{"id":"bgbl1-2007-38-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":38,"date":"2007-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_38.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012","law_date":"2007-08-07T00:00:00Z","page":1788,"pdf_page":4,"num_pages":21,"content":["1788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nGesetz\nzur Änderung der Rechtsgrundlagen zum\nEmissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012\nVom 7. August 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              Abschnitt 5\nsen:                                                                                 Veräußerung von Berechtigungen\n§ 19    Umfang und Verwendung\nArtikel 1                               § 20    Aufkommen\nGesetz                                 § 21    Verfahren\nüber den nationalen Zuteilungsplan                                                   Abschnitt 6\nfür Treibhausgas-Emissionsberechtigungen                                            Gemeinsame Vorschriften\nin der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012                       § 22    Bußgeldvorschriften\n(Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG 2012)*)                        § 23    Zuständige Behörde\nAnhang 1 bis 5\nInhaltsverzeichnis                                                     Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                         A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1       Zweck des Gesetzes                                                                         §1\n§ 2       Anwendungsbereich                                                               Zweck des Gesetzes\n§ 3       Begriffsbestimmungen\nZweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die\nAbschnitt 2                             Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für\nMengenplanung                              die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie\n§ 4       Nationale Emissionsziele                                    Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräuße-\n§ 5       Reserve                                                     rung von Emissionsberechtigungen festzulegen.\nAbschnitt 3\n§2\nZuteilungsregeln\nAnwendungsbereich\n§ 6       Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbe-\ntriebnahme bis zum 31. Dezember 2002                           Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von\n§ 7       Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirt-           Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwen-\nschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002         dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\n§ 8       Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme         setzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,\nin den Jahren 2003 bis 2007\ngilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit\n§   9     Zuteilung für Neuanlagen\n§  10     Einstellung des Betriebes von Anlagen\nsich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die\n§  11     Kuppelgas                                                   Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken,\n§  12     Besondere Härtefallregelung                                 werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes er-\n§  13     Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung              setzt.\n§  14     Antragsfristen\n§  15     Überprüfung von Angaben                                                                    §3\n§  16     Kosten der Zuteilung\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 4\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die\nAusgabe und Abgabe von Berechtigungen                    Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions-\n§ 17      Ausgabe                                                     handelsgesetzes.\n§ 18      Erfüllung der Abgabepflicht\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des    1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über        dem 31. Dezember 2007 erfolgt,\nein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\nder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra-  2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re-\ntes (ABl. EU Nr. L 275 S. 32).                                         gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007             1789\n3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage        nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen\nzur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend       der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenom-\ndem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,            men sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zutei-\n4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer          lungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12\nAnlage erzeugten Produkteinheiten,                       Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben,\nsoweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der\n5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal          Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren\nmögliche Produktionsmenge pro Jahr,                      in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht\n6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität        oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zutei-\naufgrund einer immissionsschutzrechtlich geneh-          lungsgesetzes 2007 erbracht wurde.\nmigten Änderung der Anlage,\n7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die                                      §5\nAufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der er-\nweiterten Kapazität,                                                              Reserve\n8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den              (1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als\nnach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festge-     Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu-\nlegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der          rückbehalten.\ngenehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden\npro Jahr; für die Berechnung des Standardauslas-            (2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3\ntungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,                    der Erfüllung von Ansprüchen:\n9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung             1. auf Zuteilung von Berechtigungen\nvon Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei-\noder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen              a) für Neuanlagen nach § 9,\nGasen.\nb) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Ab-\nAbschnitt 2                                    schluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig\nfestgestellt worden sind und soweit diese An-\nMengenplanung\nsprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge\nhinausgehen, sowie\n§4\nNationale Emissionsziele                      2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3\nSatz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.\n(1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von\nTreibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die            (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrneh-\nEinhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesre-         mung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zuge-\npublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates           wiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zu-\n2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmi-             teilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von\ngung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüberein-             Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. § 21 gilt ent-\nkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen           sprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren\nim Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die             bleibt hiervon unberührt.\ngemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Ver-\npflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47)          (4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung\ngewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012        oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurück-\nbeträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Koh-          gegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der\nlendioxid-Äquivalente je Jahr.                               Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum\n(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigun-          Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in\ngen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt           den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt wer-\n442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich ei-       den, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4\nner Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro         Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in\nJahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1     die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder ge-\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwen-             löscht werden.\ndung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Be-             (5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 ge-\nrechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für        nannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach\neine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.            Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesminis-\n(3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor-          terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9          im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nfür Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die              nanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigun-\nMenge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr            gen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kos-\nzuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anla-         tenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält\ngen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhaus-      die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis\ngas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet,               2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine\nwerden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Zif-        Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zu-\nfern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-         gewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode\nzes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienz-          2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwe-\nstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 an-            cke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen ent-\nteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes         spricht.","1790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nAbschnitt 3                              sionshandelsgesetzes eingeleitet hat. Rechtsbehelfe\nZuteilungsregeln                             gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit\nden gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen\n§6                                Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlan-\ngen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer\nZuteilung für                           Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen\nbestehende Industrieanlagen mit                    jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperi-\nInbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002                 ode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu\n(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII          übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen,\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren               auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.\nInbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte,                 (6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden\nwerden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu-           Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbe-\ngeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durch-          treiber und für ein mit diesem verbundenes Unterneh-\nschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der           men, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesell-\nAnlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor           schaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftli-\nvon 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungspe-          chen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss,\nriode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen\nteilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers\njährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage wer-           zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich\nden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer          angemessenen Menge zu.\nRechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für\ndie Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, er-                (7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätser-\nrechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach            weiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zu-\nden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.             teilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.\n(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum                   (8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1\n31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeit-         des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode\nraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.             2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung\nauf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwen-\n(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum\ndung.\nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 er-\nfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar                (9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emis-\ndes Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt,         sionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basis-\nbis zum 31. Dezember 2005.                                     periode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung\nder Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfak-\n(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen\ntor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechti-\ndem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 er-\ngungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2\nweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung\ndes Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissi-\nder Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erwei-\nonsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000\nterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage\nBerechtigungen pro Jahr.\nnach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.\n(10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007\n(5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jähr-\nkeine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung\nlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1\nnach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nin der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,\ngesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erfor-\n1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handels-             derlichen Angaben über die durchschnittlichen jährli-\nperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Be-             chen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der je-\nhörde zugrunde gelegt wurden,                              weils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese An-\n2. die der Betreiber auf Grundlage der Datener-                gaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung\nhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die             nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung\nbei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber     2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes\nvon der zuständigen Behörde im Rahmen der Aus-             2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwen-\nwertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wur-             dung.\nden und\n3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1                                     §7\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes be-                                    Zuteilung für\nrichtet hat.                                                      bestehende Anlagen der Energiewirtschaft\nDie zuständige Behörde kann für die Zuteilungsent-                mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002\nscheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, so-              (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des\nweit die Angaben des Betreibers nicht den für die Er-          Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbe-\nmittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden            triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, wer-\nAnforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-             den auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zuge-\nhandelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder            teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durch-\nder Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen.                 schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage\nSatz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit          in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter\nder Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie              Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften\nebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die        einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der\nzuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der            Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.\nEmissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emis-             Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007            1791\nbis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durch-            2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen\nschnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage       Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendi-\nsind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13       oxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzu-\nmaßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigun-         ziehen:\ngen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach         1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der\nFormel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften                Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode\neiner Rechtsverordnung nach § 13.                                 nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-\n(2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe ein-            rechnende Emissionsmenge sowie\ngesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissions-        2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazi-\nwert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der            tätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme ent-\nMaßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdiffe-              standen sind.\nrenzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit\nentsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in       Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im\nden Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an         Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zu-\nder Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In         geteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitäts-\ndiesem Fall errechnet sich der Emissionswert je er-          erweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem\nzeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.          31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittli-\nchen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten\n(3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Ab-\nProduktionsmenge der Anlage in der Basisperiode ab-\nsatz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung\nzuziehen:\neiner technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ-\nlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;          1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der\ndaneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zu-            Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode\ngrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage                nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-\nzur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abwei-                  rechnende Produktionsmenge sowie\nchend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissi-         2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung\nonsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind,                 bis zu deren Inbetriebnahme.\nnach Formel 5 des Anhangs 1.\n(3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zutei-\n(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissi-        lungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbe-\nonsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basispe-          triebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probe-\nriode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Ab-       betrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanla-\nsatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines          gen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren\nErfüllungsfaktors.                                           Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach\n(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.                   § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht\nüberschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier\n§8                                Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage\nBerechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der\nZuteilung für\nZuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der\nbestehende Anlagen\nZuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser\nmit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007\nZeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hinein-\n(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum         reicht.\nvom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 er-\nfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer An-                                    §9\nzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der\nKapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen                        Zuteilung für Neuanlagen\nStandardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er-              (1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigun-\nzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der          gen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zuge-\nZuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die          teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität\nBestimmung des Emissionswertes je erzeugter Pro-             der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen\ndukteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die          Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er-\nEmissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1           zeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalender-\nzuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des An-        jahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ent-\nhangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet          spricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines\nsich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des An-               Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das\nhangs 1.                                                     Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Be-\n(2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung        triebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu\neiner bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar              bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen\n2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag             nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach For-\nBerechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe           mel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebe-\nder Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zu-      triebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,\nteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Ab-       die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert\nsatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage             je erzeugter Produkteinheit und den während des Pro-\nnach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich         bebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.\nBerechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind             (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit\nbei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwi-          sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann\nschen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember                Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zu-","1792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genann-     bracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb\nten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten            eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft wider-\ndurch Rechtsverordnung festlegen.                            rufen.\n(3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je er-          (5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember\nzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund           2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zu-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen              geteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnitt-\nist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert,            liche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeit-\nder bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken           raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006\nzur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maß-        infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Pro-\ngabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar          zent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-\nist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte her-     Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis\ngestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung         31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Pro-\nvon Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als            duktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstands-\nDurchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte           zeiten der Anlage wegen der Durchführung von Mo-\nentsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der           dernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten be-\nGesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des               ruhen.\nEmissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind                (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach\ndie näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung           § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraus-\nnach § 13 maßgeblich.                                        setzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9\n(4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine         Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen,\nZuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer           werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zu-\ntechnisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen         sätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag\nErzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; dane-           Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech-\nben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrun-       nerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter\ndelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur           Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Be-\nausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend             triebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmen-\nvon Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissions-            den Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der An-\nmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach          zahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode ent-\nFormel 9 des Anhangs 1.                                      spricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je\nerzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entspre-\n(5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweite-\nchend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die\nrung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember\nnäheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach\n2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitä-\n§ 13 maßgeblich.\nten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die\nAnlage im Übrigen bleibt unberührt.\n§ 11\n§ 10                                                      Kuppelgas\nEinstellung des Betriebes von Anlagen                    (1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX\noder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,\n(1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb\nbei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kup-\nder Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so wi-\npelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie\nderruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentschei-\nfür andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treib-\ndung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase\ndes auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr\nverwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Ab-\nder Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechti-\nsätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der\ngungen zurückzugeben.\nPflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emis-\n(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen        sionshandelsgesetzes unberührt.\nBehörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage\n(2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen\nnach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.\nnach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden\n(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden         zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die\nBetrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhaus-         Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der\ngas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit ent-            weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von\nsprechende Anwendung.                                        Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-\n(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,        zes resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppel-\nwenn der Betreiber beantragt, die Produktion der An-         gase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 er-\nlage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6         halten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen\noder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Ja-       Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der\nnuar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche           Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultie-\nMehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme             ren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.\ninsgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurch-                 (3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen\nschnittlichen Produktionsmenge der übernommenen              nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase\nAnlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach        verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeb-\nSatz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produk-      lichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abge-\ntionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen.           zogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppel-\nWird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht er-        gase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007           1793\nonswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt      Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250\nder Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 fin-       Millionen Euro. Sofern die Gesamtsumme der Zuteilun-\ndet keine Anwendung.                                         gen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die\n(4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den         betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert\n§§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die           von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zutei-\nzuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter            lungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über\nProdukteinheit entsprechend der Zuordnung von Kup-           die Zuteilungen nach § 6 oder § 7 hinausgehende Zu-\npelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle         teilungsmenge anteilig gekürzt.\nvon Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.           (3) War das betreibende Unternehmen zum Ab-\n(5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den         schluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Ab-\n§§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase       satz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von\nverwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter         § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen\nProdukteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei      im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver-\nder Berechnung des Standardauslastungsfaktors an             bundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vor-\nStelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungs-          schrift als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wir-\nstunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zu-           ken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie\ngrunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter        gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein an-\nProdukteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der    deres Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ih-\nKuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissions-           nen als herrschendes. Steht einer Person oder Perso-\nwertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im      nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehr-\nFalle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1         heitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als\nund 2 entsprechend.                                          Unternehmen.\n(6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Ab-                                     § 13\nsatz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz\nzuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 so-                              Nähere Bestimmung\nwie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5                       der Berechnung der Zuteilung\nsind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverord-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nnung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen             verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor-\nnach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder           schriften zu erlassen für\nDaten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese\n1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen\nauf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu\nKohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur\nübermitteln.\nVereinheitlichung der anzuwendenden Berech-\n(7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage                nungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilen-\nsind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das           der Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;\nweitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum\n2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen\n1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine An-\nProduktionsmenge und für die Berechnung der An-\nzahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die\nzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;\ndem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen\nKalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.          3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je er-\nzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von\n§ 12                                   Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter\nProdukteinheit nach § 9 Abs. 2;\nBesondere Härtefallregelung\n4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und\n(1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben\ndes Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit,\nUnternehmen betriebenen und nach Maßgabe des An-\ndie bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigun-\nhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im\ngen nach § 9 zugrunde zu legen ist;\nDurchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindes-\ntens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt          5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Stan-\nder Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag              dardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;\nfür jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7          6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2,\neine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rech-           für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zu-\nnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen          zurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3\nProduktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren                sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;\n2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage\nnach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je er-         7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuord-\nzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalender-              nung eines Emissionswertes je erzeugter Produkt-\njahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ent-                einheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthese-\nspricht. Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen             gas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anfor-\nKürzung nach § 4 Abs. 3. Bei Anlagen nach § 6 wird               derungen an den Nachweis des Synthesegasein-\nder Erfüllungsfaktor angewendet.                                 satzes;\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach An-          8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung\nhang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, de-             eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7\nren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 ins-            Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;\ngesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei         9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Pro-\ndenn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten              duktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.","1794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\n§ 14                                                         Abschnitt 5\nAntragsfristen                                Ve r ä u ß e r u n g v o n B e re c h t i g u n g e n\n(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder\n§ 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten                                      § 19\nder Verordnung nach § 13 zu stellen.                                          Umfang und Verwendung\n(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens          In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden un-\nbis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.             beschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen\npro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert.\n§ 15                               Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu.\nÜberprüfung von Angaben                       Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einge-\nDie zuständige Behörde überprüft die nach diesem          stellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen\nGesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach             des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.\n§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie                                          § 20\nkann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers\nnach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen.                                      Aufkommen\nDie zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu,              Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die\nsoweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesi-         Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I\nchert ist.                                                   bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die\neine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 er-\n§ 16                               halten, die auf die Produktion von Strom entfallende\nKosten der Zuteilung                       Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem\nVerhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur\nVon der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9           gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion\nzugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhe-          an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ent-\nbung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emis-           spricht.\nsionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.\n§ 21\nAbschnitt 4\nVerfahren\nAusgabe und\nAbgabe von Berechtigungen                               (1) Die Berechtigungen werden entweder an den\nHandelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis\nverkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen\n§ 17\neiner Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs\nAusgabe                              werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer mög-\n(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den          lichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuier-\nTerminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-            lich an den Handelsplätzen für Berechtigungen ange-\nEmissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen            boten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren\nTeilmengen ausgegeben.                                       2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von\n40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen          Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.\ndes § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechti-\ngungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\neines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs-     ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechts-\nentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjah-          verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.\nres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals           In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und\nzum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.                 die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-\nverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach-\nvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkeh-\n§ 18\nrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch\nErfüllung der Abgabepflicht                    das Verhalten einzelner Bieter treffen.\nBei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1           (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die          und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit\nAbgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2            dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete\nNr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifi-        Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1\nzierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des            Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundes-\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der in-         ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nnerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine         cherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1\nAnlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten              Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektron-\noder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt           ischen Bundesanzeiger*) bekannt; bei der Festlegung\nnicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungs-      der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen\nperiode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten\nMenge an Berechtigungen.                                     *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007           1795\nmit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten        2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21\nder Europäischen Union vermieden werden.                         Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis-\nsionshandelsgesetzes eine dort genannte Maß-\nAbschnitt 6                                nahme nicht gestattet.\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n§ 22\nBußgeldvorschriften                                                 § 23\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                           Zuständige Behörde\nfahrlässig                                                      Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist\n1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-      die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhaus-\ntig oder nicht rechtzeitig erstattet oder                gas-Emissionshandelsgesetzes.","1796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nAnhang 1\nBerechnungsformeln\nFormel 1\nZuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum\n31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind\nFormel 2\nZuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durch-\nschnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO2, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb\ngegangen sind\nFormel 3\nZuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind\na) für Anlagen zur Stromerzeugung\nb) für sonstige Anlagen\nFormel 4\nErmittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2\nFormel 5\nZuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-\nKopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung\nFormel 6\nZuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind,\nvor Anwendung einer anteiligen Kürzung\na) für Anlagen zur Stromerzeugung\nb) für sonstige Anlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007                    1797\nFormel 7\nZuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007\nin Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung\nFormel 8\nZuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008\na) für Anlagen zur Stromerzeugung\nb) für sonstige Anlagen\nFormel 9\nZuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008\nErläuterung der Abkürzungen\nBM      Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO2-Äquiv./MWh oder t CO2-Äquiv./t)\nBMA     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Stromerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)\nBMQ     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)\nBMW     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2-Äquiv./MWh)\nBMg     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)\nBMs     Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)\nEB      Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zutei-\nlungsregel (in t CO2-Äquiv.)