{"id":"bgbl1-2007-40-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":40,"date":"2007-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2007-08-10T00:00:00Z","page":1902,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 10. August 2007\nAuf Grund des Artikels 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 24. Mai 2007 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\nS. 829),\n2. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),\n3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom\n15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),\n5. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),\n6. das am 7. September 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 2001\n(BGBl. I S. 2266),\n7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n8. den teils am 6. August 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen\nArtikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),\n9. den am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),\n10. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 10. August 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007               1903\nGesetz\nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz – BVFG)\nErster Abschnitt                             gen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen in-\nfolge Vertreibung aufgeben musste,\nAllgemeine Bestimmungen\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer\n§1                                   unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber ei-\nVertriebener                              nen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehö-          Vertreibung aufgeben musste.\nriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz            (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-\nin den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden             scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehö-\ndeutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb          riger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen\nder Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Ge-                Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als\nbietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen            Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder\nim Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten               deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt\nWeltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch           in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.\nAusweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem\n(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in\nWohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen\nden in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist\nsein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des\njedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Um-\nBetroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohn-\nständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege\nsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohn-\nin diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder\nsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen\nwenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989\ngewohnt haben.\nverlassen hat.\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger                                               §2\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann-                              Heimatvertriebener\nten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außer-\n(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am\nhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil\n31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen\naus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den\nWohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus\nNationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse,\ndem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und\ndes Glaubens oder der Weltanschauung nationalso-\ndieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat;\nzialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt\ndie Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete,\nworden sind oder ihm drohten,\ndie am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges ge-          Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem\nschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus              späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland\naußerdeutschen Gebieten oder während des glei-            oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver-\nchen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deut-             treibungsgebiet.\nscher Dienststellen aus den von der deutschen\n(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener\nWehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden\nEhegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsge-\nist (Umsiedler),\nbiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der\n3. nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaß-            andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil\nnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege           am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher sei-\ndes Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die         nen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt\nehemals unter fremder Verwaltung stehenden deut-          hat.\nschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Li-\ntauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tsche-                                   §3\nchoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugos-                            Sowjetzonenflüchtling\nlawien, Albanien oder China verlassen hat oder ver-\nlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebie-          (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-\nten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin          angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der sei-\nzurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen         nen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone\nWohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aus-           oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat\nsiedler),                                                 oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 ge-\nflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge-              und durch die politischen Verhältnisse bedingten be-\nwerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1        sonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere\ngenannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätig-          Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine un-\nkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,                 mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persön-\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Ge-           liche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangs-\nbieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            lage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt\ndurch Eheschließung verloren, aber seinen ständi-         gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere","1904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nZwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrund-              1. a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialis-\nlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden                tischen oder einer anderen Gewaltherrschaft er-\nist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Be-                  heblich Vorschub geleistet hat,\neinträchtigung nahe bevorstand.                                   b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten\n(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling                 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder\nist ausgeschlossen,                                                  Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,\n1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und                 c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegen-\nim sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herr-                  dem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil\nschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,                oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,\n2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus             d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im In-\noder in der sowjetischen Besatzungszone oder im                  land als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein                des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei\nVerhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit                denn, die Tat wäre nach deutschem Recht ver-\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,                          jährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem\nBundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder\n3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung\nder Bundesrepublik Deutschland einschließlich des             e) nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte ge-\nLandes Berlin bekämpft hat.                                      rechtfertigten Schlussfolgerung\naa) einer Vereinigung angehört oder angehört hat,\n(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3\ndie den Terrorismus unterstützt, oder eine\nund 4 ist sinngemäß anzuwenden.\nderartige Vereinigung unterstützt oder unter-\nstützt hat,\n§4\nbb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an\nSpätaussiedler                                    Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur\n(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher                     Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Ge-\nVolkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen                      waltanwendung gedroht hat oder\nSowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege                       cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder\ndes Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von                       verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die\nsechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sei-                       freiheitliche demokratische Grundordnung,\nnen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zu-                       den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\nvor                                                                      oder eines Landes oder den Gedanken der\n1. seit dem 8. Mai 1945 oder                                             Völkerverständigung gerichtet sind,\n2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines                es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von\nElternteils seit dem 31. März 1952 oder                          den früheren Handlungen abgewandt hat, oder\n3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993         2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden\ngeboren ist und von einer Person abstammt, die die               strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines krimi-\nStichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Num-                 nellen Delikts verlassen oder\nmer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 er-                b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion aus-\nfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren             geübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kom-\nWohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aus-                 munistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als\nsiedlungsgebiete verlegt haben,                                  bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände\ndes Einzelfalles war, oder\nseinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.