{"id":"bgbl1-2007-39-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":39,"date":"2007-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts","law_date":"2007-08-08T00:00:00Z","page":1816,"pdf_page":4,"num_pages":83,"content":["1816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nVerordnung\nzur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)\nVom 8. August 2007\nEs verordnen auf Grund                                                mit Satz 2, des § 35 Nr. 1 bis 3, des § 36 Satz 1 Nr. 1\nbis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8,\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-\nsowie des § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das\nder Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nS. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,\nmit den Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-\nnologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-                  – des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1, auch in\ncherheit,                                                             Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, und Satz 2, Abs. 2\n– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buch-                     und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nstabe a, b und d, des § 34 Satz 1, auch in Verbindung                 buches, davon § 56 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbin-\ndung mit § 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:            über die Errichtung eines Bundesamtes für Ver-\n1. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom\neine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie       6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), der zuletzt\n93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförde-       durch Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Sep-\nrung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl.\nEG Nr. L 21 S. 42).\ntember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert wor-\n2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot\nden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nder Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreos-       wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen\ntatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeu-      mit dem Bundesministerium der Finanzen,\ngung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/\nEWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch       – des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 und\ndie Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17).             Abs. 3 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, davon\n3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-\nNr. 1 und 2 auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8, und\nmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände       Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5, des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nin lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-       bis 3, davon Nr. 3 auch in Verbindung mit § 70\nbung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125            Abs. 10 Satz 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nS. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004     und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 47 Abs. 1\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004        Nr. 4 Buchstabe a sowie des § 57 Abs. 7 und 8 Nr. 2\n(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das\n4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG      und Verbraucherschutz,\n1998 Nr. L 24 S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/\n2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-        – des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des\nril 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).                  Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n5. Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die      vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit\nZulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der\nRichtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförde-      § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nrung von Rohzucker auf See (ABl. EG Nr. L 140 S. 10).               vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-\n6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-       ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\ntes vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften        S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung,\nder Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von\nLebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109          Landwirtschaft und Verbraucherschutz,\nS. 29).\n– des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegeset-\n7. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen              zes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt\nund Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/           durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober\n424/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/          2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun-\nEWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31).\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n8. Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur\nÄnderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung          Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-\nvon einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates         desministerium der Justiz und dem Bundesministe-\nüber Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fet-      rium für Wirtschaft und Technologie,\nten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EU Nr. L 15 S. 25, Nr.\nL 81 S. 92).                                                      – des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der\n9. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ntes vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über\nLebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung     7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-\nund das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen           letzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Okto-\nVerzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie          ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das\nzur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des\nRates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr.         Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nL 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12).                                      und Verbraucherschutz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007            1817\n– des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf         2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Eu-\ndas neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom               ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), der zu-             2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-\nletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Okto-            bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das            S. 55, Nr. L 226 S. 22)\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           entsprechend.\nund Verbraucherschutz,\n– des § 43 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes vom                                       §3\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Arti-              Allgemeine Hygieneanforderungen\nkel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes-        oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Be-\nministerium für Gesundheit:                               achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Ge-\nfahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt\nArtikel 1                           sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur\nVerordnung                            so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewin-\nüber Anforderungen an die                      nende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr er-\nforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Be-\nHygiene beim Herstellen, Behandeln\neinflussung nicht ausgesetzt sind.\nund Inverkehrbringen von Lebensmitteln\n(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)                                              §4\nSchulung\n§1\n(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von\nAnwendungsbereich                         Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-\nbracht werden, die auf Grund einer Schulung nach An-\nDiese Verordnung dient der Regelung spezifischer          hang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/\nlebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung          2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende\nund Durchführung von Rechtsakten der Europäischen            Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sach-\nGemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelhy-              gebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1\ngiene.                                                       sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-\nweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich ver-\npackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt,\n§2                               bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1\ngilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe klei-\nBegriffsbestimmungen                        ner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                           (2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbil-\ndung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen ha-\n1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder       ben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet\nsonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygie-       des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Le-\nnischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie            bensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet,\ndurch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witte-          dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entspre-\nrungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase,             chende Tätigkeit\nDämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge,           1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG)\nmenschliche und tierische Ausscheidungen sowie                Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene ge-\ndurch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflan-             schult sind und\nzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte\noder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungs-          2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse\nverfahren,                                                    verfügen.\n2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel,                                   §5\ndas in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht                Anforderungen an die Abgabe\nverderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei         kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse\nEinhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\nBedingungen erhalten werden kann,                            (1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten\nPrimärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtli-\n3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-         che Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Ab-\nrechtlichen Vorschriften.                                gabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung\nund Behandlung unbeschadet der Anforderungen der\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des        Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anfor-\nderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe\n1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004        des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Be-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            triebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht\n29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU         mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder\nNr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und                      dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.","1818            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1           Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern\nsind im Falle von                                             befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter fol-\n1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden,          gende Anforderungen eingehalten werden:\nfrischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen,         1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter\nderen Beschaffenheit nicht wesentlich verändert               gründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der\nwurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeu-              zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreini-\ngung, eigenem Fang oder eigener Ernte:                        gungen zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen,\na) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-            um festzustellen, ob die genannten Rückstände ord-\nliche Mengen,                                             nungsgemäß entfernt worden sind.\nb) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-          2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein\ngen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli-        Flüssigmassengut gewesen sein.\nchen Abgabe an Verbraucher entsprechen,\n(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per-\n2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,                son hat Nachweise mit Angaben über die in dem jewei-\n3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit        ligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, un-\nweniger als 350 Legehennen.                               mittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und\nUmfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 für die\n§6                               Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.\nAuf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzu-\nHerstellung bestimmter\nckers hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche\ntraditioneller Lebensmittel\nPerson vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und\nFür Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3           dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach\nSpalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die        Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet“ an-\nin Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderun-         zubringen.\ngen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004\nnicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils be-          (3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für\nzeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.                das abgebende Schiff verantwortliche Person die\nNachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfän-\n§7                               gerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und\nletztere die übergebenen Nachweise entsprechend Ab-\nHygienische                           satz 2 Satz 1 mit sich zu führen.\nAnforderungen an die Beförderung\nvon flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen                (4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nach-\nweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsun-\n(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu\nternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht,\ndienen bestimmt sind, dürfen abweichend von Anhang II\nsoweit die Nachweise der für die Raffination verant-\nKapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als\nwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die\nMassengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die\nNachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination\nBeförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen im\nverantwortlichen Person übergeben worden sind, sind\nSinne des Weingesetzes bestimmten Behältern beför-\nsie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.\ndert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 4 einge-\nhalten werden.                                                   (5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen\n(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per-      Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-\nson hat Nachweise über die drei letzten zuvor in diesen       gen vorzulegen.\nBehältern beförderten Ladungen sowie über die Wirk-\nsamkeit des zwischen den Ladungen angewandten                                            §9\nReinigungsverfahrens mit sich zu führen.                                       Zulassung zur Ausfuhr\n(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfän-\n(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmit-\ngerschiff verantwortliche Person zusätzlich zu den in\nteln von einer besonderen Zulassung abhängig macht,\nAbsatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das\nerteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durch-\nzwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff ange-\nführung des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nwandte Reinigungsverfahren sowie darüber, dass die\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nvorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes\nRates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-\nden Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich\nmeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-\nzu führen.\ntelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen           Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-\nNachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-            ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)\ngen vorzulegen.                                               auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be-\noder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.\n§8\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn\nHygienische Anforderungen an                    der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforde-\ndie Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen               rungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der An-\n(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel       trag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung\nverwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II          der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusi-\nKapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als         chert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbei-\nMassengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die      tung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007               1819\nsondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amt-            4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-\nliche Überwachungen beziehen.                                    lage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpa-\n(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe            ckungen nicht richtig lagert,\neiner Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter         5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-\ndem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung wi-             lage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort\nderrufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforde-              genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen\nrungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben           umgehen,\ndie verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über\nRücknahme und Widerruf unberührt.                             6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1\noder Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht,\n§ 10                                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nOrdnungswidrigkeiten\ndig mit sich führt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-         7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort ge-\nbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  nannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt,\n1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behan-\ndelt oder in den Verkehr bringt,                          8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete An-\n2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier um-               gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngeht,                                                        rechtzeitig anbringt oder\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches        9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort ge-\nLebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr        nannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein\nbringt,                                                      Jahr aufbewahrt.","1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)\nAnforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene\n1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels\n2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jewei-\nligen Lebensmittels\n3. Lebensmittelrecht\n4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung\n5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit\n6. Havarieplan, Krisenmanagement\n7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels\n8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels\n9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels\nbeim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen\nund anderen Abfällen\n10. Reinigung und Desinfektion","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1821\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Primärerzeugnissen\n1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen\nsind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um\na) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufsein-\nrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container\nund Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen kön-\nnen, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in\ngeeigneter Weise zu desinfizieren,\nb) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die\nPrimärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise si-\ncherzustellen,\nc) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trink-\nwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meer-\nwasser zu verwenden,\nd) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie\nso zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhin-\ndert wird.\n2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Ver-\nkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:\na) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreini-\ngung so weit wie möglich zu vermeiden.\nb) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder\nwarmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.\nc) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und\nDesinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegen-\nständen vorhanden sein.\nd) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung ei-\nner angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen\nWaschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtun-\ngen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.\ne) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeig-\nnete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.\nf) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtun-\ngen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärer-\nzeugnisse vorhanden sein.\ng) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie\nnicht verunreinigt werden können.\n3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-\nlen, dass\na) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal ge-\nsund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmit-\ntelhygiene geschult ist,\nb) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an per-\nsönlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung\nund erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,\nc) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht\nmit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden\nkönnen.","1822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 3\n(zu § 6)\nTraditionelle Lebensmittel\nAnforderungen\nRäume, Geräte\nLebensmittel                       des Anhangs II der\nund Ausrüstungen\nVerordnung (EG) Nr. 852/2004\nMilcherzeugnisse                     Kapitel II Nr. 1                       Räume mit\na) gemauerten Bodenflächen,\nWandflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen, Wandflächen\noder Decken aus offenporigem\nNaturstein,\nc) mit Bodenflächen aus anderen\nnatürlichen Materialien,\nin denen die Lebensmittel\nreifen oder geräuchert werden,\nHöhlen oder Felsenkeller, in\ndenen die Lebensmittel reifen\nKapitel V Nr. 1                        a) Kessel aus Kupfer,\nb) Arbeitsgeräte aus Holz,\nc) Gewebe aus Naturfasern\noder sonstigen Materialien\npflanzlicher Herkunft,\ndie zur Herstellung, Lagerung\noder Verpackung der Erzeugnisse\nverwendet werden\nIm Naturreifeverfahren hergestellte  Kapitel II Nr. 1                       Räume mit\nRohwürste                                                                   a) gemauerten Bodenflächen,\nWandflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen, Wandflächen\noder Decken aus offenporigem\nNaturstein,\nc) mit Bodenflächen aus anderen\nnatürlichen Materialien,\nin denen die Erzeugnisse reifen\noder geräuchert werden\nKapitel II Nr. 1 Buchstabe f und       Spieße und Stellagen aus Holz, an\nKapitel V Nr. 1                        denen die Erzeugnisse während der\nReifung oder Räucherung aufge-\nhängt werden\nRohe Pökelfleischerzeugnisse         Kapitel II Nr. 1                       Räume, Kammern oder Türme mit\na) gemauerten Bodenflächen,\nWandflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen oder\nWandflächen aus offenporigem\nNaturstein,\nc) mit Decken aus Naturstein oder\nanderen natürlichen Materialien,\nin denen die Erzeugnisse reifen\noder geräuchert werden\nKapitel II Nr. 1 Buchstabe f und       Spieße und Stellagen aus Holz, an\nKapitel V Nr. 1                        denen die Erzeugnisse während der\nReifung oder Räucherung aufge-\nhängt werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007            1823\nAnforderungen\nRäume, Geräte\nLebensmittel                      des Anhangs II der\nund Ausrüstungen\nVerordnung (EG) Nr. 852/2004\nLatwerge und Süßwaren                Kapitel V Nr. 1                        Kessel aus Kupfer, die zur Herstel-\nlung der Erzeugnisse verwendet\nwerden\nFruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen   Kapitel V Nr. 1                        Geräte aus Holz, die zur Herstellung\nund Eintöpfe                                                                der Erzeugnisse verwendet werden\nObst und Gemüse in Essig- oder       Kapitel V Nr. 1                        Fässer und Töpfe aus Holz oder\nEssig-Zuckerlösung, Gemüse in                                               Steingut, die zur Herstellung der\nmilchsaurer Gärung, Essig                                                   Erzeugnisse verwendet werden\nBrot und Backwaren                   Kapitel V Nr. 1                        Geräte und Ausrüstungen aus Holz,\nEisen oder offenporigem Stein, die\nzur Herstellung der Erzeugnisse ver-\nwendet werden","1824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 1 und 3)\nHygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen\nBei der Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharzbeschichtung oder\neiner technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden\nTank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der\nzulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.\n2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 genannten Materialien befördert, muss\nes sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen\nhandeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.\n3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind\noder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die\nBeförderungen von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:\na) Der Behälter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharzbeschichtung oder einer tech-\nnisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und\nb) bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muss es sich um ein Lebensmittel handeln.\n4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen\nSubstanz (Synonyme)                                         CAS-Nr.*)\nEssigsäure                                                                                     64-19-7\nEssigsäureanhydrid (Ethananhydrid)                                                             108-24-7\nAceton (Dimetylketon; 2-Propanon)                                                              67-64-1\nSaueröle und Fettsäuredestillate – aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen daraus und Fetten und Ölen\ntierischer und mariner Herkunft\nAmmoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia)                                1336-21-6\nAmmoniumpolyphosphat                                                                           68333-79-9\n10124-31-9\nÖle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuss- und rohes Tallöl)\nBienenwachs (weiß und gelb)                                                                    8006-40-4\n8012-89-3\nBenzylalkohol (nur NF und Reagenzien)                                                          100-51-6\nButylacetat (n-; sec-; tert-)                                                                  123-86-4\n105-46-4\n540-88-5\nCalciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste           10043-52-4\naufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt\nCalciumlignosulfonat                                                                           8061-52-7\nCandelillawachs                                                                                8006-44-8\nCarnaubawachs (Brasilwachs)                                                                    8015-86-9\nCyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol)                                           110-82-7\nSojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % – höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt)           8013-07-8\nEthanol (Ethylalkohol)                                                                         64-17-5\nEthylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha)                                   141-78-6\n2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol)                                                           104-76-7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007        1825\nSubstanz (Synonyme)                                       CAS-Nr.*)\nFettsäuren:\nArachinsäure (Eicosansäure)                                                             506-30-9\nBehensäure (Docosansäure)                                                               112-85-6\nButtersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure)            107-92-6\nCaprinsäure (n-Decansäure)                                                              334-48-5\nCapronsäure (n-Hexansäure)                                                              142-62-1\nCaprylsäure (n-Octansäure)                                                              124-07-2\nErucasäure (Z-13-Docosensäure)                                                          112-86-7\nEnanthsäure (n-Heptansäure)                                                             111-14-8\nLaurinsäure (n-Dodecansäure)                                                            143-07-7\nLauroleinsäure (Dodecensäure)                                                           4998-71-4\nLinolsäure (9,12-Octadecadiensäure)                                                     60-33-3\nLinolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure)                                               463-40-1\nMyristinsäure (n-Tetradecansäure)                                                       544-63-8\nMyristoleinsäure (n-Tetradecensäure)                                                    544-64-9\nÖlsäure (n-Octadecensäure)                                                              112-80-1\nPalmitinsäure (n-Hexadecansäure)                                                        57-10-3\nPalmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure)                                                   373-49-9\nPelargonsäure (n-Nonansäure)                                                            112-05-0\nRizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure)                          141-22-0\nStearinsäure (n-Octadecansäure)                                                         57-11-4\nValeriansäure (n-Pentansäure)                                                           109-52-4\nFettalkohole:\nButylalkohol (Butan-1-ol)                                                               71-36-3\nCaproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol)                                               111-27-3\nCaprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol)                                             111-87-5\nCetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-Primär-Hexadecylalkohol) 36653-82-4\nDecylalkohol (Decan-1-ol)                                                               112-30-1\nOenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol)                                            111-70-6\nLaurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol)                                            112-53-8\nMyristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol)                                          112-72-1\nNonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol)                               143-08-8\nOleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol)                                                       143-28-2\nStearylalkohol (Octadecan-1-ol)                                                         112-92-5\nTridecylalkohol (1-Tridecanol)                                                          27458-92-0\n112-70-9","1826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nSubstanz (Synonyme)                                         CAS-Nr.