{"id":"bgbl1-2007-34-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":34,"date":"2007-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)","law_date":"2007-07-24T00:00:00Z","page":1519,"pdf_page":3,"num_pages":45,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                            1519\nVerordnung\nüber energiesparenden Wärmeschutz\nund energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden\n(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)\nVom 24. Juli 2007\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des                      § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz\n§ 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie                    § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude\ndes § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September                                                     Abschnitt 6\n2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:                                          Gemeinsame Vorschriften,\nOrdnungswidrigkeiten\nInhaltsübersicht\n§ 22   Gemischt genutzte Gebäude\nAbschnitt 1                                   § 23   Regeln der Technik\nAllgemeine Vorschriften                              § 24   Ausnahmen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                        § 25   Befreiungen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                     § 26   Verantwortliche\n§ 27   Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt 2\nZu errichtende Gebäude                                                          Abschnitt 7\n§    3  Anforderungen an Wohngebäude                                                               Schlussvorschriften\n§    4  Anforderungen an Nichtwohngebäude                                    § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften\n§    5  Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme                       § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller\n§    6  Dichtheit, Mindestluftwechsel                                        § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und\n§    7  Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken                                            Gebäuden\n§    8  Anforderungen an kleine Gebäude                                      § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschnitt 3                                                              Anlagen\nBestehende Gebäude und Anlagen                               Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude\n§    9  Änderung von Gebäuden                                                Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude\n§  10   Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden                                 Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und\n§  11   Aufrechterhaltung der energetischen Qualität                                     bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen\nund Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohn-\n§  12   Energetische Inspektion von Klimaanlagen\ngebäude\nAnlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluft-\nAbschnitt 4\nwechsel\nAnlagen der Heizungs-,                               Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe\nKühl- und Raumlufttechnik                                          von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nsowie der Warmwasserversorgung                                           sowie Armaturen\n§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln                                          Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude\n§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen                          Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude\n§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik                   Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage\ndes Energiebedarfs\nAbschnitt 5                                   Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage\ndes Energieverbrauchs\nEnergieausweise und\nEmpfehlungen für die                               Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen\nVerbesserung der Energieeffizienz                            Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung\n§  16   Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen\n§  17   Grundsätze des Energieausweises                                                               Abschnitt 1\n§  18   Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs                                      Allgemeine Vorschriften\n§  19   Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs\n§1\n*) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27\nund 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europä-                             Anwendungsbereich\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die\nGesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). § 13            (1) Diese Verordnung gilt\nAbs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/\nEWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit\n1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Ener-\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-               gie beheizt oder gekühlt werden, und\nwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parla-          2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-,\nments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29).               Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der","1520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nWarmwasserversorgung in Gebäuden nach Num-                  7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner be-\nmer 1.                                                          stehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung\nDer Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäu-                der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme\nden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.                         an den Wärmeträger Wasser dient,\n8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende\n(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Ver-\nKessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be-\nordnung nicht für\nstimmte Brenner,\n1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht\n9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte\noder zur Haltung von Tieren genutzt werden,\nund im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom\n2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-                   Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als ein-\ndungszweck großflächig und lang anhaltend offen                 haltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleis-\ngehalten werden müssen,                                         tung in Kilowatt,\n3. unterirdische Bauten,                                      10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkes-\n4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver-              sel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur\nmehrung und Verkauf von Pflanzen,                               von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann\nund in dem es unter bestimmten Umständen zur\n5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu             Kondensation des in den Abgasen enthaltenen\nbestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu            Wasserdampfes kommen kann,\nwerden,\n11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die\n6. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nut-                   Kondensation eines Großteils des in den Abgasen\nzungsdauer von bis zu zwei Jahren,                              enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,\n7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen reli-           12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenver-\ngiösen Zwecken gewidmet sind,                                   ordnung oder auf der Grundlage anderer Rechts-\n8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von we-                  vorschriften oder anerkannter Regeln der Technik\nniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und              zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Flä-\nche,\n9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge-\nwerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die           13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkann-\nnach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentempe-                 ten Regeln der Technik,\nratur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich       14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1\nweniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weni-            Nr. 1.4.4 berechnete Fläche,\nger als zwei Monate gekühlt werden.                       15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche\nAuf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht                nach anerkannten Regeln der Technik.\nim räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.                               Abschnitt 2\nZu errichtende Gebäude\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                     §3\nIm Sinne dieser Verordnung                                             Anforderungen an Wohngebäude\n1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer                     (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-\nZweckbestimmung überwiegend dem Wohnen                  ren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,\ndienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-        Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifi-\nheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,                   sche, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nbezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte\n2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter            in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. Im Falle der\nNummer 1 fallen,                                        Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des\n3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als            Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach\n50 Quadratmetern Nutzfläche,                            Anlage 1 Nr. 1.3 berechneten Wert.\n3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte               (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifi-\nGebäude oder Gebäudemehrheiten,                         sche, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nbezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1\n4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf\nsind bei zu errichtenden Wohngebäuden\nGrund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder\ndurch Raumverbund beheizt werden,                       1. mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hun-\ndert nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfah-\n5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf\nren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach An-\nGrund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder\nlage 1 Nr. 3,\ndurch Raumverbund gekühlt werden,\n2. im Übrigen nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten\n6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der                  Verfahren\nHeizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder\nLüftung von Gebäuden eingesetzte und im räum-           zu berechnen.\nlichen Zusammenhang dazu gewonnene solare                  (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergie-\nStrahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie              bedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die\nund Energie aus Biomasse,                               überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                   1521\ndie in der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch                                                §6\nA1 : 2006-12*), keine Berechnungsregeln angegeben                                   Dichtheit, Mindestluftwechsel\nsind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische,\nauf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-                          (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,\ngene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des                     dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche ein-\njeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1                       schließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig ent-\nSpalte 4 nicht überschreiten.                                         sprechend den anerkannten Regeln der Technik abge-\ndichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender\n(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärme-                  Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss\nschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.                        den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird\ndie Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, sind\n§4                                die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten.\nAnforderungen an Nichtwohngebäude                               (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,\ndass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung\n(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-                  erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.\nzuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-\nzung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und                                                   §7\neingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primär-\nMindestwärmeschutz, Wärmebrücken\nenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geo-\nmetrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung                         (1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die\neinschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten                    gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile\nmit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen                 mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgren-\nAusführung nicht überschreitet.                                       zen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Min-\ndestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der\n(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus-                  Technik eingehalten werden.\nzuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertra-\ngende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswär-                         (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,\nmetransferkoeffizient die in Anlage 2 Tabelle 2 angege-               dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den\nbenen Höchstwerte nicht überschreitet.                                Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln\nder Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaft-\n(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die spezifi-              lich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich\nschen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflä-                      gehalten wird.\nchen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizi-                        (3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei\nenten des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und                       der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertra-\ndes Referenzgebäudes sind nach den Verfahren nach                     gende Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-\nAnlage 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.                                    wärmeverlusts oder Transmissionswärmetransferkoeffi-\n(4) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebe-                    zienten und des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei\ndarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Nichtwohngebäude,                  Wohngebäuden nach Anlage 1 Nr. 2.5 und bei Nicht-\ndie überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden,                     wohngebäuden nach Anlage 2 Nr. 2.5 zu berücksichti-\nfür die in der DIN V 18599-5 : 2007-02 keine Berech-                  gen.\nnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach\nSatz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende                                            §8\nUmfassungsfläche bezogene Transmissionswärme-                                     Anforderungen an kleine Gebäude\ntransferkoeffizient 76 vom Hundert des jeweiligen\nWerden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in\nHöchstwertes nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht über-\nAnlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoef-\nschreiten.\nfizienten der Außenbauteile und die Anforderungen des\n(5) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärme-                  Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforde-\nschutz nach Anlage 2 Nr. 4 sind einzuhalten.                          rungen dieses Abschnitts als erfüllt.\n§5                                                       Abschnitt 3\nPrüfung alternativer                                       Bestehende Gebäude und Anlagen\nEnergieversorgungssysteme\n§9\nBei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als\n1 000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische,                                    Änderung von Gebäuden\nökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alterna-                   (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei\ntiver Systeme, insbesondere dezentraler Energieversor-                beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind\ngungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren                       so auszuführen, dass\nEnergieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und                       1. geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen\nBlockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärme-                           Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und\npumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allge-                          des spezifischen, auf die wärmeübertragende Um-\nmeiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde                         fassungsfläche bezogenen Transmissionswärmever-\ngelegt werden.                                                             lusts nach § 3 Abs. 1,\n*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jah-\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.                              res-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes","1522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nnach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wär-                                  § 10\nmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen                                       Nachrüstung\nHöchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffi-                         bei Anlagen und Gebäuden\nzienten nach § 4 Abs. 2\n(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,\num nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn\nnicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In den in § 3      1. die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-\nAbs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die               schickt werden,\nAnforderungen nach Absatz 3 einzuhalten.                      2. die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufge-\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3               stellt und\nAbs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungs-           3. die\nverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entspre-\nchend anzuwenden. Soweit                                          a) nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Ver-\nordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-\n1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Ge-                      gen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässi-\nbäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes                  gen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind,\nAufmaß ermittelt werden;                                         oder\n2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile\nb) deren Brenner nach dem 1. November 1996 er-\nund Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können\nneuert worden sind,\ngesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anla-\ngenkomponenten vergleichbarer Altersklassen ver-          bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.\nwendet werden;                                            Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen\nHeizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brenn-\nhierbei können anerkannte Regeln der Technik verwen-\nwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anla-\ndet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermu-\ngen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder\ntet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und\nmehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach\ndie Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie\n§ 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.\ngesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-             (2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-\nwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            nungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am\nfür Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be-          1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,\nkannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Ver-             1. ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkes-\nfahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und               seln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümer-\nMaßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.                         wechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefun-\n(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als er-            den hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;\nfüllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurch-          2. müssen bei heizungstechnischen Anlagen unge-\ngangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht            dämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und\nüberschritten werden.                                             Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich\n(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf              nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5\nÄnderungen, die                                                   zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle ei-\n1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fens-               nes Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar\ntertüren und Dachflächenfenstern weniger als                  2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer\n20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientie-          gedämmt werden;\nrung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3     3. müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zu-\noder                                                          gängliche oberste Geschossdecken beheizter\n2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom                  Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der\nHundert der jeweiligen Bauteilfläche                          nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von\ndem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass\nbetreffen.                                                        der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossde-\n(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Ge-               cke 0,30 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet.\nbäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusam-             In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Frist zwei Jahre\nmenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quad-               ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den Fäl-\nratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbau-           len des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31. Dezem-\nteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten\nber 2008 ab.\nWärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten\nwerden.\n§ 11\n(6) Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende\nzusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadrat-                                Aufrechterhaltung\nmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszufüh-                       der energetischen Qualität\nren, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu           (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verän-\nerrichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Abwei-         dert werden, dass die energetische Qualität des Ge-\nchend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Aus-           bäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anla-\nbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten           gen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit\noder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in             sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinspar-\n§ 3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in           rechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen\n§ 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten.           waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007            1523\n(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anla-           (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage\ngen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit         wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer In-\nzu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine            spektion zu unterziehen.\nNutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als           (5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Perso-\ngegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssen-       nen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbeson-\nkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergie-            dere\nbedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche\nMaßnahmen ausgeglichen wird.                                1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-\nstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder\n(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-           Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versor-\nund Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversor-                 gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung\ngung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.                mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Pla-\nKomponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wir-              nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-\nkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regel-             scher Anlagen,\nmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung\n2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-\nund Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fach-\nstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder\nkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung not-\nFachhochschulen in\nwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.\na) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotech-\n§ 12                                    nik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder\nb) einer anderen technischen Fachrichtung mit ei-\nEnergetische\nnem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versor-\nInspektion von Klimaanlagen\ngungstechnik oder der Technischen Gebäude-\n(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaan-               ausrüstung\nlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von            mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Pla-\nmehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Ab-          nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-\nsätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische In-             scher Anlagen.\nspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen\nim Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.              Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver-\n(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung         tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nder Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage            Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden\nbeeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Ver-        sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt wer-\nhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich       den können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildun-\ninsbesondere auf                                            gen gleichgestellt.\n1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die\nfür die Auslegung der Anlage verantwortlich sind,                              Abschnitt 4\ninsbesondere Veränderungen der Raumnutzung                               Anlagen der Heizungs-,\nund -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren                         Kühl- und Raumlufttechnik\nWärmequellen sowie der relevanten bauphysikali-\nsowie der Warmwasserversorgung\nschen Eigenschaften des Gebäudes und der vom\nBetreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft-\n§ 13\nmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie\nToleranzen, und                                                     Inbetriebnahme von Heizkesseln\n2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Kom-        (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen\nponenten.                                               Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung\nmindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt\nDem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz ge-          beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Ge-\nfassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kos-         bäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn\ntengünstigen Verbesserung der energetischen Eigen-          sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2\nschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Al-       der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-\nternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person         kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\nhat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von          vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7\nName, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumen-           Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom\ntieren und eigenhändig oder durch Nachbildung der           21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen\nUnterschrift zu unterschreiben.                             oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen\n(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach     Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17,\nder Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher         L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/\nBauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kälte-        EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind          6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geändert worden\ndie am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf       ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die\nJahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die         aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die\nüber zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jah-      Parameter beachtet werden, die sich aus der den Ge-\nren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von       räten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.\nzwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer            (2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebe-\nInspektion zu unterziehen.                                  