{"id":"bgbl1-2007-43-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":43,"date":"2007-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_43.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postsonderzahlungsverordnung - PostSZV)","law_date":"2007-08-15T00:00:00Z","page":2120,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2007\nVerordnung\nüber die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die\nbei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(Postsonderzahlungsverordnung – PostSZV)\nVom 15. August 2007\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-\nber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen\nPost AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§1\nMonatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007\n(1) Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\nmit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007\neine monatliche Sonderzahlung.\n(2) Die monatliche Sonderzahlung errechnet sich nach Maßgabe der folgen-\nden Sätze. Ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und ein Zwölftel der jährlichen Son-\nderzuwendung, die jeweils 2004 an eine Beamtin oder an einen Beamten in\nVollzeitbeschäftigung gezahlt worden wären, wenn diese Zahlungen nicht durch\ndie Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden\nwären, werden addiert. Von der sich daraus ergebenden Summe werden\n5 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der\nBeamtin oder des Beamten abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigung in den Jahren\n2005 bis 2007 wird der so errechnete Betrag der monatlichen Sonderzahlung\nentsprechend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt.\nStichtag für die Bestimmung des Beschäftigungsumfangs ist der Erste eines\nKalendermonats. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des\nmonatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. Die errechneten\nBeträge der monatlichen Sonderzahlung werden auf zwei Stellen nach dem\nKomma kaufmännisch gerundet.\n(3) Änderungen der Bezüge, die sich auf die Bemessung der Sonderzahlung\nauswirken, werden ab dem Monat des Eintretens der Änderung berücksichtigt.\n(4) Die monatliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen ausge-\nzahlt. Für die Zeit von Januar 2005 bis zum Monat der Verkündung dieser Ver-\nordnung wird die monatliche Sonderzahlung am ersten Tag des übernächsten\nauf die Verkündung folgenden Monats fällig.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.\nBerlin, den 15. August 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}