{"id":"bgbl1-2007-44-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":44,"date":"2007-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_44.pdf#page=4","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2007-08-24T00:00:00Z","page":2136,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["2136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 24. August 2007\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des            bührenentscheidung“ das Wort „oder“ durch die\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April                Wörter „ , die Festsetzung von gesondert zu er-\n2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Ab-                 stattenden Kosten nach § 15 des Finanzdienst-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                  leistungsaufsichtsgesetzes,“ ersetzt, nach den\n1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium               Wörtern „Bestimmungen des Abschnitts 2“ die\nder Finanzen:                                                       Wörter „oder gegen Beitragsbescheide nach § 8\nAbs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\nArtikel 1                                  schädigungsgesetzes“ eingefügt und die Angabe\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren                    „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-               d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I                wie folgt gefasst:\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung\n„(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Ab-\nvom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt\nsätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens\ngeändert:\n50 Euro.“\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bestim-\n4. § 4 wird aufgehoben.\nmungen“ die Angabe „der §§ 3 und 4“ durch die An-\ngabe „des § 3“ ersetzt.                                   5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1.5“             ändert:\ndurch die Angabe „Nummer 1.1.13“ ersetzt.                    a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     aa) Die Angabe zu Nummer 1 wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  fasst:\n„(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in                  „1. Amtshandlungen auf der Grundlage des\nden Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vor-                       Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabi-\nnahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme                           litätsverordnung (SolvV), der Liquiditäts-\noder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für                        verordnung (LiqV) und der Großkredit-\ndie Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt                           und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)\ndie Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der                           1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage\nAbsätze 2 bis 5.“                                                           des Kreditwesengesetzes (KWG)\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-                      1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage\ngefügt:                                                                     der Solvabilitätsverordnung (SolvV),\n„(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme ei-                             der Liquiditätsverordnung (LiqV) und\nner nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Ge-                               der Großkredit- und Millionenkredit-\nbührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amts-                                 verordnung (GroMiKV)“.\nhandlung wird, sofern der Betroffene dies zu ver-\nbb) Nach der Angabe zu Nummer 3 werden fol-\ntreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die\ngende Angaben eingefügt:\nAmtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder\nder Rücknahme festzusetzenden Gebühr erho-                        „3.1    Amtshandlungen auf der Grundlage\nben.“                                                                     des Gesetzes über Bausparkassen\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und in                 3.2     Amtshandlungen auf der Grundlage\nSatz 3 werden nach den Wörtern „gegen eine Ge-                            der Bausparkassen-Verordnung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007        2137\nb) Die Nummern 1 bis 1.9 werden durch folgende neue Nummern 1 bis 1.2.3.2 ersetzt:\n„1.           Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes\n(KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-\nordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-\nnung (GroMiKV)\n1.1           Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes\n(KWG)\n1.1.1         Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG\n1.1.1.1       Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG                       5 000\n1.1.1.2       Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG                       5 000\n1.1.1.3       Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG                       5 000\n1.1.2         Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-             1 000 bis 20 000\nwie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen\nKontrollsystems auf Einzelebene\n(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG)\n1.1.3         Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-\ngen\n(§ 2c KWG)\n1.1.3.1       Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-         5 000 bis 100 000\nligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit\n§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG)\n1.1.3.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                              5 000 bis 100 000\nAnordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-\nanstalt verfügt werden darf\n(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.1.3.3       Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder                      1 500\n(§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG)\n1.1.3.4       Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-             1 500\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG)\n1.1.4         Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel\n(§ 10 KWG)\n1.1.4.1       Ausnahmen von der Abzugspflicht\n1.1.4.1.1     Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach            500 bis 1 500\n§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG\n(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG)\n1.1.4.1.2     Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung                     500 bis 1 500\n(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG)\n1.1.4.2       Festsetzung eines Korrekturpostens\n1.1.4.2.1     auf das haftende Eigenkapital                                                  750\n(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG)\n1.1.4.2.2     auf die Eigenmittel                                                            750\n(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG)","2138        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n1.1.4.3      Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen                500\nan ein Wertpapierhandelsunternehmen\n(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbin-\ndung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG)\n1.1.4.4      Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von                500 bis 1 500\nTochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts\n(§ 10 Abs. 11 KWG)\n1.1.5        Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6          500 bis 1 500\nKWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat-\ntung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe\n(§ 10a Abs. 8 KWG)\n1.1.6        Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen\n1.1.6.1      Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG                                         750\n1.1.6.2      Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG                                         750\n1.1.7        Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-          750 bis 1 500\nbeziehung\n(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)\n1.1.8        Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften\n1.1.8.1      Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze                       750\nje Tatbestand\n(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und\nAbs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13\nAbs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4\nSatz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1\nKWG)\n1.1.8.2      Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,             750\n§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG                                   je Tatbestand\n(§ 20c Abs. 1 KWG)\n1.1.9        Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite\n1.1.9.1      Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital                      500 bis 1 500\n(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG)\n1.1.9.2      Anordnung von Obergrenzen                                                 500 bis 1 500\n(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.1.9.3      Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen                500 bis 1 500\n(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)\n1.1.10       Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen\n1.1.10.1     Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation                     750 bis 3 000\n(§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG)\n1.1.10.2     Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen                        750 bis 3 000\n(§ 25a Abs. 3 KWG)\n1.1.11       Anordnung zur Offenlegung durch die Institute                             500 bis 1 500\n(§ 26a Abs. 3 KWG)\n1.1.12       Befreiungen\n(§§ 8c und 31 KWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007         2139\n1.1.12.1       Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-              500\nsichtigung auf zusammengefasster Basis\n(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)\n1.1.12.2       Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a            500 bis 1 500\nAbs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1\nNr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig\nNummer 1.1.12.6 anwendbar ist\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.1.12.3       Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.1.12.3.1     bei bis zu fünf verwalteten Depots                                              500\n1.1.12.3.2     für jedes weitere Depot                                                         10,\ninsgesamt jedoch\nhöchstens 1 000\n1.1.12.4       Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-               500\ndite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren\n(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)\n1.1.12.5       Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-                    50\nternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,              je nachgeordnetem\n§ 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG                             Unternehmen,\nmindestens jedoch 500\n(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG)\n1.1.12.6       Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen                     50\nnach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3          je nachgeordnetem\nund 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen                Unternehmen,\nmindestens jedoch 500\n(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG)\n1.1.12.7       Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der                 50\nAnforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG                                  je nachgeordnetem\nUnternehmen,\n(§ 31 Abs. 4 KWG)                                                     mindestens jedoch 500\n1.1.12.8       Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von                 500 bis 1 500\nden Verpflichtungen nach § 10b KWG\n(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG)\n1.1.13         Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-\ntreiben von Bankgeschäften\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)\n1.1.13.1       Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\n1.1.13.1.1     Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kredit-          1 000\nkartengeschäft\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\nim Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG\n1.1.13.1.2     Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\nim Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG,\n1.1.13.1.2.1   wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-               2 000\nlioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz\nan Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-\nfern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung\nmit Finanzinstrumenten gehandelt wird,","2140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n1.1.13.1.2.2   wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-              3 000\nlioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern\nim Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit\nFinanzinstrumenten gehandelt wird,\n1.1.13.1.2.3   wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im               4 000\nRahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-\nstrumenten gehandelt wird.\n1.1.13.1.3     Eigenhandel                                                                   4 000\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\nim Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG\n1.1.13.1.4     Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2           2 000 bis 4 500\nNr. 1 bis 8 KWG\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-\nleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern\nnicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5\nanwendbar sind.\n1.1.13.1.5     Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2              5 000\nNr. 1 bis 8 KWG\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-\nleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG\n1.1.13.2       Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften\n1.1.13.2.1     Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme\ndes Investmentgeschäfts\n1.1.13.2.1.1   Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft                                   5 000\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne\nvon § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-\nteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände\nbeschränkt ist.