{"id":"bgbl1-2007-35-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":35,"date":"2007-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/35#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_35.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2007-07-23T00:00:00Z","page":1599,"pdf_page":35,"num_pages":74,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                     1599\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*)\nVom 23. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                  (2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                    Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1                Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikati-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 onen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                   bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                     bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen\nzeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt\nTe i l 1                               über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n               Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermit-\ntelt.\n§1                                      (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                     tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min-\ndestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu\nDie Ausbildungsberufe                                            erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-\n1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,                            prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer\n2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin,                        Aufgaben befähigt.\n3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-\n§4\nrin,\nAusbildungsplan\n4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,\n5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin                        Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nwerden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                   Ausbildungsplan zu erstellen.\nstaatlich anerkannt.\n§5\n§2\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nAusbildungsdauer\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n§3\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nStruktur und Zielsetzung der Berufsausbildung                    haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,             ßig durchzusehen.\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\nhigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese                                         §6\nQualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die                                   Abschlussprüfung\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-\nruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-                 Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                   lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                      rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-                schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nhigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,               die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die\n13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach-                notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nzuweisen.                                                            besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                erforderlich ist.","1600              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nTe i l 2                                                       §9\nVo r s c h r i f t e n                                 Teil 1 der Abschlussprüfung\nfür den Ausbildungsberuf\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nAnlagenmechaniker/\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAnlagenmechanikerin\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n§7                              in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\nAusbildungsberufsbild\nonen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\ntens die folgenden Qualifikationen:                           soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                     (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-           1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nbes,                                                        meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n4. Umweltschutz,                                            2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                   nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der             bestimmungen beachten,\nArbeitsergebnisse,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nWerk- und Hilfsstoffen,                                 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,\n9. Warten von Betriebsmitteln,\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n10. Steuerungstechnik,                                            tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\n11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                       tokolle, erstellen\n12. Kundenorientierung,                                       kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von\n13. Bearbeiten von Aufträgen,                                 Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-\nwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeu-\n14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-           gen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und\ngruppen,                                                Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da-\n15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe-         bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.\nben von Fehlern und Störungen,                             (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n16. Bauteile und Einrichtungen prüfen,                        komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-             phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nteme im Einsatzgebiet.                                  Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\nund zu vertiefen:\n90 Minuten haben.\n1. Anlagenbau,\n2. Apparate- und Behälterbau,                                                            § 10\n3. Instandhaltung,                                                           Teil 2 der Abschlussprüfung\n4. Rohrsystemtechnik,                                            (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n5. Schweißtechnik.                                            in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-         mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-        wesentlich ist.\nnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nkönnen.                                                          (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen\n§8                              1. Arbeitsauftrag,\nAusbildungsrahmenplan                        2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\nDie in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen        3. Fertigungstechnik sowie\nnach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt             Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-             bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-         cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-           weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-\ntriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-         tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\ndern.                                                         der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007            1601\nBeurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-           vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nteln zu berücksichtigen.                                         der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-         (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\ntrag zeigen, dass er                                         ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nmit.\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-           (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\ntragsabwicklung beschaffen,                              und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten        der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-       Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-        technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-       gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte         und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergeb-\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen       nisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorga-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                 ben und Arbeitsabläufen beitragen kann.\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von            (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-         technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-       den Prozess der Herstellung oder der Änderung von\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-          Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,         dass er technische Probleme analysieren, Lösungs-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-        konzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsver-\nlassen,                                                  fahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, techni-\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-         schen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,       Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-       anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-           technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und\ntragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-          Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver-\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-         fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle           auswählen kann.\nerstellen,                                                  (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\n5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-         und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nnische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof-       60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nfen und zwei Schweißverfahren ausführen oder in          gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nden übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen-         wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nden                                                      der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nkann.\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-\nlen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla-                                  Te i l 3\ngenteilen in Betracht.\nVo r s c h r i f t e n\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-                   für den Ausbildungsberuf\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                      Industriemechaniker/\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-                    Industriemechanikerin\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-                                    § 11\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf                         Ausbildungsberufsbild\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des            (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter      tens die folgenden Qualifikationen:\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-         1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist               bes,\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n4. Umweltschutz,\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\ngen oder                                                  5. Betriebliche und technische Kommunikation,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-        6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-           Arbeitsergebnisse,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-         7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens               Werk- und Hilfsstoffen,\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-       8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-         9. Warten von Betriebsmitteln,\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-       10. Steuerungstechnik,","1602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                    5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n12. Kundenorientierung,                                             tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\ntokolle, erstellen\n13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei-\nlen, Baugruppen und Systemen,\nner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion\n14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen        nachgewiesen werden.\nSystemen,\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n15. Instandhalten von technischen Systemen,                    komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\n16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechni-          phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nschen Komponenten der Steuerungstechnik,                 Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\n17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-              tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\nteme im Einsatzgebiet.                                   lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-      90 Minuten haben.\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nund zu vertiefen:                                                                          § 14\n1. Feingerätebau,                                                              Teil 2 der Abschlussprüfung\n2. Instandhaltung,                                                 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-\n3. Maschinen- und Anlagenbau,                                  kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n4. Produktionstechnik.                                         mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-             (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden        fungsbereichen\nkönnen.                                                        1. Arbeitsauftrag,\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\n§ 12\n3. Fertigungstechnik sowie\nAusbildungsrahmenplan\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nnach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen An-              Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der           Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ab-                 Umweltschutz, betriebliche und technische Kommuni-\nweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-          kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit             der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung               wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-\nerfordern.                                                     triebsmitteln zu berücksichtigen.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\n§ 13                               trag zeigen, dass er\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ntragsabwicklung beschaffen,\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nin der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für               und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-            gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\nonen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,                wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                           abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-           3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-                 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,                    ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nnuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-\nhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\nlassen,\nbestimmungen beachten,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,                   den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-                Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-         den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\ngebnisse dokumentieren und bewerten,                           tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007             1603\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-                                   Te i l 4\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle                                Vo r s c h r i f t e n\nerstellen                                                           für den Ausbildungsberuf\nkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-                        Konstruktionsmechaniker/\nlen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten                   Konstruktionsmechanikerin\nvon Maschinen und technischen Systemen in Betracht.