{"id":"bgbl1-2007-35-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":35,"date":"2007-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1566               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nGesetz\nzur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften\nVom 20. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkom-\nsen:                                                                   mens über diplomatische Beziehungen vom\nInhaltsübersicht                              18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsu-\nlarbeamten im Sinne des Wiener Übereinkom-\nArtikel 1    Änderung des Passgesetzes\nmens über konsularische Beziehungen vom\nArtikel 2    Änderung des Gesetzes über Personalausweise               24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren\nArtikel 3    Änderung des Melderechtsrahmengesetzes                    Familienangehörigen sowie\nArtikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes                     2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag\nArtikel 4    Änderung des Asylverfahrensgesetzes                       der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tä-\nArtikel 5    Änderung des Gesetzes über das Ausländerzent-             tig sind und deren Familienangehörigen, ausge-\nralregister                                               stellt werden,\nArtikel 6    Änderung des Aufenthaltsgesetzes                      wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Arti-\nArtikel 7    Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU                kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.\nArtikel 8    Änderung der Abgabenordnung                              (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt\nArtikel 9    Neufassung des Passgesetzes                           den Passhersteller und macht seinen Namen im\nArtikel 10   Inkrafttreten                                         Bundesanzeiger bekannt.“\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-\nArtikel 1                             ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-\nÄnderung des Passgesetzes                          setzt.\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),          3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„Pässe sind nach einheitlichen Mustern aus-\n„§ 1                                       zustellen; sie erhalten eine Seriennummer.“\nPasspflicht\nbb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende\ndes Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich\nSätze 3 bis 5 ersetzt:\ndieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind\nverpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und                      „Die Angabe des Geschlechts richtet sich\nsich damit über ihre Person auszuweisen. Der                           nach der Eintragung im Melderegister. Ab-\nPasspflicht wird durch Vorlage eines Passes der                        weichend von Satz 3 ist einem Passbewer-\nBundesrepublik Deutschland im Sinne des Absat-                         ber, dessen Vornamen auf Grund gerichtli-\nzes 2 genügt.                                                          cher Entscheidung gemäß § 1 des Trans-\nsexuellengesetzes geändert wurden, auf An-\n(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:\ntrag ein Pass mit der Angabe des anderen,\n1. Reisepass,                                                          von dem Geburtseintrag abweichenden Ge-\n2. Kinderreisepass,                                                    schlechts auszustellen.“\n3. vorläufiger Reisepass,                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. amtlicher Pass                                                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Reisepass“ durch\na) Dienstpass,                                                     das Wort „Pass“ ersetzt.\nb) Diplomatenpass,                                            bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nc) vorläufiger Dienstpass,                                         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nd) vorläufiger Diplomatenpass.                                          „1. Folgende Abkürzungen:\n(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesre-                                  a) „P“ für Reisepass,\npublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein be-                                b) „PC“ für Kinderreisepass,\nrechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer\nPässe nachgewiesen wird.                                                         c) „PP“ für vorläufigen Reisepass,\n(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des                                  d) „PO“ für Dienstpass und vorläu-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt                                   figen Dienstpass und\nwerden; er ist Eigentum der Bundesrepublik                                       e) „PD“ für Diplomatenpass und\nDeutschland. Der amtliche Pass kann auch                                            vorläufigen Diplomatenpass,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007              1567\nbbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                    gung des Passes das zehnte Lebensjahr vollen-\ndet hat.\n„5. die Seriennummer des Passes, die\nsich beim Reisepass, beim Dienst-                  (5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufi-\npass und beim Diplomatenpass                    gen Reisepasses und des Kinderreisepasses so-\naus der Behördenkennzahl der                    wie die Anforderungen an das Lichtbild be-\nPassbehörde und einer zufällig zu               stimmt das Bundesministerium des Innern im\nvergebenden Passnummer zusam-                   Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch\nmensetzt, die neben Ziffern auch                Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBuchstaben enthalten kann und                   Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen\nbeim Kinderreisepass, vorläufigen               Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen\nReisepass, vorläufigen Dienstpass               Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen\nund vorläufigen Diplomatenpass                  Vereinbarungen festgelegt ist.\naus einem Serienbuchstaben und                     (6) Die Muster der amtlichen Pässe, die An-\nsieben Ziffern besteht,“.                       forderungen an das Lichtbild sowie die nähere\nBestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten\nccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nPersonen bestimmt das Bundesministerium des\n„6. die Abkürzung „D“ für die Eigen-                Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt\nschaft als Deutscher oder im Fall               durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\namtlicher Pässe bei abweichender                mung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen\nStaatsangehörigkeit die entspre-                Pässe können Angaben über das Dienstverhält-\nchende Abkürzung hierfür,“.                     nis des Passinhabers aufgenommen werden. Die\nRechtsverordnung kann auch von diesem Ge-\nddd) In Nummer 9 wird das Wort „Reisepas-\nsetz abweichende Bestimmungen über Gültig-\nses“ durch das Wort „Passes“ ersetzt.\nkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstel-\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Ab-                  lung und Pflichten des Inhabers enthalten.“\nsätze 3 bis 6 ersetzt:                                  4. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/                                    „§ 5\n2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über                                     Gültigkeitsdauer\nNormen für Sicherheitsmerkmale und biometri-\nsche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge-                  (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Dip-\nstellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU               lomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen,\nNr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienst-            die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\npass und der Diplomatenpass mit einem elekt-               sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre\nronischen Speichermedium zu versehen, auf                  gültig.\ndem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeich-               (2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig,\nnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qua-            längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften\nlität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 ge-          Lebensjahres.