{"id":"bgbl1-2007-40-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":40,"date":"2007-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_40.pdf#page=12","order":2,"title":"Unternehmensteuerreformgesetz 2008","law_date":"2007-08-14T00:00:00Z","page":1912,"pdf_page":12,"num_pages":27,"content":["1912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nUnternehmensteuerreformgesetz 2008\nVom 14. August 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-              2. § 2 wird wie folgt geändert:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nInhaltsübersicht                                 „Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20\nArtikel           Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                  1\nan die Stelle der §§ 9 und 9a.“\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes               2           b) In Absatz 5a wird nach den Wörtern „diese Grö-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                    3              ßen um die“ die Angabe „nach § 32d Abs. 1 und\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung    4              nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge so-\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                5              wie um die“ eingefügt.\nÄnderung der Abgabenordnung                           6\nc) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:\nÄnderung des Außensteuergesetzes                      7\nÄnderung des Investmentsteuergesetzes                 8                 „(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes\nÄnderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-                         an die in den vorstehenden Absätzen definierten\nverordnung                                            9              Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Ge-\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                      10              samtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes            11              steuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapi-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes               12              talerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 2007        13              nicht einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fäl-\nInkrafttreten                                        14              len\n1. des § 10b Abs. 1, wenn der Steuerpflichtige\nArtikel 1\ndies beantragt, sowie\nÄnderung des\n2. des § 32 Abs. 4 Satz 2, des § 32d Abs. 2\nEinkommensteuergesetzes\nund 6, des § 33 Abs. 3 und des § 33a Abs. 1\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                     Satz 4 und Abs. 2 Satz 2.“\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 2\n„vermehrt um“ die Angabe „die Steuer nach\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird\n§ 32d Abs. 3 und 4“ und anschließend ein\nwie folgt geändert:\nKomma eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 4g wird folgende Angabe\neingefügt:                                               a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „die\nHälfte“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.\n„§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-\ndungen (Zinsschranke)“.                           b) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1\nwird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1“ durch\nb) Die Angabe zu § 7g wird wie folgt gefasst:                   die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9“ ersetzt.\n„§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonder-              c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 20 Abs. 2\nabschreibungen zur Förderung kleiner                 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“\nund mittlerer Betriebe“.                             ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende An-                d) In Buchstabe g werden die Wörter „der Einnah-\ngabe eingefügt:                                             men“ durch die Wörter „des Gewinns“ ersetzt.\n„§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte             e) In Buchstabe h werden die Wörter „der Einnah-\naus Kapitalvermögen“.                               men“ durch die Wörter „des Gewinns“ und die\nd) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe                 Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe\neingefügt:                                                  „§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbin-\ndung mit § 20 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\n„§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen\nGewinne“.                                        f) In Buchstabe i wird das Komma vor Buchstabe j\ndurch einen Punkt ersetzt.\ne) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe\neingefügt:                                               g) Buchstabe j wird aufgehoben.\n„§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung             h) In Satz 2 werden das Wort „auch“ durch das\neiner Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge            Wort „nur“ und die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch\nund Veräußerungsgewinne“.                           die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1913\n4. § 3c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                aktien –, die Anteile an anderen Konzerngesell-\na) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „zur                 schaften und um Einlagen der letzten sechs Mo-\nHälfte“ durch die Angabe „zu 60 Prozent“ er-                    nate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag,\nsetzt.                                                          soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen\ninnerhalb der ersten sechs Monate nach dem\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                       maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberste-\n„§ 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes                    hen, zu kürzen. Die Bilanzsumme ist um Kapital-\ngilt sinngemäß.“                                                forderungen zu kürzen, die nicht im Konzernab-\nschluss ausgewiesen sind und denen Verbind-\n5. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Absatz 5b einge-\nlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindes-\nfügt:\ntens gleicher Höhe gegenüberstehen. Sonder-\n„(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfal-                   betriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-\nlenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausga-                    nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Kon-\nben.“                                                               zernvermögen enthalten ist.\n6. Nach § 4g wird folgender § 4h eingefügt:                            Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen\n„§ 4h                                     Abschlüsse sind einheitlich nach den Internatio-\nnal Financial Reporting Standards (IFRS) zu er-\nBetriebsausgabenabzug\nstellen. Hiervon abweichend können Abschlüsse\nfür Zinsaufwendungen (Zinsschranke)\nnach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der\n(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind ab-                     Europäischen Union verwendet werden, wenn\nziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus                     kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstel-\nnur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zins-                    len und offen zu legen ist und für keines der letz-\naufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1,                     ten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss\n§ 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abge-                    nach den IFRS erstellt wurde; nach den Gene-\nsetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge                   rally Accepted Accounting Principles der Verei-\nverminderten maßgeblichen Gewinns. Zinsaufwen-                      nigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzu-\ndungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind                     stellende und offen zu legende Abschlüsse sind\nin die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zins-                zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss\nvortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser                   nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines\nWirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Ge-                   Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstel-\nwinn.                                                               len und offen zu legen ist. Der Konzernabschluss\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn                   muss den Anforderungen an die handelsrechtli-\nche Konzernrechnungslegung genügen oder die\na) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den                   Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-\nBetrag der Zinserträge übersteigt, weniger als                  schluss nach den §§ 291 und 292 des Handels-\neine Million Euro beträgt,                                      gesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. Wurde\nb) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem                  der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht\nKonzern gehört oder                                             nach denselben Rechnungslegungsstandards\nc) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine                    wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Ei-\nEigenkapitalquote am Schluss des vorangegan-                    genkapitalquote des Betriebs in einer Überlei-\ngenen Abschlussstichtages gleich hoch oder                      tungsrechnung nach den für den Konzernab-\nhöher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalver-                schluss geltenden Rechnungslegungsstandards\ngleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote               zu ermitteln. Die Überleitungsrechnung ist einer\ndes Konzerns bis zu einem Prozentpunkt ist un-                  prüferischen Durchsicht zu unterziehen. Auf Ver-\nschädlich.                                                      langen der Finanzbehörde ist der Abschluss\noder die Überleitungsrechnung des Betriebs\nEigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigen-                 durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die\nkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach                 Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetz-\ndem Konzernabschluss, der den Betrieb um-                       buchs erfüllt.\nfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage\ndes Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses                    Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde ge-\nzu ermitteln. Wahlrechte sind im Konzernab-                     legter Abschluss unrichtig und führt der zutref-\nschluss und im Jahresabschluss oder Einzelab-                   fende Abschluss zu einer Erhöhung der nach\nschluss einheitlich auszuüben; bei gesellschafts-               Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen,\nrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit min-                 ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1\ndestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich                   und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. Be-\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs                    messungsgrundlage für den Zuschlag sind die\nergeben würde. Bei der Ermittlung der Eigenka-                  nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwen-\npitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um                 dungen. § 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Abgaben-\neinen im Konzernabschluss enthaltenen Firmen-                   ordnung gilt sinngemäß.\nwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um            Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als\ndie Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenan-                Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder\nteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen              mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für\nsowie um das Eigenkapital, das keine Stimm-                 die Gesellschaft § 8a Abs. 2 und 3 des Körper-\nrechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugs-               schaftsteuergesetzes entsprechend.","1914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n(3) Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor-                      Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Be-\nschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Ab-                        triebs in voller Höhe als Betriebsausgaben\nsatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. Zins-                    abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder\naufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital,                       Herstellungskosten, vermindert um einen\ndie den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.                          darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b\nZinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen je-                   Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6\nder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht ha-                       an deren Stelle tretende Wert für das ein-\nben. Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder                      zelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht über-\nniedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapital-                 steigen.“\nforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder                bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nZinsaufwendungen. Ein Betrieb gehört zu einem\nKonzern, wenn er nach dem für die Anwendung                  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndes Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde ge-                   fügt:\nlegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder                      „(2a) Für abnutzbare bewegliche Wirtschafts-\nmehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder                güter des Anlagevermögens, die einer selbstän-\nwerden könnte. Ein Betrieb gehört für Zwecke des                 digen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr\nAbsatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Fi-                 der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des\nnanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehre-                 Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs\nren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden                ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaf-\nkann.                                                            fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\n(4) Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen.              einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b\nZuständig ist das für die gesonderte Feststellung                Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an\ndes Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zustän-                deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirt-\ndige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteue-                  schaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über-\nrung zuständige Finanzamt. § 10d Abs. 4 gilt sinn-               steigen. Der Sammelposten ist im Wirtschafts-\ngemäß. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,                  jahr der Bildung und den folgenden vier Wirt-\naufzuheben oder zu ändern, soweit sich der nach                  schaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinn-\nSatz 1 festzustellende Betrag ändert.                            mindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschafts-\ngut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsver-\n(5) Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs                 mögen aus, wird der Sammelposten nicht ver-\ngeht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter.                   mindert.“\nScheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft\naus, geht der Zinsvortrag anteilig mit der Quote un-      9. In § 6b Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6\nter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an            Abs. 2“ die Angabe „und Abs. 2a“ eingefügt.\nder Gesellschaft beteiligt war.“                         10. § 7 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.\n7. § 5a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               11. § 7g wird wie folgt gefasst:\n„Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim                                             „§ 7g\nÜbergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1                                 Investitionsabzugsbeträge\ndem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum                             und Sonderabschreibungen\nÜbergang in Anspruch genommene Investitionsab-                    zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\nzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 sind nach Maßgabe\n(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-\ndes § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen.“\nschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren be-\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                 weglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                   bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ist“\nabziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investi-\nein Komma eingefügt und das Wort „oder“\ntionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genom-\ngestrichen.\nmen werden, wenn\nbb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschlie-\n1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in\nßende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie\ndem der Abzug vorgenommen wird, die folgen-\nanschließend das Wort „oder“ und folgender\nden Größenmerkmale nicht überschreitet:\nBuchstabe c angefügt:\na) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen\n„c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20                    Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn\nAbs. 2 ist.“                                            nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                triebsvermögen von 235 000 Euro;\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\n„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                  einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-\noder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren                 schaftswert von 125 000 Euro oder\nStelle tretende Wert von abnutzbaren be-                 c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                  und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3\nmögens, die einer selbständigen Nutzung fä-                 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Inves-\nhig sind, sind im Wirtschaftsjahr der An-                   titionsabzugsbetrages einen Gewinn von\nschaffung, Herstellung oder Einlage des                     100 000 Euro;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1915\n2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns-              ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug\ntigte Wirtschaftsgut voraussichtlich                      nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der An-\na) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs fol-             schaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringe-\ngenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen            rung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurech-\noder herzustellen;                                    nung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wur-\nden die Gewinne der maßgebenden Wirtschafts-\nb) mindestens bis zum Ende des dem Wirt-                  jahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonder-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung          ten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die ent-\nfolgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi-         sprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide\nschen Betriebsstätte des Betriebs aus-                insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die\nschließlich oder fast ausschließlich betrieblich      Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräf-\nzu nutzen und                                         tig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden\n3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirt-                  insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den\nschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichen-            Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die\nden Unterlagen seiner Funktion nach benennt               Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2\nund die Höhe der voraussichtlichen Anschaf-               Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.\nfungs- oder Herstellungskosten angibt.                    § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzu-\nAbzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-                 wenden.\nnommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-                      (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-\nsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,                 tern des Anlagevermögens können unter den Vor-\ndie im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei              aussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaf-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1                  fung oder Herstellung und in den vier folgenden\ninsgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-               Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt\nzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig               20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungs-\ngemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht             kosten in Anspruch genommen werden.\nübersteigen.\n(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5\n(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-           können nur in Anspruch genommen werden, wenn\nstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der\n1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres,\nfür dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene\ndas der Anschaffung oder Herstellung voran-\nInvestitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent\ngeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten ge-\nNr. 1 nicht überschreitet, und\nwinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung\ndarf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht                2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung\nübersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungs-                  oder Herstellung und im darauf folgenden Wirt-\nkosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1                 schaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte\ngenannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,                    des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließ-\nhöchstens jedoch um die Hinzurechnung nach                         lich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt\nSatz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die                    wird; Absatz 4 gilt entsprechend.\nBemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-                   (7) Bei Personengesellschaften und Gemein-\nnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-                    schaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe\nschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-                 anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichti-\nstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a                 gen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.“\nverringern sich entsprechend.\n12. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis\nzum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des               „§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe an-\nAbzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2               gewendet werden, dass Anschaffungs- oder Her-\nhinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1              stellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Wer-\nrückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des                     bungskosten abgesetzt werden können.“\nmaßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steu-          13. § 9a wird wie folgt geändert:\nerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung\na) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nzugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer-\noder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.                 b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1\nDas gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Fest-                    Buchstabe a“ das Komma gestrichen und die\nstellungsbescheid bestandskräftig geworden ist;                    Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „und\ndie Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor                  Nr. 3“ ersetzt.\ndie Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum         14. § 10 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nabgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirt-\n„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich\nschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr\n§ 32d Abs. 2 und 6 nicht für die nach § 51a\nendet.\nAbs. 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;“.\n(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt-\nschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirt-                15. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-              gefügt:\ngenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-             „Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des\ntriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast             unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a                           und Zinsforderungen durch den ehemali-\nAbs. 3 Satz 1 gemindert.“                                              gen Inhaber der Schuldverschreibung.\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                                      Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im\naa) In Nummer 1 Satz 4 wird die Angabe „Ab-                     Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen\nsatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-                   Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen\nsetzt.                                                     nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                           Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-\naaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-                ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die\nfügt:                                                in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen\nsind;\n„Bei entgeltlichem Erwerb des An-\nspruchs auf die Versicherungsleistung             3. der Gewinn\ntreten die Anschaffungskosten an die                 a) bei Termingeschäften, durch die der Steu-\nStelle der vor dem Erwerb entrichteten                   erpflichtige einen Differenzausgleich oder\nBeiträge.“                                               einen durch den Wert einer veränderlichen\nbbb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe                      Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder\n„Sätze 1 und 2“ durch die Angabe                         Vorteil erlangt;\n„Sätze 1 bis 3“ ersetzt.                             b) aus der Veräußerung eines als Terminge-\ncc) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        schäft ausgestalteten Finanzinstruments;\naaa) Das Wort „gewährt“ wird durch das                  4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirt-\nWort „geleistet“ ersetzt.                            schaftsgütern, die Erträge im Sinne des Ab-\nbbb) Nach den Wörtern „auch wenn die                       satzes 1 Nr. 4 erzielen;\nHöhe“ werden die Wörter „der Rück-                5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten\nzahlung oder“ eingefügt.                             im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5;\ndd) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 werden                   6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprü-\nder den Satz abschließende Punkt durch ein                 chen auf eine Versicherungsleistung im Sinne\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 11                   des Absatzes 1 Nr. 6. Das Versicherungsun-\nangefügt:                                                  ternehmen hat nach Kenntniserlangung von\n„11. Stillhalterprämien, die für die Einräu-               einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an\nmung von Optionen vereinnahmt wer-                   das für den Steuerpflichtigen zuständige Fi-\nden; schließt der Stillhalter ein Glatt-             nanzamt zu machen und auf Verlangen des\nstellungsgeschäft ab, mindern sich die               Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über\nEinnahmen aus den Stillhalterprämien                 die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeit-\num die im Glattstellungsgeschäft ge-                 punkt der Veräußerung zu erteilen;\nzahlten Prämien.“                                 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonsti-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                gen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne\n„(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen                   des Absatzes 1 Nr. 7;\ngehören auch                                                 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Auf-\n1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen                  gabe einer die Einnahmen im Sinne des Ab-\nan einer Körperschaft im Sinne des Absat-                    satzes 1 Nr. 9 vermittelnden Rechtsposition.\nzes 1 Nr. 1. Anteile an einer Körperschaft sind           Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch\nauch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1                 die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder ver-\nNr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1               deckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den\nNr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwart-                  Fällen von Satz 1 Nr. 4 gilt auch die Vereinnah-\nschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1              mung eines Auseinandersetzungsguthabens als\nNr. 1;                                                    Veräußerung. Die Anschaffung oder Veräußerung\n2. der Gewinn aus der Veräußerung                            einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung\nan einer Personengesellschaft gilt als Anschaf-\na) von Dividendenscheinen und sonstigen\nfung oder Veräußerung der anteiligen Wirt-\nAnsprüchen durch den Inhaber des\nschaftsgüter.“\nStammrechts, wenn die dazugehörigen\nAktien oder sonstigen Anteile nicht mitver-        c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5.\näußert werden. Diese Besteuerung tritt an\nd) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 7.\ndie Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) von Zinsscheinen und Zinsforderungen\ndurch den Inhaber oder ehemaligen Inha-                  „(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen\nber der Schuldverschreibung, wenn die                 gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile,\ndazugehörigen         Schuldverschreibungen           die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nnicht mitveräußert werden. Entsprechen-               neten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt\ndes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen           werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007                1917\nf) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und darin                 cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwird die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“                           „Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist\ndurch die Angabe „in den Absätzen 1, 2 und 3“                       bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehe-\nersetzt.                                                            gatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Ka-\ng) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    pitalerträge eines Ehegatten niedriger als\n801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pausch-\n„(4) Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der\nbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-\nUnterschied zwischen den Einnahmen aus der\nses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen\nVeräußerung nach Abzug der Aufwendungen,\nEhegatten abzuziehen.“\ndie im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang\nmit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den                   dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAnschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten                    „Der Sparer-Pauschbetrag und der gemein-\nGeschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der                      same Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht hö-\nVeräußerung und die Anschaffungskosten im                           her sein als die um eine abzuziehende aus-\nZeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech-                         ländische Steuer geminderten und nach\nnen. In den Fällen der verdeckten Einlage tritt                     Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Ka-\nan die Stelle der Einnahmen aus der Veräuße-                        pitalerträge.“\nrung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert;\ni) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nder Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeck-\nten Einlage anzusetzen. Ist ein Wirtschaftsgut im                 „(6) Verbleibende positive Einkünfte aus Kapi-\nSinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen                     talvermögen sind nach der Verrechnung im\ndurch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt                  Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten\nworden, tritt an die Stelle der Anschaffungskos-               aus privaten Veräußerungsgeschäften nach\nten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3                 Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu ver-\nangesetzte Wert. In den Fällen des Absatzes 2                  rechnen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen\nSatz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten Beiträge im               nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nSinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als Anschaf-                 ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht\nfungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb voraus-              nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste\ngegangen, gelten auch die nach dem Erwerb                      mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer-\nentrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.                  pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträu-\nGewinn bei einem Termingeschäft ist der Diffe-                 men aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4\nrenzausgleich oder der durch den Wert einer ver-               ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapi-\nänderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag                   talvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\noder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im                Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien\nunmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit                      entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapital-\ndem Termingeschäft stehen. Bei unentgeltlichem                 vermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\nErwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für                     Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien ent-\nZwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die                  stehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4\nÜberführung des Wirtschaftsguts in das Privat-                 gelten sinngemäß. Verluste aus Kapitalvermö-\nvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termin-                  gen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dür-\ngeschäften oder die Beiträge im Sinne des Ab-                  fen nur verrechnet werden oder mindern die Ein-\nsatzes 1 Nr. 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger                künfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden\nzuzurechnen. Bei vertretbaren Wertpapieren, die                Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen\neinem Verwahrer zur Sammelverwahrung im                        erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des\nSinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung                 § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.“\nder Bekanntmachung vom 11. Januar 1995                 17. § 23 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des\n„§ 23\nGesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden                           Private Veräußerungsgeschäfte\nFassung anvertraut worden sind, ist zu unter-                 (1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2)\nstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpa-             sind\npiere zuerst veräußert wurden.“\n1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und\nh) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wird                  Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen\nwie folgt geändert:                                            Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             baurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen\nder Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-\n„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapi-               ßerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ge-\ntalvermögen ist als Werbungskosten ein Be-                bäude und Außenanlagen sind einzubeziehen,\ntrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-                     soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,\nPauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen                ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt ent-\nWerbungskosten ist ausgeschlossen.“                       sprechend für Gebäudeteile, die selbständige\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Sparer-Freibe-                  unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für\ntrag“ durch das Wort „Sparer-Pauschbetrag“                Eigentumswohnungen und im Teileigentum ste-\nsowie die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 602“             hende Räume. Ausgenommen sind Wirtschafts-\nersetzt.                                                  güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung","1918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\noder Fertigstellung und Veräußerung ausschließ-          pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten\nlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der             Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen\nVeräußerung und in den beiden vorangegange-              werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen\nnen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt                werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maß-\nwurden;                                                  gabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-\n2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirt-                   tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranla-\nschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen           gungszeitraum oder in den folgenden Veranla-\nAnschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein           gungszeiträumen aus privaten Veräußerungsge-\nJahr beträgt. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von         schäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;\nNummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Ein-              § 10d Abs. 4 gilt entsprechend. Verluste aus priva-\nkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr             ten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in\nEinkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeit-          der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden\nraum auf zehn Jahre.                                     Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit\nEinkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20\nAls Anschaffung gilt auch die Überführung eines              Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nWirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuer-            vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausge-\npflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.             glichen werden. Sie mindern abweichend von Satz 8\nBei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechts-             nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die\nnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die An-              der Steuerpflichtige in den folgenden Veranla-\nschaffung oder die Überführung des Wirtschafts-              gungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung\nguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvor-              des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\ngänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräu-              (BGBl. I S. 1912) erzielt.“\nßerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Betei-\n18. § 24c wird aufgehoben.\nligung an einer Personengesellschaft gilt als An-\nschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirt-          19. In § 25 Abs. 1 wird nach den Wörtern „soweit nicht\nschaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Sat-              nach“ die Angabe „§ 43 Abs. 5 und“ eingefügt.\nzes 1 Nr. 1 gilt auch                                    20. In § 32 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „und § 20\n1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Be-              Abs. 4“ gestrichen.\ntriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus             21. In § 32a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils die\ndem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeit-               Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“\nraums von zehn Jahren seit Anschaffung des               durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d,\nWirtschaftsguts erfolgt, und                             34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt.\n2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.    