*)\nFettalkoholmischungen:\nLauryl-Myristylalkohol (C12-C14)\nCetyl-Stearylalkohol (C16-C18)\nFettsäureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben angeführten Fettsäuren und einer der oben\nangeführten Fettalkohole entstanden sind\nFettsäuremethylester:\nMethyllaurat (Methyldodecanoat)                                                            111-82-0\nMethylpalmitat (Methylhexadecanoat)                                                        112-39-0\nMethylstearat (Methyloctadecanoat)                                                         112-61-8\nMethyloleat (Methyloctadecenoat)                                                           112-62-9\nAmeisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure)                                         64-18-6\nGlycerin (Glycerol)                                                                        56-81-5\nGlykole:\nButandiol:\n1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol)                                                          107-88-0\n1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol)                                                          110-63-4\nPolypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400)                                       25322-69-4\nPropylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan;                   57-55-6\nMonopropylenglykol (MPG); Methylglykol)\n1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol)                                     504-63-2\nn-Heptan                                                                                       142-82-5\nn-Hexan (technische Qualität)                                                                  110-54-3\n64742-49-0\niso-Butylacetat                                                                                110-19-0\niso-Decanol (Isodecylalkohol)                                                                  25339-17-7\niso-Nonanol (Isononylalkohol)                                                                  27458-94-2\niso-Octanol (Isooctylalkohol)                                                                  26952-21-6\niso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA)                                                           67-63-0\nLimonen (Dipenten)                                                                             138-86-3\nMagnesiumchloridlösung                                                                         7786-30-3\nMethanol (Methylalkohol)                                                                       67-56-1\nMethylethylketon (2-Butanon)                                                                   78-93-3\nMethylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon)                                                      108-10-1\n(tert-Butyl)Methylether – (TBME)                                                               1634-04-4\nMelasse                                                                                        57-50-1\nMontanwachs                                                                                    8002-53-7\nParaffinwachs                                                                                  8002-74-2\n63231-60-7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007             1827\nSubstanz (Synonyme)                                     CAS-Nr.*)\nPentan                                                                                          109-66-0\nPhosphorsäure (Orthophosphorsäure)                                                              7664-38-2\nTrinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen\nBeschränkungen unterliegt\nKaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste        1310-58-3\naufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt\nn-Propylacetat                                                                                  109-60-4\nPropylentetramer                                                                                6842-15-5\nPropylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol)                                                         71-23-8\nNatriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste     1310-73-2\naufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt\nKieselgur (Diatomeenerde)                                                                       7631-86-9\nNatriumsilicat (Wasserglas)                                                                     1344-09-8\nSorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit)                                             50-70-4\nSchwefelsäure                                                                                   7664-93-9\nHarnstoffammoniaknitratlösung\nWeingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes Kaliumbitartrat, rohes     868-14-4\nKaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)\nWeißöle                                                                                         8042-47-5\n*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number","1828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nArtikel 2                           der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstel-\nlung oder Behandlung im Falle von\nVerordnung\nüber Anforderungen                         1. Fischereierzeugnissen die Anforderungen der An-\nlage 1 Nr. 1 und 2,\nan die Hygiene beim Herstellen,\nBehandeln und Inverkehrbringen von                   2. lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1\nbestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs                    Nr. 1 und 3,\n(Tierische                           3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2,\nLebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)                 4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen\nBetrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen\nAbschnitt 1                                  landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasen-\nAnwendungsbereich,                                 tieren die Anforderungen der Anlage 3,\nBegriffsbestimmungen                             5. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die\nAnforderungen der Anlage 4\n§1                               einzuhalten. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn ausschließlich\nAnwendungsbereich                          einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaft-\nDiese Verordnung dient der Regelung von Fragen             lichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben\ndes Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens be-         werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im\nstimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie der          Falle von Satz 1 Nr. 5 Betriebe des Einzelhandels, die\nUmsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Eu-            im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den\nropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebens-            Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes ge-\nmittelhygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs.         legen sind.\n(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n§2                               sind im Falle von\nBegriffsbestimmungen                        1. lebenden, frischen oder zubereiteten Fischerei-\nerzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nverändert wurde, und lebenden Muscheln aus eige-\n1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-            ner Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:\nrischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1\na) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-\nSpiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nliche Mengen,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften           b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-\nfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU                    gen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli-\nNr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden                chen Abgabe an Verbraucher entsprechen,\nFassung,                                                  2. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit\n2. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-              weniger als 350 Legehennen,\nrechtlichen Vorschriften,                                 3. Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb\n3. Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentie-           geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirt-\nren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug.                    schaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren:\nFleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des\nGeflügel oder Hasentieren jährlich,\n1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004\n4. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvon nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.\n29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU\nNr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und\n§4\n2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nZusätzliche Anforderungen an\nentsprechend.                                                     die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild\n(1) Kleine Mengen von erlegtem Wild oder von\nAbschnitt 2                              Fleisch von erlegtem Wild dürfen nur von Personen ab-\nAbgabe kleiner Mengen                            gegeben werden, die auf den Gebieten des Körperbaus\nvon Primärerzeugnissen und anderen                          (Anatomie), der Lebensfunktionen (Physiologie), des\nLebensmitteln tierischen Ursprungs                         normalen und abnormen Verhaltens und krankhafter\nVeränderungen des Wildes sowie der hygienischen An-\n§3                               forderungen im Umgang mit Wild ausreichend geschult\nAnforderungen an                          sind, um\ndie Abgabe kleiner Mengen                      1. das Wild vor und nach dem Erlegen einer Untersu-\nbestimmter Primärerzeugnisse                         chung insbesondere auf die in Anlage 4 Nr. 1.3 be-\nund Lebensmittel tierischen Ursprungs                     zeichneten Merkmale unterziehen zu können, die\n(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten                das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für Men-\nPrimärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ur-                schen erscheinen lassen, und\nsprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe       2. eine hygienische Behandlung des Wildes bei der\ndes Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Ver-                Vorbereitung zur Abgabe sowie bei seiner Lagerung\nbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen                und Beförderung sicherstellen zu können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007              1829\nBei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jäger-             (3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild\nprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdge-\nsetzes bestanden haben, wird vermutet, dass sie im            1. vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung\nSinne des Satzes 1 ausreichend geschult sind.                      nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der amtlichen Un-\ntersuchung auf Trichinen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n(2) Wer kleine Mengen von erlegtem Wild zum                    oder\nZweck der Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Eigenbe-\n2. unausgeweidet\nsitz genommen hat, hat das Wild unbeschadet der Re-\ngelung in Anlage 4 Nr. 1.1 vor der weiteren Bearbeitung       an Verbraucher abzugeben.\noder vor der Abgabe bei der für den Erlegeort oder den\nWohnort zuständigen Behörde\nAbschnitt 3\n1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,\nAnforderungen an den Einzelhandel\nwenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merk-\nmale nach Anlage 4 Nr. 1.3 festgestellt worden sind\nund                                                                                   §6\n2. im Falle von Wildschweinen, Sumpfbibern, Dachsen                           Nebensächliche Tätigkeiten\noder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein                       des Einzelhandels im Sinne\nkönnen, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen                  des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii\nanzumelden.                                                           der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nAbweichend von Satz 1 muss das erlegte Wild nicht zur             Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs\namtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf           von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Be-\nTrichinen angemeldet werden, wenn es an einen Be-             triebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tä-\ntrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben         tigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang\nwird. In diesem Fall hat die abgebende Person nach            nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung\nSatz 1 Nr. 1 festgestellte Merkmale bei der Abgabe mit-       (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe\nzuteilen; die Pflichten nach Satz 1 gelten in diesem Fall     1. auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des\nfür die für den Betrieb des Einzelhandels verantwortli-            abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen\nche Person oder den Jäger entsprechend.                            Ursprungs und\n2. auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern\n§5\ngelegene Betriebe\nVerbote und Beschränkungen\nbeschränkt ist.\n(1) Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu\nden Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizi-                                      §7\nnusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Butter-\nmakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocy-                                 Anforderungen\nbium flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis,                                  an das Herstellen\ndass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die                    oder Behandeln von Lebensmitteln\nnach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen kön-                     tierischen Ursprungs im Einzelhandel\nnen, abgegeben werden. Bei der Abgabe in umhüllter                Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Be-\noder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis           trieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der\nnach Satz 1                                                   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1\n1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-              Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6\nzeichnung der Art des Fisches und                        dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behan-\ndelt, hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5 ein-\n2. Zubereitungshinweise                                       zuhalten. Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II\nNr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für\nnach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder\nUmhüllung anzugeben. Für die Art und Weise der Kenn-          1. Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,\nzeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1\n2. an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume,\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nin denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur un-\nchend.\nmittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet wer-\n(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Mu-            den, und\nscheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten            3. Küchenräume in Gaststätten oder Einrichtungen zur\nstammen, die von der zuständigen Behörde nach An-\nGemeinschaftsverpflegung.\nhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung\n(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-                                        §8\nrensvorschriften für die amtliche Überwachung von                                       Verbote\nzum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen\ntierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L             Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels,\n226 S. 83) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden          für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/\nsind.                                                         2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b,","1830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nauch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht                                      § 10\ngelten,                                                                Informationen zur Lebensmittelkette\n1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind,            (1) Eine Standarderklärung mit Informationen zur Le-\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden,           bensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buch-\naus oder unter Verwendung von                             stabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG)\na) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken     Nr. 853/2004 muss vorbehaltlich Anhang II Abschnitt III\nvon Eiern gewonnen worden ist,                        Nr. 4 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/\n2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt\nb) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Ei-      des Musters der Anlage 7 enthalten. Im Falle der elek-\nschalen gewonnen worden sind,                         tronischen Übermittlung der Informationen nach An-\nherzustellen,                                             hang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 erste Al-\nternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die\n2. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hack-            Anforderungen an den Mindestumfang der Informatio-\nfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II            nen nach Satz 1 entsprechend.\nNr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichne-\ntem Fleisch herzustellen,                                    (2) § 1 der Verordnung mit Übergangsregelungen zur\nEinführung der Informationen zur Lebensmittelkette\n3. Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der           bleibt unberührt.\nin Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide,\nNebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe her-                                       § 11\nzustellen oder\nZerlegung und Verarbeitung von Fleisch\n4. entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3                Es ist verboten, Fleisch in Schlachträumen zu zerle-\nhergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.      gen oder zu verarbeiten. Abweichend von Satz 1 darf in\nSchlachträumen handwerklich strukturierter Schlacht-\nAbschnitt 4                            höfe in beengter räumlicher Lage Fleisch zerlegt wer-\nAnforderungen an das Herstellen,                        den, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konta-\nBehandeln und Inverkehrbringen von                          mination des Fleisches getroffen worden sind und die\nLebensmitteln im Anwendungsbereich                           zuständige Behörde dies genehmigt hat.\nd e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4\n§ 12\n§9                               Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofes\nZulassung von Betrieben                         (1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftie-\nren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Ver-\n(1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit        ordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlacht-\nnach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/            hofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu ei-\n2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist                nem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Be-\nschriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.        gleitschein nach Form und Inhalt des Musters der An-\nDem Antrag sind mindestens                                    lage 8 beigefügt ist.\n1. ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und            (2) Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren,\nInhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der ent-            die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verord-\nsprechenden Beiblätter nach Form und Inhalt der           nung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes\nMuster 2 bis 8 der Anlage 6 enthält,                      notgeschlachtet worden sind, darf nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglich-\n2. ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes,\nkeitskennzeichen nach § 8 Abs. 1 der Tierische Le-\naus dem der Material- und Personalfluss sowie die\nbensmittel-Überwachungsverordnung amtlich gekenn-\nAufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und\nzeichnet ist. Dies gilt nicht für die Notschlachtung von\n3. Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmit-          Huftieren in mobilen Schlachteinheiten, die als Teil ei-\ntelunternehmers                                           nes Schlachthofes zugelassen sind. Lebensmittelunter-\nnehmer, die Schlachthöfe betreiben, dürfen Fleisch\nbeizufügen. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 sind dem An-\nnach Satz 1 nur an Betriebe des Einzelhandels abge-\ntrag im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unter-\nben.\nlagen beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räu-\nmen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.\n§ 13\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraus-           Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe\nsetzungen nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-\nordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-                Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungs-\nments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche          betrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Be-\nKontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-         hörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II\nmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen         Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/\nüber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165         2004 den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit\nS. 1, Nr. L 191 S. 1) erfüllt sind und keine Tatsachen        dies zur Untersuchung auf\nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Le-        1. in Anhang I Gruppe B Nr. 3 der Richtlinie 96/23/EG\nbensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässig-              des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnah-\nkeit für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4               men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt.            stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                    1831\nsen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG         brunneum, dürfen nur umhüllt oder verpackt abgege-\nund 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/            ben werden. Auf der Umhüllung oder Verpackung sind\nEWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in          1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-\nder jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder           zeichnung der Art des Fisches,\n2. Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung             2. Zubereitungshinweise und\nvon Zoonosen und Zoonoseerregern\n3. ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe ent-\nerforderlich ist.                                                 halten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungs-\nstörungen führen können,\n§ 14\nnach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben. Für die Art\nUntersuchung                           und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1,\nvon Rohmilch nach Anhang III                    2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nAbschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2         verordnung entsprechend.\nBuchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nAls Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungs-                                 Abschnitt 5\nbetrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung                    Gemeinsame Anforderungen\nnach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2          an die Abgabe kleiner Mengen\nBuchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten                            von Lebensmitteln,\ndie Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der Milch-Güte-              den Einzelhandel und das Herstellen,\nverordnung.                                                      Behandeln und Inverkehrbringen von\nLebensmitteln im Anwendungsbereich\n§ 15                                    d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4\nGebote, Verbote und Beschränkungen\n§ 16\n(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur\nSchlachtung an einen Schlachthof abgeben werden,                            Warnhinweis bei Hackfleisch\nwenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Her-                          und Fleischzubereitungen\nkunftsbetrieb eindeutig feststellbar ist.                     1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von\n(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Ver-            Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt wor-\nordnung (EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem Iden-             den ist oder\ntitätskennzeichen in den Verkehr bringt, hat bei umhüll-      2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwen-\ntem oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder bei um-                dung von Separatorenfleisch hergestellt worden\nhüllten oder verpackten Nebenprodukten der Schlach-               sind,\ntung das Identitätskennzeichen so auf der Umhüllung           dürfen in Fertigpackungen nur mit Hinweis „Vor dem\noder Verpackung zu befestigen oder aufzudrucken,              Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht wer-\ndass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung             den. Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nzerstört wird.                                                Satz 1 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1\n(3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des        der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nLebensmittels,                                                chend.\n1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur\nbei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,                                        § 17\n2. Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere                              Abgabe von Rohmilch\ngehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von                     oder Rohrahm an Verbraucher\nnicht mehr als + 3 °C,                                      (1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Ver-\nbraucher abzugeben.\n3. Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer\nTemperatur von nicht mehr als + 4 °C,                       (2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in Fer-\ntigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung „Vor-\n4. Wildkörper erlegten\nzugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrich-\na) Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht         tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben\nmehr als + 7 °C,                                     werden, wenn sie\nb) Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht        1. in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zu-\nmehr als + 4 °C,                                         ständige Behörde eine Genehmigung nach § 18\n5. Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von                Abs. 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderun-\nnicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatoren-            gen der Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und\nfleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als          behandelt worden ist,\n– 18 °C                                                  2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-\ngelagert und befördert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für        lage 9 Kapitel I Nr. 3 entspricht,\ndie in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der    3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle.                  Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und\n(4) Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der            4. auf der Fertigpackung mit dem dem Verbrauchsda-\nSchlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische                   tum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem\n(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen                 nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens\nder Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavo-              + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchs-","1832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\ndatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewin-           betriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in\nnung nicht überschreiten darf.                            Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der\nDie zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefro-         Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand\nrener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderun-              der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden,\ngen nach Satz 1 Nr. 4 genehmigen.                             wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit ne-\ngativem Ergebnis durchgeführt worden ist.\n(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in ver-\nschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter                                       § 19\nder Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ an Verbrau-\ncher, ausgenommen in Einrichtungen zur Gemein-                                   Herstellung von Käse\nschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die An-                 mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen\nforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind        Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass zur\nund die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbunde-        Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindes-\nnen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Ab-           tens 60 Tagen Rohmilch verwendet wird, die nicht den\nsatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.                                  Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III\n(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner           Nr. 3 oder Kapitel II Teil III Nr. 1 der Verordnung (EG)\nvon Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbrau-          Nr. 853/2004 entspricht.\ncher abgegeben werden, wenn\n§ 20\n1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,\nTemperaturanforderungen\n2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und be-                für die Lagerung und Beförderung von Eiern\nhandelt worden ist,\nWer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\n3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor           hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer\ngewonnen worden ist,                                      Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu\n4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin-       befördern.\nweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-\nbracht ist und                                                                         § 21\n5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Be-                 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nhörde angezeigt worden ist.                                  (1) Wer Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs be-\nIm Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach           oder verarbeitet, hat zu überprüfen, ob\nAnlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entspre-          1. landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Bienen\nchend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für              verbotene Stoffe verabreicht worden sind und\ndie Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Perso-\n2. bei landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich\nnenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Sat-\nBienen nach Anwendung pharmakologisch wirksa-\nzes 1 Nr. 3 bis 5 genehmigen.\nmer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehal-\nten worden sind\n§ 18\nund nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 hierüber\nAnforderungen an                         Nachweise zu führen.\ndas Gewinnen, Behandeln\nund Inverkehrbringen von Vorzugsmilch                    (2) Wer Fleisch gewinnt oder bearbeitet, hat nach\nMaßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise über Art,\n(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17            Menge und Verbleib des angefallenen Materials der Ka-\nAbs. 