{"id":"bgbl1-2007-4-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":4,"date":"2007-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"2007-02-08T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":2,"num_pages":33,"content":["70                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung*)\nVom 8. Februar 2007\nEs verordnen auf Grund                                                                         Teil 1a\n– des § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 und                                      Besondere Vorschriften\nfür nichtselbsttätige Waagen\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, c, d und f\nsowie Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 des Eichge-                      § 7a   Nichtselbsttätige Waagen\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            § 7b   Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und\n23. März 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 3 Abs. 1                           Bereithaltung\nNr. 1 Buchstabe c und Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 2                      §  7c  Zulassung, Eichung und Anforderungen\nBuchstabe a und c des Gesetzes vom 2. Februar                           §  7d  Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen\n2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind und § 3                       §  7e  Gegenseitige Anerkennung\nAbs. 1a durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-                    §  7f  Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen\nzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt                       §  7g  Benannte Stellen für nichtselbsttätige Waagen\nworden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise\ndie Bundesregierung,                                                                           Teil 1b\n– des § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Eichgesetzes, der zuletzt                                   Besondere Vorschriften für\nMessgeräte der Richtlinie 2004/22/EG\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 2. Februar\ndes Europäischen Parlaments und\n2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, das Bun-                        des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§  7h  Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG\n§  7i  Begriffsbestimmungen\nArtikel 1\n§  7j  Inverkehrbringen und Inbetriebnahme\nDie Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I                            §  7k  Konformitätsbewertung\nS. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 287 der Verord-                    §  7l  Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird                                 Bescheinigungen\nwie folgt geändert:                                                         § 7m   Kennzeichnung und Informationen auf Messgeräten\n§ 7n   Benannte Stellen für Messgeräte der Richtlinie 2004/\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                                  22/EG\n„Teil 1                                    § 7o   Überwachung der benannten Stellen\n§ 7p   Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren\nPflichten beim Inverkehrbringen,                          § 7q   Zusammenarbeit\nVerwenden und Bereithalten von Messgeräten\n§  1      Medizinische Messgeräte                                                             Teil 2\n§  2      Strahlenschutzmessgeräte                                             Ausnahmen von der Eichpflicht\n§  3      Sonstige Messgeräte\n§ 8    Messgeräte\n§  3a     Ausschankmaße\n§ 9    Zusatzeinrichtungen\n§  4      (weggefallen)\n§  5      Konformitätsbescheinigung\nTeil 3\n§  6      Aufstellung, Gebrauch und Wartung\n§  7      Pflichten bei der Eichung                                   Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr\n§ 10   Größenangaben\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG           § 10a  Angabe von Gewichtswerten\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004              § 10b  Abgabe von leichtem Heizöl\nüber Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1). Die Verpflichtungen aus\nder Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        § 11   EWG-Schüttdichte\nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-\nnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-                           Teil 4\ntionsgesellschaft vom 22. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geän-\ndert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und                  Gültigkeitsdauer der Eichung\ndes Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet\nworden.                                                                  § 12   Allgemeines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                      71\n§ 13     Vorzeitiges Erlöschen                                                        2. Abschnitt\n§ 14     Verlängerung                                                              Prüfstellenleitung\n§ 51    Leiter und Stellvertreter\nTeil 5                               § 52    Antrag\nZulassung                               § 53    Sachkunde\n§ 14a    Eichfähigkeit                                         § 54    Bestellung und Verpflichtung\n§ 15     Allgemeine Zulassung                                  § 55    Rücknahme und Widerruf\n§ 16     Bauartzulassung\n§ 17     Zulassungsantrag                                                             3. Abschnitt\n§ 18     Zulassungsprüfung                                                       Betrieb der Prüfstelle\n§ 19     Zulassungserteilung                                   § 56    Betriebsaufnahme\n§ 20     Gültigkeit der Zulassung                              § 57    Bezeichnung der Prüfstelle\n§ 21     Inhaltliche Beschränkung der Zulassung                § 58    Pflichten des Trägers der Prüfstelle\n§ 22     Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und           § 59    Eichung durch Prüfstellen\nUnterlagen                                            § 60    Befundprüfung und Sonderprüfung\n§ 23     Bekanntmachung der Zulassung                          § 61    Prüfungsunterlagen\n§ 24     Zulassungszeichen                                     § 62    Verantwortung des Prüfstellenleiters\n§ 25     Anbringung des Zulassungszeichens                     § 63    Haftung\n§ 25a    Rücknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot\n§ 26     Änderung der zugelassenen Bauart                                                Teil 10\n§ 27     Zulassungsübertragung                                              Einrichtungen und Betriebe\n§ 28     Zulassung ohne Eichung                                     im Bereich des gesetzlichen Messwesens\nTeil 6                                                      1. Abschnitt\nEichung                                                  Öffentliche Waagen\n§ 28a    Eichung                                               § 64    Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage\n§ 29     Durchführung der Eichung                              § 64a   Anzeigepflicht\n§ 64b   Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen\n§ 30     Ersteichung\n§ 65    Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen\n§ 31     Nacheichung\n§ 32     Befundprüfung                                         § 66    Nachweis der Sachkunde\n§ 67    Bestellung und Verpflichtung\n§ 33     Fehlergrenzen\n§ 68    Stempel\n§ 34     Stempelzeichen\n§ 35     Kennzeichnung der Messgeräte                          § 69    Pflichten des öffentlich bestellten Wägers\n§ 70    Beurkundung\nTeil 7                               § 71    Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen\nAllgemeine Anforderungen an Messgeräte\n2. Abschnitt\nfür die innerstaatliche Zulassung und Eichung\nInstandsetzungsbetriebe\n§ 36     Messrichtigkeit\n§ 37     Messbeständigkeit                                     § 72    Instandsetzungsbetriebe\n§ 38     Prüfbarkeit                                           § 73    (weggefallen)\n§ 39     Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen\nTeil 11\n§ 40     Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler\n§ 41     Darstellung von Messwerten und Daten                                  Ordnungswidrigkeiten,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 42     Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Auf-\nschriften                                             § 74    Ordnungswidrigkeiten\n§ 43     Stempelstellen                                        § 75    Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln\n§ 76    Ausnahmen\nTeil 8                               § 77    Übergangsvorschriften\nSchankgefäße                              § 78    Außerkrafttreten von Vorschriften\n§ 44     (weggefallen)                                         § 79    EWG-Richtlinien\n§ 45     (weggefallen)                                         § 80    Anerkennung\n§ 46     (weggefallen)                                         § 81    Inkrafttreten\nTeil 9                                                       Anhänge\nPrüfstellen                             Anhang  A:   Ausnahmen von der Eichpflicht\nfür die Eichung von Messgeräten                      Anhang  B:   Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung\nfür Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme                  Anhang  C:   (weggefallen)\nAnhang  D:   Verzeichnis der Stempel und Zeichen\n1. Abschnitt\nAnerkennung                                                       Anlagen\n§ 47     Voraussetzungen\nAnlage 1:    Geräte zur Messung von Längen und ihrer\n§ 48     Antrag                                                             Kombinationen\n§ 49     Anerkennung                                           Anlage 2:    Ausschankmaße\n§ 50     Rücknahme und Widerruf                                Anlage 3:    Volumenmessgeräte für nichtflüssige Mess-\n§ 50a    Aufsicht                                                           güter","72              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nAnlage 4:    Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhen- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\ndem Zustand\n„§ 3a\nAnlage 5:    Messanlagen für die kontinuierliche und dyna-\nmische Messung von Mengen von Flüssig-                               Ausschankmaße\nkeiten außer Wasser\n(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzu-\nAnlage   6:  Wasserzähler                                     wenden auf\nAnlage   7:  Messgeräte für Gas\nAnlage   8:  Gewichtstücke\n1. Ausschankmaße für alkoholhaltige Mischgeträn-\nAnlage   9:  Nichtselbsttätige Waagen\nke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr\nals zwei Getränken gemischt werden,\nAnlage 10:   Selbsttätige Waagen\nAnlage 11:   Messgeräte zur Bewertung von Getreide und        2. Ausschankmaße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder\nÖlsaaten                                              Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf\nAnlage 12:   Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke             ähnliche Art zubereitet werden,\nAnlage 13:   Dichte- und Gehaltsmessgeräte                    3. Ausschankmaße für Kaltgetränke, die in Auto-\nAnlage 14:   Temperaturmessgeräte                                  maten durch Zusatz von Wasser hergestellt wer-\nAnlage 15:   (weggefallen)                                         den,\nAnlage 16:   Überdruckmessgeräte\n4. Ausschankmaße, die zur Ausfuhr nach Staaten\nAnlage 17:   Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersu-\nchungen                                               außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\nAnlage 18:   Messgeräte im Straßenverkehr\nbestimmt sind.\nAnlage 19:   Zeitzähler – Stoppuhren                              (2) Bei der Verwendung und Bereithaltung für\nAnlage 20:   Messgeräte für Elektrizität                      den Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem\nAnlage 21:   Schallpegelmessgeräte                            Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder\nAnlage 22:   Messgeräte für thermische Energie                0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter\nAnlage 23:   Strahlenschutzmessgeräte“.                       zulässig.“\n4. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          die Unzuverlässigkeit des Herstellers in Bezug auf\ndie Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                      ergibt, kann die zuständige Behörde\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:              1. dem Hersteller die Ausstellung von Konformi-\ntätsbescheinigungen oder\n„a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1          2. dem Einführer von Messgeräten dieses Herstel-\nSatz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5                lers das Inverkehrbringen\nSatz 1 der Strahlenschutzverord-\nnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1,               untersagen.“\nAbs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr. 3          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Röntgenverordnung,“.                    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch\ndie Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 35\nAbs. 6 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 35            b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, 3“ durch die\nAbs. 8 Nr. 1“ ersetzt.                               Angabe „§§ 2 bis 3 und 7h“ ersetzt.\n6. Dem § 7d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „ , zu\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“              entwerten oder unkenntlich zu machen“ angefügt.\ndurch die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.