preisklauseln,\ngesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,      2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der\nTabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,               §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches ver-\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-           wendeten Preisklauseln (§ 5)\nweisen.                                                       nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend be-\nstimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen be-\n§8                                nachteiligt.\nVerordnungsermächtigung                          (2) Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-         wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künf-\ngie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-           tigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maß-\nstimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz-             stab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche\nlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der          Preise oder Werte bestimmend sein sollen.","2248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\n(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt ins-          1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerech-\nbesondere vor, wenn                                              net vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letz-\n1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung,          ten Zahlung, oder\nnicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang         2. auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger\neine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsan-                für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das\nspruchs bewirkt,                                             Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder\n2. nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpas-            der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf\nsung zu verlangen, oder                                      mindestens zehn Jahre zu verlängern,\n3. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwick-         sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der\nlung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern             künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von\nkann.                                                     Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhän-\ngig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb\n§3                                erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der ge-\nLangfristige Verträge                       schuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durch-\nschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von\n(1) Preisklauseln in Verträgen                             Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldver-\n1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen            hältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung\nsind                                                      beschränkt ist.\na) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder\neines Beteiligten,                                                                 §4\nb) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei-                         Erbbaurechtsverträge\nnes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-\nZulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestel-\ngers,\nlungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer\nc) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp-           Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verord-\nfängers,                                               nung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbe-\nd) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge-          reinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungs-\nrechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit       rechtsgesetzes bleiben unberührt.\nder letzten Zahlung, oder\ne) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger                                   §5\nfür die Dauer von mindestens zehn Jahren auf                          Geld- und Kapitalverkehr\ndas Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet\noder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags-           Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalver-\ndauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,         kehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf\n2. über Zahlungen, die zu erbringen sind                      bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.\na) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-\ndersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern                                    §6\nund Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-\ndes wegen oder                                                      Verträge mit Gebietsfremden\nb) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines             Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebiets-\nsonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines            ansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Ge-\nDritten, sofern zwischen der Begründung der Ver-       setzbuches) mit Gebietsfremden.\nbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von\nmindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen                                    §7\nnach dem Tode eines Beteiligten zu erfolgen ha-                         Verträge zur Deckung\nben,                                                                 des Bedarfs der Streitkräfte\nsind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die\nZulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der\nÄnderung eines von dem Statistischen Bundesamt\nDeckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn\noder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-\nder geschuldete Betrag durch die Änderung eines von\nindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom\ndem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen\nStatistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-\nLandesamt oder dem Statistischen Amt der Europäi-\nmittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden\nschen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt\nsoll.\nwird.\n(2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende\nZahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen                                      §8\nder Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbil-\ndungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung                     Unwirksamkeit der Preisklausel\ndes Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn            Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeit-\nder geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder         punkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen\nDurchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ru-           dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirk-\nhegehältern oder Renten abhängig sein soll.                   samkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preis-\n(3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende         klausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit\nZahlungen, die zu erbringen sind                              unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007             2249\n§9                                                         Artikel 5\nÜbergangsvorschrift                                    Änderung der Abgabenordnung\n(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge-            In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenord-\nsetzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\nFassung erteilte Genehmigungen gelten fort.                   tober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt\n(2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2007\n2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung             (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird jeweils die\nbis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-          Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“\nkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang gelten-      ersetzt.\nden Vorschriften weiter anzuwenden.\nArtikel 6\nArtikel 3                                                  Änderung des\nÄnderung des Bundesstatistikgesetzes                       Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nDem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja-               Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nnuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Arti-      benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,\nkel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534)         1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:        zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftig-\nten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichproben-       1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht             „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in\neinbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalen-                der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom\nderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Er-             7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne\nhebung.“                                                          der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2007 beginnen.“\nArtikel 4\n2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\n„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                        der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom\nIn § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes                 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne\nvom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt               der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I            31. Dezember 2007 beginnen.“\nS. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni       3. Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n2008“ durch die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.\n„(7) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-\nrungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen\nArtikel 4a\ndes § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abga-\nÄnderung des                                benordnung in der am 13. September 2007 gelten-\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                         den Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Ja-\nnuar 2008 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr\n§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-                2007 nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1\nzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt              Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der\ndurch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August                Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Sep-\n2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie              tember 2007 (BGBl. I S. 2246).