{"id":"bgbl1-2007-45-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":45,"date":"2007-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/45#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_45.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)","law_date":"2007-09-03T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":14,"num_pages":15,"content":["2178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nGesetz\nzur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform\nberufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung\n(Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)*)\nVom 3. September 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                       „§ 82b    Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-\nschaftsprüferkammer“.\nArtikel 1\nk) Die Angabe zum Unterabschnitt 5 des Dritten\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung                             Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt\n(702-1)                                     gefasst:\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-                    „5.       Das vorläufige Tätigkeits- und Berufs-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),                                 verbot“.\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom                     l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:\n22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                    „§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufs-\nbezeichnungen; Siegelimitate“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nm) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile\na) Die Angaben zu den §§ 10, 10a und 11 werden                      eingefügt:\ngestrichen.\n„§ 133c Verwendung der Bußgelder“.\nb) Nach der Angabe „§ 16 Versagung der Bestel-\nlung“ wird folgende Zeile eingefügt:                        n) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:\n„§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungs-                     „§ 134    Anwendung von Vorschriften dieses\nverfahren“.                                                     Gesetzes auf Abschlussprüfer, Ab-\nschlussprüferinnen und Abschluss-\nc) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:                                 prüfungsgesellschaften aus Drittstaa-\n„§ 52     Werbung“.                                                       ten“.\nd) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen.                          o) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:\ne) Nach der Angabe „§ 55b Qualitätssicherungs-                      „§ 136    Übergangsregelung für § 57a Abs. 6\nsystem“ wird folgende Zeile eingefügt:                                    Satz 8“.\n„§ 55c Transparenzbericht“.                                 p) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:\nf) Die Angabe zu § 57f wird gestrichen.                             „§ 137    Übergangsregelung für § 57 Abs. 4\ng) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:                                 Nr. 1 Buchstabe e und i“.\n„§ 62     Pflicht zum Erscheinen vor der Wirt-           2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschaftsprüferkammer; Auskunfts- und               „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der\nVorlagepflichten; Betretens- und Ein-             Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-\nsichtsrecht“.                                     den und eine solche unterhalten; wird die Nieder-\nh) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile                 lassung in einem Staat begründet, der nicht Mit-\neingefügt:                                                  gliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n„§ 62b     Anlassunabhängige         Sonderuntersu-\nschaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat),\nchungen“.\nmuss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland\ni) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile                 unterhalten werden.“\neingefügt:\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter\n„§ 66b     Verschwiegenheit; Schutz von Privat-             „bei der Annahme von Berufsgrundsätzen“ durch\ngeheimnissen“.                                   die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungs-\nregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)“ ersetzt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-  4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Achten“ durch das\nschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab-       Wort „Neunten“ ersetzt.\nschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/\nEWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des    5. In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter\nRates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87).                                    „nach Abschluss der Hochschulausbildung“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007               2179\ndie Wörter „nach Erwerb des ersten berufsqualifi-            ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt\nzierenden Hochschulabschlusses“ ersetzt.                     werden.\n6. Die §§ 10, 10a und 11 werden aufgehoben.                        (3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                ohne ausreichenden Grund der Anordnung der\nWirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der An-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntrag auf Bestellung als zurückgenommen.“\n„(1) Die Bestellung ist zu versagen,\n9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei Gott\n1. wenn nach der Entscheidung des Bundes-                dem Allmächtigen und Allwissenden“ gestrichen.\nverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt\nwurde;                                           10. § 18 wird wie folgt geändert:\n2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher                 „Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkei-\nÄmter nicht gegeben ist;                                  ten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen ge-\n3. solange die vorläufige Deckungszusage auf                 setzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dür-\nden Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-                fen diese Erklärungen unter Verwendung nur\npflichtversicherung nicht vorliegt, es sei                der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit ei-\ndenn, es besteht ausschließlich eine Tätig-               nem amtlich verliehenen ausländischen Prüfer-\nkeit als Organmitglied oder eine Anstellung               titel unterzeichnet werden.“\nnach § 43a Abs. 1;                                    b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3\n4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-                  und 4 angefügt:\nrin eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\n„(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme\ndas die Ausschließung aus dem Beruf recht-\noder dem Widerruf der Bestellung erlischt die\nfertigen würde;\nBefugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.\n5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus                 Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit ei-\ngesundheitlichen oder anderen Gründen                     nem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung\nnicht nur vorübergehend nicht in der Lage                 hinweist, geführt werden.\nist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;\n(4) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Be-\n6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit             rufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder\ndem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder                    wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus\n§ 43a Abs. 3 unvereinbar ist;                             der Bestellung verzichten und keine berufliche\n7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-                  Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaub-\nrin in nicht geordneten wirtschaftlichen Ver-             nis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung\nhältnissen, insbesondere in Vermögensver-                 zu führen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann\nfall befindet; ein Vermögensverfall wird ver-             diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerru-\nmutet, wenn ein Insolvenzverfahren über                   fen, wenn nachträglich Umstände bekannt wer-\ndas Vermögen eröffnet oder eine Eintragung                den oder eintreten, die das Erlöschen, die\nin das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-                Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung\nstreckungsgericht zu führende Verzeichnis                 nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung\n(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915                  der Erlaubnis hätten führen können. Vor der\nder Zivilprozessordnung) vorliegt.“                       Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                              ist der oder die Betroffene zu hören.“\n8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:               11. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 16a                              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄrztliches Gutachten                                „(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn\nim Bestellungsverfahren                           der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprü-\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-                  ferin\ngungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist,               1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine\ngibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der                         Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach\nBewerberin auf, innerhalb einer bestimmten ange-                      § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unver-\nmessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten                         einbar ist;\nArztes oder einer bestimmten Ärztin über den Ge-\n2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä-\nsundheitszustand des Bewerbers oder der Bewer-\nhigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer\nverloren hat;\nUntersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder\neine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer               3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen\nklinischen Beobachtung des Bewerbers oder der                         nicht nur vorübergehend nicht in der Lage\nBewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens                         ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;\nhat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.                  