{"id":"bgbl1-2007-33-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=29","order":7,"title":"Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung","law_date":"2007-07-18T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 1473\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung\nVom 18. Juli 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schad-\nstoff-Höchstmengenverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1471) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der ab dem\n26. Juli 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1562),\n2. die am 26. Juli 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 6 und Abs. 5, des § 34 Satz 1\nNr. 1, des § 43 Abs. 1 Satz 2, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in\nVerbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2, des § 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit Satz 1 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. April 2006 (BGBl. I S. 945).\nBonn, den 18. Juli 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","1474                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln\n(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)\n§1                                 auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs-\nAnwendungsbereich                             mäßig in den Verkehr bringt.\nDiese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführ-              (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Le-\nten Lebensmittel.                                                    bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,\nwer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit\n§2                                 Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt.\nVerkehrsverbote\n(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebens-\n(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen                mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,                   gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommis-\nsoweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Le-              sion vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der\nbensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge-                  Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Le-\nsetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch                    bensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er\nVerunreinigungen                                                     vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in\n1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder                        Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des\n2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels                  Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Ver-\noder einer seiner Zutaten                                       kehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen\ndort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern fest-\nüberschreitet.\ngestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der\n(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmit-               Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.\ntel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Le-\n(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens-\nbensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, so-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\nweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, in-\nAbsatz 1 entsprechend, sofern\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-\nsie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder\nschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort\n2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmit-                      genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontami-\ntels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus                 nanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt über-\nder Summe der für einen Schadstoff für die einzel-                  steigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder\nnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entspre-\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Ab-\nchend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht\nschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort\ndes Lebensmittels ergibt.\ngenanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte\n(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,                   an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem\nfür die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte                     Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an\nfestgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage                   Kontaminanten überschritten werden.\nfestgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der\n(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebens-\nauf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\nRückstandskonzentration oder der auf Grund des Ver-\neine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern\narbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder\nfestgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der\nVerdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes\nLuft, des Wassers oder des Bodens beruhen.\ngeregelt ist.\n§4\n§3\nOrdnungswidrigkeiten\nStraftaten\nWer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung\n(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,\nwidrig.\n*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah-                              §5\nren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG                            (Inkrafttreten)\nNr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007               1475\nAnlage\n(zu den §§ 1, 2)\nListe A\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\n1                            2                                3                           4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                    in Milligramm                 Lebensmittel\nNummer1)\npro Kilogramm\n28      2,4,4'-Trichlorbiphenyl            7                 0,0082)    Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n52      2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl                                    Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\n101      2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl     8   jeweils                  Federwild und Haarwild mit Ausnahme\n180      2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl 9                            von Wildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm\n0,083)     Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen\nmit einem Fettgehalt von mehr als\n10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmit-\ntel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,24)      Süßwasserfische5) und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,4        Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,084)     Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,084)     Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,047)     Milch aller Tierarten und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,028)     Eier, Eiprodukte\n138      2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl   7                 0,012)     Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n8   jeweils\n153      2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl   9                            Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\nFederwild und Haarwild mit Ausnahme\nvon Wildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm\n0,13)      Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen\nmit einem Fettgehalt von mehr als\n10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel","1476                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\n1                                    2                                      3                                   4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                          in Milligramm                      Lebensmittel\nNummer1)\npro Kilogramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,34)         Süßwasserfische5) und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,6           Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,14)         Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,14)         Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,057)        Milch aller Tierarten und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,028)        Eier, Eiprodukte\n1\n) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)\n[K. Balschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].\n2\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung\nder Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maß-\ngebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und\nHaarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt\n5 Gramm je 100 Gramm beträgt.\n3\n) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.\n4\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der\nAnteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.\n5\n) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom\n7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).\n6\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.\n7\n) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je\n100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.\n8\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.\nListe B\nLösungsmittel\n1                                            2                                     3\nHöchstmengen\nSchadstoff                                 in Milligramm                         Lebensmittel\npro Kilogramm\n1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen)                  7                        0,11)            alle Lebensmittel2)\n3\n2. Trichlorethen (Trichlorethylen)                    8    jeweils\n3\n3. Trichlormethan (Chloroform)                        9\nSumme der Stoffe 1. bis 3.                                                     0,21)            alle Lebensmittel2)\n1\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.\n2\n) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über\ndie Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57)."]}