“\nfolgt geändert:\n1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                                       Artikel 7\n„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei                                Änderung des\nBauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregis-                     Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder ver-\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern\nlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Vo-\nraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1               Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der\noder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung     Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-\ndes Bewerbers können öffentliche Auftraggeber             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-\nAuskünfte des Gewerbezentralregisters nach                lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\n§ 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern.“           tikel 130 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407), wird wie folgt geändert:\n2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,\nfordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei          a) In Absatz 1 werden die Wörter\nBauaufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor\naa) „nicht rechtsfähige“,\nZuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewer-\nbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung                 bb) „entweder eine gewerbliche Niederlassung\nan.“                                                                  oder“ und","2250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\ncc) „oder eine Verkaufsstelle“                                     delsregister eingetragenen Unternehmen mit\nSitz in derselben Kammer gehalten werden.“\ngestrichen.\nc) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Gebühren\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „oder in                  erheben“ die Wörter „und den Ersatz von Ausla-\ndem Verzeichnis“ die Wörter „der zulassungs-                  gen verlangen“ angefügt.\nfreien Handwerke oder“ und nach den Wörtern                d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„einzutragen sind“ die Wörter „oder die nach\n§ 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Hand-                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“\nwerkskammer gehören“ eingefügt.                                    die Wörter „und Auslagen“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Beiträgen und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          Gebühren“ durch die Wörter „Beiträgen, Ge-\nbühren und Auslagen“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplans“                  fügt:\ndurch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.                  „(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere\nRechnungslegung und Aufstellung und Vollzug\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“\ndes Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss\ndurch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\nder Industrie- und Handelskammern sind die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung\nund Buchführung in sinngemäßer Weise nach\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in\nder jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das\n„Nicht in das Handelsregister eingetragene               Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der\nnatürliche Personen und Personengesell-                  Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts ge-\nschaften, deren Gewerbeertrag nach dem                   regelt.“\nGewerbesteuergesetz oder, soweit für das\nf) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Son-\nBemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-\nderbeiträge“ ein Komma eingefügt sowie die\ntrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem\nWörter „und der Gebühren“ durch die Wörter\nEinkommensteuergesetz ermittelter Gewinn\n„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\naus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-\nsteigt, sind vom Beitrag freigestellt.“            3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Haushaltsplans“\n„Die in Satz 3 genannten natürlichen Perso-                   durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.\nnen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirt-\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\nschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung we-\nKomma ersetzt.\nder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit er-             cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein\nzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft                Komma ersetzt.\nmittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem             dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nZehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr\neiner Industrie- und Handelskammer, in dem                    „7. die Art und Weise der öffentlichen Be-\ndie Betriebseröffnung erfolgt, und für das da-                    kanntmachung und“.\nrauf folgende Jahr von der Umlage und vom                ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nGrundbeitrag sowie für das dritte und vierte\nJahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewer-                  „8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanz-\nbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb                           statut).“\n25 000 Euro nicht übersteigt.“                        b) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) In Satz 5 wird das Wort „Haushaltssatzung“                „Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Ver-\ndurch das Wort „Wirtschaftssatzung“ und                  kündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat\ndas Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort                  diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfol-\n„Geschäftsjahr“ ersetzt.                                 gen.“\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndd) Satz 9 wird durch folgende Sätze ersetzt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nichtrechtsfä-\n„Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche                higen“ gestrichen.\nTätigkeit sich in der Funktion eines persönlich       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nhaftenden Gesellschafters in nicht mehr als\neiner Personenhandelsgesellschaft erschöpft,             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die\nkann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt                   Wörter „aktiven und passiven“ eingefügt.\nwerden, sofern beide Gesellschaften dersel-              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlgrup-\nben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Ge-                   pen“ die Wörter „sowie die Zahl der diesen\nsellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer,                 zugeordneten Sitze in der Vollversammlung“\nderen sämtliche Anteile von einem im Han-                     eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007               2251\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             anderer Kammern hat die Industrie- und Handels-\nkammer nach Übermittlung an die nichtöffentli-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            che Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie\n„Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder die-           nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz\njenigen, die allein oder zusammen mit ande-              übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Be-\nren zur gesetzlichen Vertretung einer kammer-            werber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5\nzugehörigen juristischen Person, Handelsge-              dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1\nsellschaft oder Personenmehrheit befugt                  genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer\nsind.“                                                   jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung\nder Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die\n„Auskunftspflichtig sind auch besonders be-              Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur\nstellte Bevollmächtigte und in das Handelsre-            für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung\ngister eingetragene Prokuristen von Kammer-              sie ihnen übermittelt werden.“\nzugehörigen.“\nf) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ng) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„(2) Die Industrie- und Handelskammern und\nihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche              „Für die Übermittlung der Daten an andere In-\nStellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesda-                 dustrie- und Handelskammern durch Abruf im au-\ntenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur                  tomatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10\nFeststellung der Kammerzugehörigkeit und zur                  des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“\nFestsetzung der Beiträge der Kammerzugehöri-           6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung,                 a) Nach dem Wort „Satzung“ werden die Wörter\nwie sie auch zur Feststellung der Kammerzuge-                 „nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2“\nhörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich                eingefügt.\nsind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen\nBemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden               b) Die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die\nzu erheben.“                                                  Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       7. § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten             „7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie-\nDaten dürfen von den Industrie- und Handels-                   und Handelskammern,“.\nkammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen\nverwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der                                  Artikel 8\nihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufga-                            Änderung des Gesetzes\nben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 ge-                 über die Gemeinschaftsaufgabe\nnannten Daten dürfen sie nur erheben und ver-          „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“\nwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies\nerlaubt oder anordnet.“                                   Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-\nbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert\nfügt:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I\n„(3a) Die Industrie- und Handelskammern dür-        S. 594), wird wie folgt geändert:\nfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig\n1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung\nihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in\n„GRW-Gesetz“ und die Abkürzung „GRWG“ ange-\nAbsatz 1 genannten Daten an andere Industrie-               fügt.\nund Handelskammern auf Ersuchen oder durch\nAbruf im automatisierten Verfahren übermitteln,         2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit dies für die Erfüllung der ihnen nach die-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „Die“ durch das\nist.“                                                               Wort „Investive“ ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die Industrie- und Handelskammern dür-                      „2. investive Förderung der wirtschaftsna-\nfen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig                         hen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar\nvon Kammerzugehörigen zur Förderung von Ge-                             für die Entwicklung der regionalen Wirt-\nschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirt-                             schaft erforderlich ist,“.\nschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöf-\nfentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Ab-              cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-\nsatz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in                         mern 3 und 4 angefügt:\nSatz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche                        „3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen\nStellen übermittelt werden, sofern der Kammer-                          zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit\nzugehörige nicht widersprochen hat. Auf die                             von Unternehmen, zur regionalpoliti-\nMöglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-                       schen Flankierung von Strukturproble-\nöffentliche Stellen zu widersprechen, sind die                          men und zur Unterstützung von regiona-\nKammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung                           len Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für","2252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\ndie Entwicklung der regionalen Wirt-              3. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förde-\nschaft erforderlich sind,                             rung,\n4. Evaluierung der Maßnahmen und be-                  4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel\ngleitende regionalpolitische Forschung.“              auf die Länder,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und\n„(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungs-                  Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,\nmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen               6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische\nwirtschaftlichen Strukturproblemen durchge-                    Auswertungen.“\nführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regi-\nonalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertra-        5. § 5 wird aufgehoben.\nges zur Gründung der Europäischen Gemein-               6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt\nschaft gewährt werden können. Es können auch               geändert:\nGebiete gefördert werden, die vom Strukturwan-\na) In der Überschrift wird das Wort „Planungsaus-\ndel in einer Weise bedroht sind, dass negative\nschuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-\nRückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem\nschuss“ ersetzt.\nUmfang absehbar sind.“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufstel-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Infrastrukturmaßnah-\nlung des Rahmenplanes“ durch die Wörter „Be-\nmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.\nschlussfassung über den gemeinsamen Koordi-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       nierungsrahmen und Anpassungen nach § 4\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                Abs. 2 und 3“ und das Wort „Planungsaus-\nschuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                schuss“ ersetzt.\n„(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1             c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nNr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist,                „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordi-\ndass sie sich im Wettbewerb behaupten können.                  nierungsausschuss“ ersetzt.\nTräger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maß-\nnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vor-           7. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.\nzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände;               8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt ge-\nnicht gefördert werden Maßnahmen                           ändert:\n1. des Bundes und der Länder sowie                         a) In der Überschrift werden die Wörter „des Rah-\n2. natürlicher und juristischer Personen, die auf              menplanes“ durch die Wörter „und Unterrich-\nGewinnerzielung ausgerichtet sind.“                         tung“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2                b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rahmenpla-\nzweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 2                   nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-\nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 1“ ersetzt.                              meinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.\n4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                       c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Rahmenpla-\n„§ 3                                    nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-\nmeinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.\nFörderungsarten\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nDie finanzielle Förderung kann in der Gewährung                 fügt:\nvon Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften be-\nstehen.                                                               „(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsaus-\nschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag\n§4                                     über die Durchführung des gemeinsamen Koor-\ndinierungsrahmens und den allgemeinen Stand\nGemeinsamer Koordinierungsrahmen                          der Gemeinschaftsaufgabe.“\nfür die regionale Wirtschaftsförderung\n9. Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wie folgt ge-\n(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe              fasst:\nwird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für\ndie regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.                                         „§ 7\n(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist                                      Finanzierung\nnach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften                   (1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung\nfür Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europä-           des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die\nischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmä-              Hälfte der Ausgaben in jedem Land.\nßig weiterzuentwickeln.\n(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinie-\n(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen um-                 rungsausschuss nach Maßgabe der haushalts-\nfasst insbesondere:                                            rechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsa-\n1. die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2            men Koordinierungsrahmen konkretisiert.\nnach einem sachgerechten Bewertungsverfah-                    (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen\nren,                                                       Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist\n2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,                möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007              2253\n(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel           2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Ver-\nnach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungs-                     legung des Betriebes) und in den Fällen des Ab-\nrahmens einsetzen.“                                              satzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung\n10. Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt ge-              des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck\nändert:                                                          nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeum-\nmeldung – GewA 2),\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedingun-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Auf-\ngen“ die Wörter „durch das Land“ eingefügt.\ngabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beträge“ die                Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung –\nWörter „einschließlich Zinsen“ eingefügt.                    GewA 3)\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Beginn des            zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in\nzweiten auf den Eingang des Betrages beim               der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszu-\nLand folgenden Monats“ durch die Wörter „ab             füllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann\ndem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim              die zuständige Behörde Abweichungen von der\nLand“ ersetzt.                                          Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den\nSätzen 1 und 2 zulassen.