4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-                       versicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält\nden zu versehen und dem Bewerber oder der Be-                         oder die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-\nwerberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen                           versicherung innerhalb der letzten fünf Jahre\nkann innerhalb eines Monats nach der Zustellung                       wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht","2180         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\naufrechterhalten hat und diese Unterlassung              schlussprüferin sein. Mindestens eine in den\nauch zukünftig zu besorgen ist;                          Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesell-\n5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen                 schaft muss ihre berufliche Niederlassung am\nVerhältnissen, insbesondere in Vermögens-                Sitz der Gesellschaft haben.\nverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet;                       (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschafts-\n6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3                   prüfungsgesellschaften, in einem anderen Mit-\nAbs. 1 Satz 1 nicht unterhält;                           gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-\nnen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-\n7. nach der Entscheidung des Bundesverfas-                   nen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte\nsungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.“              Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie\n„(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirt-                  Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berech-\nschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüfer-                 tigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-\nkammer unverzüglich anzuzeigen,                              fungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berech-\ntigung kann die Wirtschaftsprüferkammer be-\n1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt                  sonders befähigten Personen, die nicht in\nwird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),                               Satz 1 genannt werden und die einen mit dem\n2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis                Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirt-\neingeht oder dass eine wesentliche Ände-                 schaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf aus-\nrung eines bestehenden Anstellungsverhält-               üben, auf Antrag erteilen.\nnisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2),\n(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ge-\n3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als              nehmigen, dass Personen, die in einem Dritt-\nRichter oder Richterin, Beamter oder Beam-               staat als sachverständige Prüfer oder Prüferin-\ntin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder               nen ermächtigt oder bestellt sind, neben Be-\nSoldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit ver-              rufsangehörigen und in einem anderen Mit-\nwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).                        gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-\nDer Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlan-                 nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-\ngen die Unterlagen über ein Anstellungsver-                  nen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-\nhältnis vorzulegen.“                                         fungsgesellschaften sein können, wenn die Vo-\nraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Be-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nstellung den Vorschriften dieses Gesetzes im\n„Von einem Widerruf in den Fällen des Absat-                 Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachver-\nzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der                  ständigen, in einem Drittstaat ermächtigten\nWirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird,                   oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als\ndass durch die nicht geordneten wirtschaftli-                persönlich haftende Gesellschafter oder Ge-\nchen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht               sellschafterinnen von der Geschäftsführung\ngefährdet sind.“                                             ausgeschlossen sind, bleiben unberücksich-\n12. In § 20a Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die               tigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nAngabe „§ 16a“ ersetzt.                                         für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Pa-\ntentanwälte und Patentanwältinnen sowie\n13. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktienge-\nSteuerberater und Steuerberaterinnen anderer\nsellschaften,“ die Wörter „Europäische Gesell-\nStaaten, wenn diese einen nach Ausbildung\nschaften (SE),“ eingefügt.\nund Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsord-\n14. § 28 wird wie folgt geändert:                                   nung, der Patentanwaltsordnung oder des\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Be-\nruf ausüben.“\n„(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,\ndass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstan-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes, der Geschäftsführer und Geschäftsführe-                 aa) In Nummer 1 wird das Wort „Personen“\nrinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter                   durch die Wörter „in einem anderen Mit-\nund Gesellschafterinnen, der geschäftsführen-                     gliedstaat der Europäischen Union zuge-\nden Direktoren und Direktorinnen oder der                         lassene Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-\nPartner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)                  rinnen oder dort zugelassene Prüfungsge-\nBerufsangehörige oder in einem anderen Mit-                       sellschaften oder Personen“ ersetzt.\ngliedstaat der Europäischen Union zugelas-\nsene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin-                 bb) In Nummer 3 wird das Wort „gehört“ durch\nnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter                      die Wörter „oder in einem anderen Mit-\nund Gesellschafterinnen können auch Wirt-                         gliedstaat der Europäischen Union zuge-\nschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem                       lassenen Abschlussprüfern, Abschlussprü-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                      ferinnen oder dort zugelassenen Prüfungs-\nzugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat                      gesellschaften gehört“ ersetzt.\ndie Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter,             cc) In Nummer 4 wird das Wort „übernommen“\nso muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder                    durch die Wörter „oder von in einem ande-\nWirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mit-                    ren Mitgliedstaat der Europäischen Union\ngliedstaat der Europäischen Union zugelasse-                      zugelassenen      Abschlussprüfern,   Ab-\nner Abschlussprüfer oder zugelassene Ab-                          schlussprüferinnen oder von dort zugelas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007             2181\nsenen Prüfungsgesellschaften übernom-           19. § 37 wird wie folgt geändert:\nmen“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\ndd) In Nummer 5 wird das Wort „zusammen“                    fügt:\ndurch die Wörter „oder in einem anderen\n„Alle einzutragenden Berufsangehörigen und\nMitgliedstaat der Europäischen Union zu-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten je-\ngelassenen Abschlussprüfern, Abschluss-\nweils eine Registernummer. Das Berufsregister\nprüferinnen oder dort zugelassenen Prü-\nwird in deutscher Sprache elektronisch geführt\nfungsgesellschaften zusammen“ ersetzt.\nund ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Da-\nee) In Nummer 6 wird das Wort „Wirtschafts-                 ten elektronisch zugänglich.“\nprüfer“ durch die Wörter „Berufsangehörige\noder in einem anderen Mitgliedstaat der              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Union zugelassene Ab-                         „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein\nschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen“                Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das wei-\nersetzt.                                                tere, über § 38 hinausgehende freiwillige Anga-\n15. In § 31 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuneh-                  ben der Berufsangehörigen und der Berufsge-\nmen“ die Wörter „und im beruflichen Verkehr zu                  sellschaften enthalten kann.“\nführen“ eingefügt.                                      20. § 38 wird wie folgt geändert:\n16. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:                       a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\n„Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen               fasst:\nvon Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen ge-                  „In das Berufsregister sind einleitend die für\nsetzlich vorbehalten sind.“                                     alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-\n17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach den                 fungsgesellschaften verantwortlichen Stellen\nWörtern „Anerkennung der Gesellschaft“ ein                      für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die\nKomma und die Wörter „auch bezogen auf § 54                     Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht\nAbs. 1,“ eingefügt.                                             nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und\ndarauf folgend im Einzelnen neben der jeweili-\n18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                            gen Registernummer einzutragen“.\n„(3) Es übermitteln                                       b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-                aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nhörden Daten über natürliche und juristische                     „Anschrift“ ein Komma sowie die Wörter\nPersonen, die aus der Sicht der übermittelnden                   „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-\nStelle für die Zulassung zur oder die Durchfüh-                  satz 2 die inländische Zustellungsanschrift“\nrung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die                    eingefügt.\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach\n§ 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme                   bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\noder den Widerruf dieser Entscheidung erfor-                     „d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a\nderlich sind, an die für die Entscheidung zu-                        Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen\nständige Stelle,                                                     unter Angabe des Datums,“.