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Geneh-        tegorie 1 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/\nmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung               2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nwird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewähr-       3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für\nleistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 ein-        den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-\ngehalten werden. Die zuständige Behörde kann das              produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) zu führen.\nRuhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraus-\nsetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor-            (3) Wer nach § 17 Abs. 2 oder 3 Rohmilch abgibt, hat\nliegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht          im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die\nrechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden     der Milchgewinnung dienenden Tiere nach Maßgabe\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der             des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise zu führen über\nMangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben             1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe\nwerden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen                 des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften\nVorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben un-              der Lieferanten und Empfänger,\nberührt.                                                      2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und ei-\n(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder          ner erkennbaren Störung des allgemeinen Gesund-\nderen Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9                heitszustandes,\nKapitel I Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung           3. durchgeführte Untersuchungen nach Anlage 9 Kapi-\nvon Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nach-               tel I Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 und 3,\nweises von in Satz 1 genannten Krankheitserregern\noder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die          4. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 18\ndiese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch aus-            Abs. 2.\nscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde                 (4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind in\nUntersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungs-            übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu füh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                1833\nren. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zu-          4. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebens-\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, so-               mittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder\nweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern            5. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr\nabgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Be-             bringt.\nhörde auszudrucken.\n§ 24\n§ 22\nOrdnungswidrigkeiten\nVerbote und Beschränkungen\n(1) Wer eine in § 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung\n(1) Es ist verboten,                                       fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-\n1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Ge-        bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht       widrig.\ndurch Schlachten getötet worden sind,                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\n2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch          Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nErlegen getötet worden ist,                               buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nin den Verkehr zu bringen.                                     1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, jeweils in\n(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes              Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trink-\nGeflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu             wasser verwendet,\nbringen.                                                       2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages             Anlage 1 Nr. 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht rich-\nnach dem Legen an Verbraucher abzugeben.                           tig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert\noder abgibt,\nAbschnitt 6                               3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                              Anlage 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder\nHasentieren gewinnt oder behandelt,\n§ 23                              4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit\nStraftaten                                 a) Anlage 4 Nr. 1.1 Kleinwild nicht oder nicht recht-\n(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-              zeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer               ausweidet oder\nvorsätzlich oder fahrlässig                                        b) Anlage 4 Nr. 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht\n1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort be-                     oder nicht richtig kennzeichnet,\nzeichneten lebenden Muscheln abgibt,                       5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von er-\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erleg-              legtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,\ntem Wild abgibt,                                           6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\n3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch,                Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nFleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleisch-             tig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersu-\nerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den             chungen anmeldet,\nVerkehr bringt,                                            7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht\n4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder ver-                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\narbeitet,                                                      macht,\n5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt,                 8. entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5\n6. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm ab-                  a) Kapitel I Nr. 1.4 unverpacktes Fleisch nicht ge-\ngibt,                                                              trennt von verpacktem Fleisch lagert,\n7. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete             b) Kapitel I Nr. 2.2 Fleisch nicht auf den dort ge-\nTiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch                     nannten Temperaturen hält,\nausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch lie-            c) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der\nfernder Tiere einstellt,                                           Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig\n8. entgegen § 22 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt                  enthäutet,\noder                                                           d) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild\n9. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.                    nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,\n(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-                 e) Kapitel I Nr. 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,                nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\nwer                                                                f)  Kapitel II Nr. 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von                        Fleischzubereitungen herstellt,\nFischereierzeugnissen abgibt,                                  g) Kapitel II Nr. 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erleg-                  für die Herstellung von Hackfleisch oder\ntem Wild abgibt,                                                   Fleischzubereitungen verwendet,\n3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2            h) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder\nNr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeich-                Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzei-\nneten Hinweis abgibt,                                              tig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig ver-","1834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\npackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt        11. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\noder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,               Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,\ni) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete      12. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Untersuchung\nTemperatur nicht einhält,                                 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,\nj) Kapitel II Nr. 3.4 Hackfleisch oder Fleischzube-     13. entgegen § 20 Hühnereier nicht richtig lagert oder\nreitungen einfriert,                                      nicht richtig befördert,\nk) Kapitel III Nr. 1 Fleisch für die Herstellung von    14. entgegen § 21 Abs. 1 eine Überprüfung nicht, nicht\nFleischerzeugnissen verwendet,                            richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\nl) Kapitel IV Nr. 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen       15. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Nachweis\nvon Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\nvon Eiprodukten oder Flüssigei verwendet,               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\nm) Kapitel V Nr. 1.1 Milch zur Herstellung von          Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nMilcherzeugnissen verwendet oder                     buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nn) Kapitel VI Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebens-      1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in\nmittel in den Verkehr bringt,                            den Verkehr bringt,\n9. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert,        2. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huf-\n10. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, Nebenpro-              tiere abgibt oder\ndukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separato-        3. entgegen § 15 Abs. 2 ein Identitätskennzeichen\nrenfleisch lagert oder befördert,                           nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007          1835\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln\n1.    Allgemeine Anforderungen:\n1.1   Fischereifahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln nicht mit\nSchmutz- oder Abwasser, Abgasen, Kraftstoff, Öl oder sonstigen Schadstoffen verunreinigt werden können.\n1.2   Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind bei geeigneten Temperaturen aufzubewahren und zu\nbefördern und vor Verunreinigungen und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen zu schützen.\n1.3   Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind so zu behandeln, dass Beschädigungen oder Quet-\nschungen so weit wie möglich vermieden werden.\n1.4   Für alle Reinigungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Reinigung unzerteilter Fischereierzeugnisse\noder lebender Muscheln kann sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser verwendet werden.\n2.    Spezielle Anforderungen an die Abgabe von Fischereierzeugnissen:\n2.1   Lebende Fischereierzeugnisse müssen so aufbewahrt oder befördert werden, dass die Lebensmittelsicher-\nheit und die Lebensfähigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.\n2.2   Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen nach dem Fang so bald wie möglich\ngekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie\nmöglich angelandet, gekühlt und so bald wie möglich abgegeben werden.\n2.3   Werden Fischereierzeugnisse geköpft oder ausgenommen, so hat dies so schnell wie möglich nach dem\nFang und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Fische-\nreierzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder – an Bord von Fischereifahrzeugen – mit sauberem Wasser\noder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Eingeweide und solche Teile, die die Gesundheit des Men-\nschen gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-\nzeugnissen zu entfernen und getrennt zu halten.\n2.4   Fischereierzeugnisse müssen nach Aussehen, Geruch und Konsistenz frisch sein.\n2.5   Fischereierzeugnisse von Seefischen sind vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten Sichtkontrolle zu\nunterziehen, damit sichtbare Parasiten festgestellt werden können.\n3.    Spezielle Anforderungen an die Abgabe von lebenden Muscheln:\n3.1   Lebende Muscheln müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen\nlassen, wie eine schmutzfreie Schale, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.\n3.2   Lebende Muscheln dürfen keinen erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Sie sind so\naufzubewahren, dass ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.\n3.3   Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten aufbewahrt werden.\n3.4   Lebende Muscheln dürfen nur in verschlossenen Verpackungen befördert oder abgegeben werden. Die\nVerpackung muss ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu\nschützen.\n3.5   Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte über-\nschreiten:\n3.5.1 Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):\n800 Mikrogramm je Kilogramm,\n3.5.2 Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):\n20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,\n3.5.3 Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:\n160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,\n3.5.4 Yessotoxine:\n1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder\n3.5.5 Azaspiracide:\n160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.","1836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)\nAnforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern\nBeim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1. Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher\nsauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stö-\nßen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n2. Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt\nund befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der\nErzeugnisse gewährleistet.\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder be-\nhandelt werden, in denen\n1. Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Per-\nsonal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben\nwerden kann,\n2. Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von\nmindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,\n3. Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit\ndem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,\n4. erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tie-\nrischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002,\n5. Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie mög-\nlich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur\nbei der Lagerung eingehalten wird,\nvorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese\nEinrichtungen vorhanden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007             1837\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild\n1.     Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:\n1.1    Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden.\nDas Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst\nnicht möglich ist.\n1.2    Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich aus-\nkühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-\nbewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innen-\ntemperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt\nsein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.\n1.3    Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch\nals gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei\n1.3.1  abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;\n1.3.2  Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);\n1.3.3  Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur\nvorkommen;\n1.3.4  Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Na-\nbelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;\n1.3.5  fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder\nBauchfell verfärbt ist;\n1.3.6  erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;\n1.3.7  erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;\n1.3.8  offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;\n1.3.9  erheblicher Abmagerung;\n1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;\n1.3.11 Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;\n1.3.12 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebun-\ngen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;\n1.3.13 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.\n1.4    Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem be-\ntreffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersu-\nchungen beim Wildkörper verbleiben.\n2.     Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen\nFleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer\nTemperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.\n3.     Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über\n3.1    eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten\nWildes nicht erreicht werden kann;\n3.2    einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt wer-\nden.\n4.     In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgen-\ndes:\n4.1    Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderun-\ngen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.\n4.2    Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brust-\nkorb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des\nUntersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht\neingefroren werden.\n4.3    Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach\nder fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und\nnicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.\n4.4    Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht\nberühren.","1838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 5\n(zu § 7 Satz 1)\nAnforderungen an die Herstellung\noder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel\nKapitel I\nAnforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch\nBei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.      Anforderungen an Räume und Einrichtung\n1.1     Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen\nan die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.\n1.2     Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch um-\ngehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden\nkann.\n1.3     Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wasser-\ntemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.\n1.4     Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu\nverschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungs-\nmaterial oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.\n2.      Zerlegungs- und Entbeinungshygiene\n2.1     Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach\nNummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass\n2.1.1   die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder\n2.1.2   während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewähr-\nleistet ist.\n2.2     Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken\nvon Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4\n2.2.1   Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.6\nund 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,\n2.2.2   anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und\n2.2.3   Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.3, 1.4 und 1.7 der Verord-\nnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C\ngehalten werden.\n2.3     Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum\nräumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf\ndirektem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine an-\ndere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenen-\nfalls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt\nund bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.\n2.4     Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach An-\nhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.\n2.5     Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vor-\nkehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.\n3.      Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch\n3.1     Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten.\nWildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.\n3.2     Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch\ngelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen\nZeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder\nBeförderung nicht kontaminiert werden kann.\nKapitel II\nHerstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen\nBei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen ein-\nzuhalten:\n1.      Anforderungen an Räume und Einrichtung\nHackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007        1839\n1.1     so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3\neingehalten werden können,\n1.2     über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen\numgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben wer-\nden kann,\n1.3     über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C\noder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.\n2.      Anforderungen an Rohstoffe\n2.1     Für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet wer-\nden, das\n2.1.1   in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor\ndem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-\nständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,\n2.1.2   in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-\ndels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach\n§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-\nVerordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-\ntriert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder\n2.1.3   von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/\n2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke\noder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-\nordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.\n2.2     Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende An-\nforderungen einzuhalten:\n2.2.1   Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett herge-\nstellt werden.\n2.2.2   Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden\n2.2.2.1 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen\nMuskelstücken stammen,\n2.2.2.2 Separatorenfleisch,\n2.2.2.3 Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,\n2.2.2.4 Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,\n2.2.2.5 der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),\n2.2.2.6 Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder\n2.2.2.7 Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.\n2.3     Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die\nAnforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:\n2.3.1   Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehalt-\nlich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1 und\n2.2.2 entspricht.\n2.3.2   Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach\nHitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim\nZerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch,\ndas den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.\n3.      Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung\n3.1     Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch\nverwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von\n3.1.1   Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,\n3.1.2   Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und\n3.1.3   sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C\naufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht\nwerden.\n3.2     Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch ge-\nfrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint\nworden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet\nhat.","1840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n3.3     Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben\nwerden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntem-\nperatur von nicht mehr als\n3.3.1   + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder\n3.3.2   - 18 °C oder darunter gefroren\nwerden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder Beförderung eingehalten\nwerden.\n3.4     Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder ein-\ngefroren werden.\nHackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,\nmüssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.\nKapitel III\nHerstellung von Fleischerzeugnissen\nBei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.      Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das\n1.1     in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor\ndem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-\nständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,\n1.2     in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-\ndels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach\n§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-\nVerordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-\ntriert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder\n1.3     von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/\n2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke\noder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-\nordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.\n2.      Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der\nSchlachtung oder Gewebe hergestellt werden:\n2.1     Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,\n2.2     Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,\n2.3     Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,\n2.4     Augen und Augenlider,\n2.5     äußere Gehörgänge,\n2.6     Hornhaut und\n2.7     von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Eingeweide und Kopf, ausgenommen Kamm,\nOhrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.\nKapitel IV\nEier, Eiprodukte und Flüssigei\n1.      Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n1.1     Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von\nFremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n1.2     Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine\neinwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.\n2.      Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:\n2.1     Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nRäume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet\nsein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:\n2.1.1   Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,\n2.1.2   Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute\nund\n2.1.3   andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.\n2.2     Anforderungen an Rohstoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007        1841\n2.2.1   Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn\nsie voll entwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden,\nwenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert\nwerden und dort umgehend aufgeschlagen werden.\n2.2.2   Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und tro-\ncken sein.\n2.2.3   Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den\nAnforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.\n2.2.4   Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt 1 Gramm\npro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor der Fer-\nmentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.\n2.3     Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung\n2.3.1   Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen,\ndass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird.\nKnickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.\n2.3.2   Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be- und\nverarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten als\nHühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung\nvon Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.\n2.3.3   Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer\nBearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend\nbearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1\nist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das an-\nschließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.\n2.3.4   Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Auf-\nschlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei\neiner Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf\n48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen\nwerden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.\n2.3.5   Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzu-\nckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die\nEiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.\n2.3.6   Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\n2.3.6.1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.\n2.3.6.2 Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Ei-\nprodukt nicht überschreiten.\n2.4     Kennzeichnungsvorschriften\nSendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels\nin einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei\nwelcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Ein-\nhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die\nAufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und\nUhrzeit des Aufschlagens aufweisen.\n2.5     Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Her-\nstellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-\nschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.\nKapitel V\nAnforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen\nBei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen ein-\nzuhalten:\n1.      Temperaturanforderungen\n1.1     Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung\nauf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur\ngelagert worden ist.\n1.2     Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als\n+ 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn\n1.2.1   die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlie-\nferung beginnt oder","1842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n1.2.2    die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse\ngenehmigt.\n2.       Anforderungen an die Wärmebehandlung\nZur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den\nGrundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder\nUltrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:\n2.1      Pasteurisierung\n2.1.1    Zeit-Temperaturkombination\n2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,\n2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder\n2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und\n2.1.1.2 genannten Verfahren.\n2.1.2    Prüfung der Wirksamkeit\nDie Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten\nPhosphatasetest negativ reagieren.\n2.2      Ultrahocherhitzung (UHT)\nKontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigne-\nter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungs-\ntemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis ver-\nmehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeug-\nnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für\nsieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete\nWärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.\n3.       Kriterien für rohe Kuhmilch\nBei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt\nwerden, dass\n3.1      rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,\n3.2      verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter\naufweist.\n4.       Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in\nKüchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse\neiner Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.\nKapitel VI\nKennzeichnung von aus oder\nunter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln\nLebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit\nähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen in Fertig-\npackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Roh-\nmilch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen\noder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind\noder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unbe-\nrührt.\nKapitel VII\nAbweichende Temperaturanforderungen\nUnbeschadet der in Kapitel I Nr. 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nr. 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nr. 2.2\nund Kapitel II Nr. 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht ange-\nwendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebens-\nmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                                              1843\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)\nMuster 1\nBetriebsspiegel (allgemeine Angaben)\nName des Betriebs                  ..........................................................................................\nZulassungs-Nr.                     ................................   Veterinärkontroll-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(soweit bereits vorhanden)                                       (soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)\nRegistrier-Nr.                     ..........................................................................................