darf nicht nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 begrenzt ist,","1524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nmit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden,            pen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Grup-\nmüssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder                 penregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäu-\nBrennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende             den, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind,\nGebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine             dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur\nInnentemperatur von wenigstens 19 Grad Celsius und            raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die\njährlich mehr als vier Monate beheizt werden, wenn der        Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3\nJahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert          geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden\nfür Wohngebäude nach Anlage 1 Tabelle 1 und bei               nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nach-\nNichtwohngebäuden den Wert des Referenzgebäudes               rüsten.\num nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.                  (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf                     Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise\n1. einzeln produzierte Heizkessel,                            beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so aus-\nzustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem\n2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus-      betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindes-\ngelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-          tens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheits-\nüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen          technische Belange des Heizkessels dem nicht entge-\nerheblich abweichen,                                     genstehen.\n3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,             (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in\n4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Be-          Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrich-\nheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder auf-       tungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.\ngestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch            (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung\nWarmwasser für die Zentralheizung und für sonstige       von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen so-\nGebrauchszwecke liefern,                                 wie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeab-\n5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs        gabe nach Anlage 5 zu begrenzen.\nKilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeicher-           (6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in\nsystems mit Schwerkraftumlauf.                           denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Ge-\n(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier       bäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe\nKilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkes-       nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.\nsel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der\nInbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufge-                                         § 15\nstellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der                              Klimaanlagen und\nTechnik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.                             sonstige Anlagen der Raumlufttechnik\n(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nenn-\n§ 14\nleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt\nVerteilungseinrichtungen                     und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volu-\nund Warmwasseranlagen                        menstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter\n(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Ge-            je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der\nbäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtun-         Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsyste-\ngen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezu-             men solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausge-\nfuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer An-         führt werden, dass\ntriebe in Abhängigkeit von                                    1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten              Leistung der Einzelventilatoren oder\nFührungsgröße und                                        2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige För-\n2. der Zeit                                                       dervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller\nZu- und Abluftventilatoren\nausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten\nAusstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vor-             den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN\nhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei          13779 : 2005-05 nicht überschreitet. Die Anforderun-\nWasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine             gen nach Satz 1 gelten nicht für Anlagen, in denen der\nNah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind,             Einsatz von Luftfiltern nach DIN EN 1822-1 : 1998-07\ngilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschal-        nutzungsbedingt erforderlich ist.\ntung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Ein-                (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1\nrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als einge-          in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten\nhalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder              solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu\nFernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentem-             bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar\nperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtun-          zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden\ngen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.          Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei de-\n(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als             nen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuch-\nWärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit                 tung eingestellt werden können und als Führungsgröße\nselbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen            mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluft-\nRegelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.              feuchte dient.\nSatz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb          (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1\nmit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet           in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten\nsind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Grup-             oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007            1525\nAnlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung                                     § 17\nder Volumenströme in Abhängigkeit von den thermi-                       Grundsätze des Energieausweises\nschen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der\nVolumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestat-           (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf\ntet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anla-         der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder\ngen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei         des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der\nWohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäude-             Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen.\nnutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet.         Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den\nSatz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf       Energieverbrauch anzugeben.\nGrund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte             (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16\nZuluftvolumenströme erforderlich sind oder Lastände-         Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs aus-\nrungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des             gestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab\nzeitlichen Verlaufes erfassbar sind.                         dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohnge-\nbäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für\nAbschnitt 5                           die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt\nworden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs aus-\nEnergieausweise und Empfehlungen                    zustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude\nfür die Verbesserung der Energieeffizienz\n1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungs-\nniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August\n§ 16\n1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder\nAusstellung und                         2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in\nVerwendung von Energieausweisen                        Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau ge-\n(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr si-           bracht worden ist.\ncherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer         Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des\ndes Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes           Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen\nein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6              über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2\noder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigen-         Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentü-\nschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt          mer nach Absatz 5 angewendet werden.\nwird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\n(3) Energieausweise werden für Gebäude ausge-\n1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der An-              stellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,\nlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder                      wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behan-\n2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume         deln sind.\neines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert             (4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau\nwird                                                     den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und\nund dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen               mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart gefor-\nnach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer          derten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben\nhat den Energieausweis der nach Landesrecht zustän-          enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                      Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig\noder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-\n(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund-            schreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt wer-\nstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebau-         den.\nten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum ver-\nkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käu-           (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des\nfer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem             Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen;\nMuster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen,             der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht\nspätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käu-        zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu\nfer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den      Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das Bundesminis-\nEigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber           terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das\nbei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing        Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kön-\neines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen           nen für erforderliche Daten des Gebäudes und der An-\nselbständigen Nutzungseinheit.                               lagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im\nBundesanzeiger bekannt machen.\n(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern\nNutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrich-             (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer\ntungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche        von zehn Jahren auszustellen.\nDienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen\nMenschen häufig aufgesucht werden, sind Energieaus-                                      § 18\nweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der                           Ausstellung auf der\nEigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öf-                    Grundlage des Energiebedarfs\nfentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der             (1) Werden Energieausweise für zu errichtende Ge-\nAushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8               bäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-\noder 9 vorgenommen werden.                                   darfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den\n(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses       §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu\nAbschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler ist            legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen\nAbsatz 2 nicht anzuwenden.                                   anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfs-","1526            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nwerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen         Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-\nist.                                                        den sind.\n(2) Werden Energieausweise für bestehende Ge-               (4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskenn-\nbäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-          werte eines Nichtwohngebäudes sind in den Energie-\ndarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnun-    ausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bun-\ngen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; in Fällen           desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\ndes § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden.         im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nDie Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzuge-         schaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt\nben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den      gemacht worden sind.\nMustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.\n§ 20\n§ 19                                                Empfehlungen für die\nAusstellung auf der                                 Verbesserung der Energieeffizienz\nGrundlage des Energieverbrauchs                     (1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesse-\nrungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes\n(1) Werden Energieausweise für bestehende Ge-\n(Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Ener-\nbäude auf der Grundlage des erfassten Energiever-\ngieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstel-\nbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Ener-\nlung eines Energieausweises entsprechende, beglei-\ngieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maß-\ntende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fach-\ngabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergeb-\nlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsemp-\nnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit\nfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende\nihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den\nHinweise in Veröffentlichungen des Bundesministe-\nMustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die\nriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-\nBestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die verein-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.\nTechnologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug\n(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für        genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2\nHeizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermit-          Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind ent-\nteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter       sprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfeh-\nGebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzflä-            lungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Ei-\nche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein-          gentümer anlässlich der Ausstellung des Energieaus-\nheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fa-       weises mitzuteilen.\nchen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäu-\n(2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlun-\nden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt\ngen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen\nwerden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Energiever-\nnach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 ent-\nbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,\nsprechen. § 17 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\nLüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und\nden.\nin Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Netto-\ngrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für Hei-           (3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Ener-\nzung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.        gieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anla-\ngen 6 und 7 beizufügen.\n(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind\n1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten                                     § 21\nnach der Heizkostenverordnung für das gesamte                            Ausstellungsberechtigung\nGebäude,                                                                 für bestehende Gebäude\n2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere              (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-\nAbrechnungen von Energielieferanten oder sachge-        hende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Mo-\nrecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder           dernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt\n3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den            1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-\nNummern 1 und 2                                             studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder\nzu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorher-            Fachhochschulen in\ngehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vor-            a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauin-\nhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen. Bei                 genieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung,\nder Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände                  Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik\nrechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der Ener-                oder\ngieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der ein-          b) einer anderen technischen oder naturwissen-\nzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre. Für die Witte-              schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-\nrungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den                  dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a\nanerkannten Regeln der Technik entsprechendes Ver-                  genannten Gebiet,\nfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten\nRegeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Er-        2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im\nmittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfa-              Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitek-\nchungen verwendet werden, die vom Bundesministe-                tur,\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-       3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und             Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007             1527\nfür das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen            (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-\nzur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie      nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Net-\nHandwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke           togrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohnge-\ndieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer         bäude zu behandeln.\nAusbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk            (3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenn-\nohne Meistertitel selbständig auszuüben,                  decken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Ab-\n4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren        sätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 1 entsprechend.\nAusbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der\nGebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und                                      § 23\nWarmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung                            Regeln der Technik\nvon Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nwenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten            Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nVoraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechti-           desministerium für Wirtschaft und Technologie durch\ngung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2       Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentli-\nbezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende           chungen sachverständiger Stellen über anerkannte Re-\nWohngebäude einschließlich Modernisierungsempfeh-             geln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verord-\nlungen im Sinne des § 20.                                     nung auf solche Regeln Bezug genommen wird.\n(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung            (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören\nnach Absatz 1 ist                                             auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige\n1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt            Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\nim Bereich des energiesparenden Bauens oder nach          schen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkom-\neinem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie\neine mindestens zweijährige Berufserfahrung in we-        der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte\nsentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeits-       Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wär-\nbereichen des Hochbaus,                                   meschutz dauerhaft gewährleistet.\n2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des ener-            (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen\ngiesparenden Bauens, die                                  und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser\nVerordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik\na) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesent-      nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen\nlichen Inhalten der Anlage 11,                         oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der\nb) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den        nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderli-\nwesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2        chen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vor-\nentspricht, oder                                          zulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und\nAnlagen,\n3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachver-\nständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energie-      1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen\nsparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder               Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäi-\nanlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch-              schen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen\nbaus.                                                         auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfas-\nsen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und\n(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be-              nach diesen Vorschriften zulässige und von den\nstehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von                   Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen\nModernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind                aufweisen, oder\nauch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrecht-\nlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von         2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-\nbautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder                  ten über die Verwendung von Bauprodukten auch\nder Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäu-               die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.\nden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nach-              (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nweisberechtigung.                                             Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirt-\n(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne       schaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte\ndes Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.                       können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung\nneben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch\nkostenfrei in das Internet einstellen.\nAbschnitt 6\nGemeinsame Vorschriften,                                                  § 24\nOrdnungswidrigkeiten                                               Ausnahmen\n(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson-\n§ 22                               ders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der An-\nGemischt genutzte Gebäude                      forderungen dieser Verordnung die Substanz oder das\n(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich        Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maß-\nder Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen              nahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand\nAusstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-             führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung\nscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Ge-       abgewichen werden.\nbäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht-               (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere\nwohngebäude zu behandeln.                                     als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im","1528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\ngleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Lan-                              Abschnitt 7\ndesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen\nzu.                                                                            Schlussvorschriften\n§ 28\n§ 25\nAllgemeine Übergangsvorschriften\nBefreiungen                              (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             Errichtung, die Änderung und die Erweiterung von Ge-\nkönnen auf Antrag von den Anforderungen dieser Ver-          bäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Oktober\nordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzel-        2007 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige er-\nfall wegen besonderer Umstände durch einen unange-           stattet ist.\nmessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer               (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf nicht\nunbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbe-   genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maß-\nsondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen in-        gabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kennt-\nnerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderun-          nis zu bringen sind und mit deren Ausführung vor dem\ngen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener             1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder bereits\nFrist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirt-      rechtmäßig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht\nschaftet werden können.                                      genehmigungsbedürftige,       insbesondere     genehmi-\ngungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist\n(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5    diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn vor dem\nnicht anzuwenden.                                            1. Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen wor-\nden ist.\n§ 26                                (3) Auf Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 ist die\nEnergieeinsparverordnung in der Fassung der Bekannt-\nVerantwortliche\nmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) wei-\nFür die Einhaltung der Vorschriften dieser Verord-        ter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 darf auf Ver-\nnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser        langen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren\nVerordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwort-        werden, wenn über den Bauantrag oder nach einer\nlicher bezeichnet ist.                                       Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden\nworden ist.\n§ 27\n§ 29\nOrdnungswidrigkeiten                                       Übergangsvorschriften\nfür Energieausweise und Aussteller\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nEnergieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich             (1) Energieausweise für Wohngebäude der Baufer-\noder fahrlässig                                              tigstellungsjahre bis 1965 müssen in Fällen des § 16\nAbs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete\n1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder           Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009 zugänglich\nnicht rechtzeitig durchführen lässt,                     gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfs-\nausweise anzuwenden, die für Wohngebäude nach § 13\n2. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durch-        Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor\nführt,                                                   dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt\n3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit       worden sind.\nSatz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,            (2) Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen\nerst ab dem 1. Juli 2009\n4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder\nAbs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische      1. in Fällen des § 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und\nAnlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht            2. in Fällen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt\nrechtzeitig ausstattet oder                                  werden.\n5. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wär-             Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf Energie- und Wärmebedarfs-\nmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Ar-         ausweise anzuwenden, die für Nichtwohngebäude\nmaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.           nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverord-\nnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fas-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des      sung ausgestellt worden sind.\nEnergieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach vor\noder fahrlässig\ndem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Ener-\n1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit       gieeinsparverordnung sowie Wärmebedarfsausweise\nSatz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig    nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August\noder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder             1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im\nSinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gültig-\n2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Ener-       keitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem\ngieausweis oder Modernisierungsempfehlungen              Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für Energieaus-\nausstellt.                                               