{"id":"bgbl1-2007-40-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":40,"date":"2007-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/40#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_40.pdf#page=41","order":4,"title":"Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsverordnung 2012 - ZuV 2012)","law_date":"2007-08-13T00:00:00Z","page":1941,"pdf_page":41,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007                          1941\nVerordnung\nüber die Zuteilung von\nTreibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012\n(Zuteilungsverordnung 2012 – ZuV 2012)\nVom 13. August 2007\nAuf Grund                                                                                  Abschnitt 4\nGemeinsame Vorschriften\n– des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, 3\nund 4, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 6           § 20    Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge\nSatz 3, § 11 Abs. 6 Satz 1, jeweils in Verbindung mit          § 21    Ordnungswidrigkeiten\n§ 13 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August                 § 22    Inkrafttreten\n2007 (BGBl. I S. 1788), und                                    Anhang 1      Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heiz-\nwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Roh-\n– des § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Treibhausgas-Emis-                            stoffe und Produkte\nsionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I                 Anhang 2      Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissi-\nS. 1578)                                                                     onsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren\nHeizwert\nverordnet die Bundesregierung:                                    Anhang 3      Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus der\nRegeneration von Katalysatoren und aus der Kalzi-\nInhaltsübersicht                                           nierung von Petrolkoks\nAnhang 4      Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurech-\nAbschnitt 1                                          nung der Kuppelgasemissionen\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 1\n§ 1    Anwendungsbereich und Zweck\nAllgemeine Vorschriften\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n§ 3    Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge\n§1\nAbschnitt 2                                         Anwendungsbereich und Zweck\nDiese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbe-\nAllgemeine Regeln zur\nreichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für\nBestimmung der Kohlendioxid-Emissionen\ndie Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Sie dient der nä-\n§ 4    Nutzung einheitlicher Stoffwerte                           heren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von\n§ 5    Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten       Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der\nund Kohlenstoffgehalten                                    im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhaus-\n§ 6    Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen                     gas-Emissionshandelsgesetzes zu fordernden Anga-\n§ 7    Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzie-      ben und der Art der beizubringenden Nachweise sowie\nrung des Kohlenstoffgehalts                                deren Überprüfung. Soweit nichts anderes bestimmt\n§ 8    Messung der Kohlendioxid-Emissionen                        ist, findet die Zuteilungsverordnung 2007 keine Anwen-\ndung.\nAbschnitt 3\nBesondere Antragserfordernisse\n§2\nund Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen                               Begriffsbestimmungen\n§ 9    Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Kata-        Im Sinne dieser Verordnung sind:\nlysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks            1. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer\n§ 10   Ermittlung der Produktionsmenge                                 Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf\n§ 11   Bestimmung des Emissionswertes                                  die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;\n§ 12   Zuteilung für Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis\n31. Dezember 2002                                            2. Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs\n§ 13   Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetrieb-      pro Kalenderjahr;\nnahme bis 31. Dezember 2002                                  3. unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei voll-\n§ 14   Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren          ständiger Verbrennung einer definierten Menge\n2003 bis 2007                                                   Brennstoffs entsteht, sofern der Wassergehalt des\n§ 15   Zuteilungen für Neuanlagen                                      Brennstoffs und das Wasser, das bei der Ver-\n§ 16   Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012          brennung entsteht, sich in gasförmigem Zustand\n§ 17   Bestimmung des Effizienzstandards                               befinden, wobei die Wärmerückgewinnung durch\n§ 18   Frühzeitige Emissionsminderungen                                die Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas\n§ 19   Kuppelgas                                                       nicht mitgerechnet wird;","1942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n4. Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Handha-        nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-\nbung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht bioge-       zuweisen.\nnen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge\ndieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfak-                            Abschnitt 2\ntor eines Brennstoffs auf den unteren Heizwert des\nBrennstoffs;\nAllgemeine Regeln zur\nBestimmung der Kohlendioxid-Emissionen\n5. biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus\nder Oxidation von nicht fossilem Kohlenstoff zu                                     §4\nKohlendioxid;\nNutzung einheitlicher Stoffwerte\n6. Brennstoff: Stoff, der vorrangig zum Zweck der\n(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zu-\nEnergiewandlung eingesetzt wird;\nteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung\n7. Rohstoff: in einer Anlage eingesetzter Stoff, der        der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Roh-\nkein Brennstoff ist;                                     stoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche\n8. Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der         Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoff-\nUmwandlung des in den Brennstoffen oder Roh-             gehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.\nstoffen enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid            (2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidations-\nangibt. Bei vollständiger Umwandlung ist der Kon-        faktor von eins zugrunde zu legen.\nversionsfaktor eins. Bei Verbrennungsprozessen\nentspricht der Konversionsfaktor dem Oxidations-                                    §5\nfaktor; bei Nicht-Verbrennungsprozessen entspricht                Bestimmung von Emissionsfaktoren,\nder Konversionsfaktor dem Umsetzungsfaktor;                   unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten\n9. Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem             (1) Soweit nach § 4 keine einheitlichen Stoffwerte\nHochofen an der Gicht (oberer Abschluss des              gelten, erfolgt die Angabe dieser Stoffwerte auf der\nHochofens) austretende Gasgemisch;                       Grundlage der spezifischen Eigenschaften der einge-\n10. Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach          setzten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach\ndem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter            dem Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu\naustretende Gasgemisch;                                  wählen. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus\ntechnischen Gründen nicht eingehalten werden können\n11. Kokereigas: das bei der Trockendestillation insbe-        oder der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht\nsondere von Braunkohle oder Steinkohle aus der           vertretbar ist, können die in Anhang 1 genannten ein-\nKoksofenkammer austretende Gasgemisch.                   heitlichen Stoffwerte verwendet werden. Der einheitli-\nche Emissionsfaktor und untere Heizwert nach An-\n§3                                hang 1 sind für einen Brennstoff immer gemeinsam an-\nAllgemeine                            zuwenden.\nAnforderungen an die Zuteilungsanträge                    (2) Die Emissionsfaktoren von Brennstoffen berech-\n(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3         nen sich als Quotient aus dem Kohlenstoffgehalt und\nkeine abweichenden Regelungen enthalten, sind die             dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie der an-\nfür die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zu-          schließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch die\nteilungsantrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-             Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und zwölf.\nEmissionshandelsgesetzes anzugebenden Daten und               Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heiz-\nInformationen, im Einklang mit der Entscheidung               wert nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-\n2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004                nik zu bestimmen. Eine unvollständige Verbrennung\nzur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Be-         bleibt bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unbe-\nrichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen ge-         rücksichtigt.\nmäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-              (3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus\nlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177       dem unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische\nS. 4) zu erheben und anzugeben. Soweit die Anforde-           Methoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei\nrungen der in Satz 1 genannten Leitlinien nicht einge-        dem Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben\nhalten werden können, sind die Daten und Informatio-          über den Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen\nnen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad          und das Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezi-\nan Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und an-         fischer örtlicher Umstände nicht bekannt ist, kann aus-\nzugeben.                                                      nahmsweise eine statistische Methode nach der Formel\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 6       in Anhang 2 angewandt werden, wenn die Methoden-\nAbs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11       konsistenz zwischen der Ermittlung der Emissionsfak-\nAbs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 15, § 16       toren für den Zuteilungsantrag und für die Berichter-\nAbs. 2 und 3, § 17 und § 19 Abs. 1 erforderlichen An-         stattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit             gesetzes sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für Anthra-\ndiese Angaben die vorherige Durchführung von Berech-          zit.\nnungen voraussetzen, ist neben den geforderten Anga-             (4) Die Emissionsfaktoren von Rohstoffen ermitteln\nben jeweils auch die angewandte Berechnungsme-                sich aus dem Kohlenstoffgehalt und der anschließen-\nthode zu erläutern und die Ableitung der Angaben              den Umrechnung in Kohlendioxid durch Multiplikation\nnachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist ver-          mit dem Quotienten aus 44 und zwölf. Dabei ist der\npflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Einzel-         Kohlenstoffgehalt nach den allgemein anerkannten Re-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007            1943\ngeln der Technik zu bestimmen. Eine unvollständige           2. die Aktivitätsraten der emissionsrelevanten Roh-\nUmsetzung bleibt bei der Bestimmung des Emissions-               stoffe oder in Fällen von Absatz 4 die Produktions-\nfaktors unberücksichtigt.                                        menge,\n3. die heizwertbezogenen        Emissionsfaktoren   der\n§6                                   Brennstoffe,\nBestimmung der Kohlendioxid-Emissionen                 4. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme\n(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro              der Fälle von Absatz 4,\nJahr entsprechen der Summe der Kohlendioxid-Emissi-          5. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe mit Aus-\nonen aus dem Einsatz von Brenn- und Rohstoffen. Die              nahme der Fälle von Absatz 4,\nEmissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne von           6. die unteren Heizwerte der Brennstoffe und\n§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes wer-\n7. die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamt-\nden im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam er-\nkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe.\nmittelt.\n(2) Die Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz                                       §7\nvon Brennstoffen entsprechen dem rechnerischen Pro-\nEmissionsberechnung auf der Grundlage\ndukt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unte-\neiner Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts\nren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor\nund dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr             (1) Abweichend von § 6 kann die Ermittlung der\nals ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die     Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung\njährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu er-      des Kohlenstoffgehalts des Brenn- und Rohstoffein-\nmitteln und zu addieren.                                     satzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen\nstammenden Kohlenstoffs in den Produkten erfolgen.