\n(soweit vorhanden)\nLebensmittelunternehmer            ..........................................................................................\n(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002)\nStraße                             ..........................................................................................\nPLZ, Ort                           ..........................................................................................\nTelefonnummer                      ..........................................................................................\nFax                                ..........................................................................................\nE-Mail, ggf. Internet              ..........................................................................................\nBaujahr                            ..........................................................................................\nletzter Umbau                      ..........................................................................................\nBetriebsbereiche\nFleisch                                                               ⃞ ja\nMilch                                                                 ⃞ ja\nFisch                                                                 ⃞ ja\nLebende Muscheln                                                      ⃞ ja\nEi/Eiprodukte                                                         ⃞ ja\nFette und Grieben                                                     ⃞ ja\nMägen, Blasen und Därme                                               ⃞ ja\nGelatine/Kollagen                                                     ⃞ ja\nSonstiges                                                             ⃞ ja     ...............................................","1844           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nPersonal\nMännlich            Weiblich\nGesamtpersonal                                                   ...............     ...............\ndavon im Produktionsbereich                                      ...............     ...............\nExternes Personal                                                ...............     ...............\n(z. B. Reinigungskräfte)\nWasserversorgung\nöffentliche Wasserversorgung                                                     ⃞\nEigenwasserversorgung (Brunnen)                                                  ⃞\nsauberes Meerwasser                                                              ⃞\nUmweltrelevante Genehmigungen\nWaschplatz für Transportmittel                                  ⃞ ja\n.........................................................      ⃞ ja\n.........................................................      ⃞ ja\nHinweis:\nBestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von\neiner Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007            1845\nMuster 2\nBeiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel\nTierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)\nHuftiere                                                                 ⃞ ja\nGeflügel und Hasentiere                                                  ⃞ ja\nFarmwild                                                                 ⃞ ja\nGroßwild                                                                 ⃞ ja\nKleinwild                                                                ⃞ ja\nBetriebsbereiche\nSchlachtung                                                              ⃞ ja\nZerlegung                                                                ⃞ ja\nHerstellung von Hackfleisch                                              ⃞ ja\nHerstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch             ⃞ ja\nVerarbeitung                                                             ⃞ ja\nWildbearbeitung                                                          ⃞ ja\nSammlung von rohen Schlachtfetten                                        ⃞ ja\n⃞ Produktion ganzjährig                     ⃞ Saisonbetrieb (von/bis)  ................................................\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Schlachtung:\nBeantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage1)\nDonners-\nTierart      Montag      Dienstag    Mittwoch                Freitag    Samstag     Sonntag     Gesamt\ntag\nSchweine\nRinder\nSchafe\nZiegen\nEinhufer\nPuten\nLegehennen\nMasthähnchen\nGänse\nEnten\nHasentiere\nZuchtlaufvögel\nFarmwild","1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n1.2 Bereich Zerlegung:\nBeantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang)\nAnzahl der\nTierart1)                                                          Gesamtmenge pro Woche1)\nZerlegungstage pro Woche1)\nSchweine\nRinder\nSchafe\nZiegen\nEinhufer\nGeflügel\nWild\n1.3 Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:\nBeantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1)\nHerstellungstage pro Woche1)\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild\nBeantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1)\nHerstellungstage pro Woche1)\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild\nBeantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)\nAnzahl der\nGesamtmenge pro Woche1)\nHerstellungstage pro Woche1)\nSchweine\nRinder\nEinhufer\nGeflügel\nWild","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                                                                            1847\n1.4 Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen:\nVerwendetes Ausgangsmaterial2)\nSchweinefleisch                                             ⃞\nRindfleisch                                                 ⃞\nGeflügelfleisch                                             ⃞\nWildfleisch                                                 ⃞\nEier und Eiprodukte                                         ⃞\nMilcherzeugnisse                                            ⃞\nFischereierzeugnisse                                        ⃞\nPflanzliche Lebensmittel                                    ⃞\n...............................................            ⃞\n...............................................            ⃞\nBeantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche\nRohwurst\nRohpökelware\nKochpökelware\nBrühwurst\nKochwurst\n1.5 Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten:\nBeantragte Menge in kg pro Woche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.6 Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen:\nBeantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche\nAusgeschmolzene tierische Fette und Grieben\nGesalzene Mägen, Blasen, Därme\nErhitzte Mägen, Blasen, Därme\nGetrocknete Mägen, Blasen, Därme\n1\n) Zutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.\n2\n) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.","1848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nMuster 3\nBeiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel\nBetriebsarten                                              Muschelarten\nVersandzentrum               ⃞                             Miesmuscheln              ⃞\nReinigungszentrum            ⃞                             Austern                   ⃞\nsonstige                  ⃞   .........................\nInformationen zur Betriebsstruktur\nVerarbeitete Menge:                    kg/Woche\nMiesmuscheln\nAustern\nSonstige\nProduktionsmonate:\nJan       Feb      März     Apr      Mai       Juni        Juli    Aug     Sep      Okt       Nov       Dez\nProduktionstage im Produktionszeitraum:\nMo              Di             Mi                Do              Fr            Sa               So\nHerkunft der Muscheln:                 kg/Woche\nDeutschland\nAnderer Mitgliedstaat\nDrittland\nAbgabe der Produkte an:                kg/Woche\nVerarbeitungsbetriebe/Versandzentren\nGroßhandel\nEinzelhandel/Gastronomie\nandere:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                                                                  1849\nMuster 4\nBeiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel\n(ohne Umschlagsware)\nBetriebsarten\nFischereifahrzeug*)                                                                                                                 ⃞ ja\nGefrierschiff*)                                                                                                                     ⃞ ja\nFabrikschiff*)                                                                                                                      ⃞ ja\nVersteigerungshalle                                                                                                                 ⃞ ja\nGroßmarkt                                                                                                                           ⃞ ja\nBetrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen                                                                                   ⃞ ja\n*) Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBetriebsbereiche für\nFrische Fischereierzeugnisse, ganze Fische                                                                                          ⃞ ja\nZubereitete Fischereierzeugnisse                                                                                                    ⃞ ja\nVerarbeitete Fischereierzeugnisse                                                                                                   ⃞ ja\nDurch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse                                                               ⃞ ja\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n⃞ Produktion ganzjährig                          ⃞ Saisonbetrieb (von/bis)                       ......................................\n1.1 Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische:\nin kg\nKapazität der Hälterung\nMaximale Schlachtkapazität pro Stunde\nDurchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche\n1.2 Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse:\n(Menge in kg pro Woche)\nSüßwasserfische\nSalzwasserfische\nKrustentiere\nSchalentiere\nArbeitsgänge1)\nAusnehmen                                                                 ⃞\nKöpfen                                                                    ⃞\nZerteilen, Filetieren, Zerkleinern                                        ⃞\nVerpacken                                                                 ⃞\nKühlen                                                                    ⃞\nTiefgefrieren                                                             ⃞","1850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n1.3 Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse:\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche2)\nGetrocknete Fischereierzeugnisse\nKaltgeräucherte Fischereierzeugnisse\nHeißgeräucherte Fischereierzeugnisse\nGesalzene Fischereierzeugnisse\nAnchosen\nMarinaden\nErhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)\ndurch maschinelles Ablösen von Fleisch\ngewonnene Fischereierzeugnisse\n1\n) Zutreffendes ankreuzen.\n2\n) Zutreffendes bitte angeben und ggf. weitere Produktarten ergänzen, z. B. Sushi, Surimi, panierte Fischereierzeugnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                1851\nMuster 5\nBeiblatt Milch zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nSammlung von Milch                                                    ⃞ ja\nLagerkapazität in kg                                            ...................................................\nHerstellung von Milcherzeugnissen                                     ⃞ ja\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen:\nAnlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche\nRohmilch\nMilcherzeugnisse,\nggf. welche\nVerwendete Rohstoffe1)\nKuhmilch                                                         ⃞\nMilch anderer Tierarten2)                                        ⃞\n.............................................................\nMilcherzeugnisse2)                                               ⃞\n.............................................................\n.............................................................\nSonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs2)         ⃞\n.............................................................\n.............................................................\nPflanzliche Lebensmittel                                         ⃞\n.............................................................\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche3)\naus Milch, die sonstigen\nProdukt             aus Rohmilch          aus erhitzter Milch\nBehandlungsverfahren unterzogen wurde4)\nVorzugsmilch\nPasteurisierte Milch\nUHT-Milch\nSteril-Milch\nSonstige Milch\nKondensmilch\nSahne\nJoghurt, Kefir","1852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\naus Milch, die sonstigen\nProdukt                      aus Rohmilch            aus erhitzter Milch\nBehandlungsverfahren unterzogen wurde4)\nSauermilch\nButtermilch\nPulverförmige\nMilcherzeugnisse\nFrischkäse\nWeichkäse\nSchnittkäse\nHartkäse\nButter\nSpeiseeis\n1\n) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.\n2\n) Bitte differenzieren, z. B. Tierart, Art des Milcherzeugnisses oder Art des Verarbeitungserzeugnisses, z. B. Fleisch-, Fischerzeugnisse,\nEiprodukte, Gelatine angeben.\n3\n) Bitte Zutreffendes angeben, ggf. weitere Produkte ergänzen.\n4\n) Behandlungsverfahren nach Anhang I Nr. 4.1 der VO (EG) Nr. 853/2004, z. B. Mikrofiltration.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1853\nMuster 6\nBeiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nGewinnung von Flüssigei                                                              ⃞ ja\nHerstellung von Eiprodukten                                                          ⃞ ja\nInformationen zur Betriebsstruktur\nVerwendete Rohstoffe1)\nSchaleneier\nFlüssigei, gekühlt\nFlüssigei, tiefgefroren\nMenge Produktarten (ca.) in kg pro Woche\nFlüssigei, gekühlt\nFlüssigei, tiefgefroren\nFlüssigei, entzuckert\nEiprodukte\n1\n) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. Art der hergestellten Eiprodukte ergänzen.","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nMuster 7\nBeiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel\nBetriebsbereiche\nSammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen                      ⃞ ja\nHerstellung von Gelatine                                          ⃞ ja\nMenge in kg pro Woche:                                      ...................................................\nHerstellung von Kollagen                                          ⃞ ja\nMenge in kg pro Woche:                                      ...................................................\n1    Informationen zur Betriebsstruktur\n1.1 Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen\nArt und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nKnochen\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute\nGeflügelhäute\nBänder und Sehnen\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten\nArt und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute und -knochen\nGeflügelhäute und -knochen\nBänder\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten\nZulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002                ⃞ beantragt\n⃞ vorhanden\n1.2 Bereich Herstellung von Gelatine\nArt und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nKnochen\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute\nGeflügelhäute\nBänder und Sehnen\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1855\n1.3 Bereich Herstellung von Kollagen\nArt und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)\nHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern\nSchweinehäute und -knochen\nGeflügelhäute und -knochen\nBänder\nHäute und Felle von frei lebendem Wild\nFischhäute und Gräten","1856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nMuster 8\nBeiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel\n1. Betriebsdaten\nGrundrissplan                                         ⃞ ja (siehe Anlage)                                  ⃞ nein\nGrundfläche des Betriebsgebäudes                      Fläche gesamt\nKühlräume                                             Anzahl                                               Fläche gesamt\nTiefkühlräume                                         Anzahl                                               Fläche gesamt\nLagerräume                                            Anzahl                                               Fläche gesamt\nKommissionierungsräume                                Anzahl                                               Fläche gesamt\nPersonalräume                                         Anzahl                                               Fläche gesamt\nSonstige Räume                                        Anzahl                                               Fläche gesamt\nAbfallsammelräume                                     Anzahl                                               Fläche gesamt\nPalettenstellplätze                                   Anzahl\nKühl- und Tiefkühlfahrzeuge                           Anzahl\nSchockfrostanlage                                     ⃞ ja                                                 ⃞ nein\n2. Art der Waren\nLebensmittel     ⃞                            tierisch          ⃞                                                            pflanzlich                     ⃞\nArzneimittel     ⃞                            Futtermittel      ⃞                                                            Zusatzstoffe                   ⃞\nChemikalien      ⃞                            Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Tätigkeitsfelder\nBezeichnung der jeweiligen Waren\nLagerung                  ⃞   ....................................................................................\nKühlung                   ⃞   ....................................................................................\nTiefkühlung               ⃞   ....................................................................................\nFrosten                   ⃞   ....................................................................................\nUmpacken                  ⃞   ....................................................................................\nVerpacken                 ⃞   ....................................................................................\nKommissionierung          ⃞   ....................................................................................\nTransport                 ⃞   ....................................................................................\nSonstiges                 ⃞   ....................................................................................\n4. Fremdvermietung\nVermietung Stellplätze              ⃞                   Anzahl der vermieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVermietung Räume                    ⃞                   Anzahl der vermieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinlagerung für Dritte              ⃞ ja                ⃞ nein\n5. Fremdanmietung\nAnmietung Stellplätze              ⃞                    Anzahl der angemieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnmietung Räume                    ⃞                    Anzahl der angemieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEinlagerung durch Dritte           ⃞ ja                 ⃞ nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                                       1857\n6. Allgemeine Vertriebswege\n⃞ Regional           ⃞ Bundesland                     ⃞ National                               ⃞ Innergemeinschaftlich        ⃞ Drittland\n7. Rückverfolgbarkeitssystem\n⃞ EDV                              ⃞ Papierform\nDaten vor Ort verfügbar            ⃞ ja                                                        ⃞ nein\n8. Lagermanagement\n⃞ EDV                                              ⃞ Papierform\n⃞ Einlagerdatum abrufbar                           ⃞ MHD abrufbar                                           ⃞ First In/First Out Verfahren\n9. Regelmäßige Inventuren\n⃞ ja     Zeitabstand der Inventuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein\n10. Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\n⃞ ja     Art und Zulassungsnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     ⃞ nein","1858                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 7\n(zu § 10 Abs. 1)\nInformationen zur Lebensmittelsicherheit\nnach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere,\ndie in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen\nI. Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:\nName: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Betriebskennnummer/Registriernummer des\nBetriebes nach ViehVerkehrsVO:\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................                                                  ......................................................\nTel.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:\nFax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ......................................................\nTierart:             ⃞ Schwein                                     ⃞ Rind                                 ⃞ Pferd                                ⃞ Schaf                                      ⃞ Ziege\n⃞ Geflügel*)                                  ⃞ Hasentiere*)                         ⃞ Farmwild*):             .........................................\nAnzahl der zu schlachtenden Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nII. Standarderklärung\nDer Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist,\nerklärt Folgendes:\n1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produk-\ntionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor.\nDem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersu-\nchungen bekannt.\n2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beein-\nträchtigen könnten.\n3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung bestanden keine Wartezeiten\nfür verabreichte Tierarzneimittel und wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausge-\nnommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Repellentien).\n4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von\nBedeutung sind, ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Salmonellenstatus).\n5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:\nName:           ....................................................................................................\nAnschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Ort)                                                         (Datum)                              (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)\n*) Angabe der Tierart.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                                                                       1859\nAnlage 8\n(zu § 12 Abs. 1)\nMuster\nBegleitschein\nzu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch\nverletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n1. Angaben zum Tier:\nTierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . .\nOhrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer\nName, Adresse:\nRegistriernummer des Erzeugerbetriebs:\nerklärt:\nDas unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof\n................................................................................................................\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebracht.\nDas Tier\n– hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittel-\nzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,\n– ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein*).\nWenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Warte-\nzeit/en\n..................................................................................................................\n..................................................................................................................\n(Ort, Datum)                                                                (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)\n3. Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier\n– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . im Erzeugerbetrieb\n(Datum)                                    (Uhrzeit)\n..................................................................................................................\n(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)\nvon ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Ver-\nletzungen, für gesund befunden worden ist;\n– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.\n(Datum)                                    (Uhrzeit)\nErgebnis der Schlachttieruntersuchung\nKörpertemperatur: . . . . . . . . . . . . . . . . °C Herzschlagfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . Atemfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Befunde:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................","1860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nGrund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose*))\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nEs wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*)\nWenn ja, durchgeführte Behandlung:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n(Ort, Datum)                              (Name und Unterschrift des Tierarztes)\n*) Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007           1861\nAnlage 9\n(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4)\nAnforderungen an Vorzugsmilch\nKapitel I\nAnforderungen an das Gewinnen\nund Behandeln sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nFür die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden Anforderungen:\n1.     Gewinnung von Vorzugsmilch\n1.1    Anforderungen an den Tierbestand\nNutztiere für die Gewinnung von Vorzugsmilch sind\n1.1.1 in einer Einrichtung, die von Einrichtungen für andere Milch liefernde Tiere abgetrennt ist, zu halten,\n1.1.2 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,\n1.1.3 monatlich von einem Tierarzt klinisch auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen\nMilch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,\n1.1.4 monatlich zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen; bei Vorliegen von Zellgehalten von\nmehr als 250 000 pro Milliliter für Rinder und Schafe, 10 000 pro Milliliter für Pferde und 1 000 000 pro\nMilliliter für Ziegen ist eine bakteriologische Untersuchung von antiseptisch gewonnenen Anfangsgemelks-\nproben jedes Euterviertels (Rinder) oder jeder Euterhälfte (Pferde, Ziegen, Schafe) durchzuführen; im Fall\ndes Nachweises von Mastitiserregern sind die Tiere von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,\n1.1.5 aus der Einrichtung nach Nummer 1.1.1 zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertrag-\nbarer Krankheiten verdächtigt sind und erst dann unter die Vorzugsmilch liefernden Tiere einzustellen oder\nwieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem\nBefund unterlegen haben.\n2.     Behandeln von Vorzugsmilch\n2.1    In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung\nder Milch auf nicht mehr als + 4 °C innerhalb von zwei Stunden und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur\ngewährleisten. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in\nBerührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und\nDesinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.\n2.2    Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf nicht\nmehr als + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten, ausgenommen in\nFällen, in denen die Vorzugsmilch in tiefgefrorenem Zustand gelagert oder in den Verkehr gebracht wird.\n3.     Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch\nVorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderun-\ngen erfüllen:\nm1)          M2)         n3)        c4)\n1.     Keimzahl/ml bei + 30 °C                               20 000       50 000         5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n2.     Enterobacteriaceae/ml bei + 30 °C                         10           100        5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n3.     Koagulase-positive Staphylokokken/ml                      10           100        5           2\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n4.     Anzahl somatischer Zellen/ml                         200 000      300 000         5           2\n(Milch von Rindern und Schafen)\n5.     Salmonellen in 25 ml                                        0            0        5           0\n(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)\n6.     Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen in der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und\nPferden nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen\nkönnen.\n7.     Hämolysierende Streptokokken dürfen in der Milch von Pferden bei einer monatlich durchzuführenden\nKontrolle in 1 ml Milch nicht nachweisbar sein.","1862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n8.     Bei der sensorischen Kontrolle der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dürfen keine\nAbweichungen erkennbar sein.\n9.     Der Phosphatasetest muss bei Milch von Rindern positiv reagieren.\n1\n) Amtl. Anm.: m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.\n2\n) Amtl. Anm.: M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert über-\nschreiten.\n3\n) Amtl. Anm.: n = Anzahl der Proben.\n4\n) Amtl. Anm.: c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen\nProben höchstens den Wert „m“ erreichen.\nErgibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere\nUntersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu\nziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.\nKapitel II\nAnforderungen an Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen\n1.    Allgemein\nMilcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen min-\ndestens die folgenden Anforderungen erfüllen:\n1.1   In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, müssen\n1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein,\ndass Flüssigkeiten leicht ablaufen können;\n1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nsein, sofern die Vorzugsmilch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert wird;\n1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;\n1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;\n1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-\nhanden sein;\n1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Vorzugsmilch möglich ist, in ausrei-\nchender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeits-\ngeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von\nHand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene\nTemperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-\nHandtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;\n1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der\neinzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-\ntion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.\n1.2   Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,\nWascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direk-\nten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und\nkaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur\nReinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Hand-\nwascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen\nsein.\n1.3   Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbe-\nhälter müssen vorhanden sein. Die Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die\nReinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetrie-\nbes durchgeführt werden.\n1.4   Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muss vorhanden sein.\n1.5   Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Vorzugsmilch in Berührung kommt, muss aus korro-\nsionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und\nGegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Vorzugsmilch übergehen\nkönnen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch\nunvermeidbar sind.\n1.6   Wer in einem zugelassenen Betrieb Lebensmittel herstellt, die Vorzugsmilch sowie andere Zutaten enthal-\nten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, muss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007            1863\ndiese Zutaten getrennt von Vorzugsmilch lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und die\nZutaten in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.\n1.7  Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Ver-\nzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallpro-\ndukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der\nnachteiligen Beeinflussung der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.\n1.8  Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mit-\nteln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.\n1.9  Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung\nund die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden\nVerordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände\ngründlich mit Trinkwasser gespült werden.\n1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n2.   Zusätzliche Anforderungen\nIn Milcherzeugungsbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen\nzusätzlich Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Vorzugsmilch vorhanden sein. Die Ein-\nrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.","1864            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nArtikel 3                                                        §3\nVerordnung                                            Amtliche Fachassistenten\nzur Regelung bestimmter                          (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu\nFragen der amtlichen Überwachung des                  amtlichen Fachassistenten bestellen, die\nHerstellens, Behandelns und Inverkehrbringens               1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder\nvon Lebensmitteln tierischen Ursprungs                    einen mindestens gleichwertigen Bildungsab-\n(Tierische                               schluss,\nLebensmittel-Überwachungsverordnung)                  2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch\nein ärztliches Attest,\n§1\n3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches\nAnwendungsbereich                              Führungszeugnis und\nDiese Verordnung dient der Regelung der amtlichen          4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung\nÜberwachung des Herstellens, Behandelns und des In-               nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche\nverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ur-                  Schulung und Prüfung nach\nsprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von                  a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem                    Nr. 