{"id":"bgbl1-2007-42-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":42,"date":"2007-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union","law_date":"2007-08-19T00:00:00Z","page":1970,"pdf_page":2,"num_pages":146,"content":["1970               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nGesetz\nzur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*)\nVom 19. August 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                 Artikel 1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                Änderung des Aufenthaltsgesetzes\nInhaltsübersicht                                 Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nArtikel   1    Änderung des Aufenthaltsgesetzes\nvom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-\nArtikel   2    Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU                     ändert:\nArtikel   3    Änderung des Asylverfahrensgesetzes\nArtikel   4    Änderung des AZR-Gesetzes                                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel   5    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes                      a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-\nArtikel   6    Änderung sonstiger Gesetze                                        ben eingefügt:\nArtikel   7    Änderung von Verordnungen                                         „§ 9a    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nArtikel   8    Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel   9    Einschränkung von Grundrechten                                    § 9b     Anrechnung von Aufenthaltszeiten\nArtikel 10     Inkrafttreten                                                     § 9c     Lebensunterhalt“.\nb) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur\n„§ 20    Forschung“.\nDefinition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und       c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:\nzum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),\n2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be-               „§ 36    Nachzug der Eltern und sonstiger Fami-\ntreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr.                       lienangehöriger“.\nL 251 S. 12),\n3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über           d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe\ndie Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von                 eingefügt:\nRückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321\nS. 26),                                                                  „§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mit-\n4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be-                        gliedstaaten der Europäischen Union\ntreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig-                 langfristig Aufenthaltsberechtigte“.\nten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),\n5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des\ne) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:\nRates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger                                       „Kapitel 3\nund ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und auf-                                 Integration“.\nzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und\nzur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/             f) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe\n194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/                       eingefügt:\nEWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35),\n6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von          „§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung“.\nAufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men-\nschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande-         g) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende An-\nrung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko-            gaben eingefügt:\noperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),\n7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-\n„Abschnitt 1a\nlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer-                                  Durchbeförderung\nbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU\nNr. L 31 S. 18),                                                         § 74a    Durchbeförderung von Ausländern“.\n8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-\ndestnormen für die Anerkennung und den Status von                     h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder            die Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.\nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,\nund über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr.          i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende An-\nL 304 S. 12),                                                            gaben eingefügt:\n9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über\ndie Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen\n„§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an\nzwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem                        die Meldebehörden\nSchüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme\noder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),                 § 90b    Datenabgleich zwischen Ausländer- und\n10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein                     Meldebehörden“.\nbesonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum\nZwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289\nj) Nach der Angabe zu § 91b werden folgende An-\nS. 15),                                                                  gaben eingefügt:\n11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über                „§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur\nMindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-\nkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU                       Durchführung der Richtlinie 2003/109/\nNr. L 326 S. 13).                                                                 EG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1971\n§ 91d     Innergemeinschaftliche Auskünfte zur         4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nDurchführung der Richtlinie 2004/114/           „Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie\nEG                                              die Passpflicht auch durch den Besitz eines Aus-\n§ 91e     Gemeinsame Vorschriften für das Regis-          weisersatzes (§ 48 Abs. 2).“\nter zum vorübergehenden Schutz und           5. § 4 wird wie folgt geändert:\nzu innergemeinschaftlichen Datenüber-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmittlungen“.\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nk) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende An-                      Komma ersetzt.\ngaben eingefügt:\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\n„§ 104a Altfallregelung                                           „oder“ ersetzt.\n§ 104b     Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder           cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nvon geduldeten Ausländern“.\n„4. Erlaubnis    zum     Daueraufenthalt-EG\nl) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende An-                            (§ 9a).“\ngabe eingefügt:                                           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsver-                        „(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit\nfahren“.                                          nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Förderung               berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt\nder“ gestrichen.                                                oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder\nWerkleistungen beauftragt werden, wenn sie ei-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                    nen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwi-\nschenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes\n„(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist             oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-\ngesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichen-            keit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch ei-\nden Krankenversicherungsschutzes ohne Inan-                  nen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im\nspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.             Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder\nDabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzu-                  mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder\nschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld                Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer\nsowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf             auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prü-\nBeitragsleistungen beruhen oder die gewährt                  fen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder\nwerden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu                 Satz 3 vorliegen.“\nermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzli-\nchen Krankenversicherung krankenversichert,               c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die\nhat er ausreichenden Krankenversicherungs-                   Wörter „ , sofern er weder eine Niederlassungs-\nschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer            erlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufent-\nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wer-                halt-EG besitzt“ eingefügt.\nden Beiträge der Familienangehörigen zum               6. § 5 wird wie folgt geändert:\nHaushaltseinkommen berücksichtigt. Der Le-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der             aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nAusländer über monatliche Mittel in Höhe des                      „die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und“\nmonatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13                           gestrichen.\nund 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-                   bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nrungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die                     Komma ersetzt.\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20               cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\ngilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Be-                 „und“ ersetzt.\nzugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung                 dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nder Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesmi-                       „4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.“\nnisterium des Innern gibt die Mindestbeträge              b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer Nie-\nnach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr               derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer\njeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im                Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis\nBundesanzeiger bekannt.“                                     zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein             „(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufent-\nAusländer, dem in einem Mitgliedstaat der Euro-              haltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie\npäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2             § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1\nBuchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Ra-               und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwen-\ntes vom 25. November 2003 betreffend die                     dung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des\nRechtsstellung der langfristig aufenthaltsberech-            Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der\ntigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004                  Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2\nNr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen                 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab-\nwurde.“                                                      sätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der","1972            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen,                      bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein\nkann die Ausländerbehörde darauf hinweisen,                        Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\ndass eine Ausweisung wegen einzeln zu be-                          fügt:\nzeichnender Ausweisungsgründe, die Gegen-                          „3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts\nstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf-                          zum Zweck des Studiums oder der Be-\noder anderen Verfahrens sind, möglich ist.“                            rufsausbildung im Bundesgebiet zur\n7. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                       Hälfte.“\na) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthalts- und          10. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:\nNiederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „Auf-                                     „§ 9a\nenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis\nund die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ er-                        Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nsetzt.                                                        (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein\nb) In Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein                 unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Niederlas-                und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz\nsungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum             nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Dauer-\nDaueraufenthalt-EG“ eingefügt.                             aufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleich-\ngestellt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dau-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           eraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der\n„(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung         Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn\nnach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen               1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im\nTeilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei              Bundesgebiet aufhält,\nder Entscheidung über die Verlängerung der Auf-\n2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Ange-\nenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht\nhörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch\nkein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltser-\nfeste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,\nlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Ver-\nletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlänge-            3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nrung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.                Sprache verfügt,\nBesteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-             4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Ge-\nenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann                 sellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse\ndie Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn,                im Bundesgebiet verfügt,\nder Ausländer erbringt den Nachweis, dass\n5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\nseine Integration in das gesellschaftliche und\nunter Berücksichtigung der Schwere oder der\nsoziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der\nArt des Verstoßes gegen die öffentliche Sicher-\nEntscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen\nheit oder Ordnung oder der vom Ausländer aus-\nAufenthalts, schutzwürdige Bindung des Auslän-\ngehenden Gefahr unter Berücksichtigung der\nders an das Bundesgebiet und die Folgen einer\nDauer des bisherigen Aufenthalts und dem Be-\nAufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im\nstehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht\nBundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu\nentgegenstehen und\nberücksichtigen.“\n6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nseine mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben-\n„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die                  den Familienangehörigen verfügt.\nVerlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder\nFür Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5\nAbs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.“\nentsprechend.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Ausländer\n„Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-              1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt,\ntigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz                der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt\nausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Ne-                 wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung\nbenbestimmung versehen werden.“                                in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                  ischen Union innehat,\n„4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ord-           2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nnung unter Berücksichtigung der Schwere                   einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-\noder der Art des Verstoßes gegen die öffent-              genschaft oder auf Gewährung subsidiären\nliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom                Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG\nAusländer ausgehenden Gefahr unter Be-                    des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor-\nrücksichtigung der Dauer des bisherigen                   men für die Anerkennung und den Status von\nAufenthalts und dem Bestehen von Bindun-                  Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\ngen im Bundesgebiet nicht entgegenste-                    Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig\nhen,“.                                                    internationalen Schutz benötigen, und über den\nInhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                    Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1973\nseinen Antrag noch nicht abschließend entschie-           4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum\nden worden ist,                                              Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung\nim Bundesgebiet zur Hälfte.\n3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die             Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts\nder in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,         nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts,\nin denen der Ausländer auch die Voraussetzungen\n4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16             des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufent-\noder § 17 oder                                            halts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen\n5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor-            den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht,\nübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält,               wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets\ninsbesondere                                              nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt\nhat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der\na) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach              Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2\n§ 18, wenn die Befristung der Zustimmung               Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fäl-\nder Bundesagentur für Arbeit auf einer Ver-            len unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet\nordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten                    den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.\nHöchstbeschäftigungsdauer beruht,\nb) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltser-                                      § 9c\nlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen                                    Lebensunterhalt\nwurde oder\nFeste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des\nc) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstel-           § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn\nlung oder Wahrung der familiären Lebensge-             1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen\nmeinschaft mit einem Ausländer dient, der                 erfüllt hat,\nsich selbst nur zu einem seiner Natur nach\nvorübergehenden Zweck im Bundesgebiet                  2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-\naufhält, und bei einer Aufhebung der Lebens-              meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Aus-\ngemeinschaft kein eigenständiges Aufent-                  land Beiträge oder Aufwendungen für eine ange-\nhaltsrecht entstehen würde.                               messene Altersversorgung geleistet hat, soweit\ner hieran nicht durch eine körperliche, geistige\noder seelische Krankheit oder Behinderung ge-\n§ 9b\nhindert war,\nAnrechnung von Aufenthaltszeiten                    3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-\nAuf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2               meinschaft lebenden Angehörigen gegen das\nSatz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:                Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit\ndurch die gesetzliche Krankenversicherung oder\n1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundes-               einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefris-\ngebiets, in denen der Ausländer einen Aufent-                teten oder sich automatisch verlängernden Ver-\nhaltstitel besaß und\nsicherungsschutz abgesichert sind und\na) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen            4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte\nGründen im Ausland aufgehalten hat, soweit                aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Er-\nderen Dauer jeweils sechs Monate oder eine                werbstätigkeit berechtigt ist und auch über die\nvon der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1                 anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.\nNr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschrit-\nBei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-\nten hat, oder\nschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung\nb) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate            nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.\nund innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1          Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1\ngenannten Zeitraums insgesamt zehn Monate              Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Bei-\nnicht überschreiten,                                   träge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9\n2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesge-            Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.“\nbiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-      11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die\nlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,            Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn\nwenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Aus-              der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung\nreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis             einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt“\noder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG               eingefügt.\nwar und die Niederlassungserlaubnis oder die          12. § 15 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder wegen des Er-                    aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Auf-                  Komma ersetzt.\nenthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied-              bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis                  eingefügt:\nzu höchstens vier Jahre,\n„2a. er nur über ein Schengen-Visum ver-\n3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsbe-                       fügt oder für einen kurzfristigen Aufent-\nrechtigt war,                                                          halt von der Visumpflicht befreit ist und","1974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nbeabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3                 ten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf-\nSatz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben            enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in ei-\noder“.                                            nem angemessenen Zeitraum noch erreicht wer-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Durchführungs-                den kann.\nübereinkommens“ durch das Wort „Grenz-                     (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck\nkodex“ ersetzt.                                         der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3,            erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewer-\n5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende An-               ber darf höchstens neun Monate betragen.“\nwendung“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nund 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden“ er-\n„Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu stu-\nsetzt.\ndienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                    des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit\n„(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zu-             und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.“\nrückweisung auf richterliche Anordnung in Haft            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn\neine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 21“\nund diese nicht unmittelbar vollzogen werden                      durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21“ ersetzt.\nkann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nanzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter\n„Absatz 3 gilt entsprechend.“\ndie Anordnung oder die Verlängerung der Haft\nablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.                 d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das                 „(6) Einem Ausländer, dem von einem ande-\nBundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2              ren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein\neingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist               Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt\ner in den Transitbereich eines Flughafens oder in            wurde, der in den Anwendungsbereich der\neine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine              Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. De-\nAbreise aus dem Bundesgebiet möglich ist,                    zember 2004 über die Zulassung von Drittstaats-\nwenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird.                angehörigen zur Absolvierung eines Studiums\nDer Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich              oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,\neines Flughafens oder in einer Unterkunft nach               einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder\nSatz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft                einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375\nam Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht              S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum\nfeststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen             gleichen Zweck erteilt, wenn er\nBehörden von der Ankunft, der richterlichen An-\n1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbil-\nordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung\ndungseinrichtung im Bundesgebiet durchfüh-\nder Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Ab-\nren möchte, weil er im Rahmen seines Studi-\nreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwar-\nenprogramms verpflichtet ist, einen Teil sei-\nten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“\nnes Studiums an einer Bildungseinrichtung\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                       eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a                    ischen Union durchzuführen oder\nersetzt:                                                     2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt\n„(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des                       und einen Teil eines von ihm in dem anderen\nStudiums an einer staatlichen oder staatlich an-                 Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums\nerkannten Hochschule oder vergleichbaren Aus-                    im Bundesgebiet fortführen oder durch ein\nbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis                    Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte\nerteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studi-                  und\nums      umfasst     auch    studienvorbereitende                a) an einem Austauschprogramm zwischen\nSprachkurse sowie den Besuch eines Studien-                         den Mitgliedstaaten der Europäischen\nkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die                       Union oder an einem Austauschprogramm\nAufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums                         der Europäischen Union teilnimmt oder\ndarf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von\nb) in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nder Ausbildungseinrichtung zugelassen worden\nischen Union für die Dauer von mindestens\nist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.\nzwei Jahren zum Studium zugelassen wor-\nEin Nachweis von Kenntnissen in der Ausbil-\nden ist.\ndungssprache wird nicht verlangt, wenn die\nSprachkenntnisse bei der Zulassungsentschei-                 Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach\ndung bereits berücksichtigt worden sind oder                 Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Be-\ndurch studienvorbereitende Maßnahmen erwor-                  hörde Unterlagen zu seiner akademischen Vor-\nben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der                 bildung und zum beabsichtigten Studium in\nErsterteilung und Verlängerung der Aufenthalts-              Deutschland vorzulegen, die die Fortführung\nerlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein             oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch\nJahr und soll bei Studium und studienvorberei-               das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist\ntenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschrei-                nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1975\n(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr             Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinba-\nnoch nicht vollendet hat, müssen die zur Perso-            rung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur\nnensorge berechtigten Personen dem geplanten               Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Auslän-\nAufenthalt zustimmen.“                                     der, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1\n14. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:                       erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten in-\nnerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit\n„§ 20                               nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.\nForschung                                 (7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Auslän-\n(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-            der,\nnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn                      1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen\n1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur                       Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuer-\nDurchführung eines Forschungsvorhabens mit                     kennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf\neiner Forschungseinrichtung abgeschlossen                      Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der\nhat, die für die Durchführung des besonderen                   Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,\nZulassungsverfahrens für Forscher im Bundes-               2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor-\ngebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates                übergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat\nvom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zu-                   der Europäischen Union aufhalten,\nlassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum\nZwecke der wissenschaftlichen Forschung                    3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der\n(ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen beson-                  Europäischen Union aus tatsächlichen oder\nderen Zulassungsverfahrens für Forscher im                     rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,\nBundesgebiet anerkannt ist, und                            4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines\n2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich                       Promotionsstudiums ist oder\nschriftlich zur Übernahme der Kosten verpflich-            5. die von einer Forschungseinrichtung in einem\ntet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Mo-             anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nnaten nach der Beendigung der Aufnahmever-                     an eine deutsche Forschungseinrichtung als Ar-\neinbarung entstehen für                                        beitnehmer entsandt werden.“\na) den Lebensunterhalt des Ausländers während          15. § 21 wird wie folgt geändert:\neines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 Million“\ngliedstaat der Europäischen Union und                      durch die Angabe „500 000“ und das Wort\nb) eine Abschiebung des Ausländers.                            „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.\n(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nabgesehen werden, wenn die Tätigkeit der For-                         „(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre,\nschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen                    soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden,\nMitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen                   wenn sie über eine angemessene Altersversor-\nwerden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein be-                     gung verfügen.“\nsonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die\nnach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind               c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Lebensunter-\n§ 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2                  halt“ durch die Wörter „Lebensunterhalt des\nund 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.                          Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Ge-\nmeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Un-\n(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklä-                   terhalt zu leisten hat, durch ausreichende Ein-\nrung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für                    künfte“ ersetzt.\nihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für\nsämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund ei-               d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nner mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung                        „(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthalts-\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.                            erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tä-\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens                tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.\nein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in                   Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des\neinem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird                    freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Er-\ndie Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1                     teilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist ent-\nauf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.                   sprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzu-\nwenden.\n(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                        (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltser-\nzum Zweck der Forschung nach der Richtlinie                        laubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder\n2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Tei-                 erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung die-\nlen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet                        ses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selb-\neine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu ertei-                 ständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die\nlen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten                nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Er-\nwird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die                laubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist                gesagt ist.“\nnicht anzuwenden.                                          16. § 24 wird wie folgt geändert:\n(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absät-               a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine der Voraus-\nzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der                     setzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt“ durch die","1976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nWörter „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des               2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme be-\nAsylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8                      gründen, dass einer der Ehegatten zur Einge-\nSatz 1 vorliegen“ ersetzt.                                       hung der Ehe genötigt wurde.“\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, § 9\nAbs. 3,“ durch die Wörter „die Absätze 1a und 3,\n„Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden\n§ 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die“ ersetzt.\nauf die Länder verteilt.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-\n17. § 25 wird wie folgt geändert:\nschen“ gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Vor-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nfestgestellt hat“ durch die Wörter „die Flücht-                 „(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des\nlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des               Familiennachzugs darf längstens für den Gültig-\nAsylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.                            keitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Aus-\nländers erteilt werden, zu dem der Familiennach-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-\nzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu er-\nraussetzungen für die Aussetzung der Abschie-\nteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familien-\nbung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen“\nnachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis\ndurch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach\nnach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltser-\n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt“ ersetzt.\nlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ei-                 Pass oder Passersatz des Familienangehörigen.\nnem“ die Wörter „nicht vollziehbar ausreise-                 Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals\npflichtigen“ eingefügt.                                      für mindestens ein Jahr zu erteilen.“\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-         20. § 28 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straf-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend\ntat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Straf-                    von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.\ngesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11\nAbs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflich-             bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ntig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt                      „Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Auf-                 den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu er-\nenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn                    teilen. Sie soll in der Regel abweichend von\n1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bun-                        § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1\ndesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser                  Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend\nStraftat von der Staatsanwaltschaft oder dem                   von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberech-\nStrafgericht für sachgerecht erachtet wird,                    tigten Elternteil eines minderjährigen ledigen\nweil ohne seine Angaben die Erforschung                        Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre\ndes Sachverhalts erschwert wäre,                               Gemeinschaft schon im Bundesgebiet ge-\nlebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,\n2. er jede Verbindung zu den Personen, die be-                     Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen\nschuldigt werden, die Straftat begangen zu                     des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwen-\nhaben, abgebrochen hat und                                     den.“\n3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Straf-       b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ ge-\nverfahren wegen der Straftat als Zeuge aus-              strichen.\nzusagen.“\n21. § 29 wird wie folgt geändert:\n18. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Nie-\n„In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Auf-              derlassungserlaubnis“ die Wörter „ , Erlaubnis\nenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen         zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.\ndes § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Auf-\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils\nsechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten             „In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Vo-\nFällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.“                raussetzungen abzusehen, wenn\n19. § 27 wird wie folgt geändert:                                   1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-\nliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ntitels innerhalb von drei Monaten nach unan-\nfügt:\nfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter\n„(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelas-                 oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-\nsen, wenn                                                        lingseigenschaft gestellt wird und\n1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandt-                2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-\nschaftsverhältnis ausschließlich zu dem                      schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat\nZweck geschlossen oder begründet wurde,                      der Europäischen Union ist und zu dem der\ndem Nachziehenden die Einreise in das und                    Ausländer oder seine Familienangehörigen\nden Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermögli-                   eine besondere Bindung haben, nicht mög-\nchen, oder                                                   lich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1977\nDie in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch                      stand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das\ndurch die rechtzeitige Antragstellung des Aus-                    Bundesgebiet verlegt hat,\nländers gewahrt.“                                             2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung\nc) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                     einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-\nsetzt:                                                            laubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber ei-\n„§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familien-                     ner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder\nnachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5,             3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3\n§ 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.“                   Buchstabe f vorliegen.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts-\n„(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur               erlaubnis unbeachtlich, wenn\nAusübung einer Erwerbstätigkeit,                              1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25\n1. soweit der Ausländer, zu dem der Familien-                     Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt\nnachzug stattfindet, zur Ausübung einer Er-                    und die Ehe bereits bestand, als der Auslän-\nwerbstätigkeit berechtigt ist oder                             der seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-\ngebiet verlegt hat,\n2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit\nmindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bun-                  2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geis-\ndesgebiet bestanden hat und die Aufenthalts-                   tigen oder seelischen Krankheit oder Behin-\nerlaubnis des Ausländers, zu dem der Fami-                     derung nicht in der Lage ist, einfache Kennt-\nliennachzug stattfindet, nicht mit einer Ne-                   nisse der deutschen Sprache nachzuweisen,\nbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen                     3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer In-\noder dessen Aufenthalt nicht bereits durch                     tegrationsbedarf im Sinne einer nach § 43\nGesetz oder Verordnung von einer Verlänge-                     Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht\nrung ausgeschlossen ist.“                                      oder dieser aus anderen Gründen nach der\n22. § 30 wird wie folgt geändert:                                        Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teil-\nnahme am Integrationskurs hätte oder\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörig-\n„(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine\nkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurz-\nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\naufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet\n1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet                   einreisen und sich darin aufhalten darf.\nhaben,\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermei-\n2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art               dung einer besonderen Härte abweichend von\nin deutscher Sprache verständigen kann und                 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der\n3. der Ausländer                                              Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von\nden anderen Voraussetzungen des Absatzes 1\na) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                   Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.“\nb) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbesitzt,\n„(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehre-\nc) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder\nren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam\n§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,\nmit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird kei-\nd) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis              nem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaub-\nbesitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht             nis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.“\nmit einer Nebenbestimmung nach § 8\n23. § 31 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 versehen oder die spätere Erteilung\neiner Niederlassungserlaubnis nicht auf             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-\nist,                                                         sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-\ne) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe                    lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dau-\nbei deren Erteilung bereits bestand und                      eraufenthalt-EG“ ersetzt.