{"id":"bgbl1-2007-35-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":35,"date":"2007-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/35#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_35.pdf#page=34","order":4,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1598            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 17. Juli 2007\nAuf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Per-            „Personen, die eine Erklärung über ihre Namens-\nsonenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I                 führung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes\nS. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern                zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bun-\nim Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:                 desvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderhei-\nten-Namensänderungsgesetzes abgegeben ha-\nArtikel 1                                ben, sind nur mit den Vornamen und Familienna-\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-                    men nach dieser Erklärung einzutragen“.\nstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertriebene und\nvom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert           Spätaussiedler“ durch die Wörter „die in Absatz 1\ndurch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004             genannten Personen“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:\n4. § 21 wird aufgehoben.\n1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungs-      5. § 24 wird wie folgt geändert:\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94             a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die\ndes Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des                Wörter „zu übersenden“ ersetzt.\nMinderheiten-Namensänderungsgesetzes ent-\ngegennimmt oder“.                                       b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\nAbsatz 2 wird aufgehoben.\n2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die\nWörter „Vertriebenen und Spätaussiedlern“ durch          6. § 41 Satz 2 wird gestrichen.\ndie Wörter „Personen, die eine Erklärung über ihre       7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf den\nNamensführung nach Artikel 47 des Einführungs-              Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Fa-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des             milienbuch noch nicht angelegt ist,“ gestrichen.\nBundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minder-\nheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben ha-\nArtikel 2\nben,“ ersetzt.\n3. § 20b wird wie folgt geändert:                                                Inkrafttreten\na) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwie folgt gefasst:                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juli 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}