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\nGebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmit-                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nteln tierischen Ursprungs.                                           vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-\nvorschriften für die amtliche Überwachung von\n§2                                      zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug-\nnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139\nBegriffsbestimmungen                               S. 206, Nr. L 226 S. 83),\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:                           b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verord-\n1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-               nung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der\nrischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1                 bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder\nSpiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004              c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügel-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    fleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften              S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden\nfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU                   Fassung\nNr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden\nFassung,                                                  nachweisen.\n(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1\n2. verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Er-\nNr. 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum\nzeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren im\nvon mehr als\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches verboten ist,                    1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach\nAnhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6\n3. vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbote-               der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen ha-\nner Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zuge-              ben oder\nlassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungs-\ngebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,        2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig\nbei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1            gewesen sind.\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,           Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht\n4. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmako-           werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,\nlogischer Wirkung und deren Umwandlungsproduk-            in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und prak-\nten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel        tischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach An-\ntierischen Ursprungs übergehen und die menschli-          hang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der\nche Gesundheit beeinträchtigen können,                    Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n5. Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der glei-\nRechtsverordnung Vorschriften über\nchen Tierart und Altersgruppe, die in demselben Be-\ntrieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedin-       1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach\ngungen gleichzeitig aufgezogen wurden.                        Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des             einer amtlichen Bescheinigung hierüber und\n1. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Eu-        2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen\nropäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-               nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B\nril 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139          Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und\nS. 1, Nr. L 226 S. 3) und\n3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Ab-\n2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004                     satzes 2 Satz 2\nentsprechend.                                                zu erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                1865\n§4                                gern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt wor-\nSchlachthofpersonal                        den sein könnten.\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag geneh-                                      §6\nmigen, dass Personal eines Schlachthofes\nFleischuntersuchung\n1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von                      und Untersuchung auf Trichinen\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in            vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes\nArtikel 5 Nr. 6 Buchstabe a in Verbindung mit An-\nhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Ver-       Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4\nordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Vorausset-           Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Tierische Lebensmittel-\nzungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle      Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung\nvon amtlichen Fachassistenten übernimmt oder             oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen ange-\nmeldet wurde, ist\n2. nach Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b in Verbindung mit\nAnhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der       1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder            Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung\ndie Entnahme von Proben für bestimmte Laborunter-            mit Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG)\nsuchungen ausführt.                                          Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder\n2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Arti-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der amtliche\nkel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der\nTierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für\nKommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifi-\nLeistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III\nschen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersu-\nBuchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung\nchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in\n(EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel\nder jeweils geltenden Fassung\nEingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300\nüber die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu         durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Er-\nüberprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertrage-        gebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I\nnen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.                 Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX\nBuchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ent-\n(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofper-\nsprechend.\nsonals nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die zuständige Be-\nhörde im Rahmen einer theoretischen und einer prakti-\n§7\nschen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach An-\nhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verord-                     Schlachttieruntersuchung\nnung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.                                     bei der Abgabe kleiner Mengen\nFleisch von Geflügel oder Hasentieren\n§5                                   Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen\nFleischhygienerechtliche                     Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem\nMaßnahmen im Rahmen von                        Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1\nZoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen                  Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverord-\nnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung\neine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßi-\nim Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Be-\ngen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durch-\nkämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern\nzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2\nim Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der\nder Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage geneh-\nmigen, dass\n§8\n1. die Schlachtung im Anschluss an die übrigen                       Kennzeichnung der Genusstauglichkeit\nSchlachtungen vorzunehmen ist,\n(1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-\n2. die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen         ren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet\nSchlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht         worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstaug-\nbesteht, dass das untersuchte Tier von einer an-         lichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der\nsteckenden Krankheit befallen ist, die auf das           Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen\nSchlachtpersonal übertragen werden kann.                 nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1 zu\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrun-        erfolgen.\ngen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.                (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem\n(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls      keine Fleischuntersuchung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 durch-\nunter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigen-        geführt, das aber nach § 6 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen\nschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamina-            untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in Verbindung mit\ntion anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu       Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Ver-\nvermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bun-           ordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt\ndesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.            worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen\n(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Ab-             oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form\nsatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reini-       und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 2 zu kenn-\ngung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrich-         zeichnen.\ntungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die               (3) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6\nim Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erre-          Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in","1866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nVerbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buch-            Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten\nstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genuss-               nicht entspricht, oder\nuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzei-\n2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass\nchen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1\ndie Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I\nNr. 3 entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2\nTeil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu\nNr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.\nkennzeichnen.\n(4) Fleisch im Sinne des Artikels 4 Unterabs. 1 der                                    § 10\nVerordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom\n5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsrege-                             Rückstandsüberwachung\nlungen für die Durchführung der Verordnungen (EG)                 (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der\nNr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/             Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buch-\n2004 des Europäischen Parlaments und des Rates so-            stabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/\nwie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004           2004\nund (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist mit\n1. bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich ge-\neinem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters\nschlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent al-\nder Anlage 1 Nr. 4 zu kennzeichnen.\nler sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere\n(5) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder              amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände\nHasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V              zu untersuchen und\nNr. 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der\n2. amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich erklärt\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nwurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt\ngesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ur-\ndes Musters der Anlage 1 Nr. 5 in der in den Absätzen 1\nsprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des\nbis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.\nBVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungs-\n(6) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem                  planes auf Rückstände zu untersuchen.\n15. August 2007 verwendet worden sind und den An-\nAmtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssiche-\nforderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der\nrung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Pro-\nAnlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. De-\nbenahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres so-\nzember 2010 weiterverwendet werden.\nwie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu\nkennzeichnen.\n§9\n(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rah-\nWiederaufnahme der Rohmilchanlieferung                  men der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündi-\n(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanliefe-         gung durchzuführen.\nrung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verord-           (3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1\nnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die         Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nErgebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier            aus einem Betrieb oder bei von diesen Tieren gewon-\nTagen entnommenen repräsentativen Proben der Her-             nenen Lebensmitteln wiederholt festgestellt worden ist,\ndenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch           dass festgesetzte Höchstmengen für zugelassene\nden in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die         Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates\nAnordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann            vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht-\nauch aufgehoben werden, wenn                                  lich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben-\n1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Un-          den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-\nterrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2       bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und\ngenannten Grenzwerten entsprochen hat,                    der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl.\nEG Nr. L 125 S. 10) oder deren Umwandlungsprodukte\n2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Un-            überschritten worden sind, hat die zuständige Behörde\nterlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur           über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in\nEinhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und          verstärktem Umfang amtliche Proben von lebenden\nKeimen getroffen hat, und                                 Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-\n3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der         und Futtermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tie-\nHerdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die             rischen Ursprungs aus diesem Betrieb zu untersuchen.\nRohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten                (4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende\nentspricht.                                               Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-\nDie Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nr. 3 sind auf An-         und Futtermittelgesetzbuches aus einem Erzeugerbe-\ntrag des Lebensmittelunternehmers durch die zustän-           trieb oder einem Viehhandels- oder Transportunterneh-\ndige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle         men eine Anordnung nach § 41 Abs. 3 des Lebensmit-\nzu entnehmen und zu untersuchen.                              tel- und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden ist,\nhat die zuständige Behörde über einen Zeitraum von\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die er-\nmindestens zwölf Monaten in verstärktem Umfang amt-\nneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem\nliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4\nErzeugerbetrieb anzuordnen, wenn\nAbs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\n1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung           buches oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus\nnach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die    diesem Betrieb oder Unternehmen zu untersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007            1867\n(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung ei-              (7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf\nner amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41              schließen lassen, dass Schlachttierenzugelassene\nAbs. 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit-         Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wor-\ntelgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Unter-          den sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen\nsuchung einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmit-          Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hin-\ntel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen            reichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche\nProbe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige          Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen.\nBehörde eine Untersuchung der amtlichen Probe durch           Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so\ndas nationale Referenzlabor zu veranlassen.                   zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit ein-\n(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf       gehalten wird und festgesetzte Höchstmengen nicht\nschließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig        überschritten werden.\nbehandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeug-\nnisse verabreicht worden sind, oder ein hinreichender            (8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tier-\nVerdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im        arzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tier-\nRahmen der Durchführung von Anhang I Abschnitt II             schutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies zwin-\nKapitel III Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004            gend erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und Neben-\n1. anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere ge-          produkte der Schlachtung zu beschlagnahmen und\ntrennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und          amtliche Proben für Labortests nach Anhang I Ab-\nschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der\n2. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlach-\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen.\ntung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die\nAbklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen\nProben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I Ka-          (9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die\npitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verord-        Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchst-\nnung (EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen.                      mengen nicht überschritten werden.","1868     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 1\n(zu § 8)\nStempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit\n1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-\nren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden\n2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Unter-\nsuchung auf Trichinen unterzogen wurde\n3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der\nFleischuntersuchung unterzogen wurde\n4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Arti-\nkels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1869\n5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch","1870     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 2\n(zu § 9)\nGrenzwerte für die Aufhebung der Anordnung\nnach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004\nKeimzahl\nSomatische Zellen\nbei + 30 °C\n(pro ml)\n(pro ml)\nRohe Kuhmilch              ≤     100 000               ≤ 400 000\nRohmilch anderer             ≤ 1 500 000\nTierarten\nRohmilch anderer Tierar-        ≤     500 000\nten, die für die Herstel-\nlung von Rohmilcher-\nzeugnissen ohne Hitze-\nbehandlung bestimmt ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007              1871\nArtikel 4                              (4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach\nAbsatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet\nVerordnung\nNachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre\nmit lebensmittelrechtlichen                    lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nVorschriften zur Überwachung                    Verlangen vorzulegen.\nvon Zoonosen und Zoonoseerregern\n§4\n§1\nOrdnungswidrigkeiten\nZweck der Verordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\nDie Verordnung regelt die von Lebensmittelunterneh-       Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nmern zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnah-         buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nmen zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und\n1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder\nZoonoseerregern als Grundlage für die Bewertung ihrer\nnicht rechtzeitig anfertigt,\nHerkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vor-\nkommens.                                                     2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a\neine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht\n§2                                   für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nBegriffsbestimmungen                        3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4\nSatz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\nNachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n1. Zoonosen:                                                     vorlegt.\nKrankheiten oder Infektionen, die auf natürliche\nWeise direkt oder indirekt zwischen Menschen und                                   Artikel 5\nTieren übertragen werden können,                                                 Verordnung\n2. Zoonoseerreger:                                                     über die Durchführung der veterinär-\nViren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige bio-             rechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr\nlogische Agenzien, die Zoonosen verursachen kön-              und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen\nnen.                                                           Ursprungs aus Drittländern sowie über die\nEinfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern\n§3\n(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)\nBetriebseigene Kontrollen\n(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3                                        §1\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommis-                            Anwendungsbereich\nsion vom 15. November 2005 über mikrobiologische\nDiese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-\nKriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder\nfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich\nanderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf\nbestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1\nZoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durch-\nNr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\nführung von weitergehenden Untersuchungen Rück-\nstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis\n§2\nzum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in\ngeeigneter Weise aufzubewahren.                                                Begriffsbestimmungen\n(2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern              Im Sinne dieser Verordnung sind:\nsind                                                         1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-\n1. das Untersuchungsergebnis der zuständigen Be-                 rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1\nhörde mitzuteilen,                                           Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\n2. Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzu-              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nstellen und                                                  29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften\nfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU\n3. die Rückstellproben des Probenmaterials und die               Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),\nIsolate\n2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im\na) während eines von der zuständigen Behörde fest-           Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als           Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebens-\ndrei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren            mittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Ge-\nund                                                       nusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesund-\nb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-            heitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Ur-\ngen und auszuhändigen.                                    kunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförde-\n(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine             rungsmittel befördert wird und jeweils aus demsel-\nAushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates            ben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,\nnach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-     3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der\nfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder                zuständigen Behörde für die Durchführung der Do-\nfür ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-              kumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Wa-\nrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden             renuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland\nverwendet werden.                                                oder in einem Hafen oder Flughafen,","1872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16         (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen            Verordnung (EG) Nr. 712/2005 (ABl. EG Nr. L 120\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über             S. 3), nicht angewendet werden dürfen,\namtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung       dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt ent-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der       sprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu ei-\nBestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz          nem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt\n(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede      worden ist.\nandere Form des körperlichen Verbringens von Sen-\ndungen in das Inland,                                                                §5\nEinfuhr\n5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die\nBescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG)           (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-\nNr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004          sprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Le-\nmit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus        bensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden\nDrittländern eingeführten Erzeugnissen an den            sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1\nGrenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU           Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nNr. L 21 S. 11),                                         dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie\n6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Ge-        1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2\nmeinschaft angehört,                                         Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und\n7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens            2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-               97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur\nnahme von Island,                                            Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrol-\nlen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-\n8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht       führten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der\nVertragsstaat ist,                                           Kommission der Europäischen Gemeinschaft im\n9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tie-              Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten\nrischen Ursprungs aus Drittländern in das Inland,            Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland\nohne sie einzuführen, mit anschließender Wieder-             verbracht werden.\nausfuhr.                                                    (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle\nIm Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Le-           1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitglied-\nbensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Le-             staat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über\nbensmittel-Hygieneverordnung.                                    den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle\nvon Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,\n§3                                   Stachelhäutern,     Manteltieren     sowie   Meeres-\nVerfahren bei der Anzeige                         schnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer\nEinfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen\nWer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verord-\nnationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden\nnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese An-\nsind,\nzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sen-\ndung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abwei-       2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,\nchend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle            Stachelhäutern,     Manteltieren     sowie   Meeres-\nzuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als                 schnecken mit Ursprung in Island und\nfristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungs-        3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.\ngemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach\n(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind\n§ 7 nicht behindert wird.\nvon den zuständigen Behörden im Benehmen mit den\nzuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie\n§4                               sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.