\nc) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber\n(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszuge-              einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häus-\nhöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2                  licher Gemeinschaft gelebt hat.\nNr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die\nübrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und                                        §6\nglaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder\ndanach Benachteiligungen oder Nachwirkungen frühe-                                 Volkszugehörigkeit\nrer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszuge-             (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-\nhörigkeit unterlag.                                           setzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen\n(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des          Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder         bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Er-\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27                ziehung, Kultur bestätigt wird.\nAbs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen                 (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren wor-\nworden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht          den ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von\nunwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer        einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen\nAufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.                     Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlas-\nsen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende\n§5                                Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise\nnur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem\nAusschluss                            Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität\nDie Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3          gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum\nSatz 2 erwirbt nicht, wer                                     oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1905\nlität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermitt-     richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Ka-\nlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt,      lenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-\nwenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördli-            Länder-Kommission für Bildungsplanung und For-\nchen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen         schungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten\ndes § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des stän-        Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr\ndigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,        entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl\nauf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches         der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüs-\nGespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er            sel).\nkann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später\n(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel\neingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1\neinzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wün-\nSatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht\nschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur\nmehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung\nAufnahme verpflichtet werden.\nentfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Ver-\nhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht            (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne\nmöglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Auf-           Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem\nnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in            Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht auf-\nseiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des          genommen werden.\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-              (6) (weggefallen)\nbuch nicht vermittelt werden konnte. Ein Bekenntnis\nzum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es un-            (7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben        kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)\noder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftli-          gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaus-\nchen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der          siedlern.\nGesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deut-\nschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.                                        §9\nHilfen\nZweiter Abschnitt\n(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie\nVerteilung,                          deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Vo-\nRechte und Vergünstigungen                      raussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben\nAnspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrati-\n§7                               onskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachkurs\nGrundsatz                            von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender\nSprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur\n(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das\nVermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der\nberufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundes-\nKultur und der Geschichte in Deutschland umfasst.\nrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spät-\nAusgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Er-\naussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.\nwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen\n(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und       oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepub-\ndie Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraus-         lik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei\nsetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die     ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Mo-\nAussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfah-              nate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch\nrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5           eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kin-\ngilt sinngemäß.                                              derbetreuungsangebote ergänzt werden. Spätaussied-\nlern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im\n§8                               Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1\nVerteilung                           des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen\nWohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen\n(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre        wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuwei-\nEhegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus-            sung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4\nsetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesver-       des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen\nwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Vertei-          Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos gewor-\nlungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die         den ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an ei-\nPersonen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler              nem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot\nund in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten            nicht zumutbar erreichbar ist. Das Bundesministerium\noder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Ein-       des Innern wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des In-\nreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer           tegrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die\nErstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu           Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse,\nlassen.                                                      die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der\n(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die,         Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teil-\nohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen,         nahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ngemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können          mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.\nin das Verteilungsverfahren einbezogen werden.\n(2) Spätaussiedler können erhalten\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen\n1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und\nSchlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustande-\nkommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall            2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.","1906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nDas Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern             die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähi-\ndurch Richtlinien.                                            gungsnachweis.\n(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die\nvor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bun-                                     § 11\ndesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen                           Leistungen bei Krankheit\nGewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungs-\n(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsge-\nhilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen\nbieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen\nim Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946\ndieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale\nseinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält ein-\nEingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei\nmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen\nJahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheini-\nKrankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am\ngung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt wer-\nTag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb\nden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.\nvon drei Monaten danach eintritt.