{"id":"bgbl1-2007-35-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":35,"date":"2007-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/35#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_35.pdf#page=31","order":3,"title":"Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1595,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007           1595\nGesetz\nzum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens\nVom 20. Juli 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              nung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage,\nGestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung,\nArtikel 1                            zu erlassen.\nGesetz\n§2\nzur Einführung eines Rauchverbotes\nin Einrichtungen des Bundes                                      Begriffsbestimmungen\nund öffentlichen Verkehrsmitteln                  1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes\n(Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG)                  sind\na) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige\n§1                                      öffentliche Einrichtungen des Bundes,\nRauchverbot                               b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten\n(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2                  und Stiftungen.\nund 3 verboten                                               2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im\n1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungs-           Sinne dieses Gesetzes sind\norgane des Bundes,                                          a) die zur Beförderung von Personen benutzten\n2. in Verkehrsmitteln     des    öffentlichen   Personen-          Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbah-\nverkehrs,                                                      nen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahn-\n3. in Personenbahnhöfen        der   öffentlichen    Eisen-        gesetzes,\nbahnen.                                                     b) zur Beförderung von Personen eingesetzte\n(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden              Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und\nund sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es                 Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vor-\ngilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungs-                schriften des Personenbeförderungsgesetzes\nzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewoh-                    oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i\nnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.                       der Freistellungs-Verordnung unterliegt,\n(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz            c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder\nkönnen in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrs-              entgeltliche Beförderung von Personen oder für\nmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und                       gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,\nentsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten                  d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr\nwerden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn ins-              befördern.\ngesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Ver-\n3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen\nfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buch-\nsind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2\nstabe b genannten Verkehrsmittel.\nAbs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind\nnähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeich-              a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,","1596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nb) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrs-                                  Artikel 5\nmittels.\nÄnderung\n§3                                       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nHinweispflicht                             § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nalhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\nAuf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter            2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7\nWeise hinzuweisen.                                           des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§4\nVerantwortlichkeit                                                    „§ 32\nDie Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfül-                                  Beiträge\nlung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber                 für die Kranken- und Pflegeversicherung\ndes Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmit-\n(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1\ntels.\nNr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\n§5                                Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1\nBußgeldvorschrift                         Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1       Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nraucht.                                                      Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach\n§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-\ngeahndet werden.                                             träge übernommen, soweit die genannten Personen\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1          die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind,           Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei\nsoweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die           Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des\nobersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren           Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten\nGeschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane             Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,\ndes Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts           die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der\nBerechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-             Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-\nnungswidrigkeiten gilt entsprechend.                         forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar\nund in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-\nArtikel 2                            berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung\nnach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-\nÄnderung\nderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-\nder Arbeitsstättenverordnung                    weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-\nDem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom           chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch\n12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch         den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.\nArtikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007                (2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1\n(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird folgender         Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2\nSatz angefügt:                                               des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung\n„Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemei-      der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge\nnes oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte be-         übernommen werden, soweit die Voraussetzungen\nschränktes Rauchverbot zu erlassen.“                         des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer\nfreiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-\nArtikel 3                            träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt\nvoraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82\nÄnderung                              Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.\ndes Jugendschutzgesetzes\n(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für\nIn § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28        die Krankenversicherung übernommen werden, werden\nAbs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli          auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-\n2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch     geversicherung übernommen.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\nS. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die            (4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1\nWörter „unter 16 Jahren“ gestrichen.                         und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch\nauch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-\nches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.\nArtikel 4\n(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-\nÄnderung\nsicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen\nder Eisenbahn-Verkehrsordnung                     übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-\n§ 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung         setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-\nder Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I               tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,\nS. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung          können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-\nvom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert wor-         rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-\nden ist, wird aufgehoben.                                    here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                         1597\nNr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach                2. In Artikel 46 Abs. 10 wird die Angabe „Artikel 10,“\nden Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-                        gestrichen.\nsicherung übernommen werden, werden auch die Auf-\nwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“                                                Artikel 7\nArtikel 6                                                             Inkrafttreten\nÄnderung                                          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in\ndes GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes                             Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist.\nDas      GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz                 vom\n26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 9                  (2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April\ndes Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird                2007 in Kraft.\nwie folgt geändert:                                                       (3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am\n1. Artikel 10 wird aufgehoben.                                        1. Januar 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}