\nLebende Tiere\n§6\nLebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die                               Zugelassene Drittländer\nund Betriebe, Bescheinigungen\n1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stof-\nfen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die            (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-\ndiesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über      sprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fas-         1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes\nsung der Bekanntmachung vom 7. März 2005                     stammen, das oder der in einer Liste eines von der\n(BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung         Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlas-\nvom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert              senen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf\nworden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder               a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/\n2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-                2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten,                  tes vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-\ndie nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                  rensvorschriften für die amtliche Überwachung\nNr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-              von zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-\nfung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-             zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU\nzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-                 Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) gestützt und\nstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs                  unmittelbar anwendbar ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007               1873\nb) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/                 des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen,\n2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Ver-                  zur Abweichung von der Verordnung (EG)\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-               Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und\ndesamt) im Bundesanzeiger oder im elektro-                    des Rates und zur Änderung der Verordnungen\nnischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-                   (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl.\nden ist oder                                                  EU Nr. L 338 S. 27) genügt, oder\nc) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten                b) die den Anforderungen einer Entscheidung ge-\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-                   nügt, die die Europäische Kommission gestützt\nstützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger                auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genann-\noder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt                 ten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\ngemacht worden ist,                                           erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundes-\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger\n2. aus einem Drittland stammen, das in einer Entschei-\nbekannt gemacht worden ist.\ndung aufgeführt ist, die die Europäische Kommis-\nsion gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der           (2) Sendungen von Muscheln, Stachelhäutern, Man-\nRichtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996           teltieren, Meeresschnecken oder Fischereierzeugnissen\nüber Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter             dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis zum\nStoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und         31. Dezember 2009 eingeführt werden, wenn sie\ntierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der              1. aus einem Drittland stammen, das in Artikel 17 Nr. 2\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der                  in Verbindung mit Anhang I oder II der Verordnung\nEntscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl.                    (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezem-\nEG Nr. L 125 S. 10) erlassen hat und die vom Bun-              ber 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen\ndesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen                für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,                     2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des\n3. außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b            Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur\nder Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen              Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und\naus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt           (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), geändert\nsind, die                                                      durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 der Kom-\nmission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320\na) von der Kommission der Europäischen Gemein-\nS. 47), aufgeführt ist und\nschaft nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich ge-         2. von einer Bescheinigung begleitet werden, die\nmacht worden ist,                                          a) eine Zusicherung der zuständigen Behörde des\nb) in einem von der Kommission der Europäischen                   Drittlandes nach Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a\nGemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt                  der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält und\nist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils ge-        b) im Falle der Einfuhr von\nnannten Rechtsakt der Europäischen Gemein-                    aa) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-\nschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bun-                      tieren oder Meeresschnecken zum unmittel-\ndesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-                       baren Verzehr den Anforderungen des An-\nzeiger bekannt gemacht worden ist oder                             hangs I der Entscheidung 96/333/EG der\nc) in einem von der Kommission der Europäischen                        Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung\nGemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt                       der Veterinärbescheinigungen für Muscheln,\nist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/                 Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-\n408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die                        schnecken aus Drittländern, die bisher nicht\nBedingungen für die Aufstellung vorläufiger Lis-                   Gegenstand einer spezifischen Entscheidung\nten der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitglied-                 sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33),\nstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische-              bb) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-\nreierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen                     tieren oder Meeresschnecken zwecks Reini-\ndürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG                       gung in einem zugelassenen Reinigungszent-\nNr. L 243 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung                  rum, Umsetzung in ein zugelassenes Umsetz-\ngestützt ist und vom Bundesamt im Bundesan-                        gebiet oder Verarbeitung in einem zugelasse-\nzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger                       nen Verarbeitungsbetrieb den Anforderungen\nbekannt gemacht worden ist,                                        des Anhangs II der Entscheidung 96/333/EG\nund                                                                    oder\n4. von einer Bescheinigung begleitet werden,                         cc) Fischereierzeugnissen den Anforderungen\ndes Anhangs der Entscheidung 95/328/EG\na) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in                  der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Fest-\nVerbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG)                       legung der Veterinärbescheinigung für die\nNr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezem-                         Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Dritt-\nber 2005 zur Festlegung von Durchführungsvor-                      ländern, für die bisher keine spezifische Ent-\nschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG)                  scheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191\nNr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und                       S. 32),\ndes Rates fallende Erzeugnisse und für die in\nden Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Euro-                  genügt.\npäischen Parlaments und des Rates und (EG)             Nach Satz 1 eingeführte Erzeugnisse dürfen nur im In-\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und           land in den Verkehr gebracht werden.","1874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Sendun-           nannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Eu-\ngen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs eingeführt         ropäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen\nwerden, solange                                               oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesminis-\n1. eine Liste nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht der       terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder         gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Än-\nderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im\n2. ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b              Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\noder c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt           sprechend.\ngemacht worden ist.\n§8\n§7\nVerfahren nach Abschluss\nEinfuhruntersuchung                                        der Einfuhruntersuchung\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-            (1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1\nhörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs            Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für\nund lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1             die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Betei-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine           ligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtli-\nEinfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprü-            chen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen\nfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004,          Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleich-\neine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine           baren Urkunde auszustellen.\nWarenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.\n(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersu-\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen\nchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teil-\nvon Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden\nsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und\nTieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-\nAbs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durch-\nund Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkon-\nzuführen.\ntrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und\ndort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen           (3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige\nwerden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle       Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)\ndes Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unter-           Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von\nzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für      Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung\ndie Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüg-          begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in\nlich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenz-        roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kenn-\nkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zu-        zeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach\nständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten,           Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kenn-\nsofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeit-         zeichnen.\nraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder               (4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\nweniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet.           hörde bei der Einfuhruntersuchung\nDie für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat\n1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße\nSendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach\ngegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,\nSatz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im\nFlug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wor-          2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeug-\nden ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand be-                 nisse an lebende Tiere oder\nglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenz-         3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhrunter-\nsuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeit-               a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen\nraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Be-               an Rückständen von Stoffen mit pharmakologi-\nhörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes                    scher Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-\nes erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumenten-                 ten oder von anderen Stoffen, die die menschli-\nprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle                che Gesundheit beeinträchtigen können, oder\ndes Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1               b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologi-\ndurchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige              scher Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte\nBehörde hat sich über den Verbleib von Sendungen              festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen le-\nnach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.                      bender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs\n(3) Die Vorschriften über die Einfuhruntersuchung          desselben Ursprungs oder derselben Herkunft ver-\nnach Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit in einem          stärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1\nin § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten nicht unmittelbar gel-        Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Arti-\ntenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Ab-            kels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG\nweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium             vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzuberei-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz           tungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Um-\n(Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesan-             fang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten\nzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium             Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3,\nmacht auch Änderungen und die Aufhebung des                   4.2.5 und 4.4.2.\nRechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2               (5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht,\nSatz 2 gilt entsprechend.                                     wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist\n(4) Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen     als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Arti-\nUrsprungs werden in einem in § 13 Abs. 1 Satz 1 ge-           kel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007              1875\nvom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/            sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit\n23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Ana-            dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.\nlysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen\n(ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66) für diesen Stoff         (3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat\noder Metabolit festgelegt worden ist.                           diese\n1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren\n§9                                  nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nDurchfuhr                                vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nder Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),\n(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-\nsprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1            2. ohne Umladung oder Teilung und\nNr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,           3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen\ndie nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen                 oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach nä-\nentsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der                 herer Anweisung der zuständigen Behörde nach ih-\nVerordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt                rer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,\nworden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchen-\nrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in           zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-\ndas Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Do-           dokument für die Einfuhr im Original beizufügen.\nkumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG)\nNr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach An-              (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für\nlage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1            die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die\ndürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel                die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangs-\nzum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht wer-           grenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontroll-\nden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitglied-              stelle zuständige Behörde über den Transport zu unter-\nstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-               richten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zustän-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer                dige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach\nDurchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen natio-           Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdo-\nnalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.                kumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheini-\ngen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie\n(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1               hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-\nsind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderun-             ständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Ta-\ngen des Absatzes 3                                              gen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über\n1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen            den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Ein-\nüber eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkon-            gangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zu-\ntrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder            ständige Zollbehörde um Nachforschungen über den\nweiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.\n2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12\nAbs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von           (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die\nder zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder          für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens                 im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendun-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nach natio-           gen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff\nnalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Arti-            umgeladen werden, entsprechend § 7 Abs. 2 verfahren.\nkels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13             Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontroll-\nAbs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG aner-            stelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesund-\nkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren           heitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen\nund einzulagern.                                            Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es\nerfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1\nSoweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1             durchzuführen.\nSatz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumen-\ntenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durch-               (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die\nfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstan-             für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den\ndungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zu-           Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu\nständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder               gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1\nihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sen-           Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendun-\ndung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen               gen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die\nbenannten Bestimmungsort außerhalb der Europäi-                 Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das\nschen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitli-            Lager zuständige Behörde über den Transport der Sen-\nche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind               dung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der\ndie Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn               Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom\ndie Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für            19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Ver-\ndie Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Infor-           bund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L\nmationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entschei-            221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/\ndung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004               292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintref-\nzur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände-                 fen der Sendung der für das Lager zuständigen Be-\nrung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94              hörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes\nS. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die        für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entspre-\nOriginale der die Sendung begleitenden Dokumente                chend.","1876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n§ 10                                Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1\nLagerung zur                            gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3\nDurchfuhr bestimmter Sendungen                     Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.\n(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder           (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, so-\nLagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat         fern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die\ndie in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebens-             Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebens-\nmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Ve-            mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein La-\nterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und         ger im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort\nräumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den        gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung\nlebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.            nach Anlage 4 unterziehen.\nDie Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden,\nals dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung                                  § 11\nin Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder                           Schiffsausrüster\nAufmachung darf hierbei nicht verändert werden und\neine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss             (1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1\nausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein-         ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu die-\nund Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnun-              sem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12\ngen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss        Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach\nüber den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede einge-        Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1\nlagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel           und 4 Satz 1 einzuhalten und\nsowie die Angabe des Ursprungslandes und die ent-             1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ein-\nsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben.                 gang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von\nFür jede Auslagerung sind Name und Adresse des                    ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in\nEmpfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungsla-                   ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;\ngers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestim-\nmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit An-             2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwi-\ngabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die              schenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein\nBestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre                 von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in\nlang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauf-               dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet\ntragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kon-               werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die\ntrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrol-           Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen\nlen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur             anderen Bestimmungsort verbracht werden;\nVerfügung zu stellen.                                         3. der für das Versandlager zuständigen Behörde un-\n(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der            verzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit An-\nVorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie             gabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes\ndie Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sen-              anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2\ndung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I                 genannten Bescheinigung zu erstatten;\nder Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlich-           4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet\nkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.                       werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Num-\n(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genann-            mer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der\nten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern              Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die\nin Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern,              Ankunft der Sendung zu unterrichten.\nsofern sie                                                    Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur\n1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht    an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzo-\nwerden oder                                               nen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten\n2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland      des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\noder in einen von der zuständigen Behörde eines           raum liefern.\nMitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates           (2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine\nschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften            Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des\nzur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a          Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der\nder Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach         Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom\n§ 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder          8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für\n3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be-         die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die\nhörde zugeführt werden.                                   für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbe-\ntreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im in-\nDer Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten           ternationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG\nLagern ist verboten.                                          Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung bei-\n(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12             gefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemein-\nAbs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zustän-          schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung\ndigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Origi-          (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine\nnal des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Ein-          von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der\nfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsen-           Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1\ndung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige          bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007              1877\nhaben die Bescheinigung unverzüglich an die für das          1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nVersandlager zuständige Behörde zu übermitteln.                  oder\n(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung             2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils\nnach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und               geltenden Fassung\neiner Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zu-        im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in\nständige Behörde des Versandlagers für die Beförde-          einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be-\nrung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Be-        schränkt oder verboten ist und das Bundesministerium\nscheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann           den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im\nfür Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher            elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.\nHerkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt wer-          Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie\nden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der        die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes-\nzuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lie-           anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-\nferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Ver-         kannt.\nsandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-\nder Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der\nmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntma-\nEntscheidung 2004/292/EG anzukündigen.\nchung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.\nBekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn\n§ 12\ndes Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,\nAnerkennung von Lagern                       soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-\nund Registrierung von Schiffsausrüstern               punkt bestimmt ist.\n(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in de-\nnen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die                                     § 14\nEinfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden                       Verfahren bei der Wiedereinfuhr\nauf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt,               (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch\nwenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:             in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Le-\n1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge           bensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der\nund müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert        Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\nsein.                                                    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle\n2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-\nvon Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,\nräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im\nStachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken\nSinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebens-\nmit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurück-\nmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die\ngewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich\nzuständige Behörde die getrennte Lagerung inner-\ndieser Verordnung verbracht werden, wenn\nhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel\nim Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtren-       1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglich-\nnung vorhanden ist.                                          keits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige\nvergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat,\n3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal\nder Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbe-\nvorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen\ntrieb zugestimmt hat,\ndurchführt.