{"id":"bgbl1-2007-33-8","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=33","order":8,"title":"Verordnung über Telekommunikationsgebühren (Telekommunikationsgebührenverordnung -TKGebV)","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                       1477\nVerordnung\nüber Telekommunikationsgebühren\n(Telekommunikationsgebührenverordnung – TKGebV)\nVom 19. Juli 2007\nAuf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsge-\nsetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1\nder TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899),\nvon denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Arti-\nkel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,\nverordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\nund Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§1\nErhebung von Gebühren\nDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen\nsich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die\ngebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskos-\ntengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommuni-\nkations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.\n§2\nGebührenbefreiungen\n(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicher-\nheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebüh-\nren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö-\ntigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Ver-\neinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleich-\nbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern.\n(2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4,\nB.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches In-\nteresse vorliegt.\n(3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten\nberechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für Amtshand-\nlungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen\nkönnen.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 2007\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für\nE l e k t r i z i t ä t , G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nKurth","1478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nAnlage 1\nGebührentatbestände\nfür die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung\nvon Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern\nnach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes\nLfd.\nGebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\nNr.\nA      Allgemeine Gebühren\nA.1    Zweitschrift eines Registrierungsbescheides                                                  60\nA.2    Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder\nAdressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un-               50 - 500\nternehmens\nA.3    Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und\nvor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün-      bis  zu 75 %  der Gebühr\nden als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,        für  den beantragten\nsoweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                         Verwaltungsakt\nB      Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern\nB.1    Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-\nnummern                                                                                    524\nB.2    Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-\nnummern                                                                                    616\nB.3    Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-\nnummern                                                                                    860\nC      Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen\nC.1    Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein-\nschließlich Festlegen der Maßnahmen                                                    500 - 15 000\nNeben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz\n(VwKostG) gesondert erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007             1479\nAnlage 2\nGebührentatbestände\nfür die einzelfallbezogene Koordinierung,\nAnmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen\nnach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes\nLfd.\nGebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\nNr.\nA      Allgemeine Gebühren\nA.1    Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                                                     60\nA.2    Änderung einer bestehenden Urkunde                                                             60\nA.3    Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und\nvor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- bis zu 75 % der Gebühr\nden als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,         für  den beantragten\nsoweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                          Verwaltungsakt\nB      Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von\nSatellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte\nB.1    Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Inter-\nference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein\nfester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk-           4 760\ndienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte\nB.2    Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung\ngemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf                                                27 970\nB.3    Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung\ngemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf                                                57 480\nB.4    Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5\nund B.6 genannten Fälle)                                                                   53 820\nB.5    Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk\n(BSS)                                                                                      68 810\nB.6    Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich)               65 510\nB.7    Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2                     11 900\nB.8    Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6               17 210\nC      Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen\nC.1    Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-\ngen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen                                 50 - 5 000\nC.2    Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-\nstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen                 100 - 50 000\nNeben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz\n(VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils\nbeantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.","1480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nAnlage 3\nGebührentatbestände\nfür die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten\nnach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes\nLfd.\nGebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\nNr.\nA      Allgemeine Gebühren\nA.1    Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung                                                      60\nA.2    Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung                                          120 - 150\nA.3    Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und\nvor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen            bis  zu 75 %  der Gebühr\nGründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshand-        für  den beantragten\nlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat                                   Verwaltungsakt\nA.4    Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten\nhat                                                                                     200 - 1 500\nB      Gebühren für die Übertragung von Wegerechten\nB.1    Erteilung einer Nutzungsberechtigung                                                       800\nNeben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz\n(VwKostG) gesondert erhoben."]}