\n(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförde-\n(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27\nrung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und so-\nbis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nzialpädagogische Förderung können gewährt werden.\nZuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55\n(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zu-\nzuständig für                                                 sammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahr-\na) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten         kosten (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\ndes Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des          werden längstens für die ersten 78 Wochen von dem\nOrientierungskurses nach Absatz 1 und                    Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses\nGesetzes an gewährt, Krankengeld und Mutterschafts-\nb) die Durchführung der Maßnahmen nach den Absät-             geld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung\nzen 1 und 4.                                             längstens für 182 Tage, die anderen Leistungen bis\nzum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1\n§ 10                               Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschließlich Mut-\nPrüfungen und Befähigungsnachweise                   terschaftsgeld werden gewährt, wenn die Entbindung in\nder Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.\n(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die\nSpätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des                 (3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches\nDeutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom                  Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der\n31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben,               Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur,\nsind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.            wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten\nGebiete\n(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die\nSpätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt           1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,\noder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie              2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im\nden entsprechenden Prüfungen oder Befähigungs-                    Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes\nnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich-                sind,\nwertig sind.\n3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender\n(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres               Familienangehöriger hauptberuflich ausgeübt ha-\nBerufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Be-               ben,\nfähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder\n4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder\nBefähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Er-\nsatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist       5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs-\nihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung ent-               oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-\nsprechender Urkunden zuständigen Behörden und                     gleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffas-\nStellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der               sung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes ge-\nAntragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Er-               hindert waren, eine Beschäftigung nach Nummer 1\nwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachge-                  oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuüben.\nwiesen hat.                                                   Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein An-\n(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheini-      spruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch\ngung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung            nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausge-\nnommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenver-\n1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Er-         sicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches\nklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren\nSozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, dass ein\ndienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers       Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn\nvon der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb             des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war.\ndes Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder\n(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der\n2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Er-         Berechtigte in Höhe der Leistungen zur Sicherung des\nklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung        Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-\nder Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungs-             gesetzbuch. Die Vorschriften des Zweiten Buches So-\nnachweises eigene Kenntnisse haben.                      zialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den\n(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im               Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu be-\nRechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über           rücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1907\n(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der            (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffent-\nBerechtigten zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse.         liche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jah-\nHaben die Berechtigten früher einer anderen Kranken-         ren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt\nkasse angehört, so haben sie das Recht, die Leistun-         zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unterneh-\ngen bei dieser zu beantragen.                                men, an denen Spätaussiedler mit mindestens der\n(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät-       Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteili-\nzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs-         gung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für\nerbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen             mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.\nBerechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen                (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen\nKrankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen             unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger\nkann der Berechtigungsschein nachgereicht werden.            dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Auf-\nÄrzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sons-         trägen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.\ntige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Ab-\nsatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten          (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler\nwürden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der ge-         nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in An-\nsetzlichen Krankenversicherung wäre.                         spruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale\nLeben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach\n(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht,          seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhält-\nwird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz      nissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.\nfür Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen\n8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absät-             (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie\nzen 1 bis 5 gewährten Leistungen.                            vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Ge-\nwerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur An-\n(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61         leitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag\nund 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Zu-          bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zustän-\nzahlungen und Belastungsgrenze entsprechend. Ferner          digen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-\nsind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands und         tragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4\nder Verwaltungskosten an die Krankenkassen das Erste         entsprechend anzuwenden.\nund Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-\nzuwenden, § 110 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n§ 15\nbuch jedoch mit der Maßgabe, dass die Krankenkasse\nErstattungen nach Absatz 6 auch unterhalb des in                                 Bescheinigungen\n§ 110 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussied-\ngenannten Betrages verlangen kann, wenn dieser Be-\nlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft\ntrag durch Zusammenrechnung der Erstattungsansprü-\neine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Ge-\nche in mehreren Einzelfällen erreicht wird.\nsprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei\n(7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vor-       nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr voll-\nschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das            endet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor\nnach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland fest-       Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichten-\ngelegt ist oder festgelegt wird.                             dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Mi-\n(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschrif-     litärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und\nten der Absätze 1 bis 7a ist der Rechtsweg zu den Ge-        das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von\nrichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.                   Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e\ngeboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der\n§ 12                               Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden\nund alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die\n(weggefallen)\nGewährung von Rechten oder Vergünstigungen als\nSpätaussiedler nach diesem oder einem anderen Ge-\n§ 13                               setz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die\nGesetzliche Rentenversicherung,                   Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die\ngesetzliche Unfallversicherung                   Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,\nDie Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetz-      so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch\nlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfall-       das Bundesverwaltungsamt beantragen.