\n(3) In die Berechnung der Emissionen aus dem Ein-         Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und\nsatz von Rohstoffen sind alle Freisetzungen von Koh-         Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen\nlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen         ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamt-\ndas Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer che-        kohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoff-\nmischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist,        einsatzes und dem Gesamtkohlenstoffgehalt in den in\noder im direkten technologischen Verbund mittelbar           der Anlage hergestellten Produkten sowie der an-\nund unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion re-          schließenden Umrechnung des in Kohlendioxid über-\nsultiert. Die Ermittlung dieser Kohlendioxid-Emissionen      führten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und\nerfolgt in der Regel über den für die Emission von Koh-      zwölf.\nlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die Kohlendioxid-\nEmissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt                (2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen\naus der Aktivitätsrate des Rohstoffs, dem Emissions-         nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben\nfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird          enthalten über:\nmehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage      1. die Aktivitätsraten der Brenn- und Rohstoffe sowie\neingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissi-          die Produktionsmengen,\nonen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren.               2. die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und Rohstoffe\n(4) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus            und der Produkte,\ndem Einsatz von Rohstoffen bei der Produktion von Ze-        3. die unteren Heizwerte der Brennstoffe und\nmentklinker, Branntkalk und Dolomit und bei der Her-         4. die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamt-\nstellung von Keramik kann abweichend von Absatz 3                kohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe und der\nüber die Produktionsmenge erfolgen. Die Emissionen               Produkte.\nentsprechen dem rechnerischen Produkt aus der her-\ngestellten Menge des emissionsrelevanten Produktes\n§8\npro Jahr und folgenden Emissionswerten:\nMessung der Kohlendioxid-Emissionen\n1. 0,525 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,\n(1) Abweichend von den §§ 6 und 7 können Kohlen-\n2. 1,092 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Magnesium-             dioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt wer-\noxid,                                                    den, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres\n3. 0,785 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder        Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivi-\ntätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Kon-\n4. 0,913 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Dolomit.               versionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Koh-\nBei Keramikprodukten erfolgt die Berechnung auf Basis        lenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit\nder Gehalte der emissionsrelevanten Metalloxide im           die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach\nProdukt.                                                     den Verfahren der §§ 6 und 7 aus technischen Gründen\nnicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen\n(5) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen er-\nMehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist,\nfolgt auf Basis der vorliegenden Daten nach § 6 Abs. 5\ndass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der\nbringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissio-\nAnwendung von § 4. Im Übrigen muss der Zuteilungs-\nnen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des\nantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderli-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden An-\nchen Angaben enthalten über:\nlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss\n1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe einschließlich        die Messungen anhand flankierender Emissionsberech-\nkohlenstofffreier Brennstoffe,                           nungen bestätigen.","1944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der     Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach\nEmissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3               Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 muss der Zuteilungsantrag Anga-\nentsprechend.                                                 ben enthalten über die gesamten direkt ermittelten jähr-\n(3) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss         lichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen.\nder Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen\nAngaben enthalten über:                                                                  § 10\n1. die Gründe für die bessere Eignung der Messung                        Ermittlung der Produktionsmenge\ngegenüber den Verfahren der §§ 6 und 7,                      (1) Produktionsmengen sind nach den anerkannten\n2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des           Regeln der Technik mit dem höchsten erreichbaren\nMessverfahrens,                                           Grad an Genauigkeit zu erheben und anzugeben. Un-\ngenauigkeiten sind zu beziffern und zu belegen.\n3. die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendi-\noxid-Emissionen in Tonnen,                                   (2) Soweit die Angaben nach Absatz 1 die vorherige\nDurchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne-\n4. die flankierende Berechnung im Sinne von Absatz 1\nben den geforderten Angaben im Zuteilungsantrag je-\nSatz 4 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 und\nweils auch die angewandte Berechnungsmethode zu\n5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Un-           erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollzieh-\nmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehrauf-         bar darzustellen.\nwand einer Bestimmung nach den §§ 6 und 7.\n(3) Bei der Ermittlung der Produktionsmenge sind\nnur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen,\nAbschnitt 3\ndie auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Um-\nBesondere Antragserfordernisse und                   setzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen\nRegel der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen              sind.\n(4) Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI des Treibhaus-\n§9                                 gas-Emissionshandelsgesetzes kann zur Ermittlung der\nKohlendioxid-Emissionen                       Produktionsmenge abweichend von Absatz 1 und § 2\naus der Regeneration von Katalysatoren                 Nr. 1 auf die eingesetzte Rohstoffmenge abgestellt wer-\nund aus der Kalzinierung von Petrolkoks                den.\n(1) Für die Regeneration von Katalysatoren und die\nKalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid-                                     § 11\nEmissionen pro Jahr bestimmt durch:                                      Bestimmung des Emissionswertes\n1. Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators               (1) Bei einer Zuteilung nach § 7 des Zuteilungsge-\nvor und nach dem Regenerationsprozess und stö-            setzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige\nchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emis-           Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungs-\nsionen nach Formel 1 des Anhangs 3; im Fall der           gesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthese-\nKalzinierung von Petrolkoks Messung des Kohlen-           gas aus Kohlevergasung.