\n2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Ori-\n(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zu-            ginal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Ge-\nständigen Behörde registriert, wenn sie die Vorausset-           nusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder\nzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein ge-            sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und\nschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge je-\nderzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter          a) die Sendung von einer Bescheinigung der zu-\ngesichert sind.                                                      ständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist,\nin der die Gründe für die Zurückweisung angege-\n(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der                 ben werden und bestätigt wird, dass die vorge-\nVoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über-                   schriebenen Lagerungs- und Transportbedingun-\nwachen.                                                              gen eingehalten und die Lebensmittel keiner Be-\n(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach                  handlung unterzogen worden sind, oder\nAbsatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 re-             b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-\ngistrierten Schiffsausrüster.                                        dung von einer Bescheinigung des Transportun-\nternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird,\n§ 13                                     dass die Lebensmittel nicht behandelt oder ent-\nVerbote auf Grund                                laden worden sind, und\nvon Schutzmaßnahmen                         3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5\nder Europäischen Gemeinschaft                        Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird.\n(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder       (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-\nbehandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder          hörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Do-\nsonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die       kumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei\nDurchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch           begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebens-\neinen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die         mittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenun-\nEuropäische Gemeinschaft auf Grund                           tersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sen-","1878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\ndung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeu-         12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließ-\ngen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbe-               lich zur Versorgung internationaler Organisationen\ntrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt                oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundes-\nworden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur                 republik Deutschland stationiert sind, bestimmt\nSicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem                 sind.\nT 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG)\nLebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\nden Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)\nFuttermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verord-\nNr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgese-\nnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG)\nhen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur An-\nNr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit\nkunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.\nEinfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-\n(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-         sprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122\nhörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zustän-          S. 1) bleiben unberührt.\ndige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das\nInformationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung             (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach\n91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung                Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten\n2004/292/EG.                                                   nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.\n(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach\n§ 15                              Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Be-\nAusnahmeregelungen                          hörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor ge-\nnehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige\n(1) § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-       Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass\nmittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1             die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungs-\nSatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches          zweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr\nund des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für         Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüg-\n1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtli-        lich nach zweckentsprechender Verwendung der Besei-\ncher Überwachung und die Lagerung von Lebens-            tigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch\nmitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Frei-   die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.\nzonen,                                                      (4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tier-\n2. die Veredelung und Umwandlung von Lebensmit-              seuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel,\nteln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtli-     die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Ver-\ncher Überwachung befinden,                               pflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im\n3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswär-         Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stich-\ntigen Staates oder seines Gefolges verbracht wer-        probenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen,\nden und zum Gebrauch oder Verbrauch während              die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit\nseines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Ver-       der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach\nordnung bestimmt sind,                                   Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung\nzuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher\n4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsulari-       Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüber-\nsche Vertretungen bestimmt sind,                         schreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln\n5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftli-      umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4\nche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähn-          sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.\nliche Veranstaltungen bestimmt sind,                     Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine\nPrüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse\n6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht wer-\nauf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel\nden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-\nzulassen.\ngangsabgaben nicht zu erheben sind,\n7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer-                                 § 16\nden und ausschließlich zum Verbrauch der durch\ndiese Verkehrsmittel beförderten Personen be-                                    Straftaten\nstimmt sind,                                                Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens-\n8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, so-           mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\nweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des\n1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nEmpfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als\nlebende Tiere einführt oder\nGeschenke im öffentlichen Interesse,\n2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt\n9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Men-\noder sonst verbringt.\ngen,\n10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut                                     § 17\nin Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten\nwerden,                                                                   Ordnungswidrigkeiten\n11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch               (1) Wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig\nauf hoher See bestimmt waren und an Bord des             begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel-\nSchiffes verbraucht werden,                              und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                1879\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26            8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-              Sendung liefert,\nbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine\n1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nrechtzeitig übermittelt,\nnicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein\nlebendes Tier einführt,                                    10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b                Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,\noder c oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,\n11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2             Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nNr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkon-                bestätigt,\ntrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-         12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung\ntig unterrichtet,                                              nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Le-\nbensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden             13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht\nTieren in das Inland verbringt,                                oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und\nnicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt\n6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein\noder\nSeeschiff ausrüstet,\n7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung             14. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 ein Lebensmittel tie-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             rischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der\nrechtzeitig macht,                                             Beseitigung zuführt.","1880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)\nLebensmittel,\ndie nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind\n1. Kleingebäck,\n2. Brot,\n3. Feine Backwaren,\n4. Schokolade,\n5. Süßwaren,\n6. ungefüllte Gelatinekapseln,\n7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von Er-\nzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen,\nChondroitin oder Chitosan,\n8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,\n9. Oliven, mit Fisch gefüllt,\n10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt\nsind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,\n11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte,\nFleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt\nenthalten,\n12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen\nAnteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an\neinem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ur-\nsprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel\na) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungspro-\nzesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Dena-\nturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen wor-\nden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens\nzweifelsfrei erkennbar ist,\nb) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet\nsind,\nc) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllun-\ngen oder versiegelten Behältnissen befinden und\nd) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung\nmit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben\nüber die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der\nPackstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zu-\ntaten der Lebensmittel hervorgehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007              1881\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1)\nRechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern\nund Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen\noder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission\nRechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nRechtgrundlagen                                          zur Festlegung\nzur Auflistung\nLebensmittel                  zur Auflistung                                      von Bescheinigungen\nvon Betrieben\nvon Drittländern                                       oder Mustern für\nin Drittländern\nBescheinigungen\n1                              2                              3                         4\n1.  Milch und Milcherzeug-      Artikel 23 Abs. 2 Buch-                                 Artikel 23 Abs. 2 Buch-\nnisse                       stabe b und Artikel 3                                   stabe b und Artikel 3\nBuchstabe a, c und d der                                Buchstabe a, c und d der\nRichtlinie 92/46/EWG des                                Richtlinie 92/46/EWG des\nRates                                                   Rates\n2.  Eier, Eiprodukte                                                        *)\n3.  essbare Schnecken,          Artikel 10 Abs. 2 Buch-                     *)\nFroschschenkel, Honig,      stabe a der Richtlinie\nGelee Royale                92/118/EWG des Rates\n4.  Speisegelatine              Artikel 10 Abs. 2 Buch-\nstabe a der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates\n5.  Kollagen                    Artikel 10 Abs. 2 Buch-                     *)\nstabe a der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates\n6.  Ausgangserzeugnisse         Entscheidung 79/542/                        *)\nfür die Herstellung von     EWG des Rates,\nSpeisegelatine und          Artikel 9 der Richtlinie\nKollagen                    91/494/EWG des Rates,\nArtikel 2 Abs. 2 der Ent-\nscheidung 95/408/EWG\ndes Rates,\nArtikel 16 Abs. 2 und 3\nder Richtlinie 92/45/EWG\ndes Rates\n7.  Fischereierzeugnisse                                     Artikel 11 Abs. 1 i. V. m.\nAbs. 4 Buchstabe c oder\nAbs. 6 der Richtlinie\n91/493/EWG\n8.  lebende Muscheln,                                        Artikel 9 der Richtlinie\nStachelhäuter, Manteltiere                               91/492/EWG\nund Meeresschnecken\n9.  Fleisch von Rindern         Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der        Artikel 3 und 22 der\neinschließlich Bubalus      linie 72/462/EWG             Richtlinie 72/462/EWG      Richtlinie 72/462/EWG\nbubalis und Bison bison,\nSchweinen, Schafen\nund Ziegen oder von\nEinhufern, die als\nHaustiere gehalten\nwerden, sowie von wild\nlebenden Klauentieren und\nEinhufern\n10. Fleisch von Hühnern,                                     Artikel 14 Teil B Nr. 2\nTruthühnern, Perlhühnern,                                Buchstabe a der Richtlinie\nEnten und Gänsen                                         71/118/EWG\n11. Fleisch von Haus-           Artikel 10 Abs. 2 Buch-      Artikel 10 Abs. 2 Buch-    Artikel 10 Abs. 2 Buch-\nkaninchen, Zuchtwild        stabe a der Richtlinie       stabe b der Richtlinie 92/ stabe c der Richtlinie\n(Farmwild)                  92/118/EWG                   118/EWG                    92/118/EWG","1882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nRechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nRechtgrundlagen                                              zur Festlegung\nzur Auflistung\nLebensmittel                         zur Auflistung                                          von Bescheinigungen\nvon Betrieben\nvon Drittländern                                           oder Mustern für\nin Drittländern\nBescheinigungen\n1                                    2                                    3                     4\n12. Fleisch von erlegtem Wild Artikel 16 Abs. 3 der                           Artikel 16 Abs. 3 der   Artikel 16 Abs. 2 Buch-\n(Groß- und Kleinwild)              Richtlinie 92/45/EWG                Richtlinie 92/45/EWG    stabe c der Richtlinie\n92/45/EWG\n13. Hackfleisch und Fleisch-              Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B\nzubereitungen                      Nr. 1 Buchstabe b der               Nr. 2 Buchstabe a der   Nr. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 94/65/EG                 Richtlinie 94/65/EG     Richtlinie 94/65/EG\n14. Fleischerzeugnisse aus                Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der Richt- Artikel 3 und 22 der\nFleisch von Rindern                linie 72/462/EWG                    linie 72/462/EWG        Richtlinie 72/462/EWG\neinschließlich Bubalus bu-\nbalis und Bison bison,\nSchweinen, Schafen,\nZiegen und Einhufern,\ndie als Haustiere gehalten\nwerden\n15. Fleischerzeugnisse aus                Artikel 10 Abs. 2 Buch-             Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-\nGeflügelfleisch, Fleisch           stabe a der Richtlinie              stabe b der Richtlinie  stabe b der Richtlinie\nvon Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG                                   92/118/EWG              92/118/EWG\nerlegtem Wild (Groß- und\nKleinwild) und Fleisch von\nHauskaninchen\n16. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Abs. 2 Buch-                           Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-\nnete und/oder erhitzte             stabe a der Richtlinie              stabe b der Richtlinie  stabe b der Richtlinie\nMägen, Blasen und Därme 92/118/EWG                                     92/118/EWG              92/118/EWG\n*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007          1883\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1)\nDurchführung der Nämlichkeitskontrolle\n1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den An-\ngaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheini-\ngungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkun-\nden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen\na) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,\nb) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Ge-\nnusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Iden-\ntifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder\nsonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,\nc) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorge-\nschriebene Etikettierung.\n2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-\nden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an\ndem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt\nsind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genuss-\ntauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger ver-\ngleichbarer Urkunden übereinstimmen.","1884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nAnlage 4\n(zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5)\nDurchführung der Warenuntersuchung\nKapitel I\nAllgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung\n1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\na) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten\nTransportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle\nzuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während\ndes Transportes der Sendung geben;\nb) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.\n2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeits-\nbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist\ninsbesondere festzustellen, ob\na) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts\nentspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;\nb) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zu-\nstandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten\nworden sind.\n3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-\nfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.\nDiese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls\nGeschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-\nmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes\nbestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und\nhöchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit\nder Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist\nder Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen\ndie Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu ent-\nladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stich-\nproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.\n4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anord-\nnen, sofern\na) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren\nvollständige Überprüfung ermöglicht;\nb) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;\nc) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf\neine Unregelmäßigkeit nahelegen.\n5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweck-\ndienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu ma-\nchen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestem-\npelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzu-\ngeben ist.\n6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im\nAnhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kon-\ntrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Ra-\ntes (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt\nist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen\nDrittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf\nVerstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.\n7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist,\nstichprobenweise auf\na) Rückstände,\nb) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/\n2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr.\nL 338 S. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007           1885\nzu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des\nBVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes ein-\nzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforder-\nlichen Untersuchungen durchzuführen.\n8. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 13 Abs. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf\noder Inhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesan-\nzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechts-\naktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\nKapitel II\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren\nLebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.\nKapitel III\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei\nFleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen\n1.       Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind\nso weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.\n2.       Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:\n2.1      von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:\n2.1.1    bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren,\nFarmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede\nzwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte\nTierkörperhälfte;\n2.1.2    bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder\nTierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung\nbis               1 000 Kilogramm                                                         2 Packstücke\nvon über          1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                                 4 Packstücke\nvon über        15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm                                  8 Packstücke\nvon über        50 000 Kilogramm                                                         10 Packstücke\nfür jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu ent-\nnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge\nvon höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;\n2.1.3    bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung\nbis               4 000 Kilogramm                                                         2 Packstücke\nüber              4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                                 4 Packstücke\nbei über        15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm                                  8 Packstücke\nbei über        50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm                                10 Packstücke\nbei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen\n50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild einge-\nführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.\n2.2      Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:\n2.2.1    im Falle der Nummer 2.1.1\n2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskel-\nfleisches und des Fettgewebes;\n2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der\nWässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind wei-\ntere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen\nzu prüfen;\n2.2.2    im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der\nSchutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von\netwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch\nvon Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort","1886        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\ngenannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung\nzu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sons-\ntigen Untersuchungen durchzuführen;\n2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist\nzusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriolo-\ngisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.\n2.3   Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu unter-\nsuchen:\n2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindes-\ntens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt\nweniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die\nzur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\n2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung\nmit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei einem Gewicht der Sendung\nbis zu         1 000 Kilogramm                                                           2 Proben\nvon über       1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm                                   4 Proben\nvon über       5 000 Kilogramm                                                           8 Proben\n2.4   Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von\na) Großwild und\nb) frei lebenden Hasentieren\nin der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort\nzuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter\nKontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.\n2.5   Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme\nIm Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 14a und 14b der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschrif-\nten zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\n(ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 433/2006 der Kommission vom\n15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 79 S. 16, Nr. L 231 S. 3), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwasser-\ngehalt untersucht werden.\n3.    Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der\nNummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.\n4.    Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:\n4.1   Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersu-\nchen.\n4.2   Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:\n4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnis-\nsen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung\nbei bis zu       1 000 Behältnissen                                                       2 Proben\nbei über         1 000 bis zu 10 000 Behältnissen                                         4 Proben\nbei über        10 000 bis zu 100 000 Behältnissen                                        8 Proben\nbei über       100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen                          10 Proben\nbei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse\nzusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Be-\nhältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen\nvon weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;\n4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind,\nje angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;\n4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, aus-\ngeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Ge-\nwicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007          1887\nbis zu         1 000 Kilogramm                                                         2 Proben\nbei über       1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm                                 4 Proben\nbei über      10 000 Kilogramm                                                         8 Proben\nals Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens\n150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;\n4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung\nbei bis zu     10 Fässern                                                               2 Proben\nbei            11 bis zu 100 Fässern                                                    4 Proben\nbei           101 bis zu 250 Fässern                                                    8 Proben\nbei über      250 Fässern                                                              10 Proben.\n4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte\nAnzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.\n4.3   Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:\n4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und\nerforderlichenfalls bakterioskopisch;\n4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in\nKombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätz-\nlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriolo-\ngisch;\n4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter\nWare sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen\noder Därme möglich ist;\n4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;\n4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch\noder chemisch-physikalisch.\n4.4   Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständi-\ngen Behörde zu untersuchen.\n4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sen-\ndungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entneh-\nmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind\nmindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.\n4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4\nSatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei einem Gewicht der Sendung\nbis zu         1 000 Kilogramm                                                          3 Proben\nvon über       1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm                                   5 Proben\nvon über       5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm                                  8 Proben\nvon über      10 000 Kilogramm                                                         11 Proben.\nBei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Misch-\nprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Unter-\nsuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.\n5.    Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer-\nzeugnissen\n5.1   Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen\nFleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-\nerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter An-\ngabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die\nEinfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine\nspezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.\n5.2   Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper,\nTeilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der","1888        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nNummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu\nkennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die\n5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 oder\n5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20\nAbs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder\n5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buch-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nangeordnet hat.\n5.3   Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile\noder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Num-\nmer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kenn-\nzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von\nArtikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\ndie Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nAusnahmen zulassen.\n5.4   Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelab-\ndruck „Untersucht” zu kennzeichnen,\n5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei\njedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst\nkeinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,\n5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen an-\ngenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sen-\ndung nicht eingetreten ist,\n5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit\nMikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch-\ngeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,\n5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger\nVeränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberech-\ntigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich\nauf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt\nwerden können.