{"id":"bgbl1-2007-45-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":45,"date":"2007-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/45#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_45.pdf#page=35","order":5,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2007-08-29T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007              2199\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 29. August 2007\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes                    Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit ei-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                      nem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht\n(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver-               rechtzeitig von der Position des letzten Fisch-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-                      zugs entfernt oder an einen Fangplatz zurück-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                  kehrt,“.\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                g) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                  „5. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort\ngenannte gezielte Fischerei ausübt,“.\nÄnderung der\nSeefischerei-Bußgeldverordnung                      h) Folgende neue Nummer 5a wird eingefügt:\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                 „5a. entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort\n1988 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver-                   genannten Versuchsfischzug nicht durch-\nordnung vom 6. Februar 2007 (BGBl. I S. 149), wird wie                    führt,“.\nfolgt geändert:                                                 i) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 30“ durch\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             die Angabe „Artikel 34“ ersetzt.\na) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des               j) Folgende neue Nummer 6a wird eingefügt:\nRates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung                  „6a. entgegen Artikel 35 in den dort angegebe-\nder Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-                        nen Gebieten Fischfang betreibt,“.\nbedingungen für bestimmte Fischbestände und\nBestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewäs-                k) Die Nummern 6a und 6b werden zu Nummern 6b\nsern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewäs-                und 6c. In ihnen wird die Angabe „Artikel 31“\nsern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU                  durch die Angabe „Artikel 36“ ersetzt.\n2006 Nr. L 16 S. 1)“ wird durch die Angabe „Ver-          l) In den Nummern 7 und 8 wird die Angabe „Arti-\nordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. De-               kel 32“ durch die Angabe „Artikel 37“ ersetzt.\nzember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglich-              m) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 33“ durch\nkeiten und begleitender Fangbedingungen für be-              die Angabe „Artikel 38“ ersetzt.\nstimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in\nden Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein-              n) In den Nummern 10 und 11 wird die Angabe „Ar-\nschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschrän-                tikel 34“ durch die Angabe „Artikel 39“ ersetzt.\nkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54              o) In Nummer 11a wird die Angabe „Artikel 34\nS. 157)“ ersetzt.                                            Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 3\nb) In den Nummern 2, 4 und 5 wird die Angabe „Ar-               oder 5“ ersetzt.\ntikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006“          p) In Nummer 11b wird die Angabe „Artikel 35“\njeweils durch die Angabe „Artikel 37 Abs. 1 der              durch die Angabe „Artikel 40“ ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.\nq) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 39“ durch\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             die Angabe „Artikel 43“ ersetzt.\na) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006“ wird          3. § 11 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa)     Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver-\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 26“ durch\nordnung (EG) Nr. 51/2006“ durch die An-\ndie Angabe „Artikel 28“ ersetzt.\ngabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.\nc) In Nummer 1a wird die Angabe „Artikel 27 Abs. 1“\ndurch die Angabe „Artikel 29“ ersetzt.                       bb)     Folgende neue Nummern 1 bis 1b werden\neingefügt:\nd) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 28“ durch\ndie Angabe „Artikel 30“ ersetzt.                                     „1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort ge-\nnannte Fischart fängt, an Bord behält,\ne) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                     umlädt oder anlandet,\n„3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an                    1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch\nBord hat, die das dort genannte Gewicht oder                         in einem dort genannten Gebiet fängt,\nden dort genannten Anteil übersteigen,“.\n1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2\nf) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                     Rotbarsch in einem dort genannten Ge-\n„4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils                           biet während der angegebenen Sperr-\nauch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3                             zeiten fängt,“.","2200      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\ncc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-             kk)   Nach Nummer 21 werden folgende neue\nmer 1c.                                                     Nummern 21a bis 21c eingefügt:\ndd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue                       „21a. entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem\nNummer 18; in ihr wird die Angabe „An-                             anderen als dort bezeichneten Hafen\nhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6“                       Anlandungen oder Umladungen vor-\ndurch die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 2,                         nimmt,\n5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1“ ersetzt.                       21b. entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort\nee) Nach Nummer 16 werden folgende neue                                genannte Mitteilung nicht, nicht rich-\nNummern 17 bis 17f eingefügt:                                      tig, nicht vollständig oder nicht recht-\n„17. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                       zeitig macht,\nVerbindung mit Anhang III Teil A                     21c. entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit\nNr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe                        den Anlandungen oder Umladungen\nvon mehr als 200 m östlich von 27 °W                        beginnt,“.\nKiemen-, Verwickel- oder Spiegel-              ll)   In Nummer 22 wird die Angabe „Artikel 40\nnetze ausbringt,                                     Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 55 Abs. 1“\n17a. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                ersetzt.\nVerbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5       mm) In Nummer 23 wird die Angabe „Artikel 42\nSatz 1, mehr als nur eines der dort ge-              Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 58\nnannten Fanggeräte mitführt,                         Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.\n17b. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder 12,          nn)   In Nummer 24 wird die Angabe „Artikel 42\njeweils in Verbindung mit Anhang III                 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 58\nTeil A Nr. 9.6, in einem dort genannten              Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.\nGebiet Kiemen- oder Verwickelnetze\neinsetzt,                                      oo)   In Nummer 25 wird die Angabe „Artikel 44\nAbs. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Ar-\n17c. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                tikel 60 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nVerbindung mit Anhang III Teil A\nNr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge            pp)   In Nummer 26 wird die Angabe „Artikel 44\nder vom Schiff mitgeführten Fangge-                  Abs. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „Ar-\nräte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           tikel 60 Abs. 1 Buchstabe c“ ersetzt.\ndig oder nicht rechtzeitig erfasst,            qq)   In Nummer 27 wird die Angabe „Artikel 44\n17d. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                Abs. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Ar-\nVerbindung mit Anhang III Teil A                     tikel 60 Abs. 2 Buchstabe a“ ersetzt.\nNr. 9.9, die dort vorgesehenen Anga-           rr)   In Nummer 28 wird die Angabe „Artikel 44\nben ins Logbuch nicht, nicht richtig,                Abs. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „Ar-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig             tikel 60 Abs. 2 Buchstabe b“ ersetzt.\neinträgt,                                      ss)   In Nummer 29 wird die Angabe „Artikel 44\n17e. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                Abs. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe „Ar-\nVerbindung mit Anhang III Teil A                     tikel 60 Abs. 2 Buchstabe c“ ersetzt.\nNr. 9.10, in einem anderen als den dort        tt)   In Nummer 30 wird die Angabe „Artikel 49“\nbezeichneten Häfen anlandet,                         durch die Angabe „Artikel 65 Abs. 1“ er-\n17f. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in                setzt.\nVerbindung mit Anhang III Teil A            b) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nNr. 11.1, in dem dort genannten Ge-            Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EG)\nbiet Sardellen fängt, an Bord behält,          Nr. 41/2007“ ersetzt.\numlädt oder anlandet,“.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nff) In Nummer 19 wird die Angabe „Anhang III              Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EG)\nTeil A Nr. 10.2“ durch die Angabe „Anhang III         Nr. 41/2007“ ersetzt.\nTeil A Nr. 12.2“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngg) In Nummer 20 wird die Angabe „Anhang III\nTeil A Nr. 11“ durch die Angabe „Anhang III           aa)   Im Einleitungssatz werden die Angabe „Ver-\nTeil A Nr. 13“ ersetzt.                                     ordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom\n22. Dezember 2005“ durch die Angabe „Ver-\nhh) Die Nummern 20a und 20b werden aufge-                       ordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom\nhoben.                                                      11. Dezember 2006“ und die Angabe\nii) In Nummer 20c wird die Angabe „Anhang III                   „(2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184)“\nTeil D Nr. 22.1“ durch die Angabe „Anhang III               durch die Angabe „(2007) (ABl. EU Nr. L 367\nTeil B Nr. 16.1“ ersetzt.                                   S. 1)“ ersetzt.\njj) Nach Nummer 20c wird folgende neue                    bb)   Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\nNummer 20d eingefügt:                                       mer 1a eingefügt:\n„20d. entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort                  „1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering\ngenannte Haiart fischt, an Bord be-                       vermengte Fänge unsortiert anlan-\nhält, umlädt oder anlandet,“.                             det,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007             2201\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang II             e) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:\nNr. 1“ durch die Angabe „Anhang II Nr. 1.1“              „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nersetzt.                                              Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „Kabeljau“                  Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig\ndurch das Wort „Dorsch“ ersetzt.                      entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III\nee) In Nummer 7 wird die Angabe „Anhang III               Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/\nNr. 2.2“ durch die Angabe „Anhang III                 2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den\nNr. 2.2.1“ ersetzt.                                   Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig beifügt.“\nff) Nach Nummer 7 werden folgende neue\nNummern 7a bis 7c eingefügt:                    4. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„7a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit                                   „§ 15\nAnhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit                 Durchsetzung von Bestimmungen\nmehr als 175 kg Dorsch an Bord in den                über Mindestangaben in Fanglizenzen\ndort genannten Gebieten aufnimmt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n7b. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit           Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vor-\nAnhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht       sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Ver-\noder nicht in der vorgeschriebenen           ordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom\nWeise anläuft oder den Fisch nicht an-       3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizen-\nlandet,                                      zen und die darin aufzuführenden Mindestangaben\n7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit           (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fi-\nAnhang III Nr. 2.5.3 die Netze nicht,        schereifahrzeug einsetzt.“\nnicht vollständig, nicht in der vorge-\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\nschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\ntig verstaut,“.                              a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung\ngg) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt neu\n(EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.\ngefasst:\n„8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-       b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1\nhang III Nr. 2.6.1 eine dort genannte             Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-         Nr. 6.2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buch-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,             stabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2“ er-\nsetzt.