\nstoffgehalts des Kokses vor und nach der Kalzinie-\n(2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissi-\nrung,\nonswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 fest-\n2. rechnerische Bestimmung des bei der Kalzinierung           gelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Pro-\noder im Regenerationsprozess oxidierten Kohlen-           dukteinheit an, der bei Anwendung der besten verfüg-\nstoffs über eine Energie- und Massenbilanz und die        baren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in\nstöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-             den nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgeset-\nEmissionen nach Formel 2 des Anhangs 3 oder               zes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Der\n3. Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch               Emissionswert je Produkteinheit entspricht dabei dem\nMessung der Konzentration im Abgasstrom und die           Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der\nBestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms                Produktionsmenge eines Jahres. Unwesentliche Ab-\nnach der Formel 3 des Anhangs 3.                          weichungen der Produktspezifikation gegenüber den\nin vergleichbaren Anlagen hergestellten Produkten sind\nDie Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alter-\nunbeachtlich. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in\nnativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen.\nAnsatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der\nDabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführ-\nWert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren\nten Luft konstant 79,07 Volumenprozent. Die Berech-\nTechniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinrei-\nnung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach\nchend genaue Angaben enthalten über:\nFormel 4 des Anhangs 3.\n1. die nach Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012\n(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen\nvergleichbaren Anlagen, die das Produkt herstellen,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss der Zuteilungs-\nsowie die für diese Gruppe von Anlagen besten ver-\nantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ent-\nfügbaren Produktionsverfahren und -techniken,\nhalten über\n1. die Aktivitätsraten der Koksmengen auf dem Kataly-         2. die Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen\nsator vor und nach dem Regenerationsprozess in                und\nTonnen; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks die       3. die Informationsquellen, nach denen der Emissions-\nAktivitätsraten der Koksmengen vor und nach der               wert ermittelt wurde.\nKalzinierung in Tonnen, und                                  (3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer\n2. den Kohlenstoffgehalt des Kokses.                          Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1945\neine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-           auf eine Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Da-\nEmissionen zu den Produkteinheiten möglich ist. Meh-          tenerhebungsverordnung 2012 abstellt, berechnen sich\nrere in einer Anlage erzeugte vergleichbare Produkte          die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr nach den Vor-\nkönnen zu Produktgruppen zusammengefasst werden,              schriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der\nsofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte in-          jeweiligen Basisperiode nach § 6 des Zuteilungsgeset-\nnerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent         zes 2012. Dabei werden die durchschnittlichen jährli-\nvoneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert            chen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen\nfür die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen          Mittel der Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr in den in\nAnteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln.        Ansatz zu bringenden Jahren errechnet. Absatz 2 Satz 2\nDie Berechnung des Emissionswertes ist im Zutei-              gilt entsprechend.\nlungsantrag zu erläutern und die Ableitung der Anga-\nben nachvollziehbar darzustellen.                                                        § 13\n(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Pro-                 Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft\ndukte hergestellt und ist die Bildung eines Emissions-              mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002\nwertes je Produkteinheit nach Absatz 3 nicht möglich,            (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7\nso können die durchschnittlich jährlichen Emissionen          Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-\nauf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei             lungsantrag Angaben enthalten über:\nist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem fes-\nten Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit           1. die jährlichen Produktionsmengen der Anlage in der\nVeränderungen der Produktionsmenge aufgrund gerin-                nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012\ngerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage              jeweils geltenden Basisperiode,\nund dadurch bedingten Veränderungen der durch-                2. die in der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. De-\nschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hin-             zember 2002 in den Jahren 2005 und 2006 einge-\nreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße                 setzten Brennstoffe, deren Aktivitätsraten, Emissi-\nkommt vor allem die Menge der vorgesehenen Roh-                   onsfaktoren, untere Heizwerte und die Anteile des\nstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur            biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt,\ngesamten masse- oder volumenbezogenen Produkti-                   soweit diese der zuständigen Behörde nicht vorlie-\nonsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit                  gen,\nder Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit           3. das Datum der Inbetriebnahme,\nist hinreichend genau zu begründen.\n4. im Fall von § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012\n(5) Werden in einer Anlage nach Anhang 1 Nr. VI                in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes\nbis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes               2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder\nneben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt                 Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer\nauch Produkte anderer Tätigkeiten hergestellt, bleibt             Inbetriebnahme und\nbei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten\ndie Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstel-         5. die Kapazität der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum\nlung des Produktes der Haupttätigkeit verwendet wird.             31. Dezember 2002.\n(2) Bei Anlagen nach § 7 Abs. 4 des Zuteilungsge-\n§ 12                               setzes 2012 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.