\ndie Dauer seines Aufenthalts im Bundes-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngebiet voraussichtlich über ein Jahr betra-\ngen wird oder                                                „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auf-\nenthaltserlaubnis des Ausländers nicht ver-\nf) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be-                      längert oder dem Ausländer keine Niederlas-\nsitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft                    sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-\nbereits in dem Mitgliedstaat der Europä-                     aufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies\nischen Union bestand, in dem der Auslän-                     durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks\nder die Rechtsstellung eines langfristig                     des Aufenthalts oder durch eine Nebenbe-\nAufenthaltsberechtigten innehat.                             stimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8\nSatz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Auf-                   Abs. 2 ausgeschlossen ist.“\nenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn                       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\n1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den              Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“\n§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits be-               ersetzt.","1978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nc) In Absatz 3 werden vor dem Wort „besitzt“ die                  „und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“\nWörter „oder eine Erlaubnis zum Daueraufent-                  eingefügt.\nhalt-EG“ eingefügt.                                   27. § 35 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Niederlas-               a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nsungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum\nDaueraufenthalt-EG“ eingefügt.                                „2. der Ausländer in den letzten drei Jahren we-\ngen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Ju-\n24. § 32 wird wie folgt geändert:                                         gendstrafe von mindestens sechs oder einer\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Nie-                     Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten\nderlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nie-                   oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta-\nderlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-                    gessätzen verurteilt worden oder wenn die\naufenthalt-EG“ ersetzt.                                           Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt\nist oder“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Niederlas-\nsungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-           b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\nsungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-                Angabe „Satz 2“ eingefügt.\nhalt-EG“ ersetzt.                                     28. § 36 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                                        „§ 36\nfügt:\nNachzug der Eltern\n„(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines                      und sonstiger Familienangehöriger\nAusländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach               (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,\n§ 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-       der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder\nteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft             Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach\nbereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen             § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1\nUnion bestand, in dem der Ausländer die                   Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaub-\nRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-           nis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter El-\nrechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Aus-          ternteil im Bundesgebiet aufhält.\nländer unmittelbar vor der Erteilung einer Nieder-\nlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum                   (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Aus-\nDaueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis              länders kann zum Familiennachzug eine Aufent-\nnach § 38a besaß.“                                        haltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei-\ndung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Niederlas-             ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30\nsungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-           Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienange-\nsungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-            hörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“\nhalt-EG“ ersetzt.\n29. In § 37 Abs. 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“\n25. § 33 wird wie folgt gefasst:                                  jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n„§ 33                           30. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nGeburt eines Kindes im Bundesgebiet                                           „§ 38a\nEinem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,                                 Aufenthaltserlaubnis\nkann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2                           für in anderen Mitgliedstaaten\nvon Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt                              der Europäischen Union\nwerden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaub-                      langfristig Aufenthaltsberechtigte\nnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaub-\n(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-\nnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum\ngliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstel-\nZeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der al-\nlung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne-\nlein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-\nhat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er\nenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis\nsich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-\noder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-\nhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die\nAufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der                 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer,\nAufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kin-               die\ndes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der               1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen\nGeburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum-                einer grenzüberschreitenden Dienstleistungser-\nfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums               bringung entsandt werden,\noder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als\n2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen er-\nerlaubt.“\nbringen wollen oder\n26. § 34 wird wie folgt geändert:\n3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Sai-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-                 sonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten\nsungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-               oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenz-\nsungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-                 arbeitnehmer aufnehmen wollen.\naufenthalt-EG“ ersetzt.                                      (3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach                nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die\ndem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter             in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1979\nVoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthalts-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige                 „(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem\nAusbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17                  Integrationskurs verpflichtet, wenn\nentsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17\nwird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der                     1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme\nBundesagentur für Arbeit erteilt.                                     hat und\n(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltser-                    a) sich nicht zumindest auf einfache Art in\nlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit ei-                       deutscher Sprache verständigen kann\nner Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen                             oder\nwerden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt                       b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufent-\nmit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung                         haltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1\nbei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ab-                       Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausrei-\nsatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die                       chende Kenntnisse der deutschen Spra-\nAufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-                          che verfügt oder\ntätigkeit.“                                                       2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-\n31. In § 42 werden die Wörter „Bundesministerium für                      algesetzbuch bezieht und die Teilnahme am\nWirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wörter                       Integrationskurs in einer Eingliederungsver-\n„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-                       einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialge-\nsetzt.                                                                setzbuch vorgesehen ist oder\n32. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-                 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig\nfasst:                                                                ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teil-\n„Kapitel 3                                   nahme am Integrationskurs auffordert.\nIntegration“.                              In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Aus-\nländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthalts-\n33. § 43 wird wie folgt geändert:                                     titels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme ver-\na) In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter                    pflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist\n„und gefordert“ eingefügt.                                   der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet,\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Trä-\n„Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern             ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll\ndie Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und               in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Be-\ndie Geschichte in Deutschland erfolgreich zu                 zug von Leistungen nach dem Zweiten Buch So-\nvermitteln.“                                                 zialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15\nc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                               des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Ver-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Teilnahme und                   pflichtung durch die Ausländerbehörde im Re-\nihre Ordnungsmäßigkeit“ durch die Wörter „ord-               gelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsiche-\nnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und                   rung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abwei-\nihre Bescheinigung“ ersetzt.                                 chende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-\nländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung\n34. § 44 wird wie folgt geändert:\nwiderruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstä-\n„Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an               tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs\neinem Integrationskurs hat ein Ausländer, der                nicht zuzumuten ist.“\nsich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nihm                                                          fügt:\n1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis                            „(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am\na) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),                         Orientierungskurs sind Ausländer ausgenom-\nmen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a\nb) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28,\nbesitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits\n29, 30, 32, 36),\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nc) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1               ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung\noder Abs. 2,                                          als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integra-\nd) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach           tionsmaßnahmen teilgenommen haben.“\n§ 38a oder                                         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2                         „(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahme-\nerteilt wird.“                                               pflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht\nerfolgreich ab, weist ihn die zuständige Auslän-\n„Diese Regelung findet entsprechend auf deut-                derbehörde vor der Verlängerung seiner Aufent-\nsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie                    haltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen\nnicht über ausreichende Kenntnisse der deut-                 seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1\nschen Sprache verfügen und in besonderer                     Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des\nWeise integrationsbedürftig sind.“                           Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Auslän-\n35. § 44a wird wie folgt geändert:                                    derbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des","1980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nVerwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnah-              Interessen der Bundesrepublik Deutschland be-\nmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnah-              einträchtigt oder\nmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbei-            2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung\ntrag auch vorab in einer Summe durch Gebüh-                  nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen\nrenbescheid erhoben werden.“                                 nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen\n36. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             hat.\n„Der Integrationskurs soll durch weitere Integrati-          Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauf-\nonsangebote des Bundes und der Länder, insbe-                tragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die\nsondere sozialpädagogische und migrationsspezifi-            geltenden Regelungen, Programme und Maßnah-\nsche Beratungsangebote, ergänzt werden.“                     men für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten\nStraftaten.“\n37. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n40. § 51 wird wie folgt geändert:\n„(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der\nPasspflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Aus-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon un-             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gesi-\nberührt.“                                                             chert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungs-\n38. § 49 wird wie folgt geändert:                                         grund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2\nNr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.\na) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1\n„1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Auf-                   Nr. 6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Aus-\nenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung                    weisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder\nausgesetzt werden soll oder“.                                 § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 Nr. 5 werden die Wörter „Visums für           b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Aufenthalts-\neinen Aufenthalt von mehr als drei Monaten                   titels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Ab-\ndurch Staatsangehörige von Staaten, bei denen                schiebung“ eingefügt.\nRückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie\nin den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen“              c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „nationalen Visums“ ersetzt.                aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem das\nc) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un-\nanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzun-\n„Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit                        gen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat“ durch\nAusnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Auf-                        die Wörter „dem das Bundesamt für Migra-\nnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von                          tion und Flüchtlinge unanfechtbar die Flücht-\nFingerabdrücken sowie Messungen und ähnli-                         lingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt.\nche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Ein-\ngriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der               bb) In Satz 2 werden die Wörter „der unanfecht-\närztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung                        baren Feststellung des Bundesamts für Mig-\ndes Alters vorgenommen werden, wenn kein                           ration und Flüchtlinge, dass die Vorausset-\nNachteil für die Gesundheit des Ausländers zu                      zungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen,“ durch\nbefürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig                        die Wörter „der unanfechtbaren Zuerken-\nbei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet                   nung der Flüchtlingseigenschaft durch das\nhaben; Zweifel an der Vollendung des 14. Le-                       Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“\nbensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän-                       ersetzt.\nders.“                                                    d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                    „(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltser-\nfügt:                                                        laubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung\neines Ausländers, der eine solche Aufenthaltser-\n„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5\nlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen\nNr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und\nihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach\ndas Abnehmen von Fingerabdrücken.“\n§ 58a gibt die zuständige Behörde in dem Ver-\n39. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-                fahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt\nfügt:                                                           für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat\n„(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete An-               der Europäischen Union, in dem der Ausländer\nhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer ei-             die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthalts-\nner in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat                   berechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellung-\nwurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu be-              nahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet er-\nmessen ist, dass er eine Entscheidung über seine                wogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht\nAussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3              erworben werden kann. Geht die Stellungnahme\ntreffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens              des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird\neinen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der                  sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.\nFestsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 abse-                   (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG er-\nhen, diese aufheben oder verkürzen, wenn                        lischt nur, wenn\n1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Si-            1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung\ncherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche                     oder Bestechung zurückgenommen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1981\n2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine                    3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-\nAbschiebungsanordnung nach § 58a bekannt                       gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-\ngegeben wird,                                                  erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt\n3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von                      werden könnte.\nzwölf aufeinander folgenden Monaten außer-                    (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaub-\nhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechts-               nis kann widerrufen werden, wenn\nstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-              1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der\ntigten erworben werden kann,                                   Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abge-\n4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von                      schlossen hat, ihre Anerkennung verliert, so-\nsechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets                       fern er an einer Handlung beteiligt war, die\naufhält oder                                                   zum Verlust der Anerkennung geführt hat,\n5. der Ausländer die Rechtsstellung eines lang-               2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung\nfristig Aufenthaltsberechtigten in einem ande-                 keine Forschung mehr betreibt oder betreiben\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union er-                   darf oder\nwirbt.                                                     3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-\nAuf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind                gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-\ndie Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“                     erlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte\noder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm ab-\n41. § 52 wird wie folgt geändert:                                        geschlossen werden dürfte.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht\nWörter „des Absatzes 2“ durch die                      mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,\nWörter „der Absätze 2 bis 7“ ersetzt.              2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug ge-\nbbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“                        nommenen Angaben des Ausländers nach\ndurch ein Komma ersetzt.                               Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des\nStrafgerichts mit hinreichender Wahrschein-\nccc) In Nummer 4 werden der Punkt durch                      lichkeit als falsch anzusehen sind,\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende\nNummer 5 angefügt:                                 3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu\nden Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2\n„5. die Ausländerbehörde nach Ertei-                   aufgenommen hat,\nlung einer Aufenthaltserlaubnis\n4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als\nnach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt,\nZeuge aussagen sollte, eingestellt wurde\ndass\noder\na) die Voraussetzungen des § 60\n5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände\nAbs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht\nnicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-\noder nicht mehr vorliegen,\nlung eines Aufenthaltstitels nach § 25a\nb) der Ausländer einen der Aus-                    Abs. 4a erfüllt.\nschlussgründe nach § 25 Abs. 3\n(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll\nSatz 2 Buchstabe a bis d erfüllt\nwiderrufen werden, wenn der Ausländer seine\noder\nRechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberech-\nc) in den Fällen des § 42 Satz 1               tigter in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndes Asylverfahrensgesetzes die              päischen Union verliert.\nFeststellung aufgehoben oder                   (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers,\nunwirksam wird.“                            der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet auf-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des                    hält, ist zu widerrufen, wenn\nSatzes 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt             1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erfor-\nund das Wort „häuslicher“ durch das Wort                     derliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-\n„familiärer“ ersetzt.                                        übt oder\nb) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:                     2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n„(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des                       der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstä-\nStudiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann wi-                   tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche\nderrufen werden, wenn                                             Erlaubnis beabsichtigt.\n1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaub-               Wurde das Visum nicht von einer deutschen\nnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,                          Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die\nBehörde, die das Visum widerruft, über das Bun-\n2. der Ausländer unter Berücksichtigung der                   desamt für Migration und Flüchtlinge den Aus-\ndurchschnittlichen Studiendauer an der be-                 stellerstaat.“\ntreffenden Hochschule im jeweiligen Studien-\ngang und seiner individuellen Situation keine       42. In § 54 Nr. 6 wird das Wort „internationalen“ gestri-\nausreichenden Studienfortschritte macht                 chen.\noder                                                43. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:","1982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       46. In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach\n„1. in einem Verwaltungsverfahren, das von                 Ablauf der Geltungsdauer“ gestrichen.\nBehörden eines Anwenderstaates des                47. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nSchengener Durchführungsübereinkommens                   „(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es\ndurchgeführt wurde, im In- oder Ausland               keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft\na) falsche oder unvollständige Angaben zur            oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.\nErlangung eines deutschen Aufenthalts-            Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vor-\ntitels, eines Schengen-Visums, eines              her angekündigt werden.“\nPassersatzes, der Zulassung einer Aus-        48. § 60 wird wie folgt geändert:\nnahme von der Passpflicht oder der Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzung der Abschiebung gemacht hat\noder                                                 aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an                   „Dies gilt auch für Asylberechtigte und Aus-\nMaßnahmen der für die Durchführung die-                   länder, denen die Flüchtlingseigenschaft un-\nses Gesetzes oder des Schengener                          anfechtbar zuerkannt wurde oder die aus ei-\nDurchführungsübereinkommens zustän-                       nem anderen Grund im Bundesgebiet die\ndigen Behörden mitgewirkt hat,                            Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge\ngenießen oder die außerhalb des Bundesge-\nsoweit der Ausländer zuvor auf die Rechts-\nbiets als ausländische Flüchtlinge nach dem\nfolgen solcher Handlungen hingewiesen\nAbkommen über die Rechtsstellung der\nwurde,“.\nFlüchtlinge anerkannt wurden.“\nb) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende ge-                  bb) In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter „es\nstrichen.                                                          sei denn, es besteht eine innerstaatliche\nc) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch                       Fluchtalternative.“ gestrichen und als Satz-\nein Komma ersetzt und es werden folgende                           teil nach Buchstabe c eingefügt.\nNummern 9 bis 11 angefügt:                                    cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt                   „Für die Feststellung, ob eine Verfolgung\nund andauernd einwirkt, um Hass auf Ange-                    nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4\nhörige anderer ethnischer Gruppen oder Re-                   sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/\nligionen zu erzeugen oder zu verstärken,                     83/EG des Rates vom 29. April 2004 über\n10. eine andere Person in verwerflicher Weise,                     Mindestnormen für die Anerkennung und\ninsbesondere unter Anwendung oder An-                        den Status von Drittstaatsangehörigen oder\ndrohung von Gewalt, davon abhält, am wirt-                   Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-\nschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftli-               nen, die anderweitig internationalen Schutz\nchen Leben in der Bundesrepublik Deutsch-                    benötigen, und über den Inhalt des zu ge-\nland teilzuhaben oder                                        währenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304\nS. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der\n11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe\nAusländer sich auf das Abschiebungsverbot\nnötigt oder dies versucht.“\nnach diesem Absatz beruft, stellt das Bun-\n44. § 56 wird wie folgt geändert:                                         desamt für Migration und Flüchtlinge außer\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylver-\nfahren fest, ob die Voraussetzungen des\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                          Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die\neingefügt:                                                    Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.“\n„1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Folter“ die\nbesitzt,“.                                        Wörter „oder unmenschlicher oder erniedrigen-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 1                    der Behandlung oder Bestrafung“ eingefügt.\nund 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2“             c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nersetzt.                                                 fahr“ die Wörter „der Verhängung oder der Voll-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    streckung“ eingefügt.\n„Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der He-             d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nranwachsende wegen serienmäßiger Begehung                        „(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in\nnicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, we-             einen anderen Staat soll abgesehen werden,\ngen schwerer Straftaten oder einer besonders                  wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche\nschweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden             konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be-\nist.“                                                         steht. Von der Abschiebung eines Ausländers in\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abschie-                    einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort\nbungshindernisses“ durch das Wort „Abschie-                   als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer er-\nbungsverbots“ ersetzt.                                        heblichen individuellen Gefahr für Leib oder Le-\nben im Rahmen eines internationalen oder inner-\n45. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              staatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.\n„(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind              Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die\nentsprechend anzuwenden.“                                        Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1983\nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt                     „(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der\nist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1                   Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständi-\nSatz 1 zu berücksichtigen.“                                   gen Ausländerbehörde im Inland beschränkt.\nDer Ausländer muss sich nach der Einreise un-\ne) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Be-\n„Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo-                 hörde nicht feststellbar, gilt § 15a entspre-\nraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfah-                  chend.“\nrensgesetzes erfüllt.“\n51. § 62 wird wie folgt geändert:\nf) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                        a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(11) Für die Feststellung von Abschiebungs-               „Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Aus-\nverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2                  länder zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die\ngelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und           Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der\ndie Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des             Anordnungsfrist unberührt.“\nRates vom 29. April 2004 über Mindestnormen\nfür die Anerkennung und den Status von Dritt-             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-                  „(4) Die für den Haftantrag zuständige Be-\nlinge oder als Personen, die anderweitig interna-             hörde kann einen Ausländer ohne vorherige rich-\ntionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt                terliche Anordnung festhalten und vorläufig in\ndes zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304                Gewahrsam nehmen, wenn\nS. 12).“\n1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der\n49. § 60a wird wie folgt geändert:                                       Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 be-\nsteht,\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n2. die richterliche Entscheidung über die Anord-\n„Die Abschiebung eines Ausländers ist auch\nnung der Sicherungshaft nicht vorher einge-\nauszusetzen, wenn seine vorübergehende An-\nholt werden kann und\nwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfah-\nren wegen eines Verbrechens von der Staatsan-                 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich\nwaltschaft oder dem Strafgericht für sachge-                      der Ausländer der Anordnung der Siche-\nrecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben                      rungshaft entziehen will.\ndie Erforschung des Sachverhalts erschwert                    Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur\nwäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt               Entscheidung über die Anordnung der Siche-\nwerden, wenn dringende humanitäre oder per-                   rungshaft vorzuführen.“\nsönliche Gründe oder erhebliche öffentliche In-\nteressen seine vorübergehende weitere Anwe-           52. § 63 wird wie folgt geändert:\nsenheit im Bundesgebiet erfordern.“                       a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nsen“ durch die Wörter „Bundesministerium für\nfügt:\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\n„(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfür eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurück-\nschiebung oder Abschiebung gescheitert ist,                   „Das Zwangsgeld kann durch das Bundesminis-\nAbschiebungshaft nicht angeordnet wird und                    terium des Innern oder die von ihm bestimmte\ndie Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer                Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.“\nRechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6             c) In Absatz 4 wird das Wort „beauftragte“ durch\nAbs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates                   das Wort „bestimmte“ ersetzt.\nvom 25. November 2003 über die Unterstützung\nbei der Durchbeförderung im Rahmen von Rück-          53. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pass“\nführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU                das Wort „ , Passersatz“ eingefügt und die Angabe\nNr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme ver-            „oder 5“ durch die Angabe „ , 5 oder Abs. 7“ er-\npflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach             setzt.\nSatz 1 verlängert werden. Die Einreise des Aus-       54. In § 67 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „amtliche“ ge-\nländers ist zuzulassen.“                                  strichen.\nc) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „die für         55. § 69 wird wie folgt geändert:\nden Fall des Erlöschens durch Ablauf der Gel-             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntungsdauer oder“ gestrichen.\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n50. § 61 wird wie folgt geändert:                                         eingefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         „2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum\n„Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1                             Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,“.\nkann abgewichen werden, wenn der Ausländer                    bb) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die\nzur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung                      Angabe „100“ ersetzt.\nnach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.“\ncc) In Nummer 6 werden die Angabe „50“ durch\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                      die Angabe „60“ und die Angabe „6“ durch\nfügt:                                                              die Angabe „1“ ersetzt.","1984           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\ndd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a                   (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten\neingefügt:                                           das Gewerbezentralregister über ihre einzutragen-\n„6a. für die Anerkennung einer Forschungs-           den rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98\neinrichtung zum Abschluss von                 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geld-\nAufnahmevereinbarungen nach § 20:             buße mehr als 200 Euro beträgt.\n200 Euro,“.                                      (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollver-\nwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die\n„Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung ei-          aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrig-\nner Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaub-           keiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich\nnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die            sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde\nHälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Ge-          Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen\nbühr betragen.“                                          des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter\n56. § 71 wird wie folgt geändert:                                an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.\nDabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nübermittelnden Erkenntnisse sind.“\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\n58. § 72 wird wie folgt geändert:\nfasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Zurückweisung, die Zurückschie-\nbung an der Grenze, die Befristung der               „Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen,\nWirkungen auf Grund der von ihnen vor-               abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in\ngenommenen Zurückschiebungen nach                    der Regel zu beteiligen.“\n§ 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführun-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen von Ausländern aus anderen und in                   „(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezo-\nandere Staaten und, soweit es zur Vor-               genen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2\nnahme dieser Maßnahmen erforderlich                  bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Aus-\nist, die Festnahme und die Beantragung               schlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2\nvon Haft,                                            Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbe-\n2.  die Erteilung eines Visums und die Aus-              hörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-\nstellung eines Passersatzes nach § 14                desamtes für Migration und Flüchtlinge.“\nAbs. 2 sowie die Aussetzung der Ab-              c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausländerbe-\nschiebung nach § 60a Abs. 2a,“.                      hörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ er-\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ gestri-                setzt.\nchen.                                                d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die\ncc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein                     Wörter „oder bei denen die Abschiebung ausge-\nKomma ersetzt.                                           setzt“ eingefügt.\ndd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                     e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften                 „(6) Vor einer Entscheidung über die Ertei-\nder Europäischen Union vorgesehenen                  lung, die Verlängerung oder den Widerruf eines\nVermerken und Bescheinigungen vom                    Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Fest-\nDatum und Ort der Einreise über die Au-              legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-\nßengrenze eines Mitgliedstaates, der                 reisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in\nden Schengen-Besitzstand vollständig                 § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfah-\nanwendet; die Zuständigkeit der Auslän-              ren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit\nderbehörden oder anderer durch die                   ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei\nLänder bestimmter Stellen wird hier-                 denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor.\ndurch nicht ausgeschlossen.“                         Sofern der Ausländerbehörde die zuständige\nStaatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, be-\nb) In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 3\nteiligt sie vor einer Entscheidung über die Fest-\nAbs. 1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen erge-\nlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-\nhen als Allgemeinverfügung und können im\nreisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufent-\nelektronischen Bundesanzeiger bekannt gege-\nhaltsort zuständige Polizeibehörde.“\nben werden“ eingefügt.\n59. § 73 wird wie folgt geändert:\n57. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz\n„§ 71a                                  ersetzt:\nZuständigkeit und Unterrichtung                       „Daten, die im Visumverfahren von der deut-\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36                     schen Auslandsvertretung oder von der für die\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                Entgegennahme des Visumantrags zuständigen\nten sind in den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1              Auslandsvertretung eines anderen Schengen-\ndie Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei                Staates zur visumantragstellenden Person, zum\nder Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2                 Einlader und zu Personen, die durch Abgabe ei-\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-                    ner Verpflichtungserklärung oder in anderer\nten Behörden zusammen.                                           Weise die Sicherung des Lebensunterhalts ga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1985\nrantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen             a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kontakt-\nim Inland erhoben werden, können über die zu-                 stelle“ die Wörter „und zuständige Behörde“ ein-\nständige Stelle zur Feststellung von Versagungs-              gefügt und die Wörter „der Richtlinie 2001/55/\ngründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von                  EG“ durch die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie\nsonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundes-                  2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/\nnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfas-                  EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/\nsungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,                EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7\ndas Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt                 Satz 2“ ersetzt.\nübermittelt werden.“\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semiko-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              lon ersetzt.\n„(2) Die Ausländerbehörden können zur Fest-            c) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:\nstellung von Versagungsgründen gemäß § 5\n„10. Anerkennung von Forschungseinrichtun-\nAbs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-\ngen zum Abschluss von Aufnahmeverein-\nheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlänge-\nbarungen nach § 20; hierbei wird das Bun-\nrung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung\ndesamt für Migration und Flüchtlinge durch\noder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespei-\neinen Beirat für Forschungsmigration unter-\ncherten personenbezogenen Daten zu den be-                          stützt;\ntroffenen Personen über das Bundesverwal-\ntungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den                  11. Koordinierung der Informationsübermitt-\nMilitärischen Abschirmdienst und das Zollkrimi-                     lung und Auswertung von Erkenntnissen\nnalamt sowie an das Landesamt für Verfas-                           der Bundesbehörden, insbesondere des\nsungsschutz und das Landeskriminalamt oder                          Bundeskriminalamtes und des Bundesam-\ndie zuständigen Behörden der Polizei übermit-                       tes für Verfassungsschutz, zu Ausländern,\nteln.“                                                              bei denen wegen Gefährdung der öffentli-\nchen Sicherheit ausländer-, asyl- oder\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze\nstaatsangehörigkeitsrechtliche     Maßnah-\nersetzt:\nmen in Betracht kommen.“\n„Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-\n62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der\nanfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versa-            „Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthalts-\ngungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si-             erlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine\ncherheitsbedenken vorliegen. Werden den in                Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird,\nSatz 1 genannten Behörden während des Gültig-             ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Auslän-\nkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungs-          der über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-\ngründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicher-              tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser\nheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zu-            Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhal-\nständigen Ausländerbehörde oder der zuständi-             tende Frist belehrt wird.