\n§ 15\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                         Ausbildungsberufsbild\n1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-          (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-          tens die folgenden Qualifikationen:\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-           1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf          2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des              bes,\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen            3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-          4. Umweltschutz,\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-         5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages           6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten           Arbeitsergebnisse,\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-             7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\ngen oder                                                      Werk- und Hilfsstoffen,\n2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-         8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-        9. Warten von Betriebsmitteln,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n10. Steuerungstechnik,\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-      11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen          12. Kundenorientierung,\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\n13. Anwenden von technischen Unterlagen,\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung         14. Trennen und Umformen,\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                      15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-        16. Fügen von Bauteilen,\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und        17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung              nen,\nmit.\n18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-             nen,\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da-         19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,\nbei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her-      20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-\nstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung              teme im Einsatzgebiet.\nerkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge             (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\nund Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel-       tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen           und zu vertiefen:\nund die notwendigen Arbeitschritte planen kann.\n1. Ausrüstungstechnik,\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\n2. Feinblechbau,\ntechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ndie Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll       3. Schiffbau,\nder Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die     4. Schweißtechnik,\nHerstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,\n5. Stahl- und Metallbau.\nunter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher\nund ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie              Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\ntechnologische Daten ermitteln, die Mechanisierung           legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-\nvon technischen Systemen, die Verwendung von Werk-           nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nund Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla-       können.\nnen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.\n§ 16\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens                            Ausbildungsrahmenplan\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-             Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine        nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge          tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen        rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nkann.                                                        werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-","1604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-          weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-\ndungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-            tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\ntriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-          der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-\ndern.                                                          wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-\ntriebsmitteln zu berücksichtigen.\n§ 17                                   (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    trag zeigen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende          1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                          Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die          mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-\nin der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für               tragsabwicklung beschaffen,\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-       2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nonen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-                und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,                gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er                           wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-                abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\nstimmen, Material und Werkzeug disponieren,               3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-\n2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-                ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\nnuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-          systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-\nhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-                 sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,\nbestimmungen beachten,                                         beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,                   lassen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-           4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-         den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,                           Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                  den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-           tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-\ntokolle, erstellen                                             tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von               erstellen,\nBauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller\nund maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken             5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-\nsowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge-                 nische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof-\nwiesen werden.                                                      fen und zwei Schweißverfahren ausführen oder in\nden übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen-\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer                den\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.         kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-           Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-            in Betracht.\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-               (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens            gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n90 Minuten haben.                                              1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\n§ 18                                    tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                         tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die          der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nin der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-              bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-                Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung             sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\nwesentlich ist.                                                     ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-              vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\nbereichen                                                           die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n1. Arbeitsauftrag,                                                  Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                  gen oder\n3. Fertigungstechnik sowie                                     2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                    spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-             ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-                  20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-                  gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007              1605\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-          8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\nlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-         9. Warten von Betriebsmitteln,\nvanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nder Arbeitsaufgabe bewertet werden.                      10. Steuerungstechnik,\n(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-        11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und        12. Kundenorientierung,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung         13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-\nmit.                                                               arbeitungsverfahren,\n(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-        14. Montage und Demontage,\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten           15. Erprobung und Übergabe,\nausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-     16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,\nter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-\n17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,\nsicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen\nund Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten,       18. Prüfen,\nUnterlagen auswerten, Berechnungen durchführen,              19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-\nkomplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen                    teme im Einsatzgebiet.\nerklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werk-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-\nzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsver-\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden\nfahren zuordnen kann.\nund zu vertiefen:\n(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\n1. Formentechnik,\ntechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ndie Herstellung, Montage und Demontage von Metall-           2. Instrumententechnik,\nkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi-       3. Stanztechnik,\ncherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-\n4. Vorrichtungstechnik.\ngen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des\nTrennens und Umformens von Blechen, Rohren oder              Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-\nProfilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-          legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-\nschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen        nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nund Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel        können.\nfestlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-\nschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an-                                     § 20\ndere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.                             Ausbildungsrahmenplan\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-         Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens            nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-          tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine        Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge          werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen        chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nkann.                                                        dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-\ntriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nTe i l 5                           dern.\nVo r s c h r i f t e n\nfür den Ausbildungsberuf                                                      § 21\nWerkzeugmechaniker/                                             Teil 1 der Abschlussprüfung\nWerkzeugmechanikerin\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n§ 19\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nAusbildungsberufsbild\nin der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-\ntens die folgenden Qualifikationen:                          onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nbes,                                                        (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\nmeter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n4. Umweltschutz,                                                 stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,               2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der              nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\nArbeitsergebnisse,                                           hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                     bestimmungen beachten,\nWerk- und Hilfsstoffen,                                 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,","1606              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-          4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-        den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,\ngebnisse dokumentieren und bewerten,                          Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\n5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-                den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\ntern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-          tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-\ntokolle, erstellen                                            tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-\nden übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto-\nkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von             kolle erstellen\nBauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von\nFunktionen und Montieren eines Antriebselements               kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,\nnachgewiesen werden.                                          Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-\ntungen oder Instrumenten in Betracht.\n(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\nkomplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-               (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-\nphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.        gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-           1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-              ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nlungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens               tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-\n90 Minuten haben.                                                 tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter\n§ 22\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-\nin der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi-            rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nkationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-              vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\nwesentlich ist.                                                   Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\ngen oder\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen                                                     2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nreiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\n1. Arbeitsauftrag,\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n3. Fertigungstechnik sowie                                        20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-           lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-                vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\ncherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-                der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\nweltschutz, betriebliche und technische Kommunika-               (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\ntion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten\nante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme,\nder zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nBeurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-        mit.\nteln zu berücksichtigen.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-          (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\ntrag zeigen, dass er                                          und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\ntens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische           tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine        er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-         schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwir-\ntragsabwicklung beschaffen,                               ken von technischen Komponenten erkennen sowie\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten         Demontage und Montage, Inbetriebnahme und In-\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-        standsetzung nach vorgegebenen Anforderungen\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-         durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-        wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte             (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen        technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                  Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von          Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-          Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-        der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-           und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,          zeuge und technologischen Daten auswählen, techni-\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-         sche Regeln und Normen beachten, Methoden zur\nlassen,                                                   Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1607\ndazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh-           nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden\nlen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe-        können.\nstimmungen beachten kann.