22. Folgender § 32d wird eingefügt:\n(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäf-                                     „§ 32d\nten der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Ein-\nGesonderter Steuertarif\nkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen,\nfür Einkünfte aus Kapitalvermögen\nsoweit sie zu diesen gehören.\n(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapi-\n(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsge-\ntalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, be-\nschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwi-\nträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert\nschen Veräußerungspreis einerseits und den An-\nsich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anre-\nschaffungs- oder Herstellungskosten und den Wer-\nchenbaren ausländischen Steuern. Im Fall der Kir-\nbungskosten andererseits. In den Fällen des Absat-\nchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach\nzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräuße-\nden Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Ka-\nrungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach\npitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Ein-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des\nkommensteuer beträgt damit\nAbsatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. In den                                                    .\nFällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der nach               Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert.           ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des\nDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten min-               Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und\ndern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte              „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religions-\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen, soweit                 gesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kir-\nsie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des            chensteuersatz.\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden                  (2) Absatz 1 gilt nicht\nsind. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus               1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4\nden privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Ge-                 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7,\nsamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro\nbetragen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5                a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe\nNr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalender-                  stehende Personen sind,\njahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem               b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder\nBetriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen                     Genossenschaft an einen Anteilseigner ge-\ndes Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr                    zahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent\nder verdeckten Einlage anzusetzen. Verluste dürfen                  an der Gesellschaft oder Genossenschaft be-\nnur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer-                       teiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007             1919\nder Kapitalerträge eine dem Anteilseigner              nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten\nnahe stehende Person ist, oder                         gestellt werden.“\nc) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet,     23. Folgender § 34a wird eingefügt:\nder seinerseits Kapital an einen Betrieb des                                   „§ 34a\nGläubigers überlassen hat. Dies gilt auch,\nwenn der Dritte Kapital an eine Personenge-                              Begünstigung der\nsellschaft, bei der der Gläubiger als Mitunter-                    nicht entnommenen Gewinne\nnehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalge-              (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen\nsellschaft oder Genossenschaft überlassen              nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forst-\nhat, an der der Gläubiger oder eine diesem             wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-\nnahe stehende Person zu mindestens 10 Pro-             beit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) im Sinne des\nzent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den          Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für\nGläubiger bzw. die diesem nahe stehende                diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen\nPerson zurückgreifen kann. Die Sätze 1 und 2           ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von\ngelten sinngemäß, wenn das überlassene Ka-             28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit\npital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die         für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4\nErzielung von Einkünften im Sinne des § 2              oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 in An-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eingesetzt wird.             spruch genommen wird oder es sich um Gewinne\nInsoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwen-             im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 handelt. Der Antrag\ndung;                                                      nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunterneh-\nmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum geson-\n2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6           dert bei dem für die Einkommensbesteuerung zu-\nSatz 2. Insoweit findet § 20 Abs. 6 keine Anwen-           ständigen Finanzamt zu stellen. Bei Mitunterneh-\ndung.                                                      meranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag\n(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der          nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs. 1\nKapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steu-            Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Pro-\nerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung                zent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der An-\nanzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich                trag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkom-\ndie tarifliche Einkommensteuer um den nach Ab-                 mensteuerbescheids für den nächsten Veranla-\nsatz 1 ermittelten Betrag.                                     gungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder\n(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkom-               teilweise zurückgenommen werden.\nmensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Ka-                 (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs\npitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfest-           oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Abs. 1\nsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbeson-                 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um\ndere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpf-            den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen\nten Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der                  des Wirtschaftsjahres.\nErsatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2                        (3) Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla-\nSatz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a                   gungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be-\nAbs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvor-            günstigte Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des\ntrags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht berücksich-              Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf\ntigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des              entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und\nSteuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach                  den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, ver-\noder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantra-                mehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag\ngen.                                                           des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mit-\n(5) Für die Berücksichtigung ausländischer Steu-            unternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen\nern gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maß-            nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert\ngabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag               um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des\ndie jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche             Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder\nSteuer anzurechnen ist. Soweit in einem Abkom-                 Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die                   nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nach-\nAnrechnung einer ausländischen Steuer auf die                  versteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder\ndeutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist                   Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-\nSatz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzu-              gungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder\nwenden.                                                        Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustel-\n(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-             len.\nstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze                      (4) Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen\ndie nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Ein-            und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Be-\nkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der                trieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs. 1\ntariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn                  Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteue-\ndies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt                rungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nach-\n(Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jewei-             versteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des\nligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für                 vorangegangenen        Veranlagungszeitraums     ein\nsämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zu-              nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3\nsammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag                    festgestellt wurde. Die Einkommensteuer auf den","1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nNachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. Der              gen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteu-\nNachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die              erbescheid verbunden werden.“\nfür die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anläss-        24. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach den\nlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunter-             §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach\nnehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.               den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt.\n(5) Die Übertragung oder Überführung eines            25. § 35 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 führt\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNachversteuerung. Eine Nachversteuerung findet                     „(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermin-\nnicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt,               dert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit\nden nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe                 Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich,\ndes Buchwerts des übertragenen oder überführten                 soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Ein-\nWirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des                   kommen enthaltene gewerbliche Einkünfte ent-\nNachversteuerungsbetrags, den die Übertragung                   fällt,\noder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst\n1. bei Einkünften aus gewerblichen Unterneh-\nhätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunterneh-\nmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nmeranteil zu übertragen.\num das 3,8-fache des jeweils für den dem\n(6) Eine Nachversteuerung des nachversteue-\nVeranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-\nrungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durch-\nbungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteu-\nzuführen\nergesetzes für das Unternehmen festgesetz-\n1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -auf-                 ten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-\ngabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1 und 3 sowie                  Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entspre-\ndes § 18 Abs. 3,                                                chend anzuwenden;\n2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs                 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitun-\noder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalge-                   ternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1\nsellschaft oder eine Genossenschaft sowie in                    Nr. 2 oder als persönlich haftender Gesell-\nden Fällen des Formwechsels einer Personenge-                   schafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nsellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Ge-                 tien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nnossenschaft,\num das 3,8-fache des jeweils für den dem\n3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1                       Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-\nSatz 1 oder § 5 ermittelt wird oder                             bungszeitraum festgesetzten anteiligen Ge-\n4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.                        werbesteuer-Messbetrags.\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach                  Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist\nAbsatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag                 auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer\ndes Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfol-                beschränkt.“\ngers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeit-            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der\n„Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15\nersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre als-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder bei Kommanditgesell-\nbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den\nschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1\nSteuerpflichtigen verbunden wäre.\nSatz 1 Nr. 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-\n(7) In den Fällen der unentgeltlichen Übertra-               Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Ge-\ngung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils                  werbesteuer und der auf die einzelnen Mitunter-\nnach § 6 Abs. 3 hat der Rechtsnachfolger den                    nehmer oder auf die persönlich haftenden Ge-\nnachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen.               sellschafter entfallende Anteil gesondert und\nIn den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder               einheitlich festzustellen.“\nMitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24\ndes Umwandlungssteuergesetzes geht der für den               c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil                 „Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach\nfestgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag                Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbe-\nauf den neuen Mitunternehmeranteil über.                        steuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils\n(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt             an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Mess-\nbesteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1               betrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festset-\nausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch                   zung      der   Gewerbesteuer     Grundlagenbe-\nnicht nach § 10d abgezogen werden.                              scheide.“\n(9) Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe-         d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nscheide über den nachversteuerungspflichtigen Be-                  „(4) Für die Aufteilung und die Feststellung\ntrag ist das für die Einkommensbesteuerung zu-                  der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer\nständige Finanzamt. Die Feststellungsbescheide                  bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15\nkönnen nur insoweit angegriffen werden, als sich                Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und bei Kommanditgesell-\nder nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber                schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1\ndem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vor-                Satz 1 Nr. 3 gelten die Absätze 2 und 3 entspre-\njahres verändert hat. Die gesonderten Feststellun-              chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1921\n26. Nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-                    Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle\nfügt:                                                                 hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-\n„Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer An-                     stättenfinanzamt anzuzeigen. Abweichend\nsatz.“                                                                von den §§ 13 und 21 des Umwandlungs-\nsteuergesetzes gelten für Zwecke des Kapi-\n27. § 43 wird wie folgt geändert:                                         talertragsteuerabzugs die Anteile an der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  übertragenden Körperschaft oder die ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                gebrachten Anteile als mit dem Wert ihrer\nAnschaffungskosten veräußert.“\naaa) Die Angabe „Nummer 7 Buchstabe a\nund Nummer 8“ wird durch die Angabe             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Nummern 6, 7 Buchstabe a und Num-                 „Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzuneh-\nmern 8 bis 12“ ersetzt.                            men, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nbbb) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem                     Nr. 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge\nWort „und“ die Angabe „Nr. 2“ einge-               ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches\nfügt.                                              Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 7 Buchstabe b ist.“\nccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20\nAbs. 1 Nr. 4;“.                                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kapitaler-\nträge“ die Angabe „im Sinne des Absatzes 1\nddd) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt ge-                        Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4“ einge-\nfasst:                                                  fügt.\n„Kapitalerträgen im Sinne des § 20                 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2\nund 3 in der am 1. Januar 2008 anzu-                    „Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1\nwendenden Fassung bleiben für Zwe-                      Satz 1 Nr. 6 sind ausländische, wenn weder\ncke der Kapitalertragsteuer unberück-                   die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach\nsichtigt.“                                              Satz 2 vorliegen.“\neee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„6. ausländischen Kapitalerträgen im                  „(5) Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die\nSinne der Nummer 1;“.                          der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die\nEinkommensteuer mit dem Steuerabzug abge-\nfff)   Nummer 7 Buchstabe b Satz 4 wird                   golten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44\naufgehoben.                                        Abs. 1 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 in Anspruch ge-\nggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                     nommen werden kann. Dies gilt nicht in Fällen\n„8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20              des § 32d Abs. 2 und für Kapitalerträge, die zu\nAbs. 1 Nr. 11;“.                               den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\naus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit\nhhh) Die folgenden Nummern 9 bis 12 wer-\noder aus Vermietung und Verpachtung gehören.\nden angefügt:\nAuf Antrag des Gläubigers werden Kapitaler-\n„9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20              träge im Sinne des Satzes 1 in die besondere\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2;             Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d\n10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20              einbezogen.