\n7. § 7f Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              „(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die\nmit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht\n„(4) Elektronische Personendosimeter, die für\nden Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch\namtliche Überwachungsaufgaben zur physikali-\nwenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweck-\nschen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1\nentsprechend benutzt werden, hat die zuständige\nNr. 1 Buchstabe a genannten Fällen verwendet\nBehörde\nwerden, müssen\n1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die\n1. die Feststellung der gemessenen Personen-                    Verwendung und die Bereithaltung des Messge-\ndosis mittels elektronischer Datenkommuni-                   räts zu untersagen oder zu beschränken,\nkation zulassen,                                        2. den Rückruf oder die Rücknahme des Messge-\n2. mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden,                   räts anzuordnen oder\nmit Anzeigegeräten versehen sein, die eine              3. das Messgerät sicherzustellen.\nBauartzulassung besitzen, und                           Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Herstel-\nler, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-\n3. auf Veranlassung der Leitung der Dosimetrie-\nmächtigten oder den Einführer zu richten. Die §§ 12\nstelle geeicht sein.\nund 13 bleiben unberührt.\nDie Feststellung der Personendosis muss durch                  (2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die\ndie Dosimetriestelle mittels elektronischer Da-            mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus an-\ntenkommunikation erfolgen.“                                deren Gründen nicht dieser Verordnung, kann die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                  73\nzuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 er-                                         „Teil 1b\ngreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergrei-                             Besondere Vorschriften für\nfen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zu-                        Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG\nständigen Behörde nach Herstellung des rechtmä-                    des Europäischen Parlaments und des Rates\nßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.“                             vom 31. März 2004 über Messgeräte\n8. § 7g wird wie folgt gefasst:\n§ 7h\n„§ 7g                                         Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG\nBenannte Stellen                              Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasser-\nfür nichtselbsttätige Waagen                     zähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizi-\ntätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Mess-\n(1) Benannte Stelle für die Durchführung der EG-           anlagen für die kontinuierliche und dynamische\nEichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist:                              Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttä-\ntige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit\n1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden\nAusnahme der Ausschankmaße nach § 3a, Geräte\nist;\nzur Messung von Längen und ihrer Kombinationen\n2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Eu-           sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie\nropäischen Gemeinschaften und den anderen                 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und\nMitgliedstaaten der Europäischen Union auf                des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte\nGrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts                (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz an-\nvon einem Vertragsstaat des Abkommens über                wendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30\nden Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt               sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die\nworden ist.                                               §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung\nnach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.\n(2) Eine Stelle wird als benannte Stelle auf An-\ntrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft                                          § 7i\nund Technologie anerkannt, wenn mindestens die                                 Begriffsbestimmungen\nnachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n(1) Ein Messgerät ist ein Gerät oder System für\n1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Perso-           die Messung und Anzeige einer oder mehrerer\nnal, die erforderliche Ausstattung und die erfor-         Messgrößen.\nderlichen Geräte.                                             (2) Ein Teilgerät ist ein als solches in den Anla-\n2. Das Personal besitzt ausreichende technische               gen bezeichnetes unabhängig arbeitendes Gerät,\nKompetenz und berufliche Integrität.                      das entweder zusammen mit anderen daran an-\nschließbaren Teilgeräten oder mit anderen daran\n3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prü-          anschließbaren Messgeräten ein Messgerät bildet.\nfungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Aus-               (3) Inverkehrbringen ist das erste entgeltliche\nstellung der Bescheinigungen und der Überwa-              oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für ei-\nchung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von                nen Endnutzer bestimmten Messgeräts in der Euro-\nKreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein             päischen Gemeinschaft.\nunmittelbares oder mittelbares Interesse an\n(4) Inbetriebnahme ist die erste Verwendung ei-\nnichtselbsttätigen Waagen haben.\nnes für einen Endnutzer bestimmten Messgeräts für\n4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.                    den beabsichtigten Zweck.\n(5) Hersteller ist die natürliche oder juristische\n5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle\nPerson, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen\nhaftet, muss eine nach Art und Höhe ausrei-\ndes Messgeräts unter ihrem eigenen Namen oder\nchende Haftpflichtversicherung bestehen.\ndessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die\n(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurück-              Konformität des Messgeräts mit den Anforderun-\nzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass              gen dieser Verordnung verantwortlich ist.\neine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die                (6) Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen\nVoraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat.             Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder ju-\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, soweit die Vo-             ristische Person, die von einem Hersteller schriftlich\nraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich               bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben nach die-\nweggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrecht-             ser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen.\nlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwal-                (7) Harmonisierte Norm ist eine technische Spe-\ntungsakten bleiben unberührt.                                 zifikation, die von einer europäischen Normenorga-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               nisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des\nTechnologie teilt der Kommission der Europäischen             Europäischen Parlaments und des Rates vom\nGemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten                22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-\nschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1               ten und der Vorschriften für die Dienste der Infor-\nNr. 1 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.“            mationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), ge-\nändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\n9. Nach § 7g wird folgender Teil 1b eingefügt:                   schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998","74             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegten Verfahren             Einhaltung der grundlegenden Anforderungen ge-\nangenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt                  währleisten.\nder Europäischen Union veröffentlicht worden ist.\n(3) Die zur Bewertung der Konformität erforderli-\n(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit               chen technischen Unterlagen nach Artikel 10 der\ntechnischen Spezifikationen, das von der Interna-             Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstel-\ntionalen Organisation für das gesetzliche Messwe-             len. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache ab-\nsen ausgearbeitet und dessen Fundstelle im Amts-              zufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen\nblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.            von Satz 2 zulassen.\n§ 7j                                                         § 7l\nInverkehrbringen und Inbetriebnahme                               Einschränkung, Aussetzung\n(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht                    und Zurückziehung von Bescheinigungen\nund in Betrieb genommen werden, wenn sie                         Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraus-\n1. die unter dem Titel „Anforderungen“ des An-                setzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen\nhangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten               eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausge-\nBedingungen erfüllen,                                     stellten Bescheinigung vom Hersteller oder seinem\n2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2,             Bevollmächtigten nicht oder nicht mehr eingehalten\n5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-           werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausge-\nAnforderungen“ genannten Bedingungen erfül-               stellte Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen\nlen,                                                      oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder\nder Bevollmächtigte gewährleistet durch geeignete\n3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2,              Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit den\n5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Kon-          Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entschei-\nformitätsbewertung“ vorgeschriebenen Konfor-              dung über eine Maßnahme nach Satz 1 ist der Her-\nmitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden               steller oder der Bevollmächtigte zu hören. Die be-\nund                                                       nannte Stelle unterrichtet die Bundesanstalt unver-\n4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.             züglich über Maßnahmen nach Satz 1.\n(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführun-\ngen dürfen Messgeräte, die nicht die Anforderun-                                      § 7m\ngen des Absatzes 1 erfüllen, gezeigt werden, wenn                                Kennzeichnung\nauf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und                       und Informationen auf Messgeräten\nausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr\ngebracht werden können.                                          (1) Messgeräte erhalten die CE-Kennzeichnung\nnach Anhang D Nr. 8 und die Metrologie-Kenn-\n(3) Messgeräte, deren Konformität in einem vor-            zeichnung. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht\ngeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren                 aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden\nfestgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet            Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung an-\nsind, gelten als erstgeeicht.                                 gebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck.\n(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten die          Die Höhe des Rechtecks muss der Höhe der\nAbsätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.                  CE-Kennzeichnung entsprechen. Der CE-Kenn-\nzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung\n§ 7k                                 muss die Kennnummer der benannten Stelle hinzu-\ngefügt werden, die an der Durchführung des Kon-\nKonformitätsbewertung                         formitätsbewertungsverfahrens beteiligt war.\n(1) Die Bewertung der Konformität mit den je-                 (2) Die CE-Kennzeichnung und die Metrologie-\nweils anwendbaren grundlegenden Anforderungen                 Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter\nerfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden              seiner Verantwortung angebracht. Sie können wäh-\nKonformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe                  rend der Herstellung auf dem Messgerät ange-\nder in den Anlagen genannten gemeinschaftsrecht-              bracht werden, wenn dies sinnvoll ist.\nlichen Anforderungen (EG-Anforderungen) in Ver-\nbindung mit den Anhängen A bis H1 der Richtlinie                 (3) Besteht ein Messgerät aus mehreren funktio-\n2004/22/EG.                                                   nell zusammengehörenden Geräten, die keine Teil-\ngeräte sind, sind die Kennzeichnungen auf dem\n(2) Stimmt das Messgerät ganz oder teilweise\nHauptgerät anzubringen. Ist ein Messgerät zu klein\nmit harmonisierten Normen oder normativen Doku-\noder zu empfindlich, um die Kennzeichnungen an-\nmenten überein, wird widerleglich vermutet, dass\nzubringen, sind sie auf der Verpackung und den\nes insoweit die grundlegenden Anforderungen des\nnach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen\nAnhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und die in den\nanzubringen.\nAnlagen genannten EG-Anforderungen erfüllt.