“\ngen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in       63. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 genannten Behörden dürfen die mit der\nAnfrage übermittelten Daten speichern und nut-               „(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer\nzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen         nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes\nAufgaben erforderlich ist.“                               bestimmt ist.“\n60. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:         64. § 82 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 1a                            a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nDurchbeförderung\n„Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Be-\narbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Auf-\n§ 74a\nenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständi-\nDurchbeförderung von Ausländern                        ger Angaben aussetzt, und benennt dabei die\nAusländische Staaten dürfen Ausländer aus ih-                 nachzuholenden Angaben.“\nrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen             b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nanderen Staat zurückführen oder aus einem ande-                  tretungen“ die Wörter „oder ermächtigten Be-\nren Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Ho-                diensteten“ eingefügt.\nheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nvon den zuständigen Behörden gestattet wurde\n(Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt                    „(5) Der Ausländer, für den nach diesem Ge-\nauf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinba-                  setz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur\nrungen und Rechtsvorschriften der Europäischen                   Durchführung dieser Gesetze erlassenen Be-\nGemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4                    stimmungen ein Dokument nach einheitlichem\nAbs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundes-                Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf\npolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat              Verlangen\ndie erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang                     1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer\nmit seiner Durchbeförderung zu dulden.“                             nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechts-\n61. § 75 wird wie folgt geändert:                                       verordnung vorzulegen oder bei der Auf-","1986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken        69. § 89a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nund                                                    „1. einer zur Feststellung der Identität oder Staats-\n2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mit-                  angehörigkeit eines Ausländers nach § 16\nzuwirken.                                                   Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen\nDas Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in                 Behörde und“.\nDokumente nach Satz 1 eingebracht und von             70. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nden zuständigen Behörden zur Sicherung und                   „(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die\neiner späteren Feststellung der Identität verar-          nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unver-\nbeitet und genutzt werden.“                               züglich über\n65. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthalts-\na) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1“                   titels nach § 25 Abs. 4a,\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort                2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung ei-\n„und“ durch ein Komma ersetzt.                                ner Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder\nb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4                   3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländer-\nbis 6 angefügt:                                               behörde auf eine andere Ausländerbehörde;\n„4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Aus-               hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die\nländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den              zuständig geworden ist.“\nFällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrens-        71. Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b einge-\ngesetzes,                                             fügt:\n5. den Widerruf oder die Rücknahme der Aner-                                       „§ 90a\nkennung von Forschungseinrichtungen für\nMitteilungen der\nden Abschluss von Aufnahmevereinbarun-\nAusländerbehörden an die Meldebehörden\ngen nach § 20 sowie\n(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unver-\n6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach\nzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie\n§ 52 Abs. 7“.\nAnhaltspunkte dafür haben, dass die im Meldere-\n66. In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die            gister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicher-\nWörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.                   ten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie tei-\n67. § 87 wird wie folgt geändert:                                len den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein\nmeldepflichtiger Ausländer\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemel-\n„Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zu-              det ist,\nständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn\nsie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer               2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.\nAufgaben Kenntnis erlangen von einer besonde-                (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen fol-\nren Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach         gende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer\n§ 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die              enthalten:\nAuslandsvertretungen übermitteln der zuständi-            1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,\ngen Ausländerbehörde personenbezogene Da-\nten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen           2. Tag, Ort und Staat der Geburt,\nIdentität oder Staatsangehörigkeit festzustellen,         3. Staatsangehörigkeiten,\nwenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Da-\n4. letzte Anschrift im Inland sowie\nten für die Durchsetzung der vollziehbaren Aus-\nreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegen-               5. Datum der Ausreise.\nwärtig von Bedeutung sein können.“\n§ 90b\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nDatenabgleich zwischen\n„(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden                          Ausländer- und Meldebehörden\nStellen haben den Ausländerbehörden\nDie Ausländer- und Meldebehörden übermitteln\n1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die               einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Da-\neinen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteil-         ten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie densel-\nten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder         ben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die\nAufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewähr-              empfangende Behörde gleicht die übermittelten\nten Ausreisefrist rechtfertigen und                    Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein\n2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen                 automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermit-\nStelle oder zum Übergang der Zuständigkeit             telten Daten dürfen nur für die Durchführung des\nmitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren            Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden\neine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte             und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlas-\noder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht             sene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben\nwurde.“                                                oder zu vernichten.“\n68. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-          72. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\nhobenen“ die Wörter „und nach § 73 übermittelten“            weisung“ ein Komma und das Wort „Zurückschie-\neingefügt.                                                   bung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1987\n73. § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    bungsanordnung nach § 58a erlassen oder durch-\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                         geführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentli-\nche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.\n„a) die Personalien, mit Ausnahme der früher              Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Be-\ngeführten Namen und der Wohnanschrift im              hörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme\nInland, sowie der letzte Wohnort im Her-              anordnet, dem Bundesamt für Migration und\nkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig        Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte\ngemachte Angaben zur Religionszugehörig-              Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behör-\nkeit,“.                                               den übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                         tion und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen\n„d) Angaben zum Identitäts- und Reisedoku-                Angaben.\nment,“.\n(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden\n74. Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e einge-               bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine\nfügt:                                                          Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Ab-\n„§ 91c                              satzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen,\ndie mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in\nInnergemeinschaftliche\nfamiliärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch\nAuskünfte zur Durchführung\nihre Personalien übermittelt.\nder Richtlinie 2003/109/EG\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nunterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne              leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfra-\ndes Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zu-             gen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates                 päischen Union im Zusammenhang mit der nach\nder Europäischen Union, in dem der Ausländer die               Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richt-\nRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-            linie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.\ntigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer              Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bun-\nEntscheidung über die Erteilung oder Verlängerung              desamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder              bekannte Angaben mit:\nüber die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-\nhalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getrof-             1. Personalien des betroffenen langfristig aufent-\nfen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration                    haltsberechtigten Ausländers,\nund Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderli-\nchen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle kön-                2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen,\nnen die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli-                 die gegen oder für diesen getroffen worden sind,\nchen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter\n3. Interessen für oder gegen die Rückführung in\nNutzung der AZR-Nummer automatisiert übermit-\ndas Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder\ntelt werden.\n(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,\nleitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen                    dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entschei-\ndes betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen                    dung des konsultierenden Mitgliedstaates von\nUnion Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter                  Bedeutung sein können.\nAngabe der vorgesehenen Maßnahme und der von\nder Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen                 Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgese-              Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das\nhenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die                  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts\nAusländerbehörde dem Bundesamt für Migration                   wegen an die zuständige Stelle des konsultieren-\nund Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das                den Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an\ndie zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zu-                  (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nsammenhang eingegangenen Antworten von Stel-                   teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von\nlen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                   Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer\nUnion weiter.                                                  Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,\n(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europä-\nteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-                    ischen Union aufenthaltsbeendende Maßnah-\ngliedstaates der Europäischen Union von Amts we-                    men beabsichtigt oder durchführt, die sich ge-\ngen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechts-                 gen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis\nstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten                  zum Daueraufenthalt-EG besitzt,\nbesitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung\n1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in             2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum\ndem der Ausländer langfristig aufenthaltsbe-                   Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen\nrechtigt ist, oder                                             Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig\nAufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in\n2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union                   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nangedroht oder eine solche Maßnahme durchge-                        Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Auf-\nführt wurde oder dass eine entsprechende Abschie-                   enthaltstitel verlängert wurde.","1988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n§ 91d                                                          § 91e\nGemeinsame Vorschriften\nInnergemeinschaftliche\nfür das Register zum\nAuskünfte zur Durchführung\nvorübergehenden Schutz und zu\nder Richtlinie 2004/114/EG\ninnergemeinschaftlichen Datenübermittlungen\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge               Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind\nerteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-            1. Personalien: Namen, insbesondere Familien-\ngliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen                  name, Geburtsname, Vornamen und früher ge-\ndie erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen                  führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge-\nBehörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-                  schlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnan-\nischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die                  schrift im Inland,\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/            2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument:\n114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen                          Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungs-\ndatum und Gültigkeitsdauer.“\n1. die Personalien des Ausländers und Angaben             75. § 92 wird wie folgt geändert:\nzum Identitäts- und Reisedokument,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim\n2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren                   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nAufenthaltsstatus in Deutschland,                             und Jugend“ durch die Wörter „bei einer obers-\nten Bundesbehörde“ ersetzt.\n3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahren,                                               „Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-\ndesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eige-\n4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-                  nen Kapitel auszuweisen.“\nfern sie im Ausländerzentralregister gespeichert      76. § 95 wird wie folgt geändert:\nwerden oder die aus der Ausländer- oder Visum-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat\nfügt:\nder Europäischen Union um ihre Übermittlung\nersucht hat.                                                     „(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich\neine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches\nDie Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-                  Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 be-\ngen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-                   zeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt\ntion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die              im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines\nErteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.                    Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel\nnur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 be-\n(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-                sitzt.“\nbehörden können über das Bundesamt für Migra-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auf-\ntion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-\nenthaltstitel“ die Wörter „oder eine Duldung“ ein-\nständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\ngefügt und die Wörter „einen so beschafften\npäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,\nAufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine so be-\num die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufent-\nschaffte Urkunde“ ersetzt.\nhaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines ent-\nsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu               c) In Absatz 3 werden die Wörter „und des Absat-\nzes 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „und\n1. die Personalien des Ausländers,                                der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-\nment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat                      „(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nder Europäischen Union ausgestellten Aufent-                  steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufent-\nhaltstitel sowie                                              haltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Dro-\nhung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder\n3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Er-                     durch unrichtige oder unvollständige Angaben\nteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der An-             erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.“\ntragstellung                                          77. § 96 wird wie folgt geändert:\nübermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.                        „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet                mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen\neingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-                    anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Hand-\nländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter.                   lung\nDie Daten, die in den Auskünften der zuständigen\nStellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                  1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nUnion übermittelt werden, dürfen die Ausländerbe-                     stabe a zu begehen und\nhörden und Auslandsvertretungen zu diesem                             a) dafür einen Vorteil erhält oder sich verspre-\nZweck nutzen.                                                             chen lässt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             1989\nb) wiederholt oder zugunsten von mehreren                           a) die Voraussetzungen und das Ver-\nAusländern handelt oder                                            fahren sowie die Dauer der Anerken-\n2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a                             nung von Forschungseinrichtungen,\noder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu                            die Aufhebung der Anerkennung ei-\nbegehen und dafür einen Vermögensvorteil                               ner Forschungseinrichtung und die\nerhält oder sich versprechen lässt.“                                   Voraussetzungen und den Inhalt\ndes Abschlusses von Aufnahmever-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1,                            einbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1\nAbsatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1                          zu regeln,\nBuchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5“ und\ndie Wörter „europäische Hoheitsgebiet einer der                        b) vorzusehen, dass die für die Aner-\nVertragsstaaten des Schengener Durchfüh-                                  kennung zuständige Behörde die\nrungsübereinkommens“ durch die Wörter „Ho-                                Anschriften der anerkannten For-\nheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europä-                               schungseinrichtungen veröffentlicht\nischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Re-                           und in den Veröffentlichungen auf\npublik Island und des Königreichs Norwegen“                               Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hin-\nersetzt.                                                                  weist,\n78. § 98 wird wie folgt geändert:                                             c) Ausländerbehörden und Auslands-\nvertretungen zu verpflichten, der für\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         die Anerkennung zuständigen Be-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                            hörde Erkenntnisse über anerkannte\nKomma ersetzt.                                                       Forschungseinrichtungen mitzutei-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort                             len, die die Aufhebung der Anerken-\n„oder“ ersetzt und es wird folgende Num-                             nung begründen können,\nmer 4 angefügt:                                                   d) anerkannte Forschungseinrichtun-\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach                               gen zu verpflichten, den Wegfall\n§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3                         von Voraussetzungen für die Aner-\nzuwiderhandelt.“                                                 kennung, den Wegfall von Voraus-\nsetzungen für Aufnahmevereinba-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                             rungen, die abgeschlossen worden\nfügt:                                                                     sind, oder die Änderung sonstiger\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                          bedeutsamer Umstände mitzuteilen,\noder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 ei-\ne) beim Bundesamt für Migration und\nnen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltli-\nFlüchtlinge einen Beirat für For-\nchen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die\nschungsmigration einzurichten, der\nder Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet\nes bei der Anerkennung von For-\nausübt.“\nschungseinrichtungen      unterstützt\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                         und die Anwendung des § 20 beob-\naa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                                achtet und bewertet,\n„1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selb-                         f) den Zeitpunkt des Beginns der Be-\nständige Tätigkeit ausübt,“.                                     arbeitung von Anträgen auf Aner-\nkennung von Forschungseinrichtun-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die                             gen,\nNummern 2 bis 7.\n3b. selbständige Tätigkeiten zu bestim-\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 2“\nmen, für deren Ausübung stets oder\ndurch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.\nunter bestimmten Voraussetzungen\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                       keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1\n„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                        erforderlich ist,“.\nlen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu                bb) In Nummer 13 werden vor den Wörtern „die\nfünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-                   Muster“ die Wörter „Näheres über die Anfor-\nsatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer                derungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen                  sowie für“ eingefügt.\nder Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absat-\nzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend            cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern\nEuro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-                   „über Ausländer mitzuteilen haben“ die Wör-\nbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“                       ter „ , soweit diese Angaben zur Erfüllung\nder Aufgaben der Ausländerbehörden nach\n79. § 99 wird wie folgt geändert:                                       diesem Gesetz und nach ausländerrechtli-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                chen Bestimmungen in anderen Gesetzen\nerforderlich sind“ eingefügt.\naa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern\n3a und 3b eingefügt:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung                aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-\nvon Aufenthaltstiteln an Forscher nach                 teilten“ die Wörter „und versagten“ eingefügt\n§ 20 zu bestimmen, insbesondere                        und nach dem Wort „und“ die Wörter „die","1990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\ndort gespeicherten Daten untereinander               6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen\naustauschen können sowie“ angefügt.                      vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei\nGeldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-\nzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-\nchen.\nten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem\nc) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                          Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-\ngangen werden können, grundsätzlich außer Be-\n„(3) Das Bundesministerium des Innern wird\ntracht bleiben.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim-               Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigen-\nmung des Bundesrates die zuständige Stelle im             ständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die\nSinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.“                      Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als\nAufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9\n80. Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der\n„(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August          Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum\n2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ ver-                1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Vorausset-\nsehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufent-              zung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der\nhalt-EG fort.“                                                Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen\noder seelischen Krankheit oder Behinderung oder\n81. Dem § 104 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   aus Altersgründen nicht erfüllen kann.\n„(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch\nEhegatten, Lebenspartnern und minderjährigen le-                 (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind ei-\ndigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die            nes geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli\nvor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthalts-           2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zu-\nbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes               sammen mit einem oder mehreren minderjährigen\noder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2              ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,\ndes Ausländergesetzes waren, wenn die Vorausset-              seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen ge-\nzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiter-           duldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaub-\nhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Auf-            nis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf-\nenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes              gehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach\noder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2               § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der\ndes Ausländergesetzes erteilt werden durfte.“                 Einreise minderjährig war und gewährleistet er-\nscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen\n82. Nach § 104 werden folgende §§ 104a und 104b                   Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-\neingefügt:                                                    verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfü-\n„§ 104a                               gen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der\nsich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindes-\nAltfallregelung                           tens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, ge-\n(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend             stattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus hu-\nvon § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltser-           manitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten\nlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007          hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er\nseit mindestens acht Jahren oder, falls er zusam-             sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und\nmen mit einem oder mehreren minderjährigen ledi-              Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der\ngen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit             Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.\nmindestens sechs Jahren ununterbrochen gedul-\ndet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis               (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes\naus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufge-                Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1\nhalten hat und er                                             Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der\nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für an-\n1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,                       dere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den\n2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse              Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im\nim Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Euro-               Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat,\npäischen Referenzrahmens für Sprachen ver-                wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Ab-\nfügt,                                                     satzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung\neiner besonderen Härte erforderlich ist, ihm den\n3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tat-             weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Aus-\nsächlichen Schulbesuch nachweist,                         nahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,\n4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf-           muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt\nenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht            sein.\noder behördliche Maßnahmen zur Aufenthalts-\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Be-\nbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert\ndingung erteilt werden, dass der Ausländer an ei-\noder behindert hat,\nnem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine In-\n5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-           tegrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die\nschen Organisationen hat und diese auch nicht             Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer\nunterstützt und                                           Erwerbstätigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1991\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gül-           Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt\ntigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll           werden, wenn\num weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis\n1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn\nhat,\nder Lebensunterhalt des Ausländers bis zum\n31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig                    2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmä-\ndurch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn                   ßig oder geduldet in Deutschland aufhält,\nder Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009               3. es die deutsche Sprache beherrscht,\nseinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend ei-\ngenständig sichert. Für die Zukunft müssen in bei-            4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbil-\nden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                  dung und Lebensführung in die Lebensverhält-\ndass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert                   nisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt\nsein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die                hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in\nAufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit               Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesre-\nbis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn            publik Deutschland einfügen wird und\nder Ausländer spätestens bis dahin nachweist,                 5. seine Personensorge sichergestellt ist.“\ndass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.        83. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:\n(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaub-            a) § 105a wird wie folgt gefasst:\nnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Ab-                                        „§ 105a\nsatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei\nBestimmungen zum Verwaltungsverfahren\n1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen\noder in staatlich geförderten Berufsvorberei-                   Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5\ntungsmaßnahmen,                                              Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2\nund 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1,\n2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf               Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2,\nergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,                 Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4,\n3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorüberge-                 § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78\nhend auf Sozialleistungen angewiesen sind,                   Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1\nund denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10                     Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,\nAbs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-                Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2\nbuch nicht zumutbar ist,                                     und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2,\nAbs. 8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2,\n4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensun-\n§ 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreu-\nSatz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99\nung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistun-\nund 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen\ngen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert\nund von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99\nist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Bei-\ngetroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-\ntragszahlungen,\nrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen\n5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das                        werden.“\n65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ih-\nb) In § 105a wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“\nrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im\ndurch die Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt.\nBundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel)\nmit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher             84. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nStaatsangehörigkeit haben und soweit sicherge-\n„Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft\nstellt ist, dass für diesen Personenkreis keine\noder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so\nSozialleistungen in Anspruch genommen wer-\nkann das Amtsgericht das Verfahren durch unan-\nden.\nfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in\n(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Grün-             dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-\nden der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland             schiebungshaft jeweils vollzogen wird.“\neine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1\nund 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu                                      Artikel 2\nversagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlich-\nkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit                                 Änderung des\ndem Bundesministerium des Innern.                                       Freizügigkeitsgesetzes/EU\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004\n§ 104b                           (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 7\nAufenthaltsrecht für                    des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird\nintegrierte Kinder von geduldeten Ausländern           wie folgt geändert:\nEinem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nder Ausreise seiner Eltern oder des allein personen-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine\naa) Nummer 5 wird aufgehoben.\nAufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder\nverlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1,                bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die\nAbs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige                      Nummern 5 und 6.","1992           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\ncc) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch             e) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter\nein Komma ersetzt und es wird folgende                   „der Aufenthaltserlaubnis-EU“ gestrichen.\nNummer 7 angefügt:                                 2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„7. Unionsbürger und ihre Familienangehöri-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen, die ein Daueraufenthaltsrecht er-\nworben haben.“                                         „(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1\nbis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger be-\n„(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Ar-                gleiten oder ihm nachziehen. Für Familienange-\nbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige un-                  hörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unions-\nberührt bei                                                   bürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.“\n1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKrankheit oder Unfall,                                     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für                 „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.\nArbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Ein-              bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Linie“\nstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge                  die Wörter „der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7\nvon Umständen, auf die der Selbständige kei-                    genannten Personen oder ihrer Ehegatten“\nnen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr                    eingefügt.\nTätigkeit,\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“\n3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwi-                      durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5\nschen der Ausbildung und der früheren Er-                       und 7“ ersetzt.\nwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht;                c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nder Zusammenhang ist nicht erforderlich,\nwenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz                     „(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbür-\nunfreiwillig verloren hat.                                 ger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers\nein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzun-\nBei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur               gen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen\nfür Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weni-            und sich vor dem Tod des Unionsbürgers min-\nger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das                   destens ein Jahr als seine Familienangehörigen\nRecht aus Absatz 1 während der Dauer von                      im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1\nsechs Monaten unberührt.“                                     und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das\nAufenthaltsgesetz anzuwenden.\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines\nVisums“ das Komma und der Satzteil nach                     (4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtig-\ndem Komma gestrichen und die Wörter                      ten Unionsbürgers und der Elternteil, der die el-\n„nach den Bestimmungen für Ausländer, für                terliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt,\ndie das Aufenthaltsgesetz gilt“ eingefügt.               behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des\nUnionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr\n„Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte              Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bun-\neines anderen Mitgliedstaates der Europä-                desgebiet aufhalten und eine Ausbildungsein-\nischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richt-            richtung besuchen.\nlinie 2004/38/EG des Europäischen Parla-                    (5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind,\nments und des Rates vom 29. April 2004                   behalten bei Scheidung oder Aufhebung der\nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer                Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Uni-\nFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet               onsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2\nder Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf-             Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn\nzuhalten und zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der                  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen\nRichtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/                      Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens\n148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/                       mindestens drei Jahre bestanden hat, davon\nEWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU                       mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,\nNr. L 229 S. 35) entbindet von der Visum-                2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder\npflicht.“                                                    durch gerichtliche Entscheidung die elterliche\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  Sorge für die Kinder des Unionsbürgers über-\ntragen wurde,\n„(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern\nvon bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gül-             3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte er-\ntigen Personalausweises oder Reisepasses aus-                     forderlich ist, insbesondere weil dem Ehegat-\nreichend. Familienangehörige, die nicht Unions-                   ten wegen der Beeinträchtigung seiner\nbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie                    schutzwürdigen Belange ein Festhalten an\nim Besitz eines anerkannten oder sonst zugelas-                   der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder\nsenen Passes oder Passersatzes sind und sie                   4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder\nden Unionsbürger begleiten oder ihm nachzie-                      durch gerichtliche Entscheidung das Recht\nhen.“                                                             zum persönlichen Umgang mit dem minder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             1993\njährigen Kind nur im Bundesgebiet einge-                   der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbs-\nräumt wurde.                                               tätigkeit im Bundesgebiet.\n§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für             Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher\nPersonen nach Satz 1 nicht anzuwenden; inso-               nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese\nweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.“                Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Uni-\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1               onsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, ent-\nbis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“           fallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der\nersetzt.                                                   Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätig-\nkeit.\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n(3) Familienangehörige eines verstorbenen Uni-\n„§ 4                                onsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeit-\nNicht erwerbstätige                         punkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent-\nFreizügigkeitsberechtigte                      halt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn\nNicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familien-            1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes\nangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Uni-                   seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet\nonsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben                     ständig aufgehalten hat,\ndas Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausrei-               2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls\nchenden Krankenversicherungsschutz und ausrei-                     oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder\nchende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Uni-\nonsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben               3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers\ndieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und                  Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes\nseine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“                       ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschlie-\nßung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                            1953 verloren hat.