\n2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche                  cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nund juristische Personen, die aus Sicht der\nübermittelnden Stelle für die Bestellung oder                    „f) Firma, Anschrift, Internetadresse und\nWiederbestellung, die Anerkennung oder die                           Registernummer der Prüfungsgesell-\nRücknahme oder den Widerruf dieser Entschei-                         schaft, bei welcher der Wirtschaftsprü-\ndung erforderlich sind oder die den Verdacht                         fer oder die Wirtschaftsprüferin ange-\neiner Berufspflichtverletzung begründen kön-                         stellt oder in anderer Weise tätig ist\nnen, an die Wirtschaftsprüferkammer,                                 oder der er oder sie als Partner oder\nPartnerin angehört oder in ähnlicher\nsoweit hierdurch schutzwürdige Interessen des\nWeise verbunden ist,“.\noder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden\noder das öffentliche Interesse das Geheimhal-                   dd) Nach Buchstabe i werden der Punkt durch\ntungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die                        ein Komma ersetzt und folgende Buchsta-\nÜbermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-                     ben j und k angefügt:\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;\n„j) alle anderen Registrierungen bei zu-\ndies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30\nständigen Stellen anderer Staaten unter\nder Abgabenordnung, die Verschwiegenheits-\nAngabe des Namens der betreffenden\npflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht\nRegisterstelle sowie der Registernum-\nder Organmitglieder, Beauftragten und Angestell-\nmer,\nten der Berufskammer eines anderen freien Berufs\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Ver-                      k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch\nschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kredit-                      vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-\nwesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandels-                          bote und bei Tätigkeitsverboten das\ngesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetz-                          Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe\nbuchs benannten Personen und Stellen.“                                   des Beginns und der Dauer.“","2182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          stimmungen über die Gestaltung des Siegels\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                  und die Führung des Siegels.“\n„c) Anschrift der Hauptniederlassung,       25. In § 51b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben“\nKontaktmöglichkeiten einschließ-            durch das Wort „zehn“ ersetzt.\nlich einer Kontaktperson, Internet-    26. § 52 wird wie folgt gefasst:\nadresse und, sofern die Wirt-                                        „§ 52\nschaftsprüfungsgesellschaft in ein\nNetzwerk eingebunden ist, Firmen                                    Werbung\nund Anschriften der Mitglieder des             Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlau-\nNetzwerks und ihrer verbundenen             ter.“\nUnternehmen oder ein Hinweis da-\n27. § 53 wird wie folgt gefasst:\nrauf, wo diese Angaben öffentlich\nzugänglich sind,“.                                                   „§ 53\nbb) In Buchstabe e werden die Wörter „Na-                          Wechsel des Auftraggebers\nmen und Anschriften“ durch die Wörter               Berufsangehörige dürfen keine widerstreiten-\n„Namen, Geschäftsanschriften und Re-             den Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere\ngisternummern“ ersetzt.                          in einer Sache, in der sie oder eine Person oder\ncc) Nach Buchstabe g werden ein Komma                eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf\nund folgender Buchstabe h eingefügt:             gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für an-\ndere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die\n„h) alle anderen Registrierungen bei\nbisherigen und die neuen Auftraggebenden ein-\nzuständigen Stellen anderer Staa-\nverstanden sind.“\nten unter Angabe des Namens der\nRegisterstelle sowie der Register-     28. § 54 wird wie folgt geändert:\nnummer“.                                    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) Im abschließenden Halbsatz wird die                     „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Drit-\nAngabe „Buchstaben a, c, d, e, f und g“              ten auf Antrag Auskunft über die Berufshaft-\ndurch die Angabe „Buchstaben a, c, d,                pflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers er-\ne, f, g und h“ ersetzt.                              teilen, soweit dies zur Geltendmachung von\nd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-                      Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und\nmer 4 angefügt:                                          der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes\nschutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung\n„4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen\nder Auskunft hat.“\nund Abschlussprüfungsgesellschaften\naus Drittstaaten gemäß § 134; die                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nNummern 1 bis 3 gelten entsprechend.“                fügt:\n21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                        „(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im\n„Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu                   Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-\nlöschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote                 stimmungen über den Versicherungsinhalt, Re-\nerloschen sind.“                                                 gelungen über zulässige Versicherungsaus-\nschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wis-\n22. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“                 sentlicher Pflichtverletzung, den Versiche-\ndurch die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des                  rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form“                    Überwachung der Versicherungspflicht.“\nersetzt.\n29. § 55 wird aufgehoben.\n23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prü-\nfungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines           30. § 55a wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsprüfers gehören,“ durch die Wörter                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsge-                    aa) Nach dem Wort „darf“ werden die Wörter\nsetzbuchs“ ersetzt.                                                   „für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3\n23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                         Nr. 1 und 3“ eingefügt.\n„Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende               bb) Es werden folgende Sätze angefügt:\nAngestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs-                     „Die Vergütung für gesetzlich vorgeschrie-\nverfassungsgesetzes.“                                                 bene Abschlussprüfungen darf über Satz 1\n24. § 48 wird wie folgt geändert:                                          hinaus nicht an weitere Bedingungen ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ihrer                     knüpft sein und sie darf auch nicht von\nBerufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vor-                       der Erbringung zusätzlicher Leistungen für\nschriften Erklärungen abgeben“ durch die Wör-                      das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder\nter „Erklärungen abgeben, die den Berufsange-                      bestimmt sein. Besteht zwischen der er-\nhörigen gesetzlich vorbehalten sind“ ersetzt.                      brachten Leistung und der vereinbarten\nVergütung ein erhebliches Missverhältnis,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Ver-\n„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im                      langen nachgewiesen werden können,\nRahmen der Berufssatzung die näheren Be-                           dass für die Prüfung eine angemessene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007             2183\nZeit aufgewandt und qualifiziertes Personal         7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen\neingesetzt wurde.“                                      der Organmitglieder und leitenden Angestell-\nten.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDarüber hinaus muss der Transparenzbericht von\n„(3) Die Abtretung von Vergütungsforderun-            in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesell-\ngen oder die Übertragung ihrer Einziehung an             schaften Folgendes beinhalten:\nBerufsangehörige, an Berufsgesellschaften\noder an Berufsausübungsgemeinschaften ist                1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Ge-\nauch ohne Zustimmung der auftraggebenden                     schäftsführungs- und Aufsichtsorgane);\nPerson zulässig; diese sind in gleicher Weise            2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft\nzur Verschwiegenheit verpflichtet wie die be-                ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fort-\nauftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Ab-             bildungspflicht anhält (interne Fortbildungs-\ntretung oder Übertragung an Berufsangehörige                 grundsätze und -maßnahmen);\nanderer freier Berufe, die einer entsprechenden          3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung\ngesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlie-              der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des\ngen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen                 im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handels-\noder die Übertragung ihrer Einziehung an an-\ngesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüssel-\ndere Personen ist entweder bei rechtskräftiger               ten Gesamtumsatzes.\nFeststellung der Vergütungsforderung oder mit\nZustimmung der auftraggebenden Person zu-                   (2) Der Transparenzbericht ist von dem oder\nlässig.“                                                 der Berufsangehörigen oder von der Wirtschafts-\nprüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a\n31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden\n„Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-            Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkam-\nrin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Be-           mer ist von dem oder der Verpflichteten nach Ab-\nrufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie           satz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentli-\nihre Anwendung zu überwachen und durchzuset-                 chung zu unterrichten; ist keine elektronische Ver-\nzen (Qualitätssicherungssystem).“                            öffentlichung des Transparenzberichtes möglich,\nkann der Transparenzbericht bei der Wirtschafts-\n32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:                   prüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von\n„§ 55c                               Dritten dort eingesehen werden.“\n33. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-\nTransparenzbericht\nführer“ ein Komma und das Wort „Partner“ einge-\n(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und                fügt.\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr          34. § 57 wird wie folgt geändert:\nmindestens eine Abschlussprüfung eines Unter-\nnehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a                   a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchfüh-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nren, haben jährlich spätestens drei Monate nach\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ab-\nEnde des Kalenderjahres einen Transparenzbe-\nschlussprüferaufsichtskommission“ gestri-\nricht auf der jeweiligen Internetseite zu veröffent-\nchen.\nlichen. Dieser muss mindestens beinhalten:\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\n1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Ei-\ngentumsverhältnisse;                                              „Für Änderungen der Berufssatzung gelten\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend.“\n2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt,\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neine Beschreibung dessen organisatorischer\nund rechtlicher Struktur;                                    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n3. eine Beschreibung des internen Qualitätssiche-                     aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nrungssystems sowie eine Erklärung des oder                             „e) Inhalt, Umfang und Nachweis der\nder Berufsangehörigen oder des Geschäftsfüh-                               Berufshaftpflichtversicherung nach\nrungsorgans zur Durchsetzung des internen                                  § 54 Abs. 3;“.\nQualitätssicherungssystems;\nbbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\n4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahme-                            „i) Siegelgestaltung (Form, Größe,\nbescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7);                                       Art und Beschriftung) und Siegel-\n5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unterneh-                                führung nach § 48 Abs. 2;“.\nmen, bei denen im vorangegangenen Kalender-                       ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt\njahr eine gesetzlich vorgeschriebene Ab-                               durch einen Strichpunkt ersetzt und\nschlussprüfung durchgeführt wurde;                                     es wird folgender Buchstabe l ange-\n6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wah-                              fügt:\nrung der Unabhängigkeit einschließlich der Be-                         „l) Art, Umfang und Nachweis der\nstätigung, dass eine interne Überprüfung der                               allgemeinen     Fortbildungspflicht\nEinhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen                                nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei\nstattgefunden hat;                                                         der Umfang der vorgeschriebenen","2184         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nTeilnahme an Fortbildungsveran-               Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit\nstaltungen 20 Stunden im Jahr                 dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Auf-\nnicht überschreiten darf.“                    gabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erfor-\nderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nchend.\n„4. Die abschließende Bestimmung der\nKriterien zur Beschreibung der Vergü-                  (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-\ntungsgrundlagen im Sinne von § 55c                  mationen, einschließlich personenbezogener\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 7.“                               Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten\nStellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die\nd) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9                Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung\nangefügt:                                                    der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der\n„(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-               zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.\nschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a                  Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht\nAbs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprü-              unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,\nferkammer einer für die Bestellung, Anerken-                 wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei\nnung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zu-              diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-\nständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat              ten werden. Für die Übermittlung personenbe-\nder Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies                zogener Daten an die zuständige Stelle nach\nfür die Wahrnehmung der genannten Aufgaben                   Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und\nder zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich            § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-\nist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb              chend. Die Übermittlung von Informationen,\neiner angemessenen Frist nicht möglich, teilt                einschließlich personenbezogener Daten, un-\ndie Wirtschaftsprüferkammer dies unter An-                   terbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Si-\ngabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüfer-                 cherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden\nkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene                  könnte. Legt die zuständige Stelle begründet\nErmittlungen durchzuführen, wenn                             dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirt-\nschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist,\n1. aufgrund derselben Handlung und gegen                     kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den\ndieselbe Person in Deutschland bereits ein               Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsun-\nberufsgerichtliches Verfahren anhängig ist               terlagen und andere Dokumente auf Anforde-\noder                                                     rung der zuständigen Stelle an diese Stelle he-\n2. gegen die betreffende Person aufgrund der-                rausgeben, wenn\nselben Handlung in Deutschland bereits ein\nrechtskräftiges Urteil ergangen ist.                     1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente\nsich auf Prüfungen von Unternehmen bezie-\nMacht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem                      hen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat\nRecht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies                    ausgegeben haben oder Teile eines Kon-\nunverzüglich der ersuchenden Stelle unter An-                    zerns sind, der in diesem Staat einen Kon-\ngabe der Gründe mit und übermittelt genaue                       zernabschluss vorlegt,\nInformationen über das berufsgerichtliche Ver-\nfahren oder das rechtskräftige Urteil.                       2. die zuständige Stelle die Anforderungen der\nGleichwertigkeit     von   Aufsichtstätigkeit,\n(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-\nQualitätssicherung und Sonderuntersuchun-\nmationen, einschließlich personenbezogener\ngen erfüllt, die von der Kommission der Eu-\nDaten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten\nropäischen Gemeinschaften als angemes-\nStellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die\nsen erklärt wurden,\nKenntnis der Informationen zur Wahrnehmung\nder in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der                3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter\nzuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.               den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine\nInformationen, die einer Geheimhaltungspflicht                   Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen\nunterliegen, dürfen nur übermittelt werden,                      der Wirtschaftsprüferkammer und der jewei-\nwenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei                 ligen zuständigen Stelle getroffen wurde.“\ndiesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-\nten werden. Bei der Übermittlung personenbe-         35. § 57a wird wie folgt geändert:\nzogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen,\nfür den die Daten übermittelt werden. Die Über-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmittlung von Informationen einschließlich per-\n„Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirt-\nsonenbezogener Daten unterbleibt, soweit hier-\nschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-\ndurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\ntet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,\nbeeinträchtigt werden könnte.\nwenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorge-\n(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-                schriebene Abschlussprüfungen durchzufüh-\nschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a                  ren, und dafür spätestens bei Annahme des\nAbs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschafts-               Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1\nprüferkammer mit den für die Bestellung, Aner-               Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche\nkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle               Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmege-\nzuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6              nehmigung vorliegen muss.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007              2185\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    38. § 57e wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundsätze               a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Maßnahmen“ durch das Wort „Rege-                     „Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eige-\nlungen“ ersetzt.                                         ner Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungs-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „wird“ durch die                  gesellschaft vor, wurden Verletzungen von Be-\nWörter „wird oder zu führen ist“ ersetzt.                rufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssiche-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      rungssystems beruhen, festgestellt oder wurde\ndie Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflicht                    §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitäts-\nnach § 43 Abs. 1“ durch das Wort „Berufs-                kontrolle durchgeführt, kann die Kommission\npflicht“ ersetzt.                                        