\nZuteilung für Industrieanlagen\n§ 14\nmit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002\nZuteilung für Anlagen mit\n(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 6\nInbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007\nAbs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-\nlungsantrag Angaben enthalten über                               (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8\nAbs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-\n1. das Datum der Inbetriebnahme und\nlungsantrag Angaben enthalten über:\n2. im Fall von § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012           1. die Kapazität der Anlage,\ndas Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verrin-\ngerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbe-          2. den Emissionswert je Produkteinheit,\ntriebnahme.                                                 3. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treib-\n(2) Für Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei-             hausgas-Emissionshandelsgesetzes die eingesetz-\nlungsgesetzes 2012, bei denen eine Datenmitteilung                 ten Brennstoffe und deren Aktivitätsraten seit Inbe-\nnach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung                 triebnahme sowie die nach der immissionsschutz-\n2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) vorliegt, gilt            rechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brenn-\nAbsatz 1 entsprechend, sofern der Antragsteller im Zu-             stoffe,\nteilungsantrag auf diese Datenmitteilung abstellt. So-          4. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des\nfern die Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2005 we-               Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit\nniger als 50 Prozent der durchschnittlichen Kohlendi-              für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsge-\noxid-Emissionen der Jahre 2000 bis 2004 betrugen,                  setzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind,\nmuss der Zuteilungsantrag zusätzlich die nach Maß-                 die Angaben nach Nummer 3 sowie die in der An-\ngabe des Abschnitts 2 ermittelten Kohlendioxid-Emis-               lage eingesetzten Rohstoffe und deren Aktivitätsra-\nsionen des Jahres 2006 enthalten.                                  ten,\n(3) Bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei-          5. die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Ab-\nlungsgesetzes 2012, bei denen der Antragsteller nicht              schnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,","1946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n6. im Fall einer Beschränkung der immissionsschutz-          unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4\nrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungs-         des Zuteilungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.\nstunden oder einer produktionsbezogenen Be-\nschränkung der genehmigten Kapazität die sich                                      § 15\naus dieser Beschränkung ergebenden maximalen\nZuteilungen für Neuanlagen\nVollbenutzungsstunden,\n(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9\n7. den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne\nAbs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-\nvon Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsge-\nlungsantrag Angaben enthalten über:\nsetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tat-\nsächlichen Vollbenutzungsstunden,                         1. die Kapazität der Anlage oder im Fall von § 9 Abs. 5\n8. den Einsatz von Kuppelgasen,                                   des Zuteilungsgesetzes 2012 der Kapazitätserwei-\nterung,\n9. das Datum der Inbetriebnahme und\n2. den Emissionswert je Produkteinheit,\n10. im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen an-\nderer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der      3. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treib-\nProdukte der Haupttätigkeit verwendet werden.                hausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach der\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein-\n(2) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anla-               setzbaren Brennstoffe sowie deren maximal mögli-\ngen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emis-               che Aktivitätsraten,\nsionshandelsgesetzes in den Jahren 2003 bis 2007\nmuss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Be-             4. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des\nrechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes                Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit\n2012 Angaben enthalten über:                                       für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsge-\nsetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind,\n1. die Produktionsmengen der Anlage einschließlich al-             die nach der immissionsschutzrechtlichen Geneh-\nler nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazi-               migung einsetzbaren Brennstoffe und deren maxi-\ntätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des             mal mögliche Aktivitätsraten sowie die einsetzbaren\nZuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basispe-             Rohstoffe und deren maximal mögliche Aktivitäts-\nriode,                                                         raten,\n2. im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem             5. die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Ab-\n1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die Produk-               schnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,\ntionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes.\n6. im Fall einer Beschränkung der immissionsschutz-\nIm Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1             rechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungs-\nund für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen                stunden oder einer produktionsbezogenen Be-\nTeil der Anlage § 13 entsprechend.                                 schränkung der genehmigten Kapazität die sich\n(3) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anla-               aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen\ngen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-               Vollbenutzungsstunden,\nEmissionshandelsgesetzes in den Jahren 2003 bis                 7. den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne\n2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von               von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsge-\nBerechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgeset-                setzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tat-\nzes 2012 Angaben enthalten über:                                   sächlichen Vollbenutzungsstunden,\n1. die jährlichen Emissionsmengen der Anlage ein-\n8. den Einsatz von Kuppelgasen,\nschließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 er-\nfolgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6             9. das Datum der Aufnahme des Probebetriebes und\nAbs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils               das Datum der Inbetriebnahme,\ngeltenden Basisperiode,                                   10. die während des Probebetriebes hergestellten Pro-\n2. im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem                dukteinheiten und\n1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die jährli-          11. im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen an-\nchen Emissionsmengen für den Zeitraum des Probe-               derer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der\nbetriebes,                                                     Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden.\n3. bei Herstellung unterschiedlicher Produkte in der             (2) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9\nAnlage den Anteil der Einzelprodukte an der Ge-           Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-\nsamtproduktionsmenge.                                     lungsantrag für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII\nIm Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1        des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bei Her-\nund für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen           stellung unterschiedlicher Produkte in der Anlage An-\nTeil der Anlage § 12 entsprechend.                            gaben enthalten über den Anteil der Einzelprodukte an\n(4) Besteht die Anlage nach § 8 des Zuteilungsge-          der Gesamtproduktionsmenge.\nsetzes 2012 oder die Kapazitätserweiterung aus meh-              (3) Besteht die Neuanlage oder die Kapazitätserwei-\nreren, selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanla-          terung aus mehreren, selbständig genehmigungsbe-\ngen einer gemeinsamen Anlage, so sind die Angaben             dürftigen Teilanlagen einer gemeinsamen Anlage, so\nnach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3             sind die Angaben nach den vorstehenden Absätzen\nSatz 1 Nr. 2 für jede Teilanlage gesondert zu machen,         für jede Teilanlage gesondert zu machen, sofern den\nsofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissions-            Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach An-\nwerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetz 2012 oder            hang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder unterschied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007             1947\nliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des Zutei-         lungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2\nlungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.                          Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsver-\nordnung 2007 entsprechend.\n§ 16\nZuteilung nach § 10 Abs. 6                                               § 19\ndes Zuteilungsgesetzes 2012                                             Kuppelgas\n(1) Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Diffe-         (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen an Kuppel-\nrenz der Produktionsmengen der übernehmenden An-             gas erzeugende Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 des\nlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübernahme            Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag\nnach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der          ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben\nProduktionsmenge der übernehmenden Anlage aus                enthalten über die durchschnittlichen jährlichen Koh-\ndem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsüber-          lendioxid-Emissionen aus den Kuppelgasmengen, die\nnahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Pro-        an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht dem An-\nduktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalender-          wendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-\njahr vor der Produktionsübernahme.                           delsgesetzes unterliegen.\n(2) Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als\n(2) Die Emissionsmenge von Anlagen im Sinne von\nein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1\n§ 11 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012, für die Be-\ndes Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Er-\nrechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach den\nmittlung der Differenz der Produktionsmengen die Pro-\nFormeln 1 und 2 des Anhangs 4.\nduktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübernahme\nnach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein             (3) Die für die Zuteilung von Berechtigungen maß-\nvolles Betriebsjahr hochzurechnen.                           gebliche Produktionsmenge von Anlagen im Sinne von\n(3) Der Zuteilungsantrag für die übernehmende An-         § 11 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 berechnet\nlage muss Angaben enthalten über                             sich nach Formel 3 des Anhangs 4.\n1. den Emissionswert je Produkteinheit für jedes über-          (4) Bei der Bestimmung des Emissionswertes für die\nnommene Produkt,                                         Zuteilung von Berechtigungen an Anlagen im Sinne von\n§ 11 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 bleiben die\n2. das Datum der Produktionsübernahme,\nKohlendioxid-Emissionen aus Kuppelgasen unberück-\n3. das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die          sichtigt, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht\nAnlage, deren Betrieb eingestellt worden ist,            dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissi-\n4. die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr         onshandelsgesetzes unterliegen.\nvor dem Jahr der Produktionsübernahme,\n5. die Produktionsmengen für das Betriebsjahr nach                                  Abschnitt 4\nProduktionsübernahme und                                                Gemeinsame Vorschriften\n6. die Produktionsmengen aller von dem Betreiber be-\ntriebenen, der übernehmenden Anlage vergleichba-                                    § 20\nren Anlagen im Sinne von Anhang 2 des Zuteilungs-\ngesetzes 2012 für das nach Nummer 5 maßgebliche                                Anforderungen\nBetriebsjahr und                                               an die Verifizierung der Zuteilungsanträge\n7. die Mehrproduktion je Betriebsjahr.                          (1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifi-\nzierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3\n§ 17                               des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tat-\nsachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf\nBestimmung des Effizienzstandards                  ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abweichend von\n(1) Der Zuteilungsantrag muss bei Anlagen nach An-        Satz 1 bedürfen Zuteilungsanträge, für die ausschließ-\nhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandels-        lich die Angaben nach § 12 Abs. 1 erforderlich sind,\ngesetzes im Fall der Inbetriebnahme im Jahr 2005 An-         keiner Verifizierung.\ngaben enthalten über die Produktionsmenge des Jah-\n(2) Der Sachverständige hat die Prüfungsrichtlinie\nres 2006 sowie für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem\nzur Verifizierung von Datenmitteilungen nach der Da-\n1. Januar 2006 Angaben über die prognostizierten Pro-\ntenerhebungsverordnung 2012 (BAnz. vom 23. August\nduktionsmengen und Emissionen für das nach An-\n2006 S. 5848) zu beachten. Die dort genannten Anfor-\nhang 5 Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 maßgebliche\nderungen gelten für die Verifizierung von Zuteilungsan-\nReferenzjahr.\nträgen entsprechend.