\nArtikel 9                                  (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen\nÄnderung der Gewerbeordnung                          Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung ge-\nschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn de-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt          ren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind le-\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli              diglich Name und betriebliche Anschrift des Unter-\n2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:                nehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht en-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie         dete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit\nfolgt gefasst:                                              ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-\nwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entspre-\n„§ 60 Beschäftigte Personen“.\nchend.\n2. § 14 wird wie folgt gefasst:                                    (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Über-\n„§ 14                              wachung der Gewerbeausübung sowie statistische\nAnzeigepflicht                          Erhebungen verwendet werden. Der Name, die be-\ntriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehen-          Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich\nden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder ei-             gemacht werden.\nner unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss\n(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öf-\ndies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzei-\nfentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb\ngen. Das Gleiche gilt, wenn\nteilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Ab-\n1. der Betrieb verlegt wird,                                satz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt wer-\n2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder              den, soweit\nauf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die          1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Ab-\nbei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art                    satz 9 zulässig ist,\nnicht geschäftsüblich sind, oder                        2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegen-\n3. der Betrieb aufgegeben wird.                                  wärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nSteht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und               oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl\nist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemes-                 erforderlich ist oder\nsenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Ab-           3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreiben-\nmeldung von Amts wegen vornehmen.                                den nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhe-\nben könnte oder von einer solchen Datenerhe-\n(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arznei-\nbung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfül-\nmitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen\nlung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, ab-\nsowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche\ngesehen werden muss und kein Grund zu der\nLose und für den Betrieb von Wettannahmestellen\nAnnahme besteht, dass das schutzwürdige Inte-\naller Art.\nresse des Gewerbetreibenden überwiegt.\n(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-,\nFür die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwal-\nLeistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)\ntungseinheiten, denen die für die Entgegennahme\nals selbständiges Gewerbe betreibt, muss die An-\nder Anzeige und die Überwachung der Gewerbe-\nzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständig-\nausübung zuständigen Behörden angehören, gilt\nkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zu-\nSatz 1 entsprechend.\nständige Behörde kann Angaben über den Aufstel-\nlungsort der einzelnen Automaten verlangen.                     (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-\n(4) Für die Anzeige ist                                  men, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des          Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende\nBetriebes) ein Vordruck nach dem Muster der             Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein\nAnlage 1 (Gewerbeanmeldung – GewA 1),                   rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu über-","2254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nmittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund                   die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nzu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige                    ten, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,\nInteresse des Gewerbetreibenden überwiegt.                        10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,\n(9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der             9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung\nGewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an                          des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1\n1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahr-                     des Statistikregistergesetzes in den Fällen des\nnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes                Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 14\nzur vorläufigen Regelung des Rechts der In-                  Satz 4 angeführten Feld-Nummern.\ndustrie- und Handelskammern genannten so-               § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nwie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes                 (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der\nübertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num-                nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur\nmer 33,                                                 zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfol-\n2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der                   gung von Straftaten erforderlich ist oder eine be-\nin § 91 der Handwerksordnung genannten, ins-            sondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.\nbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der\n(11) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-\nHandwerksordnung zugewiesenen und sonsti-\nfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewer-\nger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne\nbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn tech-\ndie Feld-Nummer 33,\nnisch sichergestellt ist, dass\n3. die für den Immissionsschutz zuständige Lan-\n1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen\ndesbehörde zur Durchführung arbeitsschutz-\nStelle gespeicherten Daten nicht verändern kann\nrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher\nund\nVorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27\nbis 31 und 33,                                          2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle\nnur möglich ist, wenn die abrufende Stelle ent-\n3a. die für den technischen und sozialen Arbeits-\nweder den Namen des Gewerbetreibenden oder\nschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach\ndie betriebliche Anschrift des Gewerbetreiben-\ndem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbe-\nden angegeben hat; der Abruf von Daten unter\nhörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne\nVerwendung unvollständiger Abfragedaten oder\ndie Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,\ndie Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann\n4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichge-                    zugelassen werden.\nsetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpa-\n(12) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-\nckungsverordnung gesetzlich festgelegten Auf-\nfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die\ngaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4,\nder Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterlie-\n11, 12, 15 und 17,\ngen, ist nur zulässig, soweit\n5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung\n1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftig-\nder in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404\nkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der\nAbs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nschutzwürdigen Interessen der Gewerbetreiben-\nsowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz\nden angemessen ist,\ngenannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,\nbei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,              2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art\n10 bis 16 und 18 bis 33,                                    nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke\n6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsge-                   des Empfängers erforderlich sein können und\nnossenschaften ausschließlich zur Weiterlei-            3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch\ntung an die zuständige Berufsgenossenschaft                 andere als die in Absatz 9 genannten Stellen\nfür die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertrage-           nur abgerufen werden können, wenn dabei der\nnen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28,                  Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt,\n30, 31 und 33,                                              sowie das Aktenzeichen oder eine andere Be-\n7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrneh-                  zeichnung des Vorgangs, für den der Abruf er-\nmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbe-                   folgt, angegeben wird.\nkämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbin-           Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwe-\ndung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches So-            cke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom\nzialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-             Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzule-\nüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben                 gen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe\nohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung               einschließlich der angegebenen Verwendungszwe-\nohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33,           cke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle\n8. das Registergericht, soweit es sich um die Ab-            müssen die Feststellung der für die einzelnen Ab-\nmeldung einer im Handels- und Genossen-                 rufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine\nschaftsregister eingetragenen Haupt- oder               mindestens stichprobenweise Protokollauswertung\nZweigniederlassung handelt, für Maßnahmen               ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.