für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung\nbb) Der Nummer 4 wird folgender Satz ange-                    der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung\nfügt:                                                    anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese\nin einer von der Kommission für Qualitätskon-\n„Der Nachweis muss spätestens bei An-\ntrolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es\nnahme eines Auftrags zur Durchführung\nist von dem oder der Geprüften hierüber unver-\nder Qualitätskontrolle geführt sein.“\nzüglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen.“\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2\n„Werden trotz wiederholter Festsetzung eines\nNr. 6)“ durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2\nZwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnah-\nNr. 7)“ ersetzt.\nmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht\nbb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                            vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung\n„Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und               nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.“\nbei Berufsangehörigen, die gesetzliche Ab-           c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nschlussprüfungen bei Unternehmen von öf-                 fügt:\nfentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1\n„(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-\ndes Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf\nchend, wenn sich außerhalb einer Qualitäts-\ndrei Jahre zu befristen.“\nkontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte\ncc) In Satz 9 wird nach der Angabe „Absatz 3                  für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines\nSatz 1 und 5“ die Angabe „oder Absatz 4“                 Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-\neingefügt.                                               fungsgesellschaft ergeben. Die Kommission\ndd) Es wird folgender Satz 11 angefügt:                       für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfah-\nren nach § 62b getroffenen Feststellungen ge-\n„Auf die Durchführung von Abschlussprü-                  bunden.“\nfungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit\nverzichtet werden; eine erhaltene Teilnah-      39. § 57f wird aufgehoben.\nmebescheinigung ist in diesem Fall zurück-      40. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 57f“\nzugeben.“                                            durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\n36. § 57b wird wie folgt geändert:                               Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und\n§ 66b“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§ 57e)“\ndas Komma und die Wörter „die Mitglieder des         41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nQualitätskontrollbeirats (§ 57f)“ gestrichen.             „Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                   diese Mitglieder nicht anzuwenden.“\n„Qualitätskontrolle“ das Komma und die Wörter        42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Organisa-\n„die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats“ ge-         tionssatzung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.\nstrichen.\n43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Bei-\n„4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6            tragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mit-\nSatz 8;“.                                            glieds verschiedene Beiträge vorsehen.“\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                     44. § 61a wird wie folgt geändert:\n„6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5                a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2;“.                                                „Sie ermittelt\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-                     1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen\ngefügt:                                                           Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und\n„7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der                     2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-\nUnabhängigkeitsbestätigung nach § 57a                        fungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-\nAbs. 6 Satz 2;“.                                             schriebene Abschlussprüfungen bei Unter-\nd) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-                         nehmen von öffentlichem Interesse nach\nmer 8.                                                            § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-","2186         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig           besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und\nohne besonderen Anlass (§ 62b)                       hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen.\nund entscheidet, ob das Rügeverfahren einge-             Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirt-\nleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Be-           schaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maß-\nrufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird.“             nahmen zu dulden.\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               (5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1\nbis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Un-\n„Beabsichtigen der Vorstand oder die zustän-\nterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft\ndige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirt-\nund der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen\nschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2\nin Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet\neinzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung\nwerden; sobald die Unterlagen nicht mehr erfor-\nvorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, le-\nderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzuge-\ngen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Ent-\nben.“\nscheidung der Abschlussprüferaufsichtskom-\nmission vor.“                                       46. § 62a wird wie folgt geändert:\n45. § 62 wird wie folgt gefasst:                                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 62                                   „Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-\nPflicht zum Erscheinen vor der                       ferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach\nWirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und                    § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirt-\nVorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht                schaftsprüferkammer gegen sie, auch mehr-\nfach, ein Zwangsgeld festsetzen.“\n(1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-\nferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerde-                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu er-                        „(3) Gegen die Androhung und gegen die\nscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden.                  Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb\nSie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne                 eines Monats nach der Zustellung die Ent-\ndes § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten                    scheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt\ndes Vorstandes, des Beirates oder eines Aus-                     werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprü-\nschusses auf Verlangen Auskunft zu geben und                     ferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die\nihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für                 Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für be-\ndas Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Be-                   gründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderen-\ndeutung sein können, vorzulegen.                                 falls hat die Wirtschaftsprüferkammer den An-\n(2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterla-                 trag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2\ngen können verweigert werden, wenn und soweit                    unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Die Vor-\ndadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt                schriften der Strafprozessordnung über die Be-\nwürde. Die Auskunft kann verweigert werden,                      schwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die\nwenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe,                  Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprü-\nwegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit                   ferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft\noder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-              ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Be-\nden, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein               schluss des Gerichts kann nicht angefochten\nRecht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.                 werden.“\nWenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterla-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\ngen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflich-\n„fließt“ die Wörter „dem Haushalt“ eingefügt.\ntung, richtige und vollständige Auskünfte zu ertei-\nlen und richtige und vollständige Unterlagen vor-       47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:\nzulegen.                                                                             „§ 62b\n(3) Die richtige und vollständige Auskunft und\nAnlassunabhängige Sonderuntersuchungen\nVorlage von Unterlagen können nicht von denjeni-\ngen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprü-                (1) Stichprobenartig und ohne besonderen An-\nferkammer verweigert werden, die zur Durchfüh-               lass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlun-\nrung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-               gen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehöri-\nfungen befugt sind oder solche ohne diese Befug-             gen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die\nnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft               gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen\nund die Vorlage von Unterlagen im Zusammen-                  bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\nhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen                  § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nPflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Un-              durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten,\nternehmens stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt                die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-\nentsprechend.                                                prüfungen von Unternehmen im Sinne des\n§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\n(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkam-\neinzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im\nmer sowie die sonstigen Personen, deren sich die\nFalle von Beanstandungen können in die Sonder-\nWirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht\nuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschrie-\nbedient, können die Grundstücke und Geschäfts-\nbene Abschlussprüfungen einbezogen werden.