\n„§ 4a                                   (4) Die Familienangehörigen eines Unionsbür-\nDaueraufenthaltsrecht                         gers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2\nerworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte,\n(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und              haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn\nLebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig               sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthalts-\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,                  rechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Auf-\nhaben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Vo-                enthalt hatten.\nraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Ein-\nreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).                     (5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 er-\nwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbür-                fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet\nger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf            aufhalten.\nJahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie\n(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt\n1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundes-               durch\ngebiet aufgehalten und mindestens während der\nletzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Er-              1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten\nwerbstätigkeit ausgeübt haben und                              im Jahr oder\na) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Er-              2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes\nwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht ha-                 oder eines Ersatzdienstes sowie\nben oder                                               3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf\nb) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhe-                 aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem\nstandsregelung beenden oder                                Grund, insbesondere auf Grund einer Schwan-\ngerschaft und Entbindung, schweren Krankheit,\n2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Er-                  eines Studiums, einer Berufsausbildung oder ei-\nwerbsminderung aufgeben,                                       ner beruflichen Entsendung.\na) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Be-                (7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur\nrufskrankheit eingetreten ist und einen An-            nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr\nspruch auf eine Rente gegenüber einem Leis-            als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum\ntungsträger im Bundesgebiet begründet oder             Verlust des Daueraufenthaltsrechts.“\nb) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei               5. § 5 wird wie folgt geändert:\nJahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten\nhaben oder                                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig                                        „§ 5\nwaren und anschließend in einem anderen Mit-                                 Bescheinigungen über\ngliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig                    gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,\nsind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehal-                                Aufenthaltskarten“.\nten und mindestens einmal in der Woche dorthin\nzurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach               b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das\nden Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Er-                  Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","1994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n„(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienange-           1. einen Nachweis über das Bestehen der familiä-\nhörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von                ren Beziehung, bei Verwandten in absteigender\nAmts wegen innerhalb von sechs Monaten,                       und aufsteigender Linie einen urkundlichen\nnachdem sie die erforderlichen Angaben ge-                    Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,\nmacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familien-           2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Uni-\nangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die                 onsbürgers, den die Familienangehörigen be-\nfünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung               gleiten oder dem sie nachziehen,\ndarüber, dass die erforderlichen Angaben ge-\nmacht worden sind, erhält der Familienangehö-              3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im\nrige unverzüglich.“                                           Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb             verlangen.“\nangemessener Fristen“ durch die Wörter „drei            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nMonate nach der Einreise“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 4 wird das Wort „Erteilungsvorausset-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufent-\nzungen“ durch das Wort „Ausstellungsvoraus-\nhaltsrecht“ die Wörter „oder über den Dauer-\nsetzungen“ ersetzt.\naufenthalt“ eingefügt und das Wort „Aufent-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „Auf-\nenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Aufenthaltserlaub-\nersetzt.\nnis-EU“ durch das Wort „Aufenthaltskarte“\nersetzt.                                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“                  „Die Feststellung aus Gründen der öffentli-\ndurch die Angabe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt.                       chen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn\ndie Krankheit innerhalb der ersten drei Mo-\ng) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nnate nach Einreise auftritt.“\n„(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüg-            b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5\nlich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren dauer-            ersetzt:\naufenthaltsberechtigten     Familienangehörigen,\ndie nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von                  „(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind\nsechs Monaten nach Antragstellung eine Dauer-                 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Be-\naufenthaltskarte ausgestellt.                                 troffenen in Deutschland, sein Alter, sein Ge-\nsundheitszustand, seine familiäre und wirt-\n(7) Für den Verlust des Daueraufenthalts-                  schaftliche Lage, seine soziale und kulturelle In-\nrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 ent-             tegration in Deutschland und das Ausmaß seiner\nsprechend.“                                                   Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichti-\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                           gen.\n„§ 5a                                       (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach\nErwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus\nVorlage von Dokumenten\nschwerwiegenden Gründen getroffen werden.\n(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstel-                  (5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei\nlung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem                  Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,\nUnionsbürger den gültigen Personalausweis oder                    die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren\nReisepass und im Fall des                                         im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender                nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen\nist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Be-               Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige\nschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,                   gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthalts-\nrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist.\n2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selb-\nZwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit\nständige Tätigkeit,\nkönnen nur dann vorliegen, wenn der Betroffene\n3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausrei-                   wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten\nchenden Krankenversicherungsschutz und aus-                   rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-\nreichende Existenzmittel                                      strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder\nverlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger                  bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Si-\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheini-                cherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn\ngung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hoch-                  die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nschule oder andere Ausbildungseinrichtung be-                     betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine\nsucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1                       terroristische Gefahr ausgeht.“\nNr. 3 nur glaubhaft machen.                                    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\n(2) Die zuständige Behörde darf von Familienan-                Wörter „in den Absätzen 1 und 3 genannten“\ngehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung                   werden gestrichen sowie nach dem Wort „Maß-\nnach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Auf-                 nahmen“ ein Komma und die Wörter „die den\nenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zuge-                  Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Dauer-\nlassenen gültigen Pass oder Passersatz und zu-                    aufenthaltsrechts betreffen,“ eingefügt.\nsätzlich                                                       d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               1995\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das          11. Folgende §§ 14 und 15 werden angefügt:\nWort „persönlich“ wird gestrichen.\n„§ 14\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nBestimmungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum Verwaltungsverfahren\naa) In Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-\nstrichen.                                                 Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87\nAbs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthaltser-            Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2\nlaubnis-EU unanfechtbar“ durch die Wörter              des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen\n„Aufenthaltskarte oder Daueraufenthalts-               des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-\nkarte“ ersetzt.                                        recht nicht abgewichen werden.\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Außer in dringenden Fällen muss die Frist                                       § 15\nmindestens einen Monat betragen.“\nÜbergangsregelung\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\nEine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Auf-\n„Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Ver-             enthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für\nwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die             Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.“\nAbschiebung nicht erfolgen, bevor über den\nAntrag entschieden wurde.“\nArtikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-\nAsylverfahrensgesetzes\nstrichen.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die            Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-\nWörter „auf Antrag“ eingefügt.                    kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:\n„Ein nach angemessener Frist oder nach drei\nJahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ninnerhalb von sechs Monaten zu beschei-                a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:\nden.“\n„§ 3    Zuerkennung       der   Flüchtlingseigen-\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\nschaft“.\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einreise\nin das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“             b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.                                                     „§ 26   Familienasyl    und   Familienflüchtlings-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „und die Aufent-                         schutz“.\nhaltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „ , die Auf-\nc) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe\nenthaltskarte, die Bescheinigung des Dauerauf-\neingefügt:\nenthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                     „§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5“ ge-               „(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz\nstrichen und werden die Wörter „die §§ 69,             als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des\n74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91,           Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach\n96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes“                 dem Abkommen über die Rechtsstellung der\ndurch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs. 2,                Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II\n§ 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85           S. 559) beantragen.“\nbis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2\nNr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2,      3. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „vom 28. Juli 1951\nAbs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des          (BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen.\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                       4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\n„§ 3\nfügt:\n„§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Fest-                                 Zuerkennung\nstellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 an-                           der Flüchtlingseigenschaft\nzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82                    (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Ab-\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes            kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,\ngelten entsprechend für Unionsbürger, deren            wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit\nLichtbilder zur Führung der Ausländerda-               er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen\nteien benötigt werden.“                                gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Rechts             nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausge-\nnach § 2 Abs. 5“ gestrichen.                               setzt ist.","1996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Ab-                   (3) Entscheidungen über Asylanträge und\nsatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die                     sonstige Angaben, insbesondere die vorgetrage-\nAnnahme gerechtfertigt ist, dass er                              nen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anony-\n1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-                 misierter Form, nur übermittelt werden, wenn\nverbrechen oder ein Verbrechen gegen die                     sich der Ausländer selbst an den Hohen Flücht-\nMenschlichkeit begangen hat im Sinne der inter-              lingskommissar der Vereinten Nationen gewandt\nnationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet                  hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-\nworden sind, um Bestimmungen bezüglich die-                  weitig nachgewiesen ist.“\nser Verbrechen zu treffen,                                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere                   „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nnichtpolitische Straftat außerhalb des Bundes-               für Organisationen, die im Auftrag des Hohen\ngebiets begangen hat, insbesondere eine grau-                Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen\nsame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich                  auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der\npolitische Ziele verfolgt wurden, oder                       Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet\n3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nati-                tätig sind.“\nonen zuwidergehandelt hat.                             8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung,\nSatz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den             dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Auf-\ndarin genannten Straftaten oder Handlungen ange-              enthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zu-\nstiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt          erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.\nhaben.                                                     9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer\naa) In Nummer 4 wird das Wort „Aufenthaltsge-\nOrganisation oder einer Einrichtung der Vereinten\nnehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-\nNationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars\ntitel“ ersetzt.\nder Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1\nAbschnitt D des Abkommens über die Rechtsstel-                   bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“\nlung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher                         durch die Angabe „Nr. 1a bis 5“ ersetzt.\nSchutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne               b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „es sei\ndass die Lage des Betroffenen gemäß den ein-                     denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von\nschlägigen Resolutionen der Generalversammlung                   Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\nder Vereinten Nationen endgültig geklärt worden                  schaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages\nist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.                         über die Zuständigkeit für die Durchführung von\n(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Ab-                  Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-\nsatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuer-                ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“\nkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen               eingefügt.\ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“          10. § 14a wird wie folgt geändert:\n5. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „im Besitz“\n„Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen               die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ einge-\nAngelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-               fügt.\nnung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-\nFlüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.“                     strichen.\n6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Feststel-             c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nlungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-\ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-\nden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar\nter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-\n2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu\nsetzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die An-\ndiesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten\ngabe „(Bundesamt)“ eingefügt.\nhat, später eingereist ist oder hier geboren\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     wurde.“\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:          11. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-\n„(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen              nehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ er-\nFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen               setzt.\nwenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren      12. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „in der der Aus-\nbeim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Aus-              länder sich mündlich verständigen kann“ durch die\nländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Ge-               Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-\nwahrsam befinden oder sich im Transitbereich              gesetzt werden kann und in der er sich verständi-\neines Flughafens aufhalten.                               gen kann“ ersetzt.\n(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen            13. § 18 wird wie folgt geändert:\nFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\nauf dessen Ersuchen die erforderlichen Informa-           a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ntionen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Arti-              „2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein an-\nkel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung                       derer Staat auf Grund von Rechtsvorschrif-\nder Flüchtlinge.                                                   ten der Europäischen Gemeinschaft oder ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1997\nnes völkerrechtlichen Vertrages für die            18. § 26 wird wie folgt geändert:\nDurchführung des Asylverfahrens zuständig              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfah-\nren eingeleitet wird, oder“.                                                       „§ 26\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „auf                                  Familienasyl und\nGrund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der                               Familienflüchtlingsschutz“.\nEuropäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.                 b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:                         c) Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                     vorangestellt:\nKomma ersetzt.                                                 „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort                      und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60\n„oder“ ersetzt.                                                Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder\ndes § 3 Abs. 2 erfüllen.“\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6\ndes Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haft-                   „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten\nantrag stellt oder der Richter die Anordnung               und Kinder von Ausländern, denen die Flücht-\noder die Verlängerung der Haft ablehnt.“                   lingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend\nanzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung\n15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf\ntritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nGrund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Eu-\nschaft.“\nropäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.\n16. § 24 wird wie folgt geändert:                             19. § 26a wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-            a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                          „2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund\n„Nach der Asylantragstellung unterrichtet das                       von Rechtsvorschriften der Europäischen\nBundesamt den Ausländer in einer Sprache, de-                       Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen\nren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt                        Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die\nwerden kann, über den Ablauf des Verfahrens                         Durchführung des Asylverfahrens zuständig\nund über seine Rechte und Pflichten im Verfah-                      ist oder“.\nren, insbesondere auch über Fristen und die Fol-           b) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“\ngen einer Fristversäumung.“                                    durch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-          20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nzungen für die Aussetzung der Abschiebung                                           „§ 27a\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes\nvorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungs-                       Zuständigkeit eines anderen Staates\nverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des                 Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer\nAufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.                     Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtli-\nchen Vertrages für die Durchführung des Asylver-\n„(3) Das Bundesamt unterrichtet die Auslän-             fahrens zuständig ist.“\nderbehörde unverzüglich über\n21. § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2\n1. die getroffene Entscheidung und\nersetzt:\n2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst\n„(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Auf-\nerkennbare Gründe\nenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die\na) für eine Aussetzung der Abschiebung, ins-            eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her-\nbesondere über die Notwendigkeit, die für           kunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf ei-\neine Rückführung erforderlichen Doku-               nem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und\nmente zu beschaffen, oder                           Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland beste-\nb) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a              henden Überzeugung oder Ausrichtung ist.\nbis d des Aufenthaltsgesetzes der Ertei-               (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder\nlung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen-           unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages er-\nstehen könnten.“                                    neut einen Asylantrag und stützt diesen auf Um-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          stände, die er nach Rücknahme oder unanfechtba-\n„(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asyl-            rer Ablehnung seines früheren Antrags selbst ge-\nantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat              schaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der\ndas Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mit-                Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt\nzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen             werden.“\nAsylantrag entschieden wird.“                          22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.\n17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:             23. In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort „sind“ die\n„Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift               Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen\nauszuhändigen oder mit der Entscheidung des                   Union und“ eingefügt.\nBundesamtes zuzustellen.“                                 24. § 30 wird wie folgt geändert:","1998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 60 Abs. 1            e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndes Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für                  „(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzu-\ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-              lässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Ent-\nsetzt.                                                       scheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für\nb) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern „ge-               die Durchführung des Asylverfahrens zuständig\nstellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als ge-             ist.“\nstellt gilt“ eingefügt.                               26. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „die in § 60 Abs. 2\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 60 Abs. 8            bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Vo-\ndes Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des            raussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung\n§ 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder           vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsver-\ndes § 3 Abs. 2“ ersetzt.                                  bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufent-\n25. § 31 wird wie folgt geändert:                                haltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und“\ndurch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigen-\naa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsbe-               schaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt.\nhelfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ ein-\ngefügt.                                          28. § 34a wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-               aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 26a)“\nfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Ent-               die Wörter „oder in einen für die Durchfüh-\nscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbe-                    rung des Asylverfahrens zuständigen Staat\nlehrung in einer Sprache beizufügen, deren                   (§ 27a)“ eingefügt.\nKenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Feststellung\nwerden kann; Asylberechtigte und Auslän-                     der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nder, denen die Flüchtlingseigenschaft zuer-                  Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zu-\nkannt wird oder bei denen das Bundesamt                      erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-\nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2                      setzt.\nbis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes            b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den sicheren\nfestgestellt hat, werden zusätzlich über die            Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-\nRechte und Pflichten unterrichtet, die sich             setzt.\ndaraus ergeben.“\n29. § 35 Satz 2 wird aufgehoben.\ncc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe\n„§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt.       30. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\nerkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter\n„(2) In Entscheidungen über beachtliche Asyl-             oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich                schaft“ eingefügt.\nfestzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlings-\neigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylbe-          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“\nrechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststel-           durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“\nlung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zu-              ersetzt.\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-              31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2\nschränkt war.“                                            bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Abs. 7“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“     32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“\ndurch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder             durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“\nAbs. 7“ ersetzt.                                     ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Davon kann abgesehen werden, wenn der               „Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über\nAusländer als Asylberechtigter anerkannt             die Aussetzung der Abschiebung aus.“\nwird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-     34. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nerkannt wird.“                                          „(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Auslän-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          der innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantrag-\n„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder          stellung möglichst schriftlich und in einer Sprache,\nAbs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von           deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt\nden Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7             werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach\ndes Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung               dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnah-\nder Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 ab-            meeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1\ngesehen werden. Wird einem Ausländer nach                 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewäh-\n§ 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuer-              ren kann und welche Vereinigungen den Ausländer\nkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2         über seine Unterbringung und medizinische Versor-\nbis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen             gung beraten können.“\nwerden.“                                              35. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              1999\n„2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist            nen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ er-\noder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigen-               setzt.\nschaft zuerkannt wurde oder“.                         45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:              a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\na) Nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden                  „Feststellung, dass die Voraussetzungen des\ndas Wort „unzulässig“ und ein Komma einge-                    § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“\nfügt.                                                         durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlings-\nb) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ wird durch die                  eigenschaft“ ersetzt.\nAngabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ ersetzt.            b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\n37. In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ die              gefügt:\nAngabe „ , des § 14a“ eingefügt.                                  „1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor\n38. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Verfolgung verlassen hat oder außerhalb\ndessen er sich aus Furcht vor Verfolgung\n„Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein                           befindet, zurückgekehrt ist und sich dort\nGericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft                       niedergelassen hat,“.\nzuerkannt hat.“\n46. § 73 wird wie folgt geändert:\n39. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines\nRechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des                     „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter\nAufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die                und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\nZeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerech-                sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Vo-\nnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe-                  raussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies\nrechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die                    ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer\nFlüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.“                     nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-\nnung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung\n40. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es\n„Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Auf-                  nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staa-\nenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend                   tes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsange-\nverlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe-                     hörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenlo-\nrechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-                 ser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,\namt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn                   in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\ndie Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das                 Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf\nGleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht                 zwingende, auf früheren Verfolgungen beru-\ndem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuer-                    hende Gründe berufen kann, um die Rückkehr\nkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60                       in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehö-\nAbs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes                  rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser\ngewährt hat.“                                                     seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“\n41. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-             b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                             „Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlings-\n„Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt                   eigenschaft entsprechend anzuwenden.“\nwird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.“               c) Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n42. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               „Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen,\n„(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantrag-                  welche Personen nach § 26 ihre Asylberechti-\nstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den An-                gung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Aus-\ngaben zur Person und einem Lichtbild versehene                    länder ableiten und ob bei ihnen die Vorausset-\nBescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus-                 zungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vor-\ngestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthalts-              liegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder\ntitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Aus-            eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere\nländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, in-               Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im\nnerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen                 Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die\nAusländerbehörde die Ausstellung der Bescheini-                   Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen\ngung zu beantragen.“                                              des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\n43. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „der Folge-               oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.“\nantrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestri-            d) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b\nchen.                                                             und 2c eingefügt:\n44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter „mit dem die                        „(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist\nBundesrepublik Deutschland einen völkerrechtli-                   die Anerkennung als Asylberechtigter und die\nchen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch-                Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu wi-\nführung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch                  derrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26\ndie Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europä-                Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als\nischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die                Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn\nDurchführung von Asylverfahren gelten oder mit                    die Anerkennung des Asylberechtigten, von\ndem die Bundesrepublik Deutschland darüber ei-                    dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, er-","2000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird               1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere\nund der Ausländer nicht aus anderen Gründen                   Staaten,\nals Asylberechtigter anerkannt werden könnte.             2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnah-\nIn den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerken-                meersuchen anderer Staaten,\nnung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,\nwenn die Flüchtlingseigenschaft des Auslän-               3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten\nders, von dem die Zuerkennung abgeleitet wor-                 und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mit-\nden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-               teilungen an die betroffenen Ausländer und\nmen wird und dem Ausländer nicht aus anderen              4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich\nGründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt                  von Fingerabdrücken der betroffenen Auslän-\nwerden könnte.                                                der.“\n(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder      51. In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter „Finn-\nder Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfah-           land“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und\nren die Verbindlichkeit der Entscheidung über             „Tschechische Republik“ gestrichen.\nden Asylantrag.“                                      52. In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter „Bul-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         garien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Re-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                               publik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ ge-\nstrichen.\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die beabsichtigte Entscheidung über einen                                 Artikel 4\nWiderruf oder eine Rücknahme nach dieser                       Änderung des AZR-Gesetzes\nVorschrift oder nach § 48 des Verwaltungs-\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nverfahrensgesetzes ist dem Ausländer\nS. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nschriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegen-\nvom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt\nheit zur Äußerung zu geben.“\ngeändert:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter\na) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie\noder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nfolgt gefasst:\nschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückge-\nnommen oder aus einem anderen Grund nicht                     „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehör-\nmehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.“                         den, das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsan-\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nwaltschaften,     Luftsicherheitsbehörden\n„(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag                      sowie oberste Bundes- und Landesbe-\nvor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden,                         hörden\nhat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätes-\n§ 16    Datenübermittlung an Gerichte“.\ntens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.“\nb) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\n47. § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-\n„(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als\nren“.\nFlüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-\nzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-          2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht             a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie“\nmehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend.“                         durch die Wörter „Die Speicherung“ ersetzt.\n48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:                     b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-                    „1. die einen Asylantrag gestellt haben oder\ntes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtig-                     über deren Übernahme nach den Rechtsvor-\nter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-                        schriften der Europäischen Gemeinschaft\nschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen                       oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur\ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes                        Durchführung eines Asylverfahrens entschie-\noder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenom-                      den ist,“.\nmen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.             c) In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-                „Visaverfahren,“ gestrichen.\nordnung bleibt unberührt.“\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n49. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „von zwei\nWochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.                 „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,\nweil die Erteilungsvoraussetzungen nach\n50. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                   § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht\n„(1) Das Bundesministerium des Innern kann                         vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldfor-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                        derungen aus früheren Aufenthalten oder\ndesrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh-                     wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen\nrung von Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-                      bestehen und denen die Einreise und der\nmeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über                       Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es\ndie Zuständigkeit für die Durchführung von Asylver-                   sei denn, es besteht ein Recht zum Aufent-\nfahren bestimmen, insbesondere für                                    halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             2001\ne) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma                      Komma und die Wörter „die Landeskriminal-\nersetzt.                                                         ämter, das Zollkriminalamt und sonstige Po-\nf) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:                      lizeivollzugsbehörden der Länder,“ eingefügt\nsowie die Wörter „der Nummer“ durch die\n„13. die ohne den erforderlichen Pass oder                       Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.\nPassersatz oder den erforderlichen Aufent-\nhaltstitel in das Bundesgebiet befördert               ff) Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem\nund bei der Einreise nicht zurückgewiesen                  Wort „Staatsanwaltschaften“ werden die\nwerden, weil sie sich auf politische Verfol-               Wörter „und die Gerichte im Fall des § 2\ngung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5                Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften“\ndes Aufenthaltsgesetzes bezeichneten                       eingefügt.\nUmstände berufen,                                      gg) Die Nummern 7 und 8 werden die Num-\n14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung                     mern 6 und 7.\n(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder, deren Staatsangehörige beim Über-\nschreiten der Außengrenzen im Besitz ei-                   „Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die\nnes Visums sein müssen, sowie der Liste                    Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7.“\nder Drittländer, deren Staatsangehörige                bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nvon dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.\naaa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nEG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom                    bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die An-\n2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geän-                      gabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe\ndert worden ist, von der Visumpflicht befreit                    „Nr. 3“ ersetzt.