\n(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-                                 § 24\nund Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens                              Ausbildungsrahmenplan\n60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nDie in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen\ngaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\nnach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nkann.\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-\nTe i l 6                           dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-\nVo r s c h r i f t e n                  triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nfür den Ausbildungsberuf                          dern.\nZerspanungsmechaniker/\nZerspanungsmechanikerin                                                        § 25\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n§ 23\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende\nAusbildungsberufsbild                       des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-              (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\ntens die folgenden Qualifikationen:                          in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-          tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nbes,                                                    chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er\n4. Umweltschutz,\n1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,                   meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der             stimmen, Material und Werkzeug disponieren,\nArbeitsergebnisse,                                      2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-\n7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                    nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-\nWerk- und Hilfsstoffen,                                      hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-\nbestimmungen beachten,\n8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\n3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,\n9. Warten von Betriebsmitteln,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\n10. Steuerungstechnik,\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-\n11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                       gebnisse dokumentieren und bewerten,\n12. Kundenorientierung,                                      5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-\n13. Planen des Fertigungsprozesses,                               tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-\ntokolle, erstellen\n14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-\nzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,                  kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten ei-\nnes kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-\n15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti-             chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-\ngungssystemen,                                          Schleiftechnik nachgewiesen werden.\n16. Herstellen von Werkstücken,                                  (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer\n17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu-           komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-\nfen,                                                    phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.\nDie Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-\n18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-\nbei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-\nteme im Einsatzgebiet.\ntens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-\n(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-     lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens\ntens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden           90 Minuten haben.\nund zu vertiefen:\n1. Drehautomatensysteme,                                                                 § 26\n2. Drehmaschinensysteme,                                                     Teil 2 der Abschlussprüfung\n3. Fräsmaschinensysteme,                                         (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-\n4. Schleifmaschinensysteme.                                  kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-        mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-       wesentlich ist.","1608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-        2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-\nbereichen                                                        reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-\n1. Arbeitsauftrag,                                               spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-\nber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                               20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-\n3. Fertigungstechnik sowie                                       gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen\nder Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-\nDabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,               vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung\nAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                der Arbeitsaufgabe bewertet werden.\nSicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-\nUmweltschutz, betriebliche und technische Kommuni-           ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und\nkation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten         der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nder Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme,           mit.\nBeurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-\nteln zu berücksichtigen.                                        (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-\nund Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-      tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll\ntrag zeigen, dass er                                         der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf\n1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische          Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen,\nLeistungen feststellen, Besonderheiten und Termine       Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar-\nmit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-        beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-\ntragsabwicklung beschaffen,                              heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel-\nwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten\nund nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-          (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-\ngen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-        technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten\ntragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-       die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.\nwirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag\nplanen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen       bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys-\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen,                 teme zuordnen, programmieren und deren Wartung be-\nrücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungspa-\n3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-         rameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Quali-\ntäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.\nben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-\nsysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-             (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nsachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,         und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens\nbeseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-        60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-\nlassen,                                                  gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-         wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,       der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-       kann.\nden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-\ntragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-                                    Te i l 7\ntieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-            Gemeinsame Bestehensregelungen,\nden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle            Übergangs- und Schlussbestimmungen\nerstellen\nkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen                                       § 27\nund Überwachen von Fertigungsprozessen an Werk-                                 Bestehensregelung\nzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.\n(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-\n(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-        dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden\ngen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                        Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.\n1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-          (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-          Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2\ntieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-         der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.\ntens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des            (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der\nbearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter      Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen          auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-        und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-       20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist          Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages            (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\ngen oder                                                 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                 1609\n3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-               mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nund Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie                 gewichten.\nWirtschafts- und Sozialkunde\n§ 28\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nIn zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen                                     Übergangsregelung\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nPrüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-                treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ngenden Leistungen erbracht worden sein.                           Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\n(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-              Vorschriften dieser Verordnung.\nanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und So-\nzialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Er-                                         § 29\nmessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-\nfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche                dung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli\nsind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der                  2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nBernd Pfaffenbach","1610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nAnlage 1\n(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nGemeinsame Kernqualifikationen\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                             selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n1     Berufsbildung,                       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere                      Ab-\nArbeits- und Tarifrecht                  schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\ntrag nennen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1,                   c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1)                   d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und                           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nOrganisation des                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\nAusbildungsbetriebes\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2,                   c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2,                       schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2,                       Gewerkschaften nennen\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2)                   d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                           feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3,\nten anwenden\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 3,                   c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 3)                       nahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-\nschen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,                   Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4,                   a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\n§ 15 Abs. 1 Nr. 4,\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\n§ 19 Abs. 1 Nr. 4,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 4)                   b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n5     Betriebliche und technische          a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und\nKommunikation                            bewerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 5,\nwenden sowie Skizzen anfertigen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 5,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 5,                   c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene\n§ 23 Abs. 1 Nr. 5)                       Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                   1611\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                         2                                                       3\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Daten-\nschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-\ngerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berück-\nsichtigen\nf)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-\nbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unter-\nlagen oder Dateien entnehmen und verwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-\nkumentieren und präsentieren\ni)  Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-\nBewerten der Arbeitsergebnisse          richten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6,\ndern, prüfen, transportieren und bereitstellen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 6,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 6,                  c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 6)                      cher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfol-\ngung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten\nf)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-\nkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung\nvon Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten\nnutzen\ni)  unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)  Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\nl)  Aufgaben im Team planen und durchführen\n7     Unterscheiden, Zuordnen und         a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen\nHandhaben von Werk- und                 und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-\nHilfsstoffen                            haben\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 7,                      sorgen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 7,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 7)\n8     Herstellen von Bauteilen und        a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich\nBaugruppen                              der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 8,\nten und spannen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 8,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 8,                  c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 8)                      ren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-\npen fügen","1612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                        Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                            selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                              mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n9     Warten von Betriebsmitteln          a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchfüh-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,                      rung dokumentieren\n§ 11 Abs. 1 Nr. 9,\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf\n§ 15 Abs. 1 Nr. 9,\nmechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 9,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 9)                      oder die Instandsetzung veranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n10     Steuerungstechnik                   a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,                 b) Steuerungstechnik anwenden\n§ 11 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 15 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 10,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 10)\n11     Anschlagen, Sichern und             a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren\nTransportieren                          Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,                     schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 11,                     lassen\n§ 15 Abs. 1 Nr. 11,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 11,                 b) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n§ 23 Abs. 1 Nr. 11)\n12     Kundenorientierung                  a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12,                     fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten\n§ 11 Abs. 1 Nr. 12,\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 12,\nheitsvorschriften hinweisen\n§ 19 Abs. 1 Nr. 12,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                                 1613\nAnlage 2\n(zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                  Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                           selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                             integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                               3\n13      Bearbeiten von Aufträgen                    a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)                              Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so-\nwie Aufstellungspläne, lesen und anwenden\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-\nlung berufsübergreifend abstimmen\ne) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren\nf)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter\nProzessschritte festlegen und sicherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen\ndurchführen\n14      Herstellen und Montieren                    a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-\nvon Bauteilen und Baugruppen                     dungszweck auswählen und einsetzen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\nd) Armaturen auswählen und einbauen\ne) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-\nstellen\nf)   Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen\ng) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-\ngung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe-\nratur herstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-\nmaßnahmen sicherstellen\ni)   Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen\nj)   Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach-\ntung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und\nschweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen\nl)   Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer\nMontagebedingungen fügen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n15      Instandhaltung; Feststellen,                a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen\nEingrenzen und Beheben                           und Störungen feststellen und eingrenzen\nvon Fehlern und Störungen\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\nlen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-\nscher Vorschriften durchführen\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen","1614            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                        Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung\nTeil des\nbild-                                                 selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                         3\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung\nsicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-\ntrieb setzen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\nf)  Anlagen oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-\nmentieren\n16     Bauteile und Einrichtungen prüfen   a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)                     lagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be-\ntrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-\neinrichtungen auf Funktion prüfen\nc) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-\npulverprüfung, an Schweißnähten durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf\nDichtheit prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen\n17     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme              feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                        chen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-\ncherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                      1615\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                          2                                             3                                        4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                             dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                  beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)                     meidung ergreifen                                          der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit\ntungsvorschriften anwenden                                 zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1616           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                   Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n5       Betriebliche und technische  a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und bewerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6       Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-\nder Arbeit, Bewerten              chen Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-             4 bis 6\nkumentieren\n7       Unterscheiden, Zuordnen      a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben                     beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nvon Werk- und Hilfsstoffen        auswählen und handhaben\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n8       Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nBaugruppen                        schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n14      Herstellen und Montieren     a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und                 rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen\nBaugruppen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 2\n5       Betriebliche und technische  b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                     ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\ni)   Konflikte im Team lösen\n6       Planen und Organisieren      c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten              wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse             und durchführen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nm) Aufgaben im Team planen und durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                 1617\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                  4\n8     Herstellen von Bauteilen und e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nBaugruppen                        zu Baugruppen fügen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)                                                                              4 bis 6\n11     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                    wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)               Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Bearbeiten von Aufträgen     e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)          g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n14     Herstellen und Montieren     a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-\nvon Bauteilen und                 rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen\nBaugruppen\ni)   Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nschweißen\nZeitrahmen 3\n5     Betriebliche und technische  a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und bewerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n6     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten              recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse             stellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen                                               1 bis 3\n9     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)                Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n13     Bearbeiten von Aufträgen     e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)\nZeitrahmen 4                 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5     Betriebliche und technische  h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\nKommunikation                     gebnisse dokumentieren und präsentieren\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)\n8     Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nBaugruppen                        schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen","1618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                            3                                     4\n13    Bearbeiten von Aufträgen     a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)               isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-\ndament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne\nlesen und berücksichtigen\nb) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-\ntigen\n2 bis 4\nc) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch\nskizzieren\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n14    Herstellen und Montieren     b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-\nvon Bauteilen und                 nisch trennen\nBaugruppen\nc) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nf)   Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-\nstellen\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni)   Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\n16    Bauteile und Einrichtungen   c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-\nprüfen                            oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)               durchführen\nd) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nDruckprobe auf Dichtheit prüfen\nZeitrahmen 5\n5     Betriebliche und technische  c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                     rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                gänzen, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten              Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\n8     Herstellen von Bauteilen und j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\nBaugruppen                   e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)\nBaugruppen fügen\n11    Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                    wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)               unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-\nschriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-\nsen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13    Bearbeiten von Aufträgen     a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)               isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-\ndament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne                 2 bis 4\nlesen und berücksichtigen\nd) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-\ntragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\nh) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-\ntageplätzen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                                   1619\nBerufs-                                                   Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                   in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                                                4\n14     Herstellen und Montieren     d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und            e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-\nBaugruppen\nreißen und herstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nh) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse\nund Dämmmaßnahmen sicherstellen\ni)   Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nl)   Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\np) Anlagenteile montieren und demontieren\n16     Bauteile und Einrichtungen   d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch\nprüfen                            Druckprobe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 6                 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5     Betriebliche und technische  c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                     rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                gänzen, auswerten und anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n6     Planen und Organisieren      j)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-\nder Arbeit, Bewerten der          higkeit von Prüfmitteln feststellen\nArbeitsergebnisse\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\n7     Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                 setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\n10     Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)\n15     Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben            schädigungen und Störungen feststellen und ein-\nvon Fehlern und Störungen         grenzen                                                                       2 bis 4\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-\nsichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer\nVorschriften durchführen\nc) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-\nprüfen\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer\nVorschriften außer Betrieb nehmen\ne) Anlagen oder Anlagenteile warten\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n16     Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-\nprüfen                            nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)               dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\ne) Prüfprotokolle erstellen","1620         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                            3                                     4\nZeitrahmen 7\n5     Betriebliche und technische  e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                     situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)                relle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n6     Planen und Organisieren      f)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten              Wirtschaftlichkeit vergleichen\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   verschiedene Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n12    Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)               tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14    Herstellen und Montieren     d) Armaturen auswählen und einbauen\nvon Bauteilen und            e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-\nBaugruppen\nreißen und herstellen                                         3 bis 4\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\ni)   Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte\nschweißen\nj)   Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-\ndingungen heften und schweißen\nl)   Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen fügen\n15    Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-\nEingrenzen und Beheben            schädigungen und Störungen feststellen und ein-\nvon Fehlern und Störungen         grenzen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von\nAnlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-\nund sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-\nren\nd) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nBeachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer\nVorschriften außer Betrieb nehmen\nf)   Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen\ng) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-\nmen dokumentieren\n16    Bauteile und Einrichtungen   e) Prüfprotokolle erstellen\nprüfen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1621\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 8\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)               gänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\n6     Planen und Organisieren     d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nder Arbeit, Bewerten             minverfolgung anwenden\nder Arbeitsergebnisse\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)\nund bewerten\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-\nhigkeit von Prüfmitteln feststellen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)\n12     Kundenorientierung          b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)              tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nc) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\n4 bis 6\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Bearbeiten von Aufträgen    f)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)              nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-\ncherstellen\ng) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen\n14     Herstellen und Montieren    g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter\nvon Bauteilen und                Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nBaugruppen                       Druckes und der Temperatur herstellen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)\nj)   Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile\nunter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-\ndingungen heften und schweißen\nk) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-\nstellen\nm) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln\nn) Rohre, Bleche, Profile warmrichten\no) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-\nlung ausführen\n16     Bauteile und Einrichtungen  d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-\nprüfen                           probe auf Dichtheit prüfen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)\ne) Prüfprotokolle erstellen\nZeitrahmen 9\n10     Steuerungstechnik           b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)\n13     Bearbeiten von Aufträgen    f)   Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)              nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-\ncherstellen","1622         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                 Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                            3                                     4\n15    Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter\nEingrenzen und Beheben            Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer              1 bis 2\nvon Fehlern und Störungen         Vorschriften außer Betrieb nehmen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)\n16    Bauteile und Einrichtungen   a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-\nprüfen                            nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)               dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen\nb) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie\nSicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen\nZeitrahmen 10\n17    Geschäftsprozesse und        a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungssysteme        Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nim Einsatzgebiet                  mine mit Kunden