{"id":"bgbl1-2007-38-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":38,"date":"2007-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)","law_date":"2007-08-07T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1786                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007\nEinundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\nzur Bekämpfung der Computerkriminalität\n(41. StrÄndG)*)\nVom 7. August 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nsen:                                                                     zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“\nArtikel 1\n4. § 205 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Strafgesetzbuchs\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                             aa) Die Angabe „bis 204“ wird durch die Angabe\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes                              „ , 202, 203 und 204“ ersetzt.\nvom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt ge-                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nändert:\n„Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  und 202b, es sei denn, dass die Strafverfol-\nNach der Angabe zu § 202a werden die Wörter                                   gungsbehörde wegen des besonderen öffent-\n„§ 202b Abfangen von Daten“ und „§ 202c Vorbe-                                lichen Interesses an der Strafverfolgung ein\nreiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“                                Einschreiten von Amts wegen für geboten\neingefügt.                                                                    hält.“\n2. § 202a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 202a“\n„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zu-                       durch die Angabe „der §§ 202a und 202b“ er-\ngang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die                        setzt.\ngegen unberechtigten Zugang besonders gesichert                   5. Dem § 303a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsind, unter Überwindung der Zugangssicherung ver-\n„(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-\nschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nsatz 1 gilt § 202c entsprechend.“\noder mit Geldstrafe bestraft.“\n6. § 303b wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 202a werden folgende §§ 202b und 202c\neingefügt:                                                           a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2\n„§ 202b                                     ersetzt:\nAbfangen von Daten                                    „(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen\nanderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch\nWer unbefugt sich oder einem anderen unter An-                      erheblich stört, dass er\nwendung von technischen Mitteln nicht für ihn be-\nstimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffent-                     1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,\nlichen Datenübermittlung oder aus der elektromag-                        2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem\nnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsan-                            anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder\nlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei                        übermittelt oder\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat\n3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen\nnicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe\nDatenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar\nbedroht ist.\nmacht, beseitigt oder verändert,\n§ 202c                                     wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\nVorbereiten des\nAusspähens und Abfangens von Daten                                (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung,\n(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor-                  die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unter-\nbereitet, indem er                                                       nehmen oder eine Behörde von wesentlicher Be-\ndeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\n1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die                         fünf Jahren oder Geldstrafe.“\nden Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermög-\nlichen, oder                                                   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. Computerprogramme, deren Zweck die Bege-                          c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nhung einer solchen Tat ist,                                           „(4) In besonders schweren Fällen des Ab-\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, ver-                      satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs\nkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder                          Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tä-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Euro-            ter\nparates über Computerkriminalität und der Umsetzung des Rahmen-\nbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über An-           1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes\ngriffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67).                      herbeiführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007              1787\n2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande                                      Artikel 2\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung                               Änderung des\nvon Computersabotage verbunden hat,                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nIn § 130 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung            widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleis-           19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\ntungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik         Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006\nDeutschland beeinträchtigt.                           (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „als solchen“ gestrichen.\n(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-\nsatz 1 gilt § 202c entsprechend.“\nArtikel 3\n7. In § 303c wird die Angabe „bis 303b“ durch die Wör-                                Inkrafttreten\nter „ , 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3“             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2007\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nH. Ringstorff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}