\nräume von Berufsangehörigen und von Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der übli-               (2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entspre-\nchen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und              chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007              2187\n(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchun-                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngen können zur Entlastung anderer berufsrechtli-\naa) In Satz 2 wird das Wort „beratend“ gestri-\ncher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprü-\nchen.\nferkammer im Einvernehmen mit der Abschluss-\nprüferaufsichtskommission festgelegten Grund-                    bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3\nsätzen berücksichtigt werden.“                                        bis 5 eingefügt:\n48. § 63 wird wie folgt geändert:                                         „Die Abschlussprüferaufsichtskommission\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  kann an Qualitätskontrollen teilnehmen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Die Abschlussprüferaufsichtskommission\nkann die Wirtschaftsprüferkammer beauf-\n„Der Vorstand kann das Verhalten eines der                   tragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtver-\nBerufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mit-                    letzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zu-\nglieds, durch das dieses ihm obliegende                      sammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9\nPflichten verletzt hat, rügen und erforderli-                und stichprobenartig ohne besonderen An-\nchenfalls die Aufrechterhaltung des pflicht-                 lass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach\nwidrigen Verhaltens entsprechend § 68a                       § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Ab-\nuntersagen; ein Antrag auf Einleitung eines                  schlussprüferaufsichtskommission kann an\nberufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann                  Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer\nerforderlich, wenn eine schwere Schuld des                   teilnehmen.“\nMitglieds vorliegt und eine berufsgerichtli-\nche Maßnahme zu erwarten ist.“                       d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und den\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „10 000 Euro“                  Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2“ gestri-\ndurch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.                 chen.\ncc) Es wird folgender Satz angefügt:                      e) Die Absätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:\n„Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirt-                  „(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-\nschaftsprüferkammer zu.“                                sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-\nständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der\n„Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-               Europäischen Union zusammen, soweit dies\nlen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren ge-               für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe\ngen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschafts-              der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich\nprüferin eingeleitet ist oder wenn seit der                  ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nPflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen\nsind; für den Beginn, das Ruhen und eine Un-                    (9) Hat die Abschlussprüferaufsichtskom-\nterbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2                mission konkrete Hinweise darauf, dass ein Be-\nund Abs. 2 entsprechend.“                                    rufsangehöriger oder eine Berufsangehörige\nc) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:                          aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das\nRecht der Europäischen Gemeinschaften über\n„(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffent-               die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-\nlicht zusammengefasste Angaben über die von                  sen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie\nihr und von den Berufsgerichten verhängten                   diese der zuständigen Stelle des anderen Mit-\nSanktionsmaßnahmen mindestens einmal jähr-                   gliedstaats mit. Erhält die Abschlussprüferauf-\nlich in angemessener Weise.“                                 sichtskommission entsprechende Hinweise\n49. § 63a wird wie folgt geändert:                                   von der zuständigen Stelle eines anderen Mit-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    gliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsange-\nhörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskom-\n„Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72                  mission geeignete Maßnahmen und kann der\nAbs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.“                      zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Rü-                  das Ergebnis mitteilen. Darüber hinaus kann\ngebescheid“ die Wörter „und erforderlichenfalls              die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-\nauch die Untersagungsverfügung“ eingefügt.                   staats über die Abschlussprüferaufsichtskom-\n50. In § 66 werden die Wörter „Wirtschaftsprüferkam-                 mission Ermittlungen der Wirtschaftsprüfer-\nmer, die Prüfungsstelle“ jeweils durch die Wörter                kammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlan-\n„Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü-                 gen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle\nfungsstelle“ ersetzt.                                            teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwie-\ngenheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4\n51. § 66a wird wie folgt geändert:                                   gilt entsprechend.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(10) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-\n„Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Er-                 sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1\nlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57                     genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-\nAbs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Ab-                     ständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1\nschlussprüferaufsichtskommission einzuholen                  genannten Staaten zusammen, soweit dies für\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft                     die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der\nund Technologie vorzulegen.“                                 zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist\nb) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.                              oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersu-","2188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nchungen oder Ermittlungen erbeten werden.            57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „– Berufsgerichts-\n§ 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.               barkeit –“ gestrichen.\n(11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abwei-        58. In § 81 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die\nchend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufs-               Wörter „sowie § 62 entsprechend“ eingefügt.\nangehörige und Prüfungsgesellschaften unter\n59. § 82b wird wie folgt gefasst:\nden Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1\nbis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Do-                                      „§ 82b\nkumente auf Anforderung der zuständigen\nAkteneinsicht;\nStelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie\nBeteiligung der Wirtschaftsprüferkammer\ndie Abschlussprüferaufsichtskommission über\ndie Anfrage informiert haben und die in § 57                  (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die be-\nAbs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt               schuldigte Person sind befugt, die Akten, die\nsind.“                                                    dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der\nEinreichung einer Anschuldigungsschrift vorzule-\n52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:\ngen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte\n„§ 66b                                Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5\nVerschwiegenheit;                           und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit ent-\nSchutz von Privatgeheimnissen                      sprechend anzuwenden.\n(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-                     (2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und\nsichtskommission sind zur Verschwiegenheit ver-               Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von\npflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt.              dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen\n§ 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmi-              das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“\ngung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft        60. In § 83a Abs. 1 und 3 werden jeweils nach dem\nund Technologie.                                              Wort „Disziplinar-“ das Komma und das Wort „Eh-\n(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-                 ren-“ gestrichen.\nsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung            61. In § 83b Nr. 1 werden nach dem Wort „möglich“\nihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich            die Wörter „oder nicht zweckmäßig“ eingefügt.\nein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen\nbei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht of-      62. § 84a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfenbaren und nicht verwerten.“                                a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1\n53. § 68 wird wie folgt geändert:                                      Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1“\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 57e\naa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.                     Abs. 5“ ein Komma und die Angabe „§ 62\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue                       Abs. 5“ eingefügt.\nNummer 1 und wie folgt gefasst:\n63. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 des Dritten\n„1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,“.                  Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt ge-\ncc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die             fasst:\nneuen Nummern 2 bis 4.                               „5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der                 „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme\nGeldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsver-              vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer\nbotes können nebeneinander verhängt wer-                  oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung\nden.“                                                     aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann\n54. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder\nBerufsverbot verhängt werden.“\n„Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach\n§ 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gel-         65. § 119 wird wie folgt gefasst:\nten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“                                                   „§ 119\n55. In § 69a Satz 1 werden die Wörter „eine ehrenge-                           Außerkrafttreten des Verbotes\nrichtliche Maßnahme,“ gestrichen.\n(1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein\n56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 5            oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens\noder 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3            vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ab-\noder 4“ ersetzt.                                          gelehnt wird.\nb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes                    (2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und es wird der           tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf\nHalbsatz „der Vernehmung nach § 78c Abs. 1                Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder\nSatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die               ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die\nerste Anhörung durch die Wirtschaftsprüfer-               Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer\nkammer (§ 63 Abs. 3) gleich.“ angefügt.                   für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007             2189\n66. § 126 wird wie folgt geändert:                              Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und ande-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 1         rer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erfor-\nNr. 6)“ gestrichen.                                      derlich sind.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                           71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.      72. § 132 wird wie folgt gefasst:\n67. § 126a wird wie folgt geändert:                                                     „§ 132\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Verbot verwechslungsfähiger\nBerufsbezeichnungen; Siegelimitate\n„Eintragungen in den über Berufsangehörige\ngeführten Akten über verhängte berufsgericht-               (1) Untersagt ist\nliche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2                1. das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprü-\noder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen.“                     fer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhän-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „ehrengerichtli-               der“ oder\nches oder“ gestrichen.                                   2. das nach dem Recht eines anderen Staates be-\n68. § 130 wird wie folgt geändert:                                  rechtigte Führen der Berufsbezeichnungen\n„Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „ver-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprü-\n„Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter                  ferin“, ohne dass der andere Staat angegeben\n(§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die                wird.\nZahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte\n(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr\nBuchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen\nverwendet werden, wenn sie den Bestimmungen\nsind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerken-\nüber die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe\nnung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu\nder Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.\nstellen, sofern die übrigen Anerkennungsvo-\nraussetzungen insbesondere nach § 28 vorlie-                (3) Ordnungswidrig handelt, wer\ngen.“                                                    1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbe-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen                zeichnung führt oder\nStrichpunkt ersetzt und es wird folgender Halb-          2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.\nsatz angefügt:                                              (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n„sie können Qualitätskontrollen nur bei verei-           buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwal-\ndigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesell-               tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nschaften durchführen.“                                   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirt-\n69. § 131g wird wie folgt geändert:                             schaftsprüferkammer.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichtprüfung       73. In § 133a Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“\nvon Jahresabschlüssen und anderer Rech-                  durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.\nnungslegungsunterlagen im Sinne des Arti-           74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“\nkels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates          durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.\nvom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54         75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c einge-\nAbs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zu-            fügt:\nlassung der mit der Pflichtprüfung der Rech-\nnungsunterlagen beauftragten Personen                                           „§ 133c\n(84/253/EWG) – ABl. EG Nr. L 126 (1984)                                Verwendung der Bußgelder\nS. 20 –“ durch die Wörter „Abschlussprüfung                 (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von\nim Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie             § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse\n2006/43/EG des Europäischen Parlaments                   der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-\nund des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-                  scheid erlassen hat.\nschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und\nkonsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der                (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt\nRichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des                abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über\nRates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/           Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.\nEWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ er-             Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110\nsetzt.                                                   Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von dem       76. § 134 wird wie folgt gefasst:\nMitgliedstaat“ durch die Wörter „von einem                                       „§ 134\nStaat nach Absatz 1“ ersetzt.                                         Anwendung von Vorschriften\n70. § 131h Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer,\n„Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-                               Abschlussprüferinnen und\nnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewer-              Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten\nberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen                  (1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des               Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder\nraum oder in der Schweiz über die beruflichen Vo-           Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich\nraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur            nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts","2190         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\ndes Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie              der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig\nbeabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen             anerkannt wurde.\ngesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss\n(4) Von der Eintragung und deren Folgen auf\noder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz\nder Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen,\naußerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare\nwenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten\nund Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat\nMarkt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der\neiner öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle\nRichtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen\nsowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anfor-\nsind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungs-\nderungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3\nvermerken für Gesellschaften, die ausschließlich\ngenannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in\nzum Handel an einem geregelten Markt eines Mit-\nSatz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der\ngliedstaats der Europäischen Union zugelassene\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\nSchuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buch-\nin Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten be-\nstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europä-\nwertet und festgestellt. Solange die Kommission\nischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezem-\nder Europäischen Gemeinschaften noch keine\nber 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-\nFeststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das\nanforderungen in Bezug auf Informationen über\nBundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf ei-\ngie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und fest-\nnem geregelten Markt zugelassen sind, und zur\nstellen; es wird bei der Bewertung die Bewertun-\nÄnderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.\ngen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten\nL 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von\nberücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium\n50 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine\nfür Wirtschaft und Technologie die Gleichwertig-\nandere Währung als Euro lauten – mit einer Min-\nkeit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Ab-\ndeststückelung, deren Wert am Ausgabetag min-\nsatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesell-\ndestens 50 000 Euro entspricht, begeben.