{"id":"bgbl1-2007-45-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":45,"date":"2007-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente","law_date":"2007-08-24T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nGesetz\nzur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000\nzur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente\nVom 24. August 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      verfahren geänderte europäische Patente an-\nsen:                                                                    zuwenden, für die der Hinweis auf die Ertei-\nlung des europäischen Patents im Europä-\nArtikel 1                                     ischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 ver-\nÄnderung des Gesetzes                                  öffentlicht worden ist.“\nüber internationale Patentübereinkommen                   c) § 6 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über internationale Patentübereinkom-                aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                        „Soweit das europäische Patent für nichtig\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:                erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des\neuropäischen Patents und der Anmeldung als\n1. Artikel II wird wie folgt geändert:                                  von Anfang an nicht eingetreten.“\na) § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“\n„(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur\ngestrichen.\neinen Teil des europäischen Patents, wird\nbb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Arti-                     das Patent durch entsprechende Änderung\nkel 158 Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 153                der Patentansprüche beschränkt und für teil-\nAbs. 4“ ersetzt.                                             weise nichtig erklärt.“\nb) § 3 wird wie folgt geändert:                                 cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              fügt:\n„(1) Ist das vom Europäischen Patentamt                      „(3) Der Patentinhaber ist befugt, das eu-\nmit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-                  ropäische Patent in dem Verfahren wegen Er-\nland erteilte europäische Patent nicht in deut-              klärung der Nichtigkeit des Patents durch Än-\nscher Sprache abgefasst, hat der Patentinha-                 derung der Patentansprüche in beschränktem\nber innerhalb von drei Monaten nach der Ver-                 Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte\nöffentlichung des Hinweises auf die Erteilung                Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu le-\ndes europäischen Patents im Europäischen                     gen.“\nPatentblatt beim Deutschen Patent- und Mar-\ndd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nkenamt eine deutsche Übersetzung des euro-\ndiesem nach der Angabe „Absatzes 1“ die\npäischen Patents in der Fassung einzurei-\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.\nchen, die der Patenterteilung zugrunde lag.\nHat das Europäische Patentamt das Patent             d) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nim Einspruchsverfahren in geänderter Fas-                  „(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtig-\nsung aufrechterhalten oder im Beschrän-                 keit, der Widerruf und die Beschränkung des eu-\nkungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von            ropäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ein-\ndrei Monaten nach der Veröffentlichung des              getretene Rechtsfolge unberührt.“\nHinweises auf die Entscheidung über den\nEinspruch oder über den Antrag auf Be-               e) § 9 wird wie folgt geändert:\nschränkung die deutsche Übersetzung der                 aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngeänderten Fassung einzureichen.“\nbb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und\nbb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem\n„(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht                  Europäischen Patent- und Markenamt geän-\nauf europäische Patente und im Einspruchs-                   derten Fassung, die der Anmelder dem Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007            2167\nfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-                         übereinkommens) handelt, die in Arti-\nkenamt zugrunde zu legen wünscht,“ gestri-                        kel 153 Abs. 5 des Europäischen Patent-\nchen.                                                             übereinkommens genannten Vorausset-\ncc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                          zungen erfüllt sind;“.\nf) In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 1                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 oder 4\nund Absatz 7“ durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1                       des Patentgesetzes“ durch die Angabe\nund Abs. 8“ ersetzt.                                                „Abs. 1 oder Abs. 4“ ersetzt.\n2. Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz ange-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch\nfügt:                                                              die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\n„Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung                 fügt:\nnach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des\nPatentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die                      „(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit\nfrühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung                      der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffge-\nzu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem                        mische zur spezifischen Anwendung in einem\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind                    der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren\nund der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbei-                durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen,\ntung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-                   wenn diese Anwendung nicht zum Stand der\ngangen ist.“                                                       Technik gehört.“\n3. In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7“ durch              d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndie Angabe „Abs. 6 und 8“ ersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nÄnderung des Patentgesetzes                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „den Inhalt der“\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-                durch das Wort „die“ ersetzt.\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt            7. § 16a wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                           a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Patentge-\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „erteilt, die“ durch              setzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ er-\ndie Wörter „auf allen Gebieten der Technik erteilt,              setzt.\nsofern sie“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Patentge-\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verwendung der                   setzes“ gestrichen.\nErfindung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt.\n8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beschrän-\n3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nkungsverfahren“ durch die Wörter „Beschrän-\n„(1) Patente werden nicht erteilt für                      kungs- oder Widerrufsverfahren“ ersetzt.\n1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesent-          9. § 64 wird wie folgt geändert:\nlichen biologische Verfahren zur Züchtung von\nPflanzen und Tieren;                                       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Patentinha-\nbers“ die Wörter „widerrufen oder“ eingefügt.\n2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeuti-\nschen Behandlung des menschlichen oder tie-                b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nrischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die\n„Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Pa-\nam menschlichen oder tierischen Körper vorge-\ntentblatt veröffentlicht. Wird das Patent be-\nnommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse,\nschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem\ninsbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur\nAntrag stattgegeben wird, die Patentschrift der\nAnwendung in einem der vorstehend genannten\nBeschränkung anzupassen; die Änderung der\nVerfahren.“\nPatentschrift ist zu veröffentlichen.“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n10. In § 131 werden nach den Wörtern „zur Beschrän-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          kung“ die Wörter „oder zum Widerruf“ eingefügt.\naa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. der europäischen Anmeldungen in der                                    Artikel 3\nbei der zuständigen Behörde ursprüng-\nÄnderung des Patentkostengesetzes\nlich eingereichten Fassung, wenn mit\nder Anmeldung für die Bundesrepublik            In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)\nDeutschland Schutz begehrt wird und          des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001\ndie Benennungsgebühr für die Bundes-         (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nrepublik Deutschland nach Artikel 79         setzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert\nAbs. 2 des Europäischen Patentüberein-       worden ist, wird im Gebührentatbestand zu Num-\nkommens gezahlt ist und, wenn es sich        mer 313 700 das Wort „Beschränkungsverfahren“\num eine Euro-PCT-Anmeldung (Arti-            durch die Wörter „Beschränkungs- oder Widerrufsver-\nkel 153 Abs. 2 des Europäischen Patent-      fahren“ ersetzt.","2168         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007\nArtikel 4                                                      Artikel 5\nInkrafttreten\nÄnderung des Zweiten\nGesetzes über das Gemeinschaftspatent                         Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nAkte vom 29. November 2000 zur Revision des Über-\nDie Artikel 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 1 bis 3, die Artikel 12, 13     einkommens über die Erteilung europäischer Patente\nund 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemein-              nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik\nschaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II               Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der\nS. 1354) werden aufgehoben.                                      Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. August 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}