{"id":"bgbl1-2007-36-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":36,"date":"2007-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen","law_date":"2007-07-24T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":2,"num_pages":83,"content":["1678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)\nVom 24. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                           §2\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I\nAusbildungsdauer\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                                               §3\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nStruktur und\nZielsetzung der Berufsausbildung\nTe i l 1\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\nhigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese\n§1\nQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die\nStaatliche                                Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nAnerkennung der Ausbildungsberufe                          ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-\nDie Ausbildungsberufe                                            bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\n1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/               sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nElektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursys-                menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-\nteme,                                                            higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,\n2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für               13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29\nBetriebstechnik,                                                 und 30 nachzuweisen.\n3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro-                    (2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7\nnikerin für Automatisierungstechnik,                             Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1\nNr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1\n4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin\nbis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezi-\nfür Geräte und Systeme,\nfischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12\n5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,                          bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12\n6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elek-                bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12\ntronikerin für luftfahrttechnische Systeme                       bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen\nUmfang von 21 Monaten und werden verteilt über die\nwerden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                   gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-\nstaatlich anerkannt.                                                 sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007             1679\n§4                               11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nAusbildungsplan                               Serviceleistungen,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen           13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                      nischen Anlagen,\n14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und\n§5\nSysteme,\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n15. Betreiben von technischen Systemen,\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-\n16. Technisches Gebäudemanagement,\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden               Einsatzgebiet.\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-               (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\nmäßig durchzusehen.                                           der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\ntiefen:\n§6\n1. Wohn- und Geschäftsgebäude,\nAbschlussprüfung\n2. Betriebsgebäude,\nDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die           3. Funktionsgebäude und -anlagen,\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die       4. Infrastrukturanlagen,\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er          5. Industrieanlagen.\ndie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die         Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nnotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten            legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-       nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\ntelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-    können.\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\nprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-                                   §8\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nAusbildungsrahmenplan\nBerufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes\nerforderlich ist.                                                Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-\ndungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nTe i l 2                            lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-\nchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nVo r s c h r i f t e n\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nfür den Ausbildungsberuf\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nElektroniker für Gebäude-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nund Infrastruktursysteme/\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nElektronikerin für Gebäude-\ndie Abweichung erfordern.\nund Infrastruktursysteme\n§9\n§7\nAusbildungsberufsbild                                      Teil 1 der Abschlussprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ntens die folgenden Qualifikationen:                           des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                     (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-           das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\nbes,                                                     tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                  (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der         1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nArbeitsergebnisse,                                           meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nmittel,                                                  2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,\nverbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-             fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-\nnen und Systemen,                                            stimmungen einhalten,\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen       3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nund Betriebsmitteln,                                         triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,               men prüfen,","1680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen                  Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte            Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach\neinstellen und messen,                                         betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-                aufbereiten und verwalten\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-         kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-       richten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Ge-\nstellen                                                   bäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-              (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur-        gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\ntechnik nachgewiesen werden.\n1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\n90 Minuten haben.\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n§ 10                                    vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\nTeil 2 der Abschlussprüfung                         die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die          Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nin der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-             gen oder\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-          2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nwesentlich ist.                                                    spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den                 ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nPrüfungsbereichen                                                  20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n1. Arbeitsauftrag,\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\n2. Systementwurf,                                                  lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                              vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\nAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-          der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-            mit.\ntion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten                (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie              wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen            nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.                       rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-       technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\ntrag zeigen, dass er                                          er technische Problemanalysen durchführen, unter Be-\nrücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-\n1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-\nwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsab-\nmen und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-\nläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikati-\nnische und organisatorische Schnittstellen klären,\nonen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische\nLösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-\nKomponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie tech-\nschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-\nnische Unterlagen erstellen und Standardsoftware ein-\nwerten und auswählen,\nsetzen kann.\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-\nben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-              (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-        und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\nrücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Ge-          120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem\nwerke vergeben und abnehmen,                              analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-\nter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-         Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentatio-\nfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen         nen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und techni-\nzur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten          schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie\nsowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-           unter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni-\ntisch suchen und beheben,                                 schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei-         Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-          und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spe-\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,          zifizieren kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                 1681\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-                                       § 12\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens                                    Ausbildungsrahmenplan\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine                  Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge                 bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen               lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-\nkann.                                                               chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nTe i l 3                              dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nVo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nElektroniker für Betriebstechnik/                              die Abweichung erfordern.\nElektronikerin für Betriebstechnik\n§ 13\n§ 11\nTeil 1 der Abschlussprüfung\nAusbildungsberufsbild\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ntens die folgenden Qualifikationen:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                        in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                 das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\nbes,                                                           onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,                                                     (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                     1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der                   meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\nArbeitsergebnisse,                                                 stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-               2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten,\nmittel,                                                            verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nstimmungen einhalten,\nnen und Systemen,\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-\nund Betriebsmitteln,\nmen prüfen,\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von                      prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\nServiceleistungen,                                                 einstellen und messen,\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,                 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\n13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen                   tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\nAnlagen,                                                           sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\nstellen\n14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerun-\ngen,                                                           kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\nfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik\n15. Instandhalten von Anlagen und Systemen,                         nachgewiesen werden.\n16. Technischer Service und Betrieb,                                   (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im                    komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nEinsatzgebiet.                                                 phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\ntiefen:\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n1. Energieverteilungsanlagen/-netze,                                90 Minuten haben.\n2. Gebäudeinstallationen/-netze,\n§ 14\n3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung\n4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n5. Schalt- und Steueranlagen,                                       in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-\n6. Elektrotechnische Ausrüstungen.                                  kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-               mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-              wesentlich ist.\nnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden                (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nkönnen.                                                             fungsbereichen","1682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\n1. Arbeitsauftrag,                                               vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\n2. Systementwurf,                                                der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-      mit.\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-              (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-           wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-           nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei-\ntion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten           ner Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie             der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanaly-\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen           sen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschrif-\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.                      ten, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaft-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-      lichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwi-\ntrag zeigen, dass er                                         ckeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht\nfestlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen,\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-       Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen      anwenden kann.\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-\ntriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-           (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\npunkten bewerten und auswählen,                          und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\n120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-          soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen\nben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-         und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle\nbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-       Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren,\nrücksichtigen,                                           Steuerungsprogramme interpretieren und ändern,\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-        Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an\nfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen        Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi-\nzur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten         sche Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen\nsowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-          und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.\ntisch suchen und beheben,                                   (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei-        und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-         60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,         gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nLeistungen abrechnen und Anlagendaten und -un-           wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nterlagen dokumentieren                                   der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nkann.\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-\nrichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen                                Te i l 4\noder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-\ntracht.                                                                          Vo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                            Elektroniker\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                für Automatisierungstechnik/\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-                          Elektronikerin\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-                   für Automatisierungstechnik\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf                                   § 15\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des                          Ausbildungsberufsbild\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-        tens die folgenden Qualifikationen:\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages              bes,\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-             3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ngen oder                                                   4. Umweltschutz,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-         5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-        6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-             Arbeitsergebnisse,\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-        7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen               mittel,\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-          8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-            nen und Systemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007             1683\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen       3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nund Betriebsmitteln,                                         triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,               men prüfen,\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von            4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nServiceleistungen,                                           prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte\neinstellen und messen,\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\n13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs-             tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\ntechnik,                                                     sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\n14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie-              stellen\nrungssystemen,                                           kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\n15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie-               fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems\nrungssystemen,                                           nachgewiesen werden.\n16. Instandhalten und Optimieren von Automatisie-                (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nrungssystemen,                                           komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im              phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nEinsatzgebiet.                                           Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem        tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-           lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\ntiefen:                                                       90 Minuten haben.\n1. Produktions- und Fertigungsautomation,\n2. Verfahrens- und Prozessautomation,                                                    § 18\n3. Netzautomation,                                                           Teil 2 der Abschlussprüfung\n4. Verkehrsleitsysteme,                                          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-\n5. Gebäudeautomation.\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-         mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-        wesentlich ist.\nnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nkönnen.\nfungsbereichen\n§ 16                               1. Arbeitsauftrag,\nAusbildungsrahmenplan                        2. Systementwurf,\nDie in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-         3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-       Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-            bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-           cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten            der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\ndie Abweichung erfordern.                                     Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\n§ 17\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    trag zeigen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende          1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        fen, technische und organisatorische Schnittstellen\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         klären, Lösungsvarianten unter technischen, be-\nin der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für             triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-          punkten bewerten und auswählen,\nonen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-          2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,              ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                          rücksichtigen,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-          3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-                fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                   zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten\n2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,                sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\nverbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-           tisch suchen und beheben,\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-            4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-\nstimmungen einhalten,                                         nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und","1684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nLeistungen dokumentieren und bewerten, Leistun-             (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\ngen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen            und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\ndokumentieren                                            60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-               wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nrichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie-        der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nrungssystems in Betracht.                                    kann.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                                  Te i l 5\nVo r s c h r i f t e n\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nfür den Ausbildungsberuf\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nElektroniker für Geräte und Systeme/\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nElektronikerin für Geräte und Systeme\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\n§ 19\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen                           Ausbildungsberufsbild\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-           (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-       tens die folgenden Qualifikationen:\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-                bes,\ngen oder                                                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-         4. Umweltschutz,\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-        5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nArbeitsergebnisse,\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen            7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-             mittel,\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-         8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung              nen und Systemen,\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-             und Betriebsmitteln,\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und        10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nmit.                                                         11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nServiceleistungen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-       12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nnach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in             13. Fertigen von Komponenten und Geräten,\neinem System der Automatisierungstechnik entwerfen.          14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Prob-          Systemen,\nlemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von          15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer-\nVorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien,               tigungs- und Prüfeinrichtungen,\nWirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-\nzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs-          16. Technischer Service und Produktsupport,\ngerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten             17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\nauswählen, konfigurieren und programmieren, Schal-                Einsatzgebiet.\ntungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein-              (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\nsetzen kann.                                                 der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-       tiefen:\nund Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens          1. Informations- und kommunikationstechnische Ge-\n120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren.              räte,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku-          2. Medizinische Geräte,\nmentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-\nteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh-         3. Automotive-Systeme,\nlen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys-         4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-\nteme analysieren, Programme interpretieren, Signale an           teme,\nSchnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi-        5. EMS (Electronic Manufacturing Services),\nsche Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge\nschnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen          6. Mess- und Prüftechnik.\nbestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer-             Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nten kann.                                                    legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1685\nnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden          (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nkönnen.                                                       fungsbereichen\n1. Arbeitsauftrag,\n§ 20\n2. Systementwurf,\nAusbildungsrahmenplan\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nDie in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-       Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-            bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-           cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten            der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie\ndie Abweichung erfordern.                                     Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.\n§ 21                                  (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    trag zeigen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende          1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        terlagen beschaffen, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-\nin der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für             schen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\nonen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-          2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,              ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-\nrücksichtigen,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-              fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-                zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                   sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-\n2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten,                tisch suchen und beheben,\nverbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-       4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch\nfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-                unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-\nstimmungen einhalten,                                         len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-                nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-           Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemda-\nmen prüfen,                                                   ten und -unterlagen dokumentieren\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen             kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Än-\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen,                     dern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems\noder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Be-\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntracht.\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-          (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nstellen                                                   gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nkann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfä-        1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nhigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen                    ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nwerden.                                                           tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\n90 Minuten haben.\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\n§ 22                                   gen oder\nTeil 2 der Abschlussprüfung                    2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\nin der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-            spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-              ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\nwesentlich ist.                                                   gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen","1686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-          7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-            mittel,\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung           8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                           nen und Systemen,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-          9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und             und Betriebsmitteln,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nmit.                                                         10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-       11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten                Serviceleistungen,\nnach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei-            12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\nnem Gerät oder System und dem damit verbundenen              13. Erstellen von Software,\nFertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zei-\ngen, dass er technische Problemanalysen durchführen          14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,\nund unter Berücksichtigung von Vorschriften und tech-        15. Durchführen von Systemtests,\nnischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruk-\n16. Technischer Service und Systemoptimierung,\ntiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische\nund elektronische Komponenten auswählen sowie Fer-           17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im\ntigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtli-             Einsatzgebiet.\nnien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen,             (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem\nSchaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter-         der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-\nlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen              tiefen:\nkann.\n1. Automatisierungssysteme,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nund Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens          2. Signal- und Sicherheitssysteme,\n120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana-        3. Informations- und Kommunikationssysteme,\nlysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni-    4. Funktechnische Systeme,\nsche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-\nten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen            5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).\nund einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk-          Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\ntionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo-         legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-\ndule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell      nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nzuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti-          können.\nsche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-\nmaßnahmen bewerten kann.                                                                § 24\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-                      Ausbildungsrahmenplan\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nDie in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nkann.\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nTe i l 6                           zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nVo r s c h r i f t e n                   die Abweichung erfordern.\nfür den Ausbildungsberuf\nSysteminformatiker/                                                      § 25\nSysteminformatikerin                                          Teil 1 der Abschlussprüfung\n§ 23                                 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für\ntens die folgenden Qualifikationen:                          das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbes,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n4. Umweltschutz,                                               meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                  stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der        2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,\nArbeitsergebnisse,                                          verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007               1687\nheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um-             chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen\nweltschutzbestimmungen einhalten,                             und beheben,\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-            4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-           unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-\nmen prüfen,                                                   len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-\n4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen                 nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen,                         Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-\nlagen dokumentieren\n5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\ntern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-         kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Kon-\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-       figurieren und Programmieren eines Systems der in-\nstellen                                                   dustriellen Informationstechnik, das Integrieren eines\nTeilsystems der industriellen Informationstechnik aus\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-          Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren\nfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik      eines Systems der industriellen Informationstechnik in\nnachgewiesen werden.                                          Betracht.\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer              (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-            gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-          1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-               ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-              tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens               tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\n90 Minuten haben.                                                 der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\n§ 26                                   Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nin der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-            vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-              die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nwesentlich ist.                                                   gen oder\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-       2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nfungsbereichen                                                    reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\n1. Arbeitsauftrag,                                                spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n2. Systementwurf,                                                 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                             gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-           vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-                der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-               (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\ntion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten            ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie              der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen            mit.\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.                          (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-       wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ntrag zeigen, dass er                                          nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in\neinem System der industriellen Informationstechnik\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-        entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-\nfen, technische und organisatorische Schnittstellen       nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-\nklären, Lösungsvarianten unter technischen, be-           sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,\ntriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-         Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und techni-\npunkten bewerten und auswählen,                           scher Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-           ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-\nben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-          legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,\nbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-        konfigurieren und programmieren, Systemdokumentati-\nrücksichtigen,                                            onen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr-              und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\nleistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku-      120 Minuten ein System der industriellen Informations-\nmentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität        technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\nund Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa-          er Systemdokumentationen, auch in englischer Spra-","1688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nche, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur            4. Flugtechnische Ausrüstungen,\nPrüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funk-\n5. Raumfahrtsysteme.\ntionelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-\nteme analysieren, Programme interpretieren und an-           Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\npassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,      legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-\nFehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz-             nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nmaßnahmen bewerten kann.                                     können.\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens                                       § 28\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nAusbildungsrahmenplan\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge             Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen        bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-\nkann.                                                        lage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-\nchen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nTe i l 7                           rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-\nVo r s c h r i f t e n                   dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nfür den Ausbildungsberuf                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nElektroniker                             zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nfür luftfahrttechnische Systeme/                       die Abweichung erfordern.\nElektronikerin\nfür luftfahrttechnische Systeme                                                  § 29\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n§ 27\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nAusbildungsberufsbild\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die folgenden Qualifikationen:                             (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-          onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nbes,                                                    chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. Umweltschutz,                                              (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,              1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\nArbeitsergebnisse,                                          stimmen, Material und Werkzeug disponieren, Fach-\nausdrücke, auch in englischer Sprache, anwenden,\n7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-\nmittel,                                                 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,\n8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-            verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-\nnen und Systemen,                                           fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-\nstimmungen einhalten,\n9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen\nund Betriebsmitteln,                                    3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\ntriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-\n10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,\nmen prüfen,\n11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von\nServiceleistungen,                                      4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen\nprüfen, Fehler suchen und beseitigen,\n12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,\n13. Einbauen und Installieren von Komponenten und            5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-\nTeilsystemen der Avionik,                                   tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\n14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik,                  stellen\n15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,\nkann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-\n16. Instandhalten,                                           fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewie-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im             sen werden.\nEinsatzgebiet.                                             (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem       komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nder folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-          phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\ntiefen:                                                      Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\n1. Fluggeräteproduktion,                                     bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\n2. Fluggerätinstandhaltung,                                  lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n3. Fluggerätüberholung,                                      90 Minuten haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1689\n§ 30                                   Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        gen oder\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     2. in 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten,\nin der Anlage 1 und der Anlage 7 aufgeführten Qualifi-            durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifi-\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-              schen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minu-\nwesentlich ist.                                                   ten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe be-\nträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nDurchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen\nbereichen\nund das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten\n1. Arbeitsauftrag,                                                Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Ar-\n2. Systementwurf,                                                 beitsaufgabe bewertet werden.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                            (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-       mit.\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-               (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-            wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ntion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten            nach vorgegebenen Anforderungen Einrichtungen und\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie              Schaltungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme\nBeurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen            entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine\nund Betriebsmitteln zu berücksichtigen.                       technische Problemanalyse durchführen und unter Be-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-       rücksichtigung von Vorschriften und technischen Re-\ntrag zeigen, dass er                                          gelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen\nPrüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und\n1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un-         einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-\nterlagen beschaffen, technische und organisatori-         gung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-\nsche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter        ten festlegen sowie Prüfabläufe unter Beachtung von\ntechnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-        Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festle-\nschen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,             gen, Schaltungsunterlagen auswerten sowie Standard-\n2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und          software anwenden kann.\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-\nabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-\nund Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens\nsichtigen,\n120 Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder\n3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-         System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen,\nfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen         dass er technische Unterlagen, auch in englischer\nzur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten         Sprache, auswerten, funktionelle Zusammenhänge in\nsowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-           flugtechnischen Systemen analysieren, Signale an\ntisch suchen und beheben,                                 Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be-\n4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch          stimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen\nunter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-         und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.\nlen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-             (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,          und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nLeistungen abrechnen und Geräte oder Systemda-            60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nten und -unterlagen dokumentieren                         gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Her-               wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten         der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\noder Systemen oder das Instandhalten von Teilsyste-           kann.\nmen oder Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                                   Te i l 8\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nGemeinsame Bestehensregelungen,\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-         Übergangs- und Schlussbestimmungen\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-                                     § 31\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des                             Bestehensregelung\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\n(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\ndungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nAbsätzen aufgeführten Bestehensregelungen.\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist              (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages          Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten       der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.","1690            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\n(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2            durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese\nder Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Ar-                für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Sys-           kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-\ntementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je             lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er-\n20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und              gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-\nSozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.                         prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\n§ 32\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und                                             Übergangsregelung\n3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System-                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nentwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt-            ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nschafts- und Sozialkunde                                     Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.              schriften dieser Verordnung.\nIn zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten\n§ 33\nPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-\ngenden Leistungen erbracht worden sein.                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nund Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nsind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des             dung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli\nPrüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen               2003 (BGBl. I S. 1144) außer Kraft.\nBerlin, den 24. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nWuermeling","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                     1691\nAnlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                             Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                 berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                         3\n1     Berufsbildung,                         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere                     Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                    schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\ntrag nennen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1,                     c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                     d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n§ 27 Abs. 1 Nr. 1)\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes               b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2,                     c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2,                         schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                         Gewerkschaften nennen\n§ 27 Abs. 1 Nr. 2)                     d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                             feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3,\nten anwenden\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3,                     c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 3,                         nahmen einleiten\n§ 27 Abs. 1 Nr. 3)                     d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                           Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,                     Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4,                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 15 Abs. 1 Nr. 4,\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 19 Abs. 1 Nr. 4,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 4,                     b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\n§ 27 Abs. 1 Nr. 4)                         schutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Betriebliche und                       a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-\ntechnische Kommunikation                   schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,                         werten\n§ 11 Abs. 1 Nr. 5,\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 5,                         anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 5,                     c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene\n§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                         Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden","1692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                          Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                               berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nd) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-\nren\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-\nmenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen\nim Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren\ni) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren\nj) Konflikte im Team lösen\nk) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-\nren\n6     Planen und Organisieren              a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der\nder Arbeit, Bewerten                    betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,\nstellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 6,                      portieren, lagern und bereitstellen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 6,                   c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 6,                      wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-\n§ 27 Abs. 1 Nr. 6)                      chungen von der Planung Prioritäten setzen\nd) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-\nten berücksichtigen\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen\nf) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-\nfolgung anwenden\nh) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten\neinrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten\ni) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des\nAuftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-\nstimmen\nj) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nk) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-\numgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-\nnisse erkennen und anwenden\nl) interne und externe Leistungserbringung vergleichen\nm) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden\n7     Montieren und Anschließen            a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-\nelektrischer Betriebsmittel             chanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,\nb) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und\n§ 11 Abs. 1 Nr. 7,\nGeräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden\n§ 15 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 7,                   c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der\n§ 23 Abs. 1 Nr. 7,                      elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\n§ 27 Abs. 1 Nr. 7)                   d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-\nwählen und montieren\ne) Leitungen installieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1693\nBerufs-                                          Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                               berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-\nten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-\nscher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-\ngeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-\ntriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,\numweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen\n8     Messen und Analysieren               a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen          b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen\nund Systemen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,                   c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\n§ 11 Abs. 1 Nr. 8,                   d) Steuerschaltungen analysieren\n§ 15 Abs. 1 Nr. 8,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 8,                   e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 8,                   f) systematische Fehlersuche durchführen\n§ 27 Abs. 1 Nr. 8)                   g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen\nund bewerten\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,\nDatenprotokolle interpretieren\n9     Beurteilen der Sicherheit            a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen\nvon elektrischen Anlagen                und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9,                   c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 9,                   d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 9,                      triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 9,                      urteilen\n§ 27 Abs. 1 Nr. 9)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich\nder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für\nRäume besonderer Art beurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-\ntriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-\nmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter\nFehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-\ngen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-\nlen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-\ntrischer Geräte und Anlagen beurteilen\n10     Installieren und Konfigurieren       a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                      b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,\nkonfigurieren\n§ 11 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 10,                  c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\n§ 19 Abs. 1 Nr. 10,                  d) Tools und Testprogramme einsetzen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 27 Abs. 1 Nr. 10)","1694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                          Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                               berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n11     Beraten und Betreuen                 a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-\nvon Kunden, Erbringen                   sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten\nvon Serviceleistungen\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,\n§ 11 Abs. 1 Nr. 11,                  c) Störungsmeldungen aufnehmen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 11,                  d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 11,                     gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 11,\n§ 27 Abs. 1 Nr. 11)                  e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf\nGefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-\nsen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                                 1695\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/\nzur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                  Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nbild-        Teil des Ausbildungsberufsbildes                   selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                             integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12      Technische Auftragsanalyse,                 a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                          b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nc) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-\nmen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen\nund Versorgungssystemen, planen\nd) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-\nsystemen planen\ne) technische Schnittstellen und Netztopologien klären\nf)   Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen\nund rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kal-\nkulieren\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-\nschen Vorgaben auswählen\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-\nstimmen, interne und externe Kunden beraten\ni)   technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13      Errichten, Erweitern oder Ändern            a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-\nvon gebäudetechnischen Anlagen                   ren, montieren und demontieren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf)   Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb\nnehmen\n14      Instandhalten gebäudetechnischer            a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-\nAnlagen und Systeme                              stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-\ntungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-\nschen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben\ndurchführen\nd) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-\nrungsmaßnahmen durchführen\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte\neinstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-\nstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\nf)   Störmeldungen aufnehmen und beurteilen","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von\nNetzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-\ntieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-\nrenstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplä-\nnen mitwirken\n15     Betreiben von                        a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-\ntechnischen Systemen                    wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)                     punkte steuern\nb) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-\ndigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\nd) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen\nund koordinieren sowie Leistungen kontrollieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in\ndie Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-\nwie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen\ng) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nh) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\ni) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-\nsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche\noptimieren\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-\npotentiale erfassen\n16     Technisches Gebäudemanagement        a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)                  b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nc) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-\nken verwalten\nd) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-\nfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen\ne) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären\nf) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen\nmitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-\nnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-\nnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten\ni) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-\ntungserbringern berücksichtigen\n17     Geschäftsprozesse und                a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement im                  träge annehmen\nEinsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-\nlen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                          1697\nBerufs-                                                               Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nbild-         Teil des Ausbildungsberufsbildes               selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                          integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                              2                                                          3\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für\ndie Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-\nbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren\nund bevorraten\nf)  Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Termi-\nnen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem\nanwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni)  Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj)  technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-\nmenstellen und modifizieren\nl)  Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                               3                                           4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung,                     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht               dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären","1698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                  4\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3      Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)                   Vermeidung ergreifen                                  der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)               im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                        ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                   ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten                 tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1699\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie                     3 bis 5\nelektrischer Betriebsmittel         Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\n8      Messen und Analysieren           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Errichten, Erweitern oder        a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-\nÄndern von gebäude-                 den, konfigurieren, montieren und demontieren\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                  Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)                  schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-             2 bis 4\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        c) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen            Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n12     Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-\nLösungsentwicklung                  ren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)\ng) Komponenten entsprechend den baulichen und\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\ni) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n13     Errichten, Erweitern oder        b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nÄndern von gebäude-                 aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)","1700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische       b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                         gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                    Skizzen anfertigen\n7      Montieren und Anschließen         b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel           gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)                    schlusstechniken verbinden\nf)  elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n3 bis 4\n8      Messen und Analysieren            c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen       d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)                e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf)  systematische Fehlersuche durchführen\n13     Errichten, Erweitern oder         c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-\nÄndern von gebäude-                   geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-\ntechnischen Anlagen                   ten und kennzeichnen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische       d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                         und archivieren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten                  sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nder Arbeitsergebnisse                 flächen einrichten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                                                                                1 bis 2\nb) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13     Errichten, Erweitern oder         d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nÄndern von gebäude-                   ren, prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n7      Montieren und Anschließen         g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel           ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)                    elektrotechnischen Regeln beachten\n9      Beurteilen der Sicherheit         a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen              tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen                                               2 bis 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1701\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\n12     Technische Auftragsanalyse, b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-\nLösungsentwicklung                  nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)                 gen\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                       deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\ndardsoftware anwenden\n8      Messen und Analysieren           g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen      h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\n9      Beurteilen der Sicherheit        f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nvon elektrischen Anlagen            Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nund Betriebsmitteln                 teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)                  Nutzung gewährleisten\n11     Beraten und Betreuen             b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen            c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\n3 bis 4\n14     Instandhalten gebäude-           a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen\ntechnischer Anlagen                 vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle\nund Systeme                         erstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-\nheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-\ngen, inspizieren\nc) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften\nund technischen Bestimmungen sowie betriebs-\nspezifischer Vorgaben durchführen\nf) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen\n15     Betreiben von                    b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung\ntechnischen Systemen                der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)                 seitigung ergreifen\n16     Technisches                      a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen\nGebäudemanagement                e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)\nche klären","1702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                4\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n5      Betriebliche und technische       c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                         rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                    werten und anwenden\ni)  Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren\n6      Planen und Organisieren           i)  Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der              barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nArbeitsergebnisse                     chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\n7      Montieren und Anschließen         h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel           brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)                    der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n11     Beraten und Betreuen              a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                 Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nvon Serviceleistungen                 rianten anbieten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\n1 bis 3\n12     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                g) Komponenten entsprechend den baulichen und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)\nnutzerspezifischen Vorgaben auswählen\n13     Errichten, Erweitern oder         b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nÄndern von gebäude-                   aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ntechnischen Anlagen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\ngeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-\nten und kennzeichnen\ne) Netz- und Bussysteme anpassen\nf)  Beleuchtungssysteme montieren und installieren\ng) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-\nteme in Betrieb nehmen\n15     Betreiben von                     g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-\ntechnischen Systemen                  lagen bedienen und anpassen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\ni)  Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-\nstellen\nZeitrahmen 8\n6      Planen und Organisieren           e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der              führen\nArbeitsergebnisse\nf)  Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nj)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n11     Beraten und Betreuen              d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen                 bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen                 rianten aufzeigen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-\nLösungsentwicklung                    schen Systemen, insbesondere von Energieum-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)                   wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-\nmen, planen                                              3 bis 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1703\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                              4\nf)    Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-\nstimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und\nausarbeiten, Kosten kalkulieren\n15     Betreiben von                    h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\ntechnischen Systemen                   auswerten und zur Optimierung nutzen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\nj)    Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren\n16     Technisches Gebäude-             d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-\nmanagement                             sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)                    präsentieren und ausführen\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                          Team situationsgerecht und zielorientiert führen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\nj)    Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der               relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nTerminverfolgung anwenden\nl)    interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n12     Technische Auftragsanalyse, d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-\nLösungsentwicklung                     übertragungssystemen planen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)\nh) Änderungen der Systeme und Durchführung der\nArbeiten abstimmen, interne und externe Kunden\nberaten\n2 bis 4\n13     Errichten, Erweitern oder        d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nÄndern von gebäude-                    ren, prüfen und in Betrieb nehmen\ntechnischen Anlagen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\n15     Betreiben von                    d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-\ntechnischen Systemen                   aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)                    kontrollieren\n16     Technisches                      b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen\nGebäudemanagement                f)    an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)\nund Aufträgen mitwirken\ng) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie\nLeistungen abnehmen\nh) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-\nträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungs-\nordnungen, beachten\ni)    Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-\nüber Leistungserbringern berücksichtigen","1704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                       rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                  werten und anwenden\nk) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nlisch durchführen\n6      Planen und Organisieren          k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der            nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse                   Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)                  wenden\nm) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n8      Messen und Analysieren           i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen         ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\n9      Beurteilen der Sicherheit        i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen            Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nund Betriebsmitteln                 len\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)\n11     Beraten und Betreuen             e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Kunden, Erbringen               einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\nvon Serviceleistungen               geln und Vorschriften hinweisen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n14     Instandhalten gebäude-           d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-\ntechnischer Anlagen                 chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen                    3 bis 5\nund Systeme\ne) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nSollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile\naustauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-\nfüllen, Wartungsprotokolle erstellen\ng) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Si-\ncherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-\nräten prüfen und dokumentieren\nh) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-\nkollieren\ni) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-\nund Gefahrenstellen analysieren und erfassen\nj) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-\nhaltungsplänen mitwirken\n15     Betreiben von                    a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung\ntechnischen Systemen                der Kundenwünsche sowie ökonomischer und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)                 ökologischer Gesichtspunkte steuern\nc) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren\ne) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer\nSprache, in die Bedienung von technischen Ein-\nrichtungen einweisen\nf) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften\nhinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-\neinrichtungen einweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1705\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nk) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,\nGefährdungspotenziale erfassen\n16     Technisches                      c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über\nGebäudemanagement                   Datenbanken verwalten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement                 beraten, Aufträge annehmen\nim Einsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen\nund bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen, die für die Sicherung der betriebli-\nchen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien\nund -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-\nvorraten\nf) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung          10 bis 12\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten,\nQualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-\nchen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-\ntisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation\ndurchführen\nj) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nk) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen zusammenstellen und modifizieren\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-        Teil des Ausbildungsberufsbildes                          Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12      Technische Auftragsanalyse,                 a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung                          b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-\nkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und\nLeitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-\nten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festle-\ngen\ne) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-\nren, Software und andere Komponenten auswählen\nf)   Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen\nAbläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-\nlagen anpassen\n13      Installieren und Inbetriebnehmen            a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-\nvon elektrischen Anlagen                         bauen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-\nsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-\nkerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen\nbefestigen\nd) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmit-\ntel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\ne) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-\nmenbauen und aufstellen\nf)   Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen\ng) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen\neinbauen, verdrahten und kennzeichnen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-\ngen\ni)   Datenleitungen konfektionieren\nj)   Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-\nschließen\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen\nAnschlusstechniken verarbeiten\nl)   Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-\nfenwiderstände messen und beurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-\ntriebswerte einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1707\nBerufs-                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere\npneumatische Baugruppen, prüfen\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\ns) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,\nWirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen\nt) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-\nvorrichtungen prüfen\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-\nlichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-\nsen, Anlagen oder System übergeben\n14     Konfigurieren und Programmieren      a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-\nvon Steuerungen                         und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen\ne) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-\ngeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen\nf) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-\nren\n15     Instandhalten von Anlagen            a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                         b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\neinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,\nVerschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung\naustauschen\nd) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und\neinstellen\ne) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,\ndefekte Baugruppen austauschen\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand\nhalten\ng) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand hal-\nten\nh) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen\nj) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-\nderinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile\neinstellen und deren Wirksamkeit prüfen\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n16     Technischer Service und Betrieb      a) Serviceleistung anbieten und durchführen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)                 b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-\nsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit be-\nraten\nd) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen\nEinrichtungen einweisen\ne) Serviceleistungen dokumentieren","1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-\nrung nutzen\ni) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-\nnen und anpassen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-\nsachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche\noptimieren\n17     Geschäftsprozesse und                a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-\nQualitätsmanagement                     träge annehmen\nim Einsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-\nlen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nf) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-\nmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung\nsichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen\nvon Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, be-\nseitigen und dokumentieren\nj) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                 1709\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                  Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                               3                                  4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\nwährend der\n3       Sicherheit und Gesund-             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- gesamten Aus-\nheitsschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- bildungszeit\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                       ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)                 ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-               2 bis 4\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel         Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)\n8      Messen und Analysieren           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit                3 bis 5\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        c) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen            Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1711\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                               4\n13     Installieren und Inbetrieb-      a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,\nnehmen von elektrischen             auf- und abbauen\nAnlagen\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-\nkonstruktionen und Konsolen befestigen\nf) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-\nnen\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n8      Messen und Analysieren           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen      d) Steuerschaltungen analysieren                            2 bis 4\nund Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n12     Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung                  soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)                ten auswählen\n13     Installieren und Inbetrieb-      g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen             Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-\nAnlagen                             nen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische      d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                       und archivieren\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren          h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der            sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse                   flächen einrichten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\n1 bis 3\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                  b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen","1712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                      4\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n7      Montieren und Anschließen         g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel           ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                   elektrotechnischen Regeln beachten\n9      Beurteilen der Sicherheit         a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen              tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf)  Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\n3 bis 5\ni)  Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nlen\n12     Technische Auftragsanalyse, c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-\nLösungsentwicklung                    fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)                  gen, Komponenten und Leitungen auswählen\nd) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-\nseitigen Leistungen festlegen\n13     Installieren und Inbetrieb-       e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von elektrischen               nen zusammenbauen und aufstellen\nAnlagen\nh) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\ngen anbringen\nj)  Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten\nund anschließen\nm) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-\ndungs- und Schleifenwiderstände messen und be-\nurteilen\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische       f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                         deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache       zusammenstellen           und       ergänzen,\nStandardsoftware anwenden\n8      Messen und Analysieren            g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen       h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1713\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                4\n11     Beraten und Betreuen              c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)                                                                           