\nsind und denen auf Grund des Vorliegens             c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\neiner Verpflichtungserklärung nach § 66                „Grundpersonalien“ das Wort „und“ durch ein\nAbs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Ein-                Komma ersetzt und nach dem Wort „Persona-\nreise gestattet wird.“                                 lien“ die Wörter „und ein Lichtbild“ eingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\n„5a. das Lichtbild,“.                                            fügt:\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „und 11“ durch die                   „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers\nAngabe „ , 11, 13 und 14“ ersetzt.                               kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                        gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen“ die                   von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln\nWörter „oder des Bundeskriminalamtes“ einge-                     oder wenn solche Papiere abhanden gekom-\nfügt.                                                            men sind, kann das Ersuchen auch nur mit\nAngaben zum Ausweispapier oder zum Auf-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                enthaltstitel gestellt werden.“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „mitteilende“                  bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Perso-\ndurch die Wörter „Bezeichnung und An-                        nalien“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.\nschrift der mitteilenden“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „mitteilende“\ndurch die Wörter „Bezeichnung und An-                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundper-\nschrift der mitteilenden oder anfragenden“                   sonalien“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Mitteilung“ die                   ersetzt und nach dem Wort „werden“ die\nWörter „oder der Anfrage“ eingefügt.                         Wörter „ , und die Lichtbilder“ eingefügt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 werden das Wort „Personalien“\ndurch das Wort „Daten“ ersetzt und die Wör-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nter „nach Maßgabe des § 16“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „4“\n7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nein Komma und die Angabe „6“ eingefügt.\nhörde“ die Wörter „oder eines von ihm für solche\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                             Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe „6“                Stellung“ eingefügt.\nwird durch die Angabe „6, 13 und 14“ und           8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Nummer“ werden durch die\nAngabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.                  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:\ndd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe\n„und 3“ wird durch die Angabe „ , 3 und 6“               „2. Lichtbild,“.\nersetzt.                                              b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\nee) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem                      Nummern 3 bis 5.\nWort „Bundeskriminalamt“ werden ein                9. § 15 wird wie folgt gefasst:","2002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n„§ 15                                  „An Gerichte werden zum Zwecke der Rechts-\nDatenübermittlung an                           pflege auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-\nAusländerbehörden, das Bundesamt                        gende Daten des Betroffenen übermittelt:“.\nfür Migration und Flüchtlinge,                   c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\nPolizeibehörden, Staatsanwaltschaften,             11. § 21 wird wie folgt geändert:\nLuftsicherheitsbehörden sowie\noberste Bundes- und Landesbehörden                    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auslands-\nvertretung“ die Wörter „oder das Auswärtige\n(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersu-                Amt“ eingefügt.\nchen übermittelt an:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Daten nach § 5\n1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrich-                   Abs. 3“ durch die Wörter „die nach Absatz 1\ntungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asyl-               Satz 1 weitergegebenen Daten“ ersetzt.\nverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migra-\nc) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ntion und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur\nDurchführung ausländer- und asylrechtlicher                     „(6) Das Bundesministerium des Innern be-\nAufgaben,                                                    stimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen\nAmt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2\n2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die\nAbs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die\nim Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeili-\nvom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertre-\nche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen,\ntung übermittelten Daten an die Behörde, die\nund an die Zollverwaltung, soweit auf sie die\ndiese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.\nAusübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertra-\ngen worden ist, zur Gewährleistung des grenz-                   (7) Die infolge der Übermittlung nach den Ab-\npolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,                    sätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermitt-\nlungen zwischen den dort genannten Behörden\n3. die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen\nund der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Be-\nLuftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsi-\nhörde dürfen über die beteiligte Organisations-\ncherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben\neinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.“\nbei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung,                                              12. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes                a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund der Länder sowie an die Staatsanwaltschaf-               aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein\nten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,                  Komma ersetzt.\n5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes                   bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nund der Länder zur Abwehr von Gefahren für                        „11. die obersten Bundes- und Landesbe-\ndie öffentliche Sicherheit,                                             hörden, die mit der Durchführung aus-\n6. oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit                              länder- und asylrechtlicher Vorschriften\nder Durchführung ausländer-, asyl- und pass-                            als eigener Aufgabe betraut sind, so-\nrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe be-                        weit nicht § 21 anzuwenden ist.“\ntraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfül-           b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nlung erforderlich sind.\naa) Nach dem Wort „Zulassung“ werden die\n(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersu-                         Wörter „der Stellen nach Satz 1 Nr. 9“ einge-\nchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völker-                    fügt.\nrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden\nKörperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grund-                 bb) Nach dem Wort „Landesbehörde“ werden\ngesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen per-                    die Wörter „ ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bun-\nsonenbezogenen Daten von Ausländern nach Maß-                         desdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-\ngabe dieser Verträge übermittelt.                                     den“ angefügt.\n13. § 25 wird wie folgt geändert:\n(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Er-\nsuchen neben den Grunddaten abweichende Na-                   a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\nmensschreibweisen, andere Namen sowie Aliasper-                  nach dem Wort „Grundpersonalien“ die Wörter\nsonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Da-             „und dem Lichtbild“ eingefügt.\nten zur Feststellung der Identität eines Ausländers           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bun-\ndeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Ge-              aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nwerbeordnung und nach dem Internationalen Fami-                       „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers\nlienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist.“                         kann das Ersuchen auch nur mit einem\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                         Lichtbild gestellt werden.“\nbb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWort „Grundpersonalien“ durch das Wort\n„§ 16                                     „Daten“ ersetzt.\nDatenübermittlung an Gerichte“.              14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie             a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nfolgt gefasst:                                               gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               2003\n„1a. das Visumaktenzeichen der Registerbe-                      „(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch,\nhörde,“.                                               wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-                   deutscher Staatsangehöriger behandelt worden\nfügt:                                                        ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher\nStaatsangehöriger wird insbesondere behandelt,\n„9.   die im Visaverfahren beteiligte Ausländer-             wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reise-\nbehörde,“.                                             pass oder Personalausweis ausgestellt wurde.\nc) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10                    Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf\nbis 12.                                                      den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung\nals Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsan-\n15. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „11“ durch die An-\ngehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt\ngabe „12“ ersetzt.\nsich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsan-\n16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             gehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Visadatei-                    ableiten.“\nNummer“ die Wörter „oder Visumaktenzeichen             3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\noder Nummer des Visums“ eingefügt.\n„2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                   Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen\n„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers                 Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis\nkann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild ge-                  auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999\nstellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von               zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\nAusweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder                   ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nwenn solche Papiere abhanden gekommen sind,                   Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-\nkann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum                    seits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II\nAusweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt              S. 810) besitzt.“\nwerden.“                                               4. § 7 wird wie folgt gefasst:\n17. § 32 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 7\na) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma                   Spätaussiedler und die in den Aufnahmebe-\nersetzt.                                                  scheid einbezogenen Familienangehörigen erwer-\nb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                          ben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach\n§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenen-\n„11. die obersten Bundes- und Landesbehör-                gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.“\nden, die mit der Durchführung ausländer-\nund asylrechtlicher Vorschriften als eigener     5. § 8 wird wie folgt geändert:\nAufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 an-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuwenden ist.“                                         aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“                    „2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu\ndie Wörter „die Daten des Betroffenen von einer der                       einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf\nin § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle                           Grund seiner Schuldunfähigkeit eine\nübermittelt worden sind und“ eingefügt.                                   Maßregel der Besserung und Sicherung\n19. § 44 wird wie folgt gefasst:                                              angeordnet worden ist,“.\n„§ 44                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBestimmungen                              b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die\nzum Verwaltungsverfahren                           Angabe „Nr. 2 und 4“ ersetzt.\nVon den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-           6. § 9 wird wie folgt geändert:\ngen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Einbürge-\nmit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3                  rung erhebliche Belange der Bundesrepublik\nSatz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht                   Deutschland, insbesondere solche der äußeren\nabgewichen werden.“                                              oder inneren Sicherheit sowie der zwischen-\nArtikel 5                                   staatlichen Beziehungen entgegenstehen“ durch\ndie Wörter „sie nicht über ausreichende Kennt-\nÄnderung des                                  nisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                           Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Aus-\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-                  nahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen“ ersetzt.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007             7. § 10 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 wird aufgehoben.                                                „(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren recht-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nhat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             ten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er","2004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-             dere beim Nachweis von Sprachkenntnissen,\nordnung des Grundgesetzes für die Bundes-                 die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nrepublik Deutschland bekennt und erklärt,                 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre ver-\ndass er keine Bestrebungen verfolgt oder un-              kürzt werden.“\nterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat,          c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\ndie\n„(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1\na) gegen die freiheitliche demokratische                  Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die\nGrundordnung, den Bestand oder die Si-                Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat\ncherheit des Bundes oder eines Landes                 Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen\ngerichtet sind oder                                   Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher\nb) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der                und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minder-\nAmtsführung der Verfassungsorgane des                 jährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürge-\nBundes oder eines Landes oder ihrer Mit-              rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet\nglieder zum Ziele haben oder                          hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1\nc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf                 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachent-\ngerichtete Vorbereitungshandlungen aus-               wicklung erfüllt.\nwärtige Belange der Bundesrepublik                       (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1\nDeutschland gefährden,                                Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolg-\nreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur\noder glaubhaft macht, dass er sich von der\nVorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse\nfrüheren Verfolgung oder Unterstützung der-\nangeboten; die Teilnahme daran ist nicht ver-\nartiger Bestrebungen abgewandt hat,\npflichtend.\n2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als\n(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1\nStaatsangehöriger der Schweiz oder dessen\nSatz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der\nFamilienangehöriger eine Aufenthaltserlaub-\nAusländer sie wegen einer körperlichen, geisti-\nnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni\ngen oder seelischen Krankheit oder Behinderung\n1999 zwischen der Europäischen Gemein-\noder altersbedingt nicht erfüllen kann.\nschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft                    (7) Das Bundesministerium des Innern wird\nandererseits über die Freizügigkeit oder eine             ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodali-\nAufenthaltserlaubnis für andere als die in den            täten des Einbürgerungstests sowie die Grund-\n§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und              struktur und die Lerninhalte des Einbürgerungs-\n25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes auf-              kurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen\ngeführten Aufenthaltszwecke besitzt,                      des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1\ndes Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverord-\n3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\nhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne\ntes bedarf, zu regeln.“\nInanspruchnahme von Leistungen nach dem\nZweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-            8. § 11 wird wie folgt gefasst:\nbuch bestreiten kann oder deren Inanspruch-                                     „§ 11\nnahme nicht zu vertreten hat,\nDie Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn\n4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt            1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-\noder verliert,                                            fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-\n5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu ei-               folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-\nner Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund            stützt hat, die gegen die freiheitliche demokrati-\nseiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der                sche Grundordnung, den Bestand oder die Si-\nBesserung und Sicherung angeordnet wor-                   cherheit des Bundes oder eines Landes gerich-\nden ist,                                                  tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchti-\n6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen                gung der Amtsführung der Verfassungsorgane\nSprache verfügt und                                       des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-\nglieder zum Ziele haben oder die durch die An-\n7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesell-                   wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-\nschaftsordnung und der Lebensverhältnisse                 bereitungshandlungen auswärtige Belange der\nin Deutschland verfügt.                                   Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7                  denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er\nmüssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht hand-             sich von der früheren Verfolgung oder Unterstüt-\nlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des                  zung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,\nAufenthaltsgesetzes sind.“                                   oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a\n„(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheini-             des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\ngung des Bundesamtes für Migration und                    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im\nFlüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem           Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und\nIntegrationskurs nach, wird die Frist nach Ab-            auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren\nsatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen           Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis\nbesonderer Integrationsleistungen, insbeson-              auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2005\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren                werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2\nMitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen           gilt entsprechend.“\nEidgenossenschaft andererseits über die Freizügig-       13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-\nkeit besitzen.“                                              chen.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                            14. § 23 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                            „§ 23\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „und der\nDie Entlassung wird wirksam mit der Aushändi-\nAusländer der zuständigen Behörde einen\ngung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde\nEntlassungsantrag zur Weiterleitung an den\nausgefertigten Entlassungsurkunde.“\nausländischen Staat übergeben hat“ gestri-\nchen.                                            15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine                  „(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehö-\nnach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufent-             rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats-\nhaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaub-         angehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen An-\nnis“ gestrichen.                                     trag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertre-\nters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Vo-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europä-\nraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die\nischen Union“ die Wörter „oder der Schweiz“\nEntlassung beantragt werden könnte. Der Verlust\neingefügt und die Wörter „und Gegenseitigkeit\nnach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die\nbesteht“ gestrichen.\nStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 der Europäischen Union, der Schweiz oder eines\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                     Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik\nDeutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach\n10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“\n„(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:\n16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe\n1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder               „Abs. 1“ gestrichen.\nZuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,\n17. § 27 wird wie folgt gefasst:\n2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessät-\n„§ 27\nzen und\nEin minderjähriger Deutscher verliert mit der\n3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-\nnach den deutschen Gesetzen wirksamen An-\nnaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach\nnahme als Kind durch einen Ausländer die Staats-\nAblauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.\nangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehö-\nBei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Frei-              rigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust er-\nheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind          streckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch\ndiese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine            der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den An-\nniedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und          genommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömm-\nFreiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz           linge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2\neinem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe             tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine\noder die Summe der Strafen geringfügig den Rah-              Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil ver-\nmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall           wandt bleiben.“\nentschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.\n18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzuneh-\nIst eine Maßregel der Besserung und Sicherung\nmen wäre“ die Wörter „oder hingenommen werden\nnach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches an-\ngeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden,          könnte“ gestrichen.\nob die Maßregel der Besserung und Sicherung au-          19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:\nßer Betracht bleiben kann.“                                                            „§ 30\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:                                     (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-\n„§ 13                               schen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der\nEin ehemaliger Deutscher und seine minderjähri-           Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Fest-\ngen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im             stellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für\nAusland haben, können auf Antrag eingebürgert                die das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-\nwerden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1           schen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei\nNr. 1 und 2 entsprechen.“                                    Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die\nFeststellung auch von Amts wegen erfolgen.\n12. § 16 wird wie folgt gefasst:\n(2) Für die Feststellung des Bestehens der deut-\n„§ 16                               schen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber\nDie Einbürgerung wird wirksam mit der Aushän-             auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge\ndigung der von der zuständigen Verwaltungsbe-                aus den Melderegistern oder andere schriftliche\nhörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor               Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nder Aushändigung ist folgendes feierliches Be-               nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsange-\nkenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich         hörigkeit erworben worden und danach nicht wie-\ndas Grundgesetz und die Gesetze der Bundesre-                der verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unbe-\npublik Deutschland achten und alles unterlassen              rührt.","2006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsan-             1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familien-\ngehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staats-           name, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,\nangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörig-                      Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsa-\nkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsange-               che, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen\nhörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das                     Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die\nNichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit                   Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),\naus.                                                          2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwer-\n§ 31                                    dens der Entscheidung oder Urkunde oder des\nVerlustes der Staatsangehörigkeit,\nStaatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsver-\ntretungen dürfen personenbezogene Daten erhe-                 3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der\nben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies                 Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz                  (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind ver-\noder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestim-             pflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezo-\nmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für              genen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1\ndie Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der             Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August\nin Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten             2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde\nPersonen dürfen auch Angaben erhoben, gespei-                 zu übermitteln.\nchert oder verändert und genutzt werden, die sich                (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staats-\nauf die politischen, rassischen oder religiösen               angehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen\nGründe beziehen, wegen derer zwischen dem                     auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, so-\n30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche              weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der\nStaatsangehörigkeit entzogen worden ist.                      staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser\n§ 32                                Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an an-\ndere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke\n(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genann-         gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-\nten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten               gesetzes.\nzu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten\nzur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erfor-              (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach\nderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständi-          ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert\ngen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten                   worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit\nauch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die                 weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht\nÜbermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für            erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder\ndie Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde              Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Da-\nüber ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder               ten unverzüglich mit.\nden Verlust oder Nichterwerb der deutschen                                              § 34\nStaatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei              (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens\nEinbürgerungsverfahren insbesondere für die den               nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten\nAusländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufent-                Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staats-\nhaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Ein-              angehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf\nleitung und Erledigung von Strafverfahren, Buß-               folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden\ngeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Da-             werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der\nten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige           deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, fol-\nStaatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.                   gende personenbezogenen Daten zu übermitteln:\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten              1. Geburtsname,\nnach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere ge-\n2. Familienname,\nsetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\n3. frühere Namen,\n§ 33\n4. Vornamen,\n(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbe-\n5. Geschlecht,\nhörde) führt ein Register der Entscheidungen in\nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Re-               6. Tag und Ort der Geburt,\ngister werden eingetragen:                                    7. gegenwärtige Anschriften,\n1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkun-               8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der\nden,                                                         deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.\n2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der                   (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland\ndeutschen Staatsangehörigkeit,                           verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem\nBundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1\n3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust              genannten Frist die dort genannten Daten, den\nder deutschen Staatsangehörigkeit, die nach              Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit be-\ndem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. Au-                kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermit-\ngust 2007 getroffen worden sind.                         teln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt\n(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespei-           Satz 1 entsprechend.“\nchert werden:                                             20. § 35 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             2007\n21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-          1. In Nummer 5a werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des\nbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1              Ausländergesetzes“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1\nNr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und            des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „von Ausschlussgründen           2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma er-\nnach § 11“ ersetzt.                                           setzt.\n22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-         3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nfügt:\n„8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-\n„Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-                  angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der\nhens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29                  Europäischen Union oder eines anderen Ver-\nAbs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Er-                  tragsstaates des Abkommens über den Europä-\nteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29                    ischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf\nAbs. 4 sind gebührenfrei.“                                        Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsge-\n23. § 40c wird wie folgt gefasst:                                      setzes/EU besitzen.“\n„§ 40c                               (5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregisterge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAuf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März         21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),\n2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14           das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom\nund 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007           17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden,           werden die Wörter „die Anerkennung ausländischer\nsoweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“            Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und Flücht-\n24. § 41 wird wie folgt gefasst:                               linge“ ersetzt.\n„§ 41                               (6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-\nVon den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröf-\nund § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Ver-           fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch            kel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\nLandesrecht abgewichen werden.“                           S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6                               „(2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-\nÄnderung sonstiger Gesetze                      gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-\nhaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-\n(1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungs-           anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175\nschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                  und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-\nS. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des        chend.“\nGesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert\n(7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom\nworden ist, werden die Wörter „die Anerkennung aus-\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch\nländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und\nArtikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nFlüchtlinge“ ersetzt.\nS. 1841), wird wie folgt geändert:\n(2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11\nder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I\ndie Wörter „Beschäftigung oder“ gestrichen.\nS. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                    a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                           „4. Ausländer nicht\n„3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine                        a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches\nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder                          Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1\n§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Auf-                     und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1,                          zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als\nAbs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes be-                     vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder\nsitzen,“.                                                           Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden\noder wurden, oder\n2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe\n„48“ ersetzt.                                                         b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Auf-\nenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst-\n3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder Werkleistungen beauftragt werden\n„(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha-                        oder wurden\ndens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253                      und“.\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,\nist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“                   b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende\nNummer 8a eingefügt:\n(3) (weggefallen)\n„8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,“.\n(4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\n3. In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-\ngesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zu-\nmer 7a eingefügt:\nletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie               „7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,“.\nfolgt geändert:                                                4. § 11 wird wie folgt geändert:","2008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\na) In der Überschrift werden die Wörter „Beschäfti-        3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:\ngung oder“ gestrichen.\n„§ 70\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung zum\n„(1) Wer                                                           Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-\n1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen                         und asylrechtlicher Richtlinien\n§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-                           der Europäischen Union\nbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3                  Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach\nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt              § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhal-\noder mit Dienst- oder Werkleistungen beauf-             ten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1\ntragt oder                                              Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren\n2. eine in                                                  und Sachleistungen erhalten haben, kann durch\na) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches So-            Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin\nzialgesetzbuch,                                      Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des\nb) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches So-            Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten.\nzialgesetzbuch,                                      Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen\nzur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem\nc) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder            Buch.“\nd) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes\n(10) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-\nbezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich        derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nwiederholt,                                         BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit     des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird\nGeldstrafe bestraft.“                                   wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Buch-               1. § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nstabe a“ die Wörter „oder Buchstabe c“ einge-\n„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäfti-\nfügt.\ngung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustim-\n(8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und El-                   mung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie\nternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I                          die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,“.\nS. 2748) wird wie folgt geändert:\n2. § 404 wird wie folgt geändert:\n1. In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt.                                             a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n2. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d an-\ngefügt:                                                        b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch\n„d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt                    die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\noder“.                                                    (11) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-\n(9) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi-             setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ncherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes           des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\nvom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt         2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes\ngeändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 19. Juli            vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden\n2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:               ist, wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 5“\nersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69\nfolgende Angabe eingefügt:                                                           Artikel 7\n„§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umset-                             Änderung von Verordnungen\nzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-\nnien der Europäischen Union“.                         (1) Die Verordnung zur Ausführung des Personen-\nstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nvom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert\n„Ausgenommen sind                                          durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I\n1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik              S. 1598), wird wie folgt geändert:\nDeutschland Arbeitnehmer oder Selbständige              1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nnoch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügig-\nkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind,                „(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern\nund ihre Familienangehörigen für die ersten drei            durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit\nMonate ihres Aufenthalts,                                   nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nerworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der\n2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus\nAnzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Eltern-\ndem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fa-\nteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als\nmilienangehörigen,\nStaatsangehöriger der Schweiz oder dessen Famili-\n3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-             enangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund\nleistungsgesetzes.                                          des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der\nSatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit ei-        Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-\nnem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des            ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-\nAufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutsch-             senschaft andererseits über die Freizügigkeit\nland aufhalten.“                                               (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                                                                                     2009\n2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 28\n(zu §26)\nK\nStandesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtenbuch Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAn die Ausländerbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n“.","2010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-           3. § 8 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt             a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli                Abs. 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.\n2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundes-               Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind\nzentralamt für Steuern“ durch die Wörter „ , das             solche Personen, deren Grundpersonalien, Licht-\nBundeszentralamt für Steuern und das Bundes-                 bilder, abweichende Namenschreibweisen, an-\nverwaltungsamt“ ersetzt.                                     dere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „5c“ durch die An-               oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufent-\ngabe „5d“ ersetzt.                                           haltstitel mit den im Übermittlungsersuchen an-\ngegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder\n2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:\nAngaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltsti-\n„§ 5d                                   tel übereinstimmen oder nur geringfügig davon\nDatenübermittlungen                            abweichen.“\nan das Bundesverwaltungsamt                   4. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung                aa) In Satz 2 wird das Wort „Zuvor“ durch die\ndes 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht,                     Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des\ndem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34                          AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nAbs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die\nDurchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des                bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nStaatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines                    „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Ge-\nin das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der                    setzes holt sie die Zustimmung des Bundes-\nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in                  ministeriums des Innern ein, wenn sie dem\nautomatisierter Form zu übermitteln (BVA-Options-                    Antrag stattgeben will.“\nmitteilung):\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustim-\n1. Familiennamen (jetziger und früherer                         mung des Bundesministeriums des Innern vor,\nName mit Namensbestandteilen)        0101, 0102,            teilt die Registerbehörde“ durch die Wörter „Die\nRegisterbehörde teilt“ ersetzt.\n2. Vornamen                              0301, 0302,\n5. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der\n3. Tag und Ort der Geburt                0601-0605,          ersuchenden Behörde“ gestrichen.\n4. Geschlecht                            0701,            6. § 18 wird wie folgt geändert:\n5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206,          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1208-1213,             aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-\n6. möglicher Verlust der deutschen                                   weisung“ ein Komma und das Wort „Zurück-\nStaatsangehörigkeit nach § 29 des                                schiebung“ eingefügt und die Wörter „mit un-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes         2401.“                      befristeter Wirkung oder“ durch ein Komma\nersetzt.\n3. In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundes-\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein\nzentralamt für Steuern“ die Wörter „und das Bun-\nKomma ersetzt.\ndesverwaltungsamt“ eingefügt.\ncc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-\n(3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai                      fügt:\n1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3\nAbs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I                        „5. Einschränkung oder Untersagung der\nS. 122), wird wie folgt geändert:                                             politischen Betätigung mit unbefristeter\nWirkung oder\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n6.   Einreisebedenken mit unbefristeter Wir-\na) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die                               kung.“\nGrundpersonalien“ die Wörter „oder das Licht-\nbild“ und nach den Wörtern „den Grundpersona-             b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlien“ die Wörter „oder dem Lichtbild“ eingefügt.             aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die            bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c\nWörter „12 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                             werden die Wörter „oder Zurückschiebung“\ngestrichen.\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt ge-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die An-\nändert:\ngabe „3“ ersetzt.\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                        der Verordnung zur Durchführung des\n„3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen                         Ausländergesetzes“ durch die Wörter\nGesetzbuchs vorliegt.“                                             „§ 4 der Aufenthaltsverordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2011\nbbb) Die Buchstaben b und c werden aufge-         8. § 21 wird wie folgt gefasst:\nhoben.\nccc) Buchstabe d wird Buchstabe b.                                            „§ 21\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung\n„(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn\naus Anlass des Inkrafttretens des\ndie ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zu-\nGesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und\nrückgenommen, widerrufen, anderweitig aufge-\nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nhoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder\nauf andere Weise erledigt sind. Bereits im Regis-\nter gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrecht-               Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung\nlichen Status werden durch Speicherung weiterer           aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-\nAngaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht           päischen Union neu geschaffenen Speichersachver-\ngelöscht.“                                                halten werden übermittelt, sobald hierfür die infor-\nmationstechnischen Voraussetzungen geschaffen\n7. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach\n„(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt       Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin\nauch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines            diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die\nPassersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durch-             zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung un-\nführung des Ausländergesetzes.“                              verzüglich nachzuholen.“","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nDaten, die im Register gespeichert werden,\nübermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)\nAbschnitt I\nAllgemeiner Datenbestand\nA                       B**)                           C                                          D\nÜbermittlung                        Übermittlung/Weitergabe\n1                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                           an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten             der Über-\nöffentliche Stellen                (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27\n(§ 3 AZR-Gesetz)               mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                             AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 1\nBezeichnung der Stelle, die                         – alle übermittelnden Stellen              – Ausländerbehörden\nDaten übermittelt hat, und                                                                     – Aufnahmeeinrichtungen oder\nderen Geschäftszeichen                                                                           Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nAsylverfahrensgesetzes\na) aktenführende                          (7)\nAusländerbehörde                                                                          – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\nb) andere Stellen                         (7)                                                  – Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschrei-\ntenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesamt für Justiz\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden (sofern\nDaten aus einem der in § 19\nAbs. 1 AZR-Gesetz genannten\nAnlässe übermittelt worden sind)\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\n– alle übrigen öffentlichen Stellen\nzu a)\n– nichtöffentliche Stellen zu a)\n*) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle\nnach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische\nBundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des\nBundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.\n**) Es  bedeuten:\n(1) = wenn der Antrag gestellt ist,\n(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,\n(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,\n(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,\n(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,\n(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,\n(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                2013\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n2                            Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten     der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                       (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 2\nGeschäftszeichen der                     – Zuspeicherung durch die           – alle öffentlichen Stellen\nRegisterbehörde                            Registerbehörde\n(AZR-Nummer)\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n3                            Zeitpunkt\ndurch folgende                    an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen          (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 4\nGrundpersonalien                         – Ausländerbehörden und mit         – alle öffentlichen Stellen;\nder Durchführung ausländer-         Statistisches Bundesamt nur\na) Familienname                   (7)      rechtlicher Vorschriften betraute   zu e) (nur Monat und Jahr der\nb) Geburtsname                    (7)      öffentliche Stellen                 Geburt), g) und h)\nc) Vornamen                       (7)    – mit der polizeilichen Kontrolle   – nichtöffentliche Stellen, die\ndes grenzüberschreitenden           humanitäre oder soziale\nd) Schreibweise der               (7)      Verkehrs betraute Behörden          Aufgaben wahrnehmen\nNamen nach                           – Bundespolizeidirektion            – Behörden anderer Staaten, über-\ndeutschem Recht                                                            oder zwischenstaatliche Stellen\n– Bundesamt für Migration und\ne) Geburtsdatum                   (7)      Flüchtlinge\nf) Geburtsort und -bezirk         (7)    – Bundeskriminalamt\ng) Geschlecht                     (7)    – Landeskriminalämter\nh) Staatsangehörigkeiten          (7)    – Zollkriminalamt\n– sonstige ermittlungsführende\nPolizeibehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsangehörigkeitsbehörden\n– in Angelegenheiten der Ver-\ntriebenen, Aussiedler und Spät-\naussiedler zuständige Stellen\n– Verfassungsschutzbehörden des\nBundes und der Länder\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst\n– alle öffentlichen Stellen für die\nEinstellung von Suchvermerken\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n4                            Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten     der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                       (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 5\nWeitere Personalien                      – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden zu a) bis i)\nder Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) abweichende Namens-            (7)      rechtlicher Vorschriften betraute\nschreibweisen                                                              Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen zu a) bis i)    Asylverfahrensgesetzes zu a)\n– Familienname                                                             bis i)","2014            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                       B                             C                                         D\nÜbermittlung\n4                                Zeitpunkt                                                      Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten          der Über-                                                        an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)             mittlung                                               (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n– Geburtsname                               – mit der polizeilichen Kontrolle des – Bundesamt für Migration und\n– Vorname                                      grenzüberschreitenden Verkehrs           Flüchtlinge zu a) bis i)\nbetraute Behörden zu a), b), d), f) – Bundespolizei zu a) bis i)\nb) andere Namen                        (7)       – Bundespolizeidirektion zu a), b), – andere mit der polizeilichen\n– Genanntname                                  d), f)                                   Kontrolle des grenzüber-\n– Künstlername                              – Bundesamt für Migration und               schreitenden Verkehrs betraute\nFlüchtlinge zu a) bis i)                 Behörden zu a) bis i)\n– Ordensname\n– Bundeskriminalamt zu a), b), d)         – für die Zuverlässigkeitsüber-\n– nicht definierter Name                                                                prüfung   zuständige      Luftsicher-\n–  Landeskriminalämter zu a), b), d)\nc) frühere Namen*)                     (7)                                                   heitsbehörden nach § 7 des\n–  Zollkriminalamt zu a), b), d)            Luftsicherheitsgesetzes zu a)\nd) Aliaspersonalien                    (7)       –  sonstige ermittlungsführende             bis i)\n– Familienname                                 Polizeibehörden zu a), b), d)          – oberste Bundes- und Landes-\n– Geburtsname                               –  Staatsanwaltschaften zu a), b), d)       behörden zu a) bis i)\n– Vornamen                                  –  Gerichte zu a), b), d)                 – Bundeskriminalamt zu a) bis i)\n– Geburtsdatum                              – Staatsangehörigkeitsbehörden zu – Landeskriminalämter zu a) bis i)\na), b), d)                             – sonstige Polizeivollzugs-\n– Geburtsort und\n-bezirk                                   – in Angelegenheiten der Ver-               behörden zu a) bis i)\ntriebenen, Aussiedler und Spät- – Staatsanwaltschaften zu a) bis i)\n– Geschlecht\naussiedler zuständige Stellen\n– Staatsangehörigkeiten                        zu a), b), d)                          – Gerichte    zu a)  bis i)\n– Verfassungsschutzbehörden               – Bundesamt      für Justiz  zu  a), b), d)\ne) Familienstand                       (7)\ndes Bundes und der Länder zu a), – Zollkriminalamt zu a) bis d)\nf) Angaben zum                         (7)          b), d)\nAusweispapier                                                                         – Behörden der Zollverwaltung\n– Bundesnachrichtendienst zu a),            zu a) bis d), f)\n– Passart                                      b), d)                                 – Träger der Sozialhilfe, Träger\n• Reisepass                               – Militärischer Abschirmdienst              der Grundsicherung für Arbeit-\n• Reisedokument                              zu a), b), d)                            suchende und für die Durch-\n– alle öffentlichen Stellen für die         führung des Asylbewerber-\n• sonstige Pass-                                                                      leistungsgesetzes zuständige\nersatzpapiere                             Einstellung von Suchvermerken\nzu a), b), d)                            Stellen zu a) bis d), f)\n– Passnummer                                                                          – Staatsangehörigkeits- und\n– ausstellender Staat                                                                   Vertriebenenbehörden zu c)\ng) letzter Wohnort im                  (7)                                                 – deutsche Auslandsvertretungen\nHerkunftsland                                                                           und andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren zu a) bis i)\nh) freiwillig gemachte                 (7)                                                 – Statistisches Bundesamt zu e)\nAngaben zur Religions-                                                                  und i)\nzugehörigkeit\n– alle übrigen öffentlichen Stellen\ni)   Staatsangehörigkeiten             (7)                                                   zu c)\ndes Ehegatten oder des\nLebenspartners\n*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.\nA                       B                             C                                         D\nÜbermittlung                      Übermittlung/Weitergabe\n5                                Zeitpunkt\ndurch folgende                        an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten          der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26\n(§ 3 AZR-Gesetz)             mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                            AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 5a\n– Lichtbild                            (7)       – Ausländerbehörden und mit der           – alle öffentlichen Stellen mit Aus-\nDurchführung ausländerrecht-             nahme des Statistischen Bun-\nlicher Vorschriften betraute             desamtes\nöffentliche Stellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                  2015\nA                    B                         C                                    D\nÜbermittlung                    Übermittlung/Weitergabe\n5                           Zeitpunkt\ndurch folgende                      an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten    der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                         AZR-Gesetz)\n– mit der polizeilichen Kontrolle des – nichtöffentliche Stellen, die\ngrenzüberschreitenden                 humanitäre oder soziale\nVerkehrs betraute Behörden            Aufgaben wahrnehmen\n– Bundespolizeidirektion              – Behörden anderer Staaten, über-\noder zwischenstaatliche Stellen\n– Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– Zollkriminalamt\n– sonstige ermittlungsführende\nPolizeibehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsangehörigkeitsbehörden\n– in Angelegenheiten der Ver-\ntriebenen, Aussiedler und Spät-\naussiedler zuständige Stellen\n– Verfassungsschutzbehörden des\nBundes und der Länder\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst\n– alle öffentlichen Stellen für die\nEinstellung von Suchvermerken\nA                    B                         C                                    D\nÜbermittlung                    Übermittlung/Weitergabe\n6                           Zeitpunkt\ndurch folgende                      an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten    der Über-\nöffentliche Stellen          (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                         AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 6\nZuzug/Fortzug                           – Ausländerbehörden und mit der       – alle Stellen\nDurchführung ausländerrecht-\na) Ersteinreise in das           (5)      licher Vorschriften betraute\nBundesgebiet am                       öffentliche Stellen zu a) bis f)\nb) Zuzug von einer               (5)    – Zuspeicherung durch die\nanderen Ausländer-                    Registerbehörde zu g)\nbehörde am\nc) Fortzug ins Ausland am        (5)\nd) Fortzug nach unbekannt        (5)\ne) Verstorben am                 (5)\nf) Wiederzuzug aus dem           (5)\nAusland am\ng) nicht mehr aufhältig seit     (5)","2016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                    Übermittlung/Weitergabe\n7                            Zeitpunkt\ndurch folgende                       an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                         AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 6\n– als Flüchtling im Ausland       (5)    – Ausländerbehörden und mit der       – Ausländerbehörden\nanerkannt                               Durchführung ausländerrecht-        – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute          Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen                   Asylverfahrensgesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                    Übermittlung/Weitergabe\n8                            Zeitpunkt\ndurch folgende                       an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                         AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nAsyl                                     – Bundesamt für Migration und         – Ausländerbehörden\nFlüchtlinge zu a) bis e), g) bis q) – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Asylantrag gestellt am         (1)\n– Ausländerbehörden zu f), m)           Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nb) Asylantrag erneut              (1)      bis o)                                Asylverfahrensgesetzes\ngestellt am\n– Bundesamt für Migration und\nc) Asylantrag abgelehnt           (3)                                            Flüchtlinge\nam                                                                         – Bundespolizei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                2017\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n8                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nd) als Asylberechtigter            (3)                                        – andere mit der polizeilichen\nanerkannt am                                                               Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\ne) Anerkennung                     (3)                                          Behörden\nwiderrufen/zurück-\ngenommen                                                                 – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nf) Anerkennung                     (5)                                          heitsbehörden nach § 7 des\nerloschen am                                                               Luftsicherheitsgesetzes\ng) Asylverfahren                   (3)                                        – oberste Bundes- und\neingestellt am                                                             Landesbehörden\nh) Asylverfahren auf               (6)                                        – Bundeskriminalamt\nandere Weise                                                             – Landeskriminalämter\nerledigt am\n– sonstige Polizeivollzugs-\ni)   Flüchtlingseigenschaft        (3)                                          behörden\nnach § 3 Abs. 4 AsylVfG                                                  – Staatsanwaltschaften\nzuerkannt am\n– Gerichte\nj)   Asylantrag vor Einreise       (1)\n– Bundesagentur für Arbeit und\ngestellt am\nBehörden der Zollverwaltung\nk) Asylantrag vor Einreise         (1)                                        – Träger der Sozialhilfe, Träger\nerneut gestellt am                                                         der Grundsicherung für Arbeit-\nl)   Asylantrag vor Einreise       (3)                                          suchende und für die Durch-\nabgelehnt am                                                               führung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nm) Aufenthaltsgestattung           (6)                                          Stellen\nseit                                                                     – deutsche Auslandsvertretungen\nn) Aufenthaltsgestattung           (6)                                          und andere öffentliche Stellen im\nerloschen am                                                               Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\no) Nummer der Beschei-             (7)\nnigung über die Aufent-\nhaltsgestattung\np) Überstellung an                 (2)\n(Staatsangehörigkeits-\nschlüssel des Dubliner\nVertragsstaats) am\nq) Übernahme von                   (2)\n(Staatsangehörigkeits-\nschlüssel des Dubliner\nVertragsstaats)\nentschieden am\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n9                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3, 6 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nAufenthaltsstatus                         – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nDurchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) vom Erfordernis eines           (5)      licher Vorschriften betraute\nAufenthaltstitels befreit                                                  Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen                 Asylverfahrensgesetzes\nb) Erteilung/Verlängerung          (3)\n– Bundesamt für Migration und\ndes Aufenthaltstitels\nFlüchtlinge\nabgelehnt am","2018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                        C                                    D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n9                             Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nc) Aufenthaltstitel widerru-       (3)                                        – Bundespolizei\nfen/erloschen am                                                          – andere mit der polizeilichen\nd) heimatloser Ausländer           (6)                                          Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\ne) Antrag auf einen Auf-          (1)*)                                         Behörden\nenthaltstitel gestellt am                                                 – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nf) Nummer des                      (7)                                          heitsbehörden nach § 7 des\nAufenthaltstitels                                                           Luftsicherheitsgesetzes\ng) Entscheidungen der                                                         – oberste Bundes- und\nBundesagentur für                                                           Landesbehörden\nArbeit über die                                                           – Bundeskriminalamt\nZustimmung zur\nBeschäftigung                                                             – Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\naa) Zustimmung der            (5)*)                                         behörden\nBundesagentur für\nArbeit                                                               – Staatsanwaltschaften\nerteilt am                                                           – Gerichte\nbefristet bis                                                        – Bundesagentur für Arbeit und\nräumlich beschränkt                                                    Behörden der Zollverwaltung\nauf                                                                  – Träger der Sozialhilfe, Träger\nArbeitgeber-                                                           der Grundsicherung für Arbeit-\nbindung/keine                                                          suchende und für die Durch-\nArbeitgeberbindung                                                     führung des Asylbewerber-\nweitere Neben-                                                         leistungsgesetzes zuständige\nbestimmungen/                                                          Stellen\nkeine weiteren Ne-                                                   – deutsche Auslandsvertretungen\nbenbestimmungen                                                        und andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nbb) Zustimmung der            (5)*)\nBundesagentur für                                                    – Statistisches Bundesamt zu a)\nArbeit                                                                 bis d) und g) bis i)\nerteilt am\nunbefristet\nräumlich beschränkt\nauf\nArbeitgeber-\nbindung/keine\nArbeitgeberbindung\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweitere Nebenbe-\nstimmungen\ncc) Zustimmung der            (5)*)\nBundesagentur für\nArbeit versagt am\nh) Nebenbestimmungen\nzur Erwerbstätigkeit\naa) Selbständige Tätig-       (2)*)\nkeit\nerlaubt am\nbefristet bis\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweiteren Nebenbe-\nstimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                                  2019\nA                          B                             C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n9                                   Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten             der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\nbb) Beschäftigung                    (2)*)\nerlaubt am\nbefristet bis\nräumlich beschränkt\nauf\nArbeitgeberbin-\ndung/keine Arbeit-\ngeberbindung\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweiteren Nebenbe-\nstimmungen\ni)   zustimmungsfreie                     (2)*)\nBeschäftigung bis\nfestgestellt am\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.\nA                          B                             C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n10                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten             der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nAufenthaltserlaubnis                                 – Ausländerbehörden und mit der             – Ausländerbehörden\nDurchführung ausländerrecht-              – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Aufenthalt zum Zweck\nlicher Vorschriften betraute                Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nder Ausbildung nach                              öffentliche Stellen                         Asylverfahrensgesetzes\naa) § 16 Abs. 1                      (2)*)\nAufenthG                                                                             – Bundesamt für Migration und\n(Studium)                                                                              Flüchtlinge\nerteilt am                                                                           – Bundespolizei\nbefristet bis                                                                        – andere mit der polizeilichen Kon-\ntrolle des grenzüberschreitenden\nVerkehrs betraute Behörden\nbb) § 16 Abs. 1a                     (2)*)                                                 – für die Zuverlässigkeitsüber-\nAufenthG                                                                               prüfung zuständige Luftsicher-\n(Studienbewer-                                                                         heitsbehörden nach § 7 des Luft-\nbung)                                                                                  sicherheitsgesetzes\nerteilt am\n– oberste Bundes- und\nbefristet bis                                                                          Landesbehörden\n– Bundeskriminalamt\ncc) § 16 Abs. 4                      (2)*)                                                 – Landeskriminalämter\nAufenthG                                                                             – sonstige Polizeivollzugs-\n(Arbeitsplatzsuche                                                                     behörden\nnach Studium)\nerteilt am                                                                           – Staatsanwaltschaften\nbefristet bis                                                                        – Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\ndd) § 16 Abs. 5                      (2)*)\nAufenthG (Sprach-                                                                    – Träger der Sozialhilfe, Träger\nkurse, Schulbe-                                                                        der Grundsicherung für Arbeit-\nsuch)                                                                                  suchende und für die Durch-\nerteilt am                                                                             führung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nbefristet bis                                                                          Stellen","2020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                        C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n10                             Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\nee) § 16 Abs. 6               (2)*)                                      – deutsche Auslandsvertretungen\nAufenthG (inner-                                                    und andere öffentliche Stellen im\ngemeinschaftlich                                                    Visaverfahren\nmobiler Student                                                   – Statistisches Bundesamt\naus [Staatsan-\ngehörigkeits-\nschlüssel des EU-\nMitgliedstaates])\nerteilt am\nbefristet bis\nff)    § 17 AufenthG          (2)*)\n(sonstige Aus-\nbildungszwecke)\nerteilt am\nbefristet bis\nb) Aufenthalt zum Zweck\nder Erwerbstätigkeit\nnach\naa) § 18 AufenthG             (2)*)\n(Beschäftigung)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) § 20 Abs. 1               (2)*)\nAufenthG\n(Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc) § 20 Abs. 5               (2)*)\nAufenthG (in\n[Staatsangehö-\nrigkeitsschlüssel\ndes EU-Mitglied-\nstaates] zugelas-\nsener Forscher)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd) § 21 AufenthG             (2)*)\n(selbständige Tä-\ntigkeit)\nerteilt am\nbefristet bis\nc) Aufenthalt aus völker-\nrechtlichen, humani-\ntären oder politischen\nGründen nach\naa) § 22 Satz 1               (2)*)\nAufenthG (Auf-\nnahme aus dem\nAusland)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) § 22 Satz 2               (2)*)\nAufenthG (Auf-\nnahme durch BMI)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             2021\nA                    B                        C                                 D\nÜbermittlung               Übermittlung/Weitergabe\n10                              Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                    AZR-Gesetz)\ncc) § 23 Abs. 1                (2)*)\nAufenthG\n(Aufnahme durch\nLand)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd) § 23 Abs. 2                (2)*)\nAufenthG\n(besondere Fälle)\nerteilt am\nbefristet bis\nee) § 23a AufenthG             (2)*)\n(Härtefallaufnahme\ndurch Länder)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)    § 24 AufenthG           (2)*)\n(vorübergehender\nSchutz)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg) § 25 Abs. 1                (2)*)\nAufenthG (Asyl)\nanerkannt am\nbefristet bis\nhh) § 25 Abs. 2                (2)*)\nAufenthG (GFK)\ngewährt am\nbefristet bis\nii)    § 25 Abs. 3             (2)*)\nAufenthG\n(Abschiebungs-\nverbot)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)    § 25 Abs. 4 Satz 1      (2)*)\nAufenthG (drin-\ngende persönliche\noder humanitäre\nGründe)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk) § 25 Abs. 4 Satz 2         (2)*)\nAufenthG (Verlän-\ngerung wegen au-\nßergewöhnlicher\nHärte)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)    § 25 Abs. 5             (2)*)\nAufenthG (recht-\nliche oder tatsäch-\nliche Gründe)\nerteilt am\nbefristet bis","2022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                        C                                 D\nÜbermittlung               Übermittlung/Weitergabe\n10                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                    AZR-Gesetz)\nd) Aufenthalt aus familiä-\nren Gründen nach\naa) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 1 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen:\nEhegatte)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 2 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen:\nKinder)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 3, Satz 2\nAufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen:\nElternteil)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd) § 28 Abs. 4               (2)*)\nAufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen:\nSonstige)\nerteilt am\nbefristet bis\nee) § 30 AufenthG             (2)*)\n(Ehegattennach-\nzug)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)    § 32 Abs. 1 Nr. 1      (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug zu Asyl-\nberechtigten)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg) § 32 Abs. 1 Nr. 2         (2)*)\nAufenthG\n(Kindesnachzug im\nFamilienverband)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh) § 32 Abs. 2               (2)*)\nAufenthG\n(Kindesnachzug\nüber 16 Jahren)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007             2023\nA                   B                       C                                 D\nÜbermittlung               Übermittlung/Weitergabe\n10                              Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten        der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                    AZR-Gesetz)\nii)    § 32 Abs. 2a            (2)*)\nAufenthG (Kind ei-\nnes langfristig Auf-\nenthaltsberechtig-\nten im [Staatsan-\ngehörigkeits-\nschlüssel des EU-\nMitgliedstaates])\nerteilt am\nbefristet bis\njj)    § 32 Abs. 3             (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug unter\n16 Jahren)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk) § 32 Abs. 4                (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug im Härte-\nfall)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)    § 33 AufenthG           (2)*)\n(Geburt im Bun-\ndesgebiet)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 36 Abs. 1                (2)*)\nAufenthG (Nach-\nzug von Eltern)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn) § 36 Abs. 2                (2)*)\nAufenthG (Nach-\nzug sonstiger Fa-\nmilienangehöriger)\ne) Besondere Aufenthalts-\nrechte nach\naa) § 7 Abs. 1 Satz 3          (2)*)\nAufenthG (sonstige\nbegründete Fälle)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) § 25 Abs. 4a               (2)*)\nAufenthG (Aufent-\nhaltsrecht für Dritt-\nstaatsangehörige,\ndie Opfer von\nMenschenhandel\nsind oder denen\nBeihilfe zu illegaler\nEinwanderung ge-\nleistet wurde)\nerteilt am\nbefristet bis","2024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                        C                                 D\nÜbermittlung               Übermittlung/Weitergabe\n10                              Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                    AZR-Gesetz)\ncc) § 31 Abs. 1, 2, 4          (2)*)\nAufenthG (eigen-\nständiges Ehegat-\ntenaufenthalts-\nrecht)\nerteilt am\nbefristet bis\ndd) § 34 Abs. 2                (2)*)\nAufenthG (eigen-\nständiges Aufent-\nhaltsrecht von\nKindern)\nerteilt am\nbefristet bis\nee) § 37 Abs. 1                (2)*)\nAufenthG (Wieder-\nkehr)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)    § 37 Abs. 5             (2)*)\nAufenthG (Wieder-\nkehr Rentner)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg) § 38 Abs. 1 Nr. 2,         (2)*)\nAbs. 2 und 5\nAufenthG (ehema-\nliger Deutscher)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh) § 38a AufenthG             (2)*)\n(langfristig Aufent-\nhaltsberechtigter in\n[Staatsangehörig-\nkeitsschlüssel des\nEU-Mitglied-\nstaates])\nerteilt am\nbefristet bis\nii)    § 104a Abs. 1           (2)*)\nSatz 1 AufenthG\n(Aufenthalts-\nerlaubnis auf\nProbe)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)    § 23 Abs. 1 Satz 1      (2)*)\ni. V. m. § 104a\nAbs. 1 Satz 2\nAufenthG (Altfall-\nregelung)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                                 2025\nA                         B                             C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n10                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten              der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\nkk) § 23 Abs. 1 Satz 1                (2)*)\ni. V. m. § 104a\nAbs. 2 Satz 1\nAufenthG (Altfall-\nregelung für voll-\njährige Kinder von\nGeduldeten)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)    § 23 Abs. 1 Satz 1             (2)*)\ni. V. m. § 104a\nAbs. 2 Satz 2\nAufenthG (Altfall-\nregelung für unbe-\ngleitete Flüchtlin-\nge)\nerteilt am\nbefristet bis\nmm) § 23 Abs. 1 Satz 1                (2)*)\ni. V. m. § 104b\nAufenthG\n(integrierte Kinder\nvon Geduldeten)\nerteilt am\nbefristet bis\nnn) § 4 Abs. 5                        (2)*)\nAufenthG\n(Assoziationsrecht\nEWG/Türkei)\nerteilt am\nbefristet bis\noo) Aufenthaltserlaub-                (2)*)\nnis für freizügig-\nkeitsberechtigte\nSchweizer Bürger\n(Freizügigkeits-\nabkommen EG/\nSchweiz)\nerteilt am\nbefristet bis\npp) Aufenthaltserlaub-                (2)*)\nnis für Angehörige\nvon freizügigkeits-\nberechtigten\nSchweizer Bürgern\n(Freizügigkeitsab-\nkommen EG/\nSchweiz)\nerteilt am\nbefristet bis\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.","2026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                           B                            C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n11                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten              der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nNiederlassungserlaubnis/                              – Ausländerbehörden und mit der            – Ausländerbehörden\nunbefristeter Aufenthalts-                              Durchführung ausländerrecht-             – Aufnahmeeinrichtungen oder\ntitel nach                                              licher Vorschriften betraute               Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen                        Asylverfahrensgesetzes\na) § 9 AufenthG                            (2)*)\n(allgemein) erteilt am                                                                      – Bundesamt für Migration und\nb) § 9a AufenthG                           (2)*)                                                   Flüchtlinge\n(Daueraufenthalt-EG)                                                                        – Bundespolizei\nerteilt am\n– andere mit der polizeilichen\nc) § 19 AufenthG                           (2)*)                                                   Kontrolle des grenzüber-\n(Hochqualifizierte)                                                                           schreitenden Verkehrs betraute\nerteilt am                                                                                    Behörden\nd) § 21 Abs. 4 AufenthG                     (2)                                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-\n(3 Jahre selbständige                                                                         prüfung zuständige Luftsicher-\nTätigkeit) erteilt am                                                                         heitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\ne) § 23 Abs. 2 AufenthG                    (3)*)\n– oberste Bundes- und\n(besondere Fälle) erteilt\nLandesbehörden\nam\n– Bundeskriminalamt\nf) § 26 Abs. 3 AufenthG                     (2)\n(Asyl/GFK nach                                                                              – Landeskriminalämter\n3 Jahren) erteilt am                                                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\ng) § 26 Abs. 4 AufenthG                     (3)                                                  – Gerichte\n(aus humanitären Grün-                                                                      – Bundesagentur für Arbeit und\nden nach 7 Jahren) er-                                                                        Behörden der Zollverwaltung\nteilt am\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nh) § 28 Abs. 2 AufenthG                    (2)*)                                                   der Grundsicherung für Arbeit-\n(Familienangehörige                                                                           suchende und für die Durch-\nvon Deutschen) erteilt                                                                        führung des Asylbewerber-\nam                                                                                            leistungsgesetzes zuständige\ni)   § 31 Abs. 3 AufenthG                  (2)*)                                                   Stellen\n(eigenständiges Aufent-                                                                     – deutsche Auslandsvertretungen\nhaltsrecht der ausländi-                                                                      und andere öffentliche Stellen im\nschen Ehegatten) erteilt                                                                      Visaverfahren\nam\n– Statistisches Bundesamt\nj)   § 35 AufenthG (Kinder)                (2)*)\nerteilt am\nk) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehe-                 (2)*)\nmalige Deutsche) erteilt\nam\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.\nA                           B                            C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n12                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten              der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                                  2027\nA                          B                             C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n12                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten              der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                 mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\nAufenthaltsrechte nach                                – Ausländerbehörden und mit der            – Ausländerbehörden\ndem FreizügG/EU                                         Durchführung ausländerrecht-\nlicher Vorschriften betraute             – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Bescheinigung über                      (2)*)        öffentliche Stellen                        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\ndas Aufenthaltsrecht                                                                          Asylverfahrensgesetzes\nEU-/EWR-Bürger\nerteilt am                                                                                  – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\nb) Bescheinigung des                       (2)*)\nDaueraufenthaltsrechts                                                                      – Bundespolizei\nEU-/EWR-Bürger\nerteilt am                                                                                  – andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nc) Aufenthaltskarte                        (2)*)                                                   schreitenden Verkehrs betraute\n(Angehörige von                                                                               Behörden\nEU-/EWR-Bürgern)\nerteilt am                                                                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\ngültig bis                                                                                    heitsbehörden nach § 7 des\nd) Daueraufenthaltskarte                   (2)*)                                                   Luftsicherheitsgesetzes\n(Angehörige von\n– oberste Bundes- und\nEU-/EWR-Bürgern)\nLandesbehörden\nerteilt am\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.