{"id":"bgbl1-2007-43-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":43,"date":"2007-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_43.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbanksonderzahlungsverordnung - PostbankSZV)","law_date":"2007-08-15T00:00:00Z","page":2121,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2007 2121\nVerordnung\nüber die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die\nbei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(Postbanksonderzahlungsverordnung – PostbankSZV)\nVom 15. August 2007\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen\nPostbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§1\nMonatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007\n(1) Die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Be-\namten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember\n2007 eine monatliche Sonderzahlung.\n(2) Die monatliche Sonderzahlung errechnet sich nach Maßgabe der folgen-\nden Sätze. Ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und ein Zwölftel der jährlichen Son-\nderzuwendung, die jeweils 2004 an eine Beamtin oder an einen Beamten in\nVollzeitbeschäftigung gezahlt worden wären, wenn diese Zahlungen nicht durch\ndie Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wä-\nren, werden addiert. Von der sich daraus ergebenden Summe werden 5 Prozent\ndes monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder\ndes Beamten abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigung in den Jahren 2005 bis\n2007 wird der so errechnete Betrag der monatlichen Sonderzahlung entspre-\nchend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt. Stichtag für\ndie Bestimmung des Beschäftigungsumfangs ist der Erste eines Kalendermo-\nnats. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen\nEndgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. Die errechneten Beträge der\nmonatlichen Sonderzahlung werden auf zwei Stellen nach dem Komma kauf-\nmännisch gerundet.\n(3) Änderungen der Bezüge, die sich auf die Bemessung der Sonderzahlung\nauswirken, werden ab dem Monat des Eintretens der Änderung berücksichtigt.\n(4) Die monatliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen ausge-\nzahlt. Für die Zeit von Januar 2005 bis zum Monat der Verkündung dieser Ver-\nordnung wird die monatliche Sonderzahlung am ersten Tag des übernächsten\nauf die Verkündung folgenden Monats fällig.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.\nBerlin, den 15. August 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}