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Hersteller gleichwertige             (4) Die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-\ntechnische Lösungen wählt. Die benannte Stelle                Kennzeichnung und die Kennnummer der benann-\ngeht von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvor-               ten Stelle sind deutlich sichtbar, gut lesbar und\nschriften aus, wenn das entsprechende Prüfpro-                dauerhaft anzubringen. Die Metrologie-Kennzeich-\ngramm gemäß den in Satz 1 genannten Dokumen-                  nung ist unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung\nten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die             anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                75\n(5) Auf dem Messgerät dürfen keine Kennzeich-              nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung er-\nnungen angebracht werden, durch die Dritte hin-               füllt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit\nsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kenn-                die Voraussetzungen für die Anerkennung nach-\nzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung irre-              träglich weggefallen sind. Die verwaltungsverfah-\ngeführt werden können. Andere Kennzeichnungen                 rensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung\ndürfen auf dem Messgerät angebracht werden,                   von Verwaltungsakten bleiben unberührt.\nwenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-                 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nKennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung                Technologie teilt der Kommission der Europäischen\nnicht beeinträchtigen.                                        Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten\n(6) Sind auf das mit der CE-Kennzeichnung ver-             des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nsehene Messgerät auch andere Rechtsvorschriften,              schaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1\ndie eine CE-Kennzeichnung vorsehen, anwendbar,                Nr. 1 bis 3 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3\nmuss das Messgerät auch diesen Rechtsvorschrif-               mit.\nten entsprechen. In diesem Fall ist in den Unterla-              (5) Benannte Stellen arbeiten mit den anderen\ngen, die nach diesen Vorschriften dem Messgerät               benannten Stellen zusammen und erteilen einander\nbeizufügen sind, die Fundstelle der mit diesen Vor-           die notwendigen Auskünfte. Satz 1 gilt entspre-\nschriften umgesetzten EG-Richtlinie anzugeben.                chend für die Zusammenarbeit mit den benannten\n(7) Bei der Nacheichung sind Messgeräte mit                Stellen und den zuständigen Behörden der anderen\ndem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen.             Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nDie Zeichen nach Absatz 1 dürfen bei der Nach-                schen Wirtschaftsraum.\neichung nicht entfernt, entwertet oder unkenntlich\ngemacht werden.                                                                        § 7o\n(8) Die auf dem Gerät anzubringenden oder dem                       Überwachung der benannten Stellen\nGerät beizufügenden Informationen nach den Num-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nmern 9.1 bis 9.3 des Anhangs I der Richtlinie\nTechnologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3\n2004/22/EG und nach den Anlagen sind in deut-\ndie Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.\nscher Sprache abzufassen.\nEs kann von der benannten Stelle und ihrem mit der\nLeitung und der Durchführung der Fachaufgaben\n§ 7n\nbeauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Über-\nBenannte Stellen für                        wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und\nMessgeräte der Richtlinie 2004/22/EG                 sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu\n(1) Benannte Stelle für die Konformitätsbewer-             erforderlichen Anordnungen treffen. Das Bundesmi-\ntung nach § 7k ist:                                           nisterium für Wirtschaft und Technologie und seine\nBeauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-\n1. die Bundesanstalt;\nschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume\n2. die zuständige Behörde in dem Umfang, der                  sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichti-\ndurch die oberste Landesbehörde dem Bundes-               gen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.\nministerium für Wirtschaft und Technologie mit-           Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen\ngeteilt wird; der Umfang der Benennung ist im             nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft\nBundesanzeiger bekannt zu machen;                         auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\n3. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden            sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nist;                                                      der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\n4. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Eu-           der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines\nropäischen Gemeinschaften und den anderen                 Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union auf                keiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur\nGrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts                Auskunftsverweigerung zu belehren.\nvon einem Vertragsstaat des Abkommens über                   (2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe\nden Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt               von Unteraufträgen bei der Konformitätsbewertung\nworden ist.                                               Nachweise zur Bewertung der technischen Befähi-\n(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte               gung des Unterauftragnehmers und der von ihm im\nStelle anerkannt, wenn die innerhalb der Bundes-              Rahmen des Unterauftrags ausgeführten Arbeiten\nanstalt mit den Aufgaben des Deutschen Kalibrier-             vorzuhalten und im Fall des\ndienstes betraute Organisationseinheit festgestellt           1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium\nhat, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12                 für Wirtschaft und Technologie,\nder Richtlinie 2004/22/EG erfüllt. Im Fall einer sons-        2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zuständigen Behörde\ntigen Akkreditierung auf der Basis von harmonisier-\nten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen              auf Anforderung zu übergeben.\ndes Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG als erfüllt.\nFür die Erteilung der Anerkennung ist das Bundes-                                      § 7p\nministerium für Wirtschaft und Technologie zustän-                                Marktaufsicht\ndig.                                                                        und Schutzklauselverfahren\n(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurück-                 (1) Die zuständige Behörde hat eine wirksame\nzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass              Überwachung des Inverkehrbringens von Messge-\neine benannte Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung             räten und der in Verkehr gebrachten Messgeräte","76             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nauf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu               3. über von den benannten Stellen erteilte Aner-\ngewährleisten. Die zuständigen obersten Landes-                  kennungen, Ablehnungen und Widerrufe von\nbehörden stellen die Koordinierung der länder-                   Qualitätsmanagementsystemen,\nübergreifenden Marktaufsicht sowie die Entwick-               4. über von den benannten Stellen erstellte Bewer-\nlung und Fortschreibung des Überwachungskon-                     tungsberichte, wenn sie von anderen Behörden\nzepts sicher. Die Bundesanstalt berät und unter-                 angefordert wurden.“\nstützt die zuständigen Behörden.\n10. In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\n(2) Ist ein Messgerät nicht gekennzeichnet oder            eingefügt:\nentspricht ein gekennzeichnetes Messgerät nicht\nden grundlegenden Anforderungen an die Mess-                     „(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die\nleistung, hat die zuständige Behörde                          erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr,\nin dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m\n1. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu             Abs.1 auf dem Messgerät angebracht wurde.“\nuntersagen oder zu beschränken,\n11. § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n2 die Verwendung und die Bereithaltung des\nMessgeräts zu untersagen oder zu beschränken,             „4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder\nKennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, ent-\n3. den Rückruf oder die Rücknahme des Messge-                     wertet oder vom Messgerät entfernt sind,“.\nräts anzuordnen oder\n12. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. das Messgerät sicherzustellen.\n„Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden für\n(3) Wenn das Messgerät den grundlegenden An-\nforderungen an die Messleistung entspricht, jedoch            1. Messgeräte zur Bestimmung der EWG-Schütt-\nandere Anforderungen entsprechend der Kenn-                      dichte im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des\nzeichnung nicht erfüllt sind, kann die zuständige                Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung\nBehörde Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen.                       der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen nach Absatz 2 sind zu ergreifen, wenn                  die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl.\neiner vorherigen Aufforderung der zuständigen Be-                EG Nr. L 239 S. 1), zuletzt geändert durch die\nhörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustan-                  Akte über die Bedingungen des Beitritts der\ndes nicht nachgekommen wurde.                                    Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der\n(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass alle             Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Re-\nMessgeräte oder ein Teil eines bestimmten Mess-                  publik Malta, der Republik Polen, der Republik\ngerätetyps nach den Vorschriften dieser Verord-                  Slowenien und der Slowakischen Republik und\nnung gekennzeichnet und ordnungsgemäß einge-                     die Anpassungen der die Europäische Union be-\nbaut sind sowie nach den Anweisungen des Her-                    gründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Ar-\nstellers verwendet werden, aber nicht den grundle-               tikel 20 der Beitrittsakte – 1. Freier Warenverkehr\ngenden Anforderungen bezüglich der Messleistung                  – D. Gesetzliches Messwesen und Fertigpa-\nentsprechen, hat sie die Maßnahmen nach Absatz 2                 ckungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),\nzu ergreifen. Besteht der Verdacht einer vorsätzli-\nchen Nichterfüllung der Anforderungen, unterrichtet           2. Alkoholometer und Aräometer im Sinne der\nsie hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich                 Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-                 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nlogie, das die Information an die Kommission der                 der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und\nEuropäischen Gemeinschaften weiterleitet.                        Aräometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143),\ngeändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der\n(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind                  Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr.\nvorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtig-               L 252 S. 8),\nten oder den Einführer zu richten.\n3. Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im\nSinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates\n§ 7q\nvom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechts-\nZusammenarbeit                                vorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruck-\nDie zuständigen Behörden informieren über das                 messgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie                 L 152 S. 48),\ndie zuständigen Behörden und benannten Stellen                wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über                Richtlinie entspricht.“\nden Europäischen Wirtschaftsraum                          13. § 19 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.\n1. inwieweit die von ihnen geprüften Messgeräte           14. In § 28a Abs. 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 und 4“\ndieser Verordnung entsprechen und die Ergeb-              durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.\nnisse derartiger Prüfungen,\n15. In § 29 werden\n2. über von den benannten Stellen ausgestellte\nEG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-                   a) Absatz 1 Satz 2,\nEntwurfsprüfbescheinigungen einschließlich der            b) Absatz 3 Nr. 1 und\ndazugehörigen Anlagen sowie Ergänzungen, Än-\nderungen und Widerrufe früherer Bescheinigun-             c) Absatz 4\ngen,                                                      aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                77\n16. In § 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a                   (3) Ausschankmaße können bis zum 30. Oktober\neingefügt:                                                    2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden\nVorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb ge-\n„(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht\nnommen werden.