{"id":"bgbl1-2007-41-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":41,"date":"2007-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-08-17T00:00:00Z","page":1958,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2007\nGesetz\nzur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften*)\nVom 17. August 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       über              bis zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   8 000 kg         9 000 kg       10,07 EUR,\nArtikel 1                                                über              bis zu\n9 000 kg        10 000 kg       10,97 EUR,\nÄnderung des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes 2002                                          über              bis zu\n10 000 kg         11 000 kg       11,84 EUR,\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                     über              bis zu\nS. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                                11 000 kg         12 000 kg       13,01 EUR,\nvom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt ge-\nüber\nändert:\n12 000 kg                         14,32 EUR,\n1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                 insgesamt     jedoch     nicht    mehr    als\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                              556 EUR,“.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                bb) In    Buchstabe      b    wird    die    Angabe\n„a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im                             „1 022,58    EUR“      durch     die    Angabe\nSinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßen-                         „914 EUR“ ersetzt.\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,                         cc) In    Buchstabe      c    wird    die    Angabe\nvon dem Gesamtgewicht                                             „1 533,88    EUR“      durch     die    Angabe\n„1 425 EUR“ ersetzt.\nbis zu\ndd) In    Buchstabe      d    wird    die    Angabe\n2 000 kg           6,42 EUR,\n„1 789,52    EUR“      durch     die    Angabe\nüber               bis zu                                         „1 681 EUR“ ersetzt.\n2 000 kg           3 000 kg           6,88 EUR,          b) In Nummer 5 wird die Angabe „894,76 EUR“\nüber               bis zu                                    durch die Angabe „373,24 EUR“ ersetzt.\n3 000 kg           4 000 kg           7,31 EUR,      2. § 10 wird wie folgt geändert:\nüber               bis zu                                 a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\n4 000 kg           5 000 kg           7,75 EUR,             jeweils die Wörter „einen Anhängerzuschlag“\ndurch die Wörter „den Anhängerzuschlag“ er-\nüber               bis zu                                    setzt.\n5 000 kg           6 000 kg           8,18 EUR,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nüber               bis zu                                       „(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines\n6 000 kg           7 000 kg           8,62 EUR,\nJahres beträgt 373,24 Euro.“\nüber               bis zu                             3. In § 15 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „einen Anhän-\n7 000 kg           8 000 kg           9,36 EUR,          gerzuschlag“ durch die Wörter „den Anhängerzu-\nschlag“ ersetzt.\n*) Artikel 3 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/38/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Än-                                 Artikel 2\nderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren\nfür die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-                               Änderung der\nfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8) und der Umsetzung von Ab-            Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates\nvom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344), die die Richtlinie    In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-\n1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG ändert.          rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2007               1959\nvom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt               fahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007                      aus der jährlichen Statistik des Kraftfahrt-Bun-\n(BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter             desamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen\n„einen Anhängerzuschlag“ durch die Wörter „den An-                  Nutzfahrzeuge zu Grunde zu legen. Der jährliche\nhängerzuschlag“ ersetzt.                                            Ausgleichsbetrag wird nach dem Schlüssel der\nAnlage auf die Länder aufgeteilt.\nArtikel 3                                     (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nÄnderung des                                 und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-\nAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge                     vernehmen mit dem Bundesministerium der\nDas Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-                     Finanzen für jeweils ein Ausgleichsjahr den nach\nzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-                  Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag\nzember 2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Arti-                 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nkel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I                 Bundesrates festzusetzen.\nS. 2146), wird wie folgt geändert:                                     (4) Die Zahlungen des Bundes an die Länder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar eines je-\nden Jahres in Höhe des für das vorangegangene\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Jahr zustehenden Betrages als Abschlagzahlun-\n„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen               gen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleis-\nmit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinatio-                  teter Abschlagzahlung und dem nach Absatz 2\nnen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr             Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der\nbestimmt sind und deren zulässiges Gesamtge-                  folgenden Abschlagzahlung zu verrechnen.\nwicht mindestens 12 Tonnen beträgt, ist eine Ge-                 (5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen für das\nbühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der                  Jahr 2007 die Zahlungen an die Länder innerhalb\nRichtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-                 eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.\nments und des Rates vom 17. Juni 1999 über\ndie Erhebung von Gebühren für die Benutzung                      (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden\nbestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-                   bis zu 100 Millionen Euro von dem verbleibenden\nfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt              Mautaufkommen für die Durchführung von Pro-\ndurch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richt-                grammen des Bundes zur Förderung von Unter-\nlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November                  nehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes ver-\n2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden               wendet.“\nist, zu entrichten (Maut).“                             4. Folgende Anlage wird angefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,                                                           „Anlage\nBau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter                                                        (zu § 11 Abs. 2)\n„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                                   Aufteilung des\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 5                      Länderanteiles am Mautaufkommen\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau                                      Name                   Anteil\nlfd. Nr.                              in vom Hundert\nund Stadtentwicklung“ ersetzt.                                                   des Landes\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                      1    Baden-Württemberg                 13,7\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-               2    Bayern                            17,5\nden in Satz 2 nach den Wörtern „Kontrolle des\nMautsystems“ die Wörter „sowie Finanzmittel,                    3    Berlin                             2,3\ndie zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsin-\n4    Brandenburg                        4,0\nfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes er-\nrichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesell-                5    Bremen                             0,7\nschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung\ngestellt werden,“ eingefügt.                                    6    Hamburg                            1,4\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:                  7    Hessen                             7,5\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten                8    Mecklenburg-Vorpommern             2,6\ndie Bundesländer nach Maßgabe des Satzes 5\nvon dem Mautaufkommen für ihre Kraftfahrzeug-                   9    Niedersachsen                     10,2\nsteuerausfälle einen Ausgleichsbetrag. Der Aus-\ngleichsbetrag für das Jahr 2007 beträgt für alle               10    Nordrhein-Westfalen               17,8\nLänder und für die Zeit vom 1. September 2007                  11    Rheinland-Pfalz                    5,0\nbis zum 31. Dezember 2007 den sich für jeden\nMonat ergebenden Bruchteil aus 150 Millionen                   12    Saarland                           1,3\nEuro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichs-\n13    Sachsen                            5,7\nbetrag, ausgehend von 150 Millionen Euro, für\njeweils ein Ausgleichsjahr in Abhängigkeit des                 14    Sachsen-Anhalt                     3,5\nUnterschiedes zwischen der Anzahl der im Jahr\n2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahr-                  15    Schleswig-Holstein                 3,5\nzeuge und der Anzahl der im jeweiligen Aus-                    16    Thüringen                          3,3“.\ngleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen Nutz-","1960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2007\nArtikel 4                                   2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,\nÄnderung der Mauthöheverordnung                            3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.\n§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003                      Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an\n(BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:                           die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  genden Mautsätze:\n„(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2               1. 0,11 Euro in der Kategorie A,\npro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder\n2. 0,13 Euro in der Kategorie B,\nFahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen\n1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,                                3. 0,155 Euro in der Kategorie C.“\n2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,\nArtikel 5\n3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.\nNeubekanntmachung des\nBis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an                         Autobahnmautgesetzes für schwere\ndie Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die fol-              Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung\ngenden Mautsätze:\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n1. 0,10 Euro in der Kategorie A,\nentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Autobahn-\n2. 0,12 Euro in der Kategorie B,                               mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der\n3. 0,145 Euro in der Kategorie C.“                             Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieses\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\n„(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2\npro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder\nArtikel 6\nFahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr\nAchsen                                                                                   Inkrafttreten\n1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,                                Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. August 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}