{"id":"bgbl1-2007-43-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":43,"date":"2007-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR","law_date":"2007-08-21T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2007\nDrittes Gesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 21. August 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                oder vergleichbare Leistungen bleiben unberück-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         sichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt\n1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Drei-\nArtikel 1                                  fache,\nÄnderung des                              2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                    lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der               oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                        schaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache\n1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Ge-         des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung\nsetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie            mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.\nfolgt geändert:\n(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze\num einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der\na) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“\nBetrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer\ndurch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.\nnach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die be-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  sondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.\n2. In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort „Kapitalent-               (4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird\nschädigung“ ein Komma und die Wörter „besondere             monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf\nZuwendung für Haftopfer“ eingefügt.                         die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen\ndes Einkommens sind von Berechtigten unverzüg-\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\nlich der zuständigen Behörde mitzuteilen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „600 Deutsche\n(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung\nMark“ durch die Angabe „306,78 Euro“ ersetzt.\nfür Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember          übertragbar und nicht vererbbar.“\n2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-        5. § 18 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „300 Deut-              stützungsleistungen“ die Wörter „ , wenn die\nsche Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ und               Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer\ndie Wörter „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe              freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-\n„25,56 Euro“ ersetzt.                                       einbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger\n4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                       als sechs Monate betragen hat“ eingefügt.\n„§ 17a                              b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Bundesmi-\nnisters“ durch das Wort „Bundesministeriums“\nBesondere Zuwendung für Haftopfer                      und das Wort „Bundesministern“ durch das Wort\n(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirt-         „Bundesministerien“ ersetzt.\nschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, er-        c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zu-                 fügt:\nwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesent-\n„Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der\nlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-\nBerechtigten nach § 17a.“\nlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung\nvon insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten          6. § 25 wird wie folgt geändert:\nhaben. Die monatliche besondere Zuwendung für               a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der\nHaftopfer beläuft sich auf 250 Euro.                            Angabe „§§ 17“ ein Komma und die Angabe\n(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen         „17a“ eingefügt.\nLage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht\nübersteigt. Das monatliche Einkommen ist entspre-               aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 17“ ein\nchend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften                     Komma und die Angabe „17a“ eingefügt.\nBuches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten we-                bb) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember\ngen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeits-                  2007“ durch das Datum „31. Dezember\nunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes                       2011“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2007            2119\nArtikel 2                              1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember\nÄnderung des                                  2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                 setzt.\n2. In § 23 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2008“\n§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\ndurch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch\nArtikel 4\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Änderung\ndes Bundeszentralregistergesetzes\n1. In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“\ndurch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.                  In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Satz 3 wird aufgehoben.                                    21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),\ndas zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom\nArtikel 3                              19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden\nÄnderung des                              ist, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                 Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-                                  Artikel 5\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-                              Inkrafttreten\nzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfolgt geändert:                                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. August 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}