1 bis 3\n13     Installieren und Inbetrieb-       s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-\nnehmen von elektrischen               samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-\nAnlagen                               men sicherstellen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nt)  Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische\nSicherheitsvorrichtungen prüfen\n15     Instandhalten von Anlagen         a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen\nund Systemen                      b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\nSicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen\nprotokollieren\nc) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-\nnen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-\ngenden Instandhaltung austauschen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n5      Betriebliche und technische       i)  Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                         präsentieren\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren der i)        Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nArbeit, Bewerten der Ar-              barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nbeitsergebnisse                       chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\n7      Montieren und Anschließen         h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel           brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                   der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n11     Beraten und Betreuen              a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                 Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nvon Serviceleistungen                 rianten anbieten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung                    soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)                  ten auswählen\n13     Installieren und Inbetrieb-       g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nnehmen von elektrischen               Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-           2 bis 4\nAnlagen                               nen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nn) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen\n14     Konfigurieren und                 a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-\nProgrammieren von                     technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-\nSteuerungen                           passen und in Betrieb nehmen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-\nren\nc) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und\nändern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nanpassen\nf)  Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren","1714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                              4\n15     Instandhalten von Anlagen        d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-\nund Systemen                           gleichen und einstellen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\n16     Technischer Service und          i)    Visualisierungsanwendungen von technischen An-\nBetrieb                                lagen bedienen und anpassen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 8\n6      Planen und Organisieren          e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der               führen\nArbeitsergebnisse\nf)    Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nj)    betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n13     Installieren und Inbetrieb-      d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige\nnehmen von elektrischen                Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen\nAnlagen                                und anschließen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nl)    Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-\ngen verbinden                                           2 bis 4\np) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte einstellen\nq) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-\nbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen\n15     Instandhalten von Anlagen        h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen\nund Systemen                     j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\nbei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter\nGeräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-\nsamkeit prüfen\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                          rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)                    werten und anwenden\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\nj)    Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der               relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nTerminverfolgung anwenden\nk) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nl)    interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n8      Messen und Analysieren           i)    Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen            ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007               1715\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                   4\n11     Beraten und Betreuen             d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen               bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen               rianten aufzeigen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren\nLösungsentwicklung               b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)\nlen\n3 bis 5\nf) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der\nbetrieblichen Abläufe von Kunden planen\ng) die zu erbringende Leistung               dokumentieren,\nSchaltungsunterlagen anpassen\n13     Installieren und Inbetrieb-      b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nnehmen von elektrischen             wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-\nAnlagen                             port durchführen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\ni) Datenleitungen konfektionieren\nk) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-\nschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten\no) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nren, prüfen und in Betrieb nehmen\nr) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren\nu) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagneti-\nschen Verträglichkeit kontrollieren\nv) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen\nund anpassen, Anlagen oder System übergeben\n14     Konfigurieren und Program-       e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-\nmieren von Steuerungen              matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)                teme anpassen\n15     Instandhalten von                g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und\nAnlagen und Systemen                instand halten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\ni) Kommunikationsanlagen warten und instand set-\nzen\n16     Technischer Service              d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von\nund Betrieb                         technischen Einrichtungen einweisen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                       lisch durchführen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren          m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der            möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\nArbeitsergebnisse                   techniken anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\n11     Beraten und Betreuen             b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen            e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)\ngeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren","1716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                    4\n15     Instandhalten von                e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-\nAnlagen und Systemen                pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\nf) dezentrale Energieversorgungssysteme                warten    2 bis 4\nund instand halten\nk) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\n16     Technischer Service              a) Serviceleistung anbieten und durchführen\nund Betrieb                      b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-\ngaben mitwirken\nc) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen\nund hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit beraten\ne) Serviceleistungen dokumentieren\nf) technische Anlagen überwachen\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und\nzur Optimierung nutzen\nj) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln\nerfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-\nwert feststellen, Verbräuche optimieren\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und\nQualitätsmanagement                 beraten, Aufträge annehmen\nim Einsatzgebiet\nb) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen\nund bewerten\ne) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\nf) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und\nprüfen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\n10 bis 12\nh) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte beachten sowie Qualität\nbei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-\nrungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-\nlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1717\nBerufs-                                      Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                           Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nj) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-\nlation durchführen\nk) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen","1718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nAnlage 4\n(zu § 16)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-        Teil des Ausbildungsberufsbildes                                   Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                             integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12      Technische Auftragsanalyse,                 a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,\nLösungsentwicklung                               Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten\nund deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-\nrücksichtigen\nc) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-\nren, Software und andere Komponenten auswählen\ne) technische Schnittstellen klären\nf)   Komponenten nach Vorgaben auswählen\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13      Errichten von Einrichtungen                 a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-\nder Automatisierungstechnik                      ren, montieren und demontieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-\nrichten, befestigen und anschließen\nc) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen\nund Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nd) Sensoren und Aktoren montieren\ne) Steuerungen installieren\nf)   Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-\nstellen\ng) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und\nin Betrieb nehmen\nh) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und\nmontieren\ni)   elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-\nschließen\nj)   Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren\n14      Konfigurieren und Programmieren             a) Steuerungsprogramme erstellen\nvon Automatisierungssystemen                b) Automatisierungsgeräte programmieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren\nund parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\nBaugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame-\ntrieren\ne) komplexe Steuerungen anpassen\nf)   Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung\nkonfigurieren und parametrieren\ng) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und\nparametrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1719\nBerufs-                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                         Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                        3\ni) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-\ntechnik konfigurieren und parametrieren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon-\nfigurieren und parametrieren\n15     Prüfen und Inbetriebnehmen           a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma-\nvon Automatisierungssystemen            schinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)                    passen\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü-\nfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-\nmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel-\nlen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und\nanlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen\nund prüfen\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben\n16     Instandhalten und Optimieren         a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nvon Automatisierungssystemen         b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)\nKomponenten und Antriebe instand halten\nc) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-\nmatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen\nd) Versionswechsel von Software durchführen\ne) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen\nVorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand\nsetzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung\nder Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und\nüberwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten\nund zur Optimierung nutzen\n17     Geschäftsprozesse und                a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement                  b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen\nim Einsatzgebiet\nnutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nlen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-\nmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren","1720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                                 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-         Teil des Ausbildungsberufsbildes                              Durchführens und Kontrollierens\nposition                                                          integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                              2                                                          3\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-\nten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe-\nsondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-\nchen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbeseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern\nj) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                               3                                           4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                        dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)                   meidung ergreifen                                              der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007             1721\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)              im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                        ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)                  ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der             tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen                                        3 bis 5\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel          Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\n8      Messen und Analysieren           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Errichten von Einrichtungen a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-\nder Automatisierungstechnik          den, konfigurieren, montieren und demontieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)","1722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen                                                      2 bis 4\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        c) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen            Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n12     Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung               f) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)\ng) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\n13     Errichten von Einrichtungen b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel\nder Automatisierungstechnik         aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n8      Messen und Analysieren           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen      d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n2 bis 4\nf) systematische Fehlersuche durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1723\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\n12     Technische Auftragsanalyse, g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nLösungsentwicklung                    beiten erstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)\n13     Errichten von Einrichtungen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-\nder Automatisierungstechnik           geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)                  ten und kennzeichnen\ne) Steuerungen installieren\n14     Konfigurieren und                 a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von Auto-\nmatisierungssystemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische       d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                         und archivieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der              sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse                     flächen einrichten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen                      1 bis 3\nvon IT-Systemen                   b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13     Errichten von Einrichtungen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-\nder Automatisierungstechnik           ren, prüfen und in Betrieb nehmen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n7      Montieren und Anschließen         g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel           ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)                   elektrotechnischen Regeln beachten\n9      Beurteilen der Sicherheit         a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen              tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf)  Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere             1 bis 3\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen","1724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                4\ni)  Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nlen\n13     Errichten von Einrichtungen f)        Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-\nder Automatisierungstechnik           lung bereitstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische       f)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                         deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\ndardsoftware anwenden\n8      Messen und Analysieren            g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen       h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Beraten und Betreuen              c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen                  3 bis 5\nLösungsentwicklung                    bewerten, Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)\n15     Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nvon Automatisierungs-                 ren und prüfen\nsystemen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nBetrieb nehmen\nd) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nSchnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\n16     Instandhalten und                 e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen\nOptimieren von\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n5      Betriebliche und technische       i)  Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                         präsentieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           i)  Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der              barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nArbeitsergebnisse                     chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\n7      Montieren und Anschließen         h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel           brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)                   der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n10     Installieren und Konfigurieren d) Tools und Testprogramme einsetzen\nvon IT-Systemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1725\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\n11     Beraten und Betreuen             a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                  Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nvon Serviceleistungen                  rianten anbieten                                        2 bis 4\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-\nLösungsentwicklung                     gen mitwirken\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)\nd) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nsoren, Aktoren, Software und andere Komponen-\nten auswählen\n13     Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren\nder Automatisierungstechnik\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Konfigurieren und                a) Steuerungsprogramme erstellen\nProgrammieren von                b) Automatisierungsgeräte programmieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)             c) analoge und programmierbare Sensorsysteme\nkonfigurieren und parametrieren\nd) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\ndraulische Baugruppen der Steuerungstechnik\nkonfigurieren und parametrieren\nZeitrahmen 8\n5      Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                          rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)                    werten und anwenden\n6      Planen und Organisieren          j)    betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten der               und bewerten\nArbeitsergebnisse\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\n12     Technische Auftragsanalyse, d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-\nLösungsentwicklung                     soren, Aktoren, Software und andere Komponen-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)                   ten auswählen\n13     Errichten von Einrichtungen i)         elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-        2 bis 4\nder Automatisierungstechnik            peln und anschließen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Konfigurieren und                f)    Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-\nProgrammieren von                      steuerung konfigurieren und parametrieren\nAutomatisierungssystemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)\n16     Instandhalten und                b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-\nOptimieren von                         draulische Komponenten und Antriebe instand\nAutomatisierungssystemen               halten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                          Team situationsgerecht und zielorientiert führen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren","1726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                     Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-  Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                               3                               4\ni) Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der            relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nführen\nf) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\nk) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nl) interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n8     Messen und Analysieren von i)       Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nelektrischen Funktionen und         ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nSystemen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\n11    Beraten und Betreuen             d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen               bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen               rianten aufzeigen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)\n12    Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen\nLösungsentwicklung                  bewerten, Systemanforderungen analysieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)                                                                         3 bis 5\nb) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-\nfend beachten und deren Wechselwirkung an Au-\ntomatisierungssystemen berücksichtigen\n13    Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-\nder Automatisierungstechnik         legen und montieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nj) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und\njustieren\n14    Konfigurieren und                e) komplexe Steuerungen anpassen\nProgrammieren von                g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-\nAutomatisierungssystemen\nfigurieren\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)\nh) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-\nrieren und parametrieren\ni) Komponenten der Informationstechnik und Auto-\nmatisierungstechnik konfigurieren und parametrie-\nren\nj) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-\ntennetze konfigurieren und parametrieren\n15    Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-\nvon Automatisierungs-               netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen\nsystemen                            in Betrieb nehmen und anpassen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-\nren und prüfen\nc) analoge und programmierbare Sensorsysteme in\nBetrieb nehmen\ne) Automatisierungssysteme unter Beachtung der\nbetriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-\nnahmen in Betrieb nehmen und prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1727\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nf) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen\nübergeben\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                       lisch durchführen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren          m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der            möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\nArbeitsergebnisse                   techniken anwenden\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\n11     Beraten und Betreuen             b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen            e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)\ngeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n15     Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an\nvon Automatisierungs-               Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\nsystemen                                                                                     2 bis 4\ngen durchführen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\n16     Instandhalten und                a) Prozessgrößen erfassen und auswerten\nOptimieren von                   c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-\nAutomatisierungssystemen\nplexen Automatisierungssystemen durchführen,\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)\nFehler beseitigen\nd) Versionswechsel der Software durchführen\nf) Automatisierungssysteme unter Beachtung der\nbetrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-\nabläufe warten und instand setzen\ng) Steuerungen und Regelungen optimieren\nh) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-\nrücksichtigung der Produktqualität und des Her-\nstellverfahrens einrichten und überwachen\ni) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten\nauswerten und zur Optimierung nutzen\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im           b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen nutzen und bearbeiten, technologi-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nsche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-\nvante Unterlagen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen","1728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                     Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-  Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                               3                               4\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-\nkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-\ntriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion         10 bis 12\nund Sicherheit prüfen und dokumentieren\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-\nerledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-\nrungssysteme anwenden sowie Ursachen von\nFehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-\nchen, beseitigen und dokumentieren\nh) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-\nnen, Abrechnungsdaten erstellen\ni) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern\nj) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-\ndifizieren\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                                  1729\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-        Teil des Ausbildungsberufsbildes                          Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12      Technische Auftragsanalyse,                 a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-\nLösungsentwicklung                               ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen\nund konstruktiven Aufbau mitwirken\nc) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten\nauswählen\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und\nVerfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-\nlysieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\ntechnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer\nGesichtspunkte planen\n13      Fertigen von Komponenten                    a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                                 b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf)   komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren\nund anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n14      Herstellen und Inbetriebnehmen              a) konstruktiven Aufbau erstellen\nvon Geräten und Systemen                    b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in\nBetrieb nehmen\ne) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-\npassen\nf)   geräte- und systemspezifische Software installieren und konfi-\ngurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-\nmentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n15      Einrichten, Überwachen und                  a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-\nInstandhalten von Fertigungs-                    und Prüfprozesse überwachen\nund Prüfeinrichtungen\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)\nPersonal- und Kostenvorgaben einsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-\nkeit prüfen, beurteilen und optimieren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,\nelektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-\nlieren","1730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-\nwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen\nunter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und\nbeurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder\nderen Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-\nponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-\nren und konfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\n16     Technischer Service                  a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,\nund Produktsupport                      durchführen und abrechnen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen\nunter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-\nmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge\nzur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung\ndurchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-\nschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und\nServicequalität erarbeiten\n17     Geschäftsprozesse und                a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im               b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-\ngen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-\ntrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nj) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                        1731\nBerufs-                                                 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-         Teil des Ausbildungsberufsbildes                      Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                 Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                              2                                                         3\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                          4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                        dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesund-             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nheitsschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)                   meidung ergreifen                                            der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen","1732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                4\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)              im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                        ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                  ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der             tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen                                        2 bis 4\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel          Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)\n8      Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nelektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nSystemen\nnen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\n12     Technische Auftragsanalyse, b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nLösungsentwicklung                   Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                        gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                  Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1733\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren                                   1 bis 3\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        c) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen            Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\n12     Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nLösungsentwicklung                  ponenten auswählen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)\n14     Herstellen und Inbetrieb-        c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten\nnehmen von Geräten und              verbinden\nSystemen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nf) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n8      Messen und Analysieren           c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen      d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)              e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\n3 bis 5\nf) systematische Fehlersuche durchführen\n12     Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-\nLösungsentwicklung                  ponenten auswählen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)\n13     Fertigen von Komponenten         c) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nund Geräten                      d) Leiterplatten erstellen und bestücken\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)","1734             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\n14     Herstellen und Inbetrieb-         c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten\nnehmen von Geräten und                verbinden\nSystemen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische       d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                         und archivieren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der              sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse                     flächen einrichten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)                                                                            2 bis 4\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                   b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n7      Montieren und Anschließen         g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel           ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)                   elektrotechnischen Regeln beachten\n9      Beurteilen der Sicherheit von a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nelektrischen Anlagen und              tern prüfen und beurteilen\nBetriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen                                               1 bis 3\nf)  Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische       c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                         rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                   werten und anwenden\nf)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\ndardsoftware anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                      1735\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                        4\n7      Montieren und Anschließen         h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel           brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)                   der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n8      Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nelektrischen Funktionen und h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer                           3 bis 5\nSystemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Fertigen von Komponenten          a) Entwürfe und Layouts erstellen\nund Geräten                       b) Fertigungsunterlagen erstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Bauteile und Baugruppen beschaffen\nd) Leiterplatten erstellen und bestücken\ne) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen\nf)  komponentenspezifische Software                 installieren,\nkonfigurieren und anpassen\ng) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen\nh) Produktdokumentationen erstellen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n6      Planen und Organisieren           i)  Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der              barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nArbeitsergebnisse                     chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\n11     Beraten und Betreuen              a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                 Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nvon Serviceleistungen                 rianten anbieten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)\n14     Herstellen und Inbetrieb-         a) konstruktiven Aufbau erstellen                                    3 bis 4\nnehmen von Geräten                b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-\nund Systemen\nßen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\nd) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,\nprüfen und in Betrieb nehmen\nf)  geräte- und systemspezifische Software installie-\nren und konfigurieren\ng) komplexe Geräte und Systeme prüfen\nZeitrahmen 8\n5      Betriebliche und technische       i)  Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                         präsentieren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren der e)        Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nArbeit, Bewerten der                  führen\nArbeitsergebnisse\nf)  Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nj)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten","1736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                              4\n12     Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte\nLösungsentwicklung                     Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)                   dingungen, analysieren\nb) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für\nSchaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken          2 bis 3\nd) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen\nAbläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-\nrungen der Aufgabe analysieren\n14     Herstellen und                   e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-\nInbetriebnehmen                        spezifisch anpassen\nvon Geräten und Systemen\nf)    geräte- und systemspezifische Software installie-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\nren und konfigurieren\nh) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-\nnen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen\n16     Technischer Service und          g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-\nProduktsupport                         sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)                   dukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                          rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                    werten und anwenden\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\nj)    Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der               relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nTerminverfolgung anwenden\nk) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nnen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nTeam auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\nwenden\nl)    interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\nm) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n9      Beurteilen der Sicherheit        i)    Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen               Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nund Betriebsmitteln                    len\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)\n11     Beraten und Betreuen             d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen                  bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen                  rianten aufzeigen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)                                                                           3 bis 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007               1737\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                   4\n12     Technische Auftragsanalyse, d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen\nLösungsentwicklung                  Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)                rungen der Aufgabe analysieren\ne) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-\ntorischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-\ncherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\n15     Einrichten, Überwachen           a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,\nund Instandhalten von               Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen\nFertigungs- und\nb) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung\nPrüfeinrichtungen\nder Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)\nsteuern\nc) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf\nWirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-\nren\nd) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme\nauswählen, elektrische Größen und Signale mes-\nsen, prüfen und protokollieren\ne) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-\ntation überwachen und durchführen\nf) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-\nsystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-\ndingungen prüfen und beurteilen\ng) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-\nseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-\nbesondere Hardwarekomponenten austauschen\nund einstellen sowie Software installieren und kon-\nfigurieren\nh) Wartungsmaßnahmen            planen,     kalkulieren und\ndurchführen\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                       lisch durchführen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\n8      Messen und Analysieren           i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen         ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Beraten und Betreuen             b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen            c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Serviceleistungen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)             e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\ngeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n15     Einrichten, Überwachen           h) Wartungsmaßnahmen            planen,     kalkulieren und\nund Instandhalten von               durchführen\nFertigungs- und                                                                                 3 bis 4\ni) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nPrüfeinrichtungen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)","1738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\n16     Technischer Service und          a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,\nProduktsupport                      anbieten, durchführen und abrechnen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)\nb) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-\nanschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-\ngaben mitwirken\nc) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,\nentgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung\neingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung\nunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nd) Geräte und Systeme warten und instand setzen\ne) Produkteinweisungen planen und durchführen\nf) Kundenberatungen durchführen\ng) Störungsursachen und Kundenhinweise analysie-\nren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-\ndukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im           b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen, auch in englischer Sprache, nutzen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)\nund bearbeiten, technologische Entwicklungen\nfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-\nrücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-\ntung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen\nund bewerten\ne) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-\nchen\nf) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ng) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen              10 bis 12\nh) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-\nlation durchführen\nj) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fach-\nauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\nk) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-\nnungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-\nstellen und modifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1739\nBerufs-                                      Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                           Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nl) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nm) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen","1740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-           Teil des Ausbildungsberufes                            Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12      Technische Auftragsanalyse,                 a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich\nLösungsentwicklung                               der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)                             lysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter\nAnwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-\neller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-\nvanten Technologien auswählen und disponieren\nd) technische Schnittstellen klären\ne) Komponenten nach Vorgaben auswählen\nf)   technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen\n13      Erstellen von Software                      a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)                        b) Softwarekomponenten anpassen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-\nlen\nd) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen\nund anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten\nf)   Sicherheitseinrichtungen implementieren\n14      Integrieren und Konfigurieren               a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                                b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\nund konfigurieren\nc) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-\nponenten analysieren, Lösungen entwickeln\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme\nanalysieren und Lösungen entwickeln\nf)   Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-\ntriebssysteme installieren und konfigurieren\nh) Nutzerprogramme einbinden\ni)   Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n15      Durchführen von Systemtests                 a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)                             Spezifikationen und Vorschriften festlegen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-\ntieren, Testdaten generieren und dokumentieren\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-\nbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen\ne) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nf)   Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit\nden relevanten Betriebsparametern testen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                 1741\nBerufs-                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-         Teil des Ausbildungsberufes                    Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\ng) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-\ngen durchführen\ni)  Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-\nmen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen\nj)  Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und\nSoftwarekomponenten beseitigen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in\nenglischer Sprache dokumentieren\n16     Technischer Service und             a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-\nSystemoptimierung                       nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)                    schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-\ntigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten\nTest- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-\nwerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-\nverhalte adressatengerecht kommunizieren\nf)  Produkteinweisungen planen und durchführen\n17     Geschäftsprozesse und               a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im              b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\nEinsatzgebiet\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-\ngen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-\nminen verfolgen\nf)  Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-\nben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-\ntungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen\ni)  Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in\nEnglisch, zusammenstellen und modifizieren\nj)  Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen","1742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                  Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                               3                                  4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesund-             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nheitsschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                     der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit\ntungsvorschriften anwenden                            zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1743\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                       ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)                 ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-               2 bis 4\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nelektrischer Betriebsmittel         Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)\n8      Messen und Analysieren           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nvon elektrischen Funktionen      b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nrechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nben planen, bei Abweichungen von der Planung\nPrioritäten setzen\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-                   2 bis 4\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        c) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nvon elektrischen Anlagen            Schlag beurteilen\nund Betriebsmitteln\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)","1744             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\nd) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\nsonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nStrombelastbarkeit, beurteilen\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische       b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                         gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)                   Skizzen anfertigen\n7      Montieren und Anschließen         b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel           gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)                   schlusstechniken verbinden\nf)  elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\nnehmen\n2 bis 4\n8      Messen und Analysieren            c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nvon elektrischen Funktionen       d) Steuerschaltungen analysieren\nund Systemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)               e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nf)  systematische Fehlersuche durchführen\n12     Technische Auftragsanalyse, d) technische Schnittstellen klären\nLösungsentwicklung                e) Komponenten nach Vorgaben auswählen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)\nf) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-\nbeiten erstellen\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische       d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                         und archivieren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der              sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse                     flächen einrichten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                                                                                2 bis 4\nb) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n14     Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                      c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\nanpassen\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n7      Montieren und Anschließen         g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nelektrischer Betriebsmittel           ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)                   elektrotechnischen Regeln beachten\n9      Beurteilen der Sicherheit         a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen              tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1745\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-        1 bis 2\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\ni) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nBetreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nlen\n15     Durchführen von                  e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten\nSystemtests\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische      f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\nKommunikation                       deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\ndardsoftware anwenden\n7      Montieren und Anschließen        h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nelektrischer Betriebsmittel         brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)                 der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für die Entsorgung bereitstellen\n8      Messen und Analysieren           g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen      h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nund Systemen\nFunktion prüfen und bewerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\ni) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\n11     Beraten und Betreuen             c) Störungsmeldungen aufnehmen\nvon Kunden, Erbringen\nvon Serviceleistungen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)                                                                         4 bis 5\n14     Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen\nvon Systemen                     f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\nkolle prüfen\ng) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie\nNetzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-\nrieren\n15     Durchführen von                  d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nSystemtests                         sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)                software einsetzen\ng) physikalische Größen messen, Messwerte doku-\nmentieren\nh) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-\nsche Prüfungen durchführen","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                   4\ni)  Störungen analysieren, systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen\nin Systemen schließen\nj)  Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n5      Betriebliche und technische       i)  Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nKommunikation                         präsentieren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           i)  Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nder Arbeit, Bewerten der              barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nArbeitsergebnisse                     chen Möglichkeiten abstimmen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nj)  betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\n11     Beraten und Betreuen              a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nvon Kunden, Erbringen                 Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nvon Serviceleistungen                 rianten anbieten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nLösungsentwicklung                    sichtigung aktueller technischer Entwicklungen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)                  der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien\nauswählen und disponieren\n13     Erstellen von Software            b) Softwarekomponenten anpassen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)              d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,            2 bis 4\nanpassen und anwenden\ne) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-\nstalten\nf)  Sicherheitseinrichtungen implementieren\n14     Integrieren und Konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und\nvon Systemen                          anpassen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\nd) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und\nSoftwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-\nwickeln\n15     Durchführen von                   a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                           technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)                  legen\nc) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nlen und adaptieren, Testdaten generieren und do-\nkumentieren\nj)  Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von\nHard- und Softwarekomponenten beseitigen\nZeitrahmen 8\n13     Erstellen von Software            a) Entwicklungsumgebung             und    Entwicklungssoft-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)                  ware auswählen\nc) Programme entwickeln und Programmdokumenta-\ntionen erstellen                                            2 bis 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1747\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                              4\n15     Durchführen von                  c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-\nSystemtests                            len und adaptieren, Testdaten generieren und do-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)                   kumentieren\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                          Team situationsgerecht und zielorientiert führen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\nj)    Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der               relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nführen\nf)    Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\ng) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nTerminverfolgung anwenden\nl)    interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n11     Beraten und Betreuen             d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nvon Kunden, Erbringen                  bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nvon Serviceleistungen                  rianten aufzeigen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-\nLösungsentwicklung                     che, hinsichtlich der geforderten Funktion und der\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)                   technischen Umgebung analysieren\nb) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-\nsungen unter Anwendung von einschlägigen De-\nsign-Methoden mitwirken                                 4 bis 5\nc) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-\nsichtigung aktueller technischer Entwicklungen\nder für das Einsatzgebiet relevanten Technologien\nauswählen und disponieren\n14     Integrieren und Konfigurieren b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-\nvon Systemen                           gramme installieren und konfigurieren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\ne) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-\ntätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-\nckeln\ni)    Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren\n15     Durchführen von                  a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung\nSystemtests                            technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)                   legen\nb) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden\nd) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-\nsche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-\nsoftware einsetzen","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\nf) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-\nsamtsystem mit den relevanten Betriebsparame-\ntern testen\ni) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-\nche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen\nin Systemen schließen\nk) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-\nläufe auch in englischer Sprache dokumentieren\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nKommunikation                       lisch durchführen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren          k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der            nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse                   Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)                 wenden\nm) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\ntechniken anwenden\n11     Beraten und Betreuen             b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nvon Kunden, Erbringen            e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung\nvon Serviceleistungen\neinweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)\ngeln und Vorschriften hinweisen\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n2 bis 3\n14     Integrieren und Konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden\nvon Systemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\n16     Technischer Service und          a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,\nSystemoptimierung                   entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)                eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung\nunterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen\nb) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-\ngestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-\nren, entstören und warten\nc) Netzwerke administrieren\nd) Fehlerursachen und Störungen analysieren und\nstatistisch auswerten\ne) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-\nsche Sachverhalte adressatengerecht kommuni-\nzieren\nf) Produkteinweisungen planen und durchführen\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im           b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen, auch in englischer Sprache, nutzen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\nund bearbeiten, technologische Entwicklungen\nfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-\nrücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1749\nBerufs-                                      Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                               4\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-\nführen, Einhaltung von Terminen verfolgen\nf) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-       10 bis 12\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-\nlation durchführen\nh) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-\nund übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fach-\nauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen\ni) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-\ngen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-\ndifizieren\nj) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen","1750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nAnlage 7\n(zu § 28)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-        Teil des Ausbildungsberufsbildes                          Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                           2                                                                3\n12     Technische Auftragsanalyse,                 a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-\nLösungsentwicklung                               ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\ntechnologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer\nGesichtspunkte planen\nc) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer\nSpezifikationen und Systemvorschriften festlegen\n13      Einbauen und Installieren                   a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie\nvon Komponenten und                              Bearbeitungsverfahren auswählen\nTeilsystemen der Avionik\nb) Prüf- und Messmittel anwenden\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\ne) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen\nf)   elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-\nbindungen montieren und anschließen\ng) mechanische Verbindungen herstellen und sichern\nh) Leitungen konfektionieren\ni)   Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\nj)   Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und\nanschließen\nk) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen\nsowie ein- und auslöten\nl)   Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-\ntechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren\nm) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-\nrungs- und Regelungstechnik installieren und justieren\nn) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-\nbauen\no) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-\nfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\np) Software-updates durchführen\n14      Prüfen und Testen von                       a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum\nSystemen der Avionik                             Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)                             auswählen und aufbauen\nb) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerä-\nten prüfen\nc) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen\nund einstellen\nd) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen\ne) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen\nf)   Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,\nmessen und einstellen\ng) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen\nprüfen und einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007                  1751\nBerufs-                                          Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-       Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nh) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen\nprüfen und einstellen\ni) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten\nj) gerätetechnische Prüfungen durchführen\n15     Inbetriebnehmen von                  a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrs-\nSystemen der Avionik                    systems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten\ndes Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb\nbeschreiben\nc) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-\ngung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und\nseiner Steuerung prüfen\nd) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-\ntrieb nehmen\ne) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte\nSteuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen\nund Einstellen in Betrieb nehmen\nf) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-\nstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-\nteme prüfen und in Betrieb nehmen\ng) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von\nInformations- und Kommunikationssystemen am Boden und\nim Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-\nmentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den tech-\nnischen Unterlagen entnehmen und prüfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,\neinschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-\nmen\n16     Instandhalten                        a) Geräte und Anlagen inspizieren\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)                 b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-\nkeit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-\ntausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-\npen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und\nMessen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch\neingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-\nten dokumentieren\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern\nund ändern\nf) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-\nlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten\n17     Geschäftsprozesse und Qualitäts-     a) Aufträge annehmen\nmanagement im Einsatzgebiet          b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)\nauch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-\ngische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-\ngen berücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-\nsche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-\ntragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-\nlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen","1752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                                 Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nbild-         Teil des Ausbildungsberufsbildes                      Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nposition                                                                 Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                              2                                                         3\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und\nUmweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen\nverfolgen\nf) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-\nflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das\nArbeitsergebnis berücksichtigen\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nProdukte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-\nmentieren\nh) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-\nnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen\ni) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,\nProdukte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch\nin englischer Sprache, erteilen\nj) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-\nmenstellen\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-\nergebnisse und -durchführung bewerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im\nBetriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-      Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                         2                                              3                                          4\nAbschnitt 1\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                        dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007               1753\nBerufs-                                        Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes          selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                             Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                  4\n3      Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 3)                  Vermeidung ergreifen                                  der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4      Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 4)              im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\n1. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 1\n5      Betriebliche und technische      a) Informationsquellen und Informationen recherchie-\nKommunikation                        ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                  ren, Informationen bewerten\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten, anwenden und erstellen sowie\nSkizzen anfertigen\ne) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht und zielorientiert führen\nj)  Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der             tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\nb) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)\nbeitsablauf feststellen und auswählen, terminge-\nrecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern\nund bereitstellen\n7      Montieren und Anschließen        a) Baugruppen demontieren und montieren sowie                  2 bis 4\nelektrischer Betriebsmittel          Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)","1754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\n13     Einbauen und Installieren        a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beur-\nvon Komponenten und                 teilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen\nTeilsystemen der Avionik\nb) Prüf- und Messmittel anwenden\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nd) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen\ne) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen\ng) mechanische Verbindungen herstellen und sichern\n15     Inbetriebnehmen von              c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter\nSystemen der Avionik                Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefä-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)                higkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prü-\nfen\n16     Instandhalten                    a) Geräte und Anlagen inspizieren\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 2\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nrufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\nwerten und anwenden\n7      Montieren und Anschließen        b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel         gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)                 schlusstechniken verbinden\nc) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-\nachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit\nfestlegen\n2 bis 4\nd) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\ne) Leitungen installieren\n9      Beurteilen der Sicherheit        d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie\nvon elektrischen Anlagen            sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich\nund Betriebsmitteln                 Strombelastbarkeit, beurteilen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)\n13     Einbauen und Installieren        h) Leitungen konfektionieren\nvon Komponenten und              i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen\nTeilsystemen der Avionik\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 3\n5      Betriebliche und technische      b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\nKommunikation                       gen auswerten, anwenden und erstellen sowie\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                 Skizzen anfertigen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n6      Planen und Organisieren          a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-\nder Arbeit, Bewerten der            tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten\nArbeitsergebnisse\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1755\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes            selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                               Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                 3                               4\n7      Montieren und Anschließen         b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-\nelektrischer Betriebsmittel           gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)                   schlusstechniken verbinden\n8      Messen und Analysieren            a) Messverfahren und Messgeräte auswählen                    4 bis 6\nvon elektrischen Funktionen       b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-\nund Systemen\nnen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Steuerschaltungen analysieren\nf)  systematische Fehlersuche durchführen\n14     Prüfen und Testen von             b) Funktionen von analogen und digitalen Baugrup-\nSystemen der Avionik                  pen und Geräten prüfen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)\nc) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale\nprüfen, messen und einstellen\nd) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-\nstellen\ni)  Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und\nauswerten\nZeitrahmen 4\n5      Betriebliche und technische       d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nKommunikation                         und archivieren\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)\n6      Planen und Organisieren           h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-\nder Arbeit, Bewerten der              sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-\nArbeitsergebnisse                     flächen einrichten\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)\n10     Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nvon IT-Systemen                                                                              0,5 bis 1,5\nb) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 10)\nstallieren und konfigurieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen\n13     Einbauen und Installieren         p) Software-updates durchführen\nvon Komponenten und\nTeilsystemen der Avionik\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\n2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr\nZeitrahmen 5\n5      Betriebliche und technische       g) Dokumentationen in deutscher und englischer\nKommunikation                         Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                   dardsoftware anwenden\nk) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nlisch durchführen\n6      Planen und Organisieren           m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten der              möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-\nArbeitsergebnisse                     techniken anwenden\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                      4\n7      Montieren und Anschließen        f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-\nelektrischer Betriebsmittel         lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)                 nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-\nben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\nelektrotechnischen Regeln beachten\n8      Messen und Analysieren von e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\nelektrischen Funktionen\nund Systemen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)\n9      Beurteilen der Sicherheit        a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-\nvon elektrischen Anlagen            tern prüfen und beurteilen\nund Betriebsmitteln\nb) Isolationswiderstände messen und beurteilen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Basisschutzmaßnahmen               gegen       elektrischen\nSchlag beurteilen                                              2 bis 4\ne) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-\ngen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und\nder Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art\nbeurteilen\nf) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer\nGeräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-\nteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere\nNutzung gewährleisten\ng) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen\nSchlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere\ndurch Abschaltung mit Überstromschutzorganen\nund Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen\nh) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-\nmittel beurteilen\n13     Einbauen und Installieren        j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,\nvon Komponenten und                 verbinden und anschließen\nTeilsystemen der Avionik\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Prüfen und Testen von            j) gerätetechnische Prüfungen durchführen\nSystemen der Avionik\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)\n15     Inbetriebnehmen von              d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-\nSystemen der Avionik                stellen in Betrieb nehmen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 6\n5      Betriebliche und technische      g) Dokumentationen in deutscher und englischer\nKommunikation                       Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                 dardsoftware anwenden\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\n6      Planen und Organisieren          c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten der            rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-\nArbeitsergebnisse                   ben planen, bei Abweichungen von der Planung\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)                 Prioritäten setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007              1757\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes           selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                              Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                3                                4\n13     Einbauen und Installieren         f)  elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy-          2 bis 4\nvon Komponenten und                   draulische Verbindungen montieren und anschlie-\nTeilsystemen der Avionik              ßen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\nk) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-\nten einsetzen sowie ein- und auslöten\nl)  Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und\nEmpfangstechnik zusammenbauen, verdrahten\nund installieren\nn) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-\nlagen einbauen\no) Montage und Installation anhand technischer Un-\nterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-\ngen dokumentieren\n2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr\nZeitrahmen 7\n5      Betriebliche und technische       c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                         rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                   werten und anwenden\nf)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,\ndeutsche und englische Fachbegriffe anwenden\n6      Planen und Organisieren           g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und\nder Arbeit, Bewerten der              Terminverfolgung anwenden\nArbeitsergebnisse\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)               i)  Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\nbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-\nchen Möglichkeiten abstimmen\n8      Messen und Analysieren            g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\nvon elektrischen Funktionen\nund Systemen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)                                                                            2 bis 4\n14     Prüfen und Testen von             a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-\nSystemen der Avionik                  tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)                  Baugruppen und Geräten auswählen und auf-\nbauen\nf)  Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen\nprüfen, messen und einstellen\n15     Inbetriebnehmen von               a) Einfluss von technischen Komponenten des Luft-\nSystemen der Avionik                  verkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetrie-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)                  bes beurteilen\nb) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-\ntungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven\nAufbau und dem Antrieb beschreiben\nZeitrahmen 8\n6      Planen und Organisieren           e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\nder Arbeit, Bewerten der              führen\nArbeitsergebnisse\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)","1758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                         Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes             selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                                Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                              4\n14     Prüfen und Testen von            h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach\nSystemen der Avionik                   Unterlagen prüfen und einstellen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)\n15     Inbetriebnehmen von              e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional             2 bis 4\nSystemen der Avionik                   abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)                   Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb\nnehmen\nf)    Warnsysteme, hydraulische und pneumatische\nSysteme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-\nsysteme und Antriebssysteme prüfen und in Be-\ntrieb nehmen\n3. und 4. Ausbildungsjahr\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische      e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                          Team situationsgerecht und zielorientiert führen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)\nh) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,\nEntscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-\ngebnisse schriftlich fixieren\ni)    Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\npräsentieren\nj)    Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren          d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-\nder Arbeit, Bewerten der               relle Identitäten berücksichtigen\nArbeitsergebnisse\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)\nführen\nf)    Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen\nj)    betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nl)    interne und externe Leistungserbringung verglei-\nchen\n8      Messen und Analysieren           h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer\nvon elektrischen Funktionen            Funktion prüfen und bewerten\nund Systemen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Beraten und Betreuen von         a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,\nKunden, Erbringen von                  Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-\nServiceleistungen                      rianten anbieten\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)\nb) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen\nc) Störungsmeldungen aufnehmen\nd) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,\nbei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-\nrianten aufzeigen\n12     Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte                  2 bis 4\nLösungsentwicklung                     Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 12)                   dingungen, analysieren\nb) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-\ntorischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-\ncherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\nc) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung\ntechnischer Spezifikationen und Systemvorschrif-\nten festlegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007            1759\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\n13     Einbauen und Installieren        m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-\nvon Komponenten und                 schen Steuerungs- und Regelungstechnik instal-\nTeilsystemen der Avionik            lieren und justieren\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)\n16     Instandhalten                    b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)                Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungs-\nplänen warten\nc) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbeson-\ndere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe,\nbeheben\nd) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler\nin Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-\nkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von\nServiceunterlagen systematisch eingrenzen, er-\nkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-\nten dokumentieren\ne) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-\nsung erweitern und ändern\nf) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und\nSchaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten\nund Anlagen einarbeiten\nZeitrahmen 10\n5      Betriebliche und technische      c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nKommunikation                       rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)                 werten und anwenden\nk) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nlisch durchführen\n6      Planen und Organisieren          k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-\nder Arbeit, Bewerten der            nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im\nArbeitsergebnisse                   Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)                 wenden\n8      Messen und Analysieren           i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nvon elektrischen Funktionen         ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren\nund Systemen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)\n9      Beurteilen der Sicherheit        i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und\nvon elektrischen Anlagen            Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-\nund Betriebsmitteln                 len\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)\n11     Beraten und Betreuen             e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung            3 bis 5\nvon Kunden, Erbringen               einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-\nvon Serviceleistungen               geln und Vorschriften hinweisen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)\nf) technische Unterstützung leisten\ng) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-\nren\n14     Prüfen und Testen von            e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und\nSystemen der Avionik                messen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)\ng) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-\neinrichtungen prüfen und einstellen","1760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007\nBerufs-                                       Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nZeitrahmen in\nbild-   Teil des Ausbildungsberufsbildes         selbstständigen Planens, Durchführens und\nMonaten\nposition                                            Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                4\n15     Inbetriebnehmen von              g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-\nSystemen der Avionik                sungen von Informations- und Kommunikations-\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)                systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-\ndere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-\nrung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,\nden technischen Unterlagen entnehmen und prü-\nfen\nh) Baugruppen und Geräte der Informations- und\nFunktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-\npassen und in Betrieb nehmen\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und            a) Aufträge annehmen\nQualitätsmanagement im           b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-\nEinsatzgebiet\nmentationen, auch in englischer Sprache, nutzen\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)\nund bearbeiten, technologische Entwicklungen\nfeststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-\nrücksichtigen\nc) Ausgangszustand analysieren, technische und or-\nganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen\ndokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-\nben definieren, technische Unterlagen erstellen\nund an der Kostenplanung mitwirken\nd) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-\nlagen erstellen\ne) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssi-\ncherheits- und Umweltmanagements durchführen,\nEinhaltung von Terminen verfolgen\nf) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit\nsowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Men-\nschen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichti-\ngen                                                    10 bis 12\ng) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-\ncherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-\nsachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nh) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-\nrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-\nlation durchführen\ni) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle\nanfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu-\ntern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,\nerteilen\nj) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-\nlisch, zusammenstellen\nk) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-\nführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-\nwerten\nl) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-\nbereich beitragen"]}