\nwerden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten\nund den sonstigen Anforderungen entsprechen,                     (4) Messgeräte nach Absatz 1 können bis zum\ndie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten              30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar\nhaben. Die Nacheichung besteht aus der eichtech-              2007 durch die zuständigen Behörden und die\nnischen Prüfung und der Stempelung eines nach                 staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis\n§ 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeräts durch                 zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erst-\ndie zuständige Behörde.“                                      geeicht werden.\n17. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\neingefügt:                                                       (5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die\nden vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vor-\n„(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die             schriften entsprechen und die nach diesen Vor-\nBefundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfeh-           schriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin\nlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforde-               nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts\nrungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inver-              anderes bestimmt ist.\nkehrbringens gegolten haben.“\n(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte\n18. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nOrts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, de-\n„(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die             ren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Mega-\nEichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entspre-              elektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für\nchenden messgerätespezifischen Anhänge der                    Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwi-\nRichtlinie 2004/22/EG.“                                       schen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet\nwerden.\n19. Die §§ 44 bis 46 werden aufgehoben.\n20. § 74 wird wie folgt geändert:                                    (7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2,\ndie bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner\na) In Nummer 17c wird nach der Angabe „§ 7d                   Konformitätsbescheinigung.“\nAbs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder § 7m Abs. 5\nSatz 1“ eingefügt.                                    22. In § 79 wird die Angabe „in § 29 Abs. 4 und“ ge-\nb) Nummer 17d wird wie folgt gefasst:                         strichen.\n„17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f         23. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1                                     „§ 80\nNr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\noder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1                                Anerkennung\njeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\n(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeich-\nNr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,“.\nnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-\nc) Nach Nummer 17d wird folgende Nummer ein-                  Ersteichung erhalten können, und die in einem Mit-\ngefügt:                                                   gliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei\noder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Ab-\n„17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Ver-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nkehr bringt oder in Betrieb nimmt,“.\nist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht\nd) Die Nummern 22a und 23 werden aufgehoben.                  wurden, werden einschließlich der Prüfungen und\nKennzeichen als gleichwertig behandelt, wenn\n21. § 77 wird wie folgt gefasst:\ndiese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des\n„§ 77                                 Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und\nanderer im öffentlichen Interesse bestehender\nÜbergangsvorschriften\nSchutzgüter gewährleisten.\n(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum\n12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entspre-                 (2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Her-\nchen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für            stellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers\ndiese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung               das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwer-\noder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulas-         tigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für\nsung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Ok-             die zuständige Behörde verbindlich.\ntober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 gel-\ntenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in               (3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung\nBetrieb genommen werden.                                      nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der zuständigen\nBehörde treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die\n(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Ei-             Entscheidung über die Aufhebung einer Entschei-\nchung zugelassene Messgeräte nach § 7h können                 dung nach Absatz 2.\nbis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum\n12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Ver-              (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen\nkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.                 nach den Absätzen 2 und 3 bekannt.“","78             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n24. Anhang A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 28 Buchstabe g wird das Wort „Wärme“ durch die Wörter „den Austausch thermischer Energie\n(Wärme- und Kältezähler)“ ersetzt.\nb) In Nummer 29 Buchstabe b werden die Wörter „sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder\nAlkohol-Wasser-Mischungen dienen,“ angefügt.\n25. Anhang B wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.3     Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im\nMesszustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4“.\nb) In Nummer 6.1 werden die Wörter „Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen“ er-\nsetzt durch die Wörter „Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen“.\nc) In Nummer 6.2 wird das Wort „Volumenmessgeräte“ durch das Wort „Wasserzähler“ ersetzt.\nd) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a eingefügt:\n„6.2a    Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern\ndiese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der\nBatterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne\nStempelverletzung möglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8“.\ne) In Nummer 7.1 werden die Wörter „der Größen NB 6 oder G 6 und“ durch die Wörter „mit einem maximalen\nDurchfluss von 10 m3/h oder“ ersetzt und nach den Wörtern „(ohne Schmierungseinrichtung)“ die Wörter\n„sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h“ eingefügt.\nf) In Nummer 7.2 werden die Wörter „der Größen NB 10 oder G 10“ durch die Wörter „mit einem maximalen\nDurchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h“ ersetzt und die Wörter „der Größen NB 3000 oder G 2500“\ndurch die Wörter „mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m³/h“ ersetzt.\ng) In Nummer 7.3 werden die Wörter „der Größen NB 20 bis NB 1000 oder G 16 bis G 1000“ ersetzt durch die\nWörter „mit einem maximalen Durchfluss von 25 bis 1 600 m3/h“.\nh) In Nummer 7.4 werden die Wörter „der Größen NB 5000 und NB 7000 oder G 4000 und G 6500“ ersetzt\ndurch die Wörter „mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h“.\ni) Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:\n„7.5     Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2 500 m3/h und größer\nsowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen\nDurchfluss von 16 000 m3/h und größer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nicht befristet“.\nj) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:\n„7.6     Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-\nzähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem\nmaximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn\nein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet\nwerden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-\nschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung,\ndass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min-\ndestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen\nder Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den\nbei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nicht befristet“.\nk) In Nummer 7.9 werden die Wörter „Regelungsgruppen RG 2,5 und RG 5“ durch die Wörter „Genauigkeits-\nklassen AC 2,5 und AC 5“ ersetzt und die Wörter „Regelungsgruppen RG 10“ durch die Wörter „Genau-\nigkeitsklassen AC 10“.\nl) In Nummer 7.11 wird vor dem Wort „Zusatzeinrichtungen“ das Wort „Mechanische“ eingefügt.\nm) Nach Nummer 7.11 wird folgende Nummer 7.11a eingefügt:\n„7.11a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben\nsind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens\nfür diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung\nmöglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8“.\nn) In Nummer 18.2 werden die Wörter „Fahrpreisanzeiger für Kraftdroschken“ durch die Wörter „Taxameter in\nKraftfahrzeugen“ ersetzt.\no) In Nummer 20.3 werden nach dem Wort „Elektrizitätszähler“ die Wörter „ , sofern diese netzbetrieben sind\nund bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht\noder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist“ eingefügt.\np) In Nummer 22.1 werden nach dem Wort „Wärmezähler“ die Wörter „und Kältezähler“ eingefügt und nach\nSatz 1 folgender Satz 2 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                                                                     79\n„Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Tem-\nperaturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114\n(2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert wer-\nden.“\nq) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:\n„22.3    Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-\nbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie\nmindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempel-\nverletzung möglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8“.\n26. Anhang C wird aufgehoben.\n27. In Anlage 1 werden die Überschrift, die Einführung vor Abschnitt 1 sowie die Abschnitte 1 bis 3 durch folgende\nVorschriften ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 7k)\nGeräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen\nAbschnitt 1              Verkörperte Längenmaße\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 2              Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte,\nmehrdimensionale Messgeräte\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 3              (bleibt frei)\nAbschnitt 4              Rundholzmessanlagen\nAbschnitt 5              Choirometer\nAbschnitt 1\nVerkörperte Längenmaße\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmung\n1.1    Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Län-\ngenmaßeinheiten angegeben sind.\n1.2    Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilband-\nmaß, Teleskopmessstab.\n2      Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3      Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nF1 oder D1 oder B + D oder H oder G.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1      Zulassung\nEinlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n2      Fehlergrenzen\nDie Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm – für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche\ndie aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt –. An jedem Meterstrich muss\neine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.\n3      Aufschriften\nAuf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.","80         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nAbschnitt 2\nLängenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1   Begriffsbestimmungen\n1.1 Längenmessgerät\nEin Längenmessgerät (Längenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden\n(z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.\nLängenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht-\nund Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.\n1.2 Flächenmessgerät\nEin Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.\nFlächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Mess-\nmaschinen.\n1.3 Mehrdimensionales Messgerät\nEin mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) der\nkleinsten umhüllenden Quader eines Messguts.\nMehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.\n2   Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3   Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\n3.1 für mechanische oder elektromechanische Geräte:\nF1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,\n3.2 für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:\nB + F oder B + D oder H1 oder G.\n4   Verwendung\nAbweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:\n4.1 Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,\n4.2 Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das\n1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.\n5   Übergangsvorschriften\nFür Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten\nbei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergren-\nzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1   Zulassung\n1.1 Besondere Längenmessgeräte\nBesondere mechanische Längenmessgeräte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind allgemein zur\ninnerstaatlichen Eichung zugelassen.\nBesondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Weg-\nstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.\n1.2 Flächenmesswerkzeuge\nFlächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\nPlanimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.\n2   Messgerätearten\n2.1 Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007         81\n2.1.1 Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2 m, in Stufen von jeweils 0,1 m und einem Skalen-\nteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,\n2.1.2 Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,\n2.1.3 Messschieber,\n2.1.4 Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,\n2.1.5 Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,\n2.1.6 Messuhren,\n2.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.\n2.2   Flächenmesswerkzeuge\nDie folgenden Flächenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von regelmäßig be-\ngrenzten Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als\n2.2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,\n2.2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,\n2.2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.\n3     Anforderungen\nDie mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:\n3.1   bei Doppelschablonen                 4 cm2 ( 2 cm x 2 cm)\n8 cm2 ( 2 cm x 4 cm)\n100 cm2 ( 5 cm x 20 cm)\n500 cm2 (10 cm x 50 cm)\n3.2   bei Probeschneidern                Kreisflächen von 10 cm2, 50 cm2 oder 100 cm2\n3.3   bei Doppelscheren                  Schnittbreiten von 5 mm und\nSchnittlängen von 80 mm bis 100 mm\n4     Aufschriften\n4.1   Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit „Quadratzentime-\nter“ oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.\n4.2   Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit „Millimeter“ oder dem Einheitenzeichen be-\nzeichnet sein.\n5     Fehlergrenzen\n5.1   Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:\n5.1.1 Messkluppen\na) für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe\n– Messbereich bis 1 m                                        2 mm\n– Messbereich bis 2 m                                        4 mm,\nb) für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen\nStelle\n– Messbereich bis 1 m                                       +0,5 mm\n– Messbereich bis 2 m                                       +1 mm\n5.1.2 Fadenzähler\n– Messbereich bis 20 mm                                          0,05 mm\n5.1.3 Messschieber\n– Messbereich bis 500 mm                                         0,1 mm\n– darüber hinaus                                                 0,2 mm\n5.1.4 – Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte                     0,1 mm\n5.1.5 Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben\n– Messbereich bis 100 mm                                         0,01 mm\n– darüber hinaus                                                 0,02 mm\n5.1.6 Messuhren\n– Messbereich bis 10 mm                                          0,02 mm\n5.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken\n1 %, jedoch nicht weniger als 40 mm.","82             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n5.2    Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:\n5.2.1 Doppelschablonen für die Längen\n2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm                                     0,2 mm\n20 cm und 50 cm                                                0,3 mm\n5.2.2 Probeschneider                                                  1,5 % der ausgeschnittenen Fläche\n5.2.3 Doppelscheren für die Schnittbreite                             0,2 mm.\n5.3    Verkehrsfehlergrenzen\nDie Verkehrsfehlergrenzen betragen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das 1,5-fache der\nEichfehlergrenzen.\nAbschnitt 3\n(bleibt frei)“.\n28. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 7k)\nAusschankmaße\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Ausschankmaß\nEin Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die\nBestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (aus-\ngenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.\n1.2    Strichmaß\nEin Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens (Nennfüll-\nstandsmenge).\n1.3    Randmaß\nEin Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen (Nennfüllstands-\nmenge) ist.\n1.4    Umfüllmaß\nEin Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.\n1.5    Fassungsvermögen\nDas Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen\nbis zur Füllstandmarkierung.\n2      Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3      Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nA1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.“\n29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 7k)\nMessanlagen für die kontinuierliche\nund dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Zähler\nEin Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den\nMesswertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit\nbei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.\n1.2    Rechenwerk\nTeil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener\nMessgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007             83\n1.3  Verbundenes Messgerät\nEin Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwer-\ntung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.\n1.4  Mengenumwerter\nTeil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur,\nDichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert\nsind, automatisch\n– das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in\neine Masse oder\n– die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein\nVolumen im Basiszustand\numrechnet.\nAnmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.\n1.5  Basiszustand\nDer festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet\nwird.\n1.6  Messanlage\nEine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser\nkontinuierlich und dynamisch zu messen und die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erfor-\nderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu\nerleichtern.\n1.7  Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsäule)\nEine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.\n1.8  Selbstbedienungsanlage\nEine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit\nfür den Eigenbedarf zu nutzen.\n1.9  Selbstbedienungskomponente\nEine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren\nMessanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.\n1.10 Kleinste Messmenge (MMQ)\nDie kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.\n1.11 Direktanzeige\nDie Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung\ndas Messgerät physikalisch geeignet ist.\nAnmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet\nwerden.\n1.12 Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit\nBei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom\nleicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unter-\nbrechungsmöglichkeit.\n1.13 Durchflussbereich\nDer Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax).\n2    Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3    Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nB + D oder B + F oder H1 oder G.\n4    Nacheichung\n4.1  Die Nacheichung wird an der vollständigen Messanlage mit dem zur Verwendung vorgesehenen Pro-\ndukt durchgeführt.","84             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n4.2    Nach Reparatur oder Austausch von Geräten oder Teilen einer Messanlage oder bei ungültigen Stem-\npelzeichen sind besondere Prüfungen dieser Geräte oder Teile ggf. auf einem Prüfstand erforderlich.\nVon diesen Prüfungen kann abgesehen werden, wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb\ndie Konformität dieser Geräte oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklärt.\n4.3    Die Temperatur-Mengenumwertung für leichtes Heizöl sowie für andere Produkte, die die Messanlage\nmit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung gegen ein Verstellen zu sichern. Die\nAbgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich\nsein.\n5      Verwendung\nAbweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6\neinschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.“\n30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 7k)\nWasserzähler\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Wasserzähler\nEin Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durch-\nströmenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.\n1.2    Mindestdurchfluss (Q1)\nDer kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich\nder Fehlergrenzen genügen.\n1.3    Übergangsdurchfluss (Q2)\nDer Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss\nliegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unter-\nteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.\n1.4    Dauerdurchfluss (Q3)\nDer größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter\ngleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.\n1.5    Überlastdurchfluss (Q4)\nDer Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne\nBeeinträchtigung zufrieden stellend arbeitet.\n2      Anforderungen\n2.1    Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im\nGewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.\n2.2    Inbetriebnahme\nDie Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG\nmüssen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder\nvoraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.\n3      Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\n4      Nacheichung\nDie messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüs-\nsen:\nQ3 ≤ Q ≤ Q4\nQ2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2\nQ1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1\nDie Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden,\ndessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung\nnichts anderes festgelegt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007           85\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1     Zulassung\n1.1   Verbundzähler\nDie Bauarten der Verbundzähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2   Trommelzähler für Kondensatwasser\nZähler für Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzähler sind allgemein zur in-\nnerstaatlichen Eichung zugelassen.\n2     Anforderungen\n2.1   Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.\n2.2   Verbundzähler\nVerbundzähler sind Messgeräte, bei denen Kaltwasserzähler unterschiedlichen Dauerdurchflusses oder\nzwei entsprechende Messeinsätze mit einer selbsttätigen Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch\ndie Umschalteinrichtung wird je nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder\ndurch beide Wasserzähler geleitet. Den Zähler oder Messeinsatz mit dem kleineren Dauerdurchfluss Q3\nbezeichnet man als Nebenzähler bzw. mit dem größeren Dauerdurchfluss Q3 als Hauptzähler.\nZusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der\nHaupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:\n2.2.1 Die Durchflüsse von Verbundzählern sind\na) Mindestdurchfluss (Q1):                     Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers\nb) Übergangsdurchfluss (Q2):                   Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers\nc) Belastungsbereiche des Verbundzählers\n– unterer Belastungsbereich:\nMindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen\n– oberer Belastungsbereich:\nÜbergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.\n2.2.2 Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers\nsein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.\n2.2.3 Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung\na) der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,\nb) der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,\nc) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen\nangegeben sein.\n2.2.4 Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem\nhierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.\n2.3   Trommelzähler für Kondensatwasser\n2.3.1 Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander\nfolgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem\nVolumen einer Messkammer fortschreitet.\n2.3.2 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belas-\ntungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.\n2.3.3 Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.\n3     Eichung\n3.1   Verbundzähler\nDie messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüs-\nsen:\na) im oberen Belastungsbereich\n– zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers\n– zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,\nb) im unteren Belastungsbereich\n– bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung,\nder nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m3/h bzw. 600 l/h bei einem Neben-\nzähler mit Q3 > 10 m3/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,","86             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n– bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung,\nder nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m3/h bzw. 600 l/h bei einem Neben-\nzähler mit Q3 > 10 m3/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.\n3.2    Trommelzähler\n3.2.1 Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:\n– zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax\n– zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax\n– zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax\nDie Prüfungen dürfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten folgende Eichfehler-\ngrenzen:\n-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.\nDas Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass\n– dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen\nentsprechen,\n– die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.\n3.2.2 Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.\n4      Stempelung\n4.1    Verbundzähler\n4.1.1 Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäu-\nsedeckel.\n4.1.2 Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kenn-\nzeichen nach § 7m versehen sein.