\nversicherung richtet sich nach dem Fremdrentenge-                (2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den\nsetz.                                                        Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen\nEhegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum\n§ 14                               Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des\nFörderung                             Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit                nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach\nAbsatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Ertei-\n(1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festi-\nlung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht\ngung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Land-\nbestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im\nwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleich-\nÜbrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\ntern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von\nKrediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungs-           (3) Über Rücknahme und Widerruf und die Ausstel-\nbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürg-               lung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet\nschaftsübernahmen vorgesehen werden.                         die Ausstellungsbehörde.","1908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\n§ 16                              hung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils\nDatenschutz                            zulässig. Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer\nwegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1\nFür die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a\nSatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine\nentsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten\nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen\nDaten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Ver-\nkann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird\nfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem\ninsbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst\nGesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als\nwird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete\nDeutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nverlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, be-\nübermittelt und innerhalb derselben Behörde weiterge-\nvor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne\ngeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine\nvon § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. Der Wohnsitz\nganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach\nim Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein\n§ 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz\nAntrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antrag-\noder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, wer-\nsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz\nden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4\nin den Aussiedlungsgebieten begründet hat.\nRechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen\ngewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass-             (2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die\nund Personalausweisbehörde von der Entscheidung              sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des\nunterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:                Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder\nes kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachge-\n1. Namen einschließlich früherer Namen,\nholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte\n2. Tag und Ort der Geburt,                                   bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen\n3. Anschrift,                                                vorliegen. Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird\n4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbestän-       nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach\ndigkeit.                                                 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet,\nsondern während des Aussiedlungsvorganges und vor\n§§ 17 bis 20                           Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren\nwird.\n(weggefallen)\n(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahme-\nbescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzuneh-\nDritter Abschnitt\nmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge\nBehörden und Beiräte                         die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre\n1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht\n§§ 21 bis 25                           überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hier-\n(weggefallen)                          von um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten\nabweichen.\nVierter Abschnitt\n§ 28\nAufnahme\nVerfahren\n§ 26                                 Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmever-\nfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur\nAufnahmebescheid\nFeststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1\nPersonen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaus-        Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungs-\nsiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses       amt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für\nGesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird          Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnah-          das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn\nmebescheid erteilt.                                          die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollen-\ndet hat.\n§ 27\nAnspruch                                                       § 29\n(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen                               Datenschutz\nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die           (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnah-\nnach Begründung des ständigen Aufenthalts im Gel-            meverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es\ntungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als            zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erfor-\nSpätaussiedler erfüllen. Der im Aussiedlungsgebiet le-       derlich ist,\nbende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei\n1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nut-\nJahren besteht, oder Abkömmling einer Person im\nzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Auf-\nSinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck\nschluss geben, auch wenn sie für andere Zwecke\nder gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebe-\nerhoben oder gespeichert worden sind,\nscheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn\ndie Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie            2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erhe-\nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und               ben.\nin ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des          Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne\n§ 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbezie-      Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen\nhung von minderjährigen Abkömmlingen in den Auf-             und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Gel-\nnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbezie-            tungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007                     1909\nten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten                     1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche\neine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen                           Recht nicht vorsieht,\nnicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem                   2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht\nZwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und                          oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten\nÜbermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2                        Namens annehmen,\nund 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Ver-\nwendungsregelungen oder überwiegende schutz-                            3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Famili-\nwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entge-                      ennamens annehmen; gibt es eine solche Form des\ngenstehen.                                                                  Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen an-\nnehmen,\n(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach\n4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familien-\n§ 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwal-\nnamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach\ntungsamt folgende Daten der Spätaussiedler und ihrer\n§ 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nEhegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahme-\nstimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4\nbescheid einbezogen worden sind oder einbezogen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,\nwerden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das\nBundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen                      5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung\nAbschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zoll-                         annehmen, sofern die Übersetzung einen im deut-\nkriminalamt übermitteln:                                                    schen Sprachraum in Betracht kommenden Famili-\nennamen ergibt.\n1. den Familiennamen,\nWird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familien-\n2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht                      name als Ehename geführt, so kann die Erklärung wäh-\nnicht vorsieht,                                                    rend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten\n3. die Vornamen,                                                        abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Ab-\nkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet\n4. frühere Namen,\nhat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann,\n5. das Geburtsdatum,                                                    wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung ge-\n6. den Geburtsort und                                                   genüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungs-\nverfahren oder dem Standesbeamten*) anschließt. Ein\n7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.                          in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches\nDie nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem Bun-                    das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung\ndesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit beste-                      nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung\nhenden besonderen gesetzlichen Verwendungsrege-                         seines gesetzlichen Vertreters.