“\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b        28. § 43a wird wie folgt geändert:\nund Nr. 7;\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20                 „(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3;\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20                  bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 8.“\n25 Prozent des Kapitalertrags;\nbb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 20 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“              2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b\nsowie die Zahl „8“ durch die Zahl „12“ er-                    und 7c:\nsetzt.                                                        15 Prozent des Kapitalertrags.\ncc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an-                Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich\ngefügt:                                                   die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf\n„Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs                 die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.\ngilt die Übertragung eines von einer auszah-              § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nlenden Stelle verwahrten oder verwalteten                    (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen\nWirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2                  Kapitalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen\nauf einen anderen Gläubiger als Veräußerung               des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich\ndes Wirtschaftsguts. Satz 4 gilt nicht, wenn              der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4, wenn die\nder Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle              Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge aus-\nmitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche             zahlenden Stelle erworben oder veräußert und","1922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nseitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.                 nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu ertei-\nÜberträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgü-            len; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.\nter auf ein anderes Depot, hat die abgebende                 Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Be-\ninländische auszahlende Stelle der übernehmen-               scheinigung muss bis zum 15. Dezember des\nden inländischen auszahlenden Stelle die An-                 laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zuge-\nschaffungsdaten mitzuteilen. Satz 3 gilt in den              hen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge\nFällen des § 43 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.                  seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter\nHandelt es sich bei der abgebenden auszahlen-                vollständig auf ein anderes Depot, hat die abge-\nden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanz-                bende auszahlende Stelle der übernehmenden\ndienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen            auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubi-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft                  gers der Kapitalerträge die Höhe des nicht aus-\noder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-                 geglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Beschei-\nAbkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1                nigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht er-\nS. 3) in der jeweils geltenden Fassung, kann der             teilt werden. Die vorstehenden Sätze gelten\nSteuerpflichtige den Nachweis nur durch eine                 nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\nBescheinigung des ausländischen Instituts füh-               Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.“\nren; dies gilt entsprechend für eine in diesem            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nGebiet belegene Zweigstelle eines inländischen\nKreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinsti-             aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“\ntuts. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis                    gestrichen.\nder Anschaffungsdaten nicht zulässig. Sind die               bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Betrag\nAnschaffungsdaten nicht nachgewiesen, be-                         der gezahlten Stückzinsen“ durch die Wörter\nmisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent                        „und die Anschaffungsdaten“ und die An-\nder Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlö-                     gabe „des Absatzes 2 Satz 2 bis 5“ durch\nsung der Wirtschaftsgüter. In den Fällen des § 43                 die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 4 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt      29. § 44 wird wie folgt geändert:\nder Übertragung als Einnahme aus der Veräuße-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrung. § 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nLiegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1\ndie Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungs-                      Nr. 1 bis 7b und 8“ durch die Angabe „§ 43\nkosten. Die übernehmende auszahlende Stelle                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12“ er-\nhat als Anschaffungskosten den Börsenpreis                        setzt.\nzum Zeitpunkt der Einbuchung anzusetzen.                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1\n§ 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein                  Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1\nBörsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuer-                   Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.\nabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der\ncc) Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nVeräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-\nter. Hat die auszahlende Stelle die Wirtschafts-                  aaa) Im Eingangssatz wird die Angabe „Nr. 7\ngüter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder                              Buchstabe a und Nummer 8“ durch die\nveräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet,                          Angabe „Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8\nkann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der                            bis 12“ ersetzt.\nEinnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung                      bbb) Nach dem Komma in Buchstabe a wer-\nder Wertpapiere und Kapitalforderungen bemes-                           den die Wörter „das inländische Wert-\nsen. Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 be-                             papierhandelsunternehmen oder die in-\nmisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen                          ländische Wertpapierhandelsbank“ und\naus nicht für einen marktmäßigen Handel be-                             anschließend ein Komma eingefügt.\nstimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des                       ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nBundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen                          werden die Wörter „die Wertrechte\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-                             oder die Zinsscheine“ durch die Wörter\nstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuld-                         „die Wertrechte, die Zinsscheine oder\nverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen                          sonstigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt\nnach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Ab-                            und nach dem Wort „verwaltet“ die\nzug.                                                                    Wörter „oder deren Veräußerung\ndurchführt“ eingefügt.\n(3) Die auszahlende Stelle hat ausländische                    ddd) In Buchstabe b werden die Wörter „in\nSteuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des                             den Fällen des Buchstabens a“ durch\n§ 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. Sie hat unter                          die Wörter „in den Fällen des § 43\nBerücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Ka-                          Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und\nlenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich                       Nr. 10“ ersetzt.\ngezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven\nKapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausge-               dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr                 „Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu\nzu übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der                   demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils\nKapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht                  auf den nächsten vollen Eurobetrag abzu-\nausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung                        runden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007               1923\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „und          31. § 44b wird wie folgt geändert:\nandere Kapitalerträge“ die Angabe „im Sinne                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „unter Be-\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.                      rücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e\n30. § 44a wird wie folgt geändert:                                   und f“ gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 43 Abs. 1                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8“ durch die Angabe\n„(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn\n„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12“\ndie vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen\nund die Angabe „den Sparer-Freibetrag nach\nnicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach\n§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pausch-\n§ 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden\nbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe\nsind.“\n„den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9“ er-\nsetzt.                                                 32. § 45a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 4, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.\n„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Ka-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1                  pitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1\nNr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1                    Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die\nSatz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.                        die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbe-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           haltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem\nGläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen\n„Ist der Gläubiger eine unbeschränkt steuer-\neine Bescheinigung nach amtlich vorge-\npflichtige oder beschränkt steuerpflichtige\nschriebenem Muster auszustellen, die die\nKörperschaft, die nicht unter Absatz 4 Satz 1\nnach § 32d erforderlichen Angaben enthält.“\nfällt, so ist der Steuerabzug auf Kapitaler-\nträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6              bb) Die Sätze 2 und 4 werden aufgehoben.\nund 8 bis 12 nicht vorzunehmen. Im Fall des           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaft-\nsteuergesetzes sind die Sätze 2 und 3 ent-               aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nsprechend anzuwenden.“                                   bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Die\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „§ 43                         Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe                        „Satz 1 gilt“ ersetzt.\n„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ und             c) In Absatz 4 werden das Wort „nicht“ durch das\ndie Wörter „die Wertrechte oder die Einlagen und              Wort „auch“ und die Angabe „§§ 44b und 45c“\nGuthaben“ durch die Wörter „die Wertrechte, die               durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt.\nEinlagen und Guthaben oder sonstigen Wirt-\nschaftsgüter“ ersetzt.                                 33. In § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter\n„nicht ausgestellt oder“ gestrichen.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n34. § 45c wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „unter der\nVoraussetzung“ die Angabe „und Kapitaler-         35. § 45d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2          a) In Buchstabe a werden die Wörter „Zinsen und\nund 3“ eingefügt und die Angabe „nur hälf-               ähnlichen“ gestrichen.\ntig“ durch die Wörter „nur in Höhe von drei\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „Dividenden\nFünfteln“ ersetzt.\nund ähnlichen“ und die Wörter „und die Vergü-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Erstattung der               tung von Körperschaftsteuer“ gestrichen.\nHälfte“ durch die Wörter „Erstattung von\nzwei Fünfteln“ ersetzt.                               c) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.\nf) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                      36. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(9) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im            a) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 eine                 ändert:\nbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im                   aa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“\nSinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-                      gestrichen.\nsetzes, so werden zwei Fünftel der einbehalte-\nnen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstat-               bb) Doppelbuchstabe cc wird Buchstabe d und\ntet. § 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9 ist entsprechend                    darin werden die Eingangswörter „Kapitaler-\nanzuwenden. Der Anspruch auf eine weiterge-                        träge im Sinne des“ gestrichen, die Angabe\nhende Freistellung und Erstattung nach § 50d                       „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 8 bis 12“ er-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem                     setzt und nach den Wörtern „sowie Satz 2“\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-                         ein Komma und die Wörter „wenn sie“ ein-\nrung bleibt unberührt. Verfahren nach den vor-                     gefügt.\nstehenden Sätzen und nach § 50d Abs. 1 soll                b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch\ndas Bundeszentralamt für Steuern verbinden.“                  die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.","1924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                            meldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende\naa) In Buchstabe a wird am Ende das Komma                    Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                          Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe-\nträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden;\nbb) In Buchstabe b werden das Komma nach                     er kann nicht rückwirkend widerrufen werden.\ndem Wort „unterliegen“ durch ein Semikolon              Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des\nersetzt und das Wort „oder“ gestrichen.                 Steuerpflichtigen zu benennen. Der Kirchensteu-\ncc) Buchstabe c wird aufgehoben.                             erabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerab-\n37. In § 50 Abs. 1 Satz 4 werden die Angabe „§ 20                   zug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an\nAbs. 4“ und das nachfolgende Komma gestrichen.                  das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.\nDer abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-\n38. § 50a wird wie folgt geändert:                                  gemeinschaft weiterzuleiten. § 44 Abs. 5 ist mit\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungs-\naa) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch                bescheid von dem für den Kirchensteuerabzugs-\nein Komma ersetzt und folgende Angabe                   verpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen\neingefügt:                                              wird. Satz 6 gilt entsprechend. § 45a Abs. 2 ist\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die\n„bei beschränkt steuerpflichtigen Körper-\nReligionsgemeinschaft angegeben wird. Sind\nschaften im Sinne des § 2 des Körper-\nan den Kapitalerträgen mehrere Personen betei-\nschaftsteuergesetzes 15 Prozent.“\nligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:              werden, wenn es sich um Ehegatten handelt\n„Satz 5 Nr. 4 gilt nicht bei beschränkt steuer-         oder alle Beteiligten derselben Religionsgemein-\npflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2             schaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen\ndes Körperschaftsteuergesetzes.“                        Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag\nnach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in\nb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwelchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten ent-\n„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge-                  fallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Er-\nsamten Einnahmen, bei beschränkt steuerpflich-               trägen steht. Die Kapitalerträge sind entspre-\ntigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Kör-               chend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-\nperschaftsteuergesetzes 15 Prozent der gesam-                chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil\nten Einnahmen, wenn der beschränkt steuer-                   einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzu-\npflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass             ordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird\ndie voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger             der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil\nist.“                                                        ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete\n39. § 51a wird wie folgt geändert:                                  darf die durch den Kirchensteuerabzug erlang-\nten Daten nur für den Kirchensteuerabzug ver-\na) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-\nwenden; für andere Zwecke darf er sie nur ver-\nsätze 2b bis 2e eingefügt:\nwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zu-\n„(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43                  stimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.\nAbs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapital-\nertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfal-                  (2d) Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf\nlende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuer-                  Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht\nsatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchen-             nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kir-\nsteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapi-            chensteuerabzugsverpflichteten       einbehalten,\ntalertragsteuer erhoben.                                     wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach\ndem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der\n(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs ver-\nsich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge\npflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die\nnach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird;\nauszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1\nwenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kir-\nSatz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Per-\nchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben\nson oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläu-\nwurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des\nbiger vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die\nSteuerpflichtigen durchgeführt. Der Abzugsver-\nauf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende\npflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf\nKirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kir-\ndessen Verlangen hin eine Bescheinigung über\nchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kir-\ndie einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.\nchensteuerabzugsverpflichteter). Zahlt der Ab-\nDer Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Ka-\nzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmit-\npitalertragsteuer zu erklären und die Bescheini-\ntelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuer-\ngung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3\nabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die\nvorzulegen.