\n4.2    Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen\nEingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung\nam Einbauort angebracht werden.“\n31. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\n(zu § 7k)\nAbschnitt 1   Gaszähler\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 2   Wirkdruckgaszähler\nAbschnitt 3   Zusatzeinrichtungen\nAbschnitt 4   Mengenumwerter\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 5   Gas-Druckregelgeräte\nAbschnitt 6   Brennwertmessgeräte\nAbschnitt 7   Messgeräte für den Kohlenstoff-\ndioxidanteil in Brenngasen\nAbschnitt 1\nGaszähler\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Gaszähler\nEin Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge\nBrenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.\nGaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Bal-\ngen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbi-\nnenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007             87\n1.2    Temperaturumwertende Gaszähler\nTemperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das um-\ngewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.\n1.3    Mindestdurchfluss (Qmin)\nDer kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten\nFehlergrenzen liegen.\n1.4    Höchstdurchfluss (Qmax)\nDer größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten\nFehlergrenzen liegen.\n1.5    Übergangsdurchfluss (Qt)\nDer Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende\nDurchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den\nunteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.\n1.6    Überlastdurchfluss (Qr)\nDer Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum\nohne Beeinträchtigung arbeitet.\n2      Anforderungen\n2.1    Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haus-\nhalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.\n2.2    Inbetriebnahme\nDie Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem\nGaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt, durchzuführen.\nDie Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem\nGaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.\nDie Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der\nRichtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den\ngeplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.\nFür den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verant-\nwortlich.\n3      Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-\nlen kann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1      Zulassung\n1.1    Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur inner-\nstaatlichen Eichung.\n1.2    Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der\nZulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2      Begriffsbestimmungen\nEs gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.\n3      Anforderungen\nEs gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedin-\ngungen können vom Hersteller spezifiziert werden.“\nb) In Abschnitt 2 werden in Nummer 3.2 Buchstabe b und Nummer 3.5 die Wörter „der Hinweis „DIN 19529,“\njeweils ersetzt durch die Wörter „der Hinweis auf die geltende Norm für das Drosselgerät,“.","88           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nc) Der Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 4\nMengenumwerter\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1     Begriffsbestimmung\n1.1   Mengenumwerter\nEin Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im\nMesszustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter\nist ein Teilgerät.\n1.2   Basiszustand\nDer festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.\n1.3   Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.\n2     Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter\nan einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen\nwird.\n3     Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-\nlen kann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1     Zulassung\nDie Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur\ninnerstaatlichen Eichung.\n2     Begriffsbestimmungen\n2.1   Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.\n2.2   Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt\n2.2.1 bei Zustands-Mengenumwertern\n– mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder\n– mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Norm-\ndichte) auf die Masse,\n2.2.2 bei Dichte-Mengenumwertern\n– mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Norm-\ndichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder\n– mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,\n2.2.3 bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Ener-\ngie,\n2.2.4 bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basis-\ntemperatur.\n3     Anforderungen\n3.1   Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas\nanderes ergibt.\n3.2   Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar\nund T = 273,15 K zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                   89\n4      Aufschriften\nAuf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42\nAbs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an\ndie Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.\n5      Fehlergrenzen\n5.1    Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der\nrechnerisch ermittelten Menge.\n5.2    Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:\n– Zustands-Mengenumwerter                                                  1 %,\n– Dichte-Mengenumwerter                                                    1 %,\n– Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers\ndes angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters                      1 %,\n– Temperatur-Mengenumwerter                                                0,5 %.\n5.3    Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche\nVorzeichen haben.\n6      Stempelstellen\nZusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein\n– für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen\nlassen,\n– an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,\n– an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,\n– an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Ab-\nsperrhähnen.“\nd) Der Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird im 4. Anstrich die Angabe „Regelgruppe RG“ durch die Angabe „Genauigkeits-\nklasse AC“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4.4 wird das Wort „Regelgruppe“ durch das Wort „Genauigkeitsklasse“ ersetzt.\ncc) Die Tabelle nach Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:\n„Eichfehlergrenzen\nbei Durchflüssen\nZu-\nrichtiger Wert des    Genauig-    Schließ-                                        0,1 Qmax     lässige\nAusgangsdrucks        keits-      druck-             Q < 0,1 Qmax                   ≤Q        Hyste-\nPas in mbar        klasse     gruppe                                           ≤ Qmax        rese\nuntere           obere\nEichfehler-\nEichfehler-      Eichfehler-\ngrenze\ngrenze           grenze\n> 500 bis 1 000       AC 2,5     SG 10            2,5 %          10 %               2,5 %       4%\n> 100 bis 500         AC 5       SG 10            5%             10 %               5%          8%\n> 30 bis 100          AC 10      SG 20           10 %            20 %              10 %       10 %“.\n32. In Anlage 9 Nr. 3.2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“\nersetzt.\n33. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 10\n(zu § 7k)\nSelbsttätige Waagen\nAbschnitt 1   Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)\nAbschnitt 2   (weggefallen)\nAbschnitt 3   (weggefallen)\nAbschnitt 4   (weggefallen)\nAbschnitt 5   Eiersortiermaschinen","90        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\nAbschnitt 1\nSelbsttätige Waagen\nEG-Anforderungen\n1     Begriffsbestimmungen\n1.1   Selbsttätige Waage\nEin Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwer-\nkraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem\nvorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.\nAls „Eingreifen vom Bedienungspersonal“ gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der\nWägung beeinflusst, wie zum Beispiel\n– Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenen-\nfalls Nullstellung der Waage,\n– Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer\nlaufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu\nwägenden Produkts.\n1.2   Mengenwaagen\n1.2.1 Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)\nEine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen)\noder von Einzellasten losen Materials bestimmt.\na) Gewichtsauszeichnungswaage\nEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen\ndas Gewicht angegeben ist.\nb) Preisauszeichnungswaage\nEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen\nGewicht und Preis angegeben sind.\n1.2.2 Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)\nEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes\nder Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.\n1.3   Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)\nEine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleiben-\nden Masse eines Schüttguts füllt.\n1.4   Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)\nEine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt.\nDabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert\nund die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.\n1.5   Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren – Förderbandwaage (FBW)\nEine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne syste-\nmatische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.\n1.6   Selbsttätige Gleiswaage (SGW)\nEine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schie-\nnenfahrzeugen besitzt.\n2     Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3     Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-\nlen kann, lauten wie folgt:\n3.1   für mechanische Geräte:\nB + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,\n3.2   für elektromechanische Geräte:\nB + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,\n3.3   für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:\nB + D oder B + F oder G oder H1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                                     91\n4   Verwendung\nAbweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:\n4.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)\nNettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e)                                 Fehlergrenzen*)\nVer-\nEich-\nkehrs-\nY(I)                        Y(II)                      Y(a)                 Y(b)           fehler-\nfehler-\ngrenzen\ngrenzen\n0 < m ≤ 50 000             0<m≤          5 000         0<m≤        500       0<m≤       50 ± 1 e        ± 1,5 e\n50 000 < m ≤ 200 000         5 000 < m ≤ 20 000          500 < m ≤ 2 000         50 < m ≤    200 ± 1,5 e ± 2,5 e\n200 000 < m                   20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 ± 2 e                     ± 3,5 e\n*) Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2 e digital anzuzeigen. Bei\nWaagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2 e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung\nder Fehlergrenzen um 0,5 e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird,\nbeziehen sich die Fehlergrenzen:\n– entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,\n– oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.\n4.2 Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)\nBei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergren-\nzen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeits-\nfaktor x:\nMaximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1\n(in Prozent der Füllung m oder in g)\nNettowert der Masse m (g)\nEichfehlergrenzen                     Verkehrsfehlergrenzen\nm≤         50                         0,48 %                                    0,6 %\n50 < m ≤        100                          0,24 g                                    0,3 g\n100 < m ≤        200                          0,24 %                                    0,3 %\n200 < m ≤        300                          0,48 g                                    0,6 g\n300 < m ≤        500                          0,16 %                                    0,2 %\n500 < m ≤ 1 000                               0,8 g                                     1,0 g\n1 000 < m ≤ 10 000                               0,08 %                                    0,1 %\n10 000 < m ≤ 15 000                               8g                                      10 g\n15 000 < m                                        0,053 %                                   0,067 %\nFür die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.\nFür die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.\nFür die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.\n4.3 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nMaximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung\nvom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)\nFüllmenge m (g)                                  (als prozentualer Anteil von m oder in g)\nEichfehlergrenzen                     Verkehrsfehlergrenzen\nm≤         50                            7,2 %                                   9%\n50 < m ≤        100                             3,6 g                                   4,5 g\n100 < m ≤        200                             3,6 %                                   4,5 %\n200 < m ≤        300                             7,2 g                                   9g\n300 < m ≤        500                             2,4 %                                   3%\n500 < m ≤ 1 000                                12 g                                     15 g\n1 000 < m ≤ 10 000                                  1,2 %                                   1,5 %\n10 000 < m ≤ 15 000                               120 g                                   150 g\n15 000 < m                                           0,8 %                                   1%","92              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n5       Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung\nIm geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden,\nwenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der\nGenauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:\n– SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),\nSWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet\nwerden.