weise, die vor dem 1. Oktober 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                    1529\n1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlas-              haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbil-\nsung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder                dung.\n2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung\nam 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Ver-                                         § 30\nordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthalte-                              Übergangsvorschriften zur\nnen Bestimmungen                                                      Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden\nausgestellt worden sind.                                              (1) Für Eigentümer von Gebäuden mit Heizkesseln,\n(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-             die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-\nhende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo-                     schickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut\ndernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend                 oder aufgestellt worden sind, ist § 9 Abs. 1 Satz 1, auch\nzu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April            in Verbindung mit Satz 3, der Energieeinsparverord-\n2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministe-                nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-\nriums für Wirtschaft und Technologie über die Förde-               zember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden.\nrung der Beratung zur sparsamen und rationellen Ener-                 (2) Für Eigentümer von Gebäuden mit heizungstech-\ngieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. Sep-                  nischen Anlagen ist § 9 Abs. 2 der Energieeinsparver-\ntember 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte                 ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbeim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwen-\nregistriert worden sind.                                           den.\n(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-                (3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen In-\nhende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo-                     nentemperaturen ist § 9 Abs. 3 der Energieeinsparver-\ndernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend                 ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April                 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwen-\n2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im                  den.\nBaustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und\n(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-\neine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum\nnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am\nEnergiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in\n1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs. 4 in\nder Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entspre-\nVerbindung mit Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverord-\nchend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-\ndem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgrei-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden,\nchem Abschluss der Weiterbildung.\nwenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Februar\n(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-             2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentü-\nhende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo-                     merwechsel mehr als zwei Jahre vergangen sind.\ndernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend\nzu § 21 auch Handwerksmeister und staatlich aner-                                               § 31\nkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21\nAbs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nam 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbil-                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.\ndung zum Energieberater des Handwerks verfügt ha-                  Gleichzeitig tritt die Energieeinsparverordnung in der\nben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine               Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004\nsolche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen               (BGBl. I S. 3146) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juli 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","1530            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 1\n(zu den §§ 3 und 9)\nAnforderungen an Wohngebäude\n1      Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für\nzu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs. 1)\n1.1    Höchstwerte\nTabelle 1\nHöchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und\ndes spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts\nin Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve\nVer-                         Jahres-Primärenergiebedarf                          Spezifischer, auf die wärme-\nhältnis                            Qp´´ in kWh/(m2 · a)                          übertragende Umfassungsfläche\nA/Ve                      bezogen auf die Gebäudenutzfläche                        bezogener Transmissions-\nwärmeverlust\nH´T in W/(m2 · K)\nWohngebäude                 Wohngebäude mit überwiegender             Wohngebäude\n(außer solchen nach Spalte 3)            Warmwasserbereitung\naus elektrischem Strom\n1                     2                                     3                                 4\n≤ 0,2             66,00 + ∆QTW                             83,80                              1,05\n0,3            73,53 + ∆QTW                             91,33                              0,80\n0,4            81,06 + ∆QTW                             98,86                              0,68\n0,5            88,58 + ∆QTW                            106,39                              0,60\n0,6            96,11 + ∆QTW                            113,91                              0,55\n0,7          103,64 + ∆QTW                             121,44                              0,51\n0,8          111,17 + ∆QTW                             128,97                              0,49\n0,9          118,70 + ∆QTW                             136,50                              0,47\n1            126,23 + ∆QTW                             144,03                              0,45\n≥ 1,05          130,00 + ∆QTW                             147,79                              0,44\nmit\nin kWh/(m    2 · a)\nAN       nach Nr. 1.4.4       in m2\nA/Ve     nach Nr. 1.4.3       in m–1.\n1.2    Zwischenwerte zu Tabelle 1\nZwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:\nSpalte 2  Qp´´ = 50,94 kWh/(m2 · a) + 75,29 kWh/(m · a) · A/Ve + ∆QTW         in kWh/(m2 · a)\nSpalte 3  Qp´´ = 68,74 kWh/(m2 · a) + 75,29 kWh/(m · a) · A/Ve                in kWh/(m2 · a)\nSpalte 4                                                                      in W/(m2 · K)\nmit\nin kWh/(m2 · a)\nAN        nach Nr. 1.4.4       in m2\nA/Ve      nach Nr. 1.4.3       in m–1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007         1531\n1.3     Zuschläge bei Kühlung\nWird bei einem zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des\nJahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:\nQp,c´´ = Qp´´ + 16,2 kWh/(m2 · a) · AN,c/AN    in kWh/(m2 · a)\nmit\nQp,c´´      Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude\nQp´´        Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3\nin kWh/(m2 · a)\nAN,c        gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m2.\n1.4     Definition der Bezugsgrößen\n1.4.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO\n13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere\nBegrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nA so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindes-\ntens die beheizten Räume einschließt.\n1.4.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeüber-\ntragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.\n1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m–1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen\nauf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.\n1.4.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:\nAN = 0,32 Ve.\n2       Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2)\n2.1     Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V\n4108-6 : 2003-06 *) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3\nbleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil\nzu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12). Der in diesem\nRechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN\n832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In\nDIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-\n06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die\nmethodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu beach-\nten.\n2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme\nbeheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüf-\ntung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch\nA1 : 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische\nWarmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System\nbezogenen Strom angewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die\nAngaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme\nmit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerück-\ngewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung\nWärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.\n2.2     Berücksichtigung der Warmwasserbereitung\nBei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-\nbedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-\n10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.\n2.3     Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts\nDer spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-\n06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Verein-\nfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden.\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","1532                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\n2.4     Beheiztes Luftvolumen\nBei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m3 nach DIN EN 832 : 2003-06 zu ermit-\nteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:\nV = 0,76 Ve in m3         bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen\nV = 0,80 Ve in m3         in den übrigen Fällen\nmit\nVe beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m3.\n2.5     Wärmebrücken\nWärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berück-\nsichtigen:\na) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die\ngesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,\nb) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 Berücksichtigung durch\nErhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertra-\ngende Umfassungsfläche,\nc) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren\nanerkannten Regeln der Technik.\nSoweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangsko-\neffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksich-\ntigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermin-\ndert werden.\n2.6     Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden\nWerden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt wor-\nden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser\nGebäude nach Osten oder Westen orientiert.\n2.7     Aneinandergereihte Bebauung\nBei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände\na) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad\nCelsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und\nA/Ve nicht berücksichtigt,\nb) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von\nmindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des\nWärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *)\ngewichtet und\nc) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN\n4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-\nKorrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.\nWerden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trenn-\nflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hin-\nsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5\nbleiben unberührt.\nIst die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den\nMindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.\n2.8     Fensterflächenanteil\nDer Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:\n[–]\nmit\nAW        Fläche der Fenster in m2\nAAW       Fläche der Außenwände in m2.\nWird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster\ndes beheizten Dachgeschosses in die Fläche AW und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungs-\nfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007           1533\n2.9  Sommerlicher Wärmeschutz\nAls höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8\nfestgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu\nbestimmen.\n2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen\nIm Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der\nWärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn\na) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und\nb) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt.\nDie bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach\nanerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-\nwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine\nBeeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt\nsein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme\ngenutzt wird.\n2.11 Energiebedarf der Kühlung\nWird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete\nJahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis\nnach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt\nzu erhöhen:\na) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energie-\neffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der\nRichtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März\n2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler\nWärmepumpe\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m2 · a),\nb) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer\nKälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m2 · a),\nc) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden,\nErdkollektoren, Zisternen)\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m2 · a),\nd) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind,\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m2 · a).\n3    Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2)\nDer Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:\nQp = (Qh + QW) · ep    in kWh/(m2 · a).\nDabei bedeuten\nQh      der Jahres-Heizwärmebedarf                     in kWh/(m2 · a)\nQW      der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2       in kWh/(m2 · a)\nep      die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12;\n§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.\nDer Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 :\n2006-03 zu begrenzen.\nDie Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.