\nlungen binnen eines Monats nach Übermittlung der Da-                       (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich\nten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgründe nach § 5                       beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsver-\nNr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen.                           fahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Er-\n(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren                       klärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Ge-\ngesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts                      bühren und Auslagen werden nicht erhoben.\nanderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren\neinschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die                                             § 95\nLänder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung                                    Unentgeltliche Beratung\nder Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116\n(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und\nAbs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Ge-\nSpätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\nwährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt\nlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertrie-\nund übermittelt werden.\nbene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres\nAufgabengebiets in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-\n§§ 30 bis 93                                fragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner\n(weggefallen)                                besonderen Erlaubnis.\n(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuch-\nFünfter Abschnitt                                licher Ausübung untersagt werden. Das Nähere be-\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung\nNamensführung, Beratung\nmit Zustimmung des Bundesrates.\n§ 94\nSechster Abschnitt\nFamiliennamen und Vornamen\nKultur,\n(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten                                 Forschung und Statistik\nund Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Arti-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch                                               § 96\nErklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im\nVerteilungsverfahren oder dem Standesbeamten*)                                           Pflege des Kulturgutes\nder Vertriebenen und Flüchtlinge und\n*) Gemäß Artikel 2 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des     Förderung der wissenschaftlichen Forschung\nPersonenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I        Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch\nS. 122) werden am 1. Januar 2009 in § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 jeweils\ndie Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes-       das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kultur-\namt“ ersetzt.                                                        gut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der","1910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007\nVertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen            (3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach\nVolkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Mu-           den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 gelten-\nseen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und            den Fassung.\nauszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens              (4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernah-\nund der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern.           megenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhal-\nSie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfül-          ten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-\nlung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der      zungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass\nEingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge erge-         kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder\nben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen        Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaus-\nder Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bun-        siedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26\ndesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über           erteilt wurde. Sind diese Personen Staatsangehörige\ndas von ihr Veranlasste.                                     eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird\ndie ihnen erteilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar\n§ 97                             2010 unwirksam.\nStatistik                              (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Auf-\nBund und Länder haben die auf dem Gebiete des             nahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spät-\nSpätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen            aussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1\nArbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die           Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschluss-\nStatistik so auszugestalten, dass die statistischen Un-      grund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e\nterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Ein-        vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind diese Personen\ngliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften        Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä-\nzur Verfügung gestellt werden können.                        ischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahme-\nbescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.\nSiebter Abschnitt                            (6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor\nStrafbestimmungen                          dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ge-\n§ 98                             nommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsge-\nnehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der\nErschleichung von Vergünstigungen                   sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid\nstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige     nach § 26 erteilt wurde.\nAngaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für            (7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis\nsich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen,         zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin\ndie Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.       anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des An-\nspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im De-\n§ 99                             zember 1992 bestanden haben.\nPflichtverletzung                           (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. De-\nvon Verwaltungsangehörigen                      zember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     den.\nstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei\nder Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen                                      § 100a\nfür Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein                        Übergangsregelung\nRecht auf Erteilung der Bescheinigung haben.\n(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem\nRecht zu bescheiden, das nach dem 7. September\nAchter Abschnitt\n2001 gilt.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                      (2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus\nEstland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai\n§ 100                             2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten ha-\nAnwendung des bisherigen Rechts                    ben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der\n(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die       vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maß-\nvor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach           gabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buch-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.                       stabe d oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä-\n(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar           ischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahme-\n1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt,          bescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.\nwenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler,\ndie den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des                                   § 100b\nGesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Ja-\nnuar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch                            Anwendungsvorschrift\nbis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen                (1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar\nwird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur       2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu die-\nauf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von        sem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen\nRechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder              worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler\nFlüchtlinge zuständig ist, festgestellt.                     zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007              1911\nnoch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden.             ruar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Ein-\nWerden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem              gliederung von aus der Landwirtschaft stammenden\n24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufge-          Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu ver-\nnommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2        wenden.\nauszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status\nim Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                                    § 102\nnicht erworben haben.                                                              (weggefallen)\n(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfah-\nrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in                               § 103\nallen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005\nKostentragung\ndie Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen\ndes Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt            Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses\nist.                                                         Gesetzes.\n§ 101                                                       § 104\nVerwendung                                Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine\nbestimmter Kapitaldienstleistungen                 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Geset-\nDas Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistun-           zes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.\ngen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungs-\nsätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finan-                          §§ 105 bis 107\nzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Feb-                               (weggefallen)"]}