\n– SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,\nSKW der Genauigkeitsklasse XIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwen-\ndet werden.\n– SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,\nSWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet\nwerden.\n– SWT der Genauigkeitsklasse 1,\nSWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet\nwerden.\n– FBW der Genauigkeitsklasse 1,\nFBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet\nwerden.\n– SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,\nSGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet\nwerden.\n6       Übergangsvorschriften\n6.1     Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000\ngeltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen\nerteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn\ndie Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach\nNummer 2 entsprechen.\n6.2     Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000\ngeltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. De-\nzember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden.\nDanach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderun-\ngen nach Nummer 2.“\nb) Die Abschnitte 2 bis 4 werden aufgehoben.\nc) In Abschnitt 5 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:\n„2.1 Eiersortiermaschinen müssen den Waagen für die Genauigkeitsklasse III nach Nummer 3.1 der An-\nlage 9 entsprechen, soweit anwendbar.“\n34. Anlage 18 wird wie folgt geändert:\na) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 18\n(zu § 7k)\nAbschnitt 1    Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen\nAbschnitt 2    Taxameter in Kraftfahrzeugen\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt  3   Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen\nAbschnitt  4   Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen\nAbschnitt  5   Bremsverzögerungsmessgeräte\nAbschnitt  6   Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge\nAbschnitt  7   Atemalkoholmessgeräte\nAbschnitt  8   Reifendruckmessgeräte – EWG-Anforderungen\nAbschnitt  9   Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren\nAbschnitt 10   Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 11   Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007           93\nAnmerkung:\n1. Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.\n2. Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.“\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2\nTaxameter in Kraftfahrzeugen\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1       Begriffsbestimmungen\nEin Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und\nmit diesem das Messgerät bildet.\nDieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem\nWegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrich-\ntenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrt-\ndauer und zeigt diesen Preis an.\n2       Anforderungen\nFür die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das indivi-\nduelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie\n2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\n3       Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-\nlen kann, lauten für Taxameter wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1       Zulassung\n1.1     Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen\nbedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n1.2     Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen,\ndie im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr ge-\nbracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.\n1.3     Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.\n2       Begriffsbestimmungen\n2.1     Wegstreckensignalgeber\nDer Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät,\ndas Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignal-\ngeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.\n2.2     Drucker\nEin Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in\nKraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.\n3       Anforderungen\n3.1     Temperaturbereich\nIm Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die\nFehlergrenzen einhalten.\n3.2     Wegstreckensignalgeber\nDer Wegstreckensignalgeber muss:\n– einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,\n– für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxa-\nmeter spezifiziert sind.\nHinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalge-\nber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.\n*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.","94        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n3.3   Drucker\nWenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer\nFahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den\nQuittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unter-\nscheiden.\nHinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforde-\nrungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.\n4     Inbetriebnahme\n4.1   Anpassung an das individuelle Fahrzeug\nBei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das\nindividuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau\noder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den\nin den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.\n4.2   Anpassung an den lokal gültigen Tarif\n4.2.1 Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in\neinem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.\n4.2.2 Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:\n– Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine\nFortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangs-\nstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwi-\nschen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.\n– Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den\nWert „0“ aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.\n– Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebs-\neinstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt\nverwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.\n4.3   Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen\nDie Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betra-\ngen\n– für die Anfangszeit                1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2 s,\n– für die Fortschaltzeiten           1,0 % der Summe dieser Zeiten,\n– für die Anfangsstrecke             2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20 m,\n– für die Fortschaltstrecken         2,0 % der Summe dieser Strecken,\n– für die Echtzeituhr 300 s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.\n4.4   Sicherungsmaßnahmen\nEs müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung\n– der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,\n– der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischen-\ngeschalteter Einrichtungen und\n– der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrich-\ntungen.\n5     Aufschriften\nGemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als\nAufschriften zu verwenden:\n– Fahrpreis,\n– Zuschlag und\n– Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).\n6     Übergangvorschriften\nFür Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben,\nsind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug\neingebaute Messgerät) zulässig:\n– für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9 s,\n– für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007            95\nc) Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 10\nAbgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1    Begriffsbestimmungen\n1.1  Abgasanalysator\nEin Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestand-\nteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der\nanalysierten Probe dient.\nBei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauer-\nstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).\nDer Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14) auszudrücken; die Messung\nerfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.\nDie Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausge-\ndrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).\nDarüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Ab-\ngasbestandteile.\n1.2  Lambda-Wert\nDer Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades\neines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzfor-\nmel bestimmt.\n2    Anforderungen\n2.1  Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.\nFür Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.\n2.2  Bedienungsanleitung\nSoweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine\nBedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wir-\nkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.\n3    Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-\nlen kann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\n4    Verwendung\n4.1  Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Num-\nmer 2.1.\n4.2  Wartung\nDie Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb\nder dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden.\nDie Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeräte-\nbesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1    Zulassung\nDie Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur inner-\nstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.\n2    Begriffsbestimmung\nAbgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkon-\nzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeu-\ngen mit Fremdzündungsmotor.","96        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n3     Gebrauchsanweisung\nJedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben\nsein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die\nWartungsvorschriften enthalten.\n4     Wartung\nDie Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb\nder dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden.\nDie Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeräte-\nbesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.\n5     Aufschriften\n5.1   Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angege-\nben sein:\n– die Typbezeichnung,\n– die Genauigkeitsklasse,\n– die Worte „Gebrauchsanweisung beachten“ oder das entsprechende genormte Zeichen,\n– ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,\n– bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe\n… m. ü. N. N. ± … m“.\n5.2   Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in „% vol CO“, „% vol CO2“, „10-6 vol HC“\noder „ppm vol HC“ und „% vol O2“ angegeben.\n5.3   Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der\nzugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.\n6     Fehlergrenzen\n6.1   Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:\n6.1.1 Genauigkeitsklasse l:\n5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als\n0,06 % vol für CO,\n0,5 % vol für CO2,\n12 • 10-6 vol für HC,\n0,1 % vol für O2\n6.1.2 Genauigkeitsklasse ll (gilt nur für die Messung von CO):\n10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.\n6.2   Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:\n6.2.1 Genauigkeitsklasse l:\nDie Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.\n6.2.2 Genauigkeitsklasse Il:\n15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.\n7     Übergangsvorschriften\n7.1   CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase\nvon Ottomotoren nach Anlage Xl StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten\nder Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über-\nwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.\n7.2   Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezem-\nber 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in die-\nsem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten\nBestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumen-\nkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.\n7.3   CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen\nund die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht wer-\nden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmun-\ngen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzen-\ntration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der\nAufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007             97\n35. In Anlage 20 werden die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„Anlage 20\n(zu § 7k)\nAbschnitt 1  Elektrizitätszähler\nTeil 1: EG-Anforderungen\nTeil 2: Innerstaatliche Anforderungen\nAbschnitt 2  Messwandler für Elektrizitätszähler\nAbschnitt 1\nElektrizitätszähler\nTe i l 1\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte\nelektrische Wirkenergie misst.\nAnmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen\nMesswandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf\nMesswandler.\n1.2    Formelzeichen für physikalische Größen\nEs gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.\n2      Anforderungen\n2.1    Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im\nGewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.\n2.2    Inbetriebnahme\nUnter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG wird vorgeschrieben,\ndass an Messwandler angeschlossene Elektrizitätszähler (Messwandlerzähler) der Klasse B oder C an-\ngehören müssen.\n3      Konformitätsbewertung\nDie in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\nTe i l 2\nInnerstaatliche Anforderungen\n1      Zulassung\nDie Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen\nbedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkver-\nbrauch, für die Teil 1 gilt:\n– Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,\n– Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,\n– Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,\n– Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,\n– Scheinverbrauchszähler,\n– Gleichstrom-Wattstundenzähler.