\n(2) Die Produktstandards für gasförmige Brennstoffe\nnach Anhang 5 Nr. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 gel-            (3) Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewer-\nten nicht für die Verwendung von Synthesegas aus             tungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der\nKohlevergasung.                                              Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbe-\nzogenen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jewei-\n§ 18                               ligen Herleitung verweist. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat\nder Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner\nFrühzeitige Emissionsminderungen                   Einschätzung der im Zuteilungsantrag ausgewiesene\nFür die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderun-        Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Zu-\ngen bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei-          grundelegung der besten verfügbaren Techniken er-\nlungsgesetzes 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zutei-         reichbar ist.","1948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n(4) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sach-          (7) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht an\nverständige die im Zuteilungsantrag gemachten Anga-            Eides statt zu versichern, dass bei der Verifizierung des\nben und deren Herleitung mit den vom Betreiber vor-            Zuteilungsantrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit\nzulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach               nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach               Umweltgutachter oder seiner Bestellung als Sachver-\n§ 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzu-            ständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt\ngleichen. Der Sachverständige hat über die Prüfung der         war und er bei der Erstellung des Zuteilungsantrags\ntatsachenbezogenen Angaben hinaus den Zuteilungs-              nicht mitgewirkt hat.\nantrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nach-\n(8) Bei der Prüfung von Angaben zur Produktions-\nweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaub-\nmenge einer Anlage nach § 10 hat der Sachverständige\nhaftigkeit zu überprüfen.\ndarüber hinaus in seinem Prüfbericht zu bestätigen,\n(5) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätig-          dass die Angaben entsprechend dem höchsterreichba-\nkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten de-      ren Grad an Genauigkeit ermittelt wurden und diese auf\nlegiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.         eine Oxidation eines Brennstoffs oder einer Umsetzung\n(6) Der Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise         eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind. Fer-\nInhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er            ner ist die angegebene Ungenauigkeit der Bestim-\nmuss Angaben zu sämtlichen im elektronischen Format            mungsmethode zu bestätigen.\nzur Ausfüllung durch den Sachverständigen vorgesehe-\nnen Feldern enthalten. Im elektronischen Format sind                                     § 21\ndie jeweils zutreffenden Prüfvermerke auszuwählen.\nOrdnungswidrigkeiten\nHat der Sachverständige in den Antragsangaben Fehler\noder Abweichungen von den rechtlichen Anforde-                    Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des\nrungen festgestellt, muss er im Prüfbericht darauf             Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer\nhinweisen und erläutern, warum er das Testat trotzdem          vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1\nerteilen konnte. Soweit dem Sachverständigen eine              eine Angabe nicht richtig macht.\nÜberprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er\nin seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein                                        § 22\nNachweis geführt wurde, und zu begründen, warum\nInkrafttreten\ndie eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Tes-\ntats nicht entgegenstand.                                         Diese Verordnung tritt am 18. August 2007 in Kraft.\nBerlin, den 13. August 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007           1949\nAnhang 1\n(zu den §§ 4 und 5)\nEinheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren,\nHeizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte\nBrennstoff                    Emissionsfaktor                       Heizwert\nt CO2 / GJ                GJ / t              GJ / 1 000 Nm3\nAnthrazit (Wärmeerzeugung)                       0,098                    31,5\nBraunkohlenbrikett Lausitz                       0,101                    19,4\nBraunkohlenbrikett Rheinland                     0,099                    19,7\nBraunkohlenstaub Lausitz                         0,099                    21,6\nBraunkohlenstaub Mitteldeutschland               0,098                    19,1\nBraunkohlenstaub Rheinland                       0,098                    22,0\nErdgas Altmark                                   0,056                                            11,7\nErdgas H                                         0,056                                            36,0\nErdgas L                                         0,056                                            33,0\nFlüssiggas                                       0,064                    45,6\nGrubengas                                        0,055                                            17,8\nHeizöl EL nach DIN 51603, Teil 1*)               0,074                    42,6\nHeizöl S nach DIN 51603, Teil 3*)                0,078                    39,5\nRohbraunkohle Helmstedt                          0,099                    10,2\nRohbraunkohle Lausitz                            0,113                     8,8\nRohbraunkohle Mitteldeutschland                  0,104                    10,7\nRohbraunkohle Rheinland                          0,114                     8,9\nSteinkohlenkoks                                  0,105                    27,6\nVollwertkohle Deutschland                        0,093                    28,3\nVollwertkohle Import Australien                  0,095                    25,4\nVollwertkohle Import China                       0,095                    25,5\nVollwertkohle Import Indonesien                  0,095                    25,3\nVollwertkohle Import Kanada                      0,095                    26,1\nVollwertkohle Import Kolumbien                   0,094                    25,2\nVollwertkohle Import Polen                       0,094                    27,5\nVollwertkohle Import Russland                    0,095                    25,6\nVollwertkohle Import Norwegen                    0,094                    28,6\nVollwertkohle Import Südafrika                   0,096                    25,2\nVollwertkohle Import USA                         0,094                    27,8\nVollwertkohle Import Venezuela                   0,093                    27,8\nWirbelschicht-Braunkohle Lausitz                 0,101                    19,4\nWirbelschicht-Braunkohle Rheinland               0,098                    21,6","1950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nStoff – Rohstoff                                                      Emissionsfaktor\nt CO2 / t\nBaCO3                                                                                                                  0,223\nCaCO3                                                                                                                  0,440\nDolomit (50 % CaCO3, 50 % MgCO3)                                                                                       0,477\nElektrodenabbrand (98 % C-Gehalt)                                                                                      3,591\nK2CO3                                                                                                                  0,318\nMgCO3                                                                                                                  0,522\nNa2CO3                                                                                                                 0,415\nNaHCO3                                                                                                                 0,524\nSrCO3                                                                                                                  0,298\nLi2CO3                                                                                                                 0,596\nTC, TIC, TOC im Materialstrom (bezogen auf C)                                                                          3,664\nStoff – Produkt                                                      Emissionsfaktor\nt CO2 / t\nProduktion von Branntkalk (bezogen auf CaO)                                                                            0,785\nProduktion von Dolomitkalk (bezogen auf 50 % CaO und 50 % MgO)                                                         0,913\nProduktion von Magnesiumoxid (aus MgCO3 bezogen auf MgO)                                                               1,092\nProduktion von Zementklinker                                                                                           0,525\nGips aus REA-Anlagen (bezogen auf CaCO3-Einsatz) CaSO4·2 H2O                                                           0,256\nStoff – Kohlenstoffbilanz                                                Kohlenstoffgehalt\ntC/t\nBenzol (100 % Reinheit)                                                                                               0,923\nDieselkraftstoff                                                                                                      0,868\nEisenschwamm                                                                                                          0,020\nElektrodenabbrand (98 % C-Gehalt)                                                                                     0,980\nFlüssiggas (Butan 100 % Reinheit)                                                                                     0,828\nFlüssiggas (Propan 100 % Reinheit)                                                                                    0,818\nHeizöl, leicht                                                                                                        0,862\nHeizöl, schwer                                                                                                        0,872\nMethanol (100 % Reinheit)                                                                                             0,375\nRoheisen                                                                                                              0,047\nRohöl                                                                                                                 0,932\nStahl (auch Stahlschrott)                                                                                             0,0015\nTeer                                                                                                                  0,883\nPolystyrol (geschäumt)                                                                                                0,923\n*) Amtlicher Hinweis: Die aufgeführten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-\nchen archivmäßig gesichert und niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007        1951\nAnhang 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nBestimmung des spezifischen\nKohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert\nFormel\nEF      Heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ\nHu      Unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t","1952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nAnhang 3\n(zu § 9)\nErmittlung der Kohlendioxid-Emissionen\naus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks\nFormel 1\nEges.        Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2\nCgem;t0      Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der\nKalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t\nCgem;t1      Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der\nKalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t\nFormel 2\nEges.        Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2\nCber;t0      Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung\nberechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t\nCber;t1      Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der\nKalzinierung berechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t\nFormel 3\nEges.        Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2\nVber         Aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumenstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes\nAbgas) in Nm3\naCO2         Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%\nWenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung\neinzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird.\nFormel 4\nBerechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von\n79,07 Volumenprozent.\nVluft,tr     Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm3 pro Zeiteinheit\naCO2         Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%\nbCO          Gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%\ncO2          Gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007                          1953\nAnhang 4\n(zu § 19)\nBerechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurechnung der Kuppelgasemissionen\nFormel 1\nZuteilung für Kuppelgas erzeugende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VII bis IXb des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.\nFormel 2\nZuteilung für Kuppelgas verwertende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.\nFormel 3\nProduktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.\nEB           Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen\nZuteilungsregel (in t CO2-Äquiv.)\nEF           Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes\nEMBP         Durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode\nEMKG         Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus der Verwertung von Kuppelgasen\nEMWL         Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus Kuppelgasen, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die\ndem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen\nPBP          Durchschnittliche jährliche Produktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)\nPBP(KGKW)    Produktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetzes\ntp           Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode\nWBP(KG)      Brennstoffenergie der eingesetzten Kuppelgase in der Basisperiode\nWBP(gesamt)  Brennstoffenergie aller eingesetzten Brennstoffe in der Basisperiode"]}