\nzur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des        Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zu-\nHandelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Ge-             lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen        nach sechs Monaten zu löschen.\nGerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsre-                (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6\ngisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend             Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007              2255\nZweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm                       „An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1\nübermittelt werden.                                                Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des\n(14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1                     Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tä-\nSatz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen                    tigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn\nals Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebun-                 sie unselbständig ausgeübt werden.“\ngen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig               b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nsind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht       8. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zustän-\ndige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen mo-                  „(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buch-\nnatlich an die statistischen Ämter der Länder mit              stabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf\nden Feld-Nummern                                               Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäfts-\nraum eines Kreditinstituts oder eines Unterneh-\n1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinha-             mens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7\nber,                                                       des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Ge-\n2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Be-              schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte\ntrieb,                                                     betrieben werden, zu denen diese Unternehmen\n3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungs-              nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.“\nmerkmale.                                               9. § 57 wird wie folgt geändert:\nDie statistischen Ämter der Länder dürfen die An-              a) In Absatz 2 wird das Wort „selbständigen“ ge-\ngaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Be-                      strichen.\nstimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der                  b) In Absatz 3 wird das Wort „selbständige“ gestri-\nnach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vor-                  chen.\ngesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie\nnähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittel-             10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:\nbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit                                        „§ 60\ndie gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszwei-                              Beschäftigte Personen\ngen der statistischen Systematik der Europäischen\nGemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/                     Die Beschäftigung einer Person im Reisege-\n90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG                      werbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt\nNr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.“                 werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\ngen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforder-\n3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „selbständig              11. § 60c wird wie folgt geändert:\noder unselbständig in eigener Person“ gestri-\nchen.                                                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „selbständig“ gestri-                    „(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der\nchen.                                                          die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist\nverpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine\n4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der\na) In Nummer 2 werden die Wörter „das gleiche gilt                 Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie\nfür die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten                   unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen;\nPersonen;“ gestrichen.                                         dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                       anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den\nInhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „das gleiche gilt                 Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“\nfür die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten\nPersonen;“ gestrichen.                                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                   „(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Ge-\nwerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Be-\n„7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaub-                  schäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine\nnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen                 beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage,\nAusübung die Zuverlässigkeit erforderlich                 auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis\nist, und über die erforderliche Erlaubnis ver-            glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu füh-\nfügt;“.                                                   ren. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 ent-\ne) Nummer 8 wird aufgehoben.                                       sprechend.“\n5. § 55b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                       12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55c, 56 Abs. 2\n6. § 55c wird wie folgt geändert:                                 Satz 3 und § 59“ durch die Angabe „§§ 55c und 56\nAbs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „selbständiger“ gestri-\nchen.                                                  13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10                 „3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nbis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.“                      bindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halb-\nsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3\n7. § 55e wird wie folgt geändert:                                          Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              genannte Unterlage nicht bei sich führt oder","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nnicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder               1. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-\neine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht                angehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-\nrechtzeitig einstellt,“.                                     päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-\nb) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ durch ein                         kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nKomma ersetzt.                                                    raum oder der Schweiz, der im Inland zur Aus-\nübung eines zulassungspflichtigen Handwerks\nc) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Zweit-                          eine gewerbliche Niederlassung unterhalten\nschrift“ die Wörter „oder beglaubigte Kopie“ ein-                 oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine\ngefügt und am Ende der Punkt durch das Wort                       Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die\n„oder“ ersetzt.                                                   Handwerksrolle zu erteilen ist und\nd) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:                         2. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-\n„11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort ge-                   angehörigen eines der vorgenannten Staaten,\nnannte Unterlage nicht mit sich führt.“                    der im Inland keine gewerbliche Niederlassung\n14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleis-\ntungserbringung in einem zulassungspflichti-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3“\ngen Handwerk gestattet ist.\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.\nIn den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8\nb) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Teilnahme“\nAbs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-\ndas Wort „an“ eingefügt.\nchend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen\nist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.“\nArtikel 9a\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der Handwerksordnung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\n3. § 22b wird wie folgt geändert:\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,\n2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der          a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                    Angabe „§ 8“ die Wörter „oder nach § 9 Abs. 1\nwird wie folgt geändert:                                              Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         fügt:\n„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-                  „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-\nschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Ab-                schule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Dip-\nschluss einer Ausbildung von mindestens drei                    lome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.“\nJahren oder einer Teilzeitausbildung von ent-           4. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:\nsprechender Dauer an einer Universität, einer                                         „§ 22c\nHochschule oder einer anderen Ausbildungsein-\nrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau                  (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen            die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fer-\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufs-\noder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben            qualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Eu-\ndem Studium eine Berufsausbildung gefordert                ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\nwird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen,            tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-\ndass diese abgeschlossen ist.