\n2      Aufschriften\n2.1    Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein\n– die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten\n„Kilowattstunden“ (kWh) oder „Megawattstunden“ (MWh),\n„Kilovarstunden“ (kvarh) oder „Megavarstunden“ (Mvarh),\n„Kilovoltamperestunden“ (kVAh) oder „Megavoltamperestunden“ (MVAh),\n– die Nennfrequenz, Nennstromstärke (Grenzstromstärke, Nr. 2.1.1) und Nennspannung, bei Mess-\nsätzen aus Zählern und getrennten Nebenwiderständen oder Vorwiderständen die Nennstromstärke\noder die Nennspannung des Messsatzes,","98           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n– die Zählerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,\n– die Anzahl der Läuferumdrehungen oder bei statischen Zählern der Impulse je Ableseeinheit,\n– der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.\n2.1.1 Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z. B. in der Form 10 (40) A für einen Zähler mit einer\nNennstromstärke von 10 A und einer Grenzstromstärke von 40 A.\n2.1.2 Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind,\ndie Aufschrift „Für Voreilung“ oder „Für Nacheilung“ oder „Für negativen Blindstrom“ oder „Für positi-\nven Blindstrom“ oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszäh-\nlern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch ent-\nsprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und\nunter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.\n2.1.3 Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift „Messwandlerzähler“ gekennzeichnet sein.\n2.2   Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes,\nmüssen angebracht sein\na) auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild)\noder\nb) auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige\numfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.\n2.3   Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch\nauf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.\n2.3.1 Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen ange-\nbracht sein.\n2.3.2 Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern\ndiese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.\n2.4   Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild       (Zusatzschild) die\nFabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt         und die gesamte\nLänge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am       Nebenwiderstand\nbei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am          Zähler bei Nenn-\nstromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.\n2.5   Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der\nMaximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Ent-\nkupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.\n2.5.1 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des\nÜberverbrauchs angegeben sein.\n3     Fehlergrenzen\n3.1   Allgemeines\nDie Fehler eines Zählers müssen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und 3.3 festgesetzten Beträge\neinhalten und dürfen nicht sämtlich nach derselben Richtung die Hälfte dieser Beträge überschreiten.\n3.2   Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom\n3.2.1 Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei\nden angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Feh-\nlergrenzen gelten für die Nennfrequenz.\n3.2.2 In den nachstehenden Tabellen bedeuten\n– Ib die Nennstromstärke des Zählers,\n– Imax die Grenzstromstärke, sie beträgt bei normalbelastbaren Zählern und bei Messwandlerzählern\ndas 1,2-fache und bei besonders belastbaren Zählern (Großbereichszählern) ganze Vielfache der\nNennstromstärke,\n– φ den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus gleich dem Blindleis-\ntungsfaktor ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007                                      99\n3.2.3 Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler\nEichfehlergrenzen\nZählerart        Belastungs-                             in %\nE = Einphasen           art bei          unmittel-             Messwandlerzähler\nStromstärke          cos φ\nM = Mehr-        Mehrphasen-          bar ange-\nphasenzähler           zählern         schlossene             a)                b)\nZähler\n0,05 Ib                  1                    E, M         symmetrisch              4,0              0,2               2,5\n0,1 Ib bis Imax          1                    E, M         symmetrisch              3,0              0,2               2,0\n0,2 Ib bis Ib            1                     M             einseitig*)            3,5              0,3               2,5\n0,1 Ib                   0,5                  E, M         symmetrisch              5,0              0,3               4,0\n0,2 Ib bis Imax          0,5                  E, M         symmetrisch              4,0              0,3               2,5\nIb                       0,5                   M             einseitig*)            5,0              0,4               4,0\n0,2 Ib                   0,25                 E, M         symmetrisch               –               0,5               5,0\n*) bei symmetrischem Spannungsdreieck\na) Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach\ndem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.\nb) Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.\n3.2.4 Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler\nEichfehlergrenzen\nZählerart           Belastungs-                        in %\nE = Einphasen             art bei            unmittel-\nStromstärke               sin φ                                                                                 Mess-\nM = Mehr-            Mehrphasen-          bar ange-\nphasenzähler             zählern                                  wandler-\nschlossene\nzähler\nZähler\n0,1 Ib                         1                     E, M            symmetrisch                5,0                  4,0\n0,2 Ib bis Imax                1                     E, M            symmetrisch                4,0                  3,0\n0,2 Ib bis Ib                  1                       M                einseitig*)             6,0                  5,0\n0,5 Ib bis Imax                0,5                   E, M            symmetrisch                4,0                  3,0\nIb                             0,5                     M                einseitig*)             6,0                  5,0\n*) bei symmetrischem Spannungsdreieck\n3.2.5 Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler\nLeistungsfaktor                          Eichfehlergrenzen\nStromstärke\ncos φ                                     in %\n0,1 Ib                                          1 und 0                                      5,0\n0,2 Ib bis Imax                                 1 und 0                                      4,0\n0,5 Ib                                       0,87 und 0,5                                    5,0\n3.3   Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler\n3.3.1 Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten\nder Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:\nLeistung P             0,05 Pb                 0,1 Pb                0,5 Pb              1,0 Pb               1,25 Pb\nFehlergrenzen\n9                      6                    3                    3                    4\nin %\n3.3.2 Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem\nLinienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vor-\nstehender Zahlentafel ergibt.\n3.3.3 Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten\ndie Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.\n4     Stempelstellen\nAm Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein.\nAnstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.","100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n5      Übergangsvorschriften\nZusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden\nFassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zuge-\nlassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht\nwerden.\nFür allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für\n– mechanische Maximumwerke 2 %,\n– elektronische Maximumwerke 1 %,\n– mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,\n– elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.“\n36. Anlage 22 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 22\n(zu § 7k)\nMessgeräte für thermische Energie\nAbschnitt 1    Wärmezähler\n(EG-Anforderungen)\nAbschnitt 2    Kältezähler\n(Innerstaatliche Anforderungen)\nAbschnitt 1\nWärmezähler\nEG-Anforderungen\n1      Begriffsbestimmungen\n1.1    Ein Wärmezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die Wärme zu\nmessen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Heizbetrieb abgegeben\nwird.\n1.2    Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der\naus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b\nder Richtlinie 2004/22/EG oder einer Kombination davon besteht.\n1.3    Formelzeichen für physikalische Größen\nEs gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.\n2      Anforderungen\n2.1    Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang\nMI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im\nGewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.\n2.2    Inbetriebnahme\nDie Messung des Wärmeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der Verteilung auf die Ver-\nbraucher ist mindestens mit einem Wärmezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung des Wärme-\nverbrauchs mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m3/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in\nder Leichtindustrie mit einem Wärmezähler mindestens der Klasse 2 durchzuführen.\nDie Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der\nRichtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler\nden fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstal-\nlationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vor-\nzusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für\nNeuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.\n3      Konformitätsbewertung\n3.1    Wärmezähler und Teilgeräte nach Nummer 1.2 können unabhängig und getrennt konformitätsbewertet\nwerden.\n3.2    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen\nkann, lauten wie folgt:\nB + F oder B + D oder H1.\n4      Übergangsvorschriften\n4.1    Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.\n4.2    Vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie der Nummer 6 der\nAnlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung sind ausschließlich nach Klasse 3 gemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007              101\nAnhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht für vollständige Wärmezähler und\nTeilgeräte gemäß Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung; diese\nsind bezüglich der Genauigkeitsklasse gemäß Eintrag im innerstaatlichen Zulassungsschein zu eichen.\nAbschnitt 2\nKältezähler\nInnerstaatliche Anforderungen\n1   Zulassung\nDie Bauarten der Kältezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Teilgeräte nach\nNummer 2.2 eines Kältezählers können eine eigene Zulassung zur innerstaatlichen Eichung erhalten.\n2   Begriffsbestimmungen\n2.1 Ein Kältezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die ausgetauschte\nWärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Kühlbetrieb\naufgenommen wird.\n2.2 Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den\nTeilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon\nbesteht.\n2.3 Formelzeichen für physikalische Größen\nEs gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend für Kältezähler, ausgenommen die\nTemperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:\n∆θ = Temperaturdifferenz θout – θin mit ∆θ ≥ 0.\n3   Anforderungen\n3.1 Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend für den Zweck der Kältemes-\nsung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie folgt eingeschränkt anzugeben sind:\nVerhältnis der oberen Grenze ∆θmax zur unteren Grenze ∆θmin: ∆θmax/∆θmin ≥ 2 und ∆θmin ≥ 3 K.\n3.2 Inbetriebnahme\nDie Messung der ausgetauschten Wärme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der Verteilung auf\ndie Verbraucher ist mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung der\nausgetauschten Wärme mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m3/h ist im gewerblichen Be-\nreich und/oder in der Leichtindustrie mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 2 durchzuführen.\nUnter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschränkungen müssen die Eigenschaften\ngemäß den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie\n2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend ak-\nkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrlei-\ntungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau\nvon Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur\nnach der geltenden Norm erfolgen.\n4   Aufschriften\nZusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Kältezähler angegeben sein:\na) Typenbezeichnung\nb) die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax)\nc) die Grenzen für die Temperaturdifferenz (∆Θmin und ∆Θmax)\nd) die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)\ne) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf\nf) Einbaulage, wenn nicht horizontal\ng) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung\nh) maximal zulässiger Betriebsdruck\ni) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3\nj) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C\nk) Wärmeträger, wenn nicht Wasser.\nAufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a bis k in der Zulassung\nfestgelegt.","102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007\n5      Stempelstellen\nVollständige Geräte und Teilgeräte von Kältezählern nach Nummer 2.2 müssen je eine Hauptstempel-\nstelle aufweisen.“\n37. In Anlage 23 werden in Abschnitt 2 Nr. 4.1 die Wörter „Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „Bei\nDosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Februar 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}