\n1.1.13.2.1.2   Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-                   10 000\nbriefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-\nschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren\nBankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7\nbis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht\ngleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht\nanwendbar ist.\n1.1.13.2.1.3   Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-            15 000\ngeschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und\nKreditgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren\nBankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7\nbis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung\nPfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und\nNummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist.\n1.1.13.2.1.4   Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-               30 000\ntion von Einlagen- und Kreditgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren\nBankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7\nbis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung\ngleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 und 2 KWG) betreiben darf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007          2141\n1.1.13.2.1.5   Bauspargeschäft                                                                30 000\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-\nsparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen\n1.1.13.2.2     Investmentgeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und\n§ 7 Abs. 2 InvG,\n1.1.13.2.2.1   sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder                10 000\nImmobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt,\n1.1.13.2.2.2   sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobi-             30 000\nliensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen\nmit zusätzlichen Risiken vertreibt\n1.1.13.3       Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  Gebühr nach\nund zum Betreiben von Bankgeschäften                                 Nummer 1.1.13.2\nzuzüglich einer Gebühr in\nHöhe von 50 % bis 100 %\nnach Nummer 1.1.13.1\n1.1.13.4       Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-\nlaubnis\n1.1.13.4.1     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von     50 % bis 100 %\nFinanzdienstleistungen bezieht                                       der Gebühr nach\nNummer 1.1.13.1 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndie Erbringung von\nFinanzdienstleistungen\nnach Erteilung der\nerweiterten Erlaubnis\n1.1.13.4.2     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von      50 % bis 100 %\nBankgeschäften bezieht                                               der Gebühr nach\nNummer 1.1.13.2 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndas Betreiben von\nBankgeschäften nach\nErteilung der erweiterten\nErlaubnis\n1.1.13.4.3     Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von 50 % bis 100 %\nFinanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften der Gebühr nach\nbezieht                                                              Nummer 1.1.13.3 unter\nBerücksichtigung des\ninsgesamt bestehenden\nErlaubnisumfangs für\ndie Erbringung von\nFinanzdienstleistungen\nund das Betreiben von\nBankgeschäften nach\nErteilung der erweiterten\nErlaubnis\n1.1.14         Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-    25 % der zum Zeitpunkt\nter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers                              der Untersagung für\n(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)                                             die Neuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach\nNummer 1.1.13","2142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n1.1.15         Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG)\n1.1.15.1       Verlangen auf Abberufung                                             25 % der zum Zeitpunkt\ndes Verlangens auf\nAbberufung eines\nGeschäftsleiters für\ndie Neuerteilung einer\nErlaubnis gleichen\nUmfangs maßgeblichen\nGebühr nach\nNummer 1.1.13\n1.1.15.2       Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                             12,5 % der nach\nNummer 1.1.13\nermittelten Gebühr,\nhöchstens jedoch\n3 000 Euro\n1.1.16         Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n1.1.16.1       Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/\noder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils\nmit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/\noder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in\nVerbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)\nim Hinblick auf\n1.1.16.1.1     das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft                           10 000\n1.1.16.1.2     sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen                             4 000\n1.1.16.2       Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-\nmer 1.1.16.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet\nwird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in\nVerbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)\nim Hinblick auf\n1.1.16.2.1     das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft                           2 000\n1.1.16.2.2     sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen                             1 000\n1.1.17         Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n1.1.17.1       Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den\nErlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\nim Hinblick auf\n1.1.17.1.1     das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft                           10 000\n1.1.17.1.2     sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen                             4 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007        2143\n1.1.17.2       Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-\nmer 1.1.17.1,\nmit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\nim Hinblick auf\n1.1.17.2.1     das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft                          2 000\n1.1.17.2.2     sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen                            1 000\n1.1.18         Maßnahmen in besonderen Fällen\n1.1.18.1       Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-\nmischten Finanzholding-Gesellschaften\n1.1.18.1.1     Untersagung der Ausübung der Stimmrechte                                  500 bis 1 500\n(§ 45a Abs. 1 KWG)\n1.1.18.1.2     Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG                                          500 bis 1 500\n1.1.18.2       Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln\n1.1.18.2.1     Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten                            500 bis 1 500\n(§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)\n1.1.18.2.2     Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen             500 bis 1 500\n(§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)\n1.1.18.2.3     Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-            500 bis 1 500\nanstalt zu errichten\n(§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)\n1.1.18.2.4     Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-                500 bis 1 500\nschäftsarten\n(§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)\n1.1.18.2.5     Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung          500 bis 1 500\nmit Abs. 2 KWG\n1.1.18.3       Maßnahmen bei Gefahr\n1.1.18.3.1     Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung                           500 bis 1 500\n(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)\n1.1.18.3.2     Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen           500 bis 1 500\nund Kredite zu gewähren\n(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)\n1.1.18.3.3     Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von              500 bis 1 500\nInhabern und Geschäftsleitern\n(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)\n1.1.18.3.4     Bestellung von Aufsichtspersonen                                          500 bis 1 500\n(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)\n1.2            Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung\n(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-\nund Millionenkreditverordnung (GroMiKV)","2144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n1.2.1         Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung\n(SolvV)\n1.2.1.1       Verwendung interner Risikomessverfahren\n1.2.1.1.1     Erteilung einer IRBA-Zulassung                                          1 000 bis 20 000\n(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.1.2     Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2           1 000 bis 20 000\nSatz 2 SolvV\n1.2.1.1.3     Zustimmung zur Verwendung der IMM                                       1 000 bis 20 000\n(§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.1.4     Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens           1 000 bis 20 000\n(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV)\n1.2.1.1.5     Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes                          1 000 bis 20 000\n(§ 278 Abs. 1 SolvV)\n1.2.1.1.6     Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-        1 000 bis 20 000\nansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan-\nsatz\n(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1\nSolvV)\n1.2.1.1.7     Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-         1 000 bis 20 000\nlung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen\n(§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.2       Anerkennung einer Ratingagentur\n1.2.1.2.1     für Risikogewichtungszwecke                                             5 000 bis 10 000\n(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.2.2     für Verbriefungszwecke                                                  5 000 bis 10 000\n(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.3       Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken\n1.2.1.3.1     Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-              500 bis 10 000\nsatz für das Adressenausfallrisiko\n(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV)\n1.2.1.3.2     Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-              500 bis 10 000\nsatz für das operationelle Risiko\n(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.3.3     Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge             500 bis 10 000\noder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach\nden §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-\ngener Risikomodelle\n(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV)\n1.2.1.4       Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio-           500 bis 10 000\nnelle Risiko\n(§ 272 Abs. 3 SolvV)\n1.2.1.5       Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-          500 bis 5 000\ndardansatz für das operationelle Risiko\n(§ 274 Abs. 1 SolvV)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007         2145\n1.2.1.6       Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die                500 bis 5 000\nSzenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte\n(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV)\n1.2.1.7       Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-             500 bis 10 000\ndells\n(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV)\n1.2.2         Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung\n(LiqV)\n1.2.2.1       Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und           1 000 bis 20 000\n-steuerungsverfahren\n(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)\n1.2.2.2       Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach                500 bis 10 000\nden §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität\n(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)\n1.2.3         Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-\nnenkreditverordnung (GroMiKV)\n1.2.3.1       Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode                   1 000 bis 20 000\n(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV)\n1.2.3.2       Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV                500 bis 10 000“.\n(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV)\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2.1 wird aufgehoben.\nbb) Nach der Nummer 2.10 wird folgende neue Nummer 2.11 angefügt:\n„2.11         Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der        1 500 bis 15 000“.\nim Deckungsregister eingetragenen Werte\n(§ 32 Abs. 1 PfandBG)\nErhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-\nsen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-\nckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen\nder Pfandbriefbank maßgeblich ist\nd) Die Nummern 3 bis 3.11 werden durch folgende neue Nummern 3 bis 3.2.3 ersetzt:\n„3.           Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-\nsparkassen und der Bausparkassen-Verordnung\n3.1           Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-\nsparkassen\n3.1.1         Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen              500\n(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.2         Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten                              500\n(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.3         Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen\nGeschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-\nsparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-\ngeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-\nfen\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)","2146        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n3.1.3.1      im Regelfall                                                                    3 000\nje Genehmigung\n3.1.3.2      in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen             4 000\ngenehmigt werden                                                       für alle genehmigten\ngleichartigen\nÄnderungen\n3.1.4        Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-                  6 000\nmeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen\nzugrunde gelegt werden sollen\n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.5        Bestellung eines Vertrauensmanns                                                 500\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.6        Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-                   2 500\ngen\n(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.7        Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-                  2 500\nwicklung\n(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.2          Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-\nnung\n3.2.1        Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-            500 bis 3 000\nVerordnung                                                          Die Höchstgebühr fällt in\nder Regel an, wenn die\n(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)                           Ausnahmegenehmigung\nauf der Grundlage eines\nbauspartechnischen\nSimulationsmodells\nerteilt wird.