“                             lifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er\neine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tä-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Be-               tig gewesen ist.\nscheinigung nach § 9 Abs. 2“ gestrichen.\n(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                  der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden,\n„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und          dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zu-\nTechnologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-              nächst einen höchstens dreijährigen Anpassungs-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                 lehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ab-\nDurchführung von Richtlinien der Europäischen              legt.\nUnion über die Anerkennung von Berufsqualifika-                (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft\ntionen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des           die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung\nfreien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitneh-          von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen\nmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Ab-              regeln.“\nkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi-               5. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) so-\nwie des Abkommens zwischen der Europäischen                „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-              schule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2\nseits und der Schweizerischen Eidgenossen-                 Satz 4.“\nschaft andererseits über die Freizügigkeit vom          6. In § 51a Abs. 7 wird das Wort „Prüfungsverfahren“\n21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu             durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfah-\nbestimmen,                                                 ren“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007           2257\n7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 9         1. In der Überschrift wird die Bezeichnung „Preisanga-\nAbs. 2 Satz 1“ gestrichen.                                  ben- und Preisklauselgesetz“ durch die Bezeich-\n8. § 118 wird wie folgt geändert:                               nung „Gesetz über die Preisangaben (Preisangaben-\ngesetz)“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch\nein Komma ersetzt.                                                       Artikel 12\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nÄnderung des\n„7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1                Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\nSatz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese            Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\nBußgeldvorschrift verweist.“                  in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nb) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter         zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April\n„nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6“ durch die Wörter       2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgen-\n„nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt.            der Absatz 3 angefügt:\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-\nArtikel 9b                           der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes                  mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005         chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I\n(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Ver-     S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-           nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann\nkeine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-\n„§ 31                             ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe\nvon weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“\nEuropaklausel\n(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für                          Artikel 13\ndie fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertig-                          Änderung des\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Vo-\nraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsquali-\nDienstleistungsstatistikgesetzes\nfikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-            § 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. De-\nschen Parlaments und des Rates vom 7. September              zember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine ange-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen\nist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.                           „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-\ngründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des\n(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\nin Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraus-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nsetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der\nS. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr\nAntragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen\nder Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1\nhöchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet\nSatz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden\noder eine Eignungsprüfung ablegt.\nfolgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-\n(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die         kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-\nzuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An-            geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen\npassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.“               mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe\nvon weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“\nArtikel 10\nÄnderung des Gaststättengesetzes                                           Artikel 14\nDie §§ 13 und 28 Abs. 1 Nr. 5a sowie die §§ 29 und                       Änderung des Gesetzes\n35 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-              über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nkanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I                     § 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-\nS. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung       den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-         vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch\nden ist, werden aufgehoben.                                  Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 11                           geändert:\nÄnderung des                            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nPreisangaben- und Preisklauselgesetzes                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDas Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom                    „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-\n3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert            gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des\ndurch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober                Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I","2258         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nS. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr     Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-\nder Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1             schaftet hat.“\nSatz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden\nfolgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-                                 Artikel 18\nkunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-\ngeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von\nÄnderung des\nweniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“                         Beherbergungsstatistikgesetzes\nDem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes\nArtikel 15                            vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge-\nÄnderung des Rohstoffstatistikgesetzes                ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. De-            „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143         der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)        mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:       chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-         S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-\nder im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-        nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus-\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-              kunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren\nchung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I          besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter-\nS. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-     nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\nnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.         Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-\nIn den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann          schaftet hat.“\nkeine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-\nten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe                                   Artikel 19\nvon weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“                                 Änderung des\nVerkehrsstatistikgesetzes\nArtikel 16                               Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des Handwerkstatistikgesetzes                 kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),\ngeändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Ok-\nDem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März         tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-        1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „15“ durch die Zahl\nändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:            „10“ ersetzt.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-\nder im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-           a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufge-\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                     hoben.\nchung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-\n„(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem\nnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine\nJahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des\nAuskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjah-\nletzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Er-\nren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Un-\nhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhe-\nternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\nbungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.\nUmsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger\nDiese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der\nArbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-\nErhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das\nschaftet hat.“\nletzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.“\nArtikel 17                                                   Artikel 20\nÄnderung des                                                 Änderung des\nHandelsstatistikgesetzes                                  Gesetzes über die Preisstatistik\nDem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom              Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              mer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender        zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nAbsatz 3 angefügt:                                           ber 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-         folgender § 7a eingefügt:\nder im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                        „§ 7a\nchung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I             Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im\nS. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-     Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommen-\nnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus-         steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nkunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren        vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)\nbesteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter-         sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab-\nnehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr              weichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007                2259\n§ 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgen-                                Artikel 22\nden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunfts-\npflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlos-\nÄnderung des\nsenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n500 000 Euro erwirtschaftet hat.“                                Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nArtikel 21\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\nÄnderung des                             zes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt\ngeändert:\nVerdienststatistikgesetzes\n1. § 23c wird wie folgt geändert:\n§ 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutter-\nschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungs-\n„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-                 verhältnis notwendig und sind diese dem Leis-\ngründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des                tungsträger aus anderem Grund nicht bekannt,\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-                   sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitge-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                       bers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem\nS. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr            Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesi-\nder Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1                    cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus\nSatz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden               systemgeprüften Programmen oder mittels ma-\nfolgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-                 schinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Auf-\nkunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-               bau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzah-\ngeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von                  len und Angaben bestimmen die Spitzenverbände\nweniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“                    der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversi-\ncherung Bund und die Spitzenverbände der Un-\nfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grund-\nArtikel 21a\nsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen\nÄnderung des                                    der Genehmigung des Bundesministeriums für\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes\nBundesministerium für Gesundheit; die Bundes-\n§ 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Feb-                vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände\nruar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz             ist anzuhören.\nvom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist,                (3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheini-\nwird wie folgt geändert:                                             gung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der\nLeistungsträger alle Angaben gegenüber dem Ar-\n1. In Satz 3 werden die Wörter „den Vergabestellen“                  beitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.\ndurch die Angabe „öffentlichen Auftraggebern nach                Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle\n§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbe-                der Zahlung von Krankentagegeld können private\nwerbsbeschränkungen“ ersetzt.                                    Krankenversicherungsunternehmen Angaben ge-\n2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    genüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1\nund 2 erstatten.“\n„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im          2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nRahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister           triebsnummer“ ein Komma und die Wörter „der für\nAuskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidun-            den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträ-\ngen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1           ger“ eingefügt.\noder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklä-\nrung, dass die Voraussetzungen für einen Aus-\nArtikel 23\nschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch\nim Falle einer Erklärung des Bewerbers können öf-                                Änderung der\nfentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des           Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nGewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-             Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nordnung jederzeit anfordern.“                             in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\n3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:                2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird\n„Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,        wie folgt geändert:\nfordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei       1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 190 bis 193“ durch\nAufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zu-              die Angabe „§§ 190 bis 194“ ersetzt.\nschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbe-\nzentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung            2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nan. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über                   „(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Bu-\nden Ausschluss zu hören.“                                    ches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn-","2260         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nund Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem            entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1\nZeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt,         Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt\nist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.“              unberührt.\n3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tat-\n„§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist in-          sächlichen beitragspflichtigen Einnahme.“\nnerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Ren-\ntenantragstellers zu erstatten.“                                                  Artikel 25\nÄnderung des\nArtikel 24                                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des                              Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                    Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche           gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-           tikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,            S. 554), wird wie folgt geändert:\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes         1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem\nvom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-         Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden-\nändert:                                                         werkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194          im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.\ndas Wort „Vorausbescheinigung“ durch die Wörter           2. § 166 wird wie folgt geändert:\n„Gesonderte Meldung und Hochrechnung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwa-\n2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „nach                 chungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I\ndem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blin-                S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes\ndenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstät-               vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)“ durch das\nten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er-                   Wort „Beitragsverfahrensverordnung“ und das\nsetzt.                                                           Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der\n3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              zweite Halbsatz gestrichen.\n„(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraus-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsichtliche beitragspflichtige Einnahme für den ver-                 „(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Un-\nbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente we-                 fallversicherung von den Trägern der Rentenver-\ngen Alters vom Rentenversicherungsträger errech-                 sicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p\nnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind            Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.