\nnannten Angaben gespeichert werden. Die ge-                   (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige\nspeicherten Daten sind gegen unbefugtes Aus-               Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind\nlesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine              höchstens ein Jahr gültig.\nbundesweite Datenbank der biometrischen Da-\n(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des\nten nach Satz 1 wird nicht errichtet.\nPasses ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1\n(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des              kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des\nflachen Abdrucks des linken und rechten Zeige-             zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist\nfingers des Passbewerbers im elektronischen                mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.\nSpeichermedium des Passes gespeichert. Bei                    (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den\nFehlen eines Zeigefingers, ungenügender Quali-             Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes\ntät des Fingerabdrucks oder Verletzungen der               den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres\nFingerkuppe wird ersatzweise der flache Ab-                des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die\ndruck entweder des Daumens, des Mittelfingers              zuständige Behörde den Fortbestand der deut-\noder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrü-             schen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.\ncke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme\nder Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen,                 (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.“\ndie nicht nur vorübergehender Art sind, unmög-          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nlich ist.                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Le-                  „(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a\nbensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreise-                des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\npass ohne elektronisches Speichermedium; die                   Anwendung. Im Antragsverfahren nachzurei-\nAusstellung eines Reisepasses ist zulässig. Ab-                chende Erklärungen können im Wege der Daten-\nweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reise-                  übertragung abgegeben werden. Der Passbe-\npässen bei Antragstellern bis zum vollendeten                  werber und sein gesetzlicher Vertreter können\nsechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke ge-                   sich bei der Stellung des Antrags nicht durch ei-\nspeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist                 nen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt\nzu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantra-                 nicht für einen handlungs- oder einwilligungsun-","1568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\nfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall        6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nerteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete                                 „§ 6a\nVollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für\nPersonen, die geschäftsunfähig sind und sich                              Form und Verfahren der\nnicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten             Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung\nvertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag              (1) Die Datenübermittlung von den Passbehör-\nstellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufent-          den an den Passhersteller zum Zweck der Passher-\nhalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und               stellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher\nsein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter         Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung.\nsollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewer-          Die Datenübertragung kann auch über Vermitt-\nber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann            lungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben\nnur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.“          dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Datensicherheit zu treffen, die insbesondere\n„(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzu-           die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten so-\ngeben, die zur Feststellung der Person des                wie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle\nPassbewerbers und seiner Eigenschaft als Deut-            gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zu-\nscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2,          gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der\nseiner Eigenschaft als Angehöriger eines ande-            Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren\nren Staates notwendig sind. Der Passbewerber              anzuwenden.\nhat die entsprechenden Nachweise zu erbrin-                  (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes\ngen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzu-             und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung\nnehmen sind, sind diese dem Passbewerber ab-              sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von\nzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4                  der Passbehörde an den Passhersteller dürfen aus-\nelektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat            schließlich solche technischen Systeme und Be-\nbei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwir-              standteile eingesetzt werden, die den Anforderun-\nken.“                                                     gen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-              chen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom\nfügt:                                                     Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nnik festzustellen.\n„(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4\nAbs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem                  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nGeburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat              Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\ner den Beschluss des Gerichts über die Vor-               desrates bedarf, Regelungen zu treffen über das\nnamensänderung nach § 1 des Transsexuellen-               Verfahren und die technischen Anforderungen für\ndie Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbil-\ngesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von\ndem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts               des und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu\nim Pass kommt keine Rechtswirkung zu.                     speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zei-\ngefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-\n(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf          drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie\ndie zuständige Passbehörde vor Ausstellung ei-            die Form und die Einzelheiten über das Verfahren\nnes amtlichen Passes zur Feststellung von                 der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von\nPassversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1               den Passbehörden an den Passhersteller. Die\nbis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-              Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über\nheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländer-              das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.“\nzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Fest-        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nstellung von Passversagungsgründen nach § 7\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Si-         a) In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in\ncherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zu-              fremde Streitkräfte“ durch die Wörter „Wehr-\nständige Passbehörde in den Fällen des § 1                    dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.\nAbs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4                b) In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter\nAbs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das                    „den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes“\nBundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-                  durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutsch-\nrischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt                 land“ ersetzt.