\n9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-\nhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mit-     c) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-         mern 1a und 1b eingefügt:\nständig oder nicht rechtzeitig macht,“.           „1a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in\nhh) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho-                       Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buch-\nben.                                                        stabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1\neine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse\nii) In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III\nnicht mitführt,\nNr. 2.5.1“ durch die Angabe „Anhang III\nNr. 2.7.1“ ersetzt.                                   1b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in\njj) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num-                      Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buch-\nmer 12a eingefügt:                                          stabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1\nSatz 1 ein anderes als das dort bezeichnete\n„12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in                    Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,“.\nVerbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1\nmit dem Anlanden beginnt,“.                 d) In den Nummern 2 bis 4 und 6 bis 9 wird die An-\ngabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1“ durch die\nkk) In Nummer 13 wird die Angabe „Anhang III              Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nNr. 2.8.1“ durch die Angabe „Anhang III\nNr. 2.10.1“ und das Wort „Kabeljauschutz-          e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngebiet“ durch das Wort „Dorschschutzge-               „5.   entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in\nbiet“ ersetzt.                                              Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in\nll) In Nummer 14 wird die Angabe „Anhang III                    Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden\nNr. 2.8.2“ durch die Angabe „Anhang III                     Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgese-\nNr. 2.10.2“, das Wort „Kabeljau“ durch das                  hen einsetzt, mehr als ein Fanggerät wäh-\nWort „Dorsch“ und das Wort „oder“ durch                     rend einer Fahrt mitführt oder die dort ge-\nein Komma ersetzt.                                          nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.\nmm) Nach Nummer 14 wird folgende neue Num-\nmer 14a eingefügt:                                 f) Nach Nummer 9 werden folgende neue Num-\n„14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit            mern 9a und 9b eingefügt:\nAnhang III Nr. 2.11 Satz 1 die dort ge-        „9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in\nnannte Anlandeerklärung nicht, nicht                 Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem\nrichtig, nicht vollständig oder nicht                dort definierten Gebiet mit dem dort ge-\nrechtzeitig ausfüllt oder“.                          nannten Fanggerät fischt,","2202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\n9b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in                        setzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeu-\nVerbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr                       gen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von\nals 5 t Lebendgewicht an Seehecht oder                        Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384\nmehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergra-                    S. 28)“ ersetzt.\nnat anlandet,“.                                           7. § 19 wird wie folgt gefasst:\ng) In den Nummern 10 bis 12 wird die Angabe „Arti-\n„§ 19\nkel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2“ durch die Angabe\n„Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt.                                                   Durchsetzung\nh) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                              von Bestimmungen gegen Walbeifänge\nSpiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc                           Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 5.2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buch-                   Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2“ er-                   oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des\nsetzt.                                                              Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maß-\ni) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                       nahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur\nSpiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc                        Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU\nNr. 14 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                   Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vor-\nBuchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13                     sätzlich oder fahrlässig\nSatz 1 oder Nr. 20“ ersetzt.                                        1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes\nj) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                          Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer\nSpiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc                           Abschreckvorrichtungen in den dort genannten\nNr. 15 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                      Gebieten einsetzt oder\nBuchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14                     2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet,\nSatz 2“ ersetzt.                                                       dass die akustischen Abschreckvorrichtungen\nk) In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                          bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfä-\nSpiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc                           hig sind.“\nNr. 16 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1\nBuchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15                                             Artikel 2\nSatz 2“ ersetzt.                                                                   Neubekanntmachung\nl) In Nummer 17 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                             der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nSpiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nNr. 23 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nBuchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22\nSeefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-\nSatz 1“ ersetzt.\nten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\n6. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)                     desgesetzblatt bekannt machen.\nNr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004\nzur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fische-                                               Artikel 3\nreifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tief-\nseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396                                               Inkrafttreten\nS. 4)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2015/                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Fest-                      in Kraft.\nBonn, den 29. August 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}