absprechen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwick-\nlungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-\ngaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben durchführen\nf)   betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-               10 bis 12\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen\nund dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni)   technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj)   Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                                  1623\nAnlage 3\n(zu § 12)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                                  Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                               3\n13      Herstellen, Montieren und                   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,                  b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)                        c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren\nherstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-\nren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-\nzeichnen\nf)   Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n14      Sicherstellen der Betriebsfähigkeit         a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der\nvon technischen Systemen                         Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih-\nrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes-\nserung durchführen oder veranlassen\nc) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-\nstellen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-\nern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de-\nren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren\nFunktion prüfen\n15      Instandhalten von technischen               a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen\nSystemen                                         oder verbessern\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-\nren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n16      Aufbauen, Erweitern und Prüfen von a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-\nelektrotechnischen Komponenten                   trischen Systemen anwenden\nder Steuerungstechnik\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-\nbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder\nKomponenten installieren und prüfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei\nStörungen Maßnahmen durchführen oder einleiten\n17      Geschäftsprozesse und                       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme                       feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                                 chen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-\ncherheitsrelevante Vorgaben beachten","1624      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                   Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                  Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                      3\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                      1625\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                          2                                             3                                        4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                             dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                  beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                          der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit\ntungsvorschriften anwenden                                 zu vermitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n5       Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n6       Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n6 bis 8\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7       Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n8       Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n11      Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13      Herstellen, Montieren und   d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nDemontieren von Bauteilen,       recht montieren\nBaugruppen und Systemen\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1627\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 2\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                setzen und entsorgen                                          1 bis 3\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)\n9     Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)              Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n12     Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren und   f)   Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-\nDemontieren von Bauteilen,       gern\nBaugruppen und Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der           c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-\nBetriebsfähigkeit von            schaft sicherstellen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)        e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen","1628         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                              3                                  4\nZeitrahmen 3\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n11    Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter            2 bis 4\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13    Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,  f)   Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-\nBaugruppen und Systemen\ngern\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\ng) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten\n14    Sicherstellen der           e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von            und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nZeitrahmen 4                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6     Planen und Organisieren     d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nder Arbeit, Bewerten             minverfolgung anwenden\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                                                                            3 bis 5\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1629\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n13     Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,  b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nBaugruppen und Systemen\nwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nrecht montieren\nZeitrahmen 5\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n6     Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten             wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse            und durchführen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n10     Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)        b) Steuerungstechnik anwenden\n12     Kundenorientierung          a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)             nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\n13     Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,  d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-                  1 bis 3\nBaugruppen und Systemen\nrecht montieren\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der           a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von            achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen             eingrenzen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen","1630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                                 3                                                4\n16    Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-          beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 6                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5     Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                    ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nberufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\nergänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\ni)   Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1631\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                                                                            2 bis 4\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n9     Warten von Betriebsmitteln  b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)              dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)             ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-\nten anwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung          a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)             nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren und   b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nDemontieren von Bauteilen,       wenden\nBaugruppen und Systemen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nrecht montieren\ne) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nund kennzeichnen\nf)   Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-\ngern\n14     Sicherstellen der           e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von            und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\n15     Instandhalten von           a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-\ntechnischen Systemen             stand setzen oder verbessern\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren\nc) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-\nführen und deren Wirksamkeit sicherstellen\nd) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen\n16     Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-          beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)","1632         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\nZeitrahmen 7\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n6     Planen und Organisieren der e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nArbeit, Bewerten der Ar-         und bewerten\nbeitsergebnisse\nl) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\n10    Steuerungstechnik           b) Steuerungstechnik anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)\n1 bis 3\n14    Sicherstellen der           b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nBetriebsfähigkeit von            Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ntechnischen Systemen             die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)             ren oder veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der\nArbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen\nsicherstellen oder verbessern\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n16    Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-          beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik\nder Steuerungstechnik\nanwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nZeitrahmen 8\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n6     Planen und Organisieren     f)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nder Arbeit, Bewerten             Wirtschaftlichkeit vergleichen\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1633\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)            Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen                       3 bis 5\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung          a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)            nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-\nteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,  b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-\nBaugruppen und Systemen\nwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-\ngungsverfahren herstellen und anpassen\nd) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-\nrecht montieren\n14     Sicherstellen der           e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nBetriebsfähigkeit von           und deren Funktion prüfen\ntechnischen Systemen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\n16     Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-         beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 9\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                   rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)             gänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren","1634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n6     Planen und Organisieren     h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nder Arbeit, Bewerten             möglichkeiten nutzen\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\n1 bis 3\n10    Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)\n14    Sicherstellen der           a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-\nBetriebsfähigkeit von            achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler\ntechnischen Systemen             eingrenzen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)\nb) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ndie Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-\nren oder veranlassen\ne) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden\nund deren Funktion prüfen\n16    Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-          beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 10\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und\nKommunikation                    berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)              ergänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ni)   Konflikte im Team lösen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1635\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n6     Planen und Organisieren     e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten             und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)                                                                            1 bis 3\n12     Kundenorientierung          b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)             und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Herstellen, Montieren und   a) technische Unterlagen analysieren\nDemontieren von Bauteilen,  e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren\nBaugruppen und Systemen\nund kennzeichnen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Sicherstellen der           b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die\nBetriebsfähigkeit von            Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und\ntechnischen Systemen             die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)             ren oder veranlassen\nd) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen\ndurch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar-\nbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen si-\ncherstellen oder verbessern\n16     Aufbauen, Erweitern und     a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-\nPrüfen von elektrotech-          beiten an elektrischen Systemen anwenden\nnischen Komponenten\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-\nder Steuerungstechnik\nteme anwenden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)\nc) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-\nchanisch aufbauen\nd) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-\ngruppen oder Komponenten installieren und prü-\nfen\ne) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-\nprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen\noder einleiten\nZeitrahmen 11\n17     Geschäftsprozesse und       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungssysteme       Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nim Einsatzgebiet                 mine mit Kunden absprechen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwick-\nlungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-\ngaben beachten","1636      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                            Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                2                                            3                                     4\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf)   betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-               10 bis 12\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen\nund dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni)   technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj)   Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                                  1637\nAnlage 4\n(zu § 16)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                                                Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                  und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                               3\n13      Anwenden von technischen                    a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden\nUnterlagen                                  b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden\n14      Trennen und Umformen                        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)                             gung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-\nwählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen\nvorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther-\nmisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an-\nwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf)   Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-\ndung einleiten\n15      Einsetzen von                               a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen\nBearbeitungsmaschinen                            und einrichten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren\n16      Fügen von Bauteilen                         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)                        b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen\nform-, kraft- und stoffschlüssig verbinden\n17      Einsetzen von Vorrichtungen                 a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und\nund Hilfskonstruktionen                          abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n18      Montieren und Demontieren von               a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung\nMetallkonstruktionen                             ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)                             Demontage prüfen und vorbereiten\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen\npassen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti-\nonsgerecht