“\nfür diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der\n3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht\ndie tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme         „Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die\nvon der durch den Rentenversicherungsträger er-              Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-\nrechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein-         rungsträger.“\nnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.“\n4. § 194 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 26\n„§ 194                                                  Änderung des\nGesonderte Meldung und Hochrechnung\nStraßenverkehrsgesetzes\n(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Renten-           § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für      Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nabgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor          (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des\nRentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt ent-          Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert\nsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Fami-           worden ist, wird aufgehoben.\nliengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Er-\nfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Ren-                                Artikel 27\ntenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente                             Änderung des\ndie voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen                   Personenbeförderungsgesetzes\nfür den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis\nzum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach                Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung\nden in den letzten zwölf Kalendermonaten gemelde-         der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\nten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Mel-       S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung\ndepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt un-        vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nberührt.                                                  den ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1              1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 haben auch die Leistungsträger über die bei-             „(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur\ntragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozi-           durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche\nalleistungen und die Pflegekassen sowie die priva-           Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsver-\nten Versicherungsunternehmen über die beitrags-              kehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte\npflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger             Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der\nPflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt            Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007            2261\n16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln           ter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-\nfür den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit         ten Blindenwerkstätte“ durch die Wörter „Blindenwerk-\nKraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt      stätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom         setzt.\n11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) ge-            (4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialge-\nändert worden ist, und die den Zusatz „Gilt auch als      setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\nGenehmigung für die Beförderung im innerdeut-             des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\nschen Gelegenheitsverkehr“ enthält, nachgewiesen          2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes\nwerden.“                                                  vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-\n2. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                        den ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwaren-\n„(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen           vertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch\nder Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Aus-              die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des\ngenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen               Neunten Buches“ ersetzt.\nvorübergehender Störungen des Betriebs oder aus              (5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches\nbesonderen Anlässen vorgenommen werden und                Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-\nfür einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat       kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\ngelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderun-        1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\ngen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interes-         26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,\nsen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind          werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebs-\ndiese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2          gesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die\ngenannten Fahrplanänderungen sind der Genehmi-            Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des\ngungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbe-              Neunten Buches“ ersetzt.\nhörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen                (6) Die    Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-\ninnerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspre-          ordnung vom 28. März 1988 (BGBI. I S. 484), zuletzt\nchen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht         geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Ok-\nvorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann             tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nnicht in Kraft treten.“\n1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 28                               „5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf\nGrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom\nÄnderung sonstiger Rechtsvorschriften\n9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum\n(1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –                    13. September 2007 geltenden Fassung,“.\nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –\n2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe „gemäß § 5“\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I\ndurch die Wörter „auf Grund“ ersetzt und die Wörter\nS. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\n„oder voraussichtlich anerkannt werden“ gestrichen.\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:                                     (7) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-\n„§ 143                            lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nBlindenwerkstätten\nS. 2407), wird wie folgt geändert:\nDie §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf\n1. § 25 wird wie folgt geändert:\nGrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten\nBlindenwerkstätten anzuwenden.“                                   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergeset-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-            2. § 51 wird wie folgt geändert:\nruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge-\nsetzes für die Naturalwertrente erforderliche Ge-\n„b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a                nehmigung erteilt ist“ gestrichen.\nfallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-\nstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse                 b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nvon Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des               (8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlich-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch:                         tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom\naa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatz-         22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe „§ 14\nwaren,                                              Abs. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9“ ersetzt.\nbb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-\nArtikel 29\nführung ausschließlich Blinde mitgewirkt ha-\nben;“.                                                               Neubekanntmachung\n(3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-          Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom         jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 ge-\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch        änderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom\nArtikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007            1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesge-\n(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wör-        setzblatt bekannt machen.","2262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007\nArtikel 30                                   1. das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965\n(BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4              S. 2407);\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9a\nund 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3             2. die Verordnung zur Durchführung des Blindenwaren-\nund 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc                    vertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I\nund dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppel-                     S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nbuchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4,                 10. Juli 1991 (BGBl. I S. 1491);\n5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2,\n§ 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1          3. die Preisklauselverordnung vom 23. September\nsowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am                    1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Arti-\n1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25              kel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nNr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.                          S. 1149).\n(2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:                Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. September 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}