\nEF      Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG\nEMBP    Durchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode\nGTP     Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)\nK       Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr)\nKA      Kapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)\nKQ      Kapazität der Nettowärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)\nKW      Kapazität der Nettoerzeugung von Wellenarbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)\nKFVer   Kürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung\nPBP     Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)\nPBP-A   Durchschnittliche jährliche Nettostromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)\nPBP-Q   Durchschnittliche jährliche Nettowärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)\nPBP-W   Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)\nRTI     Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)\nS       Standardauslastungsfaktor\ntp      Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode\nWg      Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)\nWs      Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nAnhang 2\n(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)\nVergleichbarkeit von Anlagen\nAnlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind.\nKategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.\nKategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließ-\nlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhaus-\ngas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.\nKategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.\nKategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-\nerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.\nKategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhaus-\ngas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.\nKategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissions-\nhandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.\nKategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggie-\nßen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhaus-\ngas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als\nintegrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu\nRohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden\nund in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.\nKategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach\ndessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.\nKategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz\nnach dessen Anhang 1, Nummer XI unterliegen.\nKategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur\nHerstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang\n1, Nummer XII unterliegen.\nKategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-\nfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a un-\nterliegen.\nKategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz\nnach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.\nKategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.\nKategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-\ngesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.\nKategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge-\nsetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.\nKategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen\nAnhang 1, Nummer XVII unterliegen.\nKategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder\nGas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unter-\nliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007          1799\nAnhang 3\n(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)\nTeil A\nProduktbezogene Emissionswerte\nI.   Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme\n(thermische Energie)\nAls Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt\n1. bei Anlagen zur Stromproduktion\na) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe ver-\nwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls\nb) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;\n2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;\n3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme\na) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können\nund in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls\nb) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;\nII. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas\nAls Emissionswert je Produkteinheit gilt\n1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit\na) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,\nb) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,\nc) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;\n2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas\na) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und\nb) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.\nIII. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik\nAls energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt\na) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,\nb) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,\nc) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und\nd) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.\nZu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus\nKarbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.\nTeil B\nAnwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9\nI. Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Fest-\nlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen\nZünd- und Stützfeuerung erfolgt.\nII. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen\nTeilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.","1800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nAnhang 4\n(zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9)\nVollbenutzungsstunden\nI. Vollbenutzungsstunden\nTätigkeit                                   Vollbenutzungsstunden pro Jahr\nEnergieumwandlung und -umformung:\nTätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nKondensationskraftwerke                                                                     7 500\nKondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle                                          8 250\nGasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine“                                                  1 000\nAnlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken                                      4 200\nAnlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung                                3 100\nKraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl-\noder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung                  8 000\nvon Bioethanol\nSonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen                                                       7 500\nProzesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen\nIndustrie                                                                                   8 000\nHeizwerke der öffentlichen Fernwärme                                                        2 500\nProzesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie,\nWärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleis-                     7 500\ntungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern\nTätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nAnlagen der Mineralölindustrie                                                              8 000\nKokereien                                                                                   8 300\nSinteranlagen                                                                               8 300\nAnlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung                                          8 300\nAnlagen zur Herstellung von Zement                                                          7 500\nProduktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie                                            7 500\nProduktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie                                          2 500\nAnlagen zur Herstellung von Glas                                                            8 500\nAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse                                                 7 500\nAnlagen zur Gewinnung von Zellstoff                                                         8 000\nAnlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe                                               8 000\nAnlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen                                           8 500\nAnlagen zur Herstellung von Ruß                                                             8 000\nAnlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestatio-\nnen für Mineralöl oder Gas                                                                    500\nII. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden\n1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbe-\nnutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den\nVollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8 760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Voll-\nbenutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr.\nLiegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine ent-\nsprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschrän-\nkung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der\nmaximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produk-\ntionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren.\n2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007      1801\n3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten,\ndurch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur\noder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die An-\nzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.\n4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen\nTeilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.\n5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der\nQuotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und recht-\nlich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen\nWert von 0,1 nicht überschreitet.\n6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage\nmaßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden\nder Hauptabnehmer maßgeblich.","1802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nAnhang 5\n(zu § 4 Abs. 3)\nAnteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage\n1. Grundsatz\nDie anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus\nder Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung\nder anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.\nDer Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem\nAnpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.\na) Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage\nDer Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multipli-\nkation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt,\nzu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.\nStellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellen-\narbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert\nfür den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses\nAnhangs.\nb) Bestimmung des Anpassungsfaktors\nSoweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtmin-\nderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen\nKürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem\nVerhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstan-\ndard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen\nberechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach An-\nwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.\n2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung\na) Erzeugung von Strom:\naa) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige\nBrennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,\nbb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle\neingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am\nStandort nutzbaren Braunkohle, ansonsten\ncc) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;\nb) Erzeugung von Wärme:\naa) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt\nwurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten\nbb) 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;\nc) Erzeugung von Wellenarbeit\n530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.\nSofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produkt-\nstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der\nBrennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres\nerfolgt.\n3. Bestimmung des Referenzjahres\nFür Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit\nInbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. De-\nzember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1\nBuchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen\nmaßgeblich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007        1803\n4. Berechnungsformeln\nFormel 1\nBerechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung\nFormel 2\nBerechnung der anteiligen Kürzung\nFormel 3\nBestimmung des Effizienzstandards\nFormel 4\nBestimmung des Anpassungsfaktors\nErläuterung der Abkürzungen\nAK      Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge\nAF      Anpassungsfaktor\nBU      Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode\nEB      Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel\nEBend   Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung\nEMRJ    Emissionen der Anlage im Referenzjahr\nES      Effizienzstandard der Anlage\nPA      Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)\nPQ      Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)\nPW      Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)\nPSA     Produktstandard für die Erzeugung von Wärme\nPSQ     Produktstandard für die Erzeugung von Strom\nPSW     Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit","1804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nArtikel 2                                       „(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der\nAufhebung der Zuteilungsentscheidung nach\nGesetz zur Änderung\nden Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                          jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Re-\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom                        gelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch                zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berech-\nArtikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007                      tigungen verpflichtet ist, kann die zuständige\n(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:                           Behörde diese Verpflichtung nach den für die\n0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu              Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-\n§ 11 nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung“ die                   tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des\nWörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflich-                   Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.“\ntungen“ angefügt.                                          6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und weist\n1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „nach § 2 des Ge-             Verfügungsbeschränkungen aus“ gestrichen.\nsetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom\n29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7      7. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778)              a) In Satz 1 werden die Wörter „30. April“ durch die\ngeänderten Fassung“ durch die Wörter „nach § 3                    Wörter „31. Januar“ ersetzt.\nAbs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in de-\nnen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch                 b) In Satz 2 werden die Wörter „30. April“ durch die\nnach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-                   Wörter „31. Januar“ ersetzt.\nzes besteht,“ ersetzt.\n8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „einer\n2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nRechtsverordnung nach“ die Angabe „§ 8 Abs. 4\n„Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne                 oder“ eingefügt.\nvon § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissi-          9. § 22 wird wie folgt neu gefasst:\nonsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.“\n„§ 22\n3. Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:\nKosten von\n„Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz\ndes ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5\nund 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der                   (1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14\nWechsel in der Person des Verantwortlichen statt-             Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1\ngefunden hat.“                                                Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                 Euro pro Zuteilungsperiode.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zu-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Angaben              rückweisung eines Widerspruchs gegen Entschei-\nim Zuteilungsantrag müssen“ durch die Wör-            dungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9,\nter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den             17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem\nnationalen Zuteilungsplan oder in einer               entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000\nRechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1                  Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur\nnichts anderes bestimmt ist, müssen die An-           deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer\ngaben im Zuteilungsantrag“ ersetzt.                   Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird\nbb) In Satz 4 wird das Wort „gemacht“ durch das\nder Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bear-\nWort „gegeben“ ersetzt.\nbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          nommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jeweils bis zum          25 Prozent.\n31. März des Jahres, welches dem Beginn\n(3) Auslagen werden nicht erhoben.“\nder Zuteilungsperiode vorangeht,“ durch die\nWörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungs-      10. § 23 wird wie folgt geändert:\ngesetz für bestehende Anlagen und Neuan-\nlagen festzulegenden Zeitpunkten“ ersetzt.            a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   „Soweit das Umweltbundesamt zuständige Be-\nc) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „spätes-                  hörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im\ntens drei Monate“ gestrichen.                                 elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge-\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                     macht.“\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zutei-            b) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wird eine\nlungsentscheidung“ die Wörter „und Durchset-                  amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut einge-\nzung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt.                   fügt: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundes-\nb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.                  anzeiger.de/“.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-            11. In § 25 wird die Ziffer „IX“ durch die Ziffer „IXb“ er-\nfügt:                                                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007           1805\n12. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:                    mals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses\n„§ 26                              Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum\n1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007\nÜbergangsregelung                           geltenden Fassung fort.\n(1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Num-                (3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode\nmern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des An-       2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008\nhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom            in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fas-\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind,             sung fort.\ngelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperi-            (4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstat-\node 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch          tung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich\nnach § 9.                                                   auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen,\n(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII            gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 gelten-\ndes Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erst-             den Fassung fort.“","1806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\n13. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\nTätigkeiten                                          Treibhausgas\nEnergieumwandlung und -umformung\nI    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraft-\nwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige             CO2\nFeuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme-\nleistung von 50 MW oder mehr\nII   Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torf-\nbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmi-\ngen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-\nthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Etha-\nnol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,              CO2\nFlüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrich-\ntung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoran-\nlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen\nVerbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate\nIII  Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem\nAbgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brenn-\nstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-\nnenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehö-           CO2\nriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als\n50 MW\nIV   Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl\nEL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyl-\nestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,\nRaffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,\nnaturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)          CO2\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungs-\nmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis\nweniger als 50 MW\nV    Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,\nDieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern\noder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-\nneriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, na-\nturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)            CO2\nmit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit ge-\nschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger\nals 50 MW\nVI   Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder\nErdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien                                    CO2\nVII  Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)                      CO2\nEisenmetallerzeugung und -verarbeitung\nVIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen                                       CO2\nIX   Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich\nStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,\nmit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten      CO2\nHüttenwerken betrieben\nIXa  Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung\nzu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinan-\nder befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbei-      CO2\ntungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr\nIXb  Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwal-\nzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit\neiner Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätig-        CO2\nkeit nach Nummer IXa","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007            1807\nTätigkeiten                                           Treibhausgas\nMineralverarbeitende Industrie\nX       Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500\nTonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen                    CO2\nXI      Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr\nals 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag                                         CO2\nXII     Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließ-\nlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20          CO2\nTonnen je Tag\nXIIa    Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von\nMineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag                          CO2\nXIII    Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr\nals 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die              CO2\nBesatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt.\nSonstige Industriezweige\nXIV     Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                 CO2\nXV      Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von\nmehr als 20 Tonnen je Tag                                                                       CO2\nXVI     Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von\n50 000 Tonnen oder mehr je Jahr                                                                 CO2\nXVII    Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr            CO2\nXVIII   Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mi-\nneralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr                          CO2“.\n14. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:\n„Anhang 2\nAnforderungen an die Ermittlung von\nTreibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5\nTeil I\nAnforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen\n1. Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach\nArtikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verord-\nnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.\n2. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung\nbleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.\n3. Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für\ndie Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmetho-\nden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten\nEmissionen nach § 5 verwendet werden.\n4. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und\nSaldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-\nlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und\nStahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.\nTeil II\nAnforderungen an die Emissionsberichte\n1. Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie\n2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.\n2. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer\nEmissionsbericht abzugeben.“","1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nArtikel 3\nGesetz zur Änderung\ndes Projekt-Mechanismen-Gesetzes\nDas Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826),\ngeändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:\n„23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des\nÜbereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Arti-\nkel 6 des Protokolls,“.\nb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.\n2. § 3 Abs. 7 wird aufgehoben.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 10 wird aufgehoben.\n4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „akkreditiert“ durch die Wörter „oder den\nAufsichtsausschuss akkreditiert“ ersetzt.\n5. In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:\n„Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht\nübersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der\nDurchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten\nund zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung ver-\nbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 11. August 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2007\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nH. Ringstorff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}