ausrichten und Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon-\ntieren\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage\nund Funktionszuordnung kennzeichnen\nf)   Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,\nSicherheitseinrichtungen überprüfen","1638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                                   Fachqualifikationen,\nTeil des\nbild-                                               die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                        und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n19     Prüfen von Bauteilen und            a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen\nBaugruppen                          b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)\nForm- und Lageabweichungen und Funktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-\nsche Weiterbearbeitung kontrollieren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\n20     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme              feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                        chen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-\ncherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                      1639\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                          2                                             3                                        4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                             dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit                  Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)                    Vermeidung ergreifen                                       der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-              Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","1640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                      2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n5       Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6       Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n7       Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung               6 bis 8\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n8       Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16      Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)             reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\nZeitrahmen 2\n5       Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\nrelle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1641\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ni)   Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\n2 bis 4\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n8     Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                   zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13     Anwenden von technischen    a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-\nUnterlagen                       wenden\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\nc) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-\nwenden\nZeitrahmen 3\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-                1 bis 3\nsetzen und entsorgen\n9     Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)              Durchführung dokumentieren","1642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                              3                                  4\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n15    Einsetzen von               c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nBearbeitungsmaschinen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 4                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n6     Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten             recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse            stellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n11    Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern                       2 bis 4\n12    Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14    Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)             Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-\nbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-\nlen und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1643\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf)   Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-\nrer Vermeidung einleiten\n16     Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)             reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\nZeitrahmen 5\n5     Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team\nKommunikation                    situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)              relle Identitäten berücksichtigen\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ni)   Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-            2 bis 4\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\n8     Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                   zu Baugruppen fügen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)","1644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                                 3                                                4\n11    Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n13    Anwenden von                c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-\ntechnischen Unterlagen           wenden\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\n17    Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-\nund Hilfskonstruktionen          wie auf- und abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nZeitrahmen 6                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n6     Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten             wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse            und durchführen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)\n10    Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)        b) Steuerungstechnik anwenden\n13    Anwenden von technischen    a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-\nUnterlagen                       wenden\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen                                                                       3 bis 5\n14    Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)             Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-\nbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1645\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\nd) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-\nlen und anwenden\ne) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\nf)   Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-\nrer Vermeidung einleiten\n15     Einsetzen von               a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren\nBearbeitungsmaschinen            auswählen und einrichten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n17     Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-\nund Hilfskonstruktionen          wie auf- und abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n19     Prüfen von Bauteilen        a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-\nund Baugruppen                   zweck auswählen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit\nsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-\nren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 7\n6     Planen und Organisieren     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nder Arbeit, Bewerten             besserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n8     Herstellen von Bauteilen    c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\nund Baugruppen                   tigungsverfahren herstellen                                   1 bis 3\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n16     Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)             reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\nZeitrahmen 8\n6     Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten             wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse            und durchführen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten","1646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren                                                   1 bis 3\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n11    Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n12    Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n17    Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-\nund Hilfskonstruktionen          wie auf- und abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nZeitrahmen 9\n6     Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten             wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse            und durchführen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nund bewerten\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n8     Herstellen von Bauteilen    c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\nund Baugruppen                   tigungsverfahren herstellen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n10    Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)        b) Steuerungstechnik anwenden\n14    Trennen und Umformen        a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)             Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-\nbeitungsverfahrens, auswählen\nb) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\nSchablonen vorrichten\nc) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\n1 bis 3\n15    Einsetzen von               a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren\nBearbeitungsmaschinen            auswählen und einrichten\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1647\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nc) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten\nd) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse\noptimieren\n16     Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)            reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n17     Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-\nund Hilfskonstruktionen         wie auf- und abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n19     Prüfen von Bauteilen        a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-\nund Baugruppen                  zweck auswählen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)\nb) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit\nsowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und\nFunktion prüfen\nc) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nschweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-\nren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 10\n12     Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)            tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n16     Fügen von Bauteilen         a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)            reiten\nb) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach\nZeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-\nbinden\n17     Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-\nund Hilfskonstruktionen         wie auf- und abbauen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Schablonen herstellen und anwenden\n18     Montieren und Demontieren   a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter\nvon Metallkonstruktionen        Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)            lagen zur Montage und Demontage prüfen und\nvorbereiten                                                   2 bis 4\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-\nzen\nc) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der\nMaßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-\nren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten\nund Lage sichern\nd) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen montieren","1648         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-\nsichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-\nzeichnen\nf)   Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n19    Prüfen von Bauteilen        c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nund Baugruppen                   schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)             ren\nd) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden\nZeitrahmen 11\n20    Geschäftsprozesse und       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungssysteme       Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nim Einsatzgebiet                 mine mit Kunden absprechen\n(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwick-\nlungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-\ngaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben durchführen\nf)   betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua-               10 bis 12\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen\nund dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni)   technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj)   Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                                  1649\nAnlage 5\n(zu § 20)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                                  Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                               3\n13      Anfertigen von Bauteilen                    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden\nmit unterschiedlichen                       b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-\nBearbeitungsverfahren\nlen, bereitstellen und einsetzen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-\ntungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-\nsichtigen\ne) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-\ntragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli-\nchen Fertigungsunterlagen herstellen\nf)   Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-\nrungen durchführen\ng) Stoffeigenschaften ändern\nh) Bearbeitungsverfahren auswählen\n14      Montage und Demontage                       a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)                             prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh-\nren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge-\nrecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si-\nchern und kennzeichnen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von\nBauteilen prüfen und dokumentieren\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,\nVorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,\nSicherheitseinrichtungen überprüfen\nf)   unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-\ndere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen\ng) Normteile auswählen\n15      Erprobung und Übergabe                      a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)                        b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-\ntriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter\nBeachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op-\ntimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-\nhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf)   Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-\nheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich\ngewährleisten","1650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                        Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n16     Instandhaltung von Bauteilen        a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch\nund Baugruppen                          Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,\nMöglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do-\nkumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei-\nchen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-\nschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nf)  Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften\ndurchführen und dokumentieren\n17     Programmieren von Maschinen         a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand-\noder Anlagen                            haben\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und\nsichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-\nrücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen\n18     Prüfen                              a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)                    wählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,\nelektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti-\nschen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen\nd) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen\n19     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme              feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                        chen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-\ncherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                 1651\nBerufs-                                   Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                  Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                   Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                  2                                                      3\nj)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen","1652               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                          2                                             3                                        4\n1       Berufsbildung, Arbeits- und        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nTarifrecht                             dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                  beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                          der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1653\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                         die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                  Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                           3                                     4\nZeitrahmen 1                1. Ausbildungsjahr\n5       Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                    ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\n6       Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n1 bis 3\n7       Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen           auswählen und handhaben\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nsetzen