\nschaften für einen angemessenen Übergangszeit-\n(2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz           1        raum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im\nSatz 1 können nur eingetragen werden, wenn                   Einklang mit den einschlägigen deutschen Vor-\nschriften gestatten. Die Feststellung und die Ab-\n1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des           lehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschluss-\nFünften Abschnitts des Zweiten Teils gleich-             prüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie\nwertig sind,                                             diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berück-\n2. die Person, welche die Prüfung im Namen der               sichtigen kann.\nDrittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, die-            (5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintra-\njenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des           gung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr\nErsten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwer-           vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von\ntig sind,                                                Amts wegen.“\n3. die Prüfungen nach den internationalen Prü-          77. § 136 wird wie folgt gefasst:\nfungsstandards und den Anforderungen an die\nUnabhängigkeit oder nach gleichwertigen                                         „§ 136\nStandards und Anforderungen durchgeführt                                  Übergangsregelung\nwerden und                                                              für § 57a Abs. 6 Satz 8\n4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transpa-              (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und\nrenzbericht veröffentlichen, der die in § 55c ge-        Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor\nnannten Informationen enthält, oder sie gleich-          dem 5. September 2007 eine Teilnahmebeschei-\nwertige Bekanntmachungsanforderungen erfül-              nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde,\nlen.                                                     können eine Verlängerung der Befristung der Teil-\nnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetrage-\nbeantragen, soweit sie nicht gesetzliche Ab-\nnen Personen und Gesellschaften unterliegen im\nschlussprüfungen von Unternehmen von öffent-\nHinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-\nlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Han-\nschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a\ndelsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes\nbis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbar-\ngilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a\nkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschrif-\nAbs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007\nten der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g.\nerteilt wurden.\nVon der Durchführung einer Qualitätskontrolle\nkann abgesehen werden, wenn in einem anderen                    (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs\nMitgliedstaat der Europäischen Union in den vo-              Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige\nrausgegangenen drei Jahren bereits eine Quali-               in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\ntätskontrolle bei der eingetragenen Person oder              schaften, die die Abschlussprüfung eines Unter-\nbei der Gesellschaft durchgeführt worden ist.                nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a\nSatz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat           Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als\nin den vorangegangenen drei Jahren bereits eine              drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebeschei-\nQualitätskontrolle bei der eingetragenen Person              nigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten\noder bei der Gesellschaft durchgeführt worden                nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Quali-\nist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund            tätskontrolle durchführen zu lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007            2191\n78. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:                      eine Ausnahmegenehmigung verfügen; im Falle\n„§ 137                                 einer Ausnahmegenehmigung ist die Qualitäts-\nkontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der\nÜbergangsregelung                             ersten Prüfung durchzuführen.“\nfür § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i\n3. In § 63g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 57f“\nSolange die Wirtschaftsprüferkammer die Vor-            durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nschriften über das Siegel und die Vorschriften über        Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und\ndie Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4         § 66b“ ersetzt.\nNr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung\naufgenommen hat, ist das am 5. September 2007           4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt:\ngeltende Recht anzuwenden.“                                                         „§ 166\n79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113,                            Übergangsregelung\n114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 117                         zum Berufsaufsichtsreformgesetz\nAbs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,                 (1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. Sep-\n§ 120 Abs. 1, § 120a Abs. 1 und 2 und § 121                tember 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme\nAbs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Berufs-             an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine\nverbot“ bzw. „Berufsverbotes“ jeweils durch die            Verlängerung der Befristung der Teilnahmebeschei-\nWörter „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot“         nigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, so-\nbzw. „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots“          weit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.\nersetzt.\n(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs\n80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1,           Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband,\n§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1       der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25\nSatz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a        Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder ei-\nAbs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6              nem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-\nSatz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 wird          rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten\ndas Wort „Arbeit“ jeweils durch das Wort „Techno-          Unternehmen, die einen organisierten Markt im\nlogie“ ersetzt.                                            Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgeset-\nzes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach\nArtikel 2                              Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der\nÄnderung des Genossenschaftsgesetzes                      Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt,\ninnerhalb von sechs Monaten nach Annahme des\n(4125-1)\nPrüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchfüh-\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-             ren zu lassen.“\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Novem-                                  Artikel 3\nber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:                Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\n„§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-                                      (702-1-9)\nreformgesetz“.\nDie     Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung      vom\n2. § 63e wird wie folgt geändert:                            20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch\na) In Absatz 1 werden das Wort „drei“ durch das           Artikel 374 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nWort „sechs“ ersetzt und folgende Sätze ange-          (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                  1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben.\n„Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossen-         2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das\nschaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des        Wort „Technologie“ ersetzt.\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch              3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2\ngenannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1       Nr. 1, 3 und 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han-             Satz 2 Nr. 1, 3 und 8“ ersetzt.\ndelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die ei-\nnen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5        4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-\nmen, verringert sich der Abstand auf drei Jahre.                                Artikel 4\nEin Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2                         Aufhebung der Verordnung\nSatz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, ist                         über die Gestaltung des\nnicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu         Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten\nunterziehen.“                                                     Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                     gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften\n„(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine                                 (702-1-3)\nder Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung              Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der\ndurchführt, muss spätestens bei Beginn der Prü-        Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschafts-\nfung über eine wirksame Bescheinigung über die         prüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaf-\nTeilnahme an der Qualitätskontrolle oder über          ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-","2192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nnummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                       Artikel 6\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                       Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung\n1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom In-\nArtikel 5\nkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nAufhebung der Wirtschaftsprüfer-                        Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBerufshaftpflichtversicherungsverordnung\n(702-1-8)\nDie      Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversiche-                                    Artikel 7\nrungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3820), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                                   Inkrafttreten\nvom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufge-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nhoben.                                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. September 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}