\nund das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungs-\ndarf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3\nbereich des Zivildienstgesetzes“ durch die Wör-\nerhobenen Daten an das Bundeskriminalamt\nter „die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.\nübermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung\nder Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsan-     8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende\ngehörige anderer Mitgliedstaaten der Europä-              Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behör-            Nummern 4 und 5 angefügt:\nden teilen der anfragenden Passbehörde unver-             „4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehö-\nzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7                  rigkeit anzuzeigen und\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbe-\n5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Ver-\ndenken vorliegen.“\npflichtung in die Streitkräfte oder einen ver-\nd) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.                               gleichbaren bewaffneten Verband eines aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                 1569\nländischen Staates, dessen Staatsangehörig-                  bb) Satz 2 wird gestrichen.\nkeit er besitzt, eingetreten ist.“                       b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                     minister des Auswärtigen“ durch die Wörter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „Das Auswärtige Amt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“          13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.\ndie Wörter „und die biometrischen Merk-          14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nmale“ eingefügt.                                                              „§ 22a\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                              Datenübertragung und\n„Die bei der Passbehörde gespeicherten Fin-                   automatisierter Abruf von Lichtbildern\ngerabdrücke sind spätestens nach Aushän-                (1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Über-\ndigung des Passes an den Passbewerber zu             mittlung auch durch Datenübertragung erfolgen.\nlöschen.“                                            § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-              (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern\nter „der Bundesdruckerei GmbH“ durch die Wör-             durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an\nter „dem Passhersteller“ ersetzt und in Satz 2            die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der\nwird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten             Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-\nAngaben“ die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 ge-            widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im au-\nnannten biometrischen Daten“ eingefügt.                   tomatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist\nund ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck\n„(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem\ngefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die\nPassinhaber Einsicht in die im Chip gespeicher-\nPolizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise\nten Daten zu gewähren.“\nund kreisfreien Städte, die durch Landesrecht be-\n10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                     stimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die\n„§ 16a                              Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen\nder Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Ab-\nIdentitätsüberprüfung                       rufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeich-\nanhand biometrischer Daten                      nungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässig-\nDie im Chip des Passes gespeicherten Daten                 keit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen\ndürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echt-                enthalten:\nheit des Dokumentes oder der Identität des Passin-            1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der\nhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3                     Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen\nausgelesen und verwendet werden. Soweit die Po-                   wurde,\nlizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die\nPass-, Personalausweis- und Meldebehörden die                 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,\nEchtheit des Passes oder die Identität des Inhabers           3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stel-\nüberprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem                   len,\nelektronischen Speichermedium des Passes ge-                  4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen\nspeicherten biometrischen und sonstigen Daten                     Person sowie\nauszulesen, die benötigten biometrischen Daten\nbeim Passinhaber zu erheben und die biometri-                 5. das Aktenzeichen.\nschen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach              § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“\nSatz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach             15. § 25 wird wie folgt geändert:\nBeendigung der Prüfung der Echtheit des Passes\noder der Identität des Inhabers zu löschen.“                  a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\n11. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        „3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“.\n„(4) Beförderungsunternehmen dürfen perso-\nnenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren                   b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\nZone des Passes elektronisch nur auslesen und                     „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nverarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler                 „5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene\nAbkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwir-                         Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder\nkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Rei-                    nicht rechtzeitig löscht oder biometrische\nseverkehr und zur Übermittlung personenbezoge-                         Daten ausliest.“\nner Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten               c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:\ndürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-\nverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung                 „1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“                        dung mit einer Rechtsverordnung nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                          nicht mitführt oder sich nicht oder nicht\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   rechtzeitig ausweist oder“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-              d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2\nminister“ durch die Wörter „Das Bundes-                  Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 2\nministerium“ ersetzt.                                    Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.","1570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\n16. In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister             zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der\ndes Auswärtigen“ durch die Wörter „Auswärtigen              Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren\nAmt“ und die Wörter „Bundesminister des Innern“             anzuwenden.\ndurch die Wörter „Bundesministerium des Innern“                (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an\nersetzt.                                                    die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der\n17. In § 27 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter           Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-\n„im Benehmen mit dem Bundesministerium des In-              widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im auto-\nnern“ eingefügt.                                            matisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zu-\n18. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:                     lässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht er-\nreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermitt-\n„§ 28\nlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Ab-\nÜbergangsregelungen                         ruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der\n(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten            Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Lan-\nauch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November              desrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde\n2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2              trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-\nAbs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind,        zungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über\nwenn diese maschinenlesbar und mit einem digita-            alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Auf-\nlen Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1             zeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zu-\nAbs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im            lässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnun-\nSinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zuläs-             gen enthalten:\nsig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses          1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der\nGesetzes ausgestellt wurde.                                     Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen\n(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen              wurde,\nVoraussetzungen für die Datenübertragung noch               2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,\nnicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend\nvon § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung          3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,\nzwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen               4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen\nstatt durch Datenübertragung auch auf automati-                 Person sowie\nsiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a\n5. das Aktenzeichen.\nAbs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.“\n§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“\nArtikel 2\nÄnderung des                                                   Artikel 3\nGesetzes über Personalausweise                                        Änderung des\nDas Gesetz über Personalausweise in der Fassung                        Melderechtsrahmengesetzes\nder Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I                  Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der\nS. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Ge-     Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I\nsetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie         S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des\nfolgt geändert:                                              Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-        1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\ngefügt:                                               2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\n„Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor         3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\nVollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt wer-\nden.“                                                 4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.                    „Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,\nsoweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr“             partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,\ndurch die Angabe „24. Lebensjahr“ und die Wörter             und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19\n„fünf Jahre“ durch die Wörter „sechs Jahre“ ersetzt.         Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3\n3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:                     Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder\n„§ 2c                               eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für\ndie durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Än-\nDatenübertragung und\nderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften\nautomatisierter Abruf von Lichtbildern\nvom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vor-\n(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Über-          schriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1\nmittlung der personenbezogenen Daten auch durch              Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5.“\nDatenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen\nhaben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-                                   Artikel 3a\nchende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\nschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-              Änderung des Transsexuellengesetzes\ndere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da-          § 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. Sep-\nten sowie die Feststellbarkeit der versendenden           tember 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Arti-\nStelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein      kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007               1571\n(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                 „(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe\nfasst:                                                                bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 er-\n„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag               hobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfest-\nvom Gericht zu ändern, wenn                                           stellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfül-\nlung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-\n1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht              dienstliche Daten verwenden. Das Bundeskrimi-\nmehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen                       nalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-\nGeschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als                     den den Grund der Speicherung dieser Daten\nzugehörig empfindet und seit mindestens drei Jah-                  nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen\nren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen ent-                Rechtsvorschriften zulässig ist.\nsprechend zu leben,\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten\n2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass                  werden vom Bundeskriminalamt getrennt von an-\nsich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge-                   deren erkennungsdienstlichen Daten gespei-\nschlecht nicht mehr ändern wird, und                               chert.“\n3. sie                                                             e) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „gewonnenen“\na) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,                       durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.\nb) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren            f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „gewonnenen\nc) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling                   Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Da-\nihren Wohnsitz im Inland hat oder                                   ten“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Unterlagen“ durch\nd) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem\ndas Wort „Daten“ ersetzt.\nGesetz vergleichbare Regelung kennt,\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht     besitzt\noder                                                         „(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind\nzehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des\nbb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis be-\nAsylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen\nsitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland\nDaten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung\naufhält.“\nder Echtheit des Dokumentes oder der Identität\ndes Ausländers zu löschen.“\nArtikel 4\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes                                              Artikel 5\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-                            Änderung des AZR-Gesetzes\nkanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-             In § 15 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September\nletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom         1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt ge-          des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) ge-\nändert:                                                        ändert worden ist, werden die Wörter „ausländer- oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie         asylrechtlicher“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-\nfolgt gefasst:                                              oder passrechtlicher“ ersetzt.