\nA                          B                             C                                           D\nÜbermittlung                         Übermittlung/Weitergabe\n13                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                            an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten              der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                 mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                              AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nund § 3 Nr. 8","2028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n13                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nAusweisung und Hinweis                   – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nauf Begründungstext                        Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Ausweisungsverfügung           (2)      öffentliche Stellen zu a) bis i)    Asylverfahrensgesetzes\nerlassen am                          – Zuspeicherung durch die           – Bundesamt für Migration und\nWirkung befristet                      Registerbehörde zu j)               Flüchtlinge\nsofort vollziehbar seit\n– Bundespolizei\nb) Ausweisungsverfügung           (2)                                        – andere mit der polizeilichen\nerlassen am                                                                Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nWirkung unbefristet\nBehörden\nsofort vollziehbar seit\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nc) Ausweisungsverfügung           (2)                                          heitsbehörden nach § 7 des\nerlassen am                                                                Luftsicherheitsgesetzes\nWirkung befristet bis\n– oberste Bundes- und\nnoch nicht vollziehbar                                                     Landesbehörden\n– Bundeskriminalamt\nd) Ausweisungsverfügung           (2)\nerlassen am                                                              – Landeskriminalämter\nWirkung unbefristet                                                      – sonstige Polizeivollzugs-\nnoch nicht vollziehbar                                                     behörden\n– Staatsanwaltschaften\ne) Ausweisungsverfügung           (3)                                        – Gerichte\nerlassen am\n– Bundesagentur für Arbeit und\nWirkung befristet bis\nBehörden der Zollverwaltung\nunanfechtbar seit\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nf) Ausweisungsverfügung           (3)\nsuchende und für die Durch-\nerlassen am\nführung des Asylbewerber-\nWirkung unbefristet                                                        leistungsgesetzes zuständige\nunanfechtbar seit                                                          Stellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\ng) § 5 Abs. 5 FreizügG/EU         (3)                                          und andere öffentliche Stellen im\n(Verlust des Rechts auf                                                    Visaverfahren\nEinreise und Aufenthalt)\n– Statistisches Bundesamt zu a)\nfestgestellt am                                                            bis i)\nunanfechtbar seit\nh) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU         (3)\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nunanfechtbar seit\ni)  § 6 Abs. 1 FreizügG/EU        (3)\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nWirkung unbefristet\nunanfechtbar seit\nj)  Begründungstext liegt\nvor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                2029\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n14                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nund § 3 Nr. 8\nAbschiebung und Hinweis                  – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nauf Begründungstext                        Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen zu a) bis h)    Asylverfahrensgesetzes\na) Ausreiseaufforderung           (2)    – Bundesamt für Migration und\nvom                                                                      – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge zu b) und c)            Flüchtlinge\nFrist bis                            – Zuspeicherung durch die           – Bundespolizei\nRegisterbehörde zu i)\n– andere mit der polizeilichen\nb) Abschiebung                    (3)                                          Kontrolle des grenzüber-\nangedroht am                                                               schreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nc) Abschiebung                    (3)                                          prüfung zuständige Luftsicher-\nangeordnet am                                                              heitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nd) Abschiebung                    (3)                                          Landesbehörden\nangedroht und\nangeordnet am                                                            – Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\ne) Abschiebungsanord-             (3)                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nnung gem. § 58a                                                            behörden\nAufenthG erlassen am                                                     – Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\nf) Abschiebung auf Grund          (4)                                        – Bundesagentur für Arbeit und\nAusweisung vollzogen                                                       Behörden der Zollverwaltung\nam                                                                       – Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\ng) Abschiebung                    (4)                                          führung des Asylbewerber-\nvollzogen am                                                               leistungsgesetzes zuständige\nStellen\nWirkung befristet bis\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nh) Abschiebung                    (4)                                          Visaverfahren\nvollzogen am                                                             – Statistisches Bundesamt zu a)\nWirkung unbefristet                                                        bis h)\ni)  Begründungstext liegt\nvor zu e) bis h)","2030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n15                            Zeitpunkt\ndurch folgende                    an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nund § 3 Nr. 8\nEinschränkung/Unter-                     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nsagung der politischen Be-                 der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\ntätigung und Hinweis auf                   rechtlicher Vorschriften betraute   Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nBegründungstext                            öffentliche Stellen                 Asylverfahrensgesetzes\na) Politische Betätigung          (3)    – Zuspeicherung durch die           – Bundesamt für Migration und\neingeschränkt am                       Registerbehörde zu e)               Flüchtlinge\nWirkung befristet bis                                                    – Bundespolizei\nb) Politische Betätigung          (3)                                        – andere mit der polizeilichen\neingeschränkt am                                                           Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nWirkung unbefristet                                                        Behörden\nc) Politische Betätigung          (3)                                        – für die Zuverlässigkeitsüber-\nuntersagt am                                                               prüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nWirkung befristet bis\nLuftsicherheitsgesetzes\nd) Politische Betätigung          (3)                                        – oberste Bundes- und\nuntersagt am                                                               Landesbehörden\nWirkung unbefristet                                                      – Bundeskriminalamt\ne) Begründungstext liegt                                                     – Landeskriminalämter\nvor                                                                      – sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n16                            Zeitpunkt\ndurch folgende                    an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nÜberwachungsmaßnah-                      – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nmen bei ausgewiesenen                      Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAusländern nach § 54a                      licher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nAufenthG                                   öffentliche Stellen                 Asylverfahrensgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                   2031\nA                    B                         C                                      D\nÜbermittlung                     Übermittlung/Weitergabe\n16                             Zeitpunkt\ndurch folgende                        an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                  (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                          AZR-Gesetz)\na) Aufenthalt nach § 54a           (2)    – Zuspeicherung durch die              – Bundesamt für Migration und\nAbs. 2 AufenthG                         Registerbehörde zu e)                  Flüchtlinge\nbeschränkt auf                                                               – Bundespolizei\nBezirk der Ausländer-\nbehörde …                                                                    – andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nb) Abweichende Regelung            (2)                                             schreitenden Verkehrs betraute\nhinsichtlich der Aufent-                                                       Behörden\nhaltsbeschränkung\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nnach § 54a Abs. 2 Auf-\nenthG angeordnet am                                                            prüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nc) Verpflichtung hinsicht-         (2)                                             Luftsicherheitsgesetzes\nlich Wohnung nach                                                            – oberste Bundes- und\n§ 54a Abs. 3 AufenthG                                                          Landesbehörden\nangeordnet am\n– Bundeskriminalamt\nd) Nutzungsverbot hin-             (2)                                           – Landeskriminalämter\nsichtlich Kommunikati-\nonsmittel nach § 54a                                                         – sonstige Polizeivollzugs-\nAbs. 4 AufenthG ange-                                                          behörden\nordnet am                                                                    – Staatsanwaltschaften\ne) Begründungstext liegt           (2)                                           – Gerichte\nvor                                                                          – Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                         C                                      D\nÜbermittlung                     Übermittlung/Weitergabe\n17                             Zeitpunkt\ndurch folgende                        an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                          AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nDuldung                                   – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden\nDurchführung ausländerrecht-         – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Bescheinigung über die          (2)      licher Vorschriften betraute\nAussetzung der                                                                 Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen zu a) bis c), e)   Asylverfahrensgesetzes\nAbschiebung (Duldung)\nnach § 60a Abs. 1                     – Bundesamt für Migration und          – Bundesamt für Migration und\nAufenthG                                Flüchtlinge zu b) und e)               Flüchtlinge\nerteilt am                            – mit der polizeilichen Kontrolle      – Bundespolizei\ndes grenzüberschreitenden\nbefristet bis                           Verkehrs betrauten Behörden          – andere mit der polizeilichen\nwiderrufen am                           zu d) und e)                           Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden","2032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n17                             Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nb) Bescheinigung über              (2)                                        – für die Zuverlässigkeitsüber-\ndie Aussetzung der Ab-                                                      prüfung zuständige Luftsicher-\nschiebung (Duldung)                                                         heitsbehörden nach § 7 des\nnach § 60a Abs. 2                                                           Luftsicherheitsgesetzes\nSatz 1 AufenthG                                                           – oberste Bundes- und\nerteilt am                                                                  Landesbehörden\nbefristet bis                                                             – Bundeskriminalamt\nwiderrufen am                                                             – Landeskriminalämter\nc) Bescheinigung über              (2)                                        – sonstige Polizeivollzugs-\ndie Aussetzung der Ab-                                                      behörden\nschiebung (Duldung)                                                       – Staatsanwaltschaften\nnach § 60a Abs. 2                                                         – Gerichte\nSatz 2 AufenthG\n– Bundesagentur für Arbeit und\nerteilt am                                                                  Behörden der Zollverwaltung\nbefristet bis                                                             – Träger der Sozialhilfe, Träger\nwiderrufen am                                                               der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nd) Bescheinigung über              (2)                                          führung des Asylbewerber-\ndie Aussetzung der Ab-                                                      leistungsgesetzes zuständige\nschiebung (Duldung)                                                         Stellen\nnach § 60a Abs. 2a\n– deutsche Auslandsvertretungen\nAufenthG\nund andere öffentliche Stellen im\nerteilt am                                                                  Visaverfahren\nbefristet bis                                                             – Statistisches Bundesamt zu a)\nwiderrufen am                                                               bis d)\ne) Nummer der                      (2)\nBescheinigung\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n18                             Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\n– Ausreiseverbot erlassen          (3)    – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nam                                        Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen                 Asylverfahrensgesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                 2033\nA                   B                        C                                     D\nÜbermittlung                   Übermittlung/Weitergabe\n18                            Zeitpunkt\ndurch folgende                      an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                   B                        C                                     D\nÜbermittlung                   Übermittlung/Weitergabe\n19                            Zeitpunkt\ndurch folgende                      an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nPassrechtliche Maßnah-                   – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden\nmen (Kapitel 2 Abschnitt 1                 Durchführung ausländerrechtli-\nAufenthV)                                  cher Vorschriften betraute öffent- – Aufnahmeeinrichtungen oder\nliche Stellen                        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Reiseausweis für               (2)                                           Asylverfahrensgesetzes\nAusländer nach § 4\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1                                                       – Bundesamt für Migration und\nAufenthV                                                                    Flüchtlinge\nausgestellt am                                                            – Bundespolizei\ngültig bis                                                                – andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nb) Grenzgängerkarte               (2)\nschreitenden Verkehrs betraute\nnach § 12 AufenthV\nBehörden\nausgestellt am\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\ngültig bis                                                                  prüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter","2034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n19                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nc) Reiseausweis für               (2)                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nFlüchtlinge nach § 4                                                       behörden\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3                                                      – Staatsanwaltschaften\nAufenthV\n– Gerichte\nausgestellt am\n– Bundesagentur für Arbeit und\ngültig bis                                                                 Behörden der Zollverwaltung\nd) Reiseausweis für               (2)                                        – Träger der Sozialhilfe, Träger\nStaatenlose nach § 4                                                       der Grundsicherung für Arbeit-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4                                                        suchende und für die Durch-\nAufenthV                                                                   führung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nausgestellt am                                                             Stellen\ngültig bis                                                               – deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n20                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nZurückweisung und                        – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nZurückschiebung                            Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Zurückgewiesen am              (4)      öffentliche Stellen                 Asylverfahrensgesetzes\n– mit der polizeilichen Kontrolle   – Bundesamt für Migration und\nb) Zurückgeschoben am             (4)      des grenzüberschreitenden           Flüchtlinge\nWirkung befristet bis                  Verkehrs betraute Behörden\n– Bundespolizei\n– Bundespolizeidirektion\nc) Zurückgeschoben am             (4)                                        – andere mit der polizeilichen\nWirkung unbefristet                                                        Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2035\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n20                           Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten    der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung\n21                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                 an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und\n§ 3 Nr. 8\nEinreisebedenken                        – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nund Hinweis auf                           Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nBegründungstext                           licher Vorschriften betraute         Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen zu a) und b)     Asylverfahrensgesetzes\na) Einreisebedenken seit         (5)    – mit der polizeilichen Kontrolle\nWirkung befristet bis                                                   – Bundesamt für Migration und\ndes grenzüberschreitenden            Flüchtlinge\nVerkehrs betraute Behörden\nb) Einreisebedenken seit         (5)      zu a) und b)                      – Bundespolizei\nWirkung unbefristet                                                     – andere mit der polizeilichen\n– Bundespolizeidirektion zu a)\nund b)                               Kontrolle des grenzüber-\nc) Begründungstext liegt                                                       schreitenden Verkehrs betraute\nvor                                 – Zuspeicherung durch die              Behörden\nRegisterbehörde zu c)\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren","2036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                   B                         C                                  D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n22                           Zeitpunkt\ndurch folgende                    an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten    der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5\nGrenzfahndung                           – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\ndes grenzüberschreitenden        – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Ausschreibung zur             (6)       Verkehrs betraute Behörden         Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nZurückweisung                       – Bundespolizeidirektion              Asylverfahrensgesetzes\nb) Ausschreibung zur             (6)                                        – Bundesamt für Migration und\nZurückweisung TE                                                          Flüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Behörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                   B                         C                                  D\nÜbermittlung\n23                           Zeitpunkt                                            Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                          (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 6\nAusschreibung zur                        – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nFestnahme oder Aufent-                     Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nhaltsermittlung                            licher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nöffentliche Stellen zu b)           Asylverfahrensgesetzes\na) Ausschreibung zur              (6)\nFestnahme                           – mit der polizeilichen Kontrolle   – Bundesamt für Migration und\ndes grenzüberschreitenden           Flüchtlinge\nb) Ausschreibung zur Auf-         (6)      Verkehrs betraute Behörden\nenthaltsermittlung                                                      – Bundespolizei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2037\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n23                             Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                          (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\nc) ausschreibende Stelle                  – Bundespolizeidirektion            – andere mit der polizeilichen\n– Bundesamt für Migration und         Kontrolle des grenzüber-\nFlüchtlinge zu b)                   schreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– Bundeskriminalamt\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\n– Landeskriminalämter                 prüfung zuständige Luftsicher-\n– Zollkriminalamt                     heitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– Staatsanwaltschaften\n– oberste Bundes- und\n– Gerichte                            Landesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Zollkriminalamt\n– Behörden der Zollverwaltung\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n24                             Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 7\nVerdacht auf und Gefähr-                  – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\ndung durch Straftaten                       des grenzüberschreitenden         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nVerkehrs betraute Behörden          Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Verdacht auf § 95               (5)\nAbs. 1 Nr. 8 AufenthG                 – Bundespolizeidirektion              Asylverfahrensgesetzes\nb) Verdacht auf § 30               (5)    – ermittlungsführende Polizei-      – Bundesamt für Migration und\nAbs. 1 oder § 30a                       behörde                             Flüchtlinge\nAbs. 1 BTMG                           – Verfassungsschutzbehörden         – Bundespolizei\ndes Bundes und der Länder         – andere mit der polizeilichen\nc) Verdacht auf § 129              (5)\nStGB                                  – Staatsanwaltschaften                Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nd) Verdacht auf § 129a             (5)                                          Behörden\nStGB\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\ne) Verdacht auf § 129              (5)                                          prüfung zuständige Luftsicher-\ni. V. m. § 129b Abs. 1                                                      heitsbehörden nach § 7 des\nStGB                                                                        Luftsicherheitsgesetzes\nf) Verdacht auf § 129a             (5)                                        – oberste Bundes- und\ni. V. m. § 129b Abs. 1                                                      Landesbehörden\nStGB                                                                      – Bundeskriminalamt\ng) Verdacht auf Straftat           (5)                                        – Landeskriminalämter\nmit TE-Zielsetzung                                                        – sonstige Polizeivollzugs-\nh) Gefährdung durch                (5)                                          behörden\nStraftat mit TE-Ziel-                                                     – Staatsanwaltschaften\nsetzung","2038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung\n24                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung\n25                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 8\nAus- und Durchlieferung                 – Staatsanwaltschaften bei den      – Ausländerbehörden\nOberlandesgerichten               – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Ausgeliefert am               (4)                                          Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nnach                                                                      Asylverfahrensgesetzes\nb) Durchgeliefert am             (4)                                        – Bundesamt für Migration und\nnach                                                                      Flüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung\n26                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 9\nAblehnung der Fest-                      – Staatsangehörigkeitsbehörden      – Ausländerbehörden\nstellung der deutschen\nStaatsangehörigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2039\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung\n26                            Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten     der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\na) Antrag auf Feststellung        (3)                                        – Aufnahmeeinrichtungen oder\nder deutschen                                                              Stellen nach § 88 Abs. 2 des\nStaatsangehörigkeit                                                        Asylverfahrensgesetzes\nabgelehnt am                                                             – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\nb) Antrag auf Feststellung        (3)\nder Eigenschaft als                                                      – Bundespolizei\nDeutscher im Sinne des                                                   – andere mit der polizeilichen\nArtikels 116 Abs. 1 des                                                    Kontrolle des grenzüber-\nGrundgesetzes                                                              schreitenden Verkehrs betraute\nabgelehnt am                                                               Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung\n27                            Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten     der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 10\nAussiedlerangelegen-                     – in den Angelegenheiten der        – Ausländerbehörden\nheiten                                     Vertriebenen, Aussiedler und      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nSpätaussiedler zuständige           Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Feststellung der               (3)      Stellen                             Asylverfahrensgesetzes\nAussiedlereigenschaft/\nSpätaussiedlereigen-                                                     – Bundesamt für Migration und\nschaft                                                                     Flüchtlinge\nabgelehnt am                                                             – Bundespolizei\nb) Feststellung der               (3)                                        – andere mit der polizeilichen\nAussiedlereigenschaft/                                                     Kontrolle des grenzüber-\nSpätaussiedlereigen-                                                       schreitenden Verkehrs betraute\nschaft                                                                     Behörden\nzurückgenommen am                                                        – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden","2040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n27                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n28                           Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 11\nVerurteilung wegen                      – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nStraftaten                                Durchführung ausländerrecht-\nlicher Vorschriften betraute      – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Verurteilung nach § 95        (5)      öffentliche Stellen                 Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nAbs. 1 Nr. 3 AufenthG                                                     Asylverfahrensgesetzes\nb) Verurteilung nach § 95        (5)                                        – Bundesamt für Migration und\nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG                                                     Flüchtlinge\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsanwaltschaften\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisumverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007              2041\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n29                             Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                            (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 12\nSicherheitsrechtliche                     – Ausländerbehörden und mit der     – Ausländerbehörden\nBefragung                                   Durchführung ausländerrecht-      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nlicher Vorschriften betraute        Stellen nach § 88 Abs. 3 des\na) Sicherheitsrechtliche           (5)      öffentliche Stellen\nBefragung nach § 54                                                         Asylverfahrensgesetzes\nNr. 6 AufenthG durch-                                                     – Bundesamt für Migration und\ngeführt am                                                                  Flüchtlinge\nb) Bezeichnung der Stelle,         (5)                                        – Bundespolizei\ndie die Befragung                                                         – andere mit der polizeilichen\ndurchgeführt hat                                                            Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsicher-\nheitsbehörden nach § 7 des\nLuftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisumverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung\n30                             Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                                 (§ 15 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 13\nSicherheitsleistung                       – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\ndes grenzüberschreitenden         – Bundesamt für Migration und\na) Sicherheitsleistung            (5)*)     Verkehrs betraute Behörden\nnach § 66 Abs. 3 und 5                                                      Flüchtlinge\ni. V. m. § 64 Abs. 2                                                      – Bundespolizei\nAufenthG abgegeben                                                        – andere mit der polizeilichen\nam                                                                          Kontrolle des grenzüber-\nb) Stelle, bei der sie vor-       (5)*)                                         schreitenden Verkehrs betraute\nliegt                                                                       Behörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden","2042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                           C                                  D\nÜbermittlung\n31                           Zeitpunkt                                              Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                  an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung                                                  (§ 15 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 14\na) Verpflichtungserklärung      (5)*)   – Ausländerbehörden und mit der      – Ausländerbehörden\nnach § 66 Abs. 2                      Durchführung ausländerrecht-       – Bundesamt für Migration und\nAufenthG                              licher Vorschriften betraute         Flüchtlinge\nabgegeben am                          öffentliche Stellen\n– Bundespolizei\nb) Stelle, bei der sie          (5)*)   – mit der polizeilichen Kontrolle\ndes grenzüberschreitenden          – andere mit der polizeilichen\nvorliegt\nVerkehr betraute Behörden            Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\nA                    B                           C                                  D\nÜbermittlung\nÜbermittlung/Weitergabe\n32                           Zeitpunkt               durch folgende\nan folgende Stellen\nBezeichnung der Daten    der Über-               öffentliche Stellen\n(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26\n(§ 4 AZR-Gesetz)        mittlung    (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz\nAZR-Gesetz)\ni. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)\n§ 4 Abs. 1 Satz 1\nund\n§ 4 Abs. 2 Satz 3\n– Übermittlungssperre            (6)    sofern nicht die Registerbehörde     – alle öffentlichen Stellen\nselbst entscheidet                   – nichtöffentliche Stellen, die\n– die für das Asylverfahren            humanitäre oder soziale\nzuständige Organisationseinheit      Aufgaben wahrnehmen (sofern\nim Bundesamt für Migration           die gesperrten Daten übermittelt\nund Flüchtlinge                      werden)\n– Ausländerbehörden                  – Behörden anderer Staaten, über-\noder zwischenstaatliche Stellen\n(sofern die gesperrten Daten\nübermittelt werden)\nA                    B                           C                                  D\nÜbermittlung\n33                           Zeitpunkt                                              Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten    der Über-                                                  an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 5 AZR-Gesetz)        mittlung                                              (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)\n(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)\n§ 5 Abs. 1\nSuchvermerk zur Feststel-\nlung des Aufenthalts\n– Suchvermerk von                (6)    – alle öffentlichen Stellen          – alle öffentlichen Stellen\n(sofern der Suchvermerk nicht\n§ 5 Abs. 2                                                                     gesperrt ist)\nSuchvermerk zur Feststel-\nlung anderer Sachverhalte\n– Suchvermerk von                (6)    – Verfassungsschutzbehörden\ndes Bundes und der Länder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                2043\nA                    B                          C                                     D\nÜbermittlung\n33                             Zeitpunkt                                                Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                    an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 5 AZR-Gesetz)        mittlung                                                (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)\n(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst\n– Bundeskriminalamt\nA                    B                          C                                     D\nÜbermittlung/Weitergabe\n34                             Zeitpunkt      Übermittlung durch folgende\nan folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-              öffentliche Stellen\n(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz\n(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)     mittlung         (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)\ni. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)\n§ 37 Abs. 2 Satz 1\n– Sperrvermerk                     (6)    – Zuspeicherung durch die             – alle Stellen\nRegisterbehörde\nAbschnitt II\nVisadatei\nA                    B                          C                                     D\nÜbermittlung\n35                             Zeitpunkt                                                Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                    an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)        mittlung                                                     (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1\n– Geschäftszeichen der            (7)*)   – Zuspeicherung durch die             – Ausländerbehörden\nRegisterbehörde                           Registerbehörde                     – Bundespolizeidirektion\n(Visadatei-Nummer)\n– mit der polizeilichen Kontrolle\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1a                                                                 des grenzüberschreitenden\n– Visumaktenzeichen der           (7)*)   – Zuspeicherung durch die                Verkehrs betraute Behörden\nRegisterbehörde                           Registerbehörde                     – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2                         – Auslandsvertretungen\n– Bundeskriminalamt\nVisa erteilende Behörde                   – mit der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs – Landeskriminalämter\na) Auslandsvertretung             (7)*)     betraute Behörden                   – sonstige Polizeivollzugs-\nb) mit der polizeilichen          (7)*)   – Ausländerbehörden                      behörden\nKontrolle des grenz-                                                       – Träger der Sozialhilfe, Träger\nüberschreitenden                                                              der Grundsicherung für Arbeit-\nVerkehrs betraute                                                             suchende und für die Durch-\nBehörden                                                                      führung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\n§ 29 Abs. 1 Nr. 3\nStellen\nin Verbindung mit § 3 Nr. 4\nund 5                                                                           – Verfassungsschutzbehörden des\nBundes und der Länder\nGrundpersonalien\n– Bundesnachrichtendienst\na) Familienname                   (7)*)\n– Militärischer Abschirmdienst\nb) Geburtsname                    (7)*)                                         – Gerichte\nc) Vornamen                       (7)*)                                         – Staatsanwaltschaften\nd) Schreibweise der               (7)*)                                         – Bundesagentur für Arbeit und\nNamen nach                                                                    Behörden der Zollverwaltung\ndeutschem Recht                                                            – deutsche Auslandsvertretungen\ne) Geburtsdatum                   (7)*)                                            und andere öffentliche Stellen im\nVisumverfahren","2044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                    B                         C                                D\nÜbermittlung\n35                             Zeitpunkt                                          Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                              an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)        mittlung                                              (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\nf) Geburtsort, -bezirk             (7)*)\ng)   Geschlecht                    (7)*)\nh)   Weitere Personalien           (7)*)\ngemäß Abschnitt I\nNr. 4 Spalte A\ni)   Staatsangehörigkeiten         (7)*)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 4\n– Lichtbild                        (7)*)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5\n– Datum der Datenüber-             (7)*)\nmittlung des Antrags\n§ 29 Abs. 1 Nr. 6\nEntscheidung über den\nAntrag\na) Visum erteilt                   (2)*)\nb) Antrag abgelehnt               (2)**)\nc) Rücknahme des                  (5)**)\nAntrags\nd) Erledigung des Antrags         (5)**)\nauf sonstige Weise\ne) die Annullierung des Vi-       (2)**)\nsums\n§ 29 Abs. 1 Nr. 7\nWeitere Daten\na) Datum der                      (7)**)\nEntscheidung\nb) Datum der Übermittlung         (7)**)\nder Entscheidung\n§ 29 Abs. 1 Nr. 8\nAngaben zum Visum\na) Art des Visums                 (7)**)\nb) Nummer des Visums              (7)**)\nc) Geltungsdauer des              (7)**)\nVisums\n§ 29 Abs. 1 Nr. 9\n– die im Visumverfahren           (7)**)\nbeteiligte Ausländer-\nbehörde\n§ 29 Abs. 1 Nr. 10\nVerpflichtungserklärung\na) Verpflichtungserklärung        (7)**)\nnach § 68 Abs. 1\nAufenthG abgegeben\nam","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007          2045\nA                    B                         C                                D\nÜbermittlung\n35                             Zeitpunkt                                          Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                              an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)         mittlung                                              (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\nb) Verpflichtungserklärung        (7)**)\nnach § 66 Abs. 2\nAufenthG abgegeben\nam\nc) Stelle, bei der sie            (7)**)\nvorliegt\n§ 29 Abs. 1 Nr. 11\nGe- oder verfälschte\nDokumente\na) Vorlage ge- oder               (7)**)\nverfälschter Dokumente\nim Visaverfahren\nb) Art des Dokuments              (7)**)\nc) Nummer des                     (7)**)\nDokuments\nd) Geltungsdauer des              (7)**)\nDokuments\ne) Im Dokument                    (7)**)\nenthaltene Angaben\nüber Aussteller\n§ 29 Abs. 1 Nr. 12\nEntscheidungen der\nBundesagentur für Arbeit\nüber die Zustimmung zur\nBeschäftigung/Fest-\nstellung zustimmungsfreier\nBeschäftigung\na) Zustimmung der Bun-            (7)**)\ndesagentur für Arbeit\nerteilt am\nbefristet bis\nräumlich beschränkt auf\nweitere Nebenbestim-\nmungen/keine\nweiteren Nebenbestim-\nmungen\nArbeitgeberbindung/\nkeine Arbeitgeberbin-\ndung\nb) Zustimmung der Bun-            (7)**)\ndesagentur für Arbeit\nerteilt am\nunbefristet\nräumlich beschränkt auf\nweitere Nebenbestim-\nmungen/keine\nweiteren Nebenbestim-\nmungen\nArbeitgeberbindung/\nkeine Arbeitgeberbin-\ndung\nc) Zustimmung der                 (7)**)\nBundesagentur für\nArbeit versagt am","2046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nA                          B                         C                                     D\nÜbermittlung\n35                                   Zeitpunkt                                                Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten            der Über-                                                   an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)               mittlung                                                    (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\nd) Zustimmungsfreie                     (7)**)\nBeschäftigung bis\nfestgestellt am\n§ 29 Abs. 2\nAngaben zum Pass\na) Passart                               (7)*)\nb) Passnummer                            (7)*)\nc) ausstellender Staat                   (7)*)\n*) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.\n**) Bei Visumentscheidung.\nA                          B                         C                                     D\nÜbermittlung                    Übermittlung/Weitergabe\n36                                   Zeitpunkt\ndurch folgende                       an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten            der Über-\nöffentliche Stellen                (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz\n(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)            mittlung\n(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)        i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)\n§ 37 Abs. 2 Satz 1\n– Sperrvermerk                            (6)   – Zuspeicherung durch die             – alle Stellen\nRegisterbehörde\nAbschnitt III\nBegründungstexte\nA                          B                         C                                     D\n37\nBezeichnung der                                  Übersendende Stellen\nZeitpunkt                                                       Übermittlung\nSachverhalte, zu denen                             (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz\nder Über-                                                   an folgende Stellen\nBegründungstexte zu                                  i. V. m. § 6 Abs. 1\nmittlung                                               (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)\nübersenden sind                                         AZRG-DV)\n(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)\na) Ausweisung/Verlust des siehe § 6 – Ausländerbehörden und mit der                   – Ausländerbehörden\nRechts auf Einreise und           Abs. 1     Durchführung ausländerrecht-        – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAufenthalt/Überwa-              AZRG-DV      licher Vorschriften betraute           Stellen nach § 88 Abs. 3 des\nchungsmaßnahmen bei                          öffentliche Stellen                    Asylverfahrensgesetzes\nAusweisungen                               – mit der polizeilichen Kontrolle des\nsiehe Abschnitt I Nr. 13                                                         – Bundesamt für Migration und\ngrenzüberschreitenden                  Flüchtlinge\nSpalte A Buchstaben a)                       Verkehrs betraute Behörden\nbis i) sowie Nr. 16                                                              – Bundespolizei\nSpalte A Buchstaben a)                     – Bundespolizeidirektion\nbis d)                                                                           – andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nb) Abschiebung                                                                           schreitenden Verkehrs betraute\nsiehe Abschnitt I Nr. 14                                                            Behörden\nSpalte A Buchstaben e)\n– für die Zuverlässigkeitsüber\nbis h)\nprüfung zuständige Luftsicher-\nc) politische Betätigung                                                                 heitsbehörden nach § 7 des\neingeschränkt oder                                                                  Luftsicherheitsgesetzes\nuntersagt                                                                        – oberste Bundes- und\nsiehe Abschnitt I Nr. 15                                                            Landesbehörden\nSpalte A Buchstaben a)\nbis d)                                                                           – Bundeskriminalamt\nd) Einreisebedenken                                                                   – Landeskriminalämter\nsiehe Abschnitt I Nr. 21                                                         – sonstige Polizeivollzugs-\nSpalte A Buchstaben a)                                                              behörden\nund b)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007            2047\nA                  B                        C                                   D\n37\nBezeichnung der                         Übersendende Stellen\nZeitpunkt                                                  Übermittlung\nSachverhalte, zu denen                    (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz\nder Über-                                               an folgende Stellen\nBegründungstexte zu                          i. V. m. § 6 Abs. 1\nmittlung                                           (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)\nübersenden sind                                 AZRG-DV)\n(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe, Träger\nder Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die Durch-\nführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständige\nStellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n“.","2048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n(4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November                  6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung\n2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Ver-               (§ 43 Abs. 2),\nordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221),                   7. das Standardreisedokument für die Rückfüh-\nwird wie folgt geändert:                                              rung (§ 1 Abs. 8).\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nPassersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 wer-\na)   Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfah-               den auch als vorläufige Dokumente ausgegeben,\nren“ wird folgende Angabe eingefügt:                    deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerun-\n„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle                gen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder\nbei der Beteiligung im Visumverfah-            bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden\nren“.                                          Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne\nSpeichermedium ausgegeben; in begründeten\nb)   Nach der Angabe zu § 38 werden folgende\nFällen können solche Passersatzpapiere auch mit\nAngaben eingefügt:\nSpeichermedium ausgegeben werden. Doku-\n„Abschnitt 3a                         mente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder\nAnerkennung von Forschungseinrichtungen                ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre\nund Abschluss von Aufnahmevereinbarungen                gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten\nvölkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungs-\n§ 38a    Voraussetzungen für die Anerken-\ndauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollen-\nnung von Forschungseinrichtungen\ndung des zwölften Lebensjahres.“\n§ 38b    Aufhebung der Anerkennung\n3. In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf“ die\n§ 38c    Mitteilungspflichten anerkannter For-          Wörter „ , soweit dies zulässig ist,“ eingefügt.\nschungseinrichtungen       gegenüber\nden Ausländerbehörden                      4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 38d    Beirat für Forschungsmigration                 a) Nach dem Wort „ausgestellt“ werden die Wör-\nter „und verlängert“ gestrichen.\n§ 38e    Veröffentlichungen durch das Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge           b) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die\nAngabe „24“ ersetzt.\n§ 38f    Inhalt und Voraussetzungen der Un-\nterzeichnung der Aufnahmevereinba-             c) In Nummer 2 werden das Wort „fünf“ durch das\nrung“.                                            Wort „sechs“ und die Angabe „26“ durch die\nAngabe „24“ ersetzt.\nc)   Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                     5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die“\ndas Wort „zulässige“ eingefügt.\n„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum\nDaueraufenthalt-EG“.                       6. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nc1) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende An-                „Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1\ngabe eingefügt:                                         und 2 dürfen unter den dort genannten Vorausset-\n„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweis-              zungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-\nbehörden“.                                     enthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel\nausgeübt werden.“\nd)   In der Angabe zu § 80 werden die Wörter\n„nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ ge-          7. § 22 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\ne)   Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-                  Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat“ die\ngabe eingefügt:                                            Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.