\ndie Auszahlung für die Rechnung des Schuld-\nners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall                  (2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d\nhat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zu-                 werden unter Beteiligung von Vertretern von Kir-\nnächst die vom Schuldner der Kapitalerträge er-              chensteuern erhebenden Religionsgemeinschaf-\nhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1                ten und weiteren Sachverständigen durch die\nSatz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5           Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen\nzu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueran-                  umfassenden verpflichtenden Quellensteuerab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1925\nzug auf der Grundlage eines elektronischen In-                2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt-\nformationssystems, das den Abzugsverpflichte-                 schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Au-\nten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kir-             gust 2007 enden. § 7g Abs. 5 und 6 in der Fas-\nchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft                   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-\ngibt, einzuführen. Die Bundesregierung unter-                 gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei\nrichtet den Bundestag bis spätestens zum                      Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 2010 über das Ergebnis.“                             31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             werden. Bei Ansparabschreibungen, die in vor\ndem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjah-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kir-               ren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern,\nchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher                    die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder\nVorschriften.“                                                hergestellt worden sind, ist § 7g in der bis zum\n40. § 52 wird wie folgt geändert:                                    17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             zuwenden. Soweit Ansparabschreibungen noch\nnicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind,\naa) Die Jahreszahl „2007“ wird durch die Jah-                 vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000\nreszahl „2008“ und die Jahreszahl „2006“                 Euro nach § 7g Abs. 1 Satz 4 in der Fassung\ndurch die Jahreszahl „2007“ ersetzt.                     des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August\nbb) In Satz 1 wird nach dem Wort „Absätzen“ die               2007 (BGBl. I S. 1912) um die noch vorhandenen\nAngabe „und § 52a“ eingefügt.                            Ansparabschreibungen.“\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                i) Folgender Absatz 23e wird eingefügt:\nc) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:                      „(23e) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 in der\n„§ 4 Abs. 5b in der Fassung des Artikels 1 des                Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)                14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals\ngilt erstmals für Gewerbesteuer, die für                      für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange-\nErhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach                 schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter\ndem 31. Dezember 2007 enden.“                                 anzuwenden.“\nd) Folgender Absatz 12d wird eingefügt:                      j) Absatz 39 wird aufgehoben.\n„(12d) § 4h in der Fassung des Artikels 1 des          k) Absatz 39a wird aufgehoben.\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)            l) Folgender Absatz 48 wird eingefügt:\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,                    „(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des\ndie nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht                  Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\nvor dem 1. Januar 2008 enden.“                                ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008\ne) Dem Absatz 15 werden die folgenden Sätze an-                  anzuwenden.“\ngefügt:                                               41. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:\n„§ 5a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1                                  „§ 52a\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-                          Anwendungsvorschriften\nwenden, die nach dem 17. August 2007 enden.                        zur Einführung einer Abgeltungsteuer\nSoweit Ansparabschreibungen im Sinne von                      auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne\n§ 7g Abs. 3 in der bis zum 17. August 2007 gel-              (1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist\ntenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs                diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapital-\nzur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 noch                erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem\nnicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind,               31. Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgen-\nist § 5a Abs. 5 Satz 3 in der bis zum 17. August          den Absätzen nichts anderes bestimmt ist.\n2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“                   (2) § 2 Abs. 2 und 5a bis 6 in der Fassung des\nf) Absatz 16 Satz 17 wird wie folgt gefasst:                 Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\n„§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1          (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                 zeitraum 2009 anzuwenden.\nS. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-              (3) § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007                  Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\nangeschafft, hergestellt oder in das Betriebsver-         (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-\nmögen eingelegt werden.“                                  zeitraum 2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1\ng) Dem Absatz 21a wird folgender Satz angefügt:              ist § 3 Nr. 40 in der bis zum 31. Dezember 2008\nanzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge-\n„§ 7 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember             schäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in\n2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwen-            der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden\nden für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte               Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung\noder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.“           findet, weiterhin anzuwenden.\nh) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:                            (4) § 3c Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-\n„(23) § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung           kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August                S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum","1926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist § 3c              gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach\nAbs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008               dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge\nanzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge-                    aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen\nschäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in              anzuwenden. Für Kapitalerträge aus Kapitalforde-\nder bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden                  rungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar\nFassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung                 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im\nfindet, weiterhin anzuwenden.                                Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember\n(5) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c in der            2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapital-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-              forderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzu-           in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfol-                sung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzu-\ngen.                                                         wenden. Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die\nVoraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am\n(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-            31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber\nsetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist             die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der\nerstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzu-              Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-\nwenden.                                                      gust 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20 Abs. 2\n(7) § 10 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1       Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                    vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4\nS. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-            und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden\nden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen                Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapi-\nund auf die § 51a Abs. 2b bis 2d anzuwenden ist.             talforderung wurde vor dem 15. März 2007 ange-\nschafft. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung\n(8) § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen,\nS. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Ab-\nEinlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen\nsatz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge an-\nnach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20\nzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-\nAbs. 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nzember 2008 zufließen.\nsetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\n(9) § 20 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti-           erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-\nkels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I             ßende Kapitalerträge anzuwenden.\nS. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember\n2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.                 (11) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar\n(10) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des          2000 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 Satz 1\nArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007                  Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der           Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzu-\nVeräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach                wenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach\ndem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 20                  dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abge-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1            schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                    stehenden Rechtsakt beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1\nS. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem             Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am 16. Dezember 2004\n31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 1             geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-\nNr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes             gungszeitraum 2005 anzuwenden. § 23 Abs. 1\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals           Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\nauf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden,                 setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\nbei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezem-               erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,\nber 2008 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 in       bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. De-\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                  zember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeit-\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf           punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\nGewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde lie-              schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts\ngenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtsposi-             angeschafft wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in\ntionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben                   der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt-\noder geschaffen werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6             mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom               denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf           erworben wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der am\ndie Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. De-              1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf\nzember 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche-              Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die\nrungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge-                Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009\nschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs-           rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\nverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos-             Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.\nsen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu-             § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte\nßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6          anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts\nin der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung                auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vor-\nsteuerpflichtig wären. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der       teil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-              1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Abs. 1 Satz 5 ist erst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007               1927\nmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwen-                                 Artikel 2\nden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenom-                                    Änderung\nmen werden. § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräuße-                      des Körperschaftsteuergesetzes\nrungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-\npflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli             Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n1995 anschafft und veräußert oder nach dem               Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.           S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3        vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie\nin der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung            folgt geändert:\nsind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der                a) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:\nam 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,\nweiter anzuwenden. § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter                    „§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-\nHalbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Geset-                       dungen      bei   Körperschaften     (Zins-\nzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist                         schranke)“.\nauch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Ja-            b) Nach der Angabe zu § 8b wird folgende Angabe\nnuar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abge-                eingefügt:\nlaufen ist. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung             „§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften“.\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\n(BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungs-     2. In § 2 Nr. 2 werden der abschließende Punkt durch\nzeitraum 2013 anzuwenden.                                    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:\n(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit-        „inländische Einkünfte sind auch\nraum 2008 anzuwenden.\na) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,\n(13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1                Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                        dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer\nS. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum               Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-\n2009 anzuwenden.                                                 tung im Inland einem anderen überlassen und\nder andere, dem die Anteile zuzurechnen sind,\n(14) § 32 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Arti-              diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzu-\nkels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                 geben hat,\nS. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum            b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,\n2009 anzuwenden.                                                 Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\n(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Ge-              im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts\nsetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist                 im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetz-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-                 buchs gewährt werden, soweit Gegenstand des\nwenden.                                                          Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer\nKapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-\n(16) § 44a Abs. 8 Satz 1 und 2 in der Fassung                 tung im Inland sind, und\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007              c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge an-            oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften,\nzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-                     Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\nzember 2007 zufließen. Für Kapitalerträge im Sinne               als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach dem 31. De-               einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Ge-\nzember 2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen,                schäftsleitung im Inland gewährt gelten.“\nist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\n3. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden das abschließende\nStelle der Wörter „drei Fünftel“ die Wörter „drei\nKomma durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nViertel“ und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel“\nHalbsatz angefügt:\ndie Wörter „ein Viertel“ treten. § 44a Abs. 9 in der\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-              „Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapital-        zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,“.\nerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem            4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.\n31. Dezember 2008 zufließen.\n5. § 8a wird wie folgt gefasst:\n(17) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2                                  „§ 8a\nund Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nBetriebsausgabenabzug für\nzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist\nZinsaufwendungen bei Körperschaften\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach\n(Zinsschranke)\ndem 31. Dezember 2008 zufließen.\n(1) § 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-\n(18) § 51a Abs. 2b bis 2d in der Fassung des              setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007                  stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. De-          Einkommen tritt. Maßgebliches Einkommen ist das\nzember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwen-              nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-\nden.“                                                        zes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit","1928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nAusnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteu-                Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die\nergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset-            überlassende Körperschaft, aus denen diese Ein-\nzes. § 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1          nahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnah-\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes entspre-                  men oder Bezüge als von der anderen Körperschaft\nchend. Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte         bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die\nnach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-              überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3\nzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergeset-            Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwen-\nzes sinngemäß anzuwenden.                                    den. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapier-\n(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkom-            pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des\nmensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die               Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nVergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als            nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnah-\neinem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-           men oder Bezüge aus den ihr überlassenen Antei-\noder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine            len erzielt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,\ndiesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Au-              wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder\nßensteuergesetzes vom 8. September 1972 –                    von einer Personengesellschaft überlassen werden,\nBGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des           an der die überlassende oder die andere Körper-\nGesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 – ge-             schaft unmittelbar oder mittelbar über eine Perso-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-             nengesellschaft oder mehrere Personengesell-\nsung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als            schaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die An-\neinem Viertel am Grund- oder Stammkapital betei-             teile als an die Körperschaft oder von der Körper-\nligten Anteilseigner oder eine diesem nahe ste-              schaft überlassen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht,\nhende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als              soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2\n10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden                Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körper-\nZinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des               schaft Anwendung findet.“\n§ 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betra-            7. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:\ngen und die Körperschaft dies nachweist.\n„§ 8c\n(3) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkom-\nVerlustabzug bei Körperschaften\nmensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die\nVergütungen für Fremdkapital der Körperschaft                   Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder\noder eines anderen demselben Konzern zugehö-                 unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten\nrenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem              Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungs-\nViertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital betei-         rechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft\nligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Ge-           an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Per-\nsellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1            sonen übertragen oder liegt ein vergleichbarer\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Drit-             Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb),\nten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Ka-            sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungs-\npital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem            erwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen\nnahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht               negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht\nmehr als 10 Prozent der die Zinserträge überstei-            mehr abziehbar. Unabhängig von Satz 1 sind bis\ngenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im                 zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte\nSinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergeset-              Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn in-\nzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.            nerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar\nSatz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbind-            mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der\nlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzern-          Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der\nabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des            Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwer-\nEinkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und                 ber oder diesem nahe stehende Personen übertra-\nbei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff         gen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt\ngegen einen nicht zum Konzern gehörenden Ge-                 vorliegt. Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1\nsellschafter oder eine diesem nahe stehende Per-             und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit\nson auslösen.“                                               gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung\nsteht der Übertragung des gezeichneten Kapitals\n6. Dem § 8b wird folgender Absatz 10 angefügt:\ngleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteili-\n„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende           gungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.“\nKörperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8\nanzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen           8. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3\nGründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1               eingefügt:\nund 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften           „3. § 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der\nnicht anzuwenden sind, an eine andere Körper-                     Organgesellschaft nicht anzuwenden. Organ-\nschaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht             träger und Organgesellschaften gelten als ein\nanzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft,                  Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteu-\nder die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleich-              ergesetzes. Sind in dem dem Organträger zuge-\nartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die                  rechneten Einkommen der Organgesellschaften\nÜberlassung gewährten Entgelte bei der anderen                    Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne\nKörperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen                  des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nwerden. Überlässt die andere Körperschaft für die                 enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1929\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes beim Or-                 „§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\nganträger einzubeziehen.“                                   vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erst-\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\n9. In § 16 wird der Bruch „4/3“ jeweils durch den Bruch\ndem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem\n„20/17“ ersetzt.\n1. Januar 2008 enden. § 8a Abs. 2 und 3 in der in\n10. In § 23 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“            Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwen-\nersetzt.                                                         den, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten\n11. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              allein auf der Gewährträgerhaftung einer Ge-\ngefügt:                                                          bietskörperschaft oder einer anderen Einrich-\ntung des öffentlichen Rechts gegenüber den\n„Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermit-                  Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlich-\ntelt, sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen               keiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 verein-\ndie Änderungen durch das Unternehmensteuerre-                    bart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli\nformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I                     2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren\nS. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflich-              Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015\ntige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                 hinausgeht.“\nbeantragt oder das Finanzamt den Steuerpflich-\ntigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“                   d) Nach Absatz 7 Satz 8 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n12. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des\n„(3) Von den inländischen Einkünften im Sinne                 Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\ndes § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug               ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007\nvorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die in-                   anzuwenden.“\nländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter\nHalbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach an-              e) Folgender Absatz 7b wird eingefügt:\nderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz                     „(7b) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des\nsteuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung                Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\noder Vermögensmasse erzielt werden. Der Steuer-                  findet erstmals für den Veranlagungszeitraum\nsatz beträgt 15 Prozent des Entgelts. Die für den                2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem\nSteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des                     31. Dezember 2007 Anwendung.“\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Vorschriften\ndes Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des                  f) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\n§ 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des Einkommensteu-                  „§ 15 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2\nergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der                     des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nSteuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im                    S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nSinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c                 wenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen\nvon der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b                   und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden.“\nAbs. 10 Satz 2 vorzunehmen. In Fällen des Satzes 4\ng) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-\nhat die überlassende Körperschaft der anderen\ngefügt:\nKörperschaft den zur Deckung der Kapitalertrag-\nsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stel-                    „(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des\nlen; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteu-                 Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\nergesetzes gilt entsprechend.“                                   ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008\nanzuwenden.“\n13. § 34 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 11a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\n„(11a) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des\n„(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\nFassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind erstmals\nanzuwenden.“\nauf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17. Au-\ngust 2007 zufließen.“                                     i) Absatz 13a wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                       „(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des\nArtikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007\n„§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gel-\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Veranla-\ntenden Fassung ist neben § 8c des Körper-\ngungszeitraum 2008 anzuwenden.“\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-\nkels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007                   j) Folgender Absatz 13b wird eingefügt:\n(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn\n„(13b) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Arti-\nmehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapital-\nkels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007\ngesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkünfte anzu-\nJahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar\nwenden, die nach dem 17. August 2007 zuflie-\n2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftli-\nßen. Für Einkünfte, die nach dem 17. August\nchen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.“\n2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist\nc) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze ange-                     § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nfügt:                                                        der Steuersatz 10 Prozent beträgt.“","1930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nk) Die bisherigen Absätze 13b bis 13d werden die                     soweit die Summe den            Betrag    von\nneuen Absätze 13c bis 13e.                                        100 000 Euro übersteigt;“.\nb) Die Nummern 2, 3 und 7 werden aufgehoben.\nArtikel 3\nc) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 8b Abs. 5\nÄnderung                                    des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die An-\ndes Gewerbesteuergesetzes                              gabe „§ 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteu-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   ergesetzes“ ersetzt.\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                   2. § 9 wird wie folgt geändert:\nS. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie               a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:                                                    „1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebs-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                    vermögen des Unternehmers gehörenden und\nnicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesit-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             zes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\n„1. Ein Viertel der Summe aus                               letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-\na) Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten           lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\nauch der Aufwand aus nicht dem ge-                   zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums\nwöhnlichen Geschäftsverkehr entspre-                 (§ 14) lautet.“\nchenden gewährten Skonti oder wirt-               b) In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „ein\nschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zu-           Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt.\nsammenhang mit der Erfüllung von Forde-\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nrungen aus Lieferungen und Leistungen\nvor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge           d) In Nummer 7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4\nbei der Veräußerung von Wechsel- und                 werden die Wörter „einem Zehntel“ durch die An-\nanderen Geldforderungen. Soweit Gegen-               gabe „15 Prozent“ ersetzt.\nstand der Veräußerung eine Forderung              e) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naus einem schwebenden Vertragsverhält-               „die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen\nnis ist, gilt die Differenz zwischen dem             Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-\nWert der Forderung aus dem schweben-                 meidung der Doppelbesteuerung unter der Vor-\nden Vertragsverhältnis, wie ihn die Ver-             aussetzung einer Mindestbeteiligung von der Ge-\ntragsparteien im Zeitpunkt des Vertrags-             werbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung\nschlusses der Veräußerung zugrunde ge-               mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinn-\nlegt haben, und dem vereinbarten Veräu-              anteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-\nßerungserlös als bei der Ermittlung des              gesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur\nGewinns abgesetzt,                                   Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedri-\nb) Renten und dauernden Lasten. Pensions-               gere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist\nzahlungen auf Grund einer unmittelbar                diese maßgebend.“\nvom Arbeitgeber erteilten Versorgungszu-       3. § 10a Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nsage gelten nicht als dauernde Last im\nSinne des Satzes 1,                               „Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-\nergesetzes entsprechend anzuwenden.“\nc) Gewinnanteilen des stillen Gesellschaf-\nters,                                          4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nd) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen              „(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag\n(einschließlich Leasingraten) für die Be-         beträgt 3,5 Prozent.“\nnutzung von beweglichen Wirtschaftsgü-         5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ntern des Anlagevermögens, die im Eigen-           „Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt,\ntum eines anderen stehen,                         sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwe-\ne) drei Vierteln der Miet- und Pachtzinsen           cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Ände-\n(einschließlich Leasingraten) für die Be-         rungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz\nnutzung der unbeweglichen Wirtschafts-            2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu be-\ngüter des Anlagevermögens, die im Ei-             rücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach\ngentum eines anderen stehen, und                  amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt\nf) einem Viertel der Aufwendungen für die            beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen\nzeitlich befristete Überlassung von Rech-         zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“\nten (insbesondere Konzessionen und Li-         6. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe\nzenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die            „Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1)“ durch die\nausschließlich dazu berechtigen, daraus           Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichge-\nabgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).        stellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a)“ ersetzt.\nEine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht       7. § 36 wird wie folgt geändert:\nvorzunehmen auf Aufwendungen, die\nnach § 25 des Künstlersozialversiche-             a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:\nrungsgesetzes Bemessungsgrundlage für                    „(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\ndie Künstlersozialabgabe sind,                       setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007             1931\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzu-             und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzuset-\nwenden.“                                                  zen, die dem Betrag der Schulden“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:                    2. In § 36 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“\n„(6a) § 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-        ersetzt.\nkels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum                                 Artikel 5\n2008 anzuwenden.“                                                               Änderung\nc) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                         des Umwandlungssteuergesetzes\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\n„§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum        1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2008 anzuwenden.“                                         „Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvor-\nd) Folgender Absatz 8a wird eingefügt:                       träge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausge-\nglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag\n„(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 gelten-\nnach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nden Fassung ist letztmals für den Erhebungszeit-\nsetzes gehen nicht über.“\nraum 2007 anzuwenden.“\n2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ne) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-\nfügt:                                                         „(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-\nbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht\n„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des\nausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvor-\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\ntrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\nS. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung\ngesetzes der übertragenden Körperschaft in dem\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007\nVerhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-\n(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn\nnen Werts das Vermögen auf eine andere Körper-\nmehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-\nschaft übergeht.