und entsorgen\n8       Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n18       Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)             dungszweck auswählen\nZeitrahmen 2\n5       Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n6       Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten             recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse            stellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen","1654         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)                                                                            5 bis 7\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n13    Anfertigen von Bauteilen    b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\nmit unterschiedlichen            zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n18    Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)             dungszweck auswählen,\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 3\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n2 bis 3\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)\n8     Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                   zu Baugruppen fügen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1655\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                               3                                 4\n13     Anfertigen von Bauteilen     a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen             anwenden\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Montage und Demontage        a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)              rechte Montage prüfen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\n18     Prüfen                       a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)              dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 4\n5     Betriebliche und technische  a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und bewerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n6     Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten              und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-            1 bis 2\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nkumentieren\n9     Warten von Betriebsmitteln   a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)               Durchführung dokumentieren\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n16     Instandhaltung von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-\nund Baugruppen                    dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)              chanischen Prüfgeräten\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-\nzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit\nden betrieblichen Vorschriften abgleichen\nZeitrahmen 5                 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5     Betriebliche und technische  b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                     ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden","1656         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten             Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-             1 bis 2\nkumentieren\n13    Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen            anwenden\nBearbeitungsverfahren\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n14    Montage und Demontage       a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)             rechte Montage prüfen\nc) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den\nZustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren\n15    Erprobung und Übergabe      a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse\n§ 19 Abs. 1 Nr. 15)              durchführen\n18    Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)             dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nZeitrahmen 6\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\n6     Planen und Organisieren     b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten der         recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nArbeitsergebnisse                stellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nwirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nund durchführen\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)                                                                            1 bis 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1657\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)            Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n13     Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n18     Prüfen                      a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)            dungszweck auswählen\nb) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,\noptischen, elektrischen oder pneumatischen\nMessgeräten prüfen\nc) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-\nschen, optischen, elektrischen oder pneumati-\nschen Messgeräten prüfen\nZeitrahmen 7\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                  schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n10     Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)        b) Steuerungstechnik anwenden\n12     Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)            tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\n13     Anfertigen von Bauteilen    a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und\nmit unterschiedlichen           anwenden\nBearbeitungsverfahren\nb) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\nzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen                  2 bis 3\nc) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nBearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nschaften ausrichten und spannen\n14     Montage und Demontage       a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)            rechte Montage prüfen\nb) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk-\nzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In-\nstrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen\nzusammenbauen, passen, Lage sichern und kenn-\nzeichnen","1658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                    Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                   in Monaten\nposition                                     Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                                  3                                               4\nd) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-\ngen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-\nmenten, herstellen\ne) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-\nren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\nZeitrahmen 8                 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n8      Herstellen von Bauteilen        a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                       schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\n13     Anfertigen von Bauteilen        c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des\nmit unterschiedlichen                Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-\nBearbeitungsverfahren                schaften ausrichten und spannen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)                                                                                            3 bis 5\nd) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-\nwerte berücksichtigen\n17     Programmieren von               a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nMaschinen und Anlagen                träger handhaben\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nZeitrahmen 9\n5      Betriebliche und technische     e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                        situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)                  relle Identitäten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ni)   Konflikte im Team lösen\n6      Planen und Organisieren         e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten                 und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nWirtschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nkumentieren\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n7      Unterscheiden, Zuordnen         a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von                    beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen               auswählen und handhaben\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)\n9      Warten von Betriebsmitteln      b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)                  dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\n10     Steuerungstechnik               a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)            b) Steuerungstechnik anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1659\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\n11     Anschlagen, Sichern und      a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)                                                                           3 bis 5\nBerücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung           b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)             und Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13     Anfertigen von Bauteilen     g) Stoffeigenschaften ändern\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\n14     Montage und Demontage        f)  unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)             den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle-\nben oder Schweißen\n16     Instandhaltung von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-\nund Baugruppen                   dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)             chanischen Prüfgeräten\nb) Ist-Zustand dokumentieren\nc) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen\nfeststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-\nzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit\nden betrieblichen Vorschriften abgleichen\nd) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile\naustauschen\ne) Funktion prüfen und dokumentieren\nZeitrahmen 10\n8     Herstellen von Bauteilen     c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\nund Baugruppen                   tigungsverfahren herstellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n13     Anfertigen von Bauteilen     e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-\nmit unterschiedlichen            oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-\nBearbeitungsverfahren            stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)             herstellen\nf)  Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-\nscher Anforderungen durchführen\n1 bis 3\n17     Programmieren von            b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-\nMaschinen und Anlagen            rung anwenden\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,\noptimieren und sichern\nd) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nunter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\npassen\n18     Prüfen                       d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)             fahren prüfen","1660         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\nZeitrahmen 11\n10    Steuerungstechnik            a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)         b) Steuerungstechnik anwenden\n13    Anfertigen von Bauteilen     h) Bearbeitungsverfahren auswählen\nmit unterschiedlichen\nBearbeitungsverfahren                                                                          1 bis 2\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)\n17    Programmieren von            d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe\nMaschinen und Anlagen            unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)             passen\nZeitrahmen 12\n5     Betriebliche und technische  e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                    situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)              relle Identitäten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\n6     Planen und Organisieren      b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\nder Arbeit, Bewerten             recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nder Arbeitsergebnisse            stellen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\n12    Kundenorientierung           a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n14    Montage und Demontage        g) Normteile auswählen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)\n15    Erprobung und Übergabe       a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse               1 bis 2\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)             durchführen\nb) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren\nc) mechanische oder pneumatische Komponenten\nprüfen, Betriebssicherheit herstellen\nd) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-\nzess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli-\ncher Gesichtspunkte optimieren\ne) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-\nund Formhaltigkeit und Funktion, prüfen\nf)  Bemusterungsvorgang dokumentieren\ng) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-\nchenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-\nportmittel einsetzen\nh) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-\nbeitsbereich gewährleisten\n16    Instandhaltung von Bauteilen f)  Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen\nund Baugruppen                   Vorschriften durchführen und dokumentieren\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1661\nBerufs-                                                Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                        die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 13\n19     Geschäftsprozesse und       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungssysteme       Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nim Einsatzgebiet                 mine mit Kunden absprechen\n(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwick-\nlungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-\ngaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf)   betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-               10 bis 12\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen\nund dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni)   technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj)   Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen","1662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nAnlage 6\n(zu § 24)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin\nTe i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n\nBerufs-                                                    Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                                  Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                                     Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                            2                                                               3\n13      Planen des Fertigungsprozesses              a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)                             keit prüfen\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-\nkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-\nverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei-\ntungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen\nf)   Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-\nstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\n14      Programmieren von numerisch                 a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-\ngesteuerten Werkzeugmaschinen                    ger handhaben\noder Fertigungssystemen\nb) Programme erstellen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)\nc) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-\nmungen durchführen\n15      Einrichten von Werkzeugmaschinen            a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten\noder Fertigungssystemen                     b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten\nf)   Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-\nprüfen\ng) Testlauf durchführen\n16      Herstellen von Werkstücken                  a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)                             stoffeigenschaften ausrichten und spannen\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-\nden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der\nstofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes\nund des Wärmebehandlungszustandes beurteilen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-\nschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen\n17      Überwachen und Optimieren                   a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nvon Fertigungsabläufen                      b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\nchen ermitteln und beheben\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-\nanlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                 1663\nBerufs-                                         Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nTeil des\nbild-                                                        Durchführens und Kontrollierens integriert mit\nAusbildungsberufsbildes\nposition                                                         Kernqualifikationen zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si-\ncherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter\nlenken\n18     Geschäftsprozesse und               a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen\nQualitätssicherungssysteme              feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-\nim Einsatzgebiet                        chen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-\nten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-\ncherheitsrelevante Vorgaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-\nnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\npunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen, Planungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-\ncherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\nsuchen, beseitigen und dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-\nsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-\nliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren\ni)  technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und\nerläutern, Abnahmeprotokolle erstellen\nj)  Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-\ntinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-\nnen, veranlassen","1664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nTe i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g\nAbschnitt I:\nBerufs-                                                        Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                              Zeitrahmen\nbild-                                                die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                        in Monaten\nposition                                         Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                          2                                             3                                        4\n1       Berufsbildung, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3       Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit                  beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)                    meidung ergreifen                                          der gesamten\nAusbildungszeit\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nzu vermitteln\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-\ntriebsmitteln beachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)                im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1665\nAbschnitt II:\nBerufs-                                                  Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                          die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                                   Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                       2                                            3                                     4\nZeitrahmen 1                 1. Ausbildungsjahr\n5       Betriebliche und technische  a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und bewerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nten und anwenden sowie Skizzen anfertigen\n6       Planen und Organisieren      a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten              Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\nf)   Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n4 bis 6\n7       Unterscheiden, Zuordnen      b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von                 setzen und entsorgen\nWerk- und\nHilfsstoffen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)\n8       Herstellen von Bauteilen     a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                    schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-\ncke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n15       Einrichten von Werkzeug-     f)   Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-\nmaschinen oder Fertigungs-        higkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 2\n5       Betriebliche und technische  b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-\nKommunikation                     ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nrufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\ngänzen, auswerten und anwenden\n6       Planen und Organisieren      e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nder Arbeit, Bewerten              und bewerten\nder Arbeitsergebnisse\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen","1666         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                             Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                     die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                          3                                     4\n7     Unterscheiden, Zuordnen     a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nund Handhaben von               beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nWerk- und Hilfsstoffen          auswählen und handhaben\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)\n8     Herstellen von Bauteilen    b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-                   3 bis 5\nund Baugruppen                  cke ausrichten und spannen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-\ntigungsverfahren herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nzu Baugruppen fügen\n9     Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)             Durchführung dokumentieren\n13    Planen des Fertigungs-      b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nprozesses                       Umsetzbarkeit beurteilen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)\n15    Einrichten von Werkzeug-    f)  Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-\nmaschinen oder Fertigungs-      higkeit überprüfen\nsystemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 3\n5     Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nKommunikation                   Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\nf)  Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\n6     Planen und Organisieren     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nder Arbeit, Bewerten            Vorgaben einrichten\nder Arbeitsergebnisse\nb) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nrecht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-\nstellen\n1 bis 2\nf)  Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren\nWirtschaftlichkeit vergleichen\n8     Herstellen von Bauteilen    e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,\nund Baugruppen                  zu Baugruppen fügen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\n15    Einrichten von Werkzeug-    a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-      ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nspannen\nZeitrahmen 4\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                   schaffen und bewerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\n7     Unterscheiden, Zuordnen     b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-\nund Handhaben von               setzen und entsorgen\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1667\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                              3                                  4\n9     Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)              Durchführung dokumentieren                                    1 bis 2\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n15     Einrichten von Werkzeug-    e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-\nmaschinen oder Fertigungs-       reiten\nsystemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nZeitrahmen 5                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\n6     Planen und Organisieren     g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nder Arbeit, Bewerten             besserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nder Arbeitsergebnisse\nh) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\nmöglichkeiten nutzen\ni)   unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nj)   Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n12     Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\n13     Planen des Fertigungs-      a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                        Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)                                                                           4 bis 5\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der\nWerkstückgeometrie festlegen\nf)   Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen\n16     Herstellen von Werkstücken  a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)             der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen","1668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                                 Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                                  in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                                 3                                                4\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-\nnischen Unterlagen fertigen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des\nAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-\nlungszustandes beurteilen\nZeitrahmen 6\n5     Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-\nKommunikation                    rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)              gänzen, auswerten und anwenden\nf)   Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n9     Warten von Betriebsmitteln  a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)              Durchführung dokumentieren\nb) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-\ndungen auf mechanische Beschädigungen sicht-\n1 bis 2\nprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung\nveranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-\ngen\n11    Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                   wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)             Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\n17    Überwachen und              c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nOptimieren von                   seitigung veranlassen\nFertigungsabläufen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\nFunktion sicherstellen\nZeitrahmen 7                2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r\n5     Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)\ng) Informationen auch aus englischsprachigen tech-\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden\n10    Steuerungstechnik           a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)        b) Steuerungstechnik anwenden                                                      2 bis 3\n17    Überwachen und              a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nOptimieren von              b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-\nFertigungsabläufen\nren, Ursache ermitteln und beheben\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                1669\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                           3                                     4\nZeitrahmen 8\n8     Herstellen von Bauteilen    a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                   schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)\n13     Planen des Fertigungs-      a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                        Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der\nWerkstückgeometrie festlegen\nf)   Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen\n14     Programmieren von           a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-\nnumerisch gesteuerten            wie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungssystemen                                                                        3 bis 4\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)        c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-\nren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-\ncher Bestimmungen durchführen\n15     Einrichten von Werkzeug-    a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-       ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-\nchern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-\nreiten\ng) Testlauf durchführen\n16     Herstellen von Werkstücken  c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)             sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des\nAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-\nlungszustandes beurteilen\nZeitrahmen 9\n5     Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nKommunikation                    situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)              relle Identitäten berücksichtigen\nh) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-\ngebnisse dokumentieren und präsentieren\ni)   Konflikte im Team lösen\n6     Planen und Organisieren     c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nder Arbeit, Bewerten             wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\nder Arbeitsergebnisse            und durchführen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)","1670         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                              Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nbild-                                      die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nposition                                Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                    2                                           3                                     4\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nl)   Aufgaben im Team planen und durchführen\n12    Kundenorientierung          a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)             tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die\nBeteiligten weiterleiten\nb) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten\nund Sicherheitsvorschriften hinweisen\n13    Planen des Fertigungs-      a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozesses                        Vollständigkeit prüfen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Fertigungsauftrag analysieren und die technische\nUmsetzbarkeit beurteilen\nc) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen\nd) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung\nauswählen\ne) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung\nder Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden\nWerkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der               1 bis 3\nWerkstückgeometrie festlegen\nf)   Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-\nstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-\nlegen\n14    Programmieren von           a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-\nnumerisch gesteuerten            wie Datenträger handhaben\nWerkzeugmaschinen\nb) Programme erstellen\noder Fertigungssystemen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)        c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-\nren\nd) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-\ncher Bestimmungen durchführen\n15    Einrichten von Werkzeug-    a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen oder Fertigungs-       ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)\nspannen\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-\nchern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-\nreiten\ng) Testlauf durchführen\n16    Herstellen von Werkstücken  a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)             der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-\nnen\nc) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des\nAnlieferungszustandes und des Wärmebehand-\nlungszustandes beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1671\nBerufs-                                               Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nbild-                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                 in Monaten\nposition                               Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                     2                                          3                                     4\nZeitrahmen 10\n6     Planen und Organisieren     k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-\nder Arbeit, Bewerten            kumentieren\nder Arbeitsergebnisse\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)\n11     Anschlagen, Sichern und     a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-\nTransportieren                  wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)            Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften\nanwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n16     Herstellen von Werkstücken  b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)            spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-\nnischen Unterlagen fertigen\nd) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-                 4 bis 6\nheitsvorschriften durchführen\ne) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-\ntoren fertigen\n17     Überwachen und Optimieren a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren\nvon Fertigungsabläufen      b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)\nren, Ursachen ermitteln und beheben\nc) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-\nseitigung veranlassen\nd) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren\nFunktion sicherstellen\ne) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-\nzessparameter lenken\nZeitrahmen 11\n18     Geschäftsprozesse und       a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische\nQualitätssicherungssysteme      Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-\nim Einsatzgebiet                mine mit Kunden absprechen\n(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-\nfen, auswerten und nutzen, technische Entwick-\nlungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-\ngaben beachten\nc) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-\ncherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,\nPlanungsunterlagen erstellen\nd) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ne) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-\nvorgaben, durchführen\nf)  betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-               10 bis 12\nlitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen\nund dokumentieren\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-\nlen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden, Ergebnisse dokumentieren","1672      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nBerufs-                                           Kern- und Fachqualifikationen,\nTeil des                                                                          Zeitrahmen\nbild-                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nposition                             Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind\n1                2                                            3                                     4\nh) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch\ndokumentieren\ni)   technische Systeme oder Produkte an Kunden\nübergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nj)   Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten\nsowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen\nk) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-\nkumentationen, veranlassen"]}