\n„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nInkrafttretens des Gesetzes zur Um-                  „(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,\nsetzung aufenthalts- und asylrecht-               die für eine Reise in das Ausland in einer Schü-\nlicher Richtlinien der Europäischen               lergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer all-\nUnion“.                                           gemeinbildenden oder berufsbildenden inlän-\nf)   Nach der Angabe zu § 83 wird folgende An-                  dischen Schule auf einer von deutschen Behör-\ngabe eingefügt:                                            den ausgestellten Schülersammelliste aufge-\nführt sind, sind für die Wiedereinreise in das\n„§ 84    Beginn der Anerkennung von For-\nBundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-\nschungseinrichtungen“.\nhaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                angeordnet hat, dass die Abschiebung nach\n„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte                    der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese An-\nPassersatzpapiere für Ausländer sind:                           ordnung ist auf der Schülersammelliste zu ver-\nmerken.“\n1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),\n2. der Notreiseausweis,                                  8. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:\n3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),            „Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass\ndas Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltser-\n4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),            laubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts we-\n5. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),                      gen ausgestellt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007               2049\n9. In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu“                  (3) Die Anerkennung kann von der Abgabe ei-\ndurch das Wort „aus“ ersetzt.                                ner allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des\n10. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird fol-              Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hin-\ngender § 30a eingefügt:                                      reichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Er-\nfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig ge-\n„§ 30a                              macht werden, wenn die Tätigkeit der For-\nBestimmung der zuständigen Stelle                   schungseinrichtung nicht überwiegend aus öffent-\nbei der Beteiligung im Visumverfahren                lichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge kann auf Antrag fest-\nDie zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1\nstellen, dass eine Forschungseinrichtung überwie-\ndes Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.“\ngend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder\n11. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Stu-             dass die Durchführung eines bestimmten For-\ndienzwecken“ durch die Wörter „zu einem Aufent-              schungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.\nhalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des             Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach\nAufenthaltsgesetzes“ ersetzt.                                Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und\n12. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:             Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.\n„Abschnitt 3a                               (4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf\nJahre befristet werden.\nAnerkennung von Forschungseinrichtungen\nund Abschluss von Aufnahmevereinbarungen                     (5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist\nverpflichtet, dem Bundesamt für Migration und\n§ 38a                               Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse\nVoraussetzungen für die Anerkennung                   oder eine Beendigung des Betreibens von For-\nvon Forschungseinrichtungen                      schung anzuzeigen.\n(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll\nauf Antrag zum Abschluss von Aufnahmeverein-                                          § 38b\nbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthalts-                          Aufhebung der Anerkennung\ngesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland\n(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die\nForschung betreibt. Forschung ist jede systema-\nVerlängerung ist abzulehnen, wenn die For-\ntisch betriebene schöpferische und rechtlich zu-\nschungseinrichtung\nlässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wis-\nsensstand zu erweitern, einschließlich der Er-               1. keine Forschung mehr betreibt,\nkenntnisse über den Menschen, die Kultur und                 2. erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufent-\ndie Gesellschaft, oder solches Wissen einzuset-                  haltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht\nzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu fin-                     mehr erfüllen zu wollen oder\nden.                                                         3. eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des\n(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich                Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann,\nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu                  weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbeson-\nstellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:                   dere weil über ihr Vermögen das Insolvenzver-\n1. Name, Rechtsform und Anschrift der For-                       fahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzver-\nschungseinrichtung,                                          fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder\neine vergleichbare Entscheidung ausländi-\n2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertre-                   schen Rechts getroffen wurde.\nter der Forschungseinrichtung,\nHat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung\n3. die Anschriften der Forschungsstätten, in de-             durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder\nnen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinba-               Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurück-\nrungen abgeschlossen werden, tätig werden                zunehmen.\nsollen,\n(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\n4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschafts-             wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Auf-\nvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines ande-           nahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl\nren Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen,               die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vor-\naus denen sich Zweck und Gegenstand der Tä-              lagen.\ntigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, so-\n(3) Zusammen mit der Entscheidung über die\nwie\nAufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1\n5. Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrich-              Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in\ntung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland           Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum\nForschung betreibt.                                      bestimmt, währenddessen eine erneute Anerken-\nIm Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene             nung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist\nVordrucke, Eingabemasken im Internet oder Da-                (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf\nteiformate, die mit allgemein verbreiteten Daten-            Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Ein-\nverarbeitungsprogrammen erzeugt werden kön-                  richtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der For-\nnen, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration               schungseinrichtung.\nund Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben            (4) Die Ausländerbehörden und die Auslands-\nnach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.                  vertretungen haben dem Bundesamt für Migration","2050          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nund Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen               tion und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalen-\nmitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der An-            derjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.\nerkennung einer Forschungseinrichtung geben                     (4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-\nkönnten.                                                     migration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ein-\nsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim\n§ 38c                              Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt\nMitteilungspflichten                       werden.\nanerkannter Forschungseinrichtungen                     (5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsi-\ngegenüber den Ausländerbehörden                     dent des Bundesamtes für Migration und Flücht-\nEine anerkannte Forschungseinrichtung ist ver-            linge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein wei-\npflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde                  teres Mitglied des Beirats für Forschungsmigra-\nschriftlich mitzuteilen, wenn                                tion auf Vorschlag\n1. Umstände vorliegen, die dazu führen können,               1. des Bundesministeriums für Bildung und For-\ndass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt                 schung oder einer von ihm bestimmten Stelle,\nwerden kann oder die Voraussetzungen ihres               2. des Bundesrates,\nAbschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder\n3. der Hochschulrektorenkonferenz,\n2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein For-\nschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahme-              4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,\nvereinbarung abgeschlossen hat, beendet.                 5. des Auswärtigen Amts oder einer von ihm be-\nDie Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüg-                  stimmten Stelle,\nlich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von         6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie\nzwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung ver-               und der Bundesvereinigung der Deutschen Ar-\npflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der                    beitgeberverbände,\nMitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsa-\nchen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen,            7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und\nVornamen und Staatsangehörigkeiten des Auslän-               8. des Deutschen Industrie- und Handelskammer-\nders anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung                    tags.\nnäher zu bezeichnen.\n(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-\nmigration werden für drei Jahre berufen.\n§ 38d\n(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigra-\nBeirat für Forschungsmigration\ntion ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Rei-\n(1) Beim Bundesamt für Migration und Flücht-              sekosten entsprechend den Bestimmungen des\nlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration ge-            Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bun-\nbildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufga-             desamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem\nben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Ge-               Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe\nschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration            von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzel-\nwird beim Bundesamt für Migration und Flücht-                nachweis erstatten.\nlinge eingerichtet.\n(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich\n(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat ins-           eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des\nbesondere die Aufgaben,                                      Präsidenten des Bundesamtes für Migration und\n1. Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur               Flüchtlinge bedarf.\nAnerkennung von Forschungseinrichtungen\nabzugeben,                                                                       § 38e\n2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                Veröffentlichungen\nallgemein und bei der Prüfung einzelner An-                           durch das Bundesamt für\nträge zu Fragen der Forschung zu beraten,                             Migration und Flüchtlinge\n3. festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen                Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nForschern durch die Anwendung des in § 20                veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der\ndes Aufenthaltsgesetzes und in diesem Ab-                Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten\nschnitt geregelten Verfahrens angemessen ge-             Forschungseinrichtungen und über den Umstand\ndeckt wird,                                              der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von\nErklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsge-\n4. im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufent-\nsetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das\nhaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregel-\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge auf sei-\nten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen auf-\nner Internetseite bekannt.\nzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphäno-\nmene oder verwaltungstechnische und sons-\n§ 38f\ntige mit Migrationsfragen zusammenhängende\nHindernisse bei der Anwerbung von ausländi-                          Inhalt und Voraussetzungen\nschen Forschern darzustellen.                              der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung\n(3) Der Beirat für Forschungsmigration berich-               (1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende\ntet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migra-               Angaben enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                2051\n1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvor-                                Tätigkeit nicht überwie-\nhabens,                                                                 gend aus öffentlichen\n2. die Verpflichtung des Ausländers, das For-                               Mitteln finanziert wird\nschungsvorhaben durchzuführen,                            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung,                     „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-\nden Ausländer zur Durchführung des For-                      karte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/\nschungsvorhabens aufzunehmen,                                EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts\n4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des                       (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/\nRechtsverhältnisses, das zwischen der For-                   EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte\nschungseinrichtung und dem Ausländer be-                     (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/\ngründet werden soll, wenn ihm eine Aufent-                   EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige\nhaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgeset-               Ausstellung an Personen handelt, die das 21.\nzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der                Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ge-\nTätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Ur-                bühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.“\nlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie    17. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmever-                   a) Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d\neinbarung unwirksam wird, wenn dem Auslän-                   ersetzt:\nder keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des\n„1a. für die Ausstellung eines             59 Euro,\nAufenthaltsgesetzes erteilt wird.\nReiseausweises für Auslän-\n(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung                            der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nkann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam ab-                          §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-\nschließen, wenn                                                         weises für Flüchtlinge oder\neines Reiseausweises für\n1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben\nStaatenlose (§ 4 Abs. 1\ndurchgeführt wird, insbesondere, dass über                          Satz 1 Nr. 3 und 4)\nseine Durchführung von den zuständigen Stel-\nlen innerhalb der Forschungseinrichtung nach                 1b.    für die Ausstellung eines        37,50 Euro,\nPrüfung seines Zwecks, seiner Dauer und sei-                        Reiseausweises für Auslän-\nner Finanzierung abschließend entschieden                           der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nworden ist,                                                         §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-\nweises für Flüchtlinge oder\n2. der Ausländer, der die Forschung in dem Vor-                         eines Reiseausweises für\nhaben, das in der Aufnahmevereinbarung be-                          Staatenlose (§ 4 Abs. 1\nzeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet                      Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum\nund befähigt ist, über den in der Regel hierfür                     vollendeten 24. Lebensjahr\nnotwendigen Hochschulabschluss verfügt, der\nZugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,                    1c.    für die Ausstellung eines           30 Euro,\nund                                                                 vorläufigen Reiseausweises\nfür Ausländer (§ 4 Abs. 1\n3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert                         Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines\nist.“                                                               vorläufigen Reiseausweises\n13. § 39 wird wie folgt geändert:                                           für Flüchtlinge oder eines\nvorläufigen Reiseausweises\na) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die                        für Staatenlose (§ 4 Abs. 1\nWörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt.                      Satz 1 Nr. 3 und 4)\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehe-\n1d.    für die Ausstellung eines         13 Euro,“.\nschließung“ die Wörter „im Bundesgebiet“ ein-\nReiseausweises ohne Spei-\ngefügt.                                                             chermedium für Ausländer\n14. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                               (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5\n„§ 44a                                         bis 7), für Flüchtlinge oder für\nStaatenlose (§ 4 Abs. 1\nGebühren für die Erlaubnis                                Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder\nzum Daueraufenthalt-EG                                   bis zum vollendeten zwölften\nAn Gebühren sind zu erheben 85 Euro.“                                Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3\nHalbsatz 1)\n15. In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50“\ndurch die Angabe „60“ ersetzt.                                b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ver-\n16. § 47 wird wie folgt geändert:                                    längerung eines“ die Wörter „als vorläufiges\nDokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             eingefügt.\naa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein                 c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nKomma ersetzt.                                          Nr. 2,“ gestrichen.\nbb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                     d) In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die\n„14. für die Anerkennung einer 200 Euro.“               Angabe „2“ ersetzt.\nForschungseinrichtung\n(§ 38a Abs. 1), deren                           e) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch die\nAngabe „5“ ersetzt.","2052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nf) In Nummer 8 wird die Angabe „7“ durch die                    derbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss fol-\nAngabe „6“ ersetzt.                                          gende Daten des Ausländers enthalten:\ng) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das                    1. Namen,\nDokument,“ die Wörter „soweit das zulässig                   2. Vornamen,\nist“ eingefügt.\n3. frühere Namen,\n18. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlas-\nsungserlaubnis“ die Wörter „und einer Erlaubnis                 4. Geburtsdatum und -ort,\nzum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.                              5. Anschrift im Inland,\n19. § 50 wird wie folgt geändert:                                   6. frühere Anschriften,\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1“                 7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörig-\ndie Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14“ eingefügt.                      keiten,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts\n„(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen                   und\nReiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge                9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhält-\noder für Staatenlose an Kinder bis zum voll-                     nis zu der Person, von der er ein Aufent-\nendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro                  haltsrecht ableitet.“\nan Gebühren zu erheben.“\n23. § 58 wird wie folgt geändert:\n20. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\ngefügt:                                                      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„3a. die verpflichtende Aufforde-      50 Euro,“.                 „4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4\nrung zur Teilnahme an einem                                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nIntegrationskurs (§ 44a Abs. 1                                 a) das in Anlage D4c abgedruckte\nSatz 1 Nr. 2 des Aufenthalts-                                     Muster,\ngesetzes)\nb) für die Ausstellung als vorläufiges\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma                               Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das\nersetzt.                                                                 in Anlage D4d abgedruckte Muster,“.\nc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                            bb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4\n„10. den Widerruf oder die Rück-        55 Euro.“                 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12“ so-\nnahme der Anerkennung einer                                wie die Angabe „D5“ durch die Angabe\nForschungseinrichtung (§ 38b                               „D5a“ ersetzt.\nAbs. 1 oder 2), deren Tätigkeit\ncc) In Nummer 6 wird die Angabe „3“ durch die\nnicht überwiegend aus\nöffentlichen Mitteln finanziert                            Angabe „2“ ersetzt.\nwird                                                  dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-\n21. § 52 wird wie folgt geändert:                                        fasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Num-                       „7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge\nmer 1a eingefügt:                                                     (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\n„1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum                      a) das in Anlage D7a abgedruckte\nDaueraufenthalt-EG,“.                                             Muster,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-                         b) für die Ausstellung als vorläufiges\nfällt“ die Wörter „bei der erstmaligen Ausstel-                          Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das\nlung“ eingefügt.                                                         in Anlage D7b abgedruckte Muster,\n22. § 56 wird wie folgt geändert:                                        8. für den Reiseausweis für Staatenlose\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\nNummer 1 werden vor den Wörtern „so recht-                            a) das in Anlage D8a abgedruckte\nzeitig“ die Wörter „in Fällen, in denen er keinen                        Muster,\nanerkannten und gültigen Pass oder Pass-                              b) für die Ausstellung als vorläufiges\nersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten“ einge-                          Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das\nfügt.                                                                    in Anlage D8b abgedruckte Muster,“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            ee) In Nummer 9 wird die Angabe „7“ durch die\n„(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen                        Angabe „6“ ersetzt.\nvom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen                  ff) In Nummer 10 wird die Angabe „8“ durch\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-                     die Angabe „7“ ersetzt.\nseits und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft andererseits über die Freizügigkeit zum               gg) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Mus-\nNachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufent-                     ter“ das Wort „und“ durch ein Komma er-\nhaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte aus-                    setzt.\nzustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten              hh) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein\nnach der Einreise ihren Aufenthalt der Auslän-                    Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007                    2053\nii)   Folgende Nummern 13 und 14 werden an-                                               „§ 60\ngefügt:                                                                           Lichtbild\n„13. für die Aufenthaltskarte für Familien-               (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passver-\nangehörige eines Unionsbürgers oder              ordnung vom … [einsetzen]*) in der jeweils gelten-\neines Staatsangehörigen eines EWR-               den Fassung festgelegten Anforderungen ent-\nStaates (§ 5 Abs. 2 des Freizügig-               sprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen\nkeitsgesetzes/EU) und die Aufent-                lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts-\nhaltserlaubnis, die Ausländern ausge-            und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Be-\nstellt wird, die auf Grund des Abkom-            hörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-\nmens vom 21. Juni 1999 zwischen der              nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewähr-\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren              leistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert\nMitgliedstaaten einerseits und der               werden kann.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft                   (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach\nandererseits über die Freizügigkeit              § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der\nein Aufenthaltsrecht besitzen, das in            zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles\nAnlage D15 abgedruckte Muster und                Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der\n14. Bescheinigung des Daueraufenthalts                 Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.\nfür Unionsbürger oder Staatsangehö-                 (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Be-\nrige eines EWR-Staates und die Dau-              hörden zum Zweck des Einbringens in ein Doku-\neraufenthaltskarte für Familienange-             ment nach § 58 oder § 59 und zum späteren Ab-\nhörige von Unionsbürgern oder von                gleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Doku-\nStaatsangehörigen eines EWR-Staa-                menteninhabers verarbeitet und genutzt werden.“\ntes (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsge-     26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten-\nsetzes/EU) das in Anlage D16 abge-               lose“ das Komma und das Wort „Grenzgängerkar-\ndruckte Muster.“                                 ten“ gestrichen.\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                    27. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-\ngewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückge-\n„Die nach den Mustern in den Anlagen D4c,                    schoben“ eingefügt.\nD7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere wer-\n28. § 69 wird wie folgt geändert:\nden nicht verlängert.“\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach\n24. § 59 wird wie folgt geändert:                                       dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und, soweit\nvorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht“\na) In Absatz 2 werden die Angabe „und 3“ durch\neingefügt.\ndie Angabe „bis 4“ und die Wörter „und Nieder-\nlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-              b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Dauer-                           „(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in\naufenthalt-EG“ ersetzt.                                          der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzel-\nfall untereinander übermitteln.“\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlas-\nsungserlaubnis“ die Wörter „ , der Erlaubnis          29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.                              „(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.“\nc) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:             30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-\n„(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach                 mern 2 und 3 eingefügt:\n§ 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder\nin einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehö-                    „2. Passbehörden,\nrenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trä-                     3. Ausweisbehörden,“.\ngervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk                  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die\n„Forscher“ eingetragen.                                          Nummern 4 bis 7.\n(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbe-           c) Die Angabe „2 und 4“ wird durch die Angabe\nstimmung eingetragen, wonach die Ausübung                        „2, 4 und 5“ ersetzt.\neiner Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, be-       31. § 72 wird wie folgt geändert:\nzieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf\ndie in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, so-                a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nfern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich et-                  „4. die Eheschließung oder die Begründung ei-\nwas anderes bestimmt ist.                                             ner Lebenspartnerschaft, die Scheidung,\nNichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,\n(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise                            die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“.\nnach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsge-\nsetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, ver-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorge-                    aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsehenen Vordruck.“\n*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverord-\n25. § 60 wird wie folgt gefasst:                                nung ist bislang noch nicht erlassen.","2054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n„4. bei einer Eheschließung oder Begrün-              laubnis – EU*“ und „Aufenthaltserlaubnis*“ zu\ndung einer Lebenspartnerschaft                   streichen, und es ist der Vermerk anzubringen:\nder Tag der Eheschließung oder der Be-           „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines\ngründung der Lebenspartnerschaft so-             Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen ei-\nwie“.                                            nes EWR-Staates“. Für die Ausstellung einer\nGrenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                 D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember\neingefügt:                                            2007 verwendet werden; die Angabe „Diese\n„4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung            Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf\noder Aufhebung einer Ehe oder bei ei-           in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die\nner Aufhebung der Lebenspartner-                Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer,\nschaft                                          Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen\nder Tag und Grund der Beendigung der            Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis\nEhe oder der Lebenspartnerschaft,“.             zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden.\nFür die Ausstellung von vorläufigen Reiseauswei-\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „den bis-               sen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose\nherigen und den neuen Namen“ durch die                dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen\nWörter „der bisherige und der neue Name“              D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiter-\nersetzt.                                              verwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit\ndd) In Nummer 8 wird das Wort „den“ durch                 Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu\ndas Wort „der“ ersetzt.                               verwenden.“\n31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:                35. § 81 wird wie folgt geändert:\n„§ 72a                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden                        „(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeit-\n(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbe-                  punkt der Ausstellung geltenden Rechts aus-\nhörden die Einziehung eines Passes nach § 12                     gestellten\nAbs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passge-                  1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14\nsetzes wegen des Verlustes der deutschen                            Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-\nStaatsangehörigkeit mit.                                            rung des Ausländergesetzes und Reiseaus-\n(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländer-                    weise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2\nbehörden die Einziehung eines Personalauswei-                       der Verordnung zur Durchführung des Aus-\nses nach den Personalausweisgesetzen der Län-                       ländergesetzes,\nder wegen des Verlustes der deutschen Staatsan-                  2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2\ngehörigkeit mit.“                                                   der Verordnung zur Durchführung des Aus-\n32. § 77 wird wie folgt geändert:                                        ländergesetzes in Verbindung mit § 19 der\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                         Verordnung zur Durchführung des Auslän-\n„Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.                       dergesetzes,\nb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                        3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1\nAbs. 5) und Standardreisedokumente für\n„1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht\ndie Rückführung (§ 1 Abs. 8),\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                 4. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem\nmacht,“.                                                    in Anlage D4b abgedruckten Muster ausge-\nstellt wurden,\nc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\nNummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der                 5. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem\nAngabe „§ 56“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.                    in Anlage D4a abgedruckten Muster mit ei-\nd) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe                       nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem\n„Nr. 5“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ einge-                  Jahr ausgestellt wurden,\nfügt.                                                        6. Reiseausweise für Staatenlose, die nach\n33. In § 78 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe                     dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit\n„Nr. 3“ ersetzt.                                                    einem Gültigkeitszeitraum von mehr als ei-\nnem Jahr ausgestellt wurden,\n34. § 80 wird wie folgt gefasst:\n7. Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem\n„§ 80\nin Anlage D7 abgedruckten Muster mit ei-\nÜbergangsvorschriften                               nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem\nfür die Verwendung von Vordrucken                          Jahr ausgestellt wurden, und\nFür die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach               8. Grenzgängerkarten, die nach dem in An-\n§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis                   lage D5 abgedruckten Muster ausgestellt\nzum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck                        wurden,\nfür die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet\nwerden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind                  für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Gel-\nbei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vor-                  tung.“\ndrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltser-               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007          2055\n„Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2          37. Folgender § 84 wird angefügt:\nsowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,\n„§ 84\ndarf er dennoch nicht mehr für eine Verlänge-\nrung verwendet werden.“                                                Beginn der Anerkennung\n36. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:                               von Forschungseinrichtungen\n„§ 82a                                  Anträge auf die Anerkennung von Forschungs-\nÜbergangsregelung aus Anlass                      einrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007\ndes Inkrafttretens des Gesetzes                    bearbeitet.“\nzur Umsetzung aufenthalts-                  37a. Anlage B wird wie folgt geändert:\nund asylrechtlicher Richtlinien\nder Europäischen Union                         a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana“ das\nWort „Bolivien,“ eingefügt.\nAngaben zu den mit dem Gesetz zur Umset-\nzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien            b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru,“\nder Europäischen Union neu geschaffenen Spei-                   die Wörter „Russische Föderation,“ eingefügt,\nchersachverhalten werden in den Ausländerda-                    nach dem Wort „Tunesien“ der Punkt durch\nteien gespeichert, sobald hierfür die informations-             ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte\ntechnischen Voraussetzungen geschaffen worden                   Arabische Emirate.“ angefügt.\nsind, spätestens jedoch sechs Monate nach In-\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\nkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die\ngefügt:\nAngaben noch nicht gespeichert worden sind,\nsind die Ausländerbehörden verpflichtet, unver-                 „3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten\nzüglich ihre Speicherung nachzuholen.“                              Arabischen Emirate.“","2056         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n38. Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:\n„Anlage D4c\nReiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n– Deckseiten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2057\n– Vorsatz und Passkartenrückseite –","2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2059\n– Innenseiten 2 und 3 –","2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 4 und 5 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2061\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2063\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nAnlage D4d\nVorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2\n– Deckseiten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2065\n– Vorsatz und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke\nwerden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 2 und 3 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2067\n– Innenseiten 4 und 5 –","2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2069\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2071\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –","2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;\nÜberklebungen sind nicht zulässig –\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2073\n39. Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:\n„Anlage D5a\nGrenzgängerkarte § 12\n– Vorderseite –","2074          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Rückseite –\n“.\n40. In der Anlage D6 wird in der Überschrift die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2075\n41. Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:\n„Anlage D7a\nReiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n– Deckseiten –","2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Vorsatz und Passkartenrückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2077\n– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.","2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 2 und 3 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2079\n– Innenseiten 4 und 5 –","2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2081\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2083\nAnlage D7b\nVorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2\n– Deckseiten –","2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Vorsatz und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke\nwerden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2085\n– Innenseiten 2 und 3 –","2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 4 und 5 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2087\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2089\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2091\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;\nÜberklebungen sind nicht zulässig –\n“.","2092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n42. Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:\n„Anlage D8a\nReiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\n– Deckseiten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2093\n– Vorsatz und Passkartenrückseite –","2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2095\n– Innenseiten 2 und 3 –","2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 4 und 5 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2097\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2099\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nAnlage D8b\nVorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2\n– Deckseiten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2101\n– Vorsatz und Innenseite 1 –\nDie Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke\nwerden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 2 und 3 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2103\n– Innenseiten 4 und 5 –","2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseiten 6 bis 11 –\nSeiten 6 bis 11 gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2105\n– Innenseiten 12 bis 31 –\nSeiten 12 bis 31 gleichlautend.","2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Innenseite 32 und Vorsatz –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2107\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –","2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;\nÜberklebungen sind nicht zulässig –\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2109\n43. In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.\n44. In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.\n45. Anlage D14 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.\nb) Folgende Abbildung wird angefügt:\n„\n“.","2110         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n46. Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:\n„Anlage D15\nAufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis,\ndie Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2111\n– Rückseite –","2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\nAnlage D16\nBescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte\n(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2113\n– Rückseite –\n“.","2114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007\n(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom                                       Artikel 8\n22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt ge-                       Bekanntmachungserlaubnis\nändert:\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                     laut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgeset-\n„§ 6a                            zes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländer-\nBeschäftigung von Opfern von Straftaten             zentralregistergesetzes, des Staatsangehörigkeitsge-\nsetzes, der AZRG-Durchführungsverordnung und der\nDie Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-\nAufenthaltsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses\ngung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1\nGesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 an geltenden Fassung\nNr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufent-\nhaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesen-\nArtikel 9\nheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach\n§ 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden                   Einschränkung von Grundrechten\nist.“                                                         Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grund-\n2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1           recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.             Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Arti-\n3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         kel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50\nBuchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grund-\na) Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch        recht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2\ndie Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.                      des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nb) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\n„zwei“ ersetzt.                                                                 Artikel 10\nc) In Nummer 2 werden das Wort „vier“ durch das                                   Inkrafttreten\nWort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder gedul-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndet“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nmit einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt.\n4. Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:                       (2) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b und Nr. 83 Buch-\nstabe b tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.\n„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann\nohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsge-              (3) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a tritt am 1. Februar\nsetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit        2009 in Kraft.\nvier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder             (4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1\nmit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufge-           Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und Artikel 5\nhalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird              Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörig-\nohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.“                    keitsgesetzes tritt am 1. September 2008 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2115\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. August 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}