“\nsellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-\nren übertragen werden, der vor dem 1. Januar           3. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen            „(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des\nIdentität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. § 10a          Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Be-\nSatz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-           triebs geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft\nzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist             über.“\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und\n4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nauf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember\n2007 anzuwenden.“                                             „(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend.“\nf) Die folgenden Absätze 9a und 9b werden einge-          5. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nfügt:                                                         „(5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9\n„(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3        und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                 Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\nS. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum           sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringun-\n2008 anzuwenden.                                          gen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Ein-\ntragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen\n(9b) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des             Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach\nArtikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007               dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist. Für Einbringun-\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungs-         gen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öf-\nzeitraum 2008 anzuwenden.“                                fentliches Register voraussetzt, ist diese Fassung\ng) Folgender Absatz 10a wird angefügt:                       des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn das wirt-\n„(10a) § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der           schaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt-\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Au-           schaftsgütern nach dem 31. Dezember 2007 über-\ngust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den          gegangen ist.“\nErhebungszeitraum 2008 anzuwenden.“\nArtikel 6\nArtikel 4                                       Änderung der Abgabenordnung\nÄnderung der                              Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                  machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der          I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002              vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des      ändert:\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),            1. In § 90 Abs. 3 wird nach Satz 8 folgender Satz ein-\nwird wie folgt geändert:                                        gefügt:\n1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Entgelte nur          „Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche\nfür solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Be-             Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist\ntrag“ durch die Angabe „nur Entgelte für Schulden            30 Tage.“","1932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n2. § 93 wird wie folgt geändert:                                    Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betrof-\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                              fene vom Ersuchenden über die Durchführung zu\nbenachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster\n„(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinfor-             Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2\nmationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit                  unterbleiben, soweit\n1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung                1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der\nnach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuerge-                      Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Auf-\nsetzes beantragt oder                                         gaben gefährden würden,\n2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b           2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes einzu-                     fährden oder sonst dem Wohle des Bundes\nbeziehen sind                                                 oder eines Landes Nachteile bereiten würden\nund der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung                    oder\nder Einkommensteuer erforderlich ist oder er er-              3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer\nforderlich ist                                                    Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach,\n3. zur Feststellung von Einkünften nach den                       insbesondere wegen der überwiegenden be-\n§§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuerge-                    rechtigten Interessen eines Dritten, geheim ge-\nsetzes in Veranlagungszeiträumen bis ein-                     halten werden muss\nschließlich des Jahres 2008 oder                          und deswegen das Interesse des Betroffenen zu-\n4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregel-                 rücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundes-\nten Steuern                                               datenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\noder                                                          kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I\nS. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n5. der Steuerpflichtige zustimmt.                             vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert\nIn diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in               worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt\nden Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bun-               entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes\ndeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre-              bestimmt ist.\nditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b                  (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder\nAbs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den                 Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersu-\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abruf-               chenden zu dokumentieren.“\nersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunfts-\n3. § 93b wird wie folgt gefasst:\nersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel\ngeführt hat oder keinen Erfolg verspricht.“                                         „§ 93b\nb) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze er-                               Automatisierter Abruf\nsetzt:                                                                     von Kontoinformationen\n„(8) Die für die Verwaltung                               (1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1\ndes Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch\n1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach\nfür Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den\n2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozi-\nFällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den\nalgesetzbuch,\nKreditinstituten einzelne Daten aus den nach Ab-\n3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundes-              satz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Ver-\nausbildungsförderungsgesetz,                          fahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermit-\n4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem            teln.\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und                (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Da-\n5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz                 tenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersu-\nchende.\nzuständigen Behörden dürfen das Bundeszentral-\namt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten           (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des\ndie in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzuru-            Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“\nfen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens        4. § 102 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist             „Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und\nund ein vorheriges Auskunftsersuchen an den               die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buch-\nBetroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder kei-          stabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinfor-\nnen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein          mationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I\nAbrufersuchen an das Bundeszentralamt für                 S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Ge-\nSteuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeich-         setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)\nneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nBundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.                 sung bleiben unberührt.“\n(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7           5. § 162 wird wie folgt geändert:\noder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglich-\nkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann            a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nauch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen                „Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bü-\nVordrucken und Merkblättern geschehen. Nach                   cher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007            1933\nergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann,               Wiederverkaufspreismethode oder der Kosten-\nwenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen                 aufschlagsmethode zu bestimmen, wenn Fremd-\nder Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde ge-                vergleichswerte ermittelt werden können, die\nlegt werden oder wenn tatsächliche Anhalts-                  nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im\npunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig-             Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die ein-\nkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Anga-               gesetzten Wirtschaftsgüter und die übernomme-\nben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Be-                  nen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für\ntriebsvermögensmehrungen bestehen und der                    diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar\nSteuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7             sind; mehrere solche Werte bilden eine Band-\nSatz 1 Nr. 5 nicht erteilt.“                                 breite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht\nzu ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassun-\n„Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeich-               gen der Anwendung einer geeigneten Verrech-\nnungen durch den Steuerpflichtigen Anhalts-                  nungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in\npunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung             den Fällen des Satzes 2 mehrere eingeschränkt\ndes Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als               vergleichbare Fremdvergleichswerte feststellbar,\ndie auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Ein-              ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen.\nkünfte, und können entsprechende Zweifel des-                Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünf-\nwegen nicht aufgeklärt werden, weil eine auslän-             teermittlung verwendete Wert in den Fällen des\ndische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungs-               Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den\npflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunfts-              Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten\npflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2         Bandbreite, ist der Median maßgeblich. Können\nentsprechend anzuwenden.“                                    keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdver-\ngleichswerte festgestellt werden, hat der Steuer-\npflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hy-\nArtikel 7                                 pothetischen Fremdvergleich unter Beachtung\nÄnderung                                  des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen. Dazu hat\ndes Außensteuergesetzes                            er auf Grund einer Funktionsanalyse und inner-\nbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                     des Leistenden und den Höchstpreis des Leis-\n(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des            tungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich);\nGesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie               der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Ge-\nfolgt geändert:                                                    winnerwartungen (Gewinnpotenzialen) bestimmt.\nEs ist der Preis im Einigungsbereich der Einkünf-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    teermittlung zugrunde zu legen, der dem Fremd-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             vergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahr-\nscheinlichkeit entspricht; wird kein anderer Wert\n„(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen            glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Eini-\naus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit                 gungsbereichs zugrunde zu legen. Ist der vom\neiner ihm nahe stehenden Person dadurch ge-                  Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbe-\nmindert, dass er seiner Einkünfteermittlung an-              reich unzutreffend und muss deshalb von einem\ndere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrech-              anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,\nnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander             kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet\nunabhängige Dritte unter gleichen oder vergleich-            werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zu-\nbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdver-             grunde gelegte Wert innerhalb des anderen Eini-\ngleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbe-                gungsbereichs liegt. Wird in den Fällen des Sat-\nschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie              zes 5 eine Funktion einschließlich der dazugehö-\nsie unter den zwischen voneinander unabhängi-                rigen Chancen und Risiken und der mitübertrage-\ngen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen              nen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und\nwären. Für die Anwendung des Fremdvergleichs-                sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlage-\ngrundsatzes ist davon auszugehen, dass die von-              rung), hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-\neinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen              reich auf der Grundlage einer Verlagerung der\nUmstände der Geschäftsbeziehung kennen und                   Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Be-\nnach den Grundsätzen ordentlicher und gewis-                 rücksichtigung funktions- und risikoadäquater\nsenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die An-             Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den\nwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu                    Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Ver-\nweitergehenden Berichtigungen als die anderen                rechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen\nVorschriften, sind die weitergehenden Berichti-              Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vor-\ngungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vor-               nahme sachgerechter Anpassungen anzuerken-\nschriften durchzuführen.“                                    nen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,\ndass keine wesentlichen immateriellen Wirt-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             schaftsgüter und Vorteile mit der Funktion über-\n„(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des            gegangen sind oder zur Nutzung überlassen wur-\nAbsatzes 1 Satz 1 ist der Verrechnungspreis vor-             den oder dass das Gesamtergebnis der Einzel-\nrangig nach der Preisvergleichsmethode, der                  preisbestimmungen, gemessen an der Preisbe-","1934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nstimmung für das Transferpaket als Ganzes, dem                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Erträge aus\nFremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sind in den                   Zinsen, Dividenden“ durch die Angabe „Ka-\nFällen der Sätze 5 und 9 wesentliche immaterielle                  pitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus\nWirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand einer                     Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1\nGeschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche                     Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, aus\nspätere Gewinnentwicklung erheblich von der                        Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2\nGewinnentwicklung ab, die der Verrechnungs-                        Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes\npreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar                      und aus Wertpapierveräußerungsgeschäf-\nzu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäfts-                     ten“ und die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1\nabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die                     Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapier-\nPreisvereinbarung bestanden und unabhängige                        veräußerungsgeschäfte handelt,“ durch die\nDritte eine sachgerechte Anpassungsregelung                        Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ ersetzt.\nvereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung\nnicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn       b) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nJahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche                 „Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buch-\nAbweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist für                stabe a“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\neine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach                  Buchstabe b“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener An-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\npassungsbetrag auf den ursprünglichen Verrech-\nnungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjah-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nres zugrunde zu legen, das dem Jahr folgt, in dem\ndie Abweichung eingetreten ist. Um eine einheit-              aa) Die Angabe „sowie § 37 Abs. 3“ wird gestri-\nliche Rechtsanwendung und die Übereinstim-                         chen.\nmung mit den internationalen Grundsätzen zur\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nEinkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das\nBundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit                     „Soweit ausgeschüttete inländische Erträge\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                        und ausländische Erträge solche im Sinne\nordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremd-                      des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2\nvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1                      des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist\nund der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.“                              Satz 1 entsprechend anzuwenden.“\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsätze 4 und 5 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünf-               „(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Invest-\nten in Fällen des § 162 Abs. 2 der Abgabenord-                mentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Ge-\nnung eine Schätzung vorzunehmen, so ist man-                  winne aus der Veräußerung von Grundstücken\ngels anderer geeigneter Anhaltspunkte eine                    und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es\ndurchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung               sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten\nfür das im Unternehmen eingesetzte Kapital an-                Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23\nzusetzen, die unter Berücksichtigung der ausge-               Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkom-\nübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter               mensteuergesetzes handelt oder dass die Aus-\nund übernommenen Risiken zu erwarten ist.                     schüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-\nSchätzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenord-                 pflichtigen sind.