\n„§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der\nArtikel 6\nIdentität“\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nDas Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n„§ 16                           vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt ge-\nSicherung, Feststellung                  ändert:\nund Überprüfung der Identität“.              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung,“\nfügt:                                                          vorangestellt.\n„(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumen-              b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:\ntes oder der Identität des Ausländers dürfen die               „§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden,\nauf dem elektronischen Speichermedium eines                            -feststellenden und -sichernden Maßnah-\nPasses, anerkannten Passersatzes oder sonsti-                          men“.\ngen Identitätspapiers gespeicherten biometri-\n2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nschen und sonstigen Daten ausgelesen, die be-\nnötigten biometrischen Daten erhoben und die                   „(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,\nbiometrischen Daten miteinander verglichen wer-             1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Aus-\nden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die               weisersatz und\nFingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“\n2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung\nc) In Absatz 2 wird anstelle der Angabe „Absatz 1“                 über die Aussetzung der Abschiebung\ndie Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt.               auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländer-\nd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                rechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändi-","1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007\ngen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies                 (2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7\nzur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen                 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung\nnach diesem Gesetz erforderlich ist.“                         der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln\nim Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen\n3. § 49 wird wie folgt geändert:\nGefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständi-\ngen Behörden übermittelt oder überlassen werden.\n„§ 49\n(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind\nÜberprüfung, Feststellung                    von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung\nund Sicherung der Identität“.                 der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-                Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49\nstellt:                                                   Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen\nBehörden, die sie speichern, zu löschen, wenn\n„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-\ntrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-           1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz\ngen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen                ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein\nSpeichermedium eines Dokuments nach § 48                      Aufenthaltstitel erteilt worden ist,\nAbs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und\n2. seit der letzten Ausreise oder versuchten uner-\nsonstigen Daten auslesen, die benötigten bio-\nlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,\nmetrischen Daten beim Inhaber des Dokuments\nerheben und die biometrischen Daten miteinan-             3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der\nder vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle                Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre\nanderen Behörden, an die Daten aus dem Aus-                   vergangen sind oder\nländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des\nAZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Mel-             4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantra-\ndebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu                   gung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7\ntreffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments                seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergan-\noder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen.            gen sind.\nBiometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fin-          Die Löschung ist zu protokollieren.\ngerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“\n(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die\nc) Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu            Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-\nden Absätzen 2, 3, 4 und 5.                               wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-           Ordnung benötigt werden.“\ngabe „2 bis 3“ wird durch die Angabe „3 bis 5“         6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Nummer 5 wird die Angabe „1“ durch die An-\ne) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den\ngabe „2“ ersetzt.\nAbsätzen 7 bis 9.\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „8“ durch die An-\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die\ngabe „10“ ersetzt.\nAngabe „2 bis 7“ wird durch die Angabe „1 und 3\nbis 8“ ersetzt.\nArtikel 7\n4. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49“ durch\ndie Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9“ ersetzt.           Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 3\nb) In Satz 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe         des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814,\n„4“ ersetzt.                                           2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe          1. § 8 wird wie folgt geändert:\n„5“ ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n5. § 89 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„§ 89\nVerfahren bei identitätsüberprüfenden,                      „(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-\n-feststellenden und -sichernden Maßnahmen                    trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektron-\n(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei                ischen Speichermedium eines Dokumentes nach\nder Auswertung der nach § 49 von den mit der Aus-                 Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sons-\nführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erho-                  tigen Daten auslesen, die benötigten biometri-\nbenen Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen                 schen Daten beim Inhaber des Dokumentes erhe-\nDaten werden getrennt von anderen erkennungs-                     ben und die biometrischen Daten miteinander\ndienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach                    vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind\n§ 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde                 nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Iris-\ngespeichert.                                                      bilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007                  1573\nwaltung und die Meldebehörden sind befugt,                                       Artikel 9\nMaßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie                          Neufassung des Passgesetzes\ndie Echtheit des Dokumentes oder die Identität\ndes Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nSätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüg-           laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nlich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit           Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndes Dokumentes oder der Identität des Inhabers          bekannt machen.\nzu löschen.“\nArtikel 10\n2. In § 10 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe\n„§ 8“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.                                              Inkrafttreten\n(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\nArtikel 8                             1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,\nÄnderung der Abgabenordnung                       2. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a\n§ 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der              betrifft,\nAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung              3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezem-          4. Artikel 1 Nr. 10.\nber 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird             (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007\naufgehoben.                                                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}