\n6.    Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:\n6.1   Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke\nsind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abge-\nschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.\n6.2   Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:\n6.2.1 „Untersucht“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007           1889\n6.2.2    „Beseitigung“\n6.2.3    „Zurückgewiesen“\n6.3      Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:\n6.3.1    Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte\nzu kennzeichnen.\n6.3.2    Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.\n6.3.3    Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.\n6.3.4    Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück\nzu kennzeichnen.\n6.3.5    Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Eti-\nketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken\nebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.\nKapitel IV\nSpezielle Anforderungen\nan die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1.   Laboruntersuchung\nzu erfüllende\nErzeugnis                 Art der Untersuchung\nAnforderungen gemäß\n1.1 Rohmilch, wärmebehandelte          polychlorierte Biphenyle Schadstoffhöchstmengenverordnung\nMilch und Milcherzeugnisse                                 vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755)\nin der jeweils geltenden Fassung\nPflanzenschutzmittel-     Rückstandshöchstmengenverordnung\nrückstände                vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)\nin der jeweils geltenden Fassung\nAflatoxine                Mykotoxin-Höchstmengenverordnung\nvom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der\njeweils geltenden Fassung","1890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nzu erfüllende\nErzeugnis                         Art der Untersuchung\nAnforderungen gemäß\nRückstände von Stoffen, Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in der\ndie in Anhang IV der         jeweils geltenden Fassung\nVerordnung (EWG)\nNr. 2377/90 aufgeführt\nsind\n1.2 Rohmilch                                                                   Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/\n2004\nRohe Kuhmilch                              Gesamtkeimzahl               (≤ 100 000 Keime/ml\nsomatische Zellen            ≤ 400 000 Zellen/ml\nRohmilch von anderen Tierarten             Gesamtkeimzahl               ≤ 1 500 000 Keime/ml)\n1.3 Wärmebehandelte Milch                         Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung\n(EG) Nr. 2073/2005\n1.4 Milcherzeugnisse allgemein                    Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3\nder Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\n1.5 Käse, Butter und Sahne aus                    Salmonellen                  Anhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung\nRohmilch oder aus Milch,                                                (EG) Nr. 2073/2005\ndie einer Wärmebehandlung\nunterhalb der Pasteurisations-\ntemperatur unterzogen wurde\n1.6 Milch- und Molkepulver                        Salmonellen                  Anhang I Kapitel I Nr. 1.12 der Verordnung\n(EG) Nr. 2073/2005\n1.7 Eiskreme mit Milchanteilen1)                  Salmonellen                  Anhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung\n(EG) Nr. 2073/2005\n1.8 Käse, Milch- und Molkepulver2)                Staphylokokken-              Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung\nEnterotoxine                 (EG) Nr. 2073/2005\n1.9 Milcherzeugnisse, die als                     Salmonellen                  Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23\ngetrocknete Säuglingsanfangs-              Enterobacter sakazakii       der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nnahrung und getrocknete\ndiätetische Lebensmittel für\nSäuglinge unter sechs Monaten\nbestimmt sind\n1\n) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.\n2\n) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:\n– Käse aus Rohmilch,\n– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,\n– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,\n– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.\n2.  Stichprobenpläne\nDen Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen\nvorbehaltlich Kapitel I Nr. 6\n2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,\n2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,\n2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung\nzu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n3.  Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-\nchungen durchzuführen.\n4.  Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                           1891\nKapitel V\nSpezielle Anforderungen an die\nWarenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforde-\nrungen zu berücksichtigen:\n1.  Sensorische Untersuchung\n1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkon-\ntrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frische-\nklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für\nbestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt\nwerden.\n1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf\nFrischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.\n2.  Laboruntersuchungen\n2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Labor-\nuntersuchungen durchzuführen:\nzu erfüllende\nErzeugnis                         Art der Untersuchung\nAnforderungen gemäß\n2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei-                 Listeria monocytogenes               Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der\nerzeugnisse                                                                 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\n2.1.2 Gekochte Krebs- und                        Salmonellen                          Anhang I Kapitel I Nr. 1.16 der\nWeichtiere                                                                  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\n2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel-                 Salmonellen                          Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24\nhäuter, Manteltiere und                E. coli                              der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nSchnecken\n2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel-                 Algentoxine                          Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2\nhäuter, Manteltiere und                                                     der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nSchnecken\n2.1.5 Fischereierzeugnisse von                   Histamin                             Anhang I Kapitel I Nr. 1.25 der\nFischarten, bei denen ein hoher                                             Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nGehalt an Histidin auftritt*)\n2.1.6 Fischereierzeugnisse, die                  Histamin                             Anhang I Kapitel I Nr. 1.26 der\neinem enzymatischen                                                         Verordnung (EG) Nr. 2073/2005\nReifungsprozess in Salzlösung\nunterzogen und aus Fischarten\nhergestellt werden, bei denen\nein hoher Gehalt an Histidin\nauftritt*)\n*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.\n2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereier-\nzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung\nnach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderun-\ngen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.\n2.3 Untersuchung auf Algentoxine\nDie Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verord-\nnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die\nWarenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.\n3.  Stichprobenpläne\nDen Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sen-\ndungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6\n3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,\n3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,\n3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,","1892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und\n3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung\nzu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.\n4.    Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n5.    Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel VI\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1. Laboruntersuchung\nzu erfüllende\nErzeugnis                       Art der Untersuchung\nAnforderungen gemäß\nEiprodukte*)                            Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005\n*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen\nist.\n2. Stichprobenpläne\nDer Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.\n3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchun-\ngen durchzuführen.\n4. Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel VII\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1. Laboruntersuchung\nzu erfüllende\nErzeugnis                       Art der Untersuchung\nAnforderungen gemäß\nGelatine, Kollagen                      Salmonellen                           Anhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG)\nNr. 2073/2005\n2. Stichprobenpläne\nVorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu\nunterziehen.\n3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n4. Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.\nKapitel VIII\nSpezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig\nZusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-\nsuchungen durchzuführen:\n1. Laboruntersuchung\nUntersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007         1893\n2. Stichprobenpläne\nVorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu\nunterziehen.\n3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen\ndurchzuführen.\n4. Beurteilungsgrundsätze\nIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen\nnach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.","1894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nArtikel 6                                                        „§ 5f\nÄnderung der Fleisch-Verordnung                                    Ausnahmen für die Einfuhr\n§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nentsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln\nmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des\ngeändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a\n1. Die §§ 3, 6 und 12 werden aufgehoben.                     der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.“\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 9\n„(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des                    Änderung der Honigverordnung\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\n§ 5 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004\nbestraft, wer\n(BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 der Verordnung\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder         vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden\nist, wird aufgehoben.\n2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“                                            Artikel 10\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des                                  Änderung der\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“                    Lebensmittelkontrolleur-Verordnung\ndurch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.                    Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-\ngust 2001 (BGBl. I S. 2236), geändert durch § 3 Abs. 11\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                       des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,\n„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2        2653), wird wie folgt geändert:\nNr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-       1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 des\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder           Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\nfahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort be-              durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buch-\nzeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr               stabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nbringt.“                                                   ches“ ersetzt.\n3. In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte „Kenntlich-          2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.\nmachung“ der Text gestrichen.                             3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer 2\nersetzt:\nArtikel 7                                „2. amtliche Fachassistenten im Sinne des An-\nÄnderung der Weinverordnung                              hangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                    Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\nmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt                  mit besonderen Verfahrensvorschriften für die\ngeändert durch die Verordnung vom 13. April 2007                     amtliche Überwachung von zum menschlichen\n(BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert:                           Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ur-\n1. § 14 wird wie folgt gefasst:                                      sprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226\nS. 83) in der jeweils geltenden Fassung.“\n„§ 14\nHygienische Anforderungen                                             Artikel 11\nErzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der An-                                Änderung der\nforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-                    Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVerordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert,              Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\ngelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht          Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999\nwerden.“                                                  (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\n2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“       Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird\ngestrichen.                                               wie folgt geändert:\n3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben.                1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-\nArtikel 8                                   gabe „§ 4 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nÄnderung der Kosmetik-Verordnung\nfügt:\nNach § 5e der Kosmetik-Verordnung in der Fassung                 „1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,“.\nder Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I\nS. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli      2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n2007 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird fol-               „(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die An-\ngender § 5f eingefügt:                                           gabe „aufgetaut“ ergänzt, wenn das Lebensmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007                1895\ngefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung                              Artikel 16\neiner solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbrau-\ncher einen Irrtum herbeizuführen.“                            Änderung der Fleischhygiene-Verordnung\n3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8             Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nBuchstabe a“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a         Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),\noder Nr. 8 Buchstabe a“ ersetzt.                         zuletzt geändert durch § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie\nArtikel 12                           folgt geändert:\nÄnderung der                           1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.\nVerordnung über tiefgefrorene Lebensmittel\n2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3\n§ 1 Abs. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Le-             wird aufgehoben.\nbensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258) wird aufgehoben.           3. Die §§ 8, 10 bis 11c, 12 bis 14 und 17 bis 18a wer-\nden aufgehoben.\nArtikel 13                           4. Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 und 2.3 und Kapitel V\nÄnderung                                Nr. 1 bis 3.2, 3.4 bis 5, 6.1.1 bis 6.1.5, 6.5 und 7,\nder Bedarfsgegenständeverordnung                       Anlage 2 Kapitel I bis V, Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.4\nund 2 bis 4 und Kapitel VII bis X und die Anlagen 2a\nNach § 11 der Bedarfsgegenständeverordnung in                bis 6 werden aufgehoben.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-\nber 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Ver-\nordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3381) ge-                                  Artikel 17\nändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:\nÄnderung der Milch-Güteverordnung\n„§ 11a                                Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I\nAusnahmen für die Einfuhr                    S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt\n§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt       geändert:\nentsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des          1. In § 2 Abs. 1 bis 5 und in § 6a werden jeweils die\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-           Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\ngesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a            ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verbote des § 30           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder             setzt.\ndes Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung\n2. § 2 Abs. 10 Satz 2 wird aufgehoben.\n(EG) Nr. 1935/2004 treten.“\n3. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in\nÄnderung der                                  eine Berechnung eingegangen sein, die zur An-\nEier- und Eiprodukte-Verordnung                          ordnung\nDie Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De-                  a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anord-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch                  nung bestimmter Anforderungen hinsichtlich\nArtikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I                 der Behandlung und Verwendung von Roh-\nS. 2791), wird wie folgt geändert:                                     milch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1\n1. Die §§ 1 bis 6 werden aufgehoben.                                   der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\n2. Die §§ 8 bis 20 werden aufgehoben.\n29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvor-\n3. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 und Abs. 2 Nr. 1                schriften für die amtliche Überwachung von\nwird aufgehoben.                                                   zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-\n4. § 22 Abs. 2 bis 7 wird aufgehoben.                                  zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU\nNr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils\n5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufhoben.                          geltenden Fassung oder\nArtikel 15                                  b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von\nRohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9\nÄnderung der                                     Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwa-\nZusatzstoff-Zulassungsverordnung                             chungsverordnung in der jeweils geltenden\nIn Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nr. 10 der Zusatzstoff-                 Fassung\nZulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I                   geführt hat.“\nS. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1399) geändert worden          4. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „einer Mitteilungs-\nist, werden die Wörter „im Sinne der Eiprodukte-Verord-         oder Meldepflicht“ durch die Wörter „einer Mittei-\nnung“ gestrichen.                                               lungspflicht“ ersetzt.","1896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\nArtikel 18                                 bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte\nKondensmilch in den Verkehr bringt.“\nÄnderung\nder Milcherzeugnisverordnung                          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970                     setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21\n(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3            Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-\nder Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I                         gesetzbuches“ ersetzt.\nS. 2799), wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21\n„(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Grup-                    Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-\npe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr ge-                 gesetzbuches“ ersetzt.\nbracht werden, wenn sie nach einem Verfahren                 d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des\nwärmebehandelt worden ist, das den Anforderun-                  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\ngen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II             durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europä-                    und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\nischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-                  e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1\nril 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für               Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nLebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU                      genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60\nNr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert             Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der                     und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt und die\nKommission vom 6. November 2006 (ABl. EU                        Nummer 1 gestrichen.\nNr. L 320 S. 1), entspricht.“\nf) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nc) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „der Ab-                    setzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26\nsätze 1a oder“ durch die Wörter „des Absatzes“                  Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-\nersetzt.                                                        gesetzbuches“ ersetzt.\n2. § 2a wird aufgehoben.                                        6. Anlage 1a wird aufgehoben.\n3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                     7. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 35 des Lebensmittel-\n„5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebe-                   und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die An-\nhandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapi-             gabe „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-\ntel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004         telgesetzbuches“ ersetzt.\nunterzogen wurden, die Angabe\nArtikel 19\naa) „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren,\ndas dem Verfahren nach Anhang III Ab-                                 Änderung der\nschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buch-                   Milch-Sachkunde-Verordnung\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Milch-Sachkunde-Verord-\n2004 entspricht; bei ungezuckerten Kon-\nnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die\ndensmilcherzeugnissen kann stattdessen\nzuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 27. April 1993\ndie Bezeichnung „Ultrahocherhitzung“\n(BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie\nverwendet werden,\nfolgt gefasst:\nbb) „wärmebehandelt“ bei einer sonstigen\n„1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder\nWärmebehandlung von mehr als 50 °C,\nsammeln,“.\nausgenommen eine einmalige Pasteuri-\nsierung bei Sahneerzeugnissen, die ei-\nnem Verfahren nach Anhang III Ab-                                       Artikel 20\nschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a                       Änderung der\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ent-               Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nspricht;\nDie Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom\nb) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebe-             19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch\nhandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung             Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I\ndes zur Herstellung verwendeten Milcher-             S. 1261), wird wie folgt geändert:\nzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben,\nsofern dieses einer Wärmebehandlung unter-           1. § 2 wird wie folgt geändert:\nzogen wurde.“                                           a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 6 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung „1.“                   „4. das den Anforderungen des Anhangs III Ab-\nund die Nummer 2 gestrichen.                                           schnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG)\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                           Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    schen Hygienevorschriften für Lebensmittel\n„(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des                  tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird                     S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007             1897\nFassung entsprechende Verfahren der Wär-                                         „§ 1a\nmebehandlung durch die Angabe                                            Begriffsbestimmung\n– „pasteurisiert“ bei einem Verfahren, das\nMolkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milch-\ndem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX\nwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt\nKapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Ver-\neines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder\nordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;\neine hieraus herzustellende entsprechende Menge\n– „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren, das        an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die\ndem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX         hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen be-\nKapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Ver-      sitzt.“\nordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätz-\nlich der Buchstabe „H“ mindestens in gleicher            „(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur herge-\nSchriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,“.         stellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich\nspezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.“\nb) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter\n„„homog.“ für „homogenisiert“,“ gestrichen.            3. § 3 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“         4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5\ngestrichen.                                               Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milch-\nverordnung“ durch die Wörter „einem Verfahren ge-\n2. In § 3 werden die Nummernbezeichnung „1.“ und die             mäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1\nNummer 2 gestrichen.                                          Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des          Europäischen Parlaments und des Rates vom\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“                 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften\ndurch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a              für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“               Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils gel-\nersetzt.                                                      tenden Fassung“ ersetzt.\n5. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nArtikel 21                             Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\nÄnderung                                durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a\nder Käseverordnung                            des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“\nersetzt.\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-        6. In Anlage 2 werden die Wörter „der Richtlinie 92/46/\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar            EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-\n2006 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:                  schriften für die Herstellung und Vermarktung von\nRohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse\n1. § 3 Abs. 3 und 3a wird aufgehoben.\nauf Milchbasis“ durch die Wörter „des Verfahrens\n2. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben.                                   gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1\n3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „nach § 4              Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in\nAbs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer sons-            der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\ntigen Wärmebehandlung“ durch die Wörter „nach\nMaßgabe des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II                              Artikel 23\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen\nAufheben\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nspezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel                          von Rechtsvorschriften\ntierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,                Es werden aufgehoben:\nNr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“\n1. die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesge-\nersetzt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver-\n4. In § 28 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung                   öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n„1.“ und die Nummer 2 gestrichen.                              durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Ja-\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                                  nuar 1998 (BGBl. I S. 230),\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                2. die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976\n(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3\nb) Absatz 6 Nr. 1 wird gestrichen.\nder Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401),\n6. Anlage 1a wird aufgehoben.\n3. die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom\n13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert\nArtikel 22\ndurch die Verordnung vom 8. Dezember 2004\nÄnderung                                 (BGBl. I S. 3350),\nder Butterverordnung                         4. die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nDie Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I              Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I\nS. 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Ver-         S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 358 der Ver-\nordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799),                  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nwird wie folgt geändert:                                       5. die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. Au-\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        gust 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 2","1898           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007\n§ 2 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I                           durch § 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. Septem-\nS. 959),                                                               ber 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),\n6. die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezem-                      11. die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fas-\nber 2002 (BGBl. I S. 4538), geändert durch Artikel 2                   sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember\nder Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I                           2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt ge-\nS. 2791),                                                              ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. De-\n7. die Kollagen-Verordnung vom 17. August 2004                            zember 2004 (BGBl. I S. 3353),\n(BGBl. I S. 2223),                                                12. die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt-\n8. die Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992                    machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zu-\n(BGBl. I S. 1227),                                                     letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\n9. November 2004 (BGBl. I S. 2791).\n9. die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezem-\nber 2004 (BGBl. I S. 3353), geändert durch Arti-\nArtikel 24\nkel 417 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407),                                                                         Inkrafttreten\n10. die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. August 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}