\n3.2.2        Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven                      2 500\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnisses\n(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)\n3.2.3        Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-                  2 500“.\nnischen Absicherung\n(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)\ne) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4.1.1 wird aufgehoben.\nbb) Nummer 4.2.2 wird aufgehoben.\nf) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nNummer 5.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.3         Befreiung von der jährlichen Prüfung\n(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)\n5.3.1        der Meldepflichten und Verhaltensregeln                                          250\n5.3.2        des Depotgeschäfts                                                   wie Nummer 1.1.12.3“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007         2147\ng) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6.1 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 121i\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 3“ und vor der Angabe „§ 159 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „§ 121g Abs. 1 Satz 2 VAG;“\neingefügt.\nbb) Nach der Nummer 6.1.1.4 wird folgende neue Nummer 6.1.1.5 eingefügt:\n„6.1.1.5      zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft               5 000“.\ncc) Die bisherige Nummer 6.1.1.5 wird die neue Nummer 6.1.1.6.\ndd) In Nummer 6.1.3 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 121i\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 3“ eingefügt.\nee) In Nummer 6.3.1 werden nach den Wörtern „sofern die Satzung geändert wird,“ die Wörter „einschließlich\nder Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingun-\ngen beziehen, und“ eingefügt und die Angabe „500 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.\nff) In Nummer 6.3.2 werden nach dem Wort „Lebensversicherungsverträge“ die Wörter „sowie Änderungen\ndes technischen Geschäftsplans von Sterbekassen“ eingefügt.\ngg) Die Nummer 6.3.5 wird durch folgende Nummern 6.3.5 bis 6.3.5.2 ersetzt:\n„6.3.5        Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts\n6.3.5.1       Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-            3 500\ngeschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG\n6.3.5.2       Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-          3 500“.\ndung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-\nnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts\nhh) Die Nummern 6.3.7 bis 6.3.10 werden durch folgende neue Nummern 6.3.7 bis 6.3.10.2 ersetzt:\n„6.3.7        Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans\n(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1\nSatz 1 VAG)\n6.3.7.1       bei Einführung eines neuen Pensionsplans                              500 bis 5 000\n6.3.7.2       bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans                          500 bis 5 000\n6.3.8         Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und               1 000 bis 2 500\n§ 292 AktG bezeichneten Art\n(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in\nVerbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG)\n6.3.9         Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-\nsen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,\n(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13\nAbs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c\nVAG)\n6.3.9.1       bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen                         500 bis 5 000\n6.3.9.2       bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen                     500 bis 5 000\n6.3.10        Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-\ngen von Pensionskassen\n(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)","2148         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2007\n6.3.10.1      bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen                          500 bis 5 000\n6.3.10.2      bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen                     500 bis 5 000“.\nii) Nach der neuen Nummer 6.3.10.2 werden folgende neue Nummern 6.3.11 bis 6.3.12 angefügt:\n„6.3.11       Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-\nkassen\n(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13\nAbs. 1 Satz 1 VAG)\n6.3.11.1      bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans                 500 bis 5 000\n6.3.11.2      bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans             500 bis 5 000\n6.3.12        Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der         1 000 bis 2 500“.\nPrüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des\n§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG\n(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,\n§ 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit\n§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG)\njj) In Nummer 6.4 werden nach der Angabe „sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG“ die Angaben „ ; § 121f VAG;\n§ 121i Abs. 4 VAG“ eingefügt.\nkk) In Nummer 6.4.2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 6.4.3\nund 6.4.4 werden angefügt:\n„6.4.3        für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-             2 500\nsicherungsgeschäfts\n6.4.4         für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des          500 bis 2 000“.\nRückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG\nll) In Nummer 6.6.5 werden die Wörter „an einem anderen Ort“ durch die Wörter „an einem Ort außerhalb der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\nropäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.\nmm) Nummer 6.7 wird durch folgende neue Nummern 6.7 bis 6.7.2 ersetzt:\n„6.7          Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte\n6.7.1         Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs               10 000\nund/oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-\nweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-\nlung und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in\nVerbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1\nSatz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)\n6.7.2         Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von                 4 000“.\nNummer 6.7.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-\nnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in\nVerbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1\nSatz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG)"]}