“\nnung bleiben unberührt.“\n3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“\n2. Dem § 21 wird folgender Absatz 15 angefügt:                   durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n„(15) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti-      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nkels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2008 anzuwenden.“\n„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-\ntungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-\nArtikel 8\nteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-\nÄnderung                                    gen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften\ndes Investmentsteuergesetzes                           der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                      wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch                das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I                   zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1\nS. 923), wird wie folgt geändert:                                   genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert\nwird, wobei die darin enthaltenen außerordentli-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    chen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksich-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            tigen sind.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Zinsen, Divi-           b) In Absatz 2 Satz 7 wird nach den Wörtern „für\ndenden“ durch das Wort „Kapitalerträge“ er-             Zwecke der Anrechnung“ die Angabe „und bei\nsetzt.                                                  der Anwendung des § 7 Abs. 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007             1935\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die\naaa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:                          Wörter „und ausländische“ gestrichen.\naaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die                    bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden\nAngabe „Vorjahre“ durch die An-                       nach den Wörtern „aus Termingeschäf-\ngabe „Vorjahre, getrennt nach                         ten“ die Wörter „im Sinne des § 18\neinzelnen Geschäftsjahren“ er-                        Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.\nsetzt.                                           ccc) In Nummer 3 werden am Ende von\nSatz 1 nach den Wörtern „unterworfe-\nbbbb) In Doppelbuchstabe bb wird\nnen Erträgen“ die Wörter „einschließ-\nnach der Angabe „§ 2 Abs. 3\nlich der ausländischen Erträge im Sinne\nNr. 1 Satz 1“ die Angabe „in der\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein-\nam 31. Dezember 2008 anzu-\nkommensteuergesetzes“ eingefügt.\nwendenden Fassung“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7 und 8“\ncccc) In Doppelbuchstabe gg wird\ndurch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.\nnach der Angabe „§ 2 Abs. 3\nNr. 1 Satz 2“ die Angabe „in der         b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die\nam 31. Dezember 2008 anzu-                  Zahl „25“ ersetzt.\nwendenden Fassung“ eingefügt.            c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie mit\nbbb) In den Buchstaben d und e werden je-                Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräuße-\nweils die Doppelbuchstaben aa und bb               rungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 3“                des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-\nersetzt.                                           steuergesetzes“ gestrichen.\nccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:           7. § 8 wird wie folgt geändert:\n„f) den Betrag der ausländischen                a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nSteuer, der auf die in den ausge-                 „(5) Gewinne aus der Rückgabe oder Veräu-\nschütteten Erträgen enthaltenen                ßerung von Investmentanteilen, die nicht zu ei-\nEinkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2              nem Betriebsvermögen gehören, gehören zu den\nentfällt, und                                  Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des\naa) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver-              § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\nbindung mit § 34c Abs. 1 des              gesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommen-\nEinkommensteuergesetzes oder              steuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-\neinem Abkommen zur Vermei-                ergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative\ndung der Doppelbesteuerung                Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von\nanrechenbar ist, wenn kein Ab-            den Anschaffungskosten des Investmentanteils,\nzug nach § 4 Abs. 4 vorgenom-             erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräuße-\nmen wurde,                                rungserlös des Investmentanteils abzusetzen.\nDer Veräußerungserlös ist ferner um die während\nbb) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver-\nder Besitzzeit als zugeflossen geltenden aus-\nbindung mit § 34c Abs. 3 des\nschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Sind\nEinkommensteuergesetzes ab-\nausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in ei-\nziehbar ist, wenn kein Abzug\nnem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Be-\nnach § 4 Abs. 4 vorgenommen\nsitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im\nwurde,\nUmfang der Ausschüttung die Minderung nach\ncc) nach einem Abkommen zur                    Satz 3. Der Gewinn aus der Veräußerung oder\nVermeidung der Doppelbesteu-              Rückgabe ist um die während der Besitzzeit\nerung als gezahlt gilt und nach           des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhö-\n§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung            hen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit diesem Abkommen anre-                 mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008\nchenbar ist,“.                            anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuer-\nddd) Buchstabe h wird aufgehoben.                        frei sind. Ferner bleiben bei der Ermittlung des\nGewinns die Anschaffungskosten und der Ver-\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Liegen die               äußerungserlös mit dem Prozentsatz unberück-\nin“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                       sichtigt, den die Investmentgesellschaft für den\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-              jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die An-\ngefügt:                                                       wendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4\n„§ 4 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Invest-              Abs. 1 veröffentlicht hat.“\nmentgesellschaft den entsprechenden Teil des               b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nAktiengewinns bewertungstäglich veröffent-                       „(6) Von den Einnahmen aus der Rückgabe\nlicht.“                                                       oder Veräußerung von Investmentanteilen ist\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungs-","1936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\ngrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist               (3) § 15 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Arti-\nauch bei Investmentanteilen, die zu einem Be-             kels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\ntriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Ab-               S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder aus-\nsatz 5. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-         schüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie\ngen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2            Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen\ndes Einkommensteuergesetzes geltenden Vor-                nach dem 17. August 2007 zufließen.“\nschriften des Einkommensteuergesetzes sind\n12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4\nund 5 entsprechend anzuwenden. Bei der unmit-             a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zwei-\ntelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an                   ter Halbsatz ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3\neine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder               Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004\nInvestmentaktiengesellschaft hat die Invest-                  geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der\nmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug                 Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom\nnach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser                   14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind“ ersetzt.\nSteuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs\ndurch die auszahlende Stelle.“                            b) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2\noder Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „nach § 2\n8. § 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004\n„Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1               geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fas-\nSatz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des               sung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. Au-\nEinkommensteuergesetzes zählen.“                                  gust 2007 (BGBl. I S. 1912)“ ersetzt.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                      Artikel 9\n„§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes                                 Änderung der\ngilt entsprechend; die Investmentgesellschaft             Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung\nhat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.            Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung\n§ 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“           vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) wird wie folgt\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „30“ durch die        geändert:\nZahl „25“ ersetzt.\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ er-                „(2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind\nsetzt.                                                       insbesondere anzusehen der Abschluss und die Än-\nderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf\n11. § 18 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\ndie Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehalt-            seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, Vermö-\nlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze              gensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungs-\nerstmals auf die Erträge eines Investmentvermö-              maßnahmen, die Übertragung und Überlassung von\ngens anzuwenden, die dem Investmentvermögen                  Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang\nnach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Auf aus-               mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen\ngeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von                  im Unternehmen, Geschäftsvorfälle im Zusammen-\nWertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrech-               hang mit einer für die Verrechnungspreisbildung er-\nten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen          heblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie\ndas Investmentvermögen die Wertpapiere oder Be-              der Abschluss von Umlageverträgen.“\nzugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat\noder das Investmentvermögen das Termingeschäft            2. In § 5 Satz 2 Nr. 5 werden der den Satz abschlie-\nvor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2            ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nAbs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzu-               gende Nummer 6 angefügt:\nwendenden Fassung weiter anzuwenden.                         „6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen\n(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti-              im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufzeichnungen über\nkels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I                 Forschungsvorhaben und laufende Forschungs-\nS. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-                tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer\nden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember                       Funktionsänderung stehen können und in den\n2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Aus-              drei Jahren vor Durchführung der Funktionsän-\nnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die                derung stattfanden oder abgeschlossen worden\nvor dem 1. Januar 2009 enden. § 8 Abs. 5 und 6 in                sind; die Aufzeichnungen müssen mindestens\nder Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom                      Angaben über den genauen Gegenstand der\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf               Forschungen und die insgesamt jeweils zu-\ndie Rückgabe oder Veräußerung von Investmentan-                  zuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur, so-\nteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                     weit ein Steuerpflichtiger regelmäßig Forschung\n2008 erworben werden. § 15 Abs. 2 in der Fassung                 und Entwicklung betreibt und aus betriebsinter-\ndes Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007                  nen Gründen Unterlagen über seine Forschungs-\n(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwen-              und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die\nden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember                       genannten Aufzeichnungen abgeleitet werden\n2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.                      können.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007             1937\nArtikel 10                          2. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                        Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 3“ ersetzt.\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I          3. In § 5d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in § 6 Abs. 2 Satz 2\nS. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-           wird jeweils die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.\nzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie\n4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n1. § 8 wird wie folgt gefasst:                                      „(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bun-\ndes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige\n„§ 8\nLand. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr\nZerlegung der Kapitalertragsteuer                   2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab\n(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkom-              dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfälti-\nmen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1           ger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nNr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommen-             pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nsteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zer-            beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009\nlegt. Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Pro-           19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent.\nzentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuer-            Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder\nschuldners auf das jeweilige Land entfallenden An-            beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009\nteils am Aufkommen nach Satz 1. Zur Ermittlung der            48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent.\nProzentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende           Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem\nStelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unter-        Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5\nlagen unter Anwendung der Postleitzahlen des                  Satz 9 gilt entsprechend.“\nWohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder\n5. Folgender § 9 wird angefügt:\nentfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. Bei\nPersonenhandelsgesellschaften ist für die Zuord-                                        „§ 9\nnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen\nPersonenmehrheiten auf die von der Zahlstelle ge-                                  Ermächtigung\nführte Anschrift abzustellen. Die Zahlstelle hat die             Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses\nfestgestellten Daten bis zum zehnten des auf den              Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nZufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an                nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\ndas nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuer-              Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-\ngesetzes zuständige Finanzamt zu übermitteln.                 schrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“\n(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder ha-\nben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen                                    Artikel 12\nnach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusam-\nmengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis                              Änderung des\nzum zehnten des Folgemonats eines Kalendervier-                          Finanzverwaltungsgesetzes\nteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mit-            In § 5 Abs. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Län-    Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nder am Aufkommen nach Absatz 1 fest. Die Abrech-          (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des\nnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.“         Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geändert\n2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:             worden ist, wird Satz 1 durch die folgenden Sätze er-\n„§ 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes          setzt:\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig       „An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/\nfür das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1          EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteu-\nSatz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr      erung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005\n2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 ab-         Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie\ngeführt wird.“                                            2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.\nEU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung\nArtikel 11                          von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in\nÄnderung des                          Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und ab-\nGemeindefinanzreformgesetzes                     hängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung             Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an\nder Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I                der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,\nS. 482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April     7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-\n2006 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert:             setzes zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und\nGemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43\n„Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkom-            Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des\nmens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkom-             Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Län-\nmensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an              dern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerle-\nKapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7      gungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile\nund 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-          der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkom-\nsetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).“          men des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich.“","1938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nArtikel 13                                                        Artikel 14\nÄnderung des\nInvestitionszulagengesetzes 2007                                             Inkrafttreten\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\n2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) wird wie folgt gefasst:\n„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-             (2) Artikel 11 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes                (3) Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a,\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von            Artikel 10, 11 Nr. 1 und Artikel 12 treten am 1. Januar\n150 Euro der Wert von 410 Euro tritt.“                        2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}