\nDer Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:","1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nTabelle 2\nVereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs\nZei-                     Zu                                                                                Zu verwendende\nGleichung\nle            ermittelnde Größen                                                                          Randbedingung\n1                                            2                                            3\n1     Jahres-Heizwärme-                    Qh = FGT · (HT + HV) – ηHP (Qs + Qi)                        FGT                 ηHP\nbedarf Qh                                                               [kWh/a]                [kKh/a]                [-]\n66                 0,95\n2     Spezifischer Transmissions-                                                                Temperatur-Korrekturfaktoren\nwärmeverlust HT                      HT = ∑(Fxi · Ui · Ai) + A · ∆UWB                      Fxi nach Tabelle 3\n[W/K] 1) 2)       Wärmebrückenzuschlag\n∆UWB = 0,05 W/(m2 · K)\nbezogen auf die wärme-\nübertragende Umfassungs-                                                 [W/(m2 · K)] 2)\nfläche\n3     Spezifischer Lüftungs-                                                                     ohne Dichtheitsprüfung\nwärmeverlust HV                                                          [W/K] 3)          nach Anlage 4 Nr. 2\nmit Dichtheitsprüfung\n[W/K] 3)          nach Anlage 4 Nr. 2\n4     Solare Gewinne Qs                    Qs = ∑(Is)j,HP · ∑0,567 · gi · A i [kWh/a]            Solare Einstrahlung:\nmit                                                   Orientierung j           Is,HP\nIs,HP Solare Einstrahlung in der Heiz-                Südost bis         270\nperiode je Orientierung                        Südwest            kWh/(m2 · a)\ng      Gesamtenergiedurchlassgrad [–] 4)\nA      Fläche der Fenster [m2]                        Nordwest bis       100\nj      Zählindex für Orientierungen                   Nordost            kWh/(m2 · a)\ni      Zählindex für Gesamtenergie-\ndurchlassgrad\nübrige             155\nRichtungen         kWh/(m2 · a)\nDachflächen-       225\nfenster mit        kWh/(m2 · a)\nNeigungen\n< 30° 5)\nDie Fläche der Fenster A mit\nder Orientierung j (Süd, West,\nOst, Nord und horizontal) ist\nnach den lichten Fassaden-\nöffnungsmaßen zu ermitteln.\n5     Interne Gewinne Qi                                                                         Gebäudenutzfläche nach\n[kWh/a]           Nr. 1.4.4\n1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten ener-\ngetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.\nHierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der\nRegelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das\nErdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.\n2) A in [m2] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1.\n3) Ve in [m3] als beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.\n4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den\nnach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-\ndere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der\nBauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende\nSysteme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.\n5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007            1535\nTabelle 3\nTemperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nWärmestrom nach außen über Bauteil i                    Temperatur-Korrekturfaktor Fxi [-]\nAußenwand, Fenster                                                              1,0\nDach (als Systemgrenze)                                                         1,0\nOberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut)                                0,8\nAbseitenwand (Drempelwand)                                                      0,8\nWände und Decken zu unbeheizten Räumen                                          0,5\nUnterer Gebäudeabschluss:\n– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller\n– Fußboden auf Erdreich                                                         0,6\n– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich","1536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 2\n(zu den §§ 4 und 9)\nAnforderungen an Nichtwohngebäude\n1      Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransfer-\nkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)\n1.1    Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs\n1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die\nNettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Netto-\ngrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung\nden Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Be-\nrechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden\nGebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der\nTageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden\nGebäudes bedingt sind.\n1.1.2 Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheiz-\nten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V\n18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:\nQp = Qp,h + Qp,c + Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a.\nDabei bedeuten:\nQp       der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a\nQp,h     der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechni-\nschen Anlage in kWh/a\nQp,c     der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen An-\nlage in kWh/a\nQp,m     der Jahres-Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung in kWh/a\nQp,w     der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a\nQp,l     der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a\nQp,aux   der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und die Heizfunktion der\nraumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage,\ndie Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und den Lufttransport in kWh/a.\nDie einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrunde-\nlegung der Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden.\n1.2    Flächenangaben\nBezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.\n1.3    Definition der Bezugsgrößen\n1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes in m2 ist nach DIN V 18599-1 :\n2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheiz-\nten und/oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.\n1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittel-\nten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.\n1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen\nauf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                1537\nTabelle 1\nAusführung des Referenzgebäudes\nLfd.\nRechengröße/System                        Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)\nNr.\n1  spezifischer, auf die  Gebäude und Gebäu-\nwärmeübertragende      deteile mit Raum-Soll-\nUmfassungsfläche       temperaturen im Heiz-\nnach Nr. 1.3.1 bezo-   fall ≥ 19 °C und Fens-                                          (in W/(m2 · K))\ngener Transmissions-   terflächenanteilen\nwärmetransferkoeffi-   ≤ 30 %\nzient H´T 1)\nGebäude und Gebäu-\ndeteile mit Raum-Soll-\ntemperaturen im Heiz-\nfall ≥ 19 °C und Fens-                                          (in W/(m2 · K))\nterflächenanteilen\n> 30 %\nGebäude und Gebäu-\ndeteile mit Raum-Soll-\n(in W/(m2 · K))\ntemperaturen im Heiz-\nfall von 12 bis 19 °C\n2  Gesamtenergie-         transparente Bauteile    0,65 2)\ndurchlassgrad g⊥       in Fassaden und\nDächern\nLichtbänder              0,70\nLichtkuppeln             0,72\n3  Lichttransmissions-    transparente Bauteile    0,78 2)\ngrad der Verglasung    in Fassaden und\nτD65                   Dächern\nLichtbänder              0,62\nLichtkuppeln             0,73\n4  Einstufung der Gebäudedichtheit,                Kategorie I\nBemessungswert n50                              (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)\n5  Tageslichtversor-      kein Sonnen- oder\ngungsfaktor bei        Blendschutz vor-         0,7\nSonnen- und/oder       handen\nBlendschutz\nBlendschutz vor-         0,15\nCTL,Vers,SA nach\nhanden\nDIN V 18599-4 :\n2007-02\n6  Sonnenschutzvorrichtung                         für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-\nschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes\nanzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforde-\nrungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach\nDIN 4108-2 : 2003-07\n7  Beleuchtungsart                                 direkte Beleuchtung mit verlustarmem Vorschaltgerät\nund stabförmiger Leuchtstofflampe\n8  Regelung der           Präsenzkontrolle         manuelle Kontrolle (ohne Präsenzmelder)\nBeleuchtung\ntageslichtabhängige      manuelle Kontrolle\nKontrolle","1538        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nLfd.\nRechengröße/System                         Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)\nNr.\n9  Heizung 3)                                    Wärmeerzeuger:\nNiedertemperaturkessel, Gebläsebrenner, Erdgas,\nAufstellung außerhalb der thermischen Hülle,\nWasserinhalt > 0,15 l/kW\nWärmeverteilung bei statischer Heizung und Umluft-\nheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):\nZweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im un-\nbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen\nliegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur\n55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, ∆p konstant,\nPumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittie-\nrendem Betrieb, keine Überströmventile, für den\nReferenzfall sind die Rohrleitungslänge und die\nUmgebungstemperaturen gemäß Standardwerten nach\nDIN V 18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.\nWärmeverteilung bei zentralem RLT-Gerät:\nZweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch\nabgeglichen, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausge-\nlegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge\nund die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-\nden Gebäude anzunehmen.\nWärmeübergabe bei statischer Heizung und\nRaumhöhen ≤ 4 m:\nfreie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit\nStrahlungsschutz, P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.\nWärmeübergabe bei statischer Heizung und\nRaumhöhen > 4 m:\nWarmwasser-Deckenstrahlplatten, P-Regler (2K), keine\nHilfsenergie.\nWärmeübergabe bei Umluftheizung (dezentrale\nNachheizung in RLT-Anlage):\nRegelgröße Raumtemperatur, geringe Regelgüte.\n10   Warmwasser 3)        zentral                  Wärmeerzeuger:\ngemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizung\nWärmespeicherung:\nindirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung\naußerhalb der thermischen Hülle\nWärmeverteilung:\nmit Zirkulation, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf aus-\ngelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge\nund die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-\nden Gebäude anzunehmen.\ndezentral                elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle pro\nGerät, für den Referenzfall ist die Rohrleitungslänge\nwie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.\n11   Raumlufttechnik 3)                            Abluftanlage:\nspezifische Leistungsaufnahme Ventilator\nPSFP = 1,25 kW/(m3/s)\nZu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion:\nspezifische Leistungsaufnahme Zuluftventilator\nPSFP = 1,6 kW/(m3/s)\nspezifische Leistungsaufnahme Abluftventilator\nPSFP = 1,25 kW/(m3/s)\nWärmerückgewinnung über Kreislaufverbund-\nKompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,\nungeregelte Pumpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                                   1539\nLfd.\nRechengröße/System                                 Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)\nNr.\nZu- und Abluftanlage mit geregelter\nLuftkonditionierung:\nspezifische Leistungsaufnahme Zuluftventilator\nPSFP = 2,0 kW/(m3/s)\nspezifische Leistungsaufnahme Abluftventilator\nPSFP = 1,25 kW/(m3/s)\nWärmerückgewinnung über Kreislaufverbund-\nKompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,\nungeregelte Pumpe\nZulufttemperatur: 18 °C\nDruckverhältniszahl π = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\nLuftbefeuchtung:\nDampfbefeuchter: Elektrodampfbefeuchter;\nWasserbefeuchter: Hochdruckbefeuchter\nNur-Luft-Klimaanlagen als Variabel-Volumenstrom-\nSystem:\nDruckverhältniszahl π = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n12    Kühlbedarf für Gebäudezonen 3)                            Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die\nKühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist bei\nden Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20, 31 bis 33\nnach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich\nnull zu setzen. Räume mit einem erhöhten internen\nWärmeeintrag (z. B. Technikräume) sind als geson-\nderte Zone auszuweisen.\nAbweichend von Satz 1 kann bei der Änderung von\nNichtwohngebäuden und bei der Ausstellung von\nEnergieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude\nnach § 18 Abs. 2 für die Ermittlung des\nVergleichswertes die Referenzausführung der Anlage\nangenommen werden.\n13    Raumkühlung 3)                                            Kältesystem:\nKaltwasser Fan-Coil 14/18 °C Kaltwassertemperatur;\nBrüstungsgerät\nKaltwasserkreis Raumkühlung:\n10 % Überströmung 4); spezifische elektrische\nLeistung der Verteilung Pd,spez = 35 Wel/kWKälte,\nhydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe\nhydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und\nWochenendabschaltung\n14    Kälteerzeugung 3)                                         Erzeuger:\nKolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a,\nluftgekühlt, Kaltwassertemperatur 6/12 °C\nKaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT Kühlung:\n30 % Überströmung 4); spezifische elektrische\nLeistung der Verteilung Pd,spez = 25 Wel/kWKälte,\nhydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe\nhydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und\nWochenendabschaltung, Verteilung außerhalb der\nkonditionierten Zone\n15    Nutzungsrandbedingungen                                   Für das Referenzgebäude sind die Grenzwerte und\ndie Nutzungsrandbedingungen mit den Werten nach\nden Tabellen 4–8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 an-\nzusetzen. Soweit vorhanden, sind flächenbezogene\nAngaben zu wählen.\n1)  Bei gemischten Nutzungen ist HT́ auf die entsprechende Zone oder Fläche anzuwenden.\n2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad g und der Lichttransmissionsgrad τ\n⊥                               D65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz\nvon Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit g⊥ = 0,48 und τD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit g⊥ = 0,35 und\nτD65 = 0,62 angesetzt werden.\n3) Beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt.\n4) Das Verhältnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom der Kälteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN V\n18599-7 : 2007-02) wird als Überströmung bezeichnet.","1540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\n1.4    Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten\nDer Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-\nwärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach\nTabelle 2 zu ermitteln.\nTabelle 2\nHöchstwerte des spezifischen, auf die\nwärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten\nGebäude und Gebäudeteile mit Raum-\nSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C                                                         (in W/(m2 · K))\nund Fensterflächenanteilen ≤ 30 %\nGebäude und Gebäudeteile mit Raum-\nSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C                                                         (in W/(m2 · K))\nund Fensterflächenanteilen > 30 %\nGebäude und Gebäudeteile mit Raum-\nSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis                                                      (in W/(m2 · K))\n< 19 °C\n2      Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)\n2.1    Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln.\nBei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden\n(Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.\n2.1.2 Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertra-\ngende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H´T ist für jede Zone des Ge-\nbäudes gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.\n2.1.3 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der\nDIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nut-\nzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst wer-\nden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung\ndes Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:\na) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h\nist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall\nmindestens 12 °C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-\nSolltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.\nb) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist\nzu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik\nund eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als\nzwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.\nc) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine\nGebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach\nBuchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vor-\ngesehen ist.\nd) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warm-\nwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser\nwenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht\nanzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränke-\nausgabe, Putzraum) haben.\ne) Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder\neiner Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche\nNutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.\nf ) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der\nHeizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechni-\nschen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der\nAnteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche\nNutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro\nTag vorgesehen ist.\nWerden in dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine\nanerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach\nTabelle 1 anzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                        1541\n2.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes\nsind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.\nTabelle 3\nRandbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp\nKenngröße                                                    Randbedingungen\nVerschattungsfaktor FS                      FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.\nSoweit mit baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen\nabweichende Werte verwendet werden.\nVerbauungsindex IV                          IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.\nEine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.\nHeizunterbrechung                           Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen\nin Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02\nSolare Wärmegewinne über opake              Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenz-\nBauteile                                    gebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient\nU = 0,5 W/(m2 · K) anzusetzen,\nEmissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8\nStrahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen α = 0,5; für\ndunkle Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.\n2.2   Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten\nDer spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffi-\nzient ist wie folgt zu ermitteln:\nDabei bedeuten:\nH´T       spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransfer-\nkoeffizient in W/(m2 · K)\nHT,D      Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone\nund außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K\nHT, iu    Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten und unbeheizten Ge-\nbäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K\nHT, s     Wärmetransferkoeffizient der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach\nDIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K\nFx        Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn die Temperatur in einer unbe-\nheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist.\nAlternativ kann mit Fx = (ϑi,soll – ϑu,Januar)/(ϑi,soll + 1,3) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist\nϑu,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende\nnicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt oder der Wärmetransferkoeffizient über\ndas Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;\nA         wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.\n2.3   Zonierung\n2.3.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren\nLasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V\n18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unter-\nteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als 3 vom Hundert der gesamten Bezugs-\nfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzen-\nden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach\nTabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden.\n2.3.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4\nin DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage\nder DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell\nbestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.\n2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1 000 m2 Nutzfläche darf das Gebäude als\nEin-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung des Gebäudes mehr als\nzwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung\nnur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Haupt-\nnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.","1542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\n2.4   Berücksichtigung der Warmwasserbereitung\nBei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 2007-\n02 anzusetzen.\n2.5   Wärmebrücken\nDer verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 zu\nberücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 18599-\n2 : 2007-02 anstelle der DIN V 4108-6 anzuwenden.\n2.6   Aneinandergereihte Bebauung\nBei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-\nRaumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.\nIst die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines Gebäudes größer als 4 Grad Kel-\nvin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das\nbegrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.\nIst die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den\nMindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.\n2.7   Fensterflächenanteil\nDer Fensterflächenanteil ist entsprechend Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.\n3     Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)\n3.1   Zweck und Anwendungsbereich\n3.1.1 Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeüber-\ntragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 2.3 unter\nVerwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.\n3.1.2 Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder\nGaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne\nSchwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn\na) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrs-\nflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,\nb) das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,\nc) das Gebäude nicht gekühlt wird und\nd) mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-\nBeleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spe-\nzifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.\n3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn\na) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht über-\nsteigt oder\nb) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und\ndie Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt.\n3.2   Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren\n3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende\nNutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus\nSpalte 5 in Ansatz zu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                    1543\nTabelle 4\nRandbedingungen für das vereinfachte Verfahren\nfür die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp\nNutzung\n(Nr. gem. DIN V     Nutzenergiebedarf\nNr.           Gebäudetyp                   Hauptnutzung\n18599-10 : 2007-02,      Warmwasser 1)\nTabelle 4)\n1                 2                                3                             4                    5\n1      Bürogebäude                 Einzelbüro (Nr. 1)              Einzelbüro (Nr. 1)                 0\nGruppenbüro (Nr. 2)\nGroßraumbüro (Nr. 3)\nBesprechung, Sitzung,\nSeminar (Nr. 4)\n1.1 Bürogebäude mit Ver-             wie 1                           Einzelbüro (Nr. 1)                 0\nkaufseinrichtung oder\nGewerbebetrieb\n1.2 Bürogebäude mit                  wie 1                           Einzelbüro (Nr. 1)      1,5 kWh je Sitzplatz in\nGaststätte                                                                          der Gaststätte und Tag\n2      Schule, Kindergarten        Klassenzimmer,                  Klassenzimmer/              ohne Duschen:\nund -tagesstätte,           Aufenthaltsraum                 Gruppenraum (Nr. 8)          85 Wh/(m2 · d)\nähnliche Einrichtungen                                                                   mit Duschen:\n250 Wh/(m2 · d)\n3      Hotels ohne Schwimm- Hotelzimmer                            Hotelzimmer (Nr. 11)        250 Wh/(m2 · d)\nhalle, Sauna oder Well-\nnessbereich\n1)  Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.\n3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für\nNichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:\na) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m2 · a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche des\nServerraums,\nb) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m2 · a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche der\nVerkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.\n3.2.3 Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-\nPrimärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet wer-\nden, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raum-\nlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum\nEinsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten\nWerte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des\nTemperaturverhältnisses einhalten.\n3.2.4 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-\ngene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl für die Ermittlung der\nHöchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 vom Hundert\nzu erhöhen.\n3.3   Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.\n4     Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)\nAls höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8\nfestgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für\njede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit\nAnlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von\nSatz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem\nStand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehal-\nten wird.","1544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 3\n(zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)\nAnforderungen\nbei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude;\nRandbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude\n1      Außenwände\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-\nVorsatzschalen angebracht werden,\nc) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\ne) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der\nAußenputz erneuert wird oder\nf) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,\nsind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei\neiner Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn\nder bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.\n2      Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster\nin der Weise erneuert werden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder\nc) die Verglasung ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen\naus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme\nder vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder\nVerbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-\nreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach\nSatz 1\n1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach\nDIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder\n2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshem-\nmung nach anerkannten Regeln der Technik oder\n3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm\nnach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung\nverwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.\n3      Außentüren\nBei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-\ndurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m2 · K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n4      Decken, Dächer und Dachschrägen\n4.1    Steildächer\nSoweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließ-\nlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007             1545\ne) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut wer-\nden,\nsind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen\nnach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämm-\nschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als\nerfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.\n4.2 Flachdächer\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälle-\ndächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangsko-\neffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurch-\ngangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7\nAbs. 1 gewährleisten.\n5   Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich\nSoweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder\nerneuert,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,\nd) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,\ne) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder\nf) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird.\nDie Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung\nder Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit\nλ = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.\n6   Vorhangfassaden\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderver-\nglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach\nTabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.","1546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\n7    Anforderungen\nTabelle 1\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nbei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen\nWohngebäude und                  Zonen von Nicht-\nZonen von Nichtwohn-               wohngebäuden mit\ngebäuden mit Innen-           Innentemperaturen von\nZeile              Bauteil                    Maßnahme nach               temperaturen ≥ 19 °C                12 bis < 19 °C\nmaximaler Wärmedurchgangskoeffizient\nUmax 1) in W/(m2 · K)\n1                              2                             3                                4\n1a                                               allgemein                       0,45                             0,75\nAußenwände\n1.b                                           Nr. 1 b, d und e                    0,35                             0,75\n2a        Außen liegende Fenster,               Nr. 2 a und b                     1,7 2)                           2,8 2)\nFenstertüren, Dach-\nflächenfenster\n2b        Verglasungen                              Nr. 2 c                       1,5 3)                    keine Anforderung\n2c        Vorhangfassaden                         allgemein                       1,9 4)                           3,0 4)\n3a       Außen liegende Fenster,               Nr. 2 a und b                     2,0 2)                           2,8 2)\nFenstertüren, Dach-\nflächenfenster mit\nSonderverglasungen\n3b        Sonderverglasungen                        Nr. 2 c                       1,6 3)                    keine Anforderung\n3c       Vorhangfassaden mit                    Nr. 6 Satz 2                     2,3 4)                           3,0 4)\nSonderverglasungen\n4a        Decken, Dächer und                        Nr. 4.1                       0,304)                           0,44)\nDachschrägen\n4b        Flachdächer                               Nr. 4.2                       0,254)                           0,44)\n5a                                             Nr. 5 b und e                     0,404)                    keine Anforderung\nDecken und Wände\ngegen unbeheizte\nRäume oder Erdreich\n5b                                           Nr. 5 a, c, d und f                  0,504)                    keine Anforderung\n1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung\nopaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.\n2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des\nFensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten\nenergetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen tech-\nnischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in\nallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.\n3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der\nVerglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten\nenergetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen tech-\nnischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in\nallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.\n4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.\n8     Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)\n8.1   Besondere Maßgaben zum Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2\nDas Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben\nanzuwenden:\n8.1.1 Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1\nauf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:\na) im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die\ngesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,\nb) wenn mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbinden-\nder Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um\n∆UWB = 0,15 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                    1547\nc) bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung\nvon DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB =\n0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,\nd) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren\nanerkannten Regeln der Technik.\n8.1.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Tabelle D.3 Zeile 8 wie\nfolgt anzusetzen:\na) bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippen-\ndichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene):                              1,0 h-1\nb) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis:                                                               0,7 h-1\nc) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2:                                                             0,6 h-1.\n8.1.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt 6.4.3 sind\na) der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und\nb) der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6\nanzusetzen.\n8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die klimatischen Randbedingungen des Referenz-\nklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu verwenden.\n8.2     Besondere Maßgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3\nBei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude ist\nanstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die folgende Tabelle 2 anzuwenden:\nTabelle 2\nVereinfachtes Verfahren zur Ermittlung\ndes Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden\nZei-      Zu ermittelnde                          Gleichung                      Zu verwendende Randbedingung\nle          Größen\n1                                     2                                         3\n1     Jahres-Heiz-            Qh = FGT · (HT + HV) — ηHP(Qs + Qi)         (HT + HV)/AN        FGT          ηHP\nwärmebedarf Qh\n[kWh/a]                      [W/(m2 · K)]      [kKh/a]         [-]\n<2             66            0,95\n2 bis 4        75            0,9\n>4             82            0,85\n2     Spezifischer            HT = ∑(Fxi · Ui · Ai) + A · ∆UWB            Wärmebrückenzuschlag ∆UWB\nTransmissions-                                                      nach Nr. 8.1.1 in W/(m2 · K)\n[W/K] 1) 2)\nwärmeverlust HT                                                     Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nnach Anlage 1 Tabelle 3\nbezogen auf die\n[W/(m2 · K)] 2)\nwärmeübertragen-\nde Umfassungs-\nfläche\n3     Spezifischer Lüf-                                                   bei offensichtlichen Undichtheiten\ntungswärme-                                                [W/K] 3)\nverlust HV\n3) ohne Dichtheitsprüfung\n[W/K]\nnach Anlage 4 Nr. 2\nmit Dichtheitsprüfung\n[W/K] 3)\nnach Anlage 4 Nr. 2\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","1548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nZei-        Zu ermittelnde                          Gleichung                                Zu verwendende Randbedingung\nle            Größen\n1                                    2                                                     3\n4      Solare Gewinne          Qs = ∑(Is)j,HP · ∑0,567 · gi · Ai                       Orien-          (HT+HV)/AN            Is,HP\nQs                                        [kWh/a]                              tierung j\nmit                                                                     [W/(m2 · K)]         [kWh/\nIs, HP: Solare Einstrahlung in der Heiz-                                                    (m2 · a)]\nperiode je Orientierung                     Südost bis             <2                 270\ng        Gesamtenergiedurchlass-                     Südwest\ngrad [–] 4)                                                      2 bis 4              410\nA        Fläche der Fenster [m2]                                            >4                 584\nj        Zählindex für Orientierungen\ni        Zählindex für Gesamtenergie-                Nordwest               <2                 100\ndurchlassgrad                               bis Nordost\n2 bis 4              215\n>4                 400\nübrige                 <2                 155\nRichtungen\n2 bis 4              300\n>4                 480\nDachflä-               <2                 225\nchenfenster\n2 bis 4              455\nmit Neigun-\ngen < 30° 5)           >4                 745\n5      Interne Gewinne             (HT + HV)/AN                                     AN: Gebäudenutzfläche nach Anlage 1\n[kWh/a]\nQi                           [W/(m2 · K)]                                           Nr. 1.4.4 in m2\n<2\n2 bis 4\n>4\n1)  Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten ener-\ngetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.\nHierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der\nRegelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das\nErdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.\n2)  A in [m2] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Anlage 1 Nr. 1.4.1.\n3)  Ve in [m3] als beheiztes Gebäudevolumen nach Anlage 1 Nr. 1.4.2.\n4)  Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den\nnach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-\ndere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der\nBauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende\nSysteme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.\n5)  Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.\n9    Ermittlung der Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu § 18 Abs. 2)\nBeträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines bestehenden Wohngebäudes, gemessen von der Ober-\nfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder\nweniger als 2,5 m, so ist bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Ener-\ngiebedarfs die Fläche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007                1549\nAnlage 4\n(zu § 6)\nAnforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel\n1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster\nAußen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.\nTabelle 1\nKlassen der Fugendurchlässigkeit\nvon außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern\nKlasse der Fugendurchlässigkeit nach\nZeile          Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes\nDIN EN 12 207-1 : 2000-06\n1                             bis zu 2                                             2\n2                           mehr als 2                                             3\n2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes\nWird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02\nbei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das\nbeheizte oder gekühlte Luftvolumen – bei Gebäuden\n– ohne raumlufttechnische Anlagen               3 h-1 und\n– mit raumlufttechnischen Anlagen               1,5 h-1\nnicht überschreiten.","1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 5\n(zu § 14 Abs. 5)\nAnforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe\nvon Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen\n1   Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärme-\ndämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.\nTabelle 1\nWärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen\nMindestdicke der Dämm-\nschicht, bezogen auf eine\nZeile                         Art der Leitungen/Armaturen\nWärmeleitfähigkeit\nvon 0,035 W/(m · K)\n1      Innendurchmesser bis 22 mm                                                        20 mm\n2      Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm                                             30 mm\n3      Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm                                  gleich Innendurchmesser\n4      Innendurchmesser über 100 mm                                                      100 mm\n5      Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und           1/2 der Anforderungen der\nDeckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen,                        Zeilen 1 bis 4\nan Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern\n6      Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach       1/2 der Anforderungen der\ndem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen                    Zeilen 1 bis 4\nverschiedener Nutzer verlegt werden\n7      Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau                                           6 mm\nSoweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwi-\nschen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperr-\neinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht\ngestellt. Von den Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht sind auch Warmwasserleitungen bis zum\nInnendurchmesser 22 mm freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer\nBegleitheizung ausgestattet sind.\n2   Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten\nentsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in aner-\nkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.\n3   Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1\ninsoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen\nRohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007     1551\nAnlage 6\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Wohngebäude","1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1553","1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007     1555\nAnlage 7\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Nichtwohngebäude","1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1557","1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007     1559\nAnlage 8\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs","1560      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 9\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007      1561\nAnlage 10\n(zu § 20)\nMuster Modernisierungsempfehlungen","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007\nAnlage 11\n(zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)\nAnforderungen an die Inhalte der Fortbildung\n1     Zweck der Fortbildung\nDie nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende\nGebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 in die Lage versetzen, bei\nder Ausstellung solcher Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser Verord-\nnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die\nFortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkennt-\nnisse vermitteln.\n2     Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden\n2.1   Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen\nErmittlung, Bewertung und Dokumentation der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle\neinschließlich aller Einbauteile und der Wärmebrücken, Bewertung der Luftdichtheit und Erkennen von Lecka-\ngen, Kenntnisse der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der\ndamit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte. Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energe-\ntischen Kennwerte der haustechnischen Anlagen, Beurteilung der Auswirkungen des Nutzerverhaltens, von\nLeerstand und Witterungseinflüssen, technischen Anlagenkomponenten einschließlich deren Betriebsein-\nstellung und Wartung auf den Energieverbrauch.\n2.2   Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung wie z. B. Wärmeleitfähig-\nkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizienten, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswär-\nmebedarf, nutzbare interne Wärmegewinne, nutzbare solare Wärmegewinne, Durchführung der erforderlichen\nBerechnungen nach DIN V 4108-6, vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung\nvon Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes, Kenntnisse über Blower-Door-Messungen und Ermittlung\nder Luftdichtheitsrate.\n2.3   Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nDetaillierte Beurteilung von Bestandteilen der Heizungsanlagen zur Wärmeerzeugung und Wärmespeicherung,\nWärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem, Beurteilung der Besonderheiten des Zusammenwirkens von\nEigenschaften des Gebäudes, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10, Beurteilung von\nSystemen der alternativen bzw. regenerativen Wärme- oder Energieerzeugung.\n2.4   Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen\nBewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichti-\ngung des Brand- und Schallschutzes für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach\nDIN V 4701-10. Grundkenntnisse zu Klimaanlagen.\n2.5   Erbringung der Nachweise\nKenntnisse der Anforderungen an Wohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchfüh-\nrung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs\nund seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieaus-\nweises.\n2.6   Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit\nund Wirtschaftlichkeit\nErfahrungswerte zur Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen,\nSchätzung der Investitionskosten und der Kosteneinsparung, Grundzüge der Vor- und Nachteile bestimmter\nVerbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B.\nbei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände) sowie aktueller Förderprogramme, Be-\nrücksichtigung von tangierten bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Einflüssen wie z. B. Wärmebrü-\ncken, Tauwasserfreiheit, Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, notwendige Anschlussausführungen und\nVorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit\n(Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit), Auswirkungen der wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf\nden Schall- und Brandschutz, Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen ver-\nwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen\nEigenschaften des Wohngebäudes.\n3     Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden\nZusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die folgenden\nFachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007            1563\n3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen\nEnergetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes, gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte\nRäume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes\nin Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen\nKenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirkung von Gebäude und Anlagentechnik\n(Verrechnung von Bilanzanteilen), vereinfachte Verfahren (Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen\nund -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energeti-\nschen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und von Beleuchtungs-\nsystemen.\n3.2 Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, ins-\nbesondere von Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbau-\nungssituationen.\n3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung nach DIN V 18599-5 und DIN V\n18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierungsmethode für\nFernwärmesysteme, Beurteilung der Verluste in den technischen Prozessschritten.\n3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung\nBerechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewer-\ntung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berück-\nsichtigung des Brand- und Schallschutzes für diese Anlagen, Berechnung von Energie für die Befeuchtung mit\neinem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen,\nDurchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7.\n3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der\nTageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke\netc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.)\nund der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgerät, Leuchte etc.).\n3.6 Erbringung der Nachweise\nKenntnisse der Anforderungen an Nichtwohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz),\nDurchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energiever-\nbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Ener-\ngieausweises.\n3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit\nund Wirtschaftlichkeit